Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E1 411.760-1/2010-8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch Mag. Katrin Hulla, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, FZ. 09 10.102-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Mag. Katrin Hulla, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, FZ. 09 10.102-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er bei der Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen damit, dass er im Iran im Zuge einer Demonstration gegen die Präsidentschaftswahl am 20.06.2009 verhaftet worden sei. Er sei gezwungen worden eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, wonach er an keinen Demonstrationen gegen die Regierung mehr teilnehmen werde. Nach vier bis fünf Stunden Anhaltung sei er mit ca. 19 anderen Personen unter den Sitzbänken eines Autobusses versteckt an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort hätte man sie in einen Container gesperrt. Nach 10 Tagen sei es dem Beschwerdeführer gelungen, zu fliehen.
2. An einer für den 22.10.2009 anberaumten Einvernahme vor dem Bundesasylamt konnte der Beschwerdeführer aufgrund therapieresistenter Schwindelzustände nicht teilnehmen.
3. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.11.2009 an, dass er sich in den Krankenhäusern G. und O. untersuchen habe lassen, eine Diagnose liege jedoch noch nicht vor. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung aus Angst vor einer Abschiebung nicht die Wahrheit gesagt. Im Zuge seiner Verhaftung aufgrund seiner Teilnahme an den Demonstrationen gegen die Präsidentschaftswahlen am XXXX auf der XXXX - wobei er auch schon am XXXX auf dem XXXX und am XXXX beim3. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.11.2009 an, dass er sich in den Krankenhäusern G. und O. untersuchen habe lassen, eine Diagnose liege jedoch noch nicht vor. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung aus Angst vor einer Abschiebung nicht die Wahrheit gesagt. Im Zuge seiner Verhaftung aufgrund seiner Teilnahme an den Demonstrationen gegen die Präsidentschaftswahlen am römisch 40 auf der römisch 40 - wobei er auch schon am römisch 40 auf dem römisch 40 und am römisch 40 beim
XXXX in Teheran an Demonstrationen teilgenommen habe - habe man Unterlagen zum christlichen Glauben, welchen er im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als Alarmanlagen-Monteur über Kunden kennengelernt habe, von dem er sich seither angezogen fühle und an den er mittlerweile glaube, in seiner Tasche gefunden. Während er in Untersuchungshaft gewesen sei, habe bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der christliche Bücher und ein Buch über die zoroastrische Religion gefunden worden wären. Nach Hinterlegung einer Kaution durch seine Familie sei er freigekommen. Danach sei er aus Angst, dass er aufgrund der Teilnahme an den Demonstrationen und Apostasie zu Tode verurteilt werde, aus dem Iran geflüchtet.römisch 40 in Teheran an Demonstrationen teilgenommen habe - habe man Unterlagen zum christlichen Glauben, welchen er im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als Alarmanlagen-Monteur über Kunden kennengelernt habe, von dem er sich seither angezogen fühle und an den er mittlerweile glaube, in seiner Tasche gefunden. Während er in Untersuchungshaft gewesen sei, habe bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der christliche Bücher und ein Buch über die zoroastrische Religion gefunden worden wären. Nach Hinterlegung einer Kaution durch seine Familie sei er freigekommen. Danach sei er aus Angst, dass er aufgrund der Teilnahme an den Demonstrationen und Apostasie zu Tode verurteilt werde, aus dem Iran geflüchtet.
4. Mit Bescheid vom 08.02.2010, FZ. 09 10.102-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005; Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs 1 leg. cit.; Spruchpunkt II.) ab. Weiters wies es den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg. cit. in den Iran aus.4. Mit Bescheid vom 08.02.2010, FZ. 09 10.102-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.; Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wies es den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. in den Iran aus.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 24.11.2009 angegeben, er sei gesund. Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Grundversorgung, zur medizinischen Versorgung, zur Behandlung nach Rückkehr und zur Lage von Konvertiten.
Das Bundesasylamt beurteilte das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer versuche, mit einer konstruierten Fluchtgeschichte Asyl zu erlangen. Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr komme eine Asylgewährung daher nicht in Betracht. Es hätten sich auch keine Hinweise für das Vorliegen eines unter § 50 FPG zu subsumierenden Sachverhaltes ergeben. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte und Integration in Österreich stelle auch die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK dar.Das Bundesasylamt beurteilte das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer versuche, mit einer konstruierten Fluchtgeschichte Asyl zu erlangen. Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr komme eine Asylgewährung daher nicht in Betracht. Es hätten sich auch keine Hinweise für das Vorliegen eines unter Paragraph 50, FPG zu subsumierenden Sachverhaltes ergeben. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte und Integration in Österreich stelle auch die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar.
5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Schriftsatz vom 22.02.2009 rechtzeitig Beschwerde ein. Darin monierte der Beschwerdeführer unter anderem, dass im angefochtenen Bescheid keinerlei Länderfeststellungen über die Vorkommnisse rund um die Demonstrationen gegen die Präsidentschaftswahlen getroffen wurden.
6. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 06.04.2010 gab der Beschwerdeführer seine nunmehrige Vertretung bekannt.
7. Am 05.07.2010 langte ein Schriftstück beim Asylgerichtshof ein, in dem der Beschwerdeführer sein Vorbringen ergänzte. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, er werde auch deswegen verfolgt, da die Firma in der er beruflich tätig gewesen sei, den Präsidentschaftskandidaten Moussavi unterstützt und für ihn Wahlwerbung betrieben habe.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt beurteilte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Zuge seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 verhaftet worden sei, als nicht glaubhaft, ohne dass es Länderberichte in seinen Bescheid aufgenommen hätte, welche die Vorkommnisse rund um die Präsidentschaftswahlen im Iran im Sommer 2009 und die damit einhergehenden Demonstrationen gegen das Wahlergebnis dokumentieren würden.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
In Anbetracht dieser Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hätte das Bundesasylamt in seinen Bescheid daher jedenfalls Länderberichte aufzunehmen gehabt, welche die Vorkommnisse rund um die Präsidentschaftswahlen im Iran im Sommer 2009 und die damit einhergehenden Demonstrationen gegen das Wahlergebnis dokumentieren, da die Glaubhaftigkeit des Vorbringen des Beschwerdeführers an der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat zu messen ist.
Zumal der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 24.11.2009 detaillierte Angaben hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahmen im Juni 2009 machte - der Beschwerdeführer gab sowohl die Daten (15., 17. und 20. Juni 2009, ca. 19.00 bis 21.00 Uhr) als auch die genauen Schauplätze (Blvd. Keshawarz; 7. Tir Kreisverkehr; Hafez Straße) der Demonstrationen an -, wären Ermittlungen des Bundesasylamtes, ob an besagten Orten zu den besagten Zeiten tatsächlich Demonstrationen stattgefunden haben, angezeigt gewesen.
Das Bundesasylamt wird dem Beschwerdeführer daher im fortgesetzten Verfahren die Vorkommnisse rund um die Präsidentschaftswahlen im Iran im Sommer 2009 betreffendes Berichtsmaterial zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu Stellungnahme einzuräumen haben.
Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, den christlichen Glauben über Kontakte mit Bewohnern, in deren Wohnungen er Alarmanlagen für seinen Arbeitgeber zu installieren hatte, kennen gelernt zu haben, und in der Folge über zensurierte christliche Internetseiten sich näher mit dem christlichen Glauben beschäftigt zu haben. Er hat hie bei auf eine zeitaufwändige Angelegenheit und die Notwendigkeit von Filterbrechern verwiesen, um an diese Internetseiten zu gelangen. Es wird notwendig sein, ihn im Detail zu den von ihm verwendeten Techniken zu befragen und im Anschluss seine Angaben über die österreichische Botschaft überprüfen zu lassen.
Des Weiteren wird das Bundesasylamt den Beschwerdeführer im Zuge einer durchzuführenden Einvernahme nach dessen Gesundheitszustand, insbesondere zu den von Dr. L. H. diagnostizierten therapieresistenten Schwindelzuständen, zu befragen haben. Sollten nach wie vor Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, wird das Bundesasylamt entsprechende Feststellungen im neu zu erlassenden Bescheid zu treffen haben.
Ohne Nachholung der für eine seriöse Prüfung notwendigen und hier aufgezeigten Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller - entscheidungsrelevanter - Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren daraufhin nachzuholen haben; die Entscheidung selbst ist in schlüssiger, nachvollziehbarer Weise zu begründen.
Auch wird eine hinreichende Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich stattzufinden haben und werden vom Bundesasylamt entsprechende aktuelle Feststellungen zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung zu treffen sein.
5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.10.2010