Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B14 414.807-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX, StA: Republik Serbien, vom 06.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, Zl. 10 06.311-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 geb. römisch 40 , StA: Republik Serbien, vom 06.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, Zl. 10 06.311-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX geb. XXXX wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 geb. römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin brachte am 19.07.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die Beschwerdeführerin brachte am 19.07.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Serbien zu sein, der Volksgruppe der Bosniaken aus dem Kosovo anzugehören, den im Spruch angeführten Namen zu führen, am XXXX in XXXX geboren zu sein, zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern bis Anfang Mai 2010 in XXXX gelebt zu haben und am 04.05.2010 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein.Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Serbien zu sein, der Volksgruppe der Bosniaken aus dem Kosovo anzugehören, den im Spruch angeführten Namen zu führen, am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein, zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern bis Anfang Mai 2010 in römisch 40 gelebt zu haben und am 04.05.2010 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein.
Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2010 gab die Beschwerdeführerin an, XXXX am 01.05.2010 verlassen zu haben und über Zagreb nach Dubrovnik gereist zu sein, wo sie sich mit ihrem jetzigen Ehemann getroffen habe. Nach dreitägigem Urlaub in Dubrovnik sei sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Schwiegereltern im PKW ihres Schwiegervaters am 04.05.2010 über Slowenien nach Österreich eingereist.Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2010 gab die Beschwerdeführerin an, römisch 40 am 01.05.2010 verlassen zu haben und über Zagreb nach Dubrovnik gereist zu sein, wo sie sich mit ihrem jetzigen Ehemann getroffen habe. Nach dreitägigem Urlaub in Dubrovnik sei sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Schwiegereltern im PKW ihres Schwiegervaters am 04.05.2010 über Slowenien nach Österreich eingereist.
Als Fluchtgrund führte sie an, vor ca. 4 Jahren über das Internet ihren jetzigen Ehegatten Armen kennengelernt zu haben. Sie hätten sich daraufhin ungefähr zwei Mal im Jahr in Sarajevo getroffen. Sie hätten vereinbart, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Schulausbildung nach Österreich kommen werde, um hier den oben Genannten zu heiraten. Am XXXX hätten sie amtlich in Österreich geheiratet. Die Beschwerdeführerin gab an, in Österreich mit ihrem Ehegatten zusammenleben und denselben Status wie ihr Ehegatte erlangen zu wollen. Weitere Gründe habe sie nicht. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat zu befürchten habe, gab die Beschwerdeführerin explizit an, nichts zu befürchten zu haben. Sie müsse dort lediglich ohne ihren Gatten leben.Als Fluchtgrund führte sie an, vor ca. 4 Jahren über das Internet ihren jetzigen Ehegatten Armen kennengelernt zu haben. Sie hätten sich daraufhin ungefähr zwei Mal im Jahr in Sarajevo getroffen. Sie hätten vereinbart, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Schulausbildung nach Österreich kommen werde, um hier den oben Genannten zu heiraten. Am römisch 40 hätten sie amtlich in Österreich geheiratet. Die Beschwerdeführerin gab an, in Österreich mit ihrem Ehegatten zusammenleben und denselben Status wie ihr Ehegatte erlangen zu wollen. Weitere Gründe habe sie nicht. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat zu befürchten habe, gab die Beschwerdeführerin explizit an, nichts zu befürchten zu haben. Sie müsse dort lediglich ohne ihren Gatten leben.
Am 28.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja
Anmerkung: AW gibt an, dass sie schwanger sei und der voraussichtliche Geburtstermin Ende Jänner 2011 sei.
Ich bin Staatsangehörige von Serbien, gehöre zur Volksgruppe der Bosniaken, meine Muttersprache ist serbisch, ich bin verheiratet und ich habe keine Kinder.
F: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?
A: Moslem.
F: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?
A: Serbischer Reisepass.
Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Person befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.
Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.
Vorhalt: Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sind Inhaber von biometrischer Reisepässen von Serbien, Mazedonien und Montenegro von der Visumpflicht ausgenommen. Darunter fallen jedoch nicht Inhaber von serbischer Reisepässe, die von der Koordinationsdirektion (auf Serbisch- Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden. Ihr Reisepass ist von der Koordinationsdirektion ausgestellt, aus diesem Grund sind Sie von der Visumspflicht nicht ausgenommen, was sagen Sie dazu?Vorhalt: Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, sind Inhaber von biometrischer Reisepässen von Serbien, Mazedonien und Montenegro von der Visumpflicht ausgenommen. Darunter fallen jedoch nicht Inhaber von serbischer Reisepässe, die von der Koordinationsdirektion (auf Serbisch- Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden. Ihr Reisepass ist von der Koordinationsdirektion ausgestellt, aus diesem Grund sind Sie von der Visumspflicht nicht ausgenommen, was sagen Sie dazu?
A: Ja, das habe ich verstanden.
F: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?
A: Serbien.
F: Haben Sie die Kosovarische Staatsbürgerschaft verloren oder zurückgelegt?
A: Jetzt habe ich eine serbische Staatsbürgerschaft. Laut meinen Dokumenten.
F: Welche Dokumente haben Sie?
AW legt einen Staatsbürgerschaftsnachweis für Serbien vor.
Vorhalt: Laut Staatsbürgerschaftsgesetz des Kosovo sind alle Personen, die mit Stichtag 01.01.1998 ihren Wohnsitz im Kosovo hatten, Staatsbürger des Kosovo. Folglich ist jede Person, die zu diesem Zeitpunkt ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatte, ex lege Staatsbürger des Kosovo, falls er/sie zu diesem Zeitpunkt auch die jugoslawische Staatsbürgerschaft inne hatte. Multiple Staatsbürgerschaft ist im Kosovo möglich. Das Erlangen oder der Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft des Kosovo. Was sagen Sie dazu?
A: Ich weiß nicht, ich verstehe nicht, wie das alle läuft.
F: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?
A: Nein.
F: Stellten Sie je zuvor in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?
A: Nein.
F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten oder beantragt?
A:Nein.
F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?
A: Nur mein Ehemann.
Anmerkung: Der Ehegatte gibt an, dass sie hier in Österreich geheiratet hätten.
F: Wo sind sie geboren und aufgewachsen?
A: Ich bin in XXXX geboren und auch aufgewachsen.A: Ich bin in römisch 40 geboren und auch aufgewachsen.
F: Wo wohnten sie zuletzt vor ihrer Ausreise?
A: Ebenfalls in XXXX.A: Ebenfalls in römisch 40 .
F: Mit wem wohnten sie zusammen?
A: Mit meinen Eltern und meinen Geschwistern.
F: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A: Ich war Schülerin im Kosovo.
Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben!
A: Ich habe im Kosovo keine politischen oder anderen Probleme gehabt. Wir kennen uns schon längere Zeit und mein jetziger Mann konnte in den Kosovo nicht kommen, weil er nicht durfte Deswegen haben wir uns in Sarajevo manchmal getroffen. Da er in den Kosovo nicht kommen konnte und zu heiraten, haben wir beschlossen, nach der Schulausbildung in Österreich zu heiraten. In der Zwischenzeit bin ich in Österreich schwanger geworden und wir haben keinen anderen Ausweg gehabt, als hier zu heiraten. Es war auch unser Wunsch zu heiraten, weil ich wollte ohne meinen Mann nicht im Kosovo leben.
F: Wann haben Sie ihren Mann kennengelernt?
A: Wir haben uns per Internet kennengelernt.
F: Wann war das?
A: Vor drei oder vier Jahren.
F: Da war ihr Mann schon in Österreich, ist das richtig?
A: Ja.
F: Sind das sämtliche Ausreisegründe
A: Ja.
F: Haben Sie noch weitere Gründe?
A: Nein.
F: Gab es noch weitere Vorfälle?
A: Nein.
F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Ich weiß nicht, es könnte vielleicht erst jetzt etwas passieren, weil ich seine Frau bin, aber ich persönlich habe keine Probleme gehabt.
F: Was meine sie damit, es könnte jetzt was passieren?
A: Ich weiß nicht, weil mein Ehegatte darf nicht runterfahren.
Feststellungen zu den Bosniaken im Kosovo
Es gibt keine Anzeichen für eine staatliche Verfolgung von Minderheiten.
Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Der Athisaari-Plan bildet nun die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach
Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln.
(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008)
Bezüglich von Minderheitenrechten und den Schutz von Minderheiten, sorgt die bestehende Gesetzeslage für ein sehr umfassendes Regelwerk für die Minderheiten und die kulturellen Rechte. Jedoch bestehen weiterhin Defizite in der praktischen Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen. Die Zahl der Flüchtlinge und intern vertriebenen Personen bewegt sich nach wie vor auf niedrigem Niveau.
Ein sog. "Community Consultative Council" wurde feierlich eingerichtet und trifft sich in regelmäßigen Abständen. Dabei ist die serbische Gemeinschaft mit fünf, die türkische und bosniakische mit jeweils drei, die RAE und Goraner mit jeweils zwei und die montenegrinische mit einem Mitglied vertreten.
(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)
UNHCR sieht die Entwicklungen im Kosovo auf dem Gebiet der politischen Entwicklungen, der Menschenrechtssituation und der Lage der Minderheiten auf einem positiven Weg, nennt aber diesbezüglich nach wie vor bestehende Mängel, die vor allem die Angehörigen der verschiedenen ethnischen Minderheiten betreffen. In diesem Zusammenhang werden z.B. Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen und die Sicherheit betreffende Ereignisse genannt. Jedoch listet UNHCR im aktuellen Positionspapier keine Gruppe von Personen auf, die grundsätzlich nicht in den Kosovo rückgeführt werden könnte. Dies wird auch nicht von den Personengruppen behauptet, die laut UNHCR immer noch als besonders gefährdet angesehen werden.
(UNHCR-RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN
SCHUTZBEDARFS VON PERSONEN AUS DEM KOSOVO; Nov. 2009)
Für Angehörige der ethnischen Minderheiten der Bosniaken ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom Februar 2010
Es wird Ihnen folgende Feststellung über die wirtschaftliche Lage in Serbien zur Kenntnis gebracht:
Grundversorgung
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sandzak darunter. Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)
Der Mindestlohn wurde mit $250/Monat vom sozio-ökonomischen Rat für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008 festgelegt. Dieser reicht für einen Arbeiter mit Familie gerade mal aus alltägliche Lebenshaltungskosten zu bestreiten. In Unternehmungen mit gewerkschaftlicher Organisation werden die Bestimmungen über den Mindestlohn generell eingehalten, im Gegensatz zu privaten Firmen, die die Einhaltung dieser Regelungen nicht immer beachten.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)
Das Sozialversicherungssystem stützt sich auf das Gesetz aus 2003 (Pensionen und Behindertenversicherung) und auf das Gesetz aus 2004 über die Sozialversicherung inkl. weiterer Ergänzungen, wobei diese die Bereiche Pensionen, Behinderungen und Hinterbliebene abdecken. Sozialbeihilfen werden allen Individuen und Familien gewährt, deren monatliches Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Eventuell in diesem Bereich auftretende Defizite werden durch den Staat gedeckt.
(US Social Security Administration (SSA): Serbia. Social Security Programs Throughout the World, Sept. 2008)
Beträchtliche Mittel wurden in Institutionen investiert, die sich um den sozialen Schutz von Personen mit besonderen Bedürfnissen kümmern. In Übereinstimmung mit einer nationalen Strategie, wurden in 122 serbischen Gemeinden lokale Pläne für die soziale Unterstützung ins Leben gerufen. Daneben gab es spezielle Ausbildungsprogramme für in diesem Bereich Beschäftigte.
Die Rate der Beschäftigten erreichte im April 2009 einen Wert von 50,8%, die der Arbeitslosen pendelte sich um den Wert von 17,5% ein. Im Mai 2009 wurden zwei neue Gesetze über die Beschäftigten- und Arbeitslosenversicherung bzw. über die berufliche Umschulung und die Beschäftigung behinderter Personen verabschiedet. Ziel dabei ist es, einen flexibleren Arbeitsmarkt zu schaffen, um so die Beschäftigtenrate zu heben. Regionale Ausbildungszentren des nationalen Arbeitsservices und zwei Aktionspläne für die berufliche Fortbildung haben dazu beigetragen neue Jobs zu schaffen.
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)
Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus allein erziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich).
(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2008)
Medizinische Versorgung
Ein nationaler Gesundheitsrat hat sich im April 2009 konstituiert, der inter alia als professionelles Beratungsorgan für die Hebung der Qualität in der Gesundheitsversorgung, bei der Organisation des Gesundheitsdienstes und des Krankenversicherungssystems verantwortlich ist und diese auf europäisches bzw. internationales Niveau bringen soll. Eine große Anzahl an Strategiepapieren, insbesondere auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, welche den Kampf gegen Drogen- und Alkoholmissbrauch, die Krebsvorsorge, die psychische Betreuung für Jugendliche, die Gesundheitsversorgungsqualität und die Patientensicherheit zum Inhalt hatten.
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
In Serbien kann die medizinische Versorgung staatlich oder privat erfolgen. Es gibt zahlreiche private Apotheken, Krankenhäuser, Ärzte aller Fachrichtungen und Zahnmediziner. Die staatliche Krankenversicherung ist generell kostenfrei, jedoch müssen Patienten in einigen Fällen eine Gebühr für bestimmte Behandlungen oder Medikamente bezahlen. In jeder Stadt stehen staatliche und städtische Behandlungszentren und Krankenhäuser zur Verfügung. Allein in Belgrad gibt es mehr als 50 Krankenhäuser (staatlich und privat) und 16 Gemeinde-Behandlungszentren.
(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2008)
Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Haemophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).
Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)
Serbien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Großbritannien, Dänemark, Ägypten, Italien, Libyen, Luxemburg, Ungarn, Mazedonien, Deutschland, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien (das Abkommen bezieht sich nur auf Krankenversicherung), Slowakei (das Abkommen mit der damaligen Tschechoslowakei wird angewendet), Bosnien und Herzegowina, Frankreich, Holland, Kroatien, Montenegro, Tschechische Republik, Schweiz, und Schweden.
Ein derartiges Abkommen über soziale Sicherheit wird demnächst auch mit der Türkei, Kanada und Slowenien unterzeichnet werden.
(Mitteilung des Büros des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 05.08.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)
F: Möchten sie dazu Stellung nehmen? A: Ich möchte keine Angaben machen.
Das Bundesasylamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag abzuweisen. Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass sie am 26.07..2010 eine Mitteilung gem. § 29 Asylgesetz 2005 erhalten haben.Das Bundesasylamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag abzuweisen. Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass sie am 26.07..2010 eine Mitteilung gem. Paragraph 29, Asylgesetz 2005 erhalten haben.
Anmerkung: Der AW wird über die Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung informiert.
F: Haben sie alles verstanden, was sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
Frage an den Rechtsberater: Haben Sie Vorbringen oder Fragen?
A: Der Rechtsberater hat folgende Frage:
F: Gibt es bei der Schwangerschaft Komplikationen oder haben sie einen Kontrolltermin?
A: Am 2. August habe ich die nächste Kontrolle, Probleme gibt es keine.
F: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?
A: Ja."
Mit Bescheid vom 30.07.2010, Zl. 10 06.311-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 30.07.2010, Zl. 10 06.311-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
In seiner Entscheidung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin keine konkrete, gegen sie gerichtete Verfolgung vorgebracht habe, weshalb für das Bundesasylamt eine Asylgewährung nicht in Betracht gekommen sei.
Das Bundesasylamt sprach sich auch gegen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, zumal der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen sei, dies aufgrund ihres familiären Rückhaltes in ihrem Heimatland und weil sie auch aufgrund ihres Alters, ihrer Schulausbildung und ihres Gesundheitszustandes in der Lage sei, zumindest ihre notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Darüber hinaus herrsche in Serbien keine solche extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt sei. Wie sich aus den Feststellungen ergäbe, herrsche in Serbien keine Bürgerkriegssituation und die Staatsgewalt sei grundsätzlich funktionstüchtig, was die oben genannte Entscheidung ebenfalls rechtfertige, so das Bundesasylamt.
Das Bundesasylamt erklärte weiters die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet für zulässig, weil für das Bundesasylamt kein intensives familiäres Zusammenleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten erkennbar sei, zumal die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatte lediglich zwei Tage vor Asylantragstellung geschlossen worden sei, was nicht auf eine familiäre Beziehung von ausreichender Nähe im Sinn des Art. 8 EMRK hindeute. Darüber hinaus dürfe - unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR - ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber bei Eingehen einer Ehe während eines laufenden Asylverfahrens nicht auf die Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht im Speziellen von ihrem Ehegatten hinsichtlich einer besonderen Hilfsbedürftigkeit bzw. besonderen Pflegebedürftigkeit abhängig. Da die Beschwerdeführerin auch serbische Staatsangehörige sei, habe sie immer noch die Möglichkeit eine Familienzusammenführung nach den dort geltenden allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften zu erwirken, um dort mit ihrem Ehegatten zu leben.Das Bundesasylamt erklärte weiters die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet für zulässig, weil für das Bundesasylamt kein intensives familiäres Zusammenleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten erkennbar sei, zumal die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatte lediglich zwei Tage vor Asylantragstellung geschlossen worden sei, was nicht auf eine familiäre Beziehung von ausreichender Nähe im Sinn des Artikel 8, EMRK hindeute. Darüber hinaus dürfe - unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR - ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber bei Eingehen einer Ehe während eines laufenden Asylverfahrens nicht auf die Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht im Speziellen von ihrem Ehegatten hinsichtlich einer besonderen Hilfsbedürftigkeit bzw. besonderen Pflegebedürftigkeit abhängig. Da die Beschwerdeführerin auch serbische Staatsangehörige sei, habe sie immer noch die Möglichkeit eine Familienzusammenführung nach den dort geltenden allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften zu erwirken, um dort mit ihrem Ehegatten zu leben.
Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin behaupteten Schwangerschaft führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich jeglichen Beweis des tatsächlichen Bestehens einer Schwangerschaft schuldig geblieben sei und auch darüber, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin der Vater des Kindes sei. Darüber hinaus läge aufgrund des Umstandes, dass das Kind noch nicht geboren sei, noch kein Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin behaupteten Schwangerschaft führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich jeglichen Beweis des tatsächlichen Bestehens einer Schwangerschaft schuldig geblieben sei und auch darüber, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin der Vater des Kindes sei. Darüber hinaus läge aufgrund des Umstandes, dass das Kind noch nicht geboren sei, noch kein Privat- und Familienleben im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.
Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens läge auch sonst kein Hinweis vor, welcher den Schluss zuließe, dass durch die Ausweisung auf sonstige Weise unzulässig in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen worden sei.
Die Entscheidung, einer Beschwerde gegen den betreffenden Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, begründete das Bundesasylamt damit, dass die Beschwerdeführerin als Gründe für ihre Flucht lediglich das Zusammenleben mit ihrem nunmehrigen Ehegatten in Österreich anführte, ein Vorbringen, das nach Ansicht des Bundesasylamtes keine Verfolgungsgründe nach dem Asylgesetz beinhalte.
Hinsichtlich der Lage Lage in Serbien bzw. zu Kosovo traf das Bundesasylamt in seinem Bescheid folgende Feststellungen:
"Zur Situation in Serbien wird festgestellt
Politik/Wahlen
Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit - Serbien, Stand: Dez. 2009)
Am 22. Dezember 2009 war es endlich soweit. Boris Tadic, der serbische Staatspräsident, übergab Frederik Reinfeldt, dem EU-Ratspräsidenten während der schwedischen Ratspräsidentschaft von Juli bis Dezember 2009, den Antrag für den serbischen EU-Beitritt. Für Tadic ist der Antrag ein "Wendepunkt" auf der Balkanhalbinsel. Prinzipiell stößt der Antrag Serbiens auf Zustimmung der anderen EU-Mitgliedsstaaten, jedoch haben Staaten wie Belgien und die Niederlande Bedenken über die Aufarbeitung der Kriegsverbrechen auf dem Balkan geäußert und kritisieren, dass die Sicherheitskräfte einige ehemalige Kriegsverbrecher immer noch nicht gefasst hätten. (Euro-Anwärter: Serbien beantragt EU-Beitritt, 3.01.2010 http://www.euro-anwaerter.de/news/newsdetail/artikel/serbien-beantragt-eu-beitritt-1262558273.html Zugriff 23.02.2010)
Die Außenminister der Europäischen Union haben heute in Brüssel grünes Licht für das Übergangsabkommen mit Serbien zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit gegeben. Das Abkommen gewährt dem osteuropäischen Binnenstaat Handelserleichterungen mit der EU.
(Finanznachrichten: EU stimmt Wirtschaftsabkommen mit Serbien zu, 07.12.2009,
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2009-12/15647931-eu-stimmt-wirtschaftsabkommen-mit-serbien-zu-003.htm Zugriff 23.02.2010)
Das Interimsabkommen sowie das Stabilisierung- und Assoziierungsabkommen (SAA) wurden bereits im April 2008 unterzeichnet. Sowohl die Umsetzung des Interimsabkommens als auch die Ratifizierung des SAA waren jedoch seitens der EU an die Bedingung geknüpft, dass die Republik Serbien vollständig mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag kooperiere. Grund für die De-Blockade des Interimsabkommens war nun ein Bericht, der Serbien diesbezüglich ein positives Zeugnis ausstellte.
Serbien hat am 1. Februar 2009 bereits einseitig mit der Anwendung des Interimsabkommens zugunsten der EU begonnen. Der Abbau der Zollschranken hat also bereits stattgefunden.
(WKO: Handelsabkommen zwischen EU und Serbien tritt am 1. Februar 2010 in Kraft, 01.02.2010,
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=523900&DstID=0&titel=Handelsabkommen,zwischen,EU,und,Serbien,tritt,am,1.,Februar,2010,in,Kraft Zugriff 23.02.2010)
Am 30. November 2009 beschlossen die EU-Innenminister in Brüssel, dass Bürger von Serbien, Montenegro und Mazedonien ohne Visum in die Europäische Union einreisen können. Der Beschluss gilt ab dem 19. Dezember 2009 für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen. Die visumsfreie Einreise für serbische Staatsbürger gilt überdies nur für jene, die auch ihren Wohnsitz in Serbien haben, jedoch nicht für im Kosovo lebende Serben, die ebenfalls über serbische Dokumente verfügen.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Autonomen Provinz Vojvodina und der Bestätigung des Statuts Vojvodinas im serbischen Parlament wurde nach einem Jahr die Debatte über die Autonomie der nordserbischen Provinz abgeschlossen. Befürworter der neuen Satzung sahen die Wiedererlangung der Autonomie für die Provinz als wichtigen Schritt im Abbau des von Milo¿evic eingeführten Zentralismus und eine Annäherung an europäische Standards. Gegner, hauptsächlich aus den Reihen der Opposition, schlugen Separatismus-Alarm und witterten nach dem Kosovo die Gefahr einer weiteren Sezession.
(Hans Seidel Stiftung: Serbien: Quartalsbericht Oktober bis November 2009)
Allgemeine Sicherheitslage
Der bisher flüchtige mutmaßliche serbische Kriegsverbrecher Darko Jankovic ist festgenommen worden. Die beiden wichtigsten vom UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag gesuchten serbischen Flüchtlinge sind jedoch immer noch auf freiem Fuß. Der Militärkommandeur der bosnischen Serben, General Ratko Mladic, und der kroatische Serbenführer Goran Hadzic wurden trotz aller Versprechungen immer noch nicht gefasst.
(Die Presse: Mutmaßlicher Kriegsverbrecher gefasst, 04.01.2010, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/530941/index.do?from=suche.intern.portal Zugriff 23.2.2010)
Ein Dialog zwischen den Offiziellen in Pristina und Belgrad und gute nachbarschaftliche Beziehungen und Kontakte in praktischen Angelegenheiten ist der Schlüssel zur Stabilität in der Balkanregion, laut Aussage des Leiters des ICO (International Civilian Office) Peter Feith. Jedenfalls sei die EU zu regionaler Stabilität verpflichtet und entschlossen als Mediator zwischen Belgrad und Pristina zu fungieren.
(BalkanInsight.com: Kosovo-Serbia Dialogue "Key to Balkan Stability", 3.3.2009; http://balkaninsight.com/en/main/news/17111/ Zugriff 23.02.2010)
Menschenrechte
Die Regierung respektierte grundsätzlich die Menschenrechte seiner Staatsbürger. Trotzdem kam es auf diesem Gebiet weiterhin zu Problemen.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)
Serbien hat alle wichtigen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Im März 2009 wurde ein Anti-Diskriminierungsgesetz angenommen. Dieses Gesetz markiert einen Meilenstein bezüglich des Schutzes der Menschenrechte in Serbien, wobei die Einsetzung eines unabhängigen Kommissars zum Schutz der Gleichbehandlung von Minderheiten und sozialer Gruppen vorgesehen ist und der Anfang des Jahres 2010 operativ tätig werden soll.
Daneben spielt auch das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte bezüglich Durchsetzung und Förderung von Menschenrechten eine entscheidende Rolle. Es ist nämlich noch nicht so lange her, dass in Serbien diese Themen nicht unbedingt Priorität im täglichen politischen Leben hatten. Daher werden von diesem gezielt für diese spezifische Thematik Bewusstsein schärfende Maßnahmen sowohl innerhalb der Regierung selbst als auch in der Öffentlichkeit unternommen, wie zum Beispiel zu besonderen Ereignissen, wie dem Internationalen Tag der Toleranz, dem Internationalen Roma-Tag und dgl. Außerdem wurde ein Memorandum über die Kooperation mit mehr als 150 Zivilgesellschaftsorganisationen, die auf dem Gebiet von Menschenrechtsagenden tätig sind, unterzeichnet.
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
Die Verfassung Serbiens von 2006 schreibt in weiten Teilen den Status Quo der zuvor geltenden Milo¿evic-Verfassung von 1990 fort. Positive Elemente der Verfassung sind die erstmalig in einem serbischen Verfassungstext kodifizierten Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen. Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Milo¿evic v.a. im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.10.2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (v.a. gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)
Ratifizierte Internationale Abkommen über Menschenrechtsstandards sind in der serbischen Rechtssprechung direkt umsetzbar, so lange diese Bestimmungen in Einklang mit der serbischen Verfassung stehen.
(Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die neue Verfassung enthält Garantien für die Meinungsfreiheit, inklusive der Medien. Das neue Anti-Diskriminierungsgesetz verbietet Hassreden und stellt diese unter Strafe. Trotzdem kam es zu Übergriffen auf Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Homosexuelle, denen seitens der Behörden nicht immer entsprechend nachgegangen wurde.
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
Religionsfreiheit
Verfassungsmäßige Garantien gewähren Religionsfreiheit und Diskriminierung aufgrund religiöser Zugehörigkeit ist gemäß dem neuen Anti-Diskriminierungsgesetz verboten. Laut NGO's nahm die Zahl von religiös motivierten Übergriffen 2008 ab.
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
Religionsfreiheit ist nach Artikel 43 der Verfassung garantiert.
Artikel 44 nennt das säkulare Prinzip, wonach Staat und Kirche getrennt sind und alle Religionsgemeinschaften gleich sind. Allerdings sind die "nicht-traditionellen" Religionsgemeinschaften nach dem Gesetz über Kirchen und Religionsgemeinschaften "gleicher" bezüglich deren Registrierung. Der Europarat empfiehlt daher diese Einschränkungen bezüglich Registrierung von religiösen Gruppen durch eine Ergänzung zum Artikel 18 dieses Gesetzes zu beseitigen.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)
Der 80-jährige Bischof von Ni¿, Irinej wurde im Jänner 2010 als 45. Patriarch der serbisch-orthodoxen Kirche gewählt. Der Bischof gilt als traditionstreu, doch kompromissbereit, als einer, der die Kluft zwischen der konservativen, in sich gekehrten, nationalistischen und der liberaleren Fraktion in der serbisch-orthodoxen Kirche überwinden könnte. In seiner ersten Predigt nach der Inthronisierung zeigte sich Patriarch Irinej jedoch hinsichtlich der Unabhängigkeit des Kosovo kompromisslos.
(derStandard.at: Kompromisslos nur in der Frage des Kosovo, 24.01.2010;
http://derstandard.at/1263705865610/Kopf-des-Tages-Kompromisslos-nur-in-der-Frage-des-Kosovo, Zugriff 25.2.2010)
Religiöse Gruppen
Von den etwa 7,5 Millionen Einwohnern Serbiens gehören ca. 84% der Serbisch Orthodoxen Kirche an. Etwa 5% der Bevölkerung sind Muslime, wobei in dieser Zahl auch die slawischen Muslime im Sandzak, ethnische Albaner im Süden und auch muslimische Roma inkludiert sind. Zum Römisch-Katholischen Glauben bekennen sich etwa 5% der Einwohner Serbiens, hauptsächlich sind dies die Ungarn und Kroaten in der Vojvodina. Daneben gibt es noch kleine Gruppen von Protestanten und Juden.
Es gab weniger Berichte (im Vergleich zu 2008, Anm.) über gesellschaftliche Diskriminierungen aufgrund der religiösen Glaubensausrichtung. Vertreter von religiösen Minderheiten berichteten von Vandalenakten, Hassreden, physischen Angriffen und negativer Medienberichterstattung.Es gab weniger Berichte (im Vergleich zu 2008, Anmerkung über gesellschaftliche Diskriminierungen aufgrund der religiösen Glaubensausrichtung. Vertreter von religiösen Minderheiten berichteten von Vandalenakten, Hassreden, physischen Angriffen und negativer Medienberichterstattung.
(U.S. Department of State: Serbia. International Religious Freedom Report 2009, Oct. 2009)
Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Dennoch blieben die Gerichte politischen Einflussnahmen und Korruption ausgesetzt. Beobachter glaubten, dass eine Justizreform, insbesondere der Ersatz von Richtern aus der Milosevic-Ära, wesentlich für die Eliminierung von Korruption in diesem Bereich wäre. Die gesetzlichen Grundlagen des High Judicial Council (HJC) und für die Regelung der Gerichte wurden vom Parlament mit Dezember geschaffen. Dabei soll es einerseits zu einer Reduktion der Anzahl von Gerichten und Richtern kommen, andererseits werden durch den HJC neue Richter ernannt werden.
Das serbische Justizsystem besteht aus Gemeinde-, Bezirks- und Handelsgerichten, einem Obersten Gerichtshof, einem Verfassungsgerichtshof und einem Berufungsgericht. Zusätzlich wurden spezielle Gerichte, die sich mit Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität befassen, eingerichtet. Laut Gesetz sind ein Verfassungsgerichtshof, ein Verwaltungsberufungsgericht und ein sog. "Second Instance Appeals Court" vorgesehen.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)
Das Justizsystem wurde weiter verbessert. So wurden im Dezember 2008 mehrere diesbezügliche Gesetze verabschiedet, die eine breite Reform in diesem Bereich einleiteten. Diese beinhalteten Gesetze über den sog. High Judicial Council (HJC), über Richter, über die Organisation der Gerichte und über die Staatsanwaltschaft. Zweifel an der Unabhängigkeit der Staatsanwalt bestanden jedoch trotz der gesetzlichen Verbesserungen auf diesem Gebiet weiter, da die Wahl von Staatsanwälten unter gewissem Einfluss seitens des Parlaments verblieb. Ein weiteres Problem stellt der, trotz des Versuchs der Einsetzung spezieller Programme, nach wie vor hohe Rückstand an unerledigten Fällen von Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Handelsvergehen dar.
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
Die Professionalität von Richtern und Staatsanwälten ist relativ hoch und wurde durch laufende Weiterbildungskurse an der juridischen Akademie verbessert. Auch die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten wurde weiter erhöht.
(Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)
In den letzten Jahren wurden zahlreiche Schritte unternommen um Richter und auch Staatsanwälte in Trainingskursen bezüglich Menschenrechte und Europäischer Konvention über Menschenrechte zu schulen. Seit der Errichtung dieses Judicial Training Centres 2002 haben mehr als 2000 juridisch geschultes Personal mit Hilfe von NGO's und dem Europarat an Kursen über die verschiedensten internationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte, inklusive über die europäische Menschenrechtskonvention erfolgreich teilgenommen.
(European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)
Die Reform des Justizwesens wird durch die 2006 erstellte nationale Justizreformstrategie geleitet. Diese beinhaltet die Prioritäten und Ziele für den Zeitraum von 2006 bis 2011. Die "Venedig-Kommission" hat darin einige Bestimmungen besonders hervorgehoben, gibt allerdings zu Bedenken, dass im Ganzen die Gesetze dazu führen könnten, die Unabhängigkeit der Justiz zu schwächen. Ein Paket an Reformgesetzen wurde im Oktober und Dezember 2008 vom Parlament verabschiedet.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)
Die Verfahren vor der Sonderkammer für Kriegsverbrechen am Bezirksgericht Belgrad wurden weitergeführt. Im Juni wurden drei Mitglieder der paramilitärischen Gruppierung "Gelbe Wespen" schuldig gesprochen. Im September begann das Verfahren gegen vier Mitglieder der paramilitärischen Einheit "Skorpione", die wegen Mordes an 14 Mitgliedern der Familie Gashi im März 1999 unter Anklage standen. Gegen acht frühere Polizeibeamte, die wegen Mordes an 48 vorwiegend aus einer Familie stammenden ethnischen Albanern in Suva Reka/Suharekë im Kosovo im März 1999 angeklagt waren, wurde weiter verhandelt. Seit Prozessbeginn im Oktober 2006 hatten über 100 Zeugen ausgesagt.
(Amnesty International: Jahresbericht 2009 (Berichtszeitraum 2008), 28.05.2009;
Human Rights Watch: World Report 2010, Serbia, Events 2009, 20.01.2010)
Sicherheitsbehörden
Verhaftungen basieren generell auf ausgestellten Haftbefehlen, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)
Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der internationalen Kooperation brachten gute Resultate. Auch die Polizeiausbildung und die Rekrutierung von Polizisten wurden verbessert. Trotzdem fehlt es derzeit noch an langfristigen Planungsmaßnahmen innerhalb der Polizei, das Personalmanagement blieb intransparent und wenig effizient. Die Zahl von Anklagefällen, gerichtet gegen Polizisten aufgrund disziplinärer Verstöße und von Amtsmissbrauch, hat zugenommen. Auch die Korruption innerhalb der Polizei bleibt ein ernstes Problem
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
Polizeigewalt
Die fast 43.000 Polizisten in Serbien unterstehen dem Innenministerium. Die Polizei ist in 33 regionale Sekretariate unterteilt, die der Zentralregierung berichten. Die Effizienz der Polizei war uneinheitlich und allgemein Beschränkungen unterworfen. Die meisten der Polizisten waren Serben, allerdings waren auch Bosniaken, Ungarn, eine kleine Anzahl an Albanern und andere Ethnien in den Reihen der Polizeikräfte. Die multiethnische Polizeitruppe in Südserbien bestand hauptsächlich aus Albanern und Serben.
Folter und andere grausame, inhumane oder entwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen verbieten Bestimmungen in der neuen Verfassung. Trotzdem kommt es vor, dass Polizisten Festgenommene für vergleichsweise geringe Vergehen schlagen und Personen schikanieren, insbesondere während des Arrests oder in Untersuchungshaft.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)
Laut serbischen Angaben sind Polizisten verpflichtet ihrer Arbeit unparteiisch, unbeschadet der Nationalität, ethnischen Ursprungs, Rasse und Sprache einer Person und im Geiste des vollen Respekts vor der menschlichen Würde, nachzugehen. Seit 2004, entsprechend eines Erlasses des Innenministeriums, hat die Polizei unter anderem Schritte zur weiteren Bekämpfung von Verstößen gegen nationale oder ethnische Minderheiten unternommen. Seitens NGO Gruppen wird aber weiterhin moniert, dass gegen Personen, die sich rassistischer oder religiöser Vergehen schuldig gemacht haben, nicht immer mit der gesetzlich geforderten Konsequenz seitens der Polizei vorgegangen wird.
(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)
Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, wären vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.
(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
NGO's
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Bekannte Organisationen sind u. a. das "Helsinki Committee for Human Rights in Serbia (HCS), the Humanitarian Law Centre (HLC), the Lawyers' Committee for Human Rights (YUCOM), the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights (YIHR)", und "the Belgrade Centre for Human Rights". Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn Regierungsstellen kritisiert werden.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)
Block 6: Ombudsmann
Die Institutionen Ombudsmann-Büro waren sehr aktiv, indem diese zahlreiche Stellungnahmen und Empfehlungen abgaben, wichtige Institutionen besuchten und Vorschläge für Gesetzesänderungen einbrachten. Der öffentliche Bekanntheitsgrad des Ombudsmanns ist weiter gestiegen, dafür wurden sogar Aktionen unternommen. Allerdings gibt es derzeit nur in elf Städten und Gemeinden eine derartige Einrichtung
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
Minderheitenrechte
Ethnische Zusammensetzung: Ethnische Zusammensetzung: 82,8% Serben, 3,9% Ungarn, 2,1% Bosniaken bzw. "ethnische Muslime", 1,4% Roma, 1,1% "Jugoslawen", 0,9% Montenegriner, 0,9% Kroaten, 0,8% Slowaken, 0,8% Albaner, 0,5% Vlahen, 0,5% Rumänen, 0,4% Mazedonier, 0,3% Bulgaren, 0,3% Bunjevazen, 0,2% Ukrainer (Ruthenen) und ca. 4.000 Deutsche sowie Angehörige weiterer Gruppen der insgesamt 21 Minderheiten.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit, Dezember 2009; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html, Zugriff 25.2.2010)
Serbien ist ein multi-ethnischer Staat mit einer im Allgemeinen stabilen innenpolitischen Lage und positiven Beziehungen unter den Kommunen, wobei jedoch Ausnahmen auftreten können. Ethnische Serben stellen dabei die bei Weitem größte Bevölkerungsgruppe dar. Daneben gibt es zahlreiche, aber zahlenmäßig recht kleine Minderheiten - Albaner, Bosniaken, Bulgaren, Bunjevci, Kroaten, Roma, Rumänen, Ruthenen, Slowaken, Ungarn, Ukrainer, Vlachen -, die meist in bestimmten Gebieten des Landes angesiedelt sind. Die meisten Minderheiten leben in der Provinz Vojvodina, die auch international immer wieder als Beispiel gelungenen multiethnischen Zusammenlebens herausgehoben wird.
(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Serbien, 2008)
Staatliche Repression, wie unter dem Regime Milo¿evic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sand¿ak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin prekär.
Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)
Die Regierung unternahm weitere Schritte um Gewalt und Diskriminierungen gegen Minderheiten einzudämmen. Sie betrieb für Minderheiten und andere Personen eine eigene Hotline, für Fälle von Menschenrechtsproblemen. Allerdings herrschte in Serbien nach einem Bericht der europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) weiterhin ein Klima von Feindseligkeit gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)
Die Regierung hat die frühere "Agentur für Menschen- und Minderheitenrechte" zu einem Ministerium aufgewertet. Die Aufgabe dieses neuen Ministeriums ist es die Arbeit anderer Ministerien in Hinblick auf die Menschen- und Minderheitenrechte zu koordinieren und zu überwachen. Serbien ist ein multi-ethnischer Staat mit einer im Allgemeinen stabilen Atmosphäre und positiven Beziehungen unter den Kommunen, wobei Ausnahmen existieren. Die Menschenrechtssituation der Minderheiten hängt stark von deren wirtschaftlicher Lage und dem Siedlungsgebiet ab. Minderheitenrechte sind in der Provinz Vojvodina vergleichsweise besser geschützt als in anderen Teilen des Landes. Die Lage der Roma ist nach wie vor in Bezug auf Bildung, Gesundheit, Unterbringung und Beschäftigung prekär.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)
Laut Bericht der European Commission against Racism and Intolerance of the Council of Europe hat Serbien verschiedenste Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz gegenüber Minderheiten unternommen. Positive Diskriminierung gab es 2008 sowohl im Bereich der Parlaments-, Provinz- und Gemeindewahlen, als Minderheiten von der gesetzlichen 5% Hürde ausgenommen waren. Die budgetäre Ausstattung der nationalen Minderheitenräte wurde 2008 erhöht. Ein neues Gesetz über die lokale Selbstverwaltung verpflichtet Gemeinden mit gemischt-ethnischer Bevölkerung zur Errichtung von sog. inter-ethnic councils.
(Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Seit 2003 bestehen sog. Minderheitenräte, derzeit 16 an der Zahl, die zwischen Regierung und Minderheitenvertretung vermitteln sollen und die finanziell vom Staat getragen werden. Im August 2009 wurde das Gesetz über die sog. Nationalen Minderheitenräte angenommen, welches die Zuständigkeiten und die Wahlmodalitäten dieser Räte entsprechend internationaler Standards regelt.
Neben den verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 14, 75 bis 81) verbieten auch einfachgesetzliche Regelungen explizit die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten.Neben den verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Artikel 14, 75 bis 81) verbieten auch einfachgesetzliche Regelungen explizit die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten.
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Nov. 2009)
Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.05.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 29.08.2008)
Albaner (Südserbien)
Die Situation in Südserbien blieb weiterhin stabil aber angespannt. Das Regionalbüro des Koordinationsbüros für Südserbien wurde weiter ausgebaut, wobei die Repräsentanz der Personen albanischer Herkunft erhöht wurde. Diese Körperschaft ist für die Verbesserung der Kommunikation zwischen den Gemeindebehörden und der Zentralregierung wesentlich. Die albanische Minderheit drückte aber trotzdem ihre Besorgnis bezüglich ihrer Unterrepräsentierung in der öffentlichen Verwaltung und des mangelnden politischen Willen der Zentralregierung die Region aktiv zu entwickeln.
(Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Die Sicherheitslage im Presevotal blieb auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo stabil. Zwar verstärkte die serbische Polizei und Armee ihre Truppenpräsenz, Unruhen blieben allerdings aus. Es wurden keine Übergriffe auf die albanische Bevölkerung registriert. Die serbischen Sicherheitskräfte sind bestrebt, jegliche Provokation der albanischen Bevölkerung, die zu einer erneuten Eskalation des interethnischen Konflikts führen könnte, zu vermeiden. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo hatte bis dato keinerlei negative Auswirkungen auf die Region. Die Bevölkerung des Presevotals ist hinsichtlich des Status für die Region allerdings weiterhin gespalten. Ein Teil fordert die Vereinigung mit dem Kosovo, der größere Teil ist jedoch bestrebt ihre Rechte innerhalb des serbischen Staates zu verwirklichen und fordert die Umsetzung der, in der serbischen Verfassung, garantierten Minderheitenrechte. Der Wunsch einiger politischer Parteien nach einer Vereinigung mit dem Kosovo stellt allerdings die Stabilität der Region in Frage. Die weiteren Entwicklungen in Presevo hängen von der Situation im Kosovo ab. Gegenwärtig gib es aber keine Anzeichen für einen Bruch des Friedens in der Region.
Die Sicherheitslage in Presevo ist gegenwärtig stabil. Folgenden drei Institutionen obliegt die Gewährleistung der Sicherheit:
Regionalpolizei in Vranje: Am 27. Juni 2001 wurde die Gründung einer multiethnischen Polizei vereinbart. Die "Accepted Principles for the Multi-Ethnic Police Element in the Municipalities of Pre¿evo, Medveda and Bujanovac"' wurden vom serbischen Innenminister Du¿an Mihajlovic; dem Bürgermeister von Pre¿evo, Riza Halimi und dem Präsidenten der Koordinierungsgruppe, Neboj¿a Covic, unterzeichnet. Der Leiter der OSZE Mission in Jugoslawien, Stefano Sanino, unterzeichnete das Abkommen als Garant und verpflichtete damit die OSZE die Ausbildung der Polizisten zu unterstützen und zu beaufsichtigen. Die multiethnische Polizei, die ausschließlich im Presevo Tal Dienst verrichtet, zählt heute insgesamt 430 Mitglieder. Die multiethnische Polizeieinheit ist als erster Ansatz zu werten, vertrauensbildende Maßnahmen zu setzten. Wesentliche Sicherheitsfragen werden weiterhin von der Gendarmerie und den Polizisten in der Polizeizentrale in Vranje wahrgenommen, es ist geplant dass diese Einheit in Hinkunft mehr Kompetenzen übernimmt.
Die Gendarmerie: sind Spezialkräfte des serbischen Innenministeriums (MUP). Sie sind besser trainiert und besser ausgerüstet als die Armee. Der Gendarmerie werden die gravierendsten Menschenrechtsverstöße zugeschrieben. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2002 wiesen die Zahl der Meldungen über Misshandlungen und Folterungen durch die Polizei eine rückläufige Tendenz auf. Seit Anfang 2003 entspannte sich die Situation in Presevo und sind keine weiteren Vorfälle von Übergriffen durch die Gendarmerie mehr gemeldet worden.
Serbische Armee: Der serbischen Armee obliegt die Grenzsicherung. Seit dem Rückzug aus dem Kosovo wurde die serbische Armee entlang der Grenze zu Mazedonien in Presevo konzentriert. Bis 2010 soll die serbische Armee in ein Berufsheer umgewandelt werden und dann aus einer Stärke von ca. 21.000 Mann bestehen.
Die serbische Regierung hat begonnen größere Investitionen in die Infrastruktur zu tätigen. 310 Million Dinars (ca. 3.8 Million Euro) stehen zur Verfügung, um Projekte in den drei Gemeinden, während des Jahres 2008 zu co- finanzieren. Bis dato wurden bereits zahlreiche Projekte (Straßenbau, Wasserversorgung, Sanierung von Schulen, etc.) implementiert.
Eine systematische Diskriminierung der Albaner in Presevo ist seit dem Jahre 2003 nicht mehr gegeben. Grund dafür ist, dass die serbische Regierung eine moderatere und kompromissbereitere Haltung eingenommen hat und auf eine Deeskalation der Situation bedacht ist. Die Regierung konzentriert sich nunmehr darauf einen wirtschaftlichen Fortschritt in der Gemeinde voran zu treiben. Im Jahre 2003 wurden erstmals insgesamt 7 Millionen Dinar in die Region investiert. Weitere Investitionen wurden in den Jahren danach getätigt. Seit Anfang 2008 konzentriert sich die serbische Regierung auf den Ausbau der Infrastruktur in der Region.
(Demaj, V.: Menschenrechtsexpertin im Kosovo, Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07 (UBAS), Juli 2008)(Demaj, römisch fünf.: Menschenrechtsexpertin im Kosovo, Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07 (UBAS), Juli 2008)
In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Pre¿evo, Medvedja) hat sich die Lage weitgehend beruhigt. Seit den Kommunalwahlen 2002 sind ethnische Albaner inzwischen angemessen in den Gemeindeorganen vertreten. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.01.2007 im serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Nach Einschätzung des UNHCR haben diejenigen Albaner, die nicht nach Südserbien zurückkehren wollten, diese Entscheidung überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen getroffen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)
Grundversorgung
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sandzak darunter. Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)
Der Mindestlohn wurde mit $250/Monat vom sozio-ökonomischen Rat für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008 festgelegt. Dieser reicht für einen Arbeiter mit Familie gerade mal aus alltägliche Lebenshaltungskosten zu bestreiten. In Unternehmungen mit gewerkschaftlicher Organisation werden die Bestimmungen über den Mindestlohn generell eingehalten, im Gegensatz zu privaten Firmen, die die Einhaltung dieser Regelungen nicht immer beachten.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)
Das Sozialversicherungssystem stützt sich auf das Gesetz aus 2003 (Pensionen und Behindertenversicherung) und auf das Gesetz aus 2004 über die Sozialversicherung inkl. weiterer Ergänzungen, wobei diese die Bereiche Pensionen, Behinderungen und Hinterbliebene abdecken. Sozialbeihilfen werden allen Individuen und Familien gewährt, deren monatliches Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Eventuell in diesem Bereich auftretende Defizite werden durch den Staat gedeckt.
(US Social Security Administration (SSA): Serbia. Social Security Programs Throughout the World, Sept. 2008)
Beträchtliche Mittel wurden in Institutionen investiert, die sich um den sozialen Schutz von Personen mit besonderen Bedürfnissen kümmern. In Übereinstimmung mit einer nationalen Strategie, wurden in 122 serbischen Gemeinden lokale Pläne für die soziale Unterstützung ins Leben gerufen. Daneben gab es spezielle Ausbildungsprogramme für in diesem Bereich Beschäftigte.
Die Rate der Beschäftigten erreichte im April 2009 einen Wert von 50,8%, die der Arbeitslosen pendelte sich um den Wert von 17,5% ein. Im Mai 2009 wurden zwei neue Gesetze über die Beschäftigten- und Arbeitslosenversicherung bzw. über die berufliche Umschulung und die Beschäftigung behinderter Personen verabschiedet. Ziel dabei ist es, einen flexibleren Arbeitsmarkt zu schaffen, um so die Beschäftigtenrate zu heben. Regionale Ausbildungszentren des nationalen Arbeitsservices und zwei Aktionspläne für die berufliche Fortbildung haben dazu beigetragen neue Jobs zu schaffen.
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)
Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus allein erziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich).
(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2008)
Medizinische Versorgung
Ein nationaler Gesundheitsrat hat sich im April 2009 konstituiert, der inter alia als professionelles Beratungsorgan für die Hebung der Qualität in der Gesundheitsversorgung, bei der Organisation des Gesundheitsdienstes und des Krankenversicherungssystems verantwortlich ist und diese auf europäisches bzw. internationales Niveau bringen soll. Eine große Anzahl an Strategiepapieren, insbesondere auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, welche den Kampf gegen Drogen- und Alkoholmissbrauch, die Krebsvorsorge, die psychische Betreuung für Jugendliche, die Gesundheitsversorgungsqualität und die Patientensicherheit zum Inhalt hatten.
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
In Serbien kann die medizinische Versorgung staatlich oder privat erfolgen. Es gibt zahlreiche private Apotheken, Krankenhäuser, Ärzte aller Fachrichtungen und Zahnmediziner. Die staatliche Krankenversicherung ist generell kostenfrei, jedoch müssen Patienten in einigen Fällen eine Gebühr für bestimmte Behandlungen oder Medikamente bezahlen. In jeder Stadt stehen staatliche und städtische Behandlungszentren und Krankenhäuser zur Verfügung. Allein in Belgrad gibt es mehr als 50 Krankenhäuser (staatlich und privat) und 16 Gemeinde-Behandlungszentren.
(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2008)
Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Haemophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).
Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)
Serbien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Großbritannien, Dänemark, Ägypten, Italien, Libyen, Luxemburg, Ungarn, Mazedonien, Deutschland, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien (das Abkommen bezieht sich nur auf Krankenversicherung), Slowakei (das Abkommen mit der damaligen Tschechoslowakei wird angewendet), Bosnien und Herzegowina, Frankreich, Holland, Kroatien, Montenegro, Tschechische Republik, Schweiz, und Schweden.
Ein derartiges Abkommen über soziale Sicherheit wird demnächst auch mit der Türkei, Kanada und Slowenien unterzeichnet werden.
(Mitteilung des Büros des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 05.08.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)
Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom Februar 2010
Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl II Nr. 177/2009Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,
Mit der ab 01.07.2009 in Kraft tretenden Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt unter anderem der Staat Serbien gem § 39 Abs 5 Z 2 AsylG als sicherer Herkunftsstaat iS des § 38 Abs 1 Z 1 AsylG.Mit der ab 01.07.2009 in Kraft tretenden Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt unter anderem der Staat Serbien gem Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG als sicherer Herkunftsstaat iS des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG.
Feststellungen zu den Bosniaken im Kosovo
Es gibt keine Anzeichen für eine staatliche Verfolgung von Minderheiten.
Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Der Athisaari-Plan bildet nun die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach
Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln.
(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008)
Bezüglich von Minderheitenrechten und den Schutz von Minderheiten, sorgt die bestehende Gesetzeslage für ein sehr umfassendes Regelwerk für die Minderheiten und die kulturellen Rechte. Jedoch bestehen weiterhin Defizite in der praktischen Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen. Die Zahl der Flüchtlinge und intern vertriebenen Personen bewegt sich nach wie vor auf niedrigem Niveau.
Ein sog. "Community Consultative Council" wurde feierlich eingerichtet und trifft sich in regelmäßigen Abständen. Dabei ist die serbische Gemeinschaft mit fünf, die türkische und bosniakische mit jeweils drei, die RAE und Goraner mit jeweils zwei und die montenegrinische mit einem Mitglied vertreten.
(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)
UNHCR sieht die Entwicklungen im Kosovo auf dem Gebiet der politischen Entwicklungen, der Menschenrechtssituation und der Lage der Minderheiten auf einem positiven Weg, nennt aber diesbezüglich nach wie vor bestehende Mängel, die vor allem die Angehörigen der verschiedenen ethnischen Minderheiten betreffen. In diesem Zusammenhang werden z.B. Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen und die Sicherheit betreffende Ereignisse genannt. Jedoch listet UNHCR im aktuellen Positionspapier keine Gruppe von Personen auf, die grundsätzlich nicht in den Kosovo rückgeführt werden könnte. Dies wird auch nicht von den Personengruppen behauptet, die laut UNHCR immer noch als besonders gefährdet angesehen werden.
(UNHCR-RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN
SCHUTZBEDARFS VON PERSONEN AUS DEM KOSOVO; Nov. 2009)
Für Angehörige der ethnischen Minderheiten der Bosniaken ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom Februar 2010 "
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.08.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Dabei bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt habe sich mit ihrem Fluchtvorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt, zumal ihrem Ehegatten in Österreich Asyl gewährt worden sei und die belangte Behörde sich nicht damit auseinandergesetzt habe, inwieweit sich die Fluchtgründe ihres Ehegatten nunmehr auf sie bezögen.. Darüber hinaus könne sie als alleinstehende schwangere Frau bei einer Rückkehr in ihre Heimat massive Probleme bekommen. Auch habe sie aufgrund ihrer Schwangerschaft keine Möglichkeit nach einer Rückkehr in ihre Heimat einen Arbeitsplatz zu bekommen. Als außergewöhnliche Umstände, die ein Abschiebehindernis darstellen, führt die Beschwerdeführerin ihre Schwangerschaft an und beantragt für den Fall der Abweisung ihrer Beschwerde in den übrigen Spruchpunkten einen Abschiebeaufschub bis nach der Geburt ihres Kindes. Hinsichtlich ihrer Schwangerschaft legte die Beschwerdeführerin Kopien von Teilen ihres Mutterkindpasses sowie zwei Ultraschallbilder des ungeborenen Kindes vor. Als errechneter Geburtstermin scheint in den vorgelegten Kopien zum Mutterkindpass der XXXX auf.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.08.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Dabei bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt habe sich mit ihrem Fluchtvorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt, zumal ihrem Ehegatten in Österreich Asyl gewährt worden sei und die belangte Behörde sich nicht damit auseinandergesetzt habe, inwieweit sich die Fluchtgründe ihres Ehegatten nunmehr auf sie bezögen.. Darüber hinaus könne sie als alleinstehende schwangere Frau bei einer Rückkehr in ihre Heimat massive Probleme bekommen. Auch habe sie aufgrund ihrer Schwangerschaft keine Möglichkeit nach einer Rückkehr in ihre Heimat einen Arbeitsplatz zu bekommen. Als außergewöhnliche Umstände, die ein Abschiebehindernis darstellen, führt die Beschwerdeführerin ihre Schwangerschaft an und beantragt für den Fall der Abweisung ihrer Beschwerde in den übrigen Spruchpunkten einen Abschiebeaufschub bis nach der Geburt ihres Kindes. Hinsichtlich ihrer Schwangerschaft legte die Beschwerdeführerin Kopien von Teilen ihres Mutterkindpasses sowie zwei Ultraschallbilder des ungeborenen Kindes vor. Als errechneter Geburtstermin scheint in den vorgelegten Kopien zum Mutterkindpass der römisch 40 auf.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Auf Grundlage der Einvernahmen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 06.08.2010 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien, gehört der Volksgruppe der Bosniaken an und lebte vor ihrer Einreise nach Österreich zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in XXXX in der Republik Kosovo. Sie führt den im Spruch angeführten Namen. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge am 04.05.2010 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX ehelichte die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten, dem im Jahr 2005 in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, und stellte am 19.07.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Schwangerschaft vor, als errechneter Geburtstermin gilt der XXXX.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien, gehört der Volksgruppe der Bosniaken an und lebte vor ihrer Einreise nach Österreich zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in römisch 40 in der Republik Kosovo. Sie führt den im Spruch angeführten Namen. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge am 04.05.2010 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 ehelichte die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten, dem im Jahr 2005 in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, und stellte am 19.07.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Schwangerschaft vor, als errechneter Geburtstermin gilt der römisch 40 .
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner Erkrankung, deren Behandlung. in Serbien nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. eine Abschiebung in die Republik Serbien unzulässig machen würde.
Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise in Österreich am 04.05.2010 bei ihrem nunmehrigen Ehegatten. Die Beschwerdeführerin hat keine sonstigen sozialen Anbindungen an Österreich.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die bereits im Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen - und oben wiedergegebenen - Feststellungen zur Lage in der Republik Serbien sowie zu der Volksgruppe der Bosniaken im Kosovo werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität der Beschwerdeführerin stand bereits für das Bundesasylamt fest, davon abzugehen besteht auch für den Asylgerichtshof wegen der im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Dokumente kein Grund.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe ist der Entscheidung des Bundesasylamtes ebenfalls nicht entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin gab als Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes im Verfahren vor dem Bundesasylamt an, deshalb nach Österreich gekommen zu sein, um mit ihrem nunmehrigen Ehegatten zusammenleben zu können. Weitere persönliche Verfolgungsgründe schloss sie in ihren Befragungen explizit aus. Sie äußerte lediglich Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass sie möglicherweise aufgrund ihrer Heirat Probleme bei einer Rückkehr bekommen könnte, konkretisierte diese Bedenken jedoch nicht. Erst in der Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf mögliche Gründe, die aus der Tatsache, dass ihrem Ehemann in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Probleme in ihrem Heimatland erwachsen könnten, führte diese Befürchtungen in der Beschwerde jedoch nicht näher aus.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt auch der erkennende Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufweist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Republik Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen zur Republik Serbien, wonach Serbien über ein ausreichendes Grundversorgungssystem verfügt. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Einreise nach Österreich bei ihrer Familie in XXXX gelebt hat, dorthin zurückzukehren steht der der Beschwerdeführerin ebenso frei, zumal sie anführt, aufgrund ihrer vorliegenden Schwangerschaft in absehbarer Zeit nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen zu können. Zudem kann die Beschwerdeführerin finanzielle Unterstützung auch von Seiten ihres in Österreich lebenden Ehegatten erwarten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Republik Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen zur Republik Serbien, wonach Serbien über ein ausreichendes Grundversorgungssystem verfügt. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Einreise nach Österreich bei ihrer Familie in römisch 40 gelebt hat, dorthin zurückzukehren steht der der Beschwerdeführerin ebenso frei, zumal sie anführt, aufgrund ihrer vorliegenden Schwangerschaft in absehbarer Zeit nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen zu können. Zudem kann die Beschwerdeführerin finanzielle Unterstützung auch von Seiten ihres in Österreich lebenden Ehegatten erwarten.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sind keine etwaigen Probleme im Verfahren hervorgekommen. Ebenso verläuft die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge komplikationslos.
Hinsichtlich der Feststellungen zur Lage in der Republik Serbien sowie hinsichtlich der Feststellungen zur Volksgruppe der Bosniaken im Kosovo wird auf die oben angeführten Quellen verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Das vorliegende Verfahren war am 31. 12. 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben ausgeführt, vermochte die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche in einem der in der GFK genannten Gründe ihre Ursachen hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in ihrer Heimat glaubhaft darzutun.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Wie bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Serbien eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Wie bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Serbien eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien keine erforderliche Krankenbehandlung möglich bzw. die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zur Republik Serbien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es ist nach dem o.a. Länderdokumentationsmaterial nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in der Republik Serbien nicht möglich und zumutbar sein sollte, zumal eine Grundversorgung zumindest durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe gegeben ist. Die Beschwerdeführerin verfügt überdies über ein familiäres Netzwerk, das ihr das finanzielle Auskommen auch in Serbien zu garantieren vermag. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Serbien in eine ihr in ihrer Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Außerdem ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, wieder zu ihrer Familie nach XXXX zurückzukehren, wo sie auch vor ihrer Einreise nach Österreich gelebt hat, sodass sie - nicht zuletzt in Hinblick auf die vorliegende Schwangerschaft - nicht auf sich alleine gestellt wäre.Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien keine erforderliche Krankenbehandlung möglich bzw. die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zur Republik Serbien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es ist nach dem o.a. Länderdokumentationsmaterial nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in der Republik Serbien nicht möglich und zumutbar sein sollte, zumal eine Grundversorgung zumindest durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe gegeben ist. Die Beschwerdeführerin verfügt überdies über ein familiäres Netzwerk, das ihr das finanzielle Auskommen auch in Serbien zu garantieren vermag. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Serbien in eine ihr in ihrer Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Außerdem ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, wieder zu ihrer Familie nach römisch 40 zurückzukehren, wo sie auch vor ihrer Einreise nach Österreich gelebt hat, sodass sie - nicht zuletzt in Hinblick auf die vorliegende Schwangerschaft - nicht auf sich alleine gestellt wäre.
Festzuhalten ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine derart schwere Erkrankung - weder in physischer noch in psychischer Hinsicht - festgestellt werden konnte, wonach eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Republik Serbien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Festzuhalten ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine derart schwere Erkrankung - weder in physischer noch in psychischer Hinsicht - festgestellt werden konnte, wonach eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Republik Serbien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK führen könnten.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Art. 8 EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Artikel 8, EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Es ist zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217;Es ist zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217;
27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027;
27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im gegenständlichen Fall gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ihr nunmehriger Ehegatte in Österreich aufhält.
Die Beschwerdeführerin selbst lebte bis zu ihrer Einreise in Österreich Anfang Mai 2010 bei ihren Eltern und Geschwistern in der Republik Kosovo, ihr Ehegatte, den sie zwei Tage vor ihrer Asylantragstellung in Österreich ehelichte, hielt sich hingegen in Österreich auf. Der Kontakt mit ihrem nunmehrigen Ehegatten beschränkt sich nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin auf gelegentliche Besuche des Ehegatten in Sarajevo. Ein intensives familiäres Zusammenleben mit dem Ehegatten lässt sich daraus -wovon bereits das Bundesasylamt richtigerweise ausgegangen ist - nicht ableiten. Vielmehr bestehen intensive familiäre Beziehungen der Beschwerdeführerin zu den Angehörigen ihrer Kernfamilie in Kosovo, nicht jedoch zu ihrem in Österreich lebenden Ehegatten.
Hinsichtlich des ungeborenen Kindes ist auf die im bekämpften Bescheid bereits zitierte Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach familiäre Anknüpfungen erst mit der tatsächlichen Geburt begründet werden.
Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Was aber eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dabei die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541), wobei der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378).Was aber eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dabei die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541), wobei der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise Anfang Mai 2010 ist der oben angeführten Rechtsprechung nach als äußerst kurz zu bezeichnen. Ihr im Bundesgebiet geführtes Privatleben gestaltete sie sich dabei durchaus in dem Bewusstsein ihres unsicheren Aufenthaltsstatus. Darüber verbrachte die Beschwerdeführerin den größten Teil ihres bisherigen Lebens bis zu ihrer Einreise nach Österreich mit ihrer Familie, zuletzt mit ihren Eltern und Geschwistern in der Republik Kosovo, sodass daher eine vertiefte familiäre Beziehung zu diesen Angehörigen besteht.
Die Ausweisung stellt daher keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen, zumal sich die Beschwerdeführerin erst im ersten Drittel ihrer Schwangerschaft befindet und ein Geburtstermin erst für XXXX errechnet wurde und die Schwangerschaft darüber hinaus komplikationslos verläuft.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen, zumal sich die Beschwerdeführerin erst im ersten Drittel ihrer Schwangerschaft befindet und ein Geburtstermin erst für römisch 40 errechnet wurde und die Schwangerschaft darüber hinaus komplikationslos verläuft.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Ehe, familiäre Situation, Intensität, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
25.08.2010