TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/9 A6 408495-2/2010

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Veröffentlicht am 09.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A6 408.495-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, Zl. 09 07.328-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, Zl. 09 07.328-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

I.1. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.römisch eins.1. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

I.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.römisch eins.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

I.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein eigenen Behauptungen zufolge Staatsangehöriger von Nigeria, reiste gemäß eigenen Angaben am 21.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 13.11.2008 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 10.12.2008 in Griechenland (Tayros) einen Asylantrag gestellt hatte.

Anlässlich der am 22.06.2009 (AS 9-21) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als seiner gesetzlichen Vertreterin an, in XXXX geboren worden zu sein und dem christlichen Glauben anzugehören. Seine Eltern seien verstorben. Im Heimatland befände sich noch seine Großmutter. In den Jahren 1998 bis 2003 habe er die Grundschule in XXXX besucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Nigeria verlassen, da sein Leben dort für ihn schwer gewesen sei. Er habe Not leiden müssen; zudem sei er Waise und habe keine Eltern mehr. Im April 2009 sei er von Lagos nach Libyen gereist, wo er sich bis Mai 2009 aufgehalten hätte. Dann sei er auf einem Schiff und einem LKW versteckt über ihm unbekannte Länder letztlich nach Österreich gelangt. Auf die Frage, ob er bereits in einem anderen Land angehalten oder untergebracht worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, er sei 2008 kurze Zeit in Griechenland gewesen und sei dann nach Libyen gereist, weil es ihm in Griechenland nicht gefallen habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchtete der Beschwerdeführer, Selbstmord zu begehen, da er niemanden in Nigeria habe.Anlässlich der am 22.06.2009 (AS 9-21) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als seiner gesetzlichen Vertreterin an, in römisch 40 geboren worden zu sein und dem christlichen Glauben anzugehören. Seine Eltern seien verstorben. Im Heimatland befände sich noch seine Großmutter. In den Jahren 1998 bis 2003 habe er die Grundschule in römisch 40 besucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Nigeria verlassen, da sein Leben dort für ihn schwer gewesen sei. Er habe Not leiden müssen; zudem sei er Waise und habe keine Eltern mehr. Im April 2009 sei er von Lagos nach Libyen gereist, wo er sich bis Mai 2009 aufgehalten hätte. Dann sei er auf einem Schiff und einem LKW versteckt über ihm unbekannte Länder letztlich nach Österreich gelangt. Auf die Frage, ob er bereits in einem anderen Land angehalten oder untergebracht worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, er sei 2008 kurze Zeit in Griechenland gewesen und sei dann nach Libyen gereist, weil es ihm in Griechenland nicht gefallen habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchtete der Beschwerdeführer, Selbstmord zu begehen, da er niemanden in Nigeria habe.

Am 24.06.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO).Am 24.06.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO).

Mit Schreiben vom 10.07.2009 teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung "gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c" Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 10.07.2009 teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung "gemäß Artikel 20, Absatz eins, lit. c" Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei.

Am 29.07.2009 (AS 53-65) wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin neuerlich zu seinem Aufenthalt in Griechenland und seiner dortigen Asylantragstellung einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 18.08.2009, Zahl 09 07.328 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG. zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 18.08.2009, Zahl 09 07.328 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG. zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

Der gegen diesen Bescheid mittels seines gesetzlichen Vertreters erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.09.2009, Zahl S13 408.495-1/2009/3Z, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der eingebrachten Beschwerde in der Folge mit Erkenntnis vom 18.12.2009, Zahl S 13 408.495-1/2009/6E, gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben sowie der bekämpfte Bescheid behoben.Der gegen diesen Bescheid mittels seines gesetzlichen Vertreters erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.09.2009, Zahl S13 408.495-1/2009/3Z, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der eingebrachten Beschwerde in der Folge mit Erkenntnis vom 18.12.2009, Zahl S 13 408.495-1/2009/6E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben sowie der bekämpfte Bescheid behoben.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

In weiterer Folge fand am 22.04.2010 (AS 503-551) eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, sein Heimatland Ende des Jahres 2008 verlassen zu haben, nachdem seine Eltern verstorben seien. In Nigeria habe er einen Bruder, wobei er nicht wüsste, wo sich dieser aufhielte, sowie eine Großmutter. Das Leben in XXXX sei nach dem Tod der Eltern sehr miserabel gewesen, weshalb er nach Lagos gegangen sei und von dort weiter nach Libyen sowie nach Europa gereist sei. Er habe in Nigeria keinerlei Verfolgung und Bedrohung durchlebt, sondern habe an Frustration am dortigen Leben gelitten. Nach dem Tod der Mutter habe er auf der Straße gelebt, keinen Job gehabt und sei frustriert auf der Straße herumgestreunt. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wüsste er nicht, wie sein Leben wäre. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund und nicht verheiratet sei. Er habe eine österreichische Freundin, mit der er im gemeinsamen Haushalt an einer näher bezeichneten Adresse lebte. Deutschkurse habe er nicht besucht, wollte dies aber tun. Nach Vorhalt der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria gab der Beschwerdeführer an, dass es dort keine Schulen für Waisen gäbe. Alle Waisen stünden auf der Straße. Er selbst habe keinen Platz in einem Waisenhaus bekommen und habe in XXXX ein solches auch nicht gefunden. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile erwachsen sei und kein Hinderungsgrund für ihn bestünde, für sich selbst zu sorgen, gab dieser keine Antwort.In weiterer Folge fand am 22.04.2010 (AS 503-551) eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, sein Heimatland Ende des Jahres 2008 verlassen zu haben, nachdem seine Eltern verstorben seien. In Nigeria habe er einen Bruder, wobei er nicht wüsste, wo sich dieser aufhielte, sowie eine Großmutter. Das Leben in römisch 40 sei nach dem Tod der Eltern sehr miserabel gewesen, weshalb er nach Lagos gegangen sei und von dort weiter nach Libyen sowie nach Europa gereist sei. Er habe in Nigeria keinerlei Verfolgung und Bedrohung durchlebt, sondern habe an Frustration am dortigen Leben gelitten. Nach dem Tod der Mutter habe er auf der Straße gelebt, keinen Job gehabt und sei frustriert auf der Straße herumgestreunt. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wüsste er nicht, wie sein Leben wäre. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund und nicht verheiratet sei. Er habe eine österreichische Freundin, mit der er im gemeinsamen Haushalt an einer näher bezeichneten Adresse lebte. Deutschkurse habe er nicht besucht, wollte dies aber tun. Nach Vorhalt der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria gab der Beschwerdeführer an, dass es dort keine Schulen für Waisen gäbe. Alle Waisen stünden auf der Straße. Er selbst habe keinen Platz in einem Waisenhaus bekommen und habe in römisch 40 ein solches auch nicht gefunden. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile erwachsen sei und kein Hinderungsgrund für ihn bestünde, für sich selbst zu sorgen, gab dieser keine Antwort.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.06.2010, Zahl 09 07.328-BAW, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur politischen Struktur, zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Rückkehrsituation sowie zu in Nigeria bestehenden Waisenhäuser getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte im Verfahren weder eine Verfolgung noch eine Bedrohung seiner Person in Nigeria geltend gemacht. Auch im Falle einer Rückkehr habe er eine solche nicht zu befürchten. Auch die Richtigkeit der Länderfeststellungen habe er nicht durch seine vagen Aussagen, es gäbe keine Waisenhäuser in Nigeria, erschüttern können. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig erscheinen ließen. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich vorliege.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.06.2010, Zahl 09 07.328-BAW, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur politischen Struktur, zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Rückkehrsituation sowie zu in Nigeria bestehenden Waisenhäuser getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte im Verfahren weder eine Verfolgung noch eine Bedrohung seiner Person in Nigeria geltend gemacht. Auch im Falle einer Rückkehr habe er eine solche nicht zu befürchten. Auch die Richtigkeit der Länderfeststellungen habe er nicht durch seine vagen Aussagen, es gäbe keine Waisenhäuser in Nigeria, erschüttern können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig erscheinen ließen. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich vorliege.

Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30.06.2010 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 14.07.2010 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein, verbunden mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe. Darin verwies der Vertreter darauf, dass der Beschwerdeführer als Waise in Nigeria de facto nicht überleben hätte können und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Frage gekommen sei. Weiters wurde bemängelt, dass sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden beziehungsweise geeigneten Länderfeststellungen befänden und zudem die Länderberichte dem Beschwerdeführer in vollständiger Fassung vorgehalten werden hätten müssen. Auch seien die Länderfeststellungen in weiten Teilen unrichtig, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Gutachten von XXXX vom 27.09.2007 sowie auf einen Bericht von Dr. XXXX verwies. Weiters rügte der Vertreter, dass dem Verfahren keine Experten beigezogen worden seien, hätte doch ein Sachverständiger bestätigen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm nicht zumutbar und wurde dabei auf die in Nigeria errichteten Checkpoints und Straßensperren sowie auf eine schlechte medizinische Versorgung, fehlendes sauberes Trinkwasser und die niedrige Lebenserwartung verwiesen. Auch eine faire Interessenabwägung hätte zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. In diesem Zusammenhang verwies der Vertreter unter anderem auf die in Österreich benötigten Migranten.Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30.06.2010 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 14.07.2010 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein, verbunden mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe. Darin verwies der Vertreter darauf, dass der Beschwerdeführer als Waise in Nigeria de facto nicht überleben hätte können und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Frage gekommen sei. Weiters wurde bemängelt, dass sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden beziehungsweise geeigneten Länderfeststellungen befänden und zudem die Länderberichte dem Beschwerdeführer in vollständiger Fassung vorgehalten werden hätten müssen. Auch seien die Länderfeststellungen in weiten Teilen unrichtig, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Gutachten von römisch 40 vom 27.09.2007 sowie auf einen Bericht von Dr. römisch 40 verwies. Weiters rügte der Vertreter, dass dem Verfahren keine Experten beigezogen worden seien, hätte doch ein Sachverständiger bestätigen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm nicht zumutbar und wurde dabei auf die in Nigeria errichteten Checkpoints und Straßensperren sowie auf eine schlechte medizinische Versorgung, fehlendes sauberes Trinkwasser und die niedrige Lebenserwartung verwiesen. Auch eine faire Interessenabwägung hätte zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. In diesem Zusammenhang verwies der Vertreter unter anderem auf die in Österreich benötigten Migranten.

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

Festgestellt wird:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und verfügt über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer war keiner Verfolgung oder Bedrohung in Nigeria ausgesetzt und befürchtet auch bei einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung. Er hat Nigeria aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt.

Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von Nigeria nach Österreich gelangt ist.

Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Nigeria seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.

Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.

Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen keine Asylrelevanz entfaltet.

Der Beschwerdeführer hat weder in seinen Einvernahmen noch in seinem - auffallend stereotypen und den rechtlichen Charakter gegenständlicher Entscheidung wohlweislich verkennenden - Beschwerdeschriftsatz eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung aufgezeigt.

Soweit sich der Beschwerdeführer ausschließlich darauf beruft, sich außerhalb Nigerias ein besseres Leben erwartet zu haben, da er an Frustrationen über das dortige Leben gelitten hätte, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass solche, rein wirtschaftlichen Motive für sich betrachtet keine Asylrelevanz entfalten, solange nicht davon ausgegangen werden muss, dass der Asylwerber in seiner Heimat nicht einmal die grundlegenden Bedürfnisse für seine Existenz abzudecken vermag. Dass dies in concreto nicht der Fall ist, ergibt sich aus den im bekämpften Bescheid getätigten Länderfeststellungen.

Den in der bekämpften Entscheidung enthaltenen Länderfeststellungen ist ebenso wenig zu entnehmen, dass Waisen generell auf der Straße stünden, zumal diesen zufolge eine Vielzahl an Waisenhäusern existiert. Zudem ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist und ihm der Aufbau einer eigenen Existenz in einer der Großstädte Nigerias, auch ohne etwaige familiäre Unterstützung, durchaus zuzumuten ist, zumal der Beschwerdeführer eine fünfjährige Schulausbildung genossen hat sowie jung und gesund ist.

Der Beschwerdeführer hat somit zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine asylrelevante Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund geltend gemacht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 21.06.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt I.1.:Zu Spruchpunkt römisch eins.1.:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt I.2.:Zu Spruchpunkt römisch eins.2.:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen ließe.

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt direkt einer Gefahr beziehungsweise einem Angriff auf seine körperliche Integrität ausgesetzt gewesen ist.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt direkt einer Gefahr beziehungsweise einem Angriff auf seine körperliche Integrität ausgesetzt gewesen ist.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria im Hinblick auf die Arbeitslosenquote mitunter Schwierigkeiten birgt. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass, ausgehend von den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland sowie von den persönlichen Umständen des - jungen und gesunden - Beschwerdeführers eine Verrichtung einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ihm nicht nur zuzumuten ist, sondern auch vorausgesetzt werden kann. Davon, dass in seinem Falle gar keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existierte, kann nicht ausgegangen werden und ist demnach zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch eigene Arbeit, wenn auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.

Dem im Beschwerdeschriftsatz angeführten Verweis auf allgemeine Zustände in Nigeria - etwa auf die Lebenserwartung oder fehlendes Trinkwasser - ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um kein Einzelphänomen handelt, sondern davon - regional abhängig - die gesamte Bevölkerung in gleichem Maße betroffen ist und damit keinen asylrelevanten Einwand darstellt.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.

Zu Spruchpunkt I.3.:Zu Spruchpunkt römisch eins.3.:

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass er im Fall seiner Ausweisung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

Es liegt in concreto kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigter Person in Österreich vor. Der Beschwerdeführer lebt nicht - wie von ihm behauptet - in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, zumal er zu keinem Zeitpunkt an der von ihm angegebenen Adresse aufrecht gemeldet war. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.Es liegt in concreto kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigter Person in Österreich vor. Der Beschwerdeführer lebt nicht - wie von ihm behauptet - in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, zumal er zu keinem Zeitpunkt an der von ihm angegebenen Adresse aufrecht gemeldet war. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

Es ist hierbei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit 21.06.2009 in Österreich aufhältig ist und während dieses kurzen Aufenthalts keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden.Es ist hierbei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit 21.06.2009 in Österreich aufhältig ist und während dieses kurzen Aufenthalts keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände, die einer Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden.

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit auch im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner zu gegenständlichem Verfahren getroffenen Entscheidung (U 556/09, 03.09.2009) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner zu gegenständlichem Verfahren getroffenen Entscheidung (U 556/09, 03.09.2009) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.

Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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