Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S19 261.122-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Liberia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, FZ. 10 06.426-EAST OstDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias Liberia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, FZ. 10 06.426-EAST Ost
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird § 23 Abs 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer brachte erstmals am 25.04.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das Erstverfahren des Beschwerdeführers endete mit einer rechtskräftigem Unzuständigkeitsentscheidung des damals noch zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß §§ 5, 10 AsylG in Bezug auf die Slowakei (UBAS 07.03.2006, GZ: 261.122/2-XV/52/06). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 23.01.2009 deren Behandlung abgelehnt hat.Das Erstverfahren des Beschwerdeführers endete mit einer rechtskräftigem Unzuständigkeitsentscheidung des damals noch zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG in Bezug auf die Slowakei (UBAS 07.03.2006, GZ: 261.122/2-XV/52/06). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 23.01.2009 deren Behandlung abgelehnt hat.
Am 28.05.2009 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei überstellt.
2. Am 19.09.2009 wurde der Beschwerdeführer in Österreich von einem motorisierten Sonderstreifendienst aufgegriffen und im Anschluss daran über ihn die Untersuchungshaft verhängt (AS 15 des gegenständlichen Verfahrensaktes). Am 29.06.2010 wurde der Beschwerdeführer in die Schubhaft überstellt (AS 1).
3. Am 22.07.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (AS 51).
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung (AS 31 ff) gab der Beschwerdeführer an, er lebe seit ungefähr fünf Jahren in Österreich, spreche Deutsch und habe hier auch Freunde. Er leide auch an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an einer Einvernahme hindern würden. Ein Jahr zuvor sei er von Österreich in die Slowakei abgeschoben worden. Dort habe man mit ihm nicht einmal ein Interview geführt und gebe es in der Slowakei Skinheads, die in Bratislava ständig auf die Schwarzen losgehen würden. Er sei im Winter 2005 in Bratislava in einem Club von slowakischen Skinheads attackiert worden habe die Polizei damals nicht eingegriffen. Seit Winter 2005 wisse er, dass er nicht in der Slowakei bleiben könne. Im Gegensatz zu Österreich fühle er sich dort nicht sicher und sei er deshalb im September 2009 mit seiner slowakischen Freundin aus der Slowakei, wo er sich bis dahin ausschließlich aufgehalten habe, nach Österreich zurückgekehrt. In der Slowakei habe er lediglich im Jahr 2005 einen Asylantrag gestellt gehabt, welcher noch offen gewesen sei, als er in die Slowakei im Juni 2009 abgeschoben worden sei. Seither habe er dort weder ein Interview noch eine Entscheidung erhalten. Nach ihrer Ankunft in Wien sei er noch am selben Tag von der Polizei verhaftet worden als er Drogen für den Eigenverbrauch gekauft habe. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin. Seine Freundin sei im September 2009 von ihm schwanger gewesen, doch könne er nicht ausschließen, dass diese das Kind inzwischen vielleicht abtreiben haben lasse.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Liberianer, seine Mutter Nigerianerin. Nach dem Tod des Vaters sei seine Mutter mit ihm im Alter von sieben Jahren von Liberia nach Nigeria zurückgekehrt, wo er aufgewachsen sei, weshalb es diesbezüglich zu einem Missverständnis gekommen sei. Er sehe sich als liberianischer Staatsangehöriger.
4. Am 28.07.2010 richtete das Bundesasylamt unter Schilderung des Sachverhaltes und den Angaben des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) ein Ersuchen um Wiederaufnahme an die slowakischen Behörden (AS 75 ff).4. Am 28.07.2010 richtete das Bundesasylamt unter Schilderung des Sachverhaltes und den Angaben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) ein Ersuchen um Wiederaufnahme an die slowakischen Behörden (AS 75 ff).
5. Am 29.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 28.07.2010 Dublin-Konsultationen mit Slowakei führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 127 ff).5. Am 29.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 28.07.2010 Dublin-Konsultationen mit Slowakei führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 127 ff).
6. Mit Schreiben vom 06.08.2010 teilten die slowakischen Behörden mit, dass die letzte Eintragung über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom Tag der Überstellung am 28.05.2009 stamme, da dieser in der Folge neuerlich untergetaucht sei sowie, dass man von den österreichischen Behörden noch nähere Angaben über dessen Aufenthalt in Österreich seit September 2009 wünsche (AS 145).
7. Am 11.08.2010 gab die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer eine schnelle Rücküberstellung in die Slowakei wünsche und gegen eine Dublin-Entscheidung mit der Zurückweisung in die Slowakei keine Beschwerde erheben würde (AS 149).
8. Mit Schreiben vom 12.08.2010 stimmte die Slowakei ausdrücklich der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrags unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO zu (AS 153).8. Mit Schreiben vom 12.08.2010 stimmte die Slowakei ausdrücklich der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrags unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO zu (AS 153).
9. Am 23.08.2010 teilte die BPD L. per e-mail mit, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag aufgrund Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen worden sei (AS 157).
10. Mit Aktenvermerk vom 26.08.2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs 1 Z 1-3 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukomme, die Zuständigkeit der Slowakei gegeben sei, der Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthaltes nicht überstellt worden sei und die 18 Monatsfrist noch nicht überschritten sei (AS 215).10. Mit Aktenvermerk vom 26.08.2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukomme, die Zuständigkeit der Slowakei gegeben sei, der Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthaltes nicht überstellt worden sei und die 18 Monatsfrist noch nicht überschritten sei (AS 215).
11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten neuerlich gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten neuerlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum slowakischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur Versorgung von Asylwerbern in der Slowakei (Seiten 5-10 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend wurde dazu vom Bundesasylamt unter anderem ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben würden. Der Beschwerdeführer sei gesund, sei in Österreich straffällig geworden und verurteilt worden und bestehe gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Derzeit sei er unbekannten Aufenthaltsortes, weshalb eine weitere Einvernahme zwecks Wahrung des Parteiengehörs nicht durchgeführt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe auch keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich geltend gemacht. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass im Falle einer Überstellung eine Verletzung von Art 3 EMRK drohe. Sein Vertreter habe selbst am 11.08.2010 schriftlich dargetan, dass der Beschwerdeführer eine rasche Überstellung in die Slowakei wünsche. Die Slowakei habe ausdrücklich einer Übernahme zugestimmt.Beweiswürdigend wurde dazu vom Bundesasylamt unter anderem ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben würden. Der Beschwerdeführer sei gesund, sei in Österreich straffällig geworden und verurteilt worden und bestehe gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Derzeit sei er unbekannten Aufenthaltsortes, weshalb eine weitere Einvernahme zwecks Wahrung des Parteiengehörs nicht durchgeführt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe auch keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich geltend gemacht. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass im Falle einer Überstellung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Sein Vertreter habe selbst am 11.08.2010 schriftlich dargetan, dass der Beschwerdeführer eine rasche Überstellung in die Slowakei wünsche. Die Slowakei habe ausdrücklich einer Übernahme zugestimmt.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I aus, dass ein Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen und daher die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert worden sei. Ebenso wenig habe sich ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins aus, dass ein Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen und daher die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert worden sei. Ebenso wenig habe sich ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.
Spruchpunkt II begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise zu finden gewesen seien, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise iSv Art 8 Abs 2 EMRK in deren Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde und sich mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd § 10 Abs 2 Z 1 AsylG grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedstaat ergebe. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 10 Abs 3 AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.Spruchpunkt römisch zwei begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise zu finden gewesen seien, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK in deren Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde und sich mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedstaat ergebe. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.
12. Gegen diesen Bescheid wurde durch den ausgewiesenen Vertreter am 06.09.2010 beim Bundesasylamt fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 273 ff). Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unbestritten in der Slowakei aufhältig gewesen sei, dort jedoch Probleme gehabt habe, was auch dem BAA genau erklärt habe. Der Beschwerdeführer habe lange in Schubhaft verbringen müssen, obwohl er sich mit einer Überstellung in die Slowakei einverstanden erklärt habe. Die Slowakei habe ihn offensichtlich nicht haben wollen, die Überstellung sei nie durchgeführt worden und habe das BAA dem Anschein nach absichtlich getrödelt und das Verfahren verschleppt, um den Beschwerdeführer in der Schubhaft "versauern" zu lassen. Allein schon aus dem Grund, dass eine Überstellung nie durchgeführt habe werden können, bringe der Beschwerdeführer daher nunmehr sicherheitshalber eine Beschwerde an den Asylgerichtshof ein. Der Beschwerdeführer behalte sich vor, noch Ergänzungen einzubringen.
Zeitgleich wurde neben dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
In einem separaten Schriftsatz an das Bundesasylamt vom selben Tag begehrte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Flüchtlingsberaters unter ausdrücklicher Betonung, dass dieser Antrag an das Bundesasylamt gestellt werde (AS 283).
13. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 10.09.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten zum gegenständlichen und vorangegangenen Verfahren.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 42.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4
AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. . Die Dublin II VO ist eineAsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. . Die Dublin römisch zwei VO ist eine
Verordnung des Unionsrechts (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. In vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellungen in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Der Beschwerdeführer kehrte nach seiner erstmaligen Überstellung in die Slowakei am 28.05.2009 im September 2009 neuerlich nach Österreich zurück und hat zwischenzeitlich das Gebiet der EU auch nicht wieder verlassen. Die Slowakei hat mit Schreiben vom 12.08.2010 unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO ausdrücklich bestätigt. Die Überstellungsfrist ist auch noch nicht abgelaufen.2.1.1.1. In vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellungen in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Der Beschwerdeführer kehrte nach seiner erstmaligen Überstellung in die Slowakei am 28.05.2009 im September 2009 neuerlich nach Österreich zurück und hat zwischenzeitlich das Gebiet der EU auch nicht wieder verlassen. Die Slowakei hat mit Schreiben vom 12.08.2010 unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich bestätigt. Die Überstellungsfrist ist auch noch nicht abgelaufen.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Slowakei habe offenbar den Beschwerdeführer nicht zurücknehmen wollen und sich der Anschein ergebe, das Bundesasylamt habe absichtlich "getrödelt" und den Fall verschleppt, kann dem nicht beigepflichtet werden. Der gegenständliche Antrag wurde vom Beschwerdeführer am 22.07.2010 gestellt, die Konsultationen wurden am 28.07.2010 aufgenommen und am 12.08.2010 hat die Slowakei sich nach einem vorangegangenen Ersuchen am 06.08.2010 um ergänzende Informationen ausdrücklich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Am 23.08.2010 musste der Beschwerdeführer aufgrund Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden und ist seither untergetaucht, weshalb auch eine Überstellung bis dato nicht durchgeführt werden konnte.
Tatsächlicher erfolgte damit das Konsultationsverfahren mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K15. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K15. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K8-K15 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K8-K15 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen und gesunden Mann handelt, der sonst keine Bezüge in Österreich hat, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei keine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar.
2.1.2.2. Kritik am slowakischen Asylwesen, Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden, mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK2.1.2.2. Kritik am slowakischen Asylwesen, Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden, mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und wurden im gegenständlichen Verfahren auch weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.
Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass die Slowakei in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Nigeria oder Liberia unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der slowakischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.
Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung auch davon aus, dass die allgemeine Lage für in die Slowakei überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 12.05.2009, S17 406183-1/2009; 08.05.2009, S5 406136-1/2009; 03.03.2009, S2 404441-1/2009). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in der Slowakei unbedenklich.
Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Slowakei gegen ihre Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO qualifiziert verstoßen würde und damit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Slowakei dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz versagen würde, sofern diesem im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung drohen würde. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Zweifel darüber, dass die slowakischen Behörden vor einer allfälligen tatsächlichen Abschiebung in den Herkunftsstaat eine umfassende Refoulementprüfung durchführen werden.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass der VwGH bereits seit seinem Erkenntnis vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673-8 von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Slowakei aus der Sicht der Dublin II-VO ausging und bis dato von dieser Rechtsprechung nicht mehr abgewichen ist (vgl. etwa Beschluss vom 31.3.2009, Zlen 2006/20/0817 bis 0819, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).Weiters ist darauf zu verweisen, dass der VwGH bereits seit seinem Erkenntnis vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673-8 von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Slowakei aus der Sicht der Dublin II-VO ausging und bis dato von dieser Rechtsprechung nicht mehr abgewichen ist vergleiche etwa Beschluss vom 31.3.2009, Zlen 2006/20/0817 bis 0819, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen zweiten Verfahren bei der Erstbefragung am 22.07.2010 vorgebracht, er sei einmal im Winter 2005 in Bratislava in einem Club von slowakischen Skinheads attackiert worden, wobei die Polizei diesen Vorfall gesehen habe, jedoch nicht eingeschritten sei, weshalb er seit damals wisse, dass er nicht in der Slowakei bleiben könne und er sich in der Slowakei nicht so sicher wie in Österreich fühle (AS 35). Dabei fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer eine persönlich gegen ihn gerichtete Attacke im vorangegangenen Verfahren weder vor dem Bundesasylamt noch im damaligen Beschwerdeverfahren behauptet hat sondern nur davon gesprochen hat, dass er gesehen habe, dass es dort bestimmte Leute mit Glatzen gegeben habe, welche Dunkelhäutige immer zusammen geschlagen hätten und er jedes Mal davon gelaufen sei, wenn er diese gesehen habe (s. Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.04.2005). Auch zeitlich lässt sich sein nunmehriges Vorbringen nicht einordnen, zumal er im Winter 2005 bereits in Österreich war (Datum der ersten Antragstellung: 25.04.2005). Seine diesbezüglichen Angaben im gegenständlichen Verfahren konnten daher nicht als glaubwürdig erachtet werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass diese Angaben bei Weitem auch zu wenig konkret erscheinen, um daraus eine mögliche Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung in die Slowakei darzutun. Gegen eine derartige Gefährdung des Beschwerdeführer spricht auch, dass es während seines letzten Aufenthaltes in der Slowakei nach der ersten Überstellung am 28.05.2009 bis zu seiner neuerlichen Einreise in Österreich im September 2009 offenbar auch zu keinem einzigen konkreten Übergriff gegen seine Person gekommen ist, andernfalls er dies wohl bereits im Zuge der Erstbefragung am 22.07.2010 vorgebracht hätte.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen zweiten Verfahren bei der Erstbefragung am 22.07.2010 vorgebracht, er sei einmal im Winter 2005 in Bratislava in einem Club von slowakischen Skinheads attackiert worden, wobei die Polizei diesen Vorfall gesehen habe, jedoch nicht eingeschritten sei, weshalb er seit damals wisse, dass er nicht in der Slowakei bleiben könne und er sich in der Slowakei nicht so sicher wie in Österreich fühle (AS 35). Dabei fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer eine persönlich gegen ihn gerichtete Attacke im vorangegangenen Verfahren weder vor dem Bundesasylamt noch im damaligen Beschwerdeverfahren behauptet hat sondern nur davon gesprochen hat, dass er gesehen habe, dass es dort bestimmte Leute mit Glatzen gegeben habe, welche Dunkelhäutige immer zusammen geschlagen hätten und er jedes Mal davon gelaufen sei, wenn er diese gesehen habe (s. Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.04.2005). Auch zeitlich lässt sich sein nunmehriges Vorbringen nicht einordnen, zumal er im Winter 2005 bereits in Österreich war (Datum der ersten Antragstellung: 25.04.2005). Seine diesbezüglichen Angaben im gegenständlichen Verfahren konnten daher nicht als glaubwürdig erachtet werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass diese Angaben bei Weitem auch zu wenig konkret erscheinen, um daraus eine mögliche Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Falle seiner Überstellung in die Slowakei darzutun. Gegen eine derartige Gefährdung des Beschwerdeführer spricht auch, dass es während seines letzten Aufenthaltes in der Slowakei nach der ersten Überstellung am 28.05.2009 bis zu seiner neuerlichen Einreise in Österreich im September 2009 offenbar auch zu keinem einzigen konkreten Übergriff gegen seine Person gekommen ist, andernfalls er dies wohl bereits im Zuge der Erstbefragung am 22.07.2010 vorgebracht hätte.
In Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen, in der Slowakei rassistisch motivierten oder sonst fremdenfeindlichen Übergriffen ausgesetzt zu sein, ist darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls sehr wohl offenstünde, den Schutz der slowakischen Behörden in Anspruch zu nehmen, da die Slowakei als Mitgliedstaat der EU in der Lage und willens wäre, dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz zu bieten. Wie aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, handelt es sich bei der Slowakei um einen Rechtsstaat mit grundsätzlich funktionierender Staatsgewalt, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer Schutz durch die Polizei verwehrt werden würde, sollte er diesen benötigen. Im Falle einer etwaigen tatsächlichen Schutzverweigerung einzelner Sicherheitsorgane (oder auch bei allfälligen Übergriffen oder sonstigen Verfehlungen durch solche) besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an übergeordnete Aufsichtsbehörden zu wenden bzw. den Rechtsweg zu beschreiten. Die pauschalen Angaben des Beschwerdeführers sind dagegen nicht geeignet, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, sohin ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung in die Slowakei aufzuzeigen. Auch in der Beschwerde wurden keine Ausführungen getätigt, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten.In Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen, in der Slowakei rassistisch motivierten oder sonst fremdenfeindlichen Übergriffen ausgesetzt zu sein, ist darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls sehr wohl offenstünde, den Schutz der slowakischen Behörden in Anspruch zu nehmen, da die Slowakei als Mitgliedstaat der EU in der Lage und willens wäre, dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz zu bieten. Wie aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, handelt es sich bei der Slowakei um einen Rechtsstaat mit grundsätzlich funktionierender Staatsgewalt, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer Schutz durch die Polizei verwehrt werden würde, sollte er diesen benötigen. Im Falle einer etwaigen tatsächlichen Schutzverweigerung einzelner Sicherheitsorgane (oder auch bei allfälligen Übergriffen oder sonstigen Verfehlungen durch solche) besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an übergeordnete Aufsichtsbehörden zu wenden bzw. den Rechtsweg zu beschreiten. Die pauschalen Angaben des Beschwerdeführers sind dagegen nicht geeignet, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, sohin ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung in die Slowakei aufzuzeigen. Auch in der Beschwerde wurden keine Ausführungen getätigt, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten.
Ferner ist festzuhalten, dass auch kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des slowakischen Asylverfahrens, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das erin einschlägiges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das erin einschlägiges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Im vorliegenden Fall konnte seitens des Beschwerdeführers kein akut die Existenz bedrohender Krankheitszustand oder Hinweis einer unzumutbaren Verschlechterung eines Krankheitszustandes im Falle einer Überstellung in die Slowakei belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an einer Einvernahme hindern würden (AS 33). Auch in der Beschwerde finden sich keine Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen ergibt sich auch keine Notwendigkeit, weitere Erhebungen dazu durchzuführen.
Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.
2.1.2.4. Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK (oder aus anderen Erwägungen) zu verpflichten.2.1.2.4. Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK (oder aus anderen Erwägungen) zu verpflichten.
2.1.3. Die Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Zur Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Slowakei (Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes)2.2. Zur Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Slowakei (Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes)
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei
2.3 Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 06.09.2010
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 AsylGHG in der Regel das AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage eines Anspruches des Asylwerbers auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes im Verfahren vor dem Asylgerichtshof.Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Regel das AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage eines Anspruches des Asylwerbers auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes im Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers, ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshof die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers, ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshof die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (nach der Terminologie der AsylG-Novelle BGBl I 122/2009: Rechtsberaters) Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (nach der Terminologie der AsylG-Novelle BGBl römisch eins 122/2009: Rechtsberaters) Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.
2.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass seitens des Bundesasylamtes ein Abspruch über den ausdrücklich an dieses (und nicht an den Asylgerichtshof) adressierten und gerichteten Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters bis dato noch nicht erfolgt ist.
2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
06.10.2010