Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C5 224.757-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.6.2010, 10 04.662-EAST-OST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.6.2010, 10 04.662-EAST-OST, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 22.8.2001 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Schwechat (Sicherheitswacheabteilung Flughafen) am selben Tag gab er an, er sei seit fünf Jahren Mitglied der Partei BNP (der Bangladesh Nationalist Party). Unlängst habe eine Übergangsregierung die Macht übernommen. Er werde von Mitgliedern der Awami League (in der Folge: AL) wegen seiner politischen Überzeugung mit dem Umbringen bedroht.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 12.10.2001 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, die BNP habe in einem Vierparteienbündnis die Wahlen am 1.10.2001 gewonnen und bilde nun die Regierung. Er gab dazu an, er sei unter der Herrschaft der AL - am 2.3.2001, wie er später ergänzte - angezeigt worden. Bei seiner - nur kurzen - Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Schwechat habe er davon nichts gesagt, weil es ihm nicht gleich eingefallen sei und weil er nicht gewusst habe, dass er das gleich sagen solle. Er werde von den Beamten einer Polizeistation gesucht, weil gegen ihn eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes anhängig sei, dies sei aber eine falsche Behauptung der AL-Mitglieder. Er habe Bangladesh verlassen, nachdem Mitglieder der AL seine Fahrzeuge - er sei Transportunternehmer gewesen - zwei Monate vor seiner Ausreise in Brand gesetzt hätten. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, es sei nun die BNP an der Macht, die Angehörigen der AL seien keine staatlichen Stellen. Er könne sich jederzeit an einen Ort in Bangladesh begeben, wo er nicht von Angehörigen der AL aus seinem Dorf gefunden würde, außerdem hätte er Sicherheitsbehörden um Schutz bitten können. Der Beschwerdeführer gab dazu an, seine Partei sei erst kurz an der Macht; aber bis sie interveniert habe und alle Mitglieder schützen könne, dauere es einige Zeit. In der Zwischenzeit werde er (weiterhin) gesucht. Überdies habe ein einfaches Mitglied wie er nicht die Möglichkeit, "so hohe Ansprüche zu stellen". Es werde vielleicht zwei bis drei Jahre dauern, bis die Anzeige eingestellt werde. Bis die Polizei wieder auf der Seite der BNP sei, dauere es sicher so lange. Außerdem habe er Angst vor Mitgliedern der AL, mit denen er jahrelang Probleme gehabt habe; sie würden ihn umbringen.
1.1.2. Mit Bescheid vom 16.10.2001, 01 19.237-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer werde auf Grund einer Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes von der Polizei gesucht. Er fühle sich in seiner Sicherheit durch Mitglieder einer Bande der AL gefährdet. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus seiner Vernehmung. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bedroht oder gefährdet sei.1.1.2. Mit Bescheid vom 16.10.2001, 01 19.237-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer werde auf Grund einer Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes von der Polizei gesucht. Er fühle sich in seiner Sicherheit durch Mitglieder einer Bande der AL gefährdet. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus seiner Vernehmung. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 bedroht oder gefährdet sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2001 ausgefolgt und damit zugestellt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 31.10.2001 eine Berufung ein. Darüber verhandelte der unabhängige Bundesasylsenat am 6.3.2002; danach wurde der Berufungsbescheid verkündet; schriftlich ausgefertigt wurde er am 20.3.2002 (223.452/5-II/04/02). Mit diesem Bescheid wies die Berufungsbehörde die Berufung gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 ab. In der Begründung bezog sie sich auf das Gutachten eines Sachverständigen, das im Bescheid auch wiedergegeben wird. Danach, so die Berufungsbehörde, habe der Beschwerdeführer als Angehöriger der nunmehrigen Regierungspartei aller Voraussicht nach von den seinerzeit (nach seinem Vorbringen) erhobenen falschen Beschuldigungen keine gravierenden Nachteile mehr zu erwarten; vermutlich sei dieses Verfahren bereits eingestellt, ansonsten könne der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelinstanz Recht erhalten und während des Verfahrens auf freiem Fuß bleiben. Eine allfällige private Verfolgung hätte "in Anbetracht der nicht politisch prominenten Stellung" des Beschwerdeführers jedenfalls nur lokalen Charakter, er habe es daher in der Hand, sich einer solchen kleinräumigen Aktion durch einen Ortswechsel innerhalb Bangladesh' zu entziehen. Die Berufungsbehörde verneinte daher die Frage, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung genügend "glaubhaft" iSd § 7 AsylG 1997 sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh dort überall "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) drohe.Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 31.10.2001 eine Berufung ein. Darüber verhandelte der unabhängige Bundesasylsenat am 6.3.2002; danach wurde der Berufungsbescheid verkündet; schriftlich ausgefertigt wurde er am 20.3.2002 (223.452/5-II/04/02). Mit diesem Bescheid wies die Berufungsbehörde die Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 ab. In der Begründung bezog sie sich auf das Gutachten eines Sachverständigen, das im Bescheid auch wiedergegeben wird. Danach, so die Berufungsbehörde, habe der Beschwerdeführer als Angehöriger der nunmehrigen Regierungspartei aller Voraussicht nach von den seinerzeit (nach seinem Vorbringen) erhobenen falschen Beschuldigungen keine gravierenden Nachteile mehr zu erwarten; vermutlich sei dieses Verfahren bereits eingestellt, ansonsten könne der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelinstanz Recht erhalten und während des Verfahrens auf freiem Fuß bleiben. Eine allfällige private Verfolgung hätte "in Anbetracht der nicht politisch prominenten Stellung" des Beschwerdeführers jedenfalls nur lokalen Charakter, er habe es daher in der Hand, sich einer solchen kleinräumigen Aktion durch einen Ortswechsel innerhalb Bangladesh' zu entziehen. Die Berufungsbehörde verneinte daher die Frage, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung genügend "glaubhaft" iSd Paragraph 7, AsylG 1997 sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh dort überall "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) drohe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.3.2001 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Mit Beschluss vom 30.9.2004 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde ab.
1.2.1. Am 30.5.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost) am selben Tag gab er an, sein erstes Asylverfahren sei 2004 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Auch sein Ansuchen um Niederlassungsbewilligung sei negativ entschieden worden. Am XXXX habe er eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, die Ehe sei am XXXX rechtskräftig geschieden worden. Am 30.5.2010 - dem Tag der Einvernahme - habe der Beschwerdeführer von seinem Bruder aus Bangladesh erfahren, dass er dort polizeilich gesucht werde und sein Haus von Sicherheitskräften umstellt sei. Der Bruder habe bei der Polizei erhoben, dass am 23.5.2010 gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige erstattet worden sei. Es werde ihm vorgeworfen, an einer Verschwörung gegen die legitime Regierung teilgenommen und von Europa aus agiert zu haben, um die Regierung zu stürzen. Der Beschwerdeführer legte eine Urkunde in bengalischer Sprache vor, weiters einen "Auszug aus dem Geburtenregister" aus Bangladesh in englischer Sprache und in deutscher Übersetzung sowie einen Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX.1.2.1. Am 30.5.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost) am selben Tag gab er an, sein erstes Asylverfahren sei 2004 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Auch sein Ansuchen um Niederlassungsbewilligung sei negativ entschieden worden. Am römisch 40 habe er eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, die Ehe sei am römisch 40 rechtskräftig geschieden worden. Am 30.5.2010 - dem Tag der Einvernahme - habe der Beschwerdeführer von seinem Bruder aus Bangladesh erfahren, dass er dort polizeilich gesucht werde und sein Haus von Sicherheitskräften umstellt sei. Der Bruder habe bei der Polizei erhoben, dass am 23.5.2010 gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige erstattet worden sei. Es werde ihm vorgeworfen, an einer Verschwörung gegen die legitime Regierung teilgenommen und von Europa aus agiert zu haben, um die Regierung zu stürzen. Der Beschwerdeführer legte eine Urkunde in bengalischer Sprache vor, weiters einen "Auszug aus dem Geburtenregister" aus Bangladesh in englischer Sprache und in deutscher Übersetzung sowie einen Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 .
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 17.6.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen. Er sei eingetragenes Mitglied der BNP. 2004 oder 2005 habe er seine Berufung zurückgezogen, um eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen. Nach seiner Flucht 2001 sei die BNP an die Macht gekommen, während ihrer Amtszeit habe er den Asylantrag zurückgezogen. Ende 2006 habe seine Partei die Macht abgegeben, es sei wieder eine Übergangsregierung eingesetzt worden, und Anfang 2009 sei wieder die AL an die Macht gekommen; sie verfüge nun über 230 von 300 Sitzen. Nach dem (gemeint: letzten) Machtwechsel seien mehrere Parteikollegen des Beschwerdeführers "von der Sondereinheit der Sicherheitsbehörde" getötet worden, der Sohn der BNP-Vorsitzenden sei körperlich misshandelt und dann ins Exil geschickt worden, er halte sich jetzt in England auf. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen vom 30.5.2010 und ergänzte, das Original der Anzeige befinde sich bei seinem Bruder in Bangladesh. Auf die Frage, warum er erst 2010 gesucht werde, obwohl der Machtwechsel 2009 stattgefunden habe, antwortete der Beschwerdeführer, am 22.5.2010 habe in seinem Bezirk eine Protestkundgebung der BNP stattgefunden und im Juni sei eine landesweite Protestaktion angekündigt worden. Die AL versuche durch fingierte Anzeigen, diese Art von Protest präventiv zu unterbinden. Die von der AL gestellte Regierung gehe davon aus, dass der Sohn der ehemaligen Premierministerin, Tareq Zia, von London aus und mit Hilfe der BNP-Mitgliedern wie dem Beschwerdeführer den Protest in Bangladesh organisiere. Sie versuche, Leute wie den Beschwerdeführer einzuschüchtern, damit sie nicht nach Bangladesh zurückkehrten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Originalunterlagen (gemeint offenbar: das Original der am 30.5.2010 in Kopie vorgelegten Urkunde in bengalischer Sprache) bis zum 24.6.2010 vorzulegen.
Das Bundesasylamt ließ die in bengalischer Sprache gehaltene Urkunde übersetzen; es handelt sich um eine "Strafanzeige wegen staatsfeindlicher Betätigung gemäß § 121 (K) des StGB von Bangladesh", die an den Postenkommandanten der Polizeistation XXXX, Stadtpolizei XXXX, gerichtet und mit 30.5.2010 datiert ist. Der Meldungsleger bezeichnet sich als Polizeisubinspektor dieser Polizeistation; während seines Dienstes sei um zwölf Uhr eine Meldung der Geheimpolizei eingegangen, dass sich der Beschwerdeführer, Mitglied der BNP, in Europa aufhalte und staatsfeindlich betätige. Er stehe mit Tareq Zia in Verbindung und betätige sich konspirativ gegen die legitime Regierung der AL. Der Meldungsleger ersuche, die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten.Das Bundesasylamt ließ die in bengalischer Sprache gehaltene Urkunde übersetzen; es handelt sich um eine "Strafanzeige wegen staatsfeindlicher Betätigung gemäß Paragraph 121, (K) des StGB von Bangladesh", die an den Postenkommandanten der Polizeistation römisch 40 , Stadtpolizei römisch 40 , gerichtet und mit 30.5.2010 datiert ist. Der Meldungsleger bezeichnet sich als Polizeisubinspektor dieser Polizeistation; während seines Dienstes sei um zwölf Uhr eine Meldung der Geheimpolizei eingegangen, dass sich der Beschwerdeführer, Mitglied der BNP, in Europa aufhalte und staatsfeindlich betätige. Er stehe mit Tareq Zia in Verbindung und betätige sich konspirativ gegen die legitime Regierung der AL. Der Meldungsleger ersuche, die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG 2005) idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden; in diesem Verfahren seien alle bis zu seiner Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, der Beschwerdeführer habe zur Untermauerung seiner Angaben die Faxkopie einer Anzeigebestätigung vorgelegt und das Original am 29.6.2010 persönlich im Amt abgegeben. Dieses Beweismittel wäre ein Rückkehrhindernis, das erst mehrere Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesh entstanden wäre. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit nach beinahe neun Jahren angezeigt werden sollte. Die Bestätigung der Anzeige trage zwar einen Stempel, sei aber ansonsten in einer Weise gestaltet, dass sie sich auch in Österreich ohne Schwierigkeiten herstellen ließe. Es sein nicht nachvollziehbar, weshalb der Polizeikommandant der Polizeistation XXXX von einem Polizeiunterinspektor in Kenntnis gesetzt werden sollte, dass der Polizeigeheimdienst den Beschwerdeführer einer strafbaren Handlung beschuldige. Es sei wohl anzunehmen, dass der Geheimdienst den Kommandanten in anderer Weise informieren würde. Der Beschwerdeführer habe sich dafür, dass er sein Heimatland verlassen habe, auf dieselben Beweggründe bezogen wie im rechtskräftig entschiedenen Verfahren. Er stütze sich zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, die bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien. Als Ergänzung führe er lediglich aus, dass die AL nun mehr Macht (mehr Parlamentssitze) habe. Seine Angaben bildeten somit einen unveränderten Sachverhalt, weshalb sich derzeit auch hinsichtlich der Feststellung der Refoulementzulässigkeit keine Änderung ergeben habe. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden; in diesem Verfahren seien alle bis zu seiner Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, der Beschwerdeführer habe zur Untermauerung seiner Angaben die Faxkopie einer Anzeigebestätigung vorgelegt und das Original am 29.6.2010 persönlich im Amt abgegeben. Dieses Beweismittel wäre ein Rückkehrhindernis, das erst mehrere Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesh entstanden wäre. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit nach beinahe neun Jahren angezeigt werden sollte. Die Bestätigung der Anzeige trage zwar einen Stempel, sei aber ansonsten in einer Weise gestaltet, dass sie sich auch in Österreich ohne Schwierigkeiten herstellen ließe. Es sein nicht nachvollziehbar, weshalb der Polizeikommandant der Polizeistation römisch 40 von einem Polizeiunterinspektor in Kenntnis gesetzt werden sollte, dass der Polizeigeheimdienst den Beschwerdeführer einer strafbaren Handlung beschuldige. Es sei wohl anzunehmen, dass der Geheimdienst den Kommandanten in anderer Weise informieren würde. Der Beschwerdeführer habe sich dafür, dass er sein Heimatland verlassen habe, auf dieselben Beweggründe bezogen wie im rechtskräftig entschiedenen Verfahren. Er stütze sich zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, die bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien. Als Ergänzung führe er lediglich aus, dass die AL nun mehr Macht (mehr Parlamentssitze) habe. Seine Angaben bildeten somit einen unveränderten Sachverhalt, weshalb sich derzeit auch hinsichtlich der Feststellung der Refoulementzulässigkeit keine Änderung ergeben habe. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.7.2010 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.7.2010. Da der angefochtene Bescheid an einem Samstag zugestellt worden ist, endete die Beschwerdefrist erst am Montag, dem 12.7.2010 (§ 33 Abs. 2 AVG).1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.7.2010. Da der angefochtene Bescheid an einem Samstag zugestellt worden ist, endete die Beschwerdefrist erst am Montag, dem 12.7.2010 (Paragraph 33, Absatz 2, AVG).
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.3.2002 war bereits am 6.3.2002 verkündet worden und damit rechtskräftig (vgl. statt vieler Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 68 Rz 9). Die entgegenstehende Annahme des angefochtenen Bescheides (S 2), der Bescheid sei am 28.3.2001 rechtskräftig geworden, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Ebenso trifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vom 17.6.2010 nicht zu, er habe den ersten Asylantrag bzw. die Berufung 2004 oder 2005 zurückgezogen (vgl. oben Pt. 1.2.1).2.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.3.2002 war bereits am 6.3.2002 verkündet worden und damit rechtskräftig vergleiche statt vieler Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82 a [2009], Paragraph 68, Rz 9). Die entgegenstehende Annahme des angefochtenen Bescheides (S 2), der Bescheid sei am 28.3.2001 rechtskräftig geworden, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Ebenso trifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vom 17.6.2010 nicht zu, er habe den ersten Asylantrag bzw. die Berufung 2004 oder 2005 zurückgezogen vergleiche oben Pt. 1.2.1).
2.1.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat in seinem ersten Verfahren angegeben, er werde als Angehöriger der BNP, die zum Zeitpunkt seiner Flucht in Opposition stand, von Angehörigen der gegnerischen AL verfolgt. Der unabhängige Bundesasylsenat ging in seinem rechtskräftigen Bescheid von diesem Vorbringen aus, meinte aber - kurz zusammengefasst -, auf Grund des Wahlsieges der BNP 2001 habe der Beschwerdeführer nichts mehr zu befürchten. Nunmehr bringt der Beschwerdeführer vor, die AL habe wieder die Macht erlangt und sei stärker als je zuvor; er werde verdächtigt, mit dem Sohn der BNP-Vorsitzenden, der sich in England aufhalte, im Bunde zu stehen und Proteste in Bangladesh zu organisieren. Deshalb sei gegen ihn eine Anzeige in Bangladesh eingebracht worden.
Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit nichts Neues vorgebracht hat. In der Tat kann nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die seinerzeit von Angehörigen der AL verfolgt worden sind, die aber - wie der unabhängige Bundesasylsenat im Vorbescheid angenommen hat - als Folge des Wahlsiegs der BNP 2001 sodann keine Verfolgung mehr haben fürchten müssen, nach dem überwältigenden Wahlsieg der AL wieder einer Verfolgung ausgesetzt sind. Dieses tragende Argument des damaligen Bescheides lässt sich heute nicht mehr ins Treffen führen, da die AL bei den Parlamentswahlen Ende 2008 einen überwältigenden Sieg errungen hat und seit Anfang 2009 die Regierung stellt. Insofern kann nicht gesagt werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von Vornherein ausgeschlossen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem es um eine mehrfache Änderung des relevanten Sachverhalts ging, (fallbezogen) ausgeführt, "dass die Rechtsfolgen, die das Gesetz an eine Annahme von ¿res judicata' im Asylverfahren knüpft, vom Gesetzgeber für den Fall einer doppelten Änderung des Sachverhaltes - nämlich zunächst im Sinne eines sich daraus ergebenden Anspruches auf inhaltliche Erledigung eines neuen Antrages und in weiterer Folge im Sinne einer zeitlichen Überholung dieser ersten Änderung - nicht beabsichtigt sein können. Ob die in diesem Sinn jeweils ¿zweite' Änderung wirklich eingetreten ist, kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nach den für die Prüfung der Unzulässigkeit von Anträgen wegen entschiedener Sache vorgesehenen Bestimmungen [...] zu klären sein." (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440) Eine solche "doppelte" Änderung des Sachverhaltes kann hier vorliegen: Der mehrmalige Machtwechsel in Bangladesh seit den fluchtauslösenden Ereignissen kann in Beziehung zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen, und zwar gerade deshalb, weil der unabhängige Bundesasylsenat im Vorbescheid von diesem Vorbringen ausgegangen ist. Vor allem aber hat der Beschwerdeführer ein konkretes Vorbringen erstattet, weshalb oder unter welchem Vorwand diese Verfolgung nun wieder eingesetzt haben solle, nämlich wegen der unterstellten Beteiligung an regimefeindlichen Aktivitäten gemeinsam mit Tariq Zia.
Entscheidend ist, dass die Änderung der allgemeinen Situation in Bangladesh möglicherweise Auswirkungen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers hat, und zwar ausgehend von seinem seinerzeitigen Vorbringen, welches der unabhängige Bundesasylsenat dem Vorbescheid zugrundegelegt hat (vgl. - gleichfalls zu Bangladesh - AsylGH 2.6.2009, C5 246.898-2/2008/2E; 17.8.2009, C5 200.708-2/2009/2E; 11.3.2010, C6 221.293-2/2010/2E; 28.5.2010, C5 225.777-2/2010/2E; 8.6.2010, C6 220.890-3/2008/9E; 6.8.2010, C5 221.482-2/2010/2E).Entscheidend ist, dass die Änderung der allgemeinen Situation in Bangladesh möglicherweise Auswirkungen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers hat, und zwar ausgehend von seinem seinerzeitigen Vorbringen, welches der unabhängige Bundesasylsenat dem Vorbescheid zugrundegelegt hat vergleiche - gleichfalls zu Bangladesh - AsylGH 2.6.2009, C5 246.898-2/2008/2E; 17.8.2009, C5 200.708-2/2009/2E; 11.3.2010, C6 221.293-2/2010/2E; 28.5.2010, C5 225.777-2/2010/2E; 8.6.2010, C6 220.890-3/2008/9E; 6.8.2010, C5 221.482-2/2010/2E).
Das Bundesasylamt meint im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe sich auf dieselben Flucht- bzw. Verfolgungsmotive wie im rechtskräftig entschiedenen Verfahren bezogen. Er stütze sich zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe und führe als Ergänzung nur aus, dass die AL nun mehr Macht habe. Mit dieser Würdigung wird das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, da es weder den neuerlichen Machtwechsel noch das konkrete Vorbringen berücksichtigt. Schon allein auf Grund des Machtwechsels kann nicht gesagt werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von Vornherein ausgeschlossen wäre.
Darüber hinaus hat das Bundesasylamt das neue Vorbringen zwar bezweifelt, aber keine Feststellungen getroffen. Die ansatzweise Beweiswürdigung ist im Übrigen nicht schlüssig: Dass es "absolut nicht nachvollziehbar" sei, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit nach beinahe neun Jahren angezeigt werden sollte, ist eine vorschnelle Schlussfolgerung, da der Grund darin liegen kann, dass die AL in dieser Zeit - oder in den ersten acht Jahren dieses Zeitraums - nicht an der Regierung war. Auch wenn die vorgelegte Anzeige in einer Weise gestaltet sein sollte, dass sie sich auch in Österreich herstellen ließe, so lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass sie gefälscht ist; dass nicht einzusehen sei, warum der Kommandant einer Polizeistation von einem Polizeiunterinspektor davon in Kenntnis gesetzt werden sollte, dass der Polizeigeheimdienst den Beschwerdeführer einer strafbaren Handlung beschuldige, reicht für sich allein nicht aus, eine Beweiswürdigung zu begründen. Dafür bedürfte es näherer Feststellungen zum angeblichen Ablauf in der Polizeistation und zur Praxis bei derartigen Anzeigen. Der Fall liegt jedenfalls insofern anders als der vom Asylgerichtshof zu C5 229.847-3/2010/4E entschiedene (Erk. AsylGH 31.5.2010), als in jenem Fall das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof auf Grund einer Vielzahl dazukommender Umstände dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagt hat.
Auch wenn das Bundesasylamt die behauptete Verfolgung auf Grund der unterstellten Verbindung zu Tariq Zia in einer schlüssigen Beweiswürdigung als unglaubhaft erkannt hätte, stünde aber einer Zurückweisung des Antrags entgegen, dass das Bundesasylamt den Machtwechsel von 2009 nicht gebührend berücksichtigt hat; es liegt ein neuer Sachverhalt vor.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert hätte. Somit liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf das Beschwerdevorbringen - soweit ein substantiiertes Vorbringen überhaupt erstattet worden ist - braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf das Beschwerdevorbringen - soweit ein substantiiertes Vorbringen überhaupt erstattet worden ist - braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
neu entstandene Tatsache, politische Aktivität, politischer Charakter, Straftatbestand, UrkundeZuletzt aktualisiert am
01.09.2010