Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A14 409.858-1/2009/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt, p.A. MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, A-1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2009, Zl. 09 00.103-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt, p.A. MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, A-1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2009, Zl. 09 00.103-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
I. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 19.10.2009, Zl. 09 00.103-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.01.2009 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen und die Genannte in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.1. Mit Bescheid vom 19.10.2009, Zl. 09 00.103-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.01.2009 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und die Genannte in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 10.11.2009 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 11.11.2009 zur Entscheidung zugewiesen.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann ihre Identität jedoch nicht festgestellt werden.
Sie stellte am 04.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich gerichtlich unbescholten. Sie ist nach eigenen Angaben ledig, hat keine Kinder und lebt von der Bundesbetreuung. Sie besucht einen Deutschkurs.
1.1.2. Bei der am 04.01.2009 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 15 bis 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu ihrer Fluchtroute befragt an, dass sie Benin City vor ca. zwei Wochen mittels PKW verlassen habe und nach Lagos gereist sei, wo sie bis gestern aufhältig gewesen sei. Gemeinsam mit ihrem Schlepper habe sie gestern mittels Flugzeug Nigeria verlassen und sei an einem ihr unbekannten Ort angekommen. Von dort sei sie von einem Mann in einem PKW mitgenommen worden und in einer ca. 3 Stunden dauernden Fahrt nach Traiskirchen gelangt. Die Reise sei von einem nigerianischen Arzt organisiert worden, welcher auch den Schlepper bezahlt habe.
Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Vater bereits verstorben sei und ihre Mutter bzw. ihre Schwester nach wie vor in Nigeria aufhältig seien. In Österreich bzw. innerhalb des übrigen EU-Raumes habe sie keine Verwandten.
1.1.3. Am 24.02.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt (siehe AS 51 bis 85), bei welcher diese - befragt nach ihren Fluchtmotiven - im Wesentlichen angab, dass sie 1999 dazu gezwungen worden sei, einen Mann namens XXXX zu heiraten. Ihr Bruder sei sehr krank gewesen und habe sich ihr Vater für dessen Behandlung Geld von XXXX ausgeborgt. Nichtsdestotrotz sei ihr Bruder gestorben und habe ihr Vater das geborgte Geld nicht zurückzahlen können, woraufhin XXXX vorgeschlagen habe, die Asylwerberin anstelle des Geldes zu nehmen. Ihr Vater habe eingewilligt und einige Monate nach dem Zusammenziehen im Jahre 1999 sei die Asylwerberin schwanger geworden, wobei in der Folge im Jahr 2000 einige Räuber ins Haus gekommen seien und sie verletzt hätten. Sie habe dabei ihr Kind verloren und seitdem Probleme gehabt, da XXXX sie wie eine Aussätzige behandelt habe. Er habe nicht mehr mit ihr geschlafen, ihr nicht mehr erlaubt, das Haus zu verlassen und sie ständig überwachen lassen. Im Jänner 2008 sei sie von ihrem Hausarzt ins Krankenhaus gebracht worden und sei sie daraufhin ca. 5 Wochen im Spital gewesen. Sie habe ihren Arzt um Hilfe ersucht und habe sie dieser mittels PKW nach Lagos gebracht bzw. in weiterer Folge ihre Ausreise organisiert.1.1.3. Am 24.02.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt (siehe AS 51 bis 85), bei welcher diese - befragt nach ihren Fluchtmotiven - im Wesentlichen angab, dass sie 1999 dazu gezwungen worden sei, einen Mann namens römisch 40 zu heiraten. Ihr Bruder sei sehr krank gewesen und habe sich ihr Vater für dessen Behandlung Geld von römisch 40 ausgeborgt. Nichtsdestotrotz sei ihr Bruder gestorben und habe ihr Vater das geborgte Geld nicht zurückzahlen können, woraufhin römisch 40 vorgeschlagen habe, die Asylwerberin anstelle des Geldes zu nehmen. Ihr Vater habe eingewilligt und einige Monate nach dem Zusammenziehen im Jahre 1999 sei die Asylwerberin schwanger geworden, wobei in der Folge im Jahr 2000 einige Räuber ins Haus gekommen seien und sie verletzt hätten. Sie habe dabei ihr Kind verloren und seitdem Probleme gehabt, da römisch 40 sie wie eine Aussätzige behandelt habe. Er habe nicht mehr mit ihr geschlafen, ihr nicht mehr erlaubt, das Haus zu verlassen und sie ständig überwachen lassen. Im Jänner 2008 sei sie von ihrem Hausarzt ins Krankenhaus gebracht worden und sei sie daraufhin ca. 5 Wochen im Spital gewesen. Sie habe ihren Arzt um Hilfe ersucht und habe sie dieser mittels PKW nach Lagos gebracht bzw. in weiterer Folge ihre Ausreise organisiert.
Weiters gab die Beschwerdeführerin an, in ihrer Heimat niemals festgenommen worden bzw. in Haft gewesen zu sein. Zudem sei sie kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung in Nigeria gewesen und habe es auch niemals von staatlicher Seite her Bedrohungen gegen ihre Person gegeben.
Schließlich führte sie an, in Österreich keiner Beschäftigung nachzugehen, jedoch einen Deutschkurs zu besuchen.
1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 19.10.2009 ab, erkannte der Genannten in Spruchpunkt II. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zu und wies diese in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 19.10.2009 ab, erkannte der Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zu und wies diese in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Im angefochtenen Bescheid führte die Erstbehörde insbesondere aus, dass ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen als unglaubwürdig qualifiziert werde. Zudem stehe fest, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe auch in Nigeria strafbare Handlungen darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass auch bei unterstellter Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens es der Antragstellerin offengestanden wäre, sich in einem anderen Bundesstaat Nigerias oder in einer anderen Großstadt niederzulassen, wo sie vor den behaupteten Übergriffen sicher gewesen wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde unter anderem an, es bestehe kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung der Antragstellerin nach Nigeria unzulässig machen würden. Es könne daher seitens des Bundesasylamtes davon ausgegangen werden, dass - wie dies auch den angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen sei - die Antragstellerin im Fall einer Rückkehr keine Probleme haben werde bzw. dass diese als erwachsene Person die Möglichkeit habe, im Falle einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde unter anderem an, es bestehe kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung der Antragstellerin nach Nigeria unzulässig machen würden. Es könne daher seitens des Bundesasylamtes davon ausgegangen werden, dass - wie dies auch den angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen sei - die Antragstellerin im Fall einer Rückkehr keine Probleme haben werde bzw. dass diese als erwachsene Person die Möglichkeit habe, im Falle einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde insbesondere angeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere angeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
1.3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid vom 19.10.2009 das am 10.11.2009 mittels rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde und bekämpfte diesen darin in vollem Umfang aufgrund von inhaltlicher Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung.
In der Beschwerde wird ausgeführt, die Asylwerberin sei Opfer einer Zwangsheirat gewesen und habe an häuslicher Gewalt, erniedrigender Behandlung sowie notorischer Benachteiligung gelitten und habe sie diese Verfolgung auch nachvollziehbar und glaubhaft schildern können.
Weiters hätte in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz eine Überprüfung sämtlicher relevanter Punkte stattfinden müssen. Bei einer Rückkehr nach Nigeria sei die Grundversorgung der Beschwerdeführerin keineswegs gewährleistet und könne sich diese bei einer Rückkehr nicht einfach in Lagos oder sonst wo eine neue Lebensgrundlage aufbauen.
Schließlich wird für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof "jedenfalls die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, insbesondere für die Beigebung eines Rechtsanwaltes für Situationen, in denen ein solcher erforderlich ist", beantragt.
Des weiteren wird unter Bezug auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 561/09-10 vom 25.06.2009 der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gestellt.
1.4. Zur Lage in Nigeria:
Die Erstinstanz traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben zu Politik und Wahlen (Staatsaufbau und Verfassung), Menschenrechten, Frauen (Gleichberechtigung; Zwangsheirat; Häusliche Gewalt; Hilfseinrichtungen; wirtschaftliche und soziale Lage; Rückkehrsituation alleinstehender Frauen), zur innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zu Rückkehrfragen (Grundversorgung Wirtschaft; Asylantragstellung, Dokumente).
Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich unter anderem, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Nigeria uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land erlauben. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Repression Dritter durch Umzug in einen anderen Landesteil innerhalb Nigerias auszuweichen.
Das Ausweichen innerhalb Nigerias für Opfer von Zwangsheirat stellt eine Möglichkeit dar, drohender Verfolgung zu entgehen. Betroffene Frauen können legale Unterstützung bei einer Anzahl von NGO's bekommen und viele nehmen diese Hilfe auch in Anspruch.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 04.01.2009 gestellt, weshalb im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung gelangen.
2.3. Zu Spruchpunkt I. - Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters:2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters:
2.3.1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.2.3.1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, selbst zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10; der Beschwerdeführervertreter war in diesem Verfahren auch selbst Partei), an Mutwilligkeit grenzend weiterhin insofern aussichtslos erscheinende Anträge auf Verfahrenshilfe zu stellen fortsetzt.
2.3.2. Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 10.09.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 51 BAA). Er war in dieser Einvernahme auch durch eine Rechtsberaterin unterstützt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 10.09.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 51 BAA). Er war in dieser Einvernahme auch durch eine Rechtsberaterin unterstützt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.
Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zu erkennen.Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zu erkennen.
2.4. Zu Spruchpunkt II - Abweisung der Beschwerde:2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei - Abweisung der Beschwerde:
2.4.1. Zum Antrag auf internationalen Schutz:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit ihrer Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist, wobei die dargelegte Fluchtgeschichte - selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit ihrer Angaben - auch nicht die Vorraussetzungen aller Tatbestandsmerkmale des Art. 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt, zumal von ausreichenden Schutzmöglichkeiten seitens der nigerianischen Behörden auszugehen ist. Schließlich ist dem Bundesasylamt auch dahingehend zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand bzw. nach wie vor steht.Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit ihrer Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist, wobei die dargelegte Fluchtgeschichte - selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit ihrer Angaben - auch nicht die Vorraussetzungen aller Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt, zumal von ausreichenden Schutzmöglichkeiten seitens der nigerianischen Behörden auszugehen ist. Schließlich ist dem Bundesasylamt auch dahingehend zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand bzw. nach wie vor steht.
Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Argumente der Erstbehörde, welche die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin belegen sollen, keineswegs stichhaltig wären - ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der Asylgerichtshof sieht sohin keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren - entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach diese die Verfolgung ihrer Person nachvollziehbar und glaubhaft schildern hätte können - aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu ihrer Person herstellen und somit nicht glaubhaft machen konnte, die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Hiebei fällt insbesondere das fehlende Hintergrundwissen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr behaupteten Verfolgung ins Auge, wobei diese auch nach Nachfragen durch den Einvernahmeleiter der Erstbehörde nicht imstande war, detaillierte und schlüssige Antworten zu geben (siehe insbesondere AS 57). Somit ist die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Erstbehörde ist weiters festzuhalten, dass die Angaben der Asylwerberin hinsichtlich ihres eigentlichen Fluchtgrundes nur sehr allgemein und oberflächlich gehalten wurden, wobei diese ihr Vorbringen auch nicht durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen konnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren war sohin insgesamt betrachtet vage und wenig detailreich gehalten und konnte diese im Rahmen ihrer Erstbefragung bzw. Einvernahme trotz Nachfrage durch den Einvernahmeleiter am Bundesasylamt keine konkreten oder detaillierten Angaben zu ihren Fluchtgründen machen.
Zudem entstand bei Durchsicht des Erstbefragungsprotokolls vom 04.01.2009 für das erkennende Gericht der Eindruck, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin kein besonderes Interesse an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes und der damit verbundenen Darlegung ihrer Fluchtroute bzw. -gründe hatte. So gab die Beschwerdeführerin auf die konkrete Frage, ob sie mit einem Reisedokument ausgereist sei, an: "Ja, ich kann aber nicht sagen, mit welchem" bzw. führte sie auf die Frage, wie lange die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich gedauert habe, aus: "Das kann ich nicht sagen. Ich weiß nicht einmal, wo ich mich jetzt befinde" (AS 21).
Sofern in der Beschwerde moniert wird, das Argument des Bundesasylamtes, dass der Hausarzt im Falle des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens der Beschwerdeführerin, diese schon viel früher aus ihrer misslichen Lage befreien hätte können, wäre keineswegs stichhaltig und hätte das Bundesasylamt hiebei übersehen, dass sich durch den Tod des Vaters die Situation der Asylwerberin abermals drastisch verschlechtert hätte, ist folgendes auszuführen:
Es ist in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides keineswegs logisch nachvollziehbar, warum sich die Situation der Beschwerdeführerin erst nach dem Tod des Vaters drastisch verschlechtert haben soll, zumal diese bereits fünf Jahre zuvor bei XXXX wohnte und somit dem Einflussbereich ihres Vaters entzogen war. Zudem ist auch der Zeitraum zwischen dem Tod ihres Vaters im Jahre 2004 bis zu ihrer Flucht Ende 2008 als relativ lange zu bezeichnen und hätte sie ihren Hausarzt - insofern die Bedrohungshandlungen durch ihren Mann tatsächlich bereits so intensiv gewesen wären - wohl bereits früher um Hilfe ersucht und nicht vier Jahre lang zugewartet, um diesen Schritt zu setzen.Es ist in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides keineswegs logisch nachvollziehbar, warum sich die Situation der Beschwerdeführerin erst nach dem Tod des Vaters drastisch verschlechtert haben soll, zumal diese bereits fünf Jahre zuvor bei römisch 40 wohnte und somit dem Einflussbereich ihres Vaters entzogen war. Zudem ist auch der Zeitraum zwischen dem Tod ihres Vaters im Jahre 2004 bis zu ihrer Flucht Ende 2008 als relativ lange zu bezeichnen und hätte sie ihren Hausarzt - insofern die Bedrohungshandlungen durch ihren Mann tatsächlich bereits so intensiv gewesen wären - wohl bereits früher um Hilfe ersucht und nicht vier Jahre lang zugewartet, um diesen Schritt zu setzen.
Im Übrigen sind auch die ungenauen Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtroute keineswegs nachvollziehbar, womit die Vermutung naheliegt, dass diese den wahren Reiseweg zu verschleiern versuchte. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass diese nicht imstande ist, detailliertere Angaben zu ihrer Fluchtroute zu machen und zumindest den Landeflughafen bzw. das Ankunftsland nach der erfolgten Flugreise zu benennen, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung Reisende grundsätzlich Wahrnehmungen zu ihren Aufenthaltsorten bzw. verwendeten Reisemitteln machen.
In diesem Zusammenhang erscheint es nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch nicht glaubhaft, dass die Reise von ihrem Hausarzt aus reiner Nächstenliebe ohne jegliche Erbringung einer Gegenleistung und somit gratis organisiert worden ist. Zudem gab die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vom 04.01.2009 - nach Aufforderung zur Nennung der konkreten Reiseroute von Heimat bis Österreich - an, dass das Flugzeug an einem ihr unbekannten Ort gelandet wäre (AS 23), um in weiterer Folge in ihrer Einvernahme vom 24.02.2009 anzugeben, der Mann (gemeint: ihr Schlepper) hätte ihr gesagt, sie würden nach Rumänien fliegen (AS 55), wobei keineswegs verständlich ist, warum sie diese Information nicht bereits in ihrer Erstbefragung dargelegt hat.
Als weitere Ungereimtheit in den Angaben der Beschwerdeführerin ist ergänzend anzuführen, dass diese im Zuge ihrer Einvernahme vom 24.02.2009 zunächst angab, dass sie in Benin City seit dem Jahr 1999 mit einem Mann namens XXXX zusammengelebt hätte, wobei sie diesen jedoch nicht geheiratet hätte (AS 53), um in weiterer Folge hiezu widersprüchlich geltend zu machen, dass sie diesen Mann 1999 geheiratet hätte, wobei sie hiezu gezwungen worden wäre.Als weitere Ungereimtheit in den Angaben der Beschwerdeführerin ist ergänzend anzuführen, dass diese im Zuge ihrer Einvernahme vom 24.02.2009 zunächst angab, dass sie in Benin City seit dem Jahr 1999 mit einem Mann namens römisch 40 zusammengelebt hätte, wobei sie diesen jedoch nicht geheiratet hätte (AS 53), um in weiterer Folge hiezu widersprüchlich geltend zu machen, dass sie diesen Mann 1999 geheiratet hätte, wobei sie hiezu gezwungen worden wäre.
Unstimmig erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch, dass die Asylwerberin eigenen Angaben zufolge, nicht dazu imstande war, auch nur den ungefähren Betrag zu nennen, den sich ihre Vater von dem besagten Mann geborgt hätte (AS 57), zumal es als sehr unwahrscheinlich anzusehen ist, dass in Gegenwart der Beschwerdeführerin über diesen Geldbetrag niemals gesprochen worden wäre.
Somit ist vorerst festzuhalten, dass die Schilderung ihrer Fluchtgeschichte den vier Grundanforderungen einer "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 7 AsylG, wonach ein Vorbringen 1.) genügend substantiiert, 2.) in sich schlüssig, 3.) plausibel und 4.) der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein muss, aufgrund des allgemein vagen Vorbringens sowie der aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche keinesfalls zu genügen vermag, womit ihre Angaben im Ergebnis als unglaubwürdig anzusehen sind.Somit ist vorerst festzuhalten, dass die Schilderung ihrer Fluchtgeschichte den vier Grundanforderungen einer "Glaubhaftmachung" im Sinne des Paragraph 7, AsylG, wonach ein Vorbringen 1.) genügend substantiiert, 2.) in sich schlüssig, 3.) plausibel und 4.) der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein muss, aufgrund des allgemein vagen Vorbringens sowie der aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche keinesfalls zu genügen vermag, womit ihre Angaben im Ergebnis als unglaubwürdig anzusehen sind.
In Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Ausführungen ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Gesamtschau des getätigten Vorbringens auch keinen Sachverhalt darlegte, der eine aktuelle, ihre Person individuell betreffende Bedrohung durch eine bestimmte Person oder Personengruppe zeigt, welche von staatlicher Seite ausgeht bzw. von dieser nicht ausreichend geschützt werden kann. Sohin ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens als den Tatsachen entsprechend, nicht geeignet sind, eine Asylgewährung laut GFK zu begründen.
Die geschilderten "Verfolgungshandlungen" gehen nicht von staatlicher, sondern von privater Seite aus, wobei es sich bei diesen um regional begrenzte Bedrohungen durch eine Privatperson handelte. Die geschilderten "Verfolgungshandlungen" sind weder vom Staat ausgehend noch diesem - und sei es nur durch mangelnde Schutzwillig- bzw. Schutzfähigkeit - in irgendeiner Weise zurechenbar. Verfolgungshandlungen durch Private, wie es sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall eindeutig darstellt, wären im Einklang mit der Judikatur des VwGH nur dann asylrelevant, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte. Dafür ergeben sich im konkreten Fall aber keine Anhaltspunkte, sodass im Ergebnis die genannten Probleme der Beschwerdeführerin weder von staatlicher Seite ausgehen noch dieser zugerechnet werden können.
Zudem hat sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt der genannten Bedrohungen an die Polizei gewandt und daher nicht einmal versucht, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen kein Hinweis darauf, dass die (versuchte) Inanspruchnahme staatlicher Hilfe in diesem Fall von vornherein aussichtslos - und damit unzumutbar - gewesen wäre. Hieran vermag auch die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich an eine Behörde zu wenden: "In Nigeria ist das nicht so einfach, dieser Mann kennt die Behörden, hat Einfluss, man kann nichts gegen ihn tun" (AS 59) an der grundsätzlichen Annahme eines bestehenden Polizeischutzes in Nigeria nichts zu ändern. Es wird in diesem Zusammenhang keineswegs verkannt, dass von einer lückenlosen und insbesondere auch stets präventiven Präsenz nigerianischer Behörden nicht ausgegangen werden kann, jedoch kann im Ergebnis eine systemimmanente Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit des Staates verneint werden.
Weiters ist der Erstbehörde zuzustimmen, dass selbst wenn man - rein hypothetisch - im Kern vom Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin ausgehen wollte, dies zu keiner anderen Entscheidung führt. Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass es im Fall der Beschwerdeführerin dieser auch bei Vorliegen einer konkreten Bedrohung in ihrem Heimatort nicht möglich wäre, sich in einem anderen Gebiet Nigerias gefahrlos niederzulassen.
Von der Beschwerdeführerin ist im Laufe des Verfahrens kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches gegen eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsland spricht. Auf die Frage, warum sie nicht versucht habe, sich in einem anderen Landesteil Nigerias, in erster Linie natürlich in Lagos, niederzulassen, gab diese lediglich an: "Ich kannte nichts und niemanden, ich war das erste Mal außerhalb von Benin City. Ich hatte nie meine Freiheit, für mich ist es jetzt viel besser, als es in den letzten Jahren war" (AS 59). Aus den aktuellen erstinstanzlichen Länderfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass sich jeder Bewohner Nigerias in allen Landesteilen niederlassen kann, da es kein Meldesystem gibt, wobei eine aktive landesweite Verfolgung angesichts der Größe Nigerias, seiner Bevölkerungszahl von 127 Millionen Einwohnern und Umständen wie des erwähnten fehlenden Meldewesens auch nicht effektiv durchgeführt werden kann.
Somit würde der Beschwerdeführerin, insofern man von einer (oben allerdings aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit bzw. der mangelnden Asylrelevanz ihres Vorbringens verneinten) Verfolgung ihrer Person im Herkunftsstaat ausgehen würde, die Möglichkeit offen stehen, sich in einem anderen Teil von Nigeria anzusiedeln und somit ihrem Verfolger zu entgehen.
Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die belangte Behörde sage selbst, dass die Polizei Checkpoints und Straßensperren errichte, um ein unkontrolliertes Herumziehen von Personen zu verhindern, ist festzuhalten, dass aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen keineswegs hervorgeht, dass permanent und flächendeckend im gesamten Staatsgebiet Straßensperren errichtet werden, womit die Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichts keineswegs zwangsweise in eine Straßensperre gelangen muss und darüber hinaus Sinn und Zweck solcher Einrichtungen nicht in der Verhinderung einer geänderten Wohnsitznahme liegt, sowie aus keinerlei Berichten Hinweise darauf hervorgehen, dass es eine Vorgehensweise durch die Polizei ist, wodurch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden würde.Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die belangte Behörde sage selbst, dass die Polizei Checkpoints und Straßensperren errichte, um ein unkontrolliertes Herumziehen von Personen zu verhindern, ist festzuhalten, dass aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen keineswegs hervorgeht, dass permanent und flächendeckend im gesamten Staatsgebiet Straßensperren errichtet werden, womit die Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichts keineswegs zwangsweise in eine Straßensperre gelangen muss und darüber hinaus Sinn und Zweck solcher Einrichtungen nicht in der Verhinderung einer geänderten Wohnsitznahme liegt, sowie aus keinerlei Berichten Hinweise darauf hervorgehen, dass es eine Vorgehensweise durch die Polizei ist, wodurch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt werden würde.
Eine aktuelle und auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr kann somit keinesfalls festgestellt werden und gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Frage käme, da die Beschwerdeführerin in ganz Nigeria weiterhin asylrelevant bedroht wäre, sohin ins Leere.
Insgesamt sind somit im Ergebnis die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, aufgrund der vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten sowie des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für diese in Nigeria nicht erfüllt.
Da der Asylgerichtshof somit aus den dargelegten Erwägungen von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ausgeht, konnte auch von der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Beiziehung eines Experten zum Thema Zwangsverheiratung und innerstaatliche Fluchtalternative für allein stehende Frauen sowie auf die Ladung des UN-Sonderberichterstatters XXXX oder einem seiner Mitarbeiter abgesehen werden.Da der Asylgerichtshof somit aus den dargelegten Erwägungen von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ausgeht, konnte auch von der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Beiziehung eines Experten zum Thema Zwangsverheiratung und innerstaatliche Fluchtalternative für allein stehende Frauen sowie auf die Ladung des UN-Sonderberichterstatters römisch 40 oder einem seiner Mitarbeiter abgesehen werden.
Insofern im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, im bekämpften Bescheid vom 19.10.2009 fänden sich keine ausreichenden bzw. geeigneten Länderfeststellungen, sondern lediglich Zusammenfassungen, die bereits tendenziös in die Schablone bzw. Sichtweise des Bundesasylamtes gepresst worden wären und wären aktuellste Länderquellen nicht einbezogen worden, ist zunächst entgegenzuhalten, dass einerseits seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Zweifel an der Seriösität und Richtigkeit der Informationen der in den erstinstanzlichen Länderfeststellungen verwendeten Quellen hegt (siehe bspw. Auswärtiges Amt; US Department of State; UK Home Office; Amnesty International; IOM) und andererseits die verwendeten Berichte, die überwiegend aus dem Jahr 2009 stammen, durchwegs als aktuell zu bezeichnen sind, womit die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen.
Weiters wird in der Beschwerde moniert, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese nach dem Tod des (verschuldeten Vaters) wie eine Aussätzige behandelt worden wäre, wäre entgegen der Meinung des Bundesasylamtes nicht unlogisch, da diese ja deutlich dargelegt hätte, ihr Vater wäre verschuldet und bis zum Lebensende letztlich nicht in der Lage gewesen, die Schulden an den "Besitzer" der Asylwerberin zurückzuzahlen. Da ihr "Herr" vom Vater die Schulden nicht mehr ersetzt bekommen hätte können, hätte die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin in seinen Augen drastisch an Wert verloren.
Hiezu ist festzuhalten, dass auch seitens des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar ist, warum sich die Lage der Beschwerdeführerin nach dem Tod des Vaters drastisch verändert haben soll. Die Beschwerdeführerin lebte bereits seit dem Jahr 1999 mit dem besagten Mann zusammen und führte diese im Zuge ihrer Einvernahme vom 24.02.2009 zudem an, dass der Mann die Beschwerdeführerin anstelle des Geldes genommen hätte (AS 57). Somit ist für das erkennende Gericht keineswegs logisch nachvollziehbar, warum der Mann zu Lebzeiten des Vaters der Beschwerdeführerin weiterhin auf die Rückzahlung des Geldbetrages gewartet haben soll und gehen die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde sohin ins Leere.
2.4.2. Zum Antrag auf subsidiären Schutz:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall der Beschwerdeführerin konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall der Beschwerdeführerin konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde Frau, der die Teilnahme am Erwerbsleben und eine sich daraus ergebende Eigenversorgung durchaus zugemutet werden kann. Hiebei ist auch die individuelle Situation der Beschwerdeführerin zu prüfen:
Unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass Frauen auch mit geringer Schulausbildung in Nigeria relativ gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben (zum Beispiel als Kellnerinnen oder Verkäuferinnen) und Prostitution als hauptsächliche Erwerbstätigkeit durch die Aussicht auf einen höheren Ertrag und nicht durch mangelnde alternative Erwerbstätigkeiten begründet ist. Es wird von Seiten der erkennenden Behörde nicht verkannt, dass - wie im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt - es eine allein stehende Frau in Nigeria schwer hat, eine berufliche Tätigkeit oder Unterkunft zu finden. Zwar ist nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut wird befreien können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau.
Es wird somit vom erkennenden Gericht keineswegs verkannt, dass allein stehende Frauen bei ihrer Rückkehr außerhalb des Familienverbandes besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können und dies zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen kann. Insofern jedoch im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria über kein soziales Netzwerk verfüge und somit keine Chance auf eine menschenwürdige Existenz hätte, ist festzuhalten, dass bei der Überprüfung der individuellen Zumutbarkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat auf die persönlichen Vorrausetzungen der konkreten Person im Einzelfall einzugehen ist. Hiebei kommt der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Erstbehörde zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und ihrer Schulbildung keine existenzbedrohende Situation in ihrem Heimatland bei einer Rückkehr erwartet.
Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach eigenen Angaben der Asylwerberin ihre Mutter sowie ihre Schwester noch in Nigeria aufhältig sind und ist - soweit von der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben auszugehen ist - jedenfalls eine Unterstützung durch ihre Familienmitglieder bei einer Rückkehr nach Nigeria zu erwarten. Somit ergibt sich für den Asylgerichtshof kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr der Antragstellerin in ihren Heimatstaat spricht.
II.2.4.3. Zur Ausweisung:römisch zwei.2.4.3. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass - den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge - keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, womit in casu kein Recht auf ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich entstanden ist.Zunächst ist festzuhalten, dass - den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge - keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, womit in casu kein Recht auf ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich entstanden ist.
Im Hinblick auf das in Österreich entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin ist folgendes festzuhalten:
Soweit in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde würde verkennen, dass die Ausweisung der Asylwerberin keineswegs notwendig wäre, sondern im Gegenteil diese für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen wäre (wobei in diesem Zusammenhang mehrere Berichte zitiert werden, welche die Notwendigkeit hoch und niedrig qualifizierter Migranten belegen sollen), ist auf die ständige Judikatur des VwGH hinzuweisen, aus welcher erkennbar ist, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit etwas mehr als 1 1/2 Jahren und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich, wobei aufgrund der Aktenlage auch keinerlei Hinweise auf eine möglicherweise erfolgte Integration hinsichtlich eines in Österreich bestehenden Privatlebens vorliegen. Sie ist zwar gerichtlich unbescholten und besucht einen Deutschkurs, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und reiste illegal in Österreich ein.
Nach ständiger Rechtssprechung des EGMR (an welcher sich die oben angeführte Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich jedenfalls als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) ein Eingriff in ihr Recht auf ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt wäre. Weiters war die Beschwerdeführerin nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eindeutig überwiegt und ist in casu ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch eine Ausweisung sohin als verhältnismäßig anzusehen.Nach ständiger Rechtssprechung des EGMR (an welcher sich die oben angeführte Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich jedenfalls als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) ein Eingriff in ihr Recht auf ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK nicht gerechtfertigt wäre. Weiters war die Beschwerdeführerin nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eindeutig überwiegt und ist in casu ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch eine Ausweisung sohin als verhältnismäßig anzusehen.
Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.
Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Verfahrenshilfe, ZwangseheZuletzt aktualisiert am
12.10.2010