TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/31 B1 256610-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 2005 §75 Abs7
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B1 256.610-0/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 75 Abs. 1 und 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl I 4/2008 iVm § 66 Abs 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso alsDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 75, Absatz eins und 7 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als

Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2004, Zl. 04 11.339-BAE, zuEinzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2004, Zl. 04 11.339-BAE, zu

Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 01.06.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.06.2004 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus XXXX in XXXX stamme. Er habe am 28.10.2003 seine Heimatadresse verlassen, sei nach XXXX gegangen und habe sich dort sechs Monate bei einem Freund aufgehalten. Danach sei er illegal nach Kamerun und von dort mit einem Schiff und in weiterer Folge einem LKW illegal nach Österreich gereist.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.06.2004 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus römisch 40 in römisch 40 stamme. Er habe am 28.10.2003 seine Heimatadresse verlassen, sei nach römisch 40 gegangen und habe sich dort sechs Monate bei einem Freund aufgehalten. Danach sei er illegal nach Kamerun und von dort mit einem Schiff und in weiterer Folge einem LKW illegal nach Österreich gereist.

Der Beschwerdeführer sei politisch aktiv gewesen und habe Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei im XXXX Security Director für die Jugendorganisation XXXX gewählt worden. Am 10.05.2003 habe der Beschwerdeführer an einer Kundgebung der Jugendorganisation teilgenommen, wobei es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Jugendflügel der Poeple¿s Democratic Party (PDP) und Mitgliedern der XXXX gekommen sei und fünf Leute der Gruppe des Beschwerdeführers erschossen worden seien. Der Beschwerdeführer sei dabei angeschossen worden und habe eine sichtbare Wunde im Bereich der linken Wade sowie einen Bruch des rechten Handrückens erlitten. Am 11.05.2003 seien die Häuser der Vorstandsmitglieder, die zur Gruppe des Beschwerdeführers gehört hätten, und auch das Haus des Beschwerdeführers von Angehörigen der PDP in Brand gesteckt worden. Der Beschwerdeführer sei am 28.10.2003 nach XXXX geflüchtet. Am 20.04.2004 habe die Polizei in XXXX ihn festnehmen wollen, weil man ihn für die Tötung von fünf Personen verantwortlich gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe aber flüchten können.Der Beschwerdeführer sei politisch aktiv gewesen und habe Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei im römisch 40 Security Director für die Jugendorganisation römisch 40 gewählt worden. Am 10.05.2003 habe der Beschwerdeführer an einer Kundgebung der Jugendorganisation teilgenommen, wobei es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Jugendflügel der Poeple¿s Democratic Party (PDP) und Mitgliedern der römisch 40 gekommen sei und fünf Leute der Gruppe des Beschwerdeführers erschossen worden seien. Der Beschwerdeführer sei dabei angeschossen worden und habe eine sichtbare Wunde im Bereich der linken Wade sowie einen Bruch des rechten Handrückens erlitten. Am 11.05.2003 seien die Häuser der Vorstandsmitglieder, die zur Gruppe des Beschwerdeführers gehört hätten, und auch das Haus des Beschwerdeführers von Angehörigen der PDP in Brand gesteckt worden. Der Beschwerdeführer sei am 28.10.2003 nach römisch 40 geflüchtet. Am 20.04.2004 habe die Polizei in römisch 40 ihn festnehmen wollen, weil man ihn für die Tötung von fünf Personen verantwortlich gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe aber flüchten können.

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.08.2004 legte der Beschwerdeführer Kopien einzelner Seiten von nigerianischen Wochenzeitungen von Ende Jänner/Anfang Februar 2003 vor, die Darstellungen von Konflikten zwischen Fraktionen der XXXX enthalten, die im Zusammenhang mit innenpolitischen Auseinandersetzungen in XXXX erfolgt seien. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Nigeria Ländereien besessen habe, auf denen Erdöl gefördert wurde. Die Erdölförderung sei durch die Firma XXXX vorgenommen worden und der Beschwerdeführer habe drei Mal jährlich einen Geldbetrag erhalten. Der Beschwerdeführer sei 1999 in die Politik gegangen. Er sei seit XXXX im Vorstand der XXXX. Er könne einen Mitgliedsausweis aus Nigeria anfordern und der Behörde vorlegen. Der Konflikt mit der PDP wegen der Wahl des Vorstandes sei entstanden, weil ein Lokalpolitiker von der PDP zur All Nigeria People¿s Party (ANPP) gewechselt habe. Die Jugendbewegung XXXX sei verantwortlich für die interne Sicherheit des XXXX, der XXXX Städte und Dörfer in XXXX umfasse. Der genannte Parteiwechsel sei im Oktober oder November 2002 erfolgt. Danach seien die Vorstandsmitglieder der XXXX, welche keine politische Organisation darstelle, dem Gründer zur ANPP gefolgt. Dies habe die PDP nicht gerne gesehen.Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.08.2004 legte der Beschwerdeführer Kopien einzelner Seiten von nigerianischen Wochenzeitungen von Ende Jänner/Anfang Februar 2003 vor, die Darstellungen von Konflikten zwischen Fraktionen der römisch 40 enthalten, die im Zusammenhang mit innenpolitischen Auseinandersetzungen in römisch 40 erfolgt seien. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Nigeria Ländereien besessen habe, auf denen Erdöl gefördert wurde. Die Erdölförderung sei durch die Firma römisch 40 vorgenommen worden und der Beschwerdeführer habe drei Mal jährlich einen Geldbetrag erhalten. Der Beschwerdeführer sei 1999 in die Politik gegangen. Er sei seit römisch 40 im Vorstand der römisch 40 . Er könne einen Mitgliedsausweis aus Nigeria anfordern und der Behörde vorlegen. Der Konflikt mit der PDP wegen der Wahl des Vorstandes sei entstanden, weil ein Lokalpolitiker von der PDP zur All Nigeria People¿s Party (ANPP) gewechselt habe. Die Jugendbewegung römisch 40 sei verantwortlich für die interne Sicherheit des römisch 40 , der römisch 40 Städte und Dörfer in römisch 40 umfasse. Der genannte Parteiwechsel sei im Oktober oder November 2002 erfolgt. Danach seien die Vorstandsmitglieder der römisch 40 , welche keine politische Organisation darstelle, dem Gründer zur ANPP gefolgt. Dies habe die PDP nicht gerne gesehen.

Hinsichtlich des Vorfalles im Mai 2003, als fünf Personen getötet worden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Sicherheitsdirektor beweisen haben wollen, dass eine Gruppe von Dissidenten der PDP, eine Fraktion der XXXX, für den Tod dieser fünf Personen verantwortlich sei. Diese Gruppierung sei von der Regierung des Bundesstaates unterstützt worden. Der Beschwerdeführer sei persönlich für den Tod dieser Personen verantwortlich gemacht worden, weil er der Sicherheitsdirektor gewesen sei. Es habe auf beiden Seiten Tote gegeben, von der Gruppierung des Beschwerdeführers seien drei Personen und der anderen Seite zwei Personen gestorben. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 04.06.2004 vorgebracht habe, dass fünf Personen seiner Gruppierung erschossen worden wären und er persönlich für deren Tod verantwortlich gemacht worden wäre, gab er an, dass er vielleicht nicht gut verstanden worden sei. Im Zuge der Rückübersetzung habe der Übersetzer nicht davon gesprochen, von welcher Seite die Toten gewesen seien.Hinsichtlich des Vorfalles im Mai 2003, als fünf Personen getötet worden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Sicherheitsdirektor beweisen haben wollen, dass eine Gruppe von Dissidenten der PDP, eine Fraktion der römisch 40 , für den Tod dieser fünf Personen verantwortlich sei. Diese Gruppierung sei von der Regierung des Bundesstaates unterstützt worden. Der Beschwerdeführer sei persönlich für den Tod dieser Personen verantwortlich gemacht worden, weil er der Sicherheitsdirektor gewesen sei. Es habe auf beiden Seiten Tote gegeben, von der Gruppierung des Beschwerdeführers seien drei Personen und der anderen Seite zwei Personen gestorben. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 04.06.2004 vorgebracht habe, dass fünf Personen seiner Gruppierung erschossen worden wären und er persönlich für deren Tod verantwortlich gemacht worden wäre, gab er an, dass er vielleicht nicht gut verstanden worden sei. Im Zuge der Rückübersetzung habe der Übersetzer nicht davon gesprochen, von welcher Seite die Toten gewesen seien.

Im Falle der Rückkehr nach Nigeria befürchte der Beschwerdeführer von der Regierung und von den Leuten, die seine Gruppe bekämpft hätten, verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer erklärte sich einverstanden, seine Angaben erforderlichenfalls durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft überprüfen zu lassen. Über die genannte Jugendorganisation führte er aus, dass diese 1990 gegründet worden sei. Er habe seine Tätigkeit als Sicherheitschef des Sicherheitsdienstes für die Ölfirma und die Stadt ausgeführt und habe dafür Geldzahlungen erhalten, die der Beschwerdeführer dann an seine Leute weitergegeben habe. Außerdem hätte er Aufträge von der Ölfirma erhalten. Ein Onkel des Beschwerdeführers, über den der Beschwerdeführer erfahren habe, dass sein Onkel ihn betrogen habe, sei der "Pate" des Gouverneurs XXXX, welcher diese Position mit der Hilfe des Onkels des Beschwerdeführers erhalten habe.Im Falle der Rückkehr nach Nigeria befürchte der Beschwerdeführer von der Regierung und von den Leuten, die seine Gruppe bekämpft hätten, verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer erklärte sich einverstanden, seine Angaben erforderlichenfalls durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft überprüfen zu lassen. Über die genannte Jugendorganisation führte er aus, dass diese 1990 gegründet worden sei. Er habe seine Tätigkeit als Sicherheitschef des Sicherheitsdienstes für die Ölfirma und die Stadt ausgeführt und habe dafür Geldzahlungen erhalten, die der Beschwerdeführer dann an seine Leute weitergegeben habe. Außerdem hätte er Aufträge von der Ölfirma erhalten. Ein Onkel des Beschwerdeführers, über den der Beschwerdeführer erfahren habe, dass sein Onkel ihn betrogen habe, sei der "Pate" des Gouverneurs römisch 40 , welcher diese Position mit der Hilfe des Onkels des Beschwerdeführers erhalten habe.

Zum Zweck der Kundgebung am 10.05.2003 führte der Beschwerdeführer aus, dass es eine Versammlung der Jugendorganisation in XXXX gegeben habe, es sei um die Entwicklung der Leute von XXXX gegangen. Die Dissidentengruppierung sei zum Treffen gekommen und es sei zu einem Kampf zwischen den zwei Fraktionen gekommen.Zum Zweck der Kundgebung am 10.05.2003 führte der Beschwerdeführer aus, dass es eine Versammlung der Jugendorganisation in römisch 40 gegeben habe, es sei um die Entwicklung der Leute von römisch 40 gegangen. Die Dissidentengruppierung sei zum Treffen gekommen und es sei zu einem Kampf zwischen den zwei Fraktionen gekommen.

Durch das Bundesasylamt wurde eine am 26.08.2004 erteilte Auskunft von Accord über die Aktivitäten der XXXX eingeholt.Durch das Bundesasylamt wurde eine am 26.08.2004 erteilte Auskunft von Accord über die Aktivitäten der römisch 40 eingeholt.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 13.10.2004 legte der Beschwerdeführer einen am XXXX ausgestellten Lichtbildausweis der XXXX in Scheckkartengröße vor, worin er als Security-Director bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer werde von der Polizei gesucht, weil er der Sicherheitschef gewesen sei und weil wegen des Vorfalls vom 10.05.2003 nach der ganzen Sicherheitsorganisation gesucht worden sei. Auf Aufforderung gab der Beschwerdeführer über einen in der Anfragebeantwortung durch Accord vom 10.08.2004 angesprochenen Kongress der Jugendorganisation dessen Datum, dessen Abhaltungsort sowie den Umstand an, dass es dabei zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen und letztlich zur Festnahme des genannten Lokalpolitikers gekommen sei.Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 13.10.2004 legte der Beschwerdeführer einen am römisch 40 ausgestellten Lichtbildausweis der römisch 40 in Scheckkartengröße vor, worin er als Security-Director bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer werde von der Polizei gesucht, weil er der Sicherheitschef gewesen sei und weil wegen des Vorfalls vom 10.05.2003 nach der ganzen Sicherheitsorganisation gesucht worden sei. Auf Aufforderung gab der Beschwerdeführer über einen in der Anfragebeantwortung durch Accord vom 10.08.2004 angesprochenen Kongress der Jugendorganisation dessen Datum, dessen Abhaltungsort sowie den Umstand an, dass es dabei zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen und letztlich zur Festnahme des genannten Lokalpolitikers gekommen sei.

Der Beschwerdeführer legte weiters eine beglaubigte eidesstattliche Erklärung seiner Mutter über sein Alter und den Verlust eines Geburtszertifikates vor. Daraus ist ersichtlich, dass zur Zeit der Geburt des Beschwerdeführers kein Geburtsregister in XXXX gegeben habe, wo seine Geburt offiziell registriert hätte werden können. Der Beschwerdeführer habe betimmte Schulen besucht und darüber entsprechende Zertifikate erhalten, die beim Brand des Hauses seines Vaters in XXXX am 11.05.2003 vernichtet worden seien.Der Beschwerdeführer legte weiters eine beglaubigte eidesstattliche Erklärung seiner Mutter über sein Alter und den Verlust eines Geburtszertifikates vor. Daraus ist ersichtlich, dass zur Zeit der Geburt des Beschwerdeführers kein Geburtsregister in römisch 40 gegeben habe, wo seine Geburt offiziell registriert hätte werden können. Der Beschwerdeführer habe betimmte Schulen besucht und darüber entsprechende Zertifikate erhalten, die beim Brand des Hauses seines Vaters in römisch 40 am 11.05.2003 vernichtet worden seien.

Zum Inhalt der Anfragebeantwortung von Accord vom 26.08.2004 gab der Beschwerdeführer an, dass die Dissidentengruppe von der Regierung finanziert werde und dass in den Zeitungen immer aus Sicht der Regierung und der Polizei berichtet werde. Auf Anfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Vorwürfe den Anwalt der Jugendorganisation kontaktiert habe. In Nigeria gebe es für ihn keine Gerechtigkeit und kein faires Verfahren, weil er nicht auf Seite der Regierung stehe. Der Beschwerdeführer habe von Familienangehörigen von bereits inhaftierten Personen erfahren, dass diesen vorgeworfen worden sei, im Besitz von Massenvernichtungswaffen zu sein, sowie ihnen auch Mord vorgeworfen worden sei. Er brachte weiters vor, dass Ende August 2004 der stellvertretende Vorsitzende der Dissidentengruppe einen tödlichen Autounfall erlitten habe und es zu Vorwürfen gegen die Gruppierung des Beschwerdeführers gekommen sei, dass diese dafür verantwortlich seien. Am 02.10.2004 sei der neue Vorsitzende ebenfalls ums Leben gekommen und der Leichnam sei nicht gefunden worden, wobei von der Dissidentengruppe wiederum der Gruppe des Beschwerdeführers vorgeworfen worden sei, für den Vorfall verantwortlich zu sein. Dies habe zur Festnahme von 30 Angehörigen der Mitglieder der XXXX geführt. Der Beschwerdeführer habe dies aus Kontakten mit seiner Schwester und seiner Mutter erfahren.Zum Inhalt der Anfragebeantwortung von Accord vom 26.08.2004 gab der Beschwerdeführer an, dass die Dissidentengruppe von der Regierung finanziert werde und dass in den Zeitungen immer aus Sicht der Regierung und der Polizei berichtet werde. Auf Anfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Vorwürfe den Anwalt der Jugendorganisation kontaktiert habe. In Nigeria gebe es für ihn keine Gerechtigkeit und kein faires Verfahren, weil er nicht auf Seite der Regierung stehe. Der Beschwerdeführer habe von Familienangehörigen von bereits inhaftierten Personen erfahren, dass diesen vorgeworfen worden sei, im Besitz von Massenvernichtungswaffen zu sein, sowie ihnen auch Mord vorgeworfen worden sei. Er brachte weiters vor, dass Ende August 2004 der stellvertretende Vorsitzende der Dissidentengruppe einen tödlichen Autounfall erlitten habe und es zu Vorwürfen gegen die Gruppierung des Beschwerdeführers gekommen sei, dass diese dafür verantwortlich seien. Am 02.10.2004 sei der neue Vorsitzende ebenfalls ums Leben gekommen und der Leichnam sei nicht gefunden worden, wobei von der Dissidentengruppe wiederum der Gruppe des Beschwerdeführers vorgeworfen worden sei, für den Vorfall verantwortlich zu sein. Dies habe zur Festnahme von 30 Angehörigen der Mitglieder der römisch 40 geführt. Der Beschwerdeführer habe dies aus Kontakten mit seiner Schwester und seiner Mutter erfahren.

2. Der Asylantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria gemäß § 8 Abs.1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids gründet sich auf den Vorhalt von Unstimmigkeiten bei der Beschreibung des Reiseweges und auf Plausibilitätserwägungen hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten zu Schutz durch die Behörden des Herkunftsstaates. Es wurden nur höchst rudimentäre und allgemein gehaltene Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen, insbesondere aber keine hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beschriebenen und aus den von ihm vorgelegten Zeitungsausschnitten ersichtlichen Konflikte in seiner Herkunftsregion.2. Der Asylantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt beurteilte die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids gründet sich auf den Vorhalt von Unstimmigkeiten bei der Beschreibung des Reiseweges und auf Plausibilitätserwägungen hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten zu Schutz durch die Behörden des Herkunftsstaates. Es wurden nur höchst rudimentäre und allgemein gehaltene Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen, insbesondere aber keine hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beschriebenen und aus den von ihm vorgelegten Zeitungsausschnitten ersichtlichen Konflikte in seiner Herkunftsregion.

3. Dagegen richtete sich die mit Schreiben vom 13.12.2004 ausgeführte Berufung, die nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2005 als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Tätigkeit für die XXXX Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde entgegengetreten und unter Zitierung von Länderberichten von Accord, US Department of State und Amnesty International vorgebracht, dass es in Nigeria durch die Polizei zu Misshandlungen und zu außerrechtlichen Tötungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer werde polizeilich gesucht und habe im Falle seiner Rückkehr mit Gewaltanwendung durch die Polizei zu rechnen.3. Dagegen richtete sich die mit Schreiben vom 13.12.2004 ausgeführte Berufung, die nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2005 als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Tätigkeit für die römisch 40 Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde entgegengetreten und unter Zitierung von Länderberichten von Accord, US Department of State und Amnesty International vorgebracht, dass es in Nigeria durch die Polizei zu Misshandlungen und zu außerrechtlichen Tötungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer werde polizeilich gesucht und habe im Falle seiner Rückkehr mit Gewaltanwendung durch die Polizei zu rechnen.

4. Am 16.08.2007 fand vor dem unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben im Verfahren übereinstimmende Angaben über seine Zugehörigkeit zur XXXX als Sicherheitschef und seine Beteiligung an Flügelkämpfen innerhalb dieser Organisation tätigte.4. Am 16.08.2007 fand vor dem unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben im Verfahren übereinstimmende Angaben über seine Zugehörigkeit zur römisch 40 als Sicherheitschef und seine Beteiligung an Flügelkämpfen innerhalb dieser Organisation tätigte.

Durch den Asylgerichtshof wurden Erhebungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Vertretungsbehörde veranlasst. Laut dem durch die Botschaft Abudja vorgelegten Bericht haben sich bei Erhebungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bestätigende Hinweise auf dessen Identität, Herkunft und eine Funktionärsposition in der XXXX ergeben.Durch den Asylgerichtshof wurden Erhebungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Vertretungsbehörde veranlasst. Laut dem durch die Botschaft Abudja vorgelegten Bericht haben sich bei Erhebungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bestätigende Hinweise auf dessen Identität, Herkunft und eine Funktionärsposition in der römisch 40 ergeben.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesaylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Da in den vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.1.1 Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesaylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Da in den vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

1.2. Gemäß § 23 Abs.1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. § 44 AsylG gilt.1.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Gemäß § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.

Nach § 44 Abs.2 AsylG werden Verfahren über Asylanträge, die - wie jener des Beschwerdeführers - ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden und am 31.12.2005 anhängig waren, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Nach Paragraph 44, Absatz 2, AsylG werden Verfahren über Asylanträge, die - wie jener des Beschwerdeführers - ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden und am 31.12.2005 anhängig waren, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.1 Im hier zu beurteilenden Fall enthält der angefochtene Bescheid zunächst keine Feststellungen über die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der XXXX, über die Rolle der XXXX bei teilweise gewaltsam ausgetragenen innenpolitischen Konflikten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Zeit vor seiner Ausreise und eine allenfalls daraus für ihn erwachsenen Bedrohungssituation von staatlicher oder auch von privater Seite. Das Bundesasylamt hat in es diesem Zusammenhang unterlassen, sich mit dem Inhalt der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers und mit den von ihm als Beweismittel vorgelegten einschlägigen Zeitungsartikel auseinanderzusetzen und diese vor dem Hintergrund von Feststellungen über die tatsächliche Situation in der Herkunftsregion einer Beurteilung zu unterziehen.2.1 Im hier zu beurteilenden Fall enthält der angefochtene Bescheid zunächst keine Feststellungen über die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der römisch 40 , über die Rolle der römisch 40 bei teilweise gewaltsam ausgetragenen innenpolitischen Konflikten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Zeit vor seiner Ausreise und eine allenfalls daraus für ihn erwachsenen Bedrohungssituation von staatlicher oder auch von privater Seite. Das Bundesasylamt hat in es diesem Zusammenhang unterlassen, sich mit dem Inhalt der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers und mit den von ihm als Beweismittel vorgelegten einschlägigen Zeitungsartikel auseinanderzusetzen und diese vor dem Hintergrund von Feststellungen über die tatsächliche Situation in der Herkunftsregion einer Beurteilung zu unterziehen.

Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids, in dem das Vorbringen des Beschwerdeführers über "Verfolgung durch die Polizei bzw. Regierung in Nigeria in Zweifel gezogen" wurde, stützte sich ausschließlich auf Unstimmigkeiten bei der Beschreibung der Ausreise des Beschwerdeführers sowie bloße Plausibilitätserwägungen hinsichtlich des Verhältnisses der XXXX zu den Sicherheitskräften sowie des möglichen Zuganges des Beschwerdeführers selbst zu den Sicherheitskräften. Damit wird das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht, zumal es insbesondere dessen gleichlautende und detaillierte Angaben zu den Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Flügel der XXXX ausblendet, die auch die beweiswürdigenden Ausführungen über einen allfälligen Zugang zu den Sicherheitskräften relativieren. In diesem Zusammenhang werden auch die vom unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof mittlerweile gesetzten Ermittlungsschritte zu berücksichtigen sein, insbesondere dass die veranlassten Erhebungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestätigende Hinweise auf dessen Identität, Herkunft und eine Funktionärsposition in der XXXX ergeben haben.Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids, in dem das Vorbringen des Beschwerdeführers über "Verfolgung durch die Polizei bzw. Regierung in Nigeria in Zweifel gezogen" wurde, stützte sich ausschließlich auf Unstimmigkeiten bei der Beschreibung der Ausreise des Beschwerdeführers sowie bloße Plausibilitätserwägungen hinsichtlich des Verhältnisses der römisch 40 zu den Sicherheitskräften sowie des möglichen Zuganges des Beschwerdeführers selbst zu den Sicherheitskräften. Damit wird das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht, zumal es insbesondere dessen gleichlautende und detaillierte Angaben zu den Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Flügel der römisch 40 ausblendet, die auch die beweiswürdigenden Ausführungen über einen allfälligen Zugang zu den Sicherheitskräften relativieren. In diesem Zusammenhang werden auch die vom unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof mittlerweile gesetzten Ermittlungsschritte zu berücksichtigen sein, insbesondere dass die veranlassten Erhebungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestätigende Hinweise auf dessen Identität, Herkunft und eine Funktionärsposition in der römisch 40 ergeben haben.

Ebenso liegen keine Feststellungen zu der Frage vor, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der nach seinen Behauptungen gegebenen Position als Sicherheitschef der XXXX Handlungen gesetzt hat, die allenfalls einen Asylausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 AsylG bilden können.Ebenso liegen keine Feststellungen zu der Frage vor, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der nach seinen Behauptungen gegebenen Position als Sicherheitschef der römisch 40 Handlungen gesetzt hat, die allenfalls einen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG bilden können.

Diese Feststellungsmängel konnten auch durch die mittlerweile durch den unabhängigen Bundesasylsenat und durch den Asylgerichtshof gesetzten Ermittlungsschritte nicht ausgeräumt werden.

Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

2.2 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.2 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

§ 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:

"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint sind. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint sind. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Diese Voraussetzung des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil der Sachverhalt, der dem Asylgerichthof vorliegt, bereits vor Inkrafttreten des FrÄG 2009 in der in § 66 Abs. 2 AVG umschriebenen Weise mangelhaft war, wie sich aus der oben gegebenen Begründung ergibt. Der Asylgerichtshof betont, dass dies bereits bei Erlassung des angefochtenen Bescheides der Fall war; die Mangelhaftigkeit ist nicht nachträglich eingetreten, weder auf Grund möglicher Änderungen im Sachverhalt noch, wie erwähnt, auf Grund des Inkrafttretens des FrÄG 2009.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Diese Voraussetzung des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil der Sachverhalt, der dem Asylgerichthof vorliegt, bereits vor Inkrafttreten des FrÄG 2009 in der in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschriebenen Weise mangelhaft war, wie sich aus der oben gegebenen Begründung ergibt. Der Asylgerichtshof betont, dass dies bereits bei Erlassung des angefochtenen Bescheides der Fall war; die Mangelhaftigkeit ist nicht nachträglich eingetreten, weder auf Grund möglicher Änderungen im Sachverhalt noch, wie erwähnt, auf Grund des Inkrafttretens des FrÄG 2009.

2.3 Wie der Verfassungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2008, U97/08, festgestellt hat, soll die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 ermöglichen, dass Asylverfahren, in denen vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, erledigt werden können. In Fällen, welche unter die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 fallen, muss daher - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - bereits eine "entscheidungsreife Rechtssache" vorliegen. Dies ist der Fall, da - wie oben bereits festgestellt - die Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes bereits bei der Erlassung des angefochtenen Bescheids gegeben war und auch durch die mittlerweile durch den unabhängigen Bundesasylsenat und durch den Asylgerichtshof gesetzten Ermittlungsschritte nicht ausgeräumt werden konnte.2.3 Wie der Verfassungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2008, U97/08, festgestellt hat, soll die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 ermöglichen, dass Asylverfahren, in denen vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, erledigt werden können. In Fällen, welche unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 fallen, muss daher - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - bereits eine "entscheidungsreife Rechtssache" vorliegen. Dies ist der Fall, da - wie oben bereits festgestellt - die Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes bereits bei der Erlassung des angefochtenen Bescheids gegeben war und auch durch die mittlerweile durch den unabhängigen Bundesasylsenat und durch den Asylgerichtshof gesetzten Ermittlungsschritte nicht ausgeräumt werden konnte.

2.4 Da die nunmehr erfolgte Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt in der vorliegenden Beschwerde vom Beschwerdeführer schon als Hauptantrag und nicht bloß eventualiter ausdrücklich beantragt worden ist, liegen auch aus Sicht des Beschwerdeführers keine Interessen vor, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen.

2.5 Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist auch vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 75 Abs.1 dritter Satz getroffene Regelung weiter betont worden, wonach in am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren § 60 AsylG 2005, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde, anzuwenden ist. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 60 Abs.2 Z 2 AsylG 2005 zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.2.5 Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist auch vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in Paragraph 75, Absatz eins, dritter Satz getroffene Regelung weiter betont worden, wonach in am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren Paragraph 60, AsylG 2005, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde, anzuwenden ist. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Übergangsbestimmungen (ab 08.04.2008), verfassungskonforme Interpretation

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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