TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/29 E9 256563-2/2008

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Spruch

E9 256.564-0/2008/6E

E9 415.158-1/2010/4E

E9 307.198-1/2008/5E

E9 256.563-2/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des

1. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2004, Zl. 04 01.582-BAT;1. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2004, Zl. 04 01.582-BAT;

2. XXXX alias XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2004, Zl. 04 01.584-BAT;2. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2004, Zl. 04 01.584-BAT;

3. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2006, Zl. 05 19.073-BAT;3. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2006, Zl. 05 19.073-BAT;

4. XXXX alias XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2007, Zl. 07 01.453-BAT;4. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2007, Zl. 07 01.453-BAT;

vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 31.01.2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.

Er brachte vor, Staatsangehöriger von Aserbaidschan zu sein. Seinen Geburtsort A. habe er wegen der armenischen Okkupanten verlassen müssen. Das Gebiet A. habe eine große Gefährdung von Seiten Armeniens erwartet, daher seien alle Einwohner Ende Juni/ Anfang Juli 1993 mittels LKW nach B. transportiert worden.

Von Juni oder Juli 1993 bis zum November 1998 habe er in der Zeltstadt von B. in Aserbaidschan gelebt. Anschließend sei er nach M. in Russland gelangt und dort bis Jänner 2004 verblieben. Er hätte diesen Ort verlassen müssen, da man nach den Ereignissen in Tschetschenien begonnen habe ihre Pässe zu überprüfen. Im Falle der Überprüfung durch die russische Polizei hätten sie ihn verhaften und im schlimmsten Fall nach Aserbaidschan zurückschicken können, da er sich nicht legal auf russischem Gebiet aufgehalten habe.

Sie seien nach dem Krieg gezwungen worden in B./Aserbaidschan zu leben. Trotz eines anderslautenden Versprechens sei ihnen ihr Gebiet nicht zurückgegeben worden. Daher habe sich die Jugend von A. getroffen und hätten sie aktiv für die Rückgabe ihres Gebiets kämpfen wollen. Im Oktober 1996 habe er erstmals bei einem Massenmeeting über sein Leben sprechen können.

Anfang November 1998 sei er in Aserbaidschan von der Polizei für zwei Wochen angehalten und auch misshandelt worden. Er sei um 23.00 Uhr auf dem Weg zu einem Freund gewesen, dem er geholfen habe, Plakate an Häusern und Geschäften anzubringen. Es habe sich um einen Aufruf an heimatliebende Personen zu Meetings von Seiten einer legalen Oppositionspartei ("Nationale Front") gehandelt. Der Inhalt der Plakate hätte sich auch gegen den Präsidenten gerichtet. Ein Meeting sollte Anfang November 1998 am Freiheitsplatz in Baku stattfinden. Er sei kein Mitglied dieser Partei gewesen, habe aber an einen Beitritt gedacht.

Nach seiner Freilassung habe man weiters von Seiten der Polizei vorgegeben in seinem Zelt eine Pistole und zwei Handgranaten gefunden zu haben. Nachdem er fälschlicherweise eines Umsturzes verdächtigt worden sei, sei er sofort nach M. in Dagestan/ Russland geflohen.

Mit Bescheid vom 16.12.2004 entschied das BAA, dass der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gem § 7 abzuweisen wäre. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan wurde gem. § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" verfügt.Mit Bescheid vom 16.12.2004 entschied das BAA, dass der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gem Paragraph 7, abzuweisen wäre. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" verfügt.

Das BAA führte hierbei aus, dass der BF keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht habe, weshalb sich die Entscheidung über seinen Asylantrag "lediglich auf die niederschriftliche Einvernahme" seiner Person begründe. Die Angaben des BF seien als unglaubwürdig festzustellen gewesen. Es sei weiters festzustellen gewesen, dass der BF kein Flüchtling iSd GFK sei. Im gegenständlichen Fall sei zum jetzigen Zeitpunkt kein Abschiebungshindernis iSd § 57 FrG festzustellen. Letztlich habe nicht festgestellt werden können, dass die Ausweisung des BF einen Eingriff in Art. 8 EMRK dargestelle.Das BAA führte hierbei aus, dass der BF keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht habe, weshalb sich die Entscheidung über seinen Asylantrag "lediglich auf die niederschriftliche Einvernahme" seiner Person begründe. Die Angaben des BF seien als unglaubwürdig festzustellen gewesen. Es sei weiters festzustellen gewesen, dass der BF kein Flüchtling iSd GFK sei. Im gegenständlichen Fall sei zum jetzigen Zeitpunkt kein Abschiebungshindernis iSd Paragraph 57, FrG festzustellen. Letztlich habe nicht festgestellt werden können, dass die Ausweisung des BF einen Eingriff in Artikel 8, EMRK dargestelle.

In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die dargelegte Fluchtgeschichte, insbesondere hinsichtlich der Festnahme wegen des Verteilens von Flugzetteln, als nicht plausibel und damit nicht glaubhaft zu bewerten sei.

In der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, warum das Bundesasylamt zur Schlussfolgerung gelangt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne, wobei bezüglich Spruchpunkt II. ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich auch "aus der allgemeinen Lage" im Heimatland des BF allein eine derartige Gefährdung nicht ergebe und warum die Ausweisung zulässig sei.In der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, warum das Bundesasylamt zur Schlussfolgerung gelangt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne, wobei bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich auch "aus der allgemeinen Lage" im Heimatland des BF allein eine derartige Gefährdung nicht ergebe und warum die Ausweisung zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.12.2004 Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben.

2. Der Zweitbeschwerdeführer gelangte am 31.01.2004 gemeinsam mit seinen Eltern nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag durch seine Mutter [die Viertbeschwerdeführerin] als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag, welchen diese bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 23.07.2004 in einen auf den Erstbeschwerdeführer bezogenen Asylerstreckungsantrag umwandelte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2004 wurde der Asylerstreckungsantrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2004 wurde der Asylerstreckungsantrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Abweisung des Asylerstreckungsantrages die Konsequenz der am gleichen Tag erfolgten Abweisung des Asylantrages des Vaters sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Zweitbeschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten).

3. Am 08.11.2005 stellte der Erstbeschwerdeführer für den in Österreich nachgeboren Sohn, den Drittbeschwerdeführer, einen "Asylerstreckungsantrag".

Im Rahmen einer diesbezüglich erfolgten Einvernahme am 21.12.2005 erklärte der Erstbeschwerdeführer für seinen Sohn, dass er mit der Kindesmutter [die Viertbeschwerdeführerin] seit 1993 verheiratet sei. In weiterer Folge wiederholte der Erstbeschwerdeführer seine Fluchtgründe und gab zu Protokoll, dass er für den Drittbeschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe geltend machen würde. Seine gesamte Familie sei wegen seiner Gründe ausgereist.

Der Antrag des Drittbeschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 30.10.2006 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan wurde gem. § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung nach Aserbaidschan verfügt.Der Antrag des Drittbeschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 30.10.2006 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung nach Aserbaidschan verfügt.

Beim Drittbeschwerdeführer erachtete die Behörde die Identität und aserbaidschanische Staatsangehörigkeit auf Grund der Zugehörigkeit zu seinen Eltern und den vorgelegten Dokumenten als erwiesen. In Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan sei eine Verfolgungsgefahr bzw. reale Gefährdung nicht glaubhaft gemacht worden.

Gegen diesen Bescheid wurde unter Hinweis auf das Familienverfahren durch den Vater des Drittbeschwerdeführers in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben.

4. Die Viertbeschwerdeführerin, die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführer, stellte am 31.01.2004 beim Bundesasylamt ebenfalls einen Asylantrag, welchen sie bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 23.07.2004 in einen auf ihren Gatten bezogenen Asylerstreckungsantrag umwandelte. Mit Bescheid vom 16.12.2004 - gegen den sie fristgerecht Berufung erhob - wurde der Asylerstreckungsantrag der Ehegattin/ Mutter gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997 abgewiesen. Dieses Rechtsmittel wurde von ihr in weiterer Folge wieder zurückgezogen, weshalb die Einstellung des Berufungsverfahrens durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erfolgte.4. Die Viertbeschwerdeführerin, die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführer, stellte am 31.01.2004 beim Bundesasylamt ebenfalls einen Asylantrag, welchen sie bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 23.07.2004 in einen auf ihren Gatten bezogenen Asylerstreckungsantrag umwandelte. Mit Bescheid vom 16.12.2004 - gegen den sie fristgerecht Berufung erhob - wurde der Asylerstreckungsantrag der Ehegattin/ Mutter gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Dieses Rechtsmittel wurde von ihr in weiterer Folge wieder zurückgezogen, weshalb die Einstellung des Berufungsverfahrens durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erfolgte.

Am 09.02.2007 stellte diese Person einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie ihr Vorbringen auf die dargebrachten Erlebnisse des Ehegatten [der Erstbeschwerdeführer] stützte. Ihr Antrag wurde vom BAA mit Bescheid gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Ehegattin/ Mutter wegen ihres Gesundheitszustandes der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2008 erteilt.Am 09.02.2007 stellte diese Person einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie ihr Vorbringen auf die dargebrachten Erlebnisse des Ehegatten [der Erstbeschwerdeführer] stützte. Ihr Antrag wurde vom BAA mit Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Ehegattin/ Mutter wegen ihres Gesundheitszustandes der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2008 erteilt.

Gegen diesen Bescheid (FZ. 07 01.453-BAT) wurde mit Schriftsatz vom 19.10.2007 bezüglich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Berufung (bzw. Beschwerde) erhoben.Gegen diesen Bescheid (FZ. 07 01.453-BAT) wurde mit Schriftsatz vom 19.10.2007 bezüglich Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Berufung (bzw. Beschwerde) erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Familie.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

3. Im gegenständlichen Fall stützt sich das Verfahren der beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen auf das Vorbringen bzw. die Erlebnisse des Erstbeschwerdeführers. Das BAA erachtete es hierbei als ausreichend, die Entscheidung über den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers lediglich auf die niederschriftliche Einvernahme seiner Person zu stützen, da er keinerlei "Beweismittel" in Vorlage brachte.

Das Bundesasylamt hat jegliche Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat im Hinblick auf sein Vorbringen unterlassen und damit nicht gemäß § 37 ff AVG den für die Entscheidung über Asyl und Refoulement maßgeblichen Sachverhalt festgestellt.Das Bundesasylamt hat jegliche Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat im Hinblick auf sein Vorbringen unterlassen und damit nicht gemäß Paragraph 37, ff AVG den für die Entscheidung über Asyl und Refoulement maßgeblichen Sachverhalt festgestellt.

Zur Beurteilung der entscheidungsrelevanten Lage in seinem Herkunftsstaat Aserbaidschan und zur Bewertung der Glaubhaftigkeit seines konkreten Vorbringens, welches er als ausreisekausal bezeichnete, hätte es auch amtswegiger Ermittlungsschritte bedurft.

Beispielhaft ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bezüglich der Refoulement-Entscheidung ausgeführt wurde, dass sich allein "aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat" des Erstbeschwerdeführers keine solche Gefährdung ergebe. Im gesamten Bescheid sind aber keine entsprechenden Feststellungen zwecks notwendiger Nachvollziehbarkeit dieser Schlussfolgerung zu finden und ist auch keine sonstige Auseinandersetzung hiermit im Akt ersichtlich.

Weiters bezeichnet der BF offensichtlich eine oppositionelle Bewegung bzw. Partei namentlich, für welche er sich eingesetzt hat und die durchaus - seinem Vorbringen nach - öffentlichkeitswirksame Aktionen gesetzt hat, wodurch man vertretbar davon ausgehen kann, dass dies auch in Berichten seinen Niederschlag gefunden haben kann. Das BAA hat in keinem der hier anhängigen Verfahren mit der damaligen bzw. aktuellen Berichtslage in Bezug auf die Situation von Mitgliedern und Sympathisanten dieser politischen Bewegung auseinandergesetzt, was aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes für die Beurteilung des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens auf seine Glaubhaftigkeit und für die Stellung einer Zukunftsprognose grundsätzlich notwendig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Vorbringens sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). So bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren und sind die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. in diesem Sinn jeweils zu bestimmten Ereignissen in Nigeria etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, und vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0134; zu möglichen Negativbefunden in Bezug auf Vorfälle einer bestimmten Art in Nigeria das Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0560, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326; zu Plausibilitätserwägungen der belangten Behörde etwa die Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0269 und Zl. 2003/20/0389; vgl. auch die jeweils Ereignisse in Gambia bzw. im Iran betreffenden Erkenntnisse vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0140). Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu weiters aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Vorbringens sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). So bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren und sind die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen vergleiche in diesem Sinn jeweils zu bestimmten Ereignissen in Nigeria etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, und vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0134; zu möglichen Negativbefunden in Bezug auf Vorfälle einer bestimmten Art in Nigeria das Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0560, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326; zu Plausibilitätserwägungen der belangten Behörde etwa die Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0269 und Zl. 2003/20/0389; vergleiche auch die jeweils Ereignisse in Gambia bzw. im Iran betreffenden Erkenntnisse vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0140). Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu weiters aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann vergleiche in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass das BAA den maßgeblichen Sachverhalt für die Klärung dieser wesentlichen Frage festgestellt hat.

Weiters ist auch auf folgenden für das Verfahren der Familie nicht vornherein unwesentlichen Umstand hinzuweisen:

Auf Aktenseite 9 im Verwaltungsakt der Viertbeschwerdeführerin befindet sich ein Auszug aus der Fremdeninformation des EKIS mit Personendaten wie sie die Viertbeschwerdeführerin im Asylverfahren führte. Demnach scheint es - bei Personenidentität - dass jedenfalls die Viertbeschwerdeführerin schon 2002 in Österreich war, da für eine Person mit diesem Datensatz ein Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach aufscheint. Dies würde aber im klaren Widerspruch zu ihrem Vorbringen stehen, wonach sie mit ihrem Ehegatten [der Erstbeschwerdeführer] bis 2004 in der Russischen Föderation gelebt haben will. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Bundesasylamt mit diesem Umstand näher auseinandergesetzt hätte. Aus einem handschriftlichen Vermerk ("Pers. steht fest") könnte geschlossen werden, dass das BAA hier zwar von Personenidentität ausgeht, diesen sich daraus ergebenen Widerspruch mit den Angaben der Beschwerdeführer aber im folgenden Verfahren nicht nachvollziehbar gänzlich unberücksichtigt ließ.

Das BAA hat auch in Bezug auf diesen nicht unerheblichen Umstand Ermittlungen zu tätigen. Die Personenidentität ist wohl auf Grund der auch in diesem Auszug angesprochenen erkennungsdienstlichen Daten leicht feststellbar.

Da sich die Anträge der Familie im Asylverfahren hinsichtlich der Begründung im Wesentlichen auf das Vorbringen und mangelhaft geführte Verfahren des Erstbeschwerdeführers stützen und für die gezogenen Schlussfolgerungen der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt wurde, hat dies auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu den Verfahren der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Auswirkungen dahin gehend, dass auch für deren Verfahren der maßgebliche Sachverhalt somit nicht feststeht.

Es war daher auch hinsichtlich der anhängigen Beschwerden der Zweitbis Viertbeschwerdeführer spruchgemäß zu entscheiden, wobei bei der Viertbeschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, dass nur Spruchpunkt I. bekämpft wurde und nur dieser Punkt von der Zurückverweisung betroffen ist.Es war daher auch hinsichtlich der anhängigen Beschwerden der Zweitbis Viertbeschwerdeführer spruchgemäß zu entscheiden, wobei bei der Viertbeschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, dass nur Spruchpunkt römisch eins. bekämpft wurde und nur dieser Punkt von der Zurückverweisung betroffen ist.

Das Bundesasylamt hat nunmehr in Entsprechung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts unter Zugrundelegung aktueller fallbezogener Berichte bzw. Ermittlungen unter Wahrung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Ermittlungsergebnisse - wozu hier auch die Aussage des anderen Ehegatten zur Sache gehört - das Vorbringen auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen und einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen.

Durch die gegenständliche Ergänzungsbedürftigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wäre eine mündliche Verhandlung durch die Berufungsbehörde unvermeidlich.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG dem AsylGH eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG dem AsylGH eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.

Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nach dem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich, dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen de facto eine Kontrollinstanz entzogen werden.

Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2.Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2,

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführer gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Auch im Hinblick auf das Argument Zeit- und Kostenersparnis spricht nichts für eine Durchführung seitens des AsylGH zumal eine Verhandlung durch einen Senat, besetzt mit zwei Richtern im Zusammenwirken mit einer Schriftführerin unzweifelhaft höhere Aufwendungen darstellen als durch einen Entscheider bzw. eine Entscheiderin des BAA. Zudem verfügt das BAA auch über eine eigene Staatendokumentation die die notwendigen Ermittlungen durchführen kann.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführer gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Auch im Hinblick auf das Argument Zeit- und Kostenersparnis spricht nichts für eine Durchführung seitens des AsylGH zumal eine Verhandlung durch einen Senat, besetzt mit zwei Richtern im Zusammenwirken mit einer Schriftführerin unzweifelhaft höhere Aufwendungen darstellen als durch einen Entscheider bzw. eine Entscheiderin des BAA. Zudem verfügt das BAA auch über eine eigene Staatendokumentation die die notwendigen Ermittlungen durchführen kann.

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG die Bescheide auf Grund der Aktenlage aufzuheben waren, worunter nach der hL auch die Kassation des Bescheides gem. § 66 Abs 2 AVG zu subsumieren ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu § 67d).Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG die Bescheide auf Grund der Aktenlage aufzuheben waren, worunter nach der hL auch die Kassation des Bescheides gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu subsumieren ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu Paragraph 67 d,).

Schlagworte

Kassation

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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