TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/1 S3 415001-1/2010

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Veröffentlicht am 01.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S3 415.001-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2010, GZ 10 04.323-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2010, GZ 10 04.323-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Beschwerdeführerin brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.05.2010 einen Asylantrag ein.

Bei ihrer Erstbefragung am 20.05.2010 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei am 06.05.2010 gemeinsam mit ihrem Sohn mit dem Zug über Moskau und Brest nach Polen gefahren. An der Grenze seien sie angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie hätten ein Stück Papier erhalten und seien dann freigelassen worden. Gleich nach ihrer Freilassung seien sie mit einem Taxi nach Österreich gefahren. Sie wolle nicht nach Polen zurück, weil es keinen Unterschied zwischen Russland und Polen gebe.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 09.05.2010 in Lublin in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesasylamt richtete am 21.05.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 25.05.2010, eingelangt am 26.05.2010, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 21.05.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 25.05.2010, eingelangt am 26.05.2010, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.07.2010 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtberatung im Wesentlichen an, sie habe einen Schwächeanfall und Schmerzen im Bauchbereich gehabt, weshalb sie am 21.05.2010 ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt sei bei ihr Krebs am Unterbauch diagnostiziert worden. Sie leide an diesem Krankheitsbild seit vier Monaten, seit ihr Mann entführt worden sei. Sie habe einen Druck im Bauch gespürt und am Anfang habe sie nur wenig Schmerzen gehabt. Nachdem sie die polnische Grenze überschritten habe, seien die Schmerzen immer stärker geworden und in Österreich habe sie in das Krankenhaus gehen müssen. Sie sei in ihrem Heimatland deswegen nicht in Behandlung gewesen. Sie habe in Österreich bereits zwei Chemotherapien gehabt und es seien noch vier weitere ausständig. Man habe ihr gesagt, dass eine Operation notwendig wäre, falls sich die Lage nicht bessere. Die Ärzte hätten gesagt, dass sie zurzeit vor einer Operation Angst hätten, weil der Tumor zu groß sei. Die erste Therapie sei am 11. oder 12.06.2010 gewesen und die zweite am 03.07.2010. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ihr Neffe seit sechs Jahren in XXXX lebe. Der Bruder der Beschwerdeführerin sowie dessen Sohn und Tochter leben seit drei Jahren in Wien. Sie und ihr Bruder hätten bereits vor der Ausreise des Bruders aus dem Herkunftsstaat nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Beschwerdeführerin sei von 1999 bis 2010 als Flüchtling in Inguschetien gewesen. Dort hätten nur ihre zwei Söhne, ihr Mann, eine Tochter und ihr nun in Österreich aufhältiger Neffe gelebt. Ein weiterer Sohn lebe wahrscheinlich seit vier Jahren in Frankreich, zu ihm habe sie telefonischen Kontakt. Sie wolle nicht nach Polen, weil sie dort Angst um ihren Sohn habe, dass er von den polnischen Behörden festgenommen und an die russischen Behörden ausgeliefert werde. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab im Laufe der Einvernahme an, dass er dem, was seine Mutter bereits gesagt habe, nichts mehr hinzuzufügen habe. Die tschetschenischen Behörden seien in Polen. Konkrete Vorfälle in Polen habe es nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Polen zurück, weil die Zukunft ihres Sohnes hier in Österreich besser wäre, sodass er eine Ausbildung und Arbeit hätte. Anschließend stellte der Rechtsberater den Antrag, eine fachärztliche Stellungnahme hinsichtlich der Beschwerdeführerin einzuholen, inwieweit eine Überstellung während einer Chemotherapie zu empfehlen sei bzw. welche Risikofaktoren in diesem Zusammenhang entstünden. Weiters beantragte er, dass die Behörde vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch mache.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.07.2010 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtberatung im Wesentlichen an, sie habe einen Schwächeanfall und Schmerzen im Bauchbereich gehabt, weshalb sie am 21.05.2010 ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt sei bei ihr Krebs am Unterbauch diagnostiziert worden. Sie leide an diesem Krankheitsbild seit vier Monaten, seit ihr Mann entführt worden sei. Sie habe einen Druck im Bauch gespürt und am Anfang habe sie nur wenig Schmerzen gehabt. Nachdem sie die polnische Grenze überschritten habe, seien die Schmerzen immer stärker geworden und in Österreich habe sie in das Krankenhaus gehen müssen. Sie sei in ihrem Heimatland deswegen nicht in Behandlung gewesen. Sie habe in Österreich bereits zwei Chemotherapien gehabt und es seien noch vier weitere ausständig. Man habe ihr gesagt, dass eine Operation notwendig wäre, falls sich die Lage nicht bessere. Die Ärzte hätten gesagt, dass sie zurzeit vor einer Operation Angst hätten, weil der Tumor zu groß sei. Die erste Therapie sei am 11. oder 12.06.2010 gewesen und die zweite am 03.07.2010. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ihr Neffe seit sechs Jahren in römisch 40 lebe. Der Bruder der Beschwerdeführerin sowie dessen Sohn und Tochter leben seit drei Jahren in Wien. Sie und ihr Bruder hätten bereits vor der Ausreise des Bruders aus dem Herkunftsstaat nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Beschwerdeführerin sei von 1999 bis 2010 als Flüchtling in Inguschetien gewesen. Dort hätten nur ihre zwei Söhne, ihr Mann, eine Tochter und ihr nun in Österreich aufhältiger Neffe gelebt. Ein weiterer Sohn lebe wahrscheinlich seit vier Jahren in Frankreich, zu ihm habe sie telefonischen Kontakt. Sie wolle nicht nach Polen, weil sie dort Angst um ihren Sohn habe, dass er von den polnischen Behörden festgenommen und an die russischen Behörden ausgeliefert werde. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab im Laufe der Einvernahme an, dass er dem, was seine Mutter bereits gesagt habe, nichts mehr hinzuzufügen habe. Die tschetschenischen Behörden seien in Polen. Konkrete Vorfälle in Polen habe es nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Polen zurück, weil die Zukunft ihres Sohnes hier in Österreich besser wäre, sodass er eine Ausbildung und Arbeit hätte. Anschließend stellte der Rechtsberater den Antrag, eine fachärztliche Stellungnahme hinsichtlich der Beschwerdeführerin einzuholen, inwieweit eine Überstellung während einer Chemotherapie zu empfehlen sei bzw. welche Risikofaktoren in diesem Zusammenhang entstünden. Weiters beantragte er, dass die Behörde vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch mache.

Laut der gutachterlichen Stellungnahme durch DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.07.2010 liegt bei der Beschwerdeführerin eine "fortgeschrittene Tumorkrankheit mit Peritonealkarzinose durch ein niedrig differenziertes Karzinom, adjuvante Chemotherapie seit 06/10" und "Z. n. Hysterektonie 07/08, Z. n. AE & Tubektomie rechts 05/08" vor. In der Stellungnahme wird weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Krebserkrankung leide. Mit einer kontinuierlichen Verschlechterung ihres Zustandes müsse angesichts der fortgeschrittenen Krankheit gerechnet werden, eine Prognose zur Krankheitsentwicklung sei nicht möglich. Nach Auskunft eines behandelnden Arztes sei bei der Patientin die Reisefähigkeit gegeben, d. h. der Reisevorgang selbst stelle für die Patientin keine Bedrohung dar. Weiters wird in der Stellungnahme festgehalten: "Gegenwärtig befindet sich die Patientin in fachärztlicher Behandlung, sämtliche diagnostisch und therapeutisch notwendigen Maßnahmen vor der Überstellung werden durchgeführt. Unmittelbar vor der Überstellung empfehle ich eine ärztliche Kontrolle der Patientin den Verlauf der Tumorkrankheit, die Nebenwirkungen der Chemotherapie (Blutbild) und konsekutiv die Transportfähigkeit betreffend. Während der Überstellung benötigt die Patientin Zugang zu weiterer fachärztlicher Betreuung sowie die Fortsetzung der begonnenen adjuvanten Chemotherapie bzw. Begleitmedikation. Bezüglich der konkreten Vorgangsweise der Überstellung sowohl in organisatorischer wie auch medizinischer Hinsicht empfehle ich die Abstimmung mit dem LKH XXXX sowie die Kontaktaufnahme mit der betreuenden Stelle in Polen, um die bruchlose medizinische Versorgung der Patientin zu gewährleisten.Laut der gutachterlichen Stellungnahme durch DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.07.2010 liegt bei der Beschwerdeführerin eine "fortgeschrittene Tumorkrankheit mit Peritonealkarzinose durch ein niedrig differenziertes Karzinom, adjuvante Chemotherapie seit 06/10" und "Z. n. Hysterektonie 07/08, Z. n. AE & Tubektomie rechts 05/08" vor. In der Stellungnahme wird weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Krebserkrankung leide. Mit einer kontinuierlichen Verschlechterung ihres Zustandes müsse angesichts der fortgeschrittenen Krankheit gerechnet werden, eine Prognose zur Krankheitsentwicklung sei nicht möglich. Nach Auskunft eines behandelnden Arztes sei bei der Patientin die Reisefähigkeit gegeben, d. h. der Reisevorgang selbst stelle für die Patientin keine Bedrohung dar. Weiters wird in der Stellungnahme festgehalten: "Gegenwärtig befindet sich die Patientin in fachärztlicher Behandlung, sämtliche diagnostisch und therapeutisch notwendigen Maßnahmen vor der Überstellung werden durchgeführt. Unmittelbar vor der Überstellung empfehle ich eine ärztliche Kontrolle der Patientin den Verlauf der Tumorkrankheit, die Nebenwirkungen der Chemotherapie (Blutbild) und konsekutiv die Transportfähigkeit betreffend. Während der Überstellung benötigt die Patientin Zugang zu weiterer fachärztlicher Betreuung sowie die Fortsetzung der begonnenen adjuvanten Chemotherapie bzw. Begleitmedikation. Bezüglich der konkreten Vorgangsweise der Überstellung sowohl in organisatorischer wie auch medizinischer Hinsicht empfehle ich die Abstimmung mit dem LKH römisch 40 sowie die Kontaktaufnahme mit der betreuenden Stelle in Polen, um die bruchlose medizinische Versorgung der Patientin zu gewährleisten.

... Bei einer geplanten Überstellung muss ein Zeitraum von vier

Wochen zur zuletzt verabreichten Chemotherapie eingehalten werden. Wie oben erwähnt, empfehle ich die diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem LKH XXXX. ... Laut Auskunft der ¿Internationalen Apotheke' sind die zuletzt verwendeten Chemotherapeutika im polnischen Codex gelistet (Ebetaxel = Paclitaxel, Carbonplatin = Paraplatin), sodass diese in Polen zur Verfügung stehen müssten."Wochen zur zuletzt verabreichten Chemotherapie eingehalten werden. Wie oben erwähnt, empfehle ich die diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem LKH römisch 40 . ... Laut Auskunft der ¿Internationalen Apotheke' sind die zuletzt verwendeten Chemotherapeutika im polnischen Codex gelistet (Ebetaxel = Paclitaxel, Carbonplatin = Paraplatin), sodass diese in Polen zur Verfügung stehen müssten."

Folgende medizinischen Unterlagen legte die Beschwerdeführerin vor:

  • -Strichaufzählung
    Terminbestätigung Stationäre Aufnahme, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, des LKH XXXX vom 19.07.2010Terminbestätigung Stationäre Aufnahme, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, des LKH römisch 40 vom 19.07.2010

  • -Strichaufzählung
    Terminbestätigung für Gyn.-Geb. Ambulanz, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, des LKH XXXX vom 09.07.2010Terminbestätigung für Gyn.-Geb. Ambulanz, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, des LKH römisch 40 vom 09.07.2010

  • -Strichaufzählung
    Laufzettel des LKH XXXX, Gynäkologische und Geburtshilfliche Abteilung, vom 09.07.2010Laufzettel des LKH römisch 40 , Gynäkologische und Geburtshilfliche Abteilung, vom 09.07.2010

  • -Strichaufzählung
    Karteikarte der Beschwerdeführerin

  • -Strichaufzählung
    Kurzarztbrief des LKH XXXX, Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 14.06.2010 (Diagnose: Peritonealkarzinose mit omental cake durch ein niedrig differenziertes Karzinom bei anamnestisch Z. n. Totaloperation in Tschetschenien 2008 ohne adjuvante Therapiemaßnahmen, Rezidivierender Harnwegsinfekt)Kurzarztbrief des LKH römisch 40 , Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 14.06.2010 (Diagnose: Peritonealkarzinose mit omental cake durch ein niedrig differenziertes Karzinom bei anamnestisch Z. n. Totaloperation in Tschetschenien 2008 ohne adjuvante Therapiemaßnahmen, Rezidivierender Harnwegsinfekt)

  • -Strichaufzählung
    Kurzbericht des LKH XXXX, Abteilung Gynäkologie, vom 03.07.2010 (Diagnose: Peritonealkarzinose mit omental cake durch niedrig diff. Karzinom, Z. n. AE, Tubektomie rechts 19.05.2008 (Tschetschenien), Z. n. Hysterektomie 17.07.2008 (Tschetschenien) ohne weitere adj. Therapie, Z. n. 1x Ebetaxel/Carboplatin)Kurzbericht des LKH römisch 40 , Abteilung Gynäkologie, vom 03.07.2010 (Diagnose: Peritonealkarzinose mit omental cake durch niedrig diff. Karzinom, Z. n. AE, Tubektomie rechts 19.05.2008 (Tschetschenien), Z. n. Hysterektomie 17.07.2008 (Tschetschenien) ohne weitere adj. Therapie, Z. n. 1x Ebetaxel/Carboplatin)

  • -Strichaufzählung
    Terminbestätigung Stationäre Aufnahme, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, des LKH XXXX vom 14.06.2010Terminbestätigung Stationäre Aufnahme, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, des LKH römisch 40 vom 14.06.2010

  • -Strichaufzählung
    Terminbestätigung für Gyn.-Geb. Ambulanz, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, des LKH XXXX vom 14.06.2010Terminbestätigung für Gyn.-Geb. Ambulanz, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, des LKH römisch 40 vom 14.06.2010

  • -Strichaufzählung
    Rezept, ausgestellt auf die Beschwerdeführerin

  • -Strichaufzählung
    Dekurs des LKH XXXX, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 02.07.2010Dekurs des LKH römisch 40 , Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 02.07.2010

  • -Strichaufzählung
    Terminbestätigung für Gyn.-Geb. Ambulanz, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, des LKH XXXX vom 13.07.2010Terminbestätigung für Gyn.-Geb. Ambulanz, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, des LKH römisch 40 vom 13.07.2010

Mit E-Mail vom 02.08.2010 teilte das Bundesasylamt den polnischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin an einer Krebserkrankung (Peritonealkarzinose) leide, in Österreich in ärztlicher Behandlung stehe und die Medikamente Ebertaxel/Carboplatin, Tavanic 500 mg, Pantoloc 20 mg und Mexalen 500mg benötige. Nach Auskunft der Internationalen Apotheke seien diese Medikamente in Polen vorhanden. Der zuständige Arzt sei der Ansicht, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin möglich sei, jedoch benötige sie umgehend die Fortführung der Medikation in Polen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt am 05.08.2010 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, sie habe die letzte Chemotherapie am 27.07.2010 gehabt. Das wichtigste sei für sie, dass ihr Sohn hier zur Schule gehen könne, hier bleibe und ein ordentlicher Mensch werde. Das sei wichtiger als ihre Krankheit. Die Beschwerdeführerin sei über Polen informiert, alle würden von dort weggehen und deshalb wolle sie nicht dorthin. Die Beschwerdeführerin wurde sodann über die Erhebungen über ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen und über die vorgenommene Verständigung informiert. Dazu gab sie an, sie bleibe hier und möchte nicht nach Polen. Sie bitte darum, hier in Österreich weiter behandelt zu werden. Weiters wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn Berichte zur Lage in Polen vorgehalten. Hierzu führte sie aus, alles was ihr vorgelesen worden sei, klinge sehr schön, aber sie habe dort nicht gewohnt. Sie wisse, dass alle Polen verlassen und in andere EU-Länder gehen würden. Die Leute würden erzählen, dass die Krankenhäuser schlecht seien und die medizinische Versorgung nicht in Ordnung sei, man bekomme irgendwelche Medikamente und die Leute seien unfreundlich. Sie mache sich weniger Sorge um sich, sie habe Angst um ihren Sohn. Sie wolle, dass er hier zur Schule gehe und Arbeit bekomme. Sie sei in Polen nicht in Behandlung gewesen, weil sie nicht gewusst habe, dass sie an dieser Krankheit leide. Sie habe niemals die Absicht gehabt, in Polen zu bleiben, sondern nach Österreich gewollt. Die Menschen seien hier nett und man könne angenehm kommunizieren. Von Polen möchte sie nichts wissen. Hinsichtlich ihres Sohnes gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser am 02.09.2010 noch einen Termin bezüglich seiner Augen und seines Kopfes habe. Ihr in Österreich lebender Bruder und ihr Neffe würden sie regelmäßig besuchen, weil sie hier schlecht essen könne. Sie würden ihr gesündere Lebensmittel kaufen und ihr bringen. Ihr Bruder sei vor drei Jahren aus seinem Heimatland ausgereist. Ihr Neffe sei von der Beschwerdeführerin großgezogen und adoptiert worden. Dieser sei im Jahr 2003 aus dem Herkunftsland ausgereist. Er sei anerkannter Flüchtling, arbeite, sei verheiratet und habe eine Tochter.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich nach dem polnischen Asylgesetz ein Asylwerber während seines Asylverfahrens im Staatsgebiet Polens aufhalten müsse. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung habe jedenfalls eine Verweigerung der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zur Folge. Somit habe die Beschwerdeführerin keine Chance, in Polen Asyl zu erhalten, und ihr drohe eine Abschiebung in ihr Heimatland. Weiters wäre in Polen für sie aufgrund ihrer Ausreise die Gefahr der Schubhaft gegeben. Dies hätte für sie fatale gesundheitliche Auswirkungen, weil diese Art der Unterbringung eine weitere Verschlechterung ihres schon sehr schlechten Gesundheitszustandes wegen ihrer Krebserkrankung und der damit zusammenhängenden Chemotherapie bedeuten würde und sie auf die für sie lebensnotwendige medizinische Versorgung im nötigen Ausmaß verzichten müsste, was unweigerlich zum Tod führen würde. Weiters wäre eine Ausweisung nach Polen auch aufgrund ihres akuten Gesundheitszustandes lebensbedrohlich. Es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand bei der Überstellung derartig verschlechtere, dass eine sofortige stationäre medizinische Behandlung nötig wäre. Der Gutachter beziehe sich in der Stellungnahme darauf, dass die zuletzt verwendeten Chemotherapeutika im polnischen Codex gelistet seien und somit zur Verfügung stehen müssten. Es sei damit aber keineswegs erwiesen, dass die Medikamente auch tatsächlich vorhanden seien, und die Behörde habe es unterlassen zu ermitteln, ob diese Medikamente tatsächlich vorhanden seien. Auch sei nicht ermittelt worden, ob diese Medikamente von einer etwaigen vorhandenen Krankenversicherung oder der öffentlichen Hand bezahlt würden. Ob und welche künftig benötigten Medikamente während des vielleicht jahrelang dauernden Asylverfahrens in Polen erhältlich seien, sei ebenfalls nicht gesagt. Eine Ausweisung hätte somit für die Beschwerdeführerin geradezu lebensbedrohende Auswirkungen. Ein Verfahrensmangel sei auch dadurch gegeben, dass die Stellungnahme nicht von einem Arzt für Allgemeinmedizin, sondern von einem Facharzt für Onkologie hätte erstellt werden müssen. Eine Ausweisung würde auch Art. 8 EMRK widersprechen, weil ihr Neffe, den sie adoptiert habe, in XXXX lebe und anerkannter Flüchtling sei und ihr Bruder in Wien lebe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich nach dem polnischen Asylgesetz ein Asylwerber während seines Asylverfahrens im Staatsgebiet Polens aufhalten müsse. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung habe jedenfalls eine Verweigerung der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zur Folge. Somit habe die Beschwerdeführerin keine Chance, in Polen Asyl zu erhalten, und ihr drohe eine Abschiebung in ihr Heimatland. Weiters wäre in Polen für sie aufgrund ihrer Ausreise die Gefahr der Schubhaft gegeben. Dies hätte für sie fatale gesundheitliche Auswirkungen, weil diese Art der Unterbringung eine weitere Verschlechterung ihres schon sehr schlechten Gesundheitszustandes wegen ihrer Krebserkrankung und der damit zusammenhängenden Chemotherapie bedeuten würde und sie auf die für sie lebensnotwendige medizinische Versorgung im nötigen Ausmaß verzichten müsste, was unweigerlich zum Tod führen würde. Weiters wäre eine Ausweisung nach Polen auch aufgrund ihres akuten Gesundheitszustandes lebensbedrohlich. Es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand bei der Überstellung derartig verschlechtere, dass eine sofortige stationäre medizinische Behandlung nötig wäre. Der Gutachter beziehe sich in der Stellungnahme darauf, dass die zuletzt verwendeten Chemotherapeutika im polnischen Codex gelistet seien und somit zur Verfügung stehen müssten. Es sei damit aber keineswegs erwiesen, dass die Medikamente auch tatsächlich vorhanden seien, und die Behörde habe es unterlassen zu ermitteln, ob diese Medikamente tatsächlich vorhanden seien. Auch sei nicht ermittelt worden, ob diese Medikamente von einer etwaigen vorhandenen Krankenversicherung oder der öffentlichen Hand bezahlt würden. Ob und welche künftig benötigten Medikamente während des vielleicht jahrelang dauernden Asylverfahrens in Polen erhältlich seien, sei ebenfalls nicht gesagt. Eine Ausweisung hätte somit für die Beschwerdeführerin geradezu lebensbedrohende Auswirkungen. Ein Verfahrensmangel sei auch dadurch gegeben, dass die Stellungnahme nicht von einem Arzt für Allgemeinmedizin, sondern von einem Facharzt für Onkologie hätte erstellt werden müssen. Eine Ausweisung würde auch Artikel 8, EMRK widersprechen, weil ihr Neffe, den sie adoptiert habe, in römisch 40 lebe und anerkannter Flüchtling sei und ihr Bruder in Wien lebe.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellte am 09.05.2010 in Polen einen Asylantrag, bevor sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste und am 19.05.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 21.05.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 25.05.2010, eingelangt am 26.05.2010, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellte am 09.05.2010 in Polen einen Asylantrag, bevor sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste und am 19.05.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 21.05.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 25.05.2010, eingelangt am 26.05.2010, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, sind nicht glaubhaft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Art. 10 und 16 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Artikel 10 und 16 Dublin-Verordnung.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. I./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. römisch eins./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im vorliegenden Fall wurde bei der Beschwerdeführerin laut der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.07.2010 festgestellt, dass sie an einer fortgeschrittenen Tumorerkrankung mit Peritonealkarzinose leidet und eine Chemotherapie erhält.

Diese gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme ist nicht anzunehmen, dass sich etwa die Beschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Laut der Stellungnahme müsse zwar mit einer kontinuierlichen Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin angesichts der fortgeschrittenen Krankheit gerechnet werden, jedoch sei nach Auskunft eines behandelnden Arztes bei der Beschwerdeführerin die Reisefähigkeit gegeben und stelle der Reisevorgang selbst für die Patientin keine Bedrohung dar. In der Stellungnahme wird auch eine ärztliche Kontrolle über den Verlauf der Tumorkrankheit, die Nebenwirkungen der Chemotherapie und die Transportfähigkeit unmittelbar vor der Überstellung empfohlen. Weiters wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass bei einer geplanten Überstellung ein Zeitraum von vier Wochen zur zuletzt verabreichten Chemotherapie eingehalten werden müsse. Die notwendigen Therapien können laut den Länderberichten und der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.07.2010 auch in Polen erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Zu den von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamenten, nämlich den zuletzt verwendeten Chemotherapeutika Ebetaxel/Paclitaxel und Carbonplatin/Paraplatin, wird in der Stellungnahme festgehalten, dass diese laut Auskunft der "Internationalen Apotheke" im polnischen Codex gelistet seien, sodass diese in Polen zur Verfügung stehen müssten. Asylwerber und Personen mit Aufenthaltsduldung haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortungen vom 31.01.2008, 04.04.2008 und 17.06.2008; ECRE, Anfragebeantwortung vom 04.02.2008). Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach in Polen die Krankenhäuser und die medizinische Versorgung schlecht seien und es nicht erwiesen sei, dass die Medikamente auch tatsächlich vorhanden seien, blieben unsubstanziiert und spekulativ.Diese gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme ist nicht anzunehmen, dass sich etwa die Beschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Laut der Stellungnahme müsse zwar mit einer kontinuierlichen Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin angesichts der fortgeschrittenen Krankheit gerechnet werden, jedoch sei nach Auskunft eines behandelnden Arztes bei der Beschwerdeführerin die Reisefähigkeit gegeben und stelle der Reisevorgang selbst für die Patientin keine Bedrohung dar. In der Stellungnahme wird auch eine ärztliche Kontrolle über den Verlauf der Tumorkrankheit, die Nebenwirkungen der Chemotherapie und die Transportfähigkeit unmittelbar vor der Überstellung empfohlen. Weiters wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass bei einer geplanten Überstellung ein Zeitraum von vier Wochen zur zuletzt verabreichten Chemotherapie eingehalten werden müsse. Die notwendigen Therapien können laut den Länderberichten und der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.07.2010 auch in Polen erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Zu den von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamenten, nämlich den zuletzt verwendeten Chemotherapeutika Ebetaxel/Paclitaxel und Carbonplatin/Paraplatin, wird in der Stellungnahme festgehalten, dass diese laut Auskunft der "Internationalen Apotheke" im polnischen Codex gelistet seien, sodass diese in Polen zur Verfügung stehen müssten. Asylwerber und Personen mit Aufenthaltsduldung haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortungen vom 31.01.2008, 04.04.2008 und 17.06.2008; ECRE, Anfragebeantwortung vom 04.02.2008). Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach in Polen die Krankenhäuser und die medizinische Versorgung schlecht seien und es nicht erwiesen sei, dass die Medikamente auch tatsächlich vorhanden seien, blieben unsubstanziiert und spekulativ.

Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, etwa ein Abschiebungsaufschub gemäß § 46 Abs. 3 FPG.Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, etwa ein Abschiebungsaufschub gemäß Paragraph 46, Absatz 3, FPG.

Die im vorliegenden Fall bei einer Überstellung notwendigen medizinischen Begleitmaßnahmen wurden in der gutachterlichen Stellungnahme von DDr. XXXX vom 26.07.2010 detailliert beschrieben.Die im vorliegenden Fall bei einer Überstellung notwendigen medizinischen Begleitmaßnahmen wurden in der gutachterlichen Stellungnahme von DDr. römisch 40 vom 26.07.2010 detailliert beschrieben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die allgemeinen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach in Polen die Gesundheitsversorgung der Asylwerber schlecht sei, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften können. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 01.03.2010, S2 411.713-1/2010; 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008). Auf eine reale Gefahr für die Sicherheit tschetschenischer Asylwerber in Polen gibt es keinen Hinweis. Insbesondere trifft es nach den Länderberichten nicht zu, dass etwa Angehörige des tschetschenischen Widerstandes in Polen nicht wirksam geschützt werden könnten oder aus Polen in die Russische Föderation abgeschoben würden. Tschetschenische Asylwerber erhalten in Polen vielmehr regelmäßig zumindest eine Aufenthaltsduldung.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die allgemeinen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach in Polen die Gesundheitsversorgung der Asylwerber schlecht sei, die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften können. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 01.03.2010, S2 411.713-1/2010; 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008). Auf eine reale Gefahr für die Sicherheit tschetschenischer Asylwerber in Polen gibt es keinen Hinweis. Insbesondere trifft es nach den Länderberichten nicht zu, dass etwa Angehörige des tschetschenischen Widerstandes in Polen nicht wirksam geschützt werden könnten oder aus Polen in die Russische Föderation abgeschoben würden. Tschetschenische Asylwerber erhalten in Polen vielmehr regelmäßig zumindest eine Aufenthaltsduldung.

Auch sonst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall liegt - mangels ausreichender Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Bruder und zu ihrem Neffen bzw. Adoptivsohn - kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Im vorliegenden Fall liegt - mangels ausreichender Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Bruder und zu ihrem Neffen bzw. Adoptivsohn - kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.

Denn die Beschwerdeführerin behauptete nicht einmal eine besondere Intensität der Beziehung zu ihrem Bruder und zu ihrem Neffen, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehende Umstände wurden nicht dargetan. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr Bruder und ihr Neffe sie regelmäßig besuchen würden und ihr gesündere Lebensmittel kaufen und bringen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass dies noch keine ausreichend intensive Bindung darstellt. Die Beschwerdeführerin lebt auch weder mit ihrem Bruder noch mit ihrem Neffen im gemeinsamen Haushalt. Der Umstand, dass sie aufgrund ihrer Krankheit von ihren in Österreich lebenden Verwandten eine moralische oder psychische Unterstützung erhalten mag, kann für sich genommen noch nicht einen hinreichend engen Familienbezug unter erwachsenen Verwandten begründen. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06). Vor allem aber verbrachte die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation, reiste erst als 54-jährige Erwachsene illegal in das Bundesgebiet ein und stützte ihren Aufenthalt in Österreich von Anfang an nur auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.Denn die Beschwerdeführerin behauptete nicht einmal eine besondere Intensität der Beziehung zu ihrem Bruder und zu ihrem Neffen, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehende Umstände wurden nicht dargetan. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr Bruder und ihr Neffe sie regelmäßig besuchen würden und ihr gesündere Lebensmittel kaufen und bringen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass dies noch keine ausreichend intensive Bindung darstellt. Die Beschwerdeführerin lebt auch weder mit ihrem Bruder noch mit ihrem Neffen im gemeinsamen Haushalt. Der Umstand, dass sie aufgrund ihrer Krankheit von ihren in Österreich lebenden Verwandten eine moralische oder psychische Unterstützung erhalten mag, kann für sich genommen noch nicht einen hinreichend engen Familienbezug unter erwachsenen Verwandten begründen. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06). Vor allem aber verbrachte die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation, reiste erst als 54-jährige Erwachsene illegal in das Bundesgebiet ein und stützte ihren Aufenthalt in Österreich von Anfang an nur auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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