Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E5 414.784-1/2010-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Zl. 09 06.279-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Zl. 09 06.279-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 6, § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz 6,, Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 27.07.2009 sowie am 12.01.2010 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 27.07.2009 sowie am 12.01.2010 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er 15 Jahre lang im Irak und danach in Libyen, Italien und Frankreich gelebt habe. Weil im Irak Krieg herrsche, habe er sein Heimatland im Jahr 1998 verlassen und habe seit dem auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.
Die per 10.06.2009 mit Italien aufgrund der Dublin Verordnung durchgeführten Konsultationen führten zu keiner Zuständigkeit Italiens. Weiters wurde Österreich darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in Italien unter dem Namen XXXX, bekannt und letztmalig am 05.11.2007 erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Italien nicht um Asyl angesucht.Die per 10.06.2009 mit Italien aufgrund der Dublin Verordnung durchgeführten Konsultationen führten zu keiner Zuständigkeit Italiens. Weiters wurde Österreich darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in Italien unter dem Namen römisch 40 , bekannt und letztmalig am 05.11.2007 erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Italien nicht um Asyl angesucht.
Am 06.07.2009 wurde gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AsylG ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen, da dieser seit 08.06.2009 von der Betreuungsstelle Traiskirchen wegen unerlaubter Abwesenheit abgemeldet wurde und keine aufrechte ZMR Meldung vorlag. Weiters wurde am selben Tag das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 15 AsylG) weder bekannt noch leicht feststellbar sei.Am 06.07.2009 wurde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen, da dieser seit 08.06.2009 von der Betreuungsstelle Traiskirchen wegen unerlaubter Abwesenheit abgemeldet wurde und keine aufrechte ZMR Meldung vorlag. Weiters wurde am selben Tag das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Paragraph 15, AsylG) weder bekannt noch leicht feststellbar sei.
Am 03.02.2010 wurde eine Sprachanalyse durchgeführt, zumal der Verdacht seitens des Bundesasylamtes bestand, dass sich der Beschwerdeführer lediglich als irakischer Staatsbürger ausgeben würde, ohne tatsächlich ein solcher zu sein.
Die Sprachanalyse kam zum Ergebnis, dass man den Irak jedenfalls als Land der Sozialisation ausschließen könne und dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in einem Land des Maghreb, entweder in Marokko oder in Algerien, sozialisiert worden sei.
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.05.2009 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.04.2010, Zl. 09 06.279-BAW, gemäß § 3 und § 8 Abs. 6 AsylG abgewiesen und wurde unter einem die Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 6 AsylG verfügt. Weiters wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 02.06.2010 im Polizeianhaltezentrum ausgefolgt.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.05.2009 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.04.2010, Zl. 09 06.279-BAW, gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz 6, AsylG abgewiesen und wurde unter einem die Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG verfügt. Weiters wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 02.06.2010 im Polizeianhaltezentrum ausgefolgt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können. Vor allem habe der Beschwerdeführer nur eine Verfolgung im Irak behauptet und eine Verfolgung in anderen Ländern dezidiert ausgeschlossen. Aufgrund der Unkenntnisse des Beschwerdeführers bezüglich des Iraks und der angeblichen Heimatstadt Bagdad sowie des Ergebnisses der Sprachanalyse, wonach der Beschwerdeführer keinesfalls irakisches Arabisch spreche, sei davon auszugehen gewesen, dass der Irak nicht den wahren Herkunftsstaat darstelle. Auch der vom Bundesasylamt im Zuge der zweiten Einvernahme beigezogene Dolmetscher sei zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Irak stamme, da dieser ein vom Ägyptischen beeinflusstes Arabisch spreche. Aus diesem Grunde sei dem Vorbringen bezüglich einer Verfolgung im Irak und damit dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen gewesen. Damit habe in weiterer Folge auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt gewesen sei.
Die Angabe des Herkunftslandes Irak sei als unglaubwürdig zu bewerten und sei das tatsächliche Herkunftsland aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Verfahren unbekannt geblieben und hätten daher keine länderspezifischen Feststellungen getroffen werden können.
Weiters sei der Beschwerdeführer gesund und im arbeitsfähigen Alter. In Österreich würde er über keinerlei verwandtschaftliche oder familiäre Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK verfügen. Er verfüge auch über keine Deutschkenntnisse und gehöre in Österreich keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Bei den Freunden in Österreich handle es sich um Tunesier, Algerier und Marokkaner.Weiters sei der Beschwerdeführer gesund und im arbeitsfähigen Alter. In Österreich würde er über keinerlei verwandtschaftliche oder familiäre Beziehungen im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügen. Er verfüge auch über keine Deutschkenntnisse und gehöre in Österreich keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Bei den Freunden in Österreich handle es sich um Tunesier, Algerier und Marokkaner.
Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
I.2. Mit Telefax vom 15.06.2010 wurde durch den Beschwerdeführer ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, gleichzeitig Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Zl. 09 06.279-BAW, erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.römisch eins.2. Mit Telefax vom 15.06.2010 wurde durch den Beschwerdeführer ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, gleichzeitig Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Zl. 09 06.279-BAW, erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.
Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich in Schubhaft befunden und dort auch einen Hungerstreik gemacht habe. Nach Entlassung aus der Schubhaft habe ihm Asyl in Not mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. Er sei zuvor aber aufgrund seiner Schubhaft vom 26.05.2010 bis 15.06.2010 und eines Hungerstreikes nicht in der Lage gewesen, eine Beschwerde zu verfassen.
In der gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Zl. 09 06.279-BAW, wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Des Weiteren wurden diesbezüglich die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung möge anberaumt und dem Beschwerdeführer Asyl oder in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt werden. Weiters sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Am 16.06.2010 langte beim Bundesasylamt eine Mitteilung zur Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 von der Bundespolizeidirektion Wien ein, wonach der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung für den 01.06.2010 nicht nachgekommen sei und sich am 16.06.2010 damit entschuldigt hat, dass er in Schubhaft gewesen sei.Am 16.06.2010 langte beim Bundesasylamt eine Mitteilung zur Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 von der Bundespolizeidirektion Wien ein, wonach der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung für den 01.06.2010 nicht nachgekommen sei und sich am 16.06.2010 damit entschuldigt hat, dass er in Schubhaft gewesen sei.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2010, Zl. 09 06.279-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG zurück und führte aus, dass es nicht davon ausgehe, dass eine Frist versäumt worden sei. Begründend wurde dargelegt, dass davon auszugehen sei, dass gegen den am 02.06.2010 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Bescheid vom 23.04.2010 mit Telefax vom 15.06.2010 rechtzeitig Beschwerde eingebracht worden sei.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2010, Zl. 09 06.279-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG zurück und führte aus, dass es nicht davon ausgehe, dass eine Frist versäumt worden sei. Begründend wurde dargelegt, dass davon auszugehen sei, dass gegen den am 02.06.2010 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Bescheid vom 23.04.2010 mit Telefax vom 15.06.2010 rechtzeitig Beschwerde eingebracht worden sei.
I.4. Gegen diesen am 30.06.2010 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2010 erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlichem Schreiben vom 23.07.2010 per Telefax Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diesen am 30.06.2010 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2010 erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlichem Schreiben vom 23.07.2010 per Telefax Beschwerde.
In diesem vorerst als Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsantrag zu deutenden Schreiben wurde ausgeführt, dass die österreichische Regierung dem Beschwerdeführer helfen solle, da er aus dem Irak nach Österreich gekommen sei und er im Irak niemanden mehr "habe". Er gehe in die Moschee und habe dort Suizidgedanken.
Am 20.07.2010 langte beim Bundesasylamt eine Mitteilung zur Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 von der Bundespolizeidirektion Wien ein, wonach der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung für den 14.07.2010 nicht nachgekommen sei.Am 20.07.2010 langte beim Bundesasylamt eine Mitteilung zur Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 von der Bundespolizeidirektion Wien ein, wonach der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung für den 14.07.2010 nicht nachgekommen sei.
Dem Beschwerdeführer wurde am 22.07.2010 persönlich eine Ausfertigung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.06.2010 ausgehändigt.
Das aufgrund der Bekanntgabe des Bundesasylamtes vom 27.04.2010 eingeleitete Strafverfahren wegen § 119 Fremdenpolizeigesetz wurde am 21.07.2010 eingestellt.Das aufgrund der Bekanntgabe des Bundesasylamtes vom 27.04.2010 eingeleitete Strafverfahren wegen Paragraph 119, Fremdenpolizeigesetz wurde am 21.07.2010 eingestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.08.2010 wegen eines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen.
Der Verein "Ute Bock" gab mit Schreiben vom 12.08.2010 bekannt, dass der Beschwerdeführer "Klient" des Vereins sei, keinen Ausweis besitze und daher nicht angemeldet werden könne. Nunmehr sei dieser unter der Adresse des Vereins postalisch erreichbar. Unterschrieben wurde dieses Schreiben sowohl vom Beschwerdeführer als auch von einer vertretungsbefugten Person des Vereins.
Am 18.08.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung zur Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 von der Bundespolizeidirektion Wien ein, wonach der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung für den 14.07.2010 nicht nachgekommen sei und sich am 16.08.2010 damit entschuldigt hat, dass er in Schubhaft gewesen sei.Am 18.08.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung zur Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 von der Bundespolizeidirektion Wien ein, wonach der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung für den 14.07.2010 nicht nachgekommen sei und sich am 16.08.2010 damit entschuldigt hat, dass er in Schubhaft gewesen sei.
Der Asylgerichtshof hat die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2010 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 24.08.2010, Zl. E5 414.784-2/2010-9E, als verspätet zurückgewiesen.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers;
Einsicht in die übermittelten Schreiben (insbesondere handschriftliches Schreiben vom 23.06.2010);
Einsicht in die Sprachanalyse vom 18.03.2010;
Einsicht in den Fremdeninformationsauszug, den Asylwerberinformationsauszug, den Auszug aus dem EURODAC sowie in das Zentrale Melderegister.
I.2.2. Sachverhaltrömisch eins.2.2. Sachverhalt
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer gehört der arabischen Volksgruppe an und war vor seiner Einreise nach Österreich zumindest am 05.11.2007 in Italien unter Angabe von anderen Personalien aufhältig. Er ist Mitte 2008 in Österreich eingereist und hat am 28.05.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer spricht ein durch das ägyptische Arabische beeinflusstes Arabisch. Er verwendet maghrebinische, eher marokkanische Sprachelemente. Irak ist nicht das Land der Sozialisation des Beschwerdeführers. Wahrscheinlich ist der Beschwerdeführer in einem Land des Maghreb, entweder in Marokko oder Algerien, sozialisiert worden.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keinerlei Familie oder sonstige Angehörige. Er wohnt hier bei Freunden (Tunesier, Algerier und Marokkaner), mit österreichischen Staatsbürgern hat er keinerlei Kontakt. Auch sonst sind keine Hinweise auf eine besondere Integration hervorgekommen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Schon aus diesem Grund war der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Schon aus diesem Grund war der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe und Gründe, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig machen würden, nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
I.3.2. Im Zuge seiner Erstbefragung am 28.05.2009 hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen lediglich angegeben, dass er aus dem Irak "wegen dem Krieg und den andauernden Anschlägen" geflohen sei und Angst um sein Leben habe. Zu seiner Ausreise aus seinem behaupteten Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, dass er vor ca. 5 Jahren legal mit dem Flugzeug vom Irak aus nach Italien geflogen sei, wo er dann drei Jahre gelebt habe. Anschließend sei er mit dem Zug für ca. ein Jahr nach Frankreich gefahren, um dann wiederum nach Italien und anschließend ungefähr Mitte 2008 nach Österreich zu reisen.römisch eins.3.2. Im Zuge seiner Erstbefragung am 28.05.2009 hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen lediglich angegeben, dass er aus dem Irak "wegen dem Krieg und den andauernden Anschlägen" geflohen sei und Angst um sein Leben habe. Zu seiner Ausreise aus seinem behaupteten Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, dass er vor ca. 5 Jahren legal mit dem Flugzeug vom Irak aus nach Italien geflogen sei, wo er dann drei Jahre gelebt habe. Anschließend sei er mit dem Zug für ca. ein Jahr nach Frankreich gefahren, um dann wiederum nach Italien und anschließend ungefähr Mitte 2008 nach Österreich zu reisen.
Bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde im Wesentlichen die den Beschwerdeführer nach dem Meldegesetz treffende Meldeverpflichtung erörtert und gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen lediglich an, dass er seine bisherigen Angaben aufrecht halte, keine Ergänzungen vorzunehmen habe und auch keine Beweismittel vorlegen könne. Zum Vorhalt, dass im ZMR als Heimatstaat des Beschwerdeführers der Iran aufscheine, konnte vom Beschwerdeführer keine Erklärung abgegeben werden. Insbesondere gab der Beschwerdeführer wiederholt und völlig ohne Bezug zu den ihm gestellten Fragen weiters an, dass er ein Visum für Italien gehabt habe und damit nach Italien gereist sei. Zum Verlassen des Heimatlandes an sich führte der Beschwerdeführer nur wörtlich aus:
"Mein Vater starb und alle anderen auch. Ich war alleine und wollte das nicht. Das sind meine ganzen Fluchtgründe. Sonst habe ich keine."
Widersprüchlich zu seiner Angabe, dass sein Vater verstorben sei, gab der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.01.2010 vorerst an, dass sein Vater (und auch seine Mutter) in Bagdad leben würden. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der Beschwerdeführer dann auf die Frage, ob seine Eltern noch am Leben seien, an, dass er dies nicht wisse, da er seine Eltern das letzte Mal vor fünfzehn Jahren gesehen habe. Generell konnte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme keinerlei konkrete Angaben zum Irak machen.
I.3.3. Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt in seinem Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Irak stamme bzw. eine dortige Sozialisation nicht glaubwürdig sei. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht die geringste Ahnung über den Irak oder über Bagdad habe. Selbst die einfachsten Dinge des irakischen Alltagslebens seien dem Beschwerdeführer unbekannt.römisch eins.3.3. Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt in seinem Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Irak stamme bzw. eine dortige Sozialisation nicht glaubwürdig sei. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht die geringste Ahnung über den Irak oder über Bagdad habe. Selbst die einfachsten Dinge des irakischen Alltagslebens seien dem Beschwerdeführer unbekannt.
Beispielhaft wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal gewusst habe, welcher Partei Saddam Hussein angehört habe, wie der Fluss in Bagdad heiße oder welche Städte es in der "autonomen Kurdenzone des Nordiraks" geben würde.
Die Beschwerde hält der fundierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen. Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen und wurden insbesondere keinerlei - über die bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt getätigten - hinausgehenden Ausführungen gemacht. Es wurde lediglich gerügt, dass das Bundesasylamt seine Pflicht, Bescheinigungsmittel von Amts wegen beizuschaffen und bei Bedarf ergänzende Befragungen durchzuführen, verletzt habe, und schließlich nicht in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers gedrungen habe.
Es obliegt jedoch dem Beschwerdeführer, alles anzugeben was wesentlich für das Asylverfahren sein könnte. Dadurch, dass in der Beschwerde lediglich das diesbezüglich Nichtnachfragen gerügt, jedoch eine tatsächliche Verfolgung nicht dargelegt wurde, und wiederum ohne weitere Beweismittel vorzulegen, angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer aus dem Irak stamme, konnte der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erwecken.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Beschwerdeführer aber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers erschließt. Um die Angaben des Beschwerdeführers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Beschwerdeführer aber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers erschließt. Um die Angaben des Beschwerdeführers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
I.3.4. Bereits das Bundesasylamt hat zu Recht auf der Grundlage der durchgeführten Einvernahmen ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer in Bagdad geboren und dort bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr aufgewachsen sei, da er weder zur Stadt Bagdad an sich noch zum Irak im Allgemeinen keine Angaben zu machen vermochte. Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keine geographischen Grundkenntnisse den Irak betreffend verfügen würde. Seine Ausführungen zu einer Verfolgung seiner Person im Irak seien ebenfalls sehr detailarm und würden sich auf einige wenige Stehsätze beschränken, dass er eben verfolgt sei und im Irak Krieg herrsche. Eine individuelle, seine Person konkret betreffende staatliche Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht einmal selbst behauptet, sondern beschränkte er sich auf die Angabe, dass die generelle Situation im Irak einer Verfolgung entsprechen würde. Am Rande wird beispielhaft für die Unkenntnis des Beschwerdeführers von der allgemeinen Situation noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer als aktuell kriegführende Partei "die Engländer" angegeben habe.römisch eins.3.4. Bereits das Bundesasylamt hat zu Recht auf der Grundlage der durchgeführten Einvernahmen ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer in Bagdad geboren und dort bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr aufgewachsen sei, da er weder zur Stadt Bagdad an sich noch zum Irak im Allgemeinen keine Angaben zu machen vermochte. Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keine geographischen Grundkenntnisse den Irak betreffend verfügen würde. Seine Ausführungen zu einer Verfolgung seiner Person im Irak seien ebenfalls sehr detailarm und würden sich auf einige wenige Stehsätze beschränken, dass er eben verfolgt sei und im Irak Krieg herrsche. Eine individuelle, seine Person konkret betreffende staatliche Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht einmal selbst behauptet, sondern beschränkte er sich auf die Angabe, dass die generelle Situation im Irak einer Verfolgung entsprechen würde. Am Rande wird beispielhaft für die Unkenntnis des Beschwerdeführers von der allgemeinen Situation noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer als aktuell kriegführende Partei "die Engländer" angegeben habe.
Der Beschwerdeführer müsste aus Sicht des Asylgerichtshofes in der Lage sein, wichtige Personen, Orte oder rudimentäre geographische Gegebenheiten seines Heimatlandes zu benennen oder zumindest mehr über sein Leben und über die von ihm gemachten Eindrücke berichten können. Dabei handelt es sich nicht, wie die Beschwerde sinngemäß vermeint, um spezielle geographische und politische Gegebenheiten, deren Kenntnis einer Person mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (keine Schulbildung) nicht zumutbar sein könne, sondern um die einfache Widergabe von unmittelbaren gewonnenen Erfahrungen und Informationen, wozu der Beschwerdeführer aber, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, nicht einmal ansatzweise in der Lage war. Aus all dem folgt für den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht bereit war und ist, seine Lebensgeschichte und seinen wahren Herkunftsstaat bekanntzugeben. Dies indiziert auch die Angabe von falschen Personalien im Rahmen seines Aufenthaltes in Italien. Die Argumente des Bundesasylamtes in diesem Zusammenhang, wie sie in der Verfahrenserzählung wiedergegeben wurden, erweisen sich gleichfalls als schlüssig.
Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Herkunft aus dem Irak kann daher auch den auf diesen als Herkunftsstaat bezogenen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommen. Zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, unabhängig von diesem Gesichtspunkt, ist insbesondere noch eine gutachterliche Sprachanalyse durch das Bundesasylamt eingeholt worden und ist weiters auf die Angaben des bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt anwesenden Dolmetscher hinzuweisen.
Demnach kann der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner (Aus)Sprache nicht im Irak sozialisiert worden sein. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt, dass seine Mutter aus Ägypten stamme und er ihre Sprechweise angenommen habe. Der Dolmetscher hat lediglich aufgrund der Aussprache des Beschwerdeführers und ohne wissenschaftlichen Hintergrund im Rahmen der zweiten Einvernahme die Vermutung aufgestellt, dass der Beschwerdeführer eventuell aus dem ägyptischen Raum komme, jedenfalls aber nicht aus dem Irak. Der Gutachter im Sprachgutachten wiederum ist ebenfalls auf einen ägyptischen Einschlag in der Sprechweise des Beschwerdeführers gestoßen, er hat diesen jedoch als durch die Medien beeinflussten ägyptischen Einschlag bewertet und insbesondere dazu ausgeführt, dass viele Maghrebiner mit Nicht-Maghrebinern das ägyptische Arabische sprechen würden, ohne jemals den Maghreb verlassen zu haben. Unstrittig sei aber auch gemäß dem Gutachten, dass der Irak als Land der Sozialisation des Beschwerdeführers und damit als Land, in dem der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr gewohnt habe, ausgeschlossen werden könne. Vielmehr ging der Gutachter von einer Sozialisation im Maghreb, etwa. in Marokko oder Algerien, aus.
Für diese sprachkundige Untersuchung wurde der Beschwerdeführer einem fünfzig Minuten dauernden Telefongespräch unterzogen, welches am 03.02.2010 stattfand. Im vorliegenden Gutachten wurde dargelegt, welche Verfahren in dieser Untersuchung angewandt wurden, die zur Beurteilung des Herkunftsgebietes geführt haben. Dieses Gutachten wurde weiters von einem Experten des Institutes XXXX erstellt, welches über besondere Befähigungen und Erfahrungen in diesem Bereich verfügen. Die Mitarbeiter sind auch aufgrund ihrer regelmäßigen Gutachtertätigkeit mit der Materie vertraut und verfügen daher über die notwendige Kompetenz hinsichtlich der Durchführung solcher Aufgaben unter den geforderten Aspekten. Das Gutachten selbst ist schlüssig nachvollziehbar, plausibel, widerspruchsfrei und legt die gefragte Situation ausführlich dar. Es ergaben sich daher keine Bedenken hinsichtlich des in diesem Gutachten festgestellten Sachverhaltes.Für diese sprachkundige Untersuchung wurde der Beschwerdeführer einem fünfzig Minuten dauernden Telefongespräch unterzogen, welches am 03.02.2010 stattfand. Im vorliegenden Gutachten wurde dargelegt, welche Verfahren in dieser Untersuchung angewandt wurden, die zur Beurteilung des Herkunftsgebietes geführt haben. Dieses Gutachten wurde weiters von einem Experten des Institutes römisch 40 erstellt, welches über besondere Befähigungen und Erfahrungen in diesem Bereich verfügen. Die Mitarbeiter sind auch aufgrund ihrer regelmäßigen Gutachtertätigkeit mit der Materie vertraut und verfügen daher über die notwendige Kompetenz hinsichtlich der Durchführung solcher Aufgaben unter den geforderten Aspekten. Das Gutachten selbst ist schlüssig nachvollziehbar, plausibel, widerspruchsfrei und legt die gefragte Situation ausführlich dar. Es ergaben sich daher keine Bedenken hinsichtlich des in diesem Gutachten festgestellten Sachverhaltes.
Die Konstruiertheit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers zeigt sich auch in seinen Angaben zu seiner Familie. So gab der Beschwerdeführer einerseits an, dass sein Vater und seine Verwandten verstorben seien, wobei er an späterer Stelle im Verfahren vor dem Bundesasylamt widersprüchlich dazu ausführte, dass er mit seinen Eltern seit ca. fünfzehn Jahren keinen Kontakt mehr habe. Andererseits gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er zwei Brüder im Alter von elf und fünfzehn Jahren habe. Dieses Alter der Geschwister belegt jedoch, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünfzehn Jahre Kontakt mit seiner Familie haben musste, da ihm sonst die Existenz dieser Brüder nicht bekannt sein könnte. Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer dann in der Beschwerde plötzlich wiederum an, dass seine Eltern verstorben seien, als er neun Jahre alt gewesen sei.
Weiters blieb die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht überleben bzw. habe er keine Möglichkeit zur Sicherstellung des zum Überleben notwendigen Existenzminimums, unbegründet. Die hierzu zitierte Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 208.321/0-IX/25/99, bezieht sich auf einen speziellen, individuellen Sachverhalt und ist überdies als nicht mehr aktuell anzusehen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.01.2010 angegeben, dass er durch seine eigene Arbeitsleistung sein Überleben stets sichern habe können.
Auch mit dem handschriftlich verfassten Schreiben vom 23.06.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 23.07.2010, konnte der Beschwerdeführer keine gegründete Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgung darlegen. Dass der Vater verstorben sei und er auch sonst niemanden im Irak "mehr habe", ist nicht nur unglaubwürdig, sondern würde auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfalten. Die Drohung damit, dass sich der Beschwerdeführer das Leben nehmen wolle, kann bloß als Schutzbehauptung von ihm qualifiziert werden, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Auch von der Judikatur des EGMR wären - bei tatsächlichem Vorliegen - Suizidgedanken alleine nicht ausreichend, um eine Ausweisung unzulässig erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch in Österreich noch nie in einer Behandlung befunden und hat auch sonst noch nicht vorgebracht, dass er psychische Probleme habe.
Die Angaben zu den Fluchtgründen sind daher auch für den Asylgerichtshof unglaubwürdig und nicht asylrelevant.
I.3.5. Feststellungen zu einem bestimmten Heimatstaat waren dem vorliegenden Erkenntnis formell nicht zugrunde zu legen, da nicht vom Herkunftsstaat Irak (oder einem anderen bestimmten Herkunftsstaat) auszugehen war. Demgemäß ist auch nicht auf den in der Beschwerde auszugsweise zitierten Bericht von Amnesty International unter Hinweis auf UNHCR betreffend den Irak einzugehen.römisch eins.3.5. Feststellungen zu einem bestimmten Heimatstaat waren dem vorliegenden Erkenntnis formell nicht zugrunde zu legen, da nicht vom Herkunftsstaat Irak (oder einem anderen bestimmten Herkunftsstaat) auszugehen war. Demgemäß ist auch nicht auf den in der Beschwerde auszugsweise zitierten Bericht von Amnesty International unter Hinweis auf UNHCR betreffend den Irak einzugehen.
I.3.6. Hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über die Ausweisung) ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen.römisch eins.3.6. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über die Ausweisung) ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen.
Dieser Einschätzung wurde durch die Beschwerde insofern entgegengetreten, als kurz ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Irak habe bzw. seine Eltern verstorben seien. Weiters könne der Beschwerdeführer keine Beschäftigung ausüben, da er mangels Schulbildung Analphabet sei. Er habe keine Anhaltspunkte mehr im Irak, sei bei einer Ausweisung einer Entwurzelung ausgesetzt und lebe schließlich schon seit sechs Jahren in Österreich.
Diese erstmalige Angabe in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr sechs Jahren in Österreich lebe, ist schon aufgrund der Steigerung des Vorbringens als unglaubwürdig zu beurteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer nämlich angegeben, ungefähr Mitte 2008 in Österreich eingereist zu sein. Einem sechsjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich widerspricht darüber hinaus die aufgrund des EURODAC-Treffers erwiesene Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch im Jahr 2007 und damit vor lediglich drei Jahren in Italien aufhältig war.
Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hält sich damit erst seit ca. zwei Jahren in Österreich auf. Eine Entwurzelung der Person des Beschwerdeführers von seiner Heimat ist nicht erkennbar, zumal er in Österreich offensichtlich noch keinerlei integrationsbegründende Schritte gesetzt hat, wie eine Beschäftigung aufzunehmen oder einen Deutschkurs zu besuchen. Im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, der nicht unmittelbar nach Einreise erfolgten Asylantragstellung und seinem erst kurzen Aufenthalt kann von keinem Umstand gesprochen werden, der über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde. Es ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Art. 8 EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Aus Sicht des Asylgerichtshofes überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
I.3.7. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch eins.3.7. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs 2 nicht unzulässig ist.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.
Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben (RV 952 XXII. GP zu § 8 AsylG).Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG).
II.3.2. Aufgrund der oben ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen gelangte der erkennende Senat zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, entgegen seiner Angaben, nicht aus dem Irak stammt, somit falsche Angaben zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erzeugen. Seine tatsächliche Staatszugehörigkeit kann aber nicht festgestellt werden, da keine überprüfbaren Hinweise auf einen bestimmten anderen Staat vorliegen.römisch zwei.3.2. Aufgrund der oben ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen gelangte der erkennende Senat zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, entgegen seiner Angaben, nicht aus dem Irak stammt, somit falsche Angaben zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erzeugen. Seine tatsächliche Staatszugehörigkeit kann aber nicht festgestellt werden, da keine überprüfbaren Hinweise auf einen bestimmten anderen Staat vorliegen.
Die gutachterliche Abklärung dieser Frage in Form der Sprachanalyse lässt ebenso wenig die Feststellung eines ganz bestimmten Herkunftsstaates mit der notwendigen Sicherheit zu. Die Herkunft des Beschwerdeführers konnte lediglich auf eine Staatengruppe - den Maghreb, Marokko oder Algerien, - eingeschränkt werden. Auch der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde die Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit nicht ausgeräumt und diesbezüglich keine weiteren Angaben getätigt oder Beweisanbote unterbreitet. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat daher zu unterbleiben (siehe VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
II.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann (vgl. dazu oben zu Spruchpunkt II). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 AsylG gilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann vergleiche dazu oben zu Spruchpunkt römisch zwei). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gilt.
Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, und stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, so ist in den Fällen des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, und stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar, so ist in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
II.4.2. Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass kein Eingriff in ein Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. So hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass in Österreich weder Familienmitglieder noch sonstige Verwandte leben würden. Das Zusammenleben mit Freunden - auch wenn dies im gemeinsamen Haushalt erfolgen würde - reicht jedoch nicht aus, um die von der Judikatur des EGMR geforderte Beziehungsintensität bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zu erreichen, dass zur Beurteilung führen würde, dass eine solche Beziehung einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht.römisch zwei.4.2. Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass kein Eingriff in ein Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. So hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass in Österreich weder Familienmitglieder noch sonstige Verwandte leben würden. Das Zusammenleben mit Freunden - auch wenn dies im gemeinsamen Haushalt erfolgen würde - reicht jedoch nicht aus, um die von der Judikatur des EGMR geforderte Beziehungsintensität bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zu erreichen, dass zur Beurteilung führen würde, dass eine solche Beziehung einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht.
Auch in der Beschwerde wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
II.4.3. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).römisch zwei.4.3. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegens besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Mitte 2008 in Österreich auf und hat insbesondere erst am 28.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist auch bis zu seiner Einreise in Österreich wirtschaftlich versorgt gewesen. Eine Entwurzelung der Person des Beschwerdeführers von seiner Heimat ist nicht erkennbar, zumal er in Österreich offensichtlich noch keinerlei integrationsbegründende Schritte gesetzt hat, wie eine Beschäftigung aufzunehmen oder einen Deutschkurs zu besuchen. Im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und seinem erst kurzen Aufenthalt kann von keinem Umstand gesprochen werden, der über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Art. 8 EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Aus Sicht des Asylgerichtshofes überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
II.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
II.6. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. § 39 stammt (Z 1); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z 2); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6).römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. Paragraph 39, stammt (Ziffer eins,); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Ziffer 2,); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,).
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs 3 AsylG stellt der Ablauf der Frist des Abs 2 einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG stellt der Ablauf der Frist des Absatz 2, einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung weder von Amts wegen noch auf Antrag zuzuerkennen war. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes konnte mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des § 38 Abs. 2 AsylG, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, ausgesetzt wäre. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 AsylG (vgl. oben) verwiesen.Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung weder von Amts wegen noch auf Antrag zuzuerkennen war. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes konnte mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, ausgesetzt wäre. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG vergleiche oben) verwiesen.
Wie oben dargestellt, ist der Beschwerdeführer bereits Mitte 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat erst am 28.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hat auch nicht dargetan, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände, nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte.
Weiters hat der Beschwerdeführer wie dargelegt versucht, das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen, obwohl er über die Folgen belehrt wurde. Da somit zwei der alternativ in § 38 Abs. 1 AsylG angeführten Voraussetzungen vorliegen, erfolgte daher auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt zu Recht.Weiters hat der Beschwerdeführer wie dargelegt versucht, das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen, obwohl er über die Folgen belehrt wurde. Da somit zwei der alternativ in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angeführten Voraussetzungen vorliegen, erfolgte daher auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt zu Recht.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 38 Abs 1 AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, Sprachkenntnisse (ab 12.07.2010)Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010