TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/29 E9 252796-0/2008

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E9 252.796-0/2008/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl. 04 08.596-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl. 04 08.596-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E9 252.796-0/2008/14E, vom 21.09.2010, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl. 04 08.596-BAL, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 126/2002, 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen wurde, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG idgF wie folgt abgeändert:Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E9 252.796-0/2008/14E, vom 21.09.2010, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl. 04 08.596-BAL, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002,, 75 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG idgF wie folgt abgeändert:

I. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 126/2002, §§ 8 Abs 1, 44 Abs 3 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002,, Paragraphen 8, Absatz eins, 44, Absatz 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, 75 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Zum Abspruch über die amtswegige Abänderung gemäß § 68 Abs 2 AVG:Zum Abspruch über die amtswegige Abänderung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG:

1. Mit Erkenntnis vom 21.9.2010 hat der AsylGH in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit die Beschwerde gem. §§ 7, 8 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 126/2002, 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen und dabei versehentlich § 8 AsylG 1997 idF BGBl. 126/2002 angewandt, obwohl gemäß der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idgF u. § 44 Abs 3 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003 der § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 anzuwenden war. Versehentlich wurde im Erkenntnis auch davon ausgegangen, dass über die Ausweisung nicht abgesprochen wurde.1. Mit Erkenntnis vom 21.9.2010 hat der AsylGH in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit die Beschwerde gem. Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002,, 75 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen und dabei versehentlich Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, angewandt, obwohl gemäß der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 idgF u. Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, der Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, anzuwenden war. Versehentlich wurde im Erkenntnis auch davon ausgegangen, dass über die Ausweisung nicht abgesprochen wurde.

2. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 68 Abs 2 AVG idgF lautet wie folgt:Paragraph 68, Absatz 2, AVG idgF lautet wie folgt:

Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, dass es unmaßgeblich ist, ob es sich um einen begünstigenden oder belastenden rechtskräftigen Bescheid handelt, die Behörde aber von der ihr in § 68 Abs 2 AVG eingeräumten Möglichkeit nur dann Gebrauch machen darf, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist, weshalb eine Vorgangsweise, durch welche die Rechtslage - nicht sonstige Umstände - ungünstiger als durch den ursprünglichen, aufgehobenen oder abgeänderten Bescheid gestaltet wird, nicht auf § 68 Abs 2 AVG gestützt werden kann. Davon umfasst sind nur sich aus dem Bescheid ergebende Rechte die unmittelbar aus dem rechtskräftigen Bescheid erwachsen, nicht jedoch darüber hinausgehende Reflexwirkungen des BescheidesDer Verwaltungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, dass es unmaßgeblich ist, ob es sich um einen begünstigenden oder belastenden rechtskräftigen Bescheid handelt, die Behörde aber von der ihr in Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumten Möglichkeit nur dann Gebrauch machen darf, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist, weshalb eine Vorgangsweise, durch welche die Rechtslage - nicht sonstige Umstände - ungünstiger als durch den ursprünglichen, aufgehobenen oder abgeänderten Bescheid gestaltet wird, nicht auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützt werden kann. Davon umfasst sind nur sich aus dem Bescheid ergebende Rechte die unmittelbar aus dem rechtskräftigen Bescheid erwachsen, nicht jedoch darüber hinausgehende Reflexwirkungen des Bescheides

Im Mehrparteienverfahren, wo sich idR gegenläufige Interessen entgegen stehen und daher mit der für eine Partei begünstigenden Abänderung des rechtskräftigen Bescheides zugleich eine Verschlechterung der Rechtsstellung von mitbeteiligten Parteien einhergeht, steht der Verwaltungsgerichtshof auf dem Standpunkt, dass Bescheide im Mehrparteienverfahren von der Anwendung des § 68 Abs 2 AVG ausgenommen sind. Wenn im Mehrparteienverfahren nur noch Formal- bzw. Organparteien beteiligt sind, kann der rechtskräftige Bescheid nach § 68 Abs 2 AVG aufgehoben oder abgeändert werden, weil diesen aus dem Bescheid keine subjektiven Rechte erwachsen können, sondern nur prozessuale Befugnisse zukommen . (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 84ff zu § 68 mwN)Im Mehrparteienverfahren, wo sich idR gegenläufige Interessen entgegen stehen und daher mit der für eine Partei begünstigenden Abänderung des rechtskräftigen Bescheides zugleich eine Verschlechterung der Rechtsstellung von mitbeteiligten Parteien einhergeht, steht der Verwaltungsgerichtshof auf dem Standpunkt, dass Bescheide im Mehrparteienverfahren von der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausgenommen sind. Wenn im Mehrparteienverfahren nur noch Formal- bzw. Organparteien beteiligt sind, kann der rechtskräftige Bescheid nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben oder abgeändert werden, weil diesen aus dem Bescheid keine subjektiven Rechte erwachsen können, sondern nur prozessuale Befugnisse zukommen . (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 84ff zu Paragraph 68, mwN)

3. Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des AsylGH durch Zustellung am 24.9.2010 an das BAA rechtskräftig erlassen.

Aus diesem Erkenntnis ist dem Beschwerdeführer kein Recht erwachsen und es kommt auch durch die Abänderung zu keiner Verschlechterung seiner Rechtsstellung. Durch die Behebung des Spruchpunktes III. (Ausweisung) tritt sogar für den Beschwerdeführer eine Begünstigung gegenüber der Vorentscheidung ein.Aus diesem Erkenntnis ist dem Beschwerdeführer kein Recht erwachsen und es kommt auch durch die Abänderung zu keiner Verschlechterung seiner Rechtsstellung. Durch die Behebung des Spruchpunktes römisch drei. (Ausweisung) tritt sogar für den Beschwerdeführer eine Begünstigung gegenüber der Vorentscheidung ein.

Eine Verschlechterung der Rechtsstellung des BAA als Verfahrenspartei kam durch diese Entscheidung nicht in Betracht, weil es sich bei der Behörde um eine Formal- bzw. Organpartei handelt, der keine eigenen materiellen subjektiven Rechte zukommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 12 zu § 8 mwN).Eine Verschlechterung der Rechtsstellung des BAA als Verfahrenspartei kam durch diese Entscheidung nicht in Betracht, weil es sich bei der Behörde um eine Formal- bzw. Organpartei handelt, der keine eigenen materiellen subjektiven Rechte zukommen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 12 zu Paragraph 8, mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das gegenständliche Erkenntnis des AsylGH vom 21.9.2010, E9 252.796-0/2008/14E, gemäß § 68 Abs 2 AVG wie folgt abzuändern:Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das gegenständliche Erkenntnis des AsylGH vom 21.9.2010, E9 252.796-0/2008/14E, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG wie folgt abzuändern:

I. 1. Der Beschwerdeführer (BF), seinen Angaben nach ein ethnischer Armenier und Staatsangehöriger von Armenien, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 23.4.2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer (BF), seinen Angaben nach ein ethnischer Armenier und Staatsangehöriger von Armenien, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 23.4.2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.

Er reiste dabei in Begleitung seiner Ehegattin (E9 253.772) und ihrem minderjährigen Kind (E9 253.773), welche in Bezug auf das Verfahren des BF am gleichen Tag einen Asylerstreckungsantrag stellten.

Am 4.8.2004 stellte der BF als gesetzlicher Vertreter für seine in Österreich geborene Tochter (E9 253.774) einen Asylantrag.

Am 13.2.2008 stellte die Ehegattin des BF für die in Österreich geborene Tochter (E9 318.286) einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gem. § 34 AsylG 2005, mit dem Zweck der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft.Am 13.2.2008 stellte die Ehegattin des BF für die in Österreich geborene Tochter (E9 318.286) einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gem. Paragraph 34, AsylG 2005, mit dem Zweck der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft.

Zur Begründung seines Antrages brachte der BF anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA am 4.8.2004 im Wesentlichen vor, dass er seit Februar 2004 geplant habe Armenien zu verlassen, was er Mitte April dann verwirklicht habe. Ausgereist sei er wegen der Wahlen im Jahr 2003. Er sei bei den Präsidentschaftwahlen in seinem Dorf Vertrauensperson für "Stephan Demirtschjan" gewesen. Nach der Wiederwahl des Präsidenten habe er Probleme bekommen. Er habe Land nahe an der XXXX Grenze gehabt und hätte für das Betreten bzw. Bewirtschaften ein Leumundszeugnis benötigt, welches er aber nicht erhalten habe. Er habe sich dann an einen Anwalt gewandt, welcher aber auch die Ausstellung nicht erreichen habe können. Er habe dann ein Schreiben erhalten in dem gestanden sei, dass er gegen die Regierung gearbeitet habe. Er habe beschlossen nach Moskau zwecks dortiger Arbeitsaufnahme zu gehen. Die armenischen Behörden hätten ihm aber die Ausfuhr des Lkw nicht gestattet. Als Begründung seien seine Aktivitäten gegen die Regierung genannt worden. Im Februar 2004 sei ihm von der Polizei vorgeworfen worden er habe mit dem Autobus Personen nach Jerewan transportiert, die an der Demonstration gegen die Regierung teilgenommen hätten. Dies würde aber nicht den Tatsachen entsprechen. Durch die Probleme die man ihm bereitete, habe er keine Möglichkeit mehr sein Leben zu finanzieren.Zur Begründung seines Antrages brachte der BF anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA am 4.8.2004 im Wesentlichen vor, dass er seit Februar 2004 geplant habe Armenien zu verlassen, was er Mitte April dann verwirklicht habe. Ausgereist sei er wegen der Wahlen im Jahr 2003. Er sei bei den Präsidentschaftwahlen in seinem Dorf Vertrauensperson für "Stephan Demirtschjan" gewesen. Nach der Wiederwahl des Präsidenten habe er Probleme bekommen. Er habe Land nahe an der römisch 40 Grenze gehabt und hätte für das Betreten bzw. Bewirtschaften ein Leumundszeugnis benötigt, welches er aber nicht erhalten habe. Er habe sich dann an einen Anwalt gewandt, welcher aber auch die Ausstellung nicht erreichen habe können. Er habe dann ein Schreiben erhalten in dem gestanden sei, dass er gegen die Regierung gearbeitet habe. Er habe beschlossen nach Moskau zwecks dortiger Arbeitsaufnahme zu gehen. Die armenischen Behörden hätten ihm aber die Ausfuhr des Lkw nicht gestattet. Als Begründung seien seine Aktivitäten gegen die Regierung genannt worden. Im Februar 2004 sei ihm von der Polizei vorgeworfen worden er habe mit dem Autobus Personen nach Jerewan transportiert, die an der Demonstration gegen die Regierung teilgenommen hätten. Dies würde aber nicht den Tatsachen entsprechen. Durch die Probleme die man ihm bereitete, habe er keine Möglichkeit mehr sein Leben zu finanzieren.

Die Repressalien und Benachteiligungen hätten im Februar 2004 begonnen.

Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass sie ihn wegen "irgendeiner Sache" verurteilen würden.

Im Verfahren seiner Ehegattin und der beiden Kinder wurde dargelegt, dass diese keine eigenen Probleme in Armenien hätten.

Der Antrag des BF wurde vom BAA gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.)Der Antrag des BF wurde vom BAA gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt römisch drei.)

Die Anträge seiner Familienangehörigen wurden als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt I. wurde im Verfahren des BF im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. In Spruchpunkt III. wurde argumentiert, dass die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Verfahren des BF im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. In Spruchpunkt römisch drei. wurde argumentiert, dass die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde es nicht als plausibel erachtet, dass ausgerechnet gegen den BF derart vorgegangen worden sein soll, wo er doch eine sehr untergeordnete politische Rolle spielte. Aus der vorgelegten und nach der Asylantragstellung in Armenien ausgestellten Heiratsurkunde würde sich auch ein Indiz ergeben, dass er nicht einer massiven Diskriminierung durch die Behörden hinsichtlich der Ausstellung von Dokumenten ausgesetzt ist. Auf vorhandene Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere gegen Fehlleistungen einzelner Organe, wurde hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde keine hinreichenden Feststellungen über die aktuelle politische Situation, insbesondere zu jenen der HSCHK-Mitglieder getroffen habe. Er sei wegen seiner Mitgliedschaft zu dieser Partei derart diskriminiert worden, dass ihm dadurch keine Existenz mehr möglich gewesen sei.

Der AsylGH hat die Verfahrensparteien zur Beschwerdeverhandlung geladen, wobei die Verfahren dieser Familie auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges gem. § 39 Abs 2 AVG verbunden wurden.Der AsylGH hat die Verfahrensparteien zur Beschwerdeverhandlung geladen, wobei die Verfahren dieser Familie auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden wurden.

Der Beschwerdeführer erschien mit seiner Gattin. Das BAA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Mit Zustellung der Ladung wurden die Beschwerdeführer aufgefordert Bemühungen anzustellen, damit sie in der Verhandlung in der Lage sind vor allem ihre Fluchtgründe und allfällige Rückkehrprobleme durch geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Dabei erfolgte seitens des Gerichtes eine umfassende jedoch demonstrativ bleibende Aufzählung von möglichen geeigneten Unterlagen, wie etwa behördliche Schreiben, Ladungen, Bestätigungen, Urteile, Bescheide, etc..

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Seine Identität steht fest. Er ist ethnischer Armenier und Staatsangehöriger von Armenien. Er war in Armenien im Bereich der Landwirtschaft und im Transportwesen selbständig erwerbstätig. Er verfügt in Armenien über Unterkunft und Familienangehörige. Behandlungsbedürftige Krankheiten kamen nicht hervor.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF wegen einer politischen Gesinnung Diskriminierungen oder sonstigen Benachteiligungen ausgesetzt war, die die wirtschaftliche Existenz vernichteten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Gefahr für Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.

2. Zum Herkunftsstaat Armenien:

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)

Special Mission to Armenia, Council of Europe Comissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)

USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 11.03.2010

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009)

Amnesty International Report Armenia 2009

Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613

BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007

USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009

Dr. A., Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537

u. E10 316.310

OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009

IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009

IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau

http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010

Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009

Staatendokumentation, Analyse der Situation von gemischtethnischen Paaren in

Armenien, 4.2.2010

Politik und Menschenrechtslage

Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:

Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.

Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.

Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach

amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharjan rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.

Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.

Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.

Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)

Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.

Versorgungslage

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.

Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionelle starke Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.

Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.

Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.

Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;

insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)

Gesundheitswesen

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.

Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).

Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)

In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.

Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).

Schutzmechanismen

Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.

Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. A., Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)

Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.

Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008; ). Die Todesstrafe wurde abgeschafft.

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Rückkehrsituation

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt.

Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.

Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Dokumente

Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.

Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes werden im Asylverfahren häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u. a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Auch werden regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen erstellt, die einer Überprüfung nicht standhalten.

Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.

Zur Lage der Opposition

  • -Strichaufzählung
    Zum Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Armenien

Die Präsidentschaftswahlen im März 2003 gewann Robert Kotscharian gegen den Oppositionskandidaten Demirchyan mit 67,5%. Die OSZE kritisierte in ihrem Bericht zahlreiche Manipulationen und Wahlfälschungen

Zwischen den beiden Runden der Präsidentschaftswahl am 28.2. und 05.03.2003 wurden nach OSZE-Schätzung mehr als 200 Oppositionsanhänger vorübergehend festgenommen, weil sie an ungenehmigten Versammlungen teilgenommen hätten. Über 80 von den Festgenommenen wurden laut OSZE zu administrativen Haftstrafen bis zu 15 Tagen verurteilt. Davon abgesehen gehen EU-Botschafter und OSZE davon aus, dass es in Armenien derzeit keine politischen Gefangenen mehr gibt.

(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 25.3.2004)

Angeregt durch die georgische "Rosenrevolution" Ende 2003, hat die armenische Opposition im April 2004 eine Reihe von Demonstrationen abgehalten. Bei einer der Demonstrationen besetzten die Teilnehmer die Straße an Parlament und Präsidialamt. Diese Demonstration wurde am frühen Morgen des 13. April von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Es gab im Zusammenhang mit den Demonstrationen eine Reihe von Fällen von "administrativer Haft" (Ordnungsstrafe), einige Teilnehmer wurden wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu Haftstrafen verurteilt. In Armenien sind zur Zeit die Voraussetzungen für eine Umwälzung nach georgischem Muster nicht gegeben, da die Opposition nicht geeint ist und über keine Führungspersönlichkeit verfügt. Zwischen den beiden Runden der Präsidentschaftswahl am 28.2. und 05.03.2003 wurden nach OSZE-Schätzung mehr als 200 Oppositionsanhänger vorübergehend festgenommen, weil sie an ungenehmigten Versammlungen teilgenommen hätten. Über 80 von den Festgenommenen wurden laut OSZE zu administrativen Haftstrafen bis zu 15 Tagen verurteilt.

Im Frühjahr 2004 wurden nach OSZE-Angaben 423 Personen mit administrativen Geldstrafen belegt und 219 Personen wurden in administrativen Gewahrsam genommen. Nach Schätzungen der OSZE steht ein Großteil dieser Zahlen im Zusammenhang mit den Demonstrationen des Frühjahrs 2004. Dabei wurden laut OSZE 3 Personen unter strafrechtlicher Anklage festgehalten und anschließend unter Fallenlassen der Anklage wieder freigelassen. Eine Person wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die OSZE geht bei den genannten Maßnahmen davon aus, dass diese politisch motiviert waren. 6 Personen sind wegen Straftaten in Zusammenhang mit den Demonstrationen zu längeren Haftstrafen verurteilt worden. Laut Einschätzung der OSZE handelt es sich dabei jedoch nicht um politische Häftlinge. Davon abgesehen gehen EU-Botschafter und OSZE davon aus, dass es in Armenien derzeit keine politischen Gefangenen mehr gibt.

(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 28. Dezember 2004)

Im Frühjahr 2004 wurden nach OSZE-Angaben 423 Personen mit administrativen Geldstrafen belegt und 219 Personen wurden in administrativen Gewahrsam genommen. Nach Schätzungen der OSZE steht ein Großteil dieser Zahlen im Zusammenhang mit den Demonstrationen des Frühjahrs 2004. Dabei wurden laut OSZE 3 Personen unter strafrechtlicher Anklage festgehalten und anschließend unter Fallenlassen der Anklage wieder freigelassen. Eine Person wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die OSZE geht bei den genannten Maßnahmen davon aus, dass diese politisch motiviert waren. 6 Personen sind wegen Straftaten in Zusammenhang mit den Demonstrationen zu längeren Haftstrafen verurteilt worden. Laut Einschätzung der OSZE handelt es sich dabei jedoch nicht um politische Häftlinge.

(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 28.12.2004)

Die Demonstrationen erreichten am 12. April 2004 ihren Höhepunkt, als tausende Protestanten sich unter Führung der armenischen Oppositionsführer vor der Residenz des Präsidenten versammelten. Doch die Demonstration wurde von den armenischen Strafverfolgungsbehörden am Morgen des 13. April 2004 brutal aufgelöst.

Die Behörden blockierten die Straßen, die nach Jerewan führten, um die Menschen aus den Provinzen daran zu hindern, an der Demonstration teilzunehmen und verletzten dabei das Prinzip der Bewegungsfreiheit. Während der Zwangshandlungen zur Auflösung der Versammlung verwendete die Polizei Tränengas, Wasserwerfer, und schlug zahlreiche Teilnehmer heftig, darunter auch Frauen.

Die Strafverfolgungsbehörden behandelten auch die Vertreter der Medien mit Gewalt, unter ihnen: Reporter der Zeitung "Haykakan Zhamanak" (Armenian Times), Hayk Gevorgian, Reproter der Zeitung "Chorrord ishkhanutjun" (Vierte Macht), Mher Ghelechian, der Kameramann des russischen TV Kanals 1, Levon Grigorian und andere.

Nach offiziellen Angaben wurden 115 Personen verhaftet. Die meisten wurden unmittelbar

wieder entlassen oder wurden entlassen, nachdem sie Strafen bezahlten. Doch 12 Personen waren im Juni noch immer in Haft und gegen zwei von ihnen wurden Kriminalfälle begonnen.

Die Polizei handelte gegenüber den Parlamentsmitgliedern Victor Dallakian und Ashot Manucharian, einen Oppositionsführer, mit Gewalt. Es gab Hinweise auf Polizeigewalt gegenüber den Inhaftierten, auch gegen Frauen.

Die Polizei unternahm keine weiteren Aktionen um andere Demonstrationsteilnehmer zu finden und rechtliche Schritte gegen diese zu unternehmen und finden auch gegenwärtig keine derartigen Aktionen statt.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA an des AsylGH vom 11.1.2010)

Amnesty International berichtet in seinem Jahresbericht 2004 (Beobachtungszeitraum 1.1. bis 31.12.2003) im Zusammenhang mit der Opposition, dass die Behörden hunderte von Demonstranten festnahmen, die an friedlichen Protestkundgebungen der Opposition gegen den Ausgang der Präsidentschaftswahlen teilgenommen hatten. Rund 100 Teilnehmer friedlicher Demonstrationen gegen den Wahlausgang wurden wegen Störung der öffentlichen Ordnung zu kurzen Freiheitsstrafen verurteilt. Sie erhielten nach AI keinen Zugang zu einem Anwalt und wurden in nichtöffentlichen Gerichtsverhandlungen ohne Rechtsbeistand verurteilt. Das armenische Verfassungsgericht erklärte diese Festnahmen im April für gesetzeswidrig. AI berichtet weiters von einer Festnahme und Entlassung des Artur Sakunts nach zehntägiger Freiheitsstrafe nachdem er versucht hatte eine öffentliche Veranstaltung zu organisieren, bei der die Ergebnisse der HCA-Wahlbeobachter bekannt gegeben werden sollten.

Im Amnesty International Jahresbericht 2005 (Beobachtungszeitraum 1.1. bis 31.12.2004) berichtet AI im Zusammenhang mit der Opposition, dass eine Vielzahl von aktiven Mitgliedern und Anhängern der Opposition bei der Teilnahme an Demonstrationen von Ordnungskräften geschlagen worden seien. Journalisten, Aktivisten der Opposition und ein Menschenrechtsverteidiger wurden von Unbekannten tätlich angegriffen. Hintergrund der Proteste war die Weigerung des Parlaments die Abhaltung eines Referendums über den Verbleib von Präsident Kocharjan im Amt zu ermöglichen. Die Behörden werteten die Kampagne als Putschversuch und leiteten gegen das Oppositionsbündnis Artarutyn (Gerechtigtkeit) ein Strafverfahren ein, das jedoch im September eingestellt wurde

  • -Strichaufzählung
    Aktuell

Es gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.

Spätestens nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration seiner Unterstützer am 01.03.2008 wurde allerdings der unterlegene Präsidentschaftskandidat Levon Ter-Petrossian zu einer Symbolfigur für die Opposition. Viele, die ihn zwar ansonsten nicht unbedingt schätzen, stützen aufgrund des wenig geschickten Vorgehens der Regierung nun Ter-Petrossian. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Form in den politischen Prozess eingebunden werden könnte: zum einen verfügt er über keine Abgeordneten in der Nationalversammlung und er hat sich geweigert, die seiner Bewegung zustehenden Sitze im Stadtrat von Eriwan anzunehmen, zum anderen besteht immer noch eine tiefe Kluft zwischen

Regierung und außerparlamentarischer Opposition.

(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 11.8.2009)

Im Amnesty International Jahresbericht 2010 findet sich im Zusammenhang mit der Opposition, dass am 19.6.2009 die Nationalversammlung eine Amnestie für Anhänger der Opposition gewährte, die im Zusammenhang mit den Ereignissen in Eriwan vom März 2008 inhaftiert worden waren. Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.

  • -Strichaufzählung
    Armenische Volkspartei (????????? ??????????? ??????????????) /Stepan Demirchyan

Bei der Armenischen Volkspartei handelt es sich um eine rechtsgerichtete, sozialistischorientierte Partei (http://en.wikipedia.org/wiki/People%27s_Party_of_Armenia)

Die Volkspartei von Armenien (PPA) [oder Hayastani Zhoghovradakan Kusaktsutyun (HZhK)] wurde vom ehemaligen kommunistischen Führer Karen Demirchyan [oder Demirtschjan] 1998 gegründet. Nach Demirchyans Ermordung 1999 in einem Attentat auf das Parlament, wurde sein Sohn Stepan Demirchyan Parteivorsitzender Im Februar und März 2003 trat Stepan Demirchyan gegen Präsiden Robert Kocharian, in den Präsidentschaftwahlen an und kam an zweite Stelle mit 32,5 Prozent der Stimmen in die zweite Runde. Unmittelbar nach den Präsidentschaftswahlen, welche gemäß Berichten von Wahlbetrug begleitet waren, demonstrierten Zehntausende Menschen auf der Straße gegen das Wahlergebnis Laut Freedom House, wurden diese Demonstrationen brutal vorgegangen und mit Wasserwerfern, Schlagstöcken und Blendgranaten Demonstranten.

Mit der Unterstützung von 15 anderen Parteien, fochte Demirchyan das Wahlergebnis an. Das Gericht erkannte dass es zu Betrugshandlungen kam, befand jedoch, dass diese für den Wahlsieg Kotscharjans kausal waren.

In den im Mai 2003 stattfinden Parlamentswahlen führte Demirchyan eine neu gegründete oppositionelle Gruppe mit dem Titel "Justiz Alliance Bloc [Artarutian (Eurasianet 27. Mai 2003)], die aus acht anderen Parteien bestand, an.

Unmittelbar nach den Parlamentswahlen protestierten Oppositionsparteien, einschließlich der Justiz Alliance Bloc, gegen das Wahlergebnis und behaupteten, dass es zu Wahlbetrug kam

Zwischen April und Juni 2004 kam es zu großen Kundgebungen inszeniert vom Justiz Alliance Bloc mit anderen Oppositionsparteien Laut Freedom House und der armenischen Nachrichtenagentur ARKA, reagierte die Regierung hierauf mit Gewalt und der Verhaftung von Hunderten Oppositioneller (siehe auch oben).

Verschiedene Quellen berichten von zwischen 2005 und 2007 stattgefundenen Schikanen gegen die politische Opposition in Armenien. Im Mai 2005 berichtet die armenische Nachrichtenagentur ARMINFO, dass der PPA-Vorsitzende Demirchyan sich öffentlich sich darüber beschwert, dass Behörden versucht hätten, ein Treffen zwischen der PPA und der Öffentlichkeit, indem sie Druck auf die Verwaltung des Community-Centers, wo das Treffen stattfand, ausgeübt hätten, um diese zu verhindern. Darüber hinaus berichtete Human Rights Watch (HRW), dass im Mai 2005, die Polizei Teilnehmer einer geplanten Veranstaltung mit deren Festnahme drohte. Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE / RL) berichtete, dass die Polizei die Versammlung einer Menschenmenge, für ein Treffen mit PPA-Demirchyan, nur "eine Handvoll Bewohner" auflöste.

Beschuldigungen im März 2007, wonach die Parteiführung mit der armenischen Regierung kollaboriere (BBC 8. März 2007 ) wurden von Demirchyan im Mai 2007 in den lokalen Medien in einer Pressekonferenz entgegnet: "In den letzten Jahren haben die Behörden (...) die Durchführung einer groß angelegten Kampagne, um unsere

Partei zu diskreditieren durchgeführt .... Wir wurden seit einigen

Jahren ein Ziel von Kritik, Desinformation, Lüge und Betrug."

Vor den Wahlen 2007 fand eine Kundgebung der Opposition am 9. Mai 2007 statt (ARMINFO 10. Mai statt 2007b; Reuters 13. Mai 2007; ITAR-TASS 11. Mai 2007). Die Kundgebung wurde von schätzungsweise 3.000 - 20.000 Personen (je nach Quelle) besucht. Obwohl ARMINFO berichtete, dass die Kundgebung eine Veranstaltung der PPA gewesen wäre, berichteten andere Quellen, dass die Kundgebung von mehreren Oppositionsgruppen inszeniert wurde und auch die PPA anwesend war. Die Polizei berichtet vom Einsatz von Tränengas und Schlagstöcken, zudem sagte ein Oppositionsführer, dass mehrere Menschen und festgenommen wurden.

In den Mai-Wahlen 2007 erhielt die PPA 1,7 Prozent der Stimmen und übersprang damit nicht die 5%-Hürde um einen Sitz im Parlament zu erhalten. Obwohl die PPA angekündigt hatte, dass sie das Wahlergebnis nicht anerkennen würde, wurde von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates (COE) berichtet, die Wahlen seien "fair" gewesen, obwohl OSZE-Berichte festgestellt, dass einige Fragen noch nicht geklärt seien .

Am 18. Mai 2007, veranstaltete die armenische Opposition eine Versammlung, bei der der Vorsitzende der PPA, Demirchyan anwesend war

Im Mai 2007, wurde die Wohnungstür eines PPA-Mitglieds, welches Wahlbetrug in seinem Wahlkreis behauptet hatte, in Brand gesetzt.

Weitere Informationen über Gewalt gegen PPA-Mitglieder konnte nicht festgestellt werden.

(Quelle: Immigration and Refugee Board of Canada "Armenia: People¿s Party: treatment of members by authorities and society (2003 - Sept. 2007), veröffentlicht auf www. wnhcr.org. Zugriff, 10.6.2007).

Im Zuge der Präsidentschaftswahlen 2008 stellte die PPA keinen eigenen Kandidaten auf, unterstützte jedoch Ter-Petrosian (http://de.wikipedia.org/wiki/Lewon_Ter-Petrosjan).

Stepan Dmerchyan nimmt nach wie vor am politischen Leben unbehelligt teil und äußert sich öffentlich zu aktuellen innenpolitischen Themen (vgl. etwa auf www.panarmenian.net am 16.12.2009 [Zugriff am 10.6.2010] veröffentlichtes Interview, wo er seine Sicht des Karabach-Konflikts darlegt; auch sind auf youTube etliche Interviews bzw. Ansprachen Demirchyans abrufbar).Stepan Dmerchyan nimmt nach wie vor am politischen Leben unbehelligt teil und äußert sich öffentlich zu aktuellen innenpolitischen Themen vergleiche etwa auf www.panarmenian.net am 16.12.2009 [Zugriff am 10.6.2010] veröffentlichtes Interview, wo er seine Sicht des Karabach-Konflikts darlegt; auch sind auf youTube etliche Interviews bzw. Ansprachen Demirchyans abrufbar).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie durch die Durchführung einer verbundenen Beschwerdeverhandlung und der dabei erörterten Beweisergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Ad I.1.1. Die Identität und Herkunft wird auf Grund des vorgelegten und als unbedenklich erachteten nationalen Bescheinigungsmittels als glaubhaft erachtet. Er zeigte auch in der Verhandlung Sprach- und Ortskenntnisse, die die Herkunft bestätigen. Die Feststellungen zu seinen Erwerbstätigkeiten und sozialen Anknüpfungspunkten in Armenien ergeben sich im Wesentlichen aus den diesbezüglich im Verfahren gleichbleibenden und auch mit seiner Ehegattin übereinstimmenden Angaben.Ad römisch eins.1.1. Die Identität und Herkunft wird auf Grund des vorgelegten und als unbedenklich erachteten nationalen Bescheinigungsmittels als glaubhaft erachtet. Er zeigte auch in der Verhandlung Sprach- und Ortskenntnisse, die die Herkunft bestätigen. Die Feststellungen zu seinen Erwerbstätigkeiten und sozialen Anknüpfungspunkten in Armenien ergeben sich im Wesentlichen aus den diesbezüglich im Verfahren gleichbleibenden und auch mit seiner Ehegattin übereinstimmenden Angaben.

Ad I.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).Ad römisch eins.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 28 AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Auch bei Asylverfahren nach dem AsylG 1997 ist eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch bei Asylverfahren nach dem AsylG 1997 ist eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 28 Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 28 Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 28, Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 28, Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Der Beschwerdeführer vermochte im Ergebnis den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden:

Eingangs ist zusammenfassend festzuhalten, dass es in den von ihm unbescheinigt gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der vor beiden Instanzen vorgetragenen und als ausreisekausal dargestellten Erlebnissen erhebliche Widersprüche und Unplausibilitäten gibt. Auch ergeben sich durch die Aussagen der Ehegattin nicht unerhebliche Divergenzen zu den Angaben des Beschwerdeführers.

Der BF gibt vor seine gesamten Schwierigkeiten würden deshalb bestehen, weil er bei der Präsidentschaftswahl 2003 in seinem Dorf Vertrauensperson für Stephan Demirchyan war. Im Zuge der Verhandlung stellte sich dar, dass der BF politisch als unbedarft angesehen werden kann und er auch keine besonderen Kenntnisse über jene Person und dessen Aktivitäten besitzt, den er unterstützte, wie sie aber bei der ihm vorgeblich zuerkannten Vertrauensposition der allgemeinen Lebenserfahrung nach zu erwarten gewesen wäre . Er sei auch erst 2003 Mitglied geworden. Schon angesichts dieses Umstandes ist es nicht plausibel dass gerade er als ein gänzlich neues Mitglied sofort in einer wichtigen Position als "Vertrauensperson" eingesetzt werden soll, kann doch der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon ausgegangen werden, dass dafür idR verdiente und besonders vertrauenswürdige Mitglieder herangezogen werden. Auffallend war auch, dass der BF im Wesentlichen auch keine Hintergrundinformation über die Partei hatte. Sein Interesse soll erst anlässlich der Beauftragung mit der Rolle der Vertrauensperson begonnen haben und habe aber auch schon wieder nach der Wahl geendet. Letzteres ist dadurch stimmig, da er im Wesentlichen keine Kenntnis hatte, wie es mit der Partei und Stephan Demirtchyan politisch weiter ging.

Zusammenfassend bestehen überwiegende Zweifel, dass der BF tatsächlich eine derartige Position inne hatte, weshalb auch die - seiner unbescheinigt gebliebenen Behauptung nach - daraus resultierenden Probleme auf Grund dieser politischen Aktivitäten als nicht wahrscheinlich erachtet werden, was auch noch durch andere Argumente bekräftigt wird.

Als lebensnah und glaubhaft wird durchaus erachtet, dass er landwirtschaftliche Nutzfläche im Grenzgebiet hatte und für das Betreten eine Legitimation - er nannte dies beim BAA "Leumundszeugnis" und in der Verhandlung "Passierschein" - einer staatlichen nationalen Behörde erforderlich war. Ob nun tatsächlich der "KGB" Armeniens prüfende bzw. ausstellende Behörde war, kann hier dahingestellt bleiben. Seinem Vorbringen in der Verhandlung nach kann entnommen werden, dass es sich um ein politisch sensibles Grenzgebiet handelt und nur ein sehr eingeschränkter und einem genauen Prüfungsverfahren unterliegender Personenkreis dazu Zutritt hat und diese Bewilligung auch jeweils nur für wenige Monate gilt. In diesem Grenzbereich sollen auch russische Truppen stationiert sein.

Nachweise, dass er tatsächlich diese Legitimation beantragte und ihm dieser nicht mehr ausgestellt wurde bzw. aus welchen Gründen dies unterlassen worden sein soll, wurden vom BF nicht erbracht. Dass es nicht möglich aus diesem Verfahren Bescheinigungsmittel zu besorgen kam im Verfahren nicht hervor. Er brachte nämlich insbesondere vor, dass er in dieser Angelegenheit auch durch einen armenischen Rechtsanwalt vertreten wurde. Zudem war in das Verfahren auch die Gemeinde seines Dorfes involviert und sein Bruder ist dort Dorfvorsteher.

Der BF wusste spätestens seit der erstinstanzlichen Entscheidung im August 2004, dass ihm sein unbescheinigt gebliebenes und als ausreisekausal dargestelltes Vorbringen im Wesentlichen nicht geglaubt wurde. Mit Zustellung der Ladung zur Verhandlung wurde der BF vom AsylGH ausdrücklich zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert und eingeladen Bemühungen anzustellen, damit er in der Verhandlung in der Lage ist sein bislang unbescheinigt gebliebenes und als nicht glaubhaft erachtetes Vorbringen durch geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Dessen ungeachtet unternahm der BF keinerlei Bemühungen um im Zusammenhang mit seine vorgeblichen Erlebnissen diese durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, woraus auch eindeutige für ihn negative Schlüsse hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes gezogen werden können. Wenngleich er später in der Einvernahme seine vorherige Aussage hinsichtlich seiner diesbezüglichen Untätigkeit wieder zurücknahm, so wird diese spätere Äußerung als Schutzbehauptung gewertet. Dass der BF durchaus über gute Verbindungen nach Armenien verfügt und über diese in der Lage ist Unterlagen für sein Asylverfahren zu besorgen, bewies er durch den Umstand, dass er von Österreich aus über seine Mutter, zudem eigeninitiativ, die Ausstellung einer armenischen Heiratsurkunde in die Wege leitete und sie folglich dem BAA vorlegte. Daraus, dass er hinsichtlich seiner eigentlichen Probleme offensichtlich trotz gegebener logistischer Wege bzw. Unterstützung in Armenien keinerlei Versuche unternommen hat um Bescheinigungsmittel für seine als ausreisekausal dargestellten Probleme zu besorgen, drängt sich zwingend auf, dass dieses Vorbringen somit so nicht den Tatsachen entspricht. Andernfalls wären hier entsprechende Initiativen seinerseits zu erwarten gewesen.

Der Beschwerdeführer gab beim BAA an, dass er seinen Lkw in die Russische Föderation ausführen wollte, weil er dort damit im Transportwesen erwerbstätig sein wollte. Die dafür notwendige Ausfuhrgenehmigung - Lastkraftwagen müssten im Kriegsfall schnell erreichbar sein bzw. zur Verfügung stehen - sei ihm durch die armenische Militärbehörde verweigert worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er den Lkw nicht ausführen dürfe, "weil er Aktivitäten gegen die Regierung gesetzt habe".

In der Verhandlung machte er diesbezüglich andere Angaben. Ihm sei lediglich "kurz und trocken" mitgeteilt worden, dass er den Lkw nicht ausführen dürfe und er solle im Land arbeiten. Er legte nicht mehr dar, dass ihm auch mitgeteilt worden wäre, dass die Weigerung damit begründet worden sei, weil er Aktivitäten gegen die Regierung gesetzt haben soll.

Gegen die Behauptung, dass er von den armenischen Behörden diskriminiert werde, spricht auch der Umstand, dass er eine wenige Monate nach seiner Ausreise und Asylantragstellung neu ausgestellte armenische Heiratsurkunde vorlegte.

Erhebliche Divergenzen zu seinem Vorbringen ergeben sich auch aus den Aussagen seiner Ehegattin in der Verhandlung.

Stellte der Beschwerdeführer sein Verhältnis zum Bruder, welcher Dorfvorsteher ist, als sehr gestört dar, weil sie unterschiedlichen Parteien angehören sollen, gab die Ehegattin an, das Verhältnis sei bis zur Ausreise "ganz normal und gut" gewesen und man habe sich auch bis zuletzt gegenseitig besucht. Dies ist nicht unerheblich, begründete doch der BF sein Unterlassen der Hilfesuche beim Bruder auch damit, dass sein Verhältnis zu diesem massiv gestört war.

Nicht plausibel und auch unter Berücksichtigung des Kulturkreises lebensfremd erscheint es, dass die Ehegattin aktuell vorgeblich nicht weiß, welche konkreten Probleme der BF im Wesentlichen hatte und damit aber auch nicht wissen will warum sie Land und Familie verließen (Zitat aus der Verhandlungsschrift: "Der Grund der Ausreise hat mich nicht interessiert und interessiert mich [auch] jetzt nicht".).

Auffällig ist, dass die Ehegattin in der Einvernahme in der Verhandlung andere Problembereiche anspricht, die der BF selbst nicht derart anführte.

So sagte sie aus, der Bruder, welcher Dorfvorsteher ist, sowie ein bereits zuvor aus Armenien geflüchteter Bruder des BF, hätten die "gleichen Probleme" wie der Ehegatte gehabt. Der Dorfvorsteher habe sich aber zuletzt mit seinem "Gegner" wieder versöhnt. Sie wisse das aus Erzählungen des BF.

Weiters gab die Ehegattin an, dass wiederholt dieselben "Leute" zu ihnen gekommen seien, welche nach ihrem Mann fragten. Er sollte sich ihnen stellen. Sie seien auch nach ihrer Ausreise noch zu den Schwiegereltern gekommen und wollten durch Drohungen ihren Aufenthaltsort erfahren. Der BF wisse auch davon.

Beiden Beschwerdeführern wurde in der Verhandlung die Aussage des jeweils anderen zu Gehör gebracht und die Möglichkeit eingeräumt zu den Angaben des Partners Stellung zu beziehen. Sie gaben jeweils an "dazu nichts sagen zu wollen". Sie beließen damit die zwischen ihren beiden Aussagen in der Verhandlung bestehenden erheblichen Divergenzen unwidersprochen bzw. unternahmen keinen Versuch diese aufzuklären.

Resümierend ist unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände festzuhalten, dass auf Grund der aufgetretenen Widersprüche und Unplausibiliäten eine Glaubhaftmachung der vom BF dargelegten und als ausreisekausal bezeichneten Ereignisse so nicht gelungen ist. Nicht plausibel ist es auch, dass die Ehegattin sich weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch in den folgenden 6 Jahren für den tatsächlichen Hintergrund der Ausreise interessiert haben soll. Folgt man ihren Angaben, so weist ihr Vorbringen darauf hin, dass es auch andere Gründe für die Ausreise geben könnte, die aber vom BF nicht geäußert wurden. Auf Grund der Berichtslage und ihrem Vorbringen nach erscheint am wahrscheinlichsten, dass sie wegen der allgemeinen schlechten Wirtschaftlage in Armenien ihre Lebensbedingungen - insbesondere im Anblick des zu erwartenden Familienzuwachses - durch Auswanderung in ein europäisches Land verbessern wollen. So äußerte zB die Ehegattin, dass die Auftragslage für sein Transportunternehmen schon einige Zeit vor seiner behaupteten politischen Aktivitäten schlecht war und er keine geregelte Arbeit hatte. Ein Indiz dafür ist auch der als glaubhaft erachtete Versuch wirtschaftlich in der Russischen Föderation Fuß zu fassen. Als nicht glaubhaft wird aber insbesondere auf Grund der sich erweisenden Widersprüche und Unplausibilitäten erachtet, dass ihre wirtschaftliche Situation im ursächlichen Zusammenhang seiner behaupteten politischen Gesinnung stünde und sie dergestalt gewesen sein soll, dass ihnen eine Existenz in Armenien nicht mehr möglich war bzw. ist. Auch die dargestellte Berichtslage drängt - unter der hypothetischen Annahme er wäre tatsächlich derart politisch aktiv gewesen - keinen solchen Schluss auf.

Es ist aus der Aktenlage auch nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei Präferenzen hat mit seiner Familie in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die beschwerdeführende Partei dazu tendiert ihre bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Verbleib in Österreich und Erreichung eines Aufenthaltstitels über das AsylG zu erreichen.

Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).

Abseits der nationalen Rechtsprechung sind dazu aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des Beschwerdeführers, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der BF offenkundig bemüht hat seinen Antrag zu substantiieren oder alle verfügbaren Anhaltspunkte dargelegt hat; in wesentlichen Teilen waren seine Aussagen nicht kohärent und plausibel und stehen auch mit allgemeinen Informationen in Widerspruch; auch konnte die generelle Glaubwürdigkeit seiner Person nicht festgestellt werden.

Ad I.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten und grds. verlässlichen Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden in der Verhandlung genannt und deren Inhalt erörtert sowie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu beziehen. Er trat diesen im Rahmen des gewahrten rechtlichen Gehörs nicht konkret und substantiiert entgegen. Anders lautende Bescheinigungsmittel oder zielführende Beweisanbote wurden nicht dargelegt. Der AsylGH sieht daher die sich aus der Berichtslage - soweit sie hier Entscheidungsrelevanz entfaltet - ergebende Situation als erwiesen an.Ad römisch eins.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten und grds. verlässlichen Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden in der Verhandlung genannt und deren Inhalt erörtert sowie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu beziehen. Er trat diesen im Rahmen des gewahrten rechtlichen Gehörs nicht konkret und substantiiert entgegen. Anders lautende Bescheinigungsmittel oder zielführende Beweisanbote wurden nicht dargelegt. Der AsylGH sieht daher die sich aus der Berichtslage - soweit sie hier Entscheidungsrelevanz entfaltet - ergebende Situation als erwiesen an.

2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs 2 leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Abs 3 leg cit sind auch auf Verfahren gem. Abs 1 leg cit die §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3,5 u. 6, 36, 40 u. 40a idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2, leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Absatz 3, leg cit sind auch auf Verfahren gem. Absatz eins, leg cit die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3,,5 u. 6, 36, 40 u. 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 23.4.2004 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. § 75 Abs 1Gegenständlicher Asylantrag wurde am 23.4.2004 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. Paragraph 75, Absatz eins

u. 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.u. 8 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 126/2002 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen und als ausreisekausal dargestellten Angaben des Asylwerbers im dargelegten Rahmen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Die wirtschaftliche Situation trifft in Armenien im Wesentlichen die gesamte Bevölkerung und fehlt es hier an einem asylrelevanten Anknüpfungspunkt. Dessen ungeachtet kann insbesondere auf Grund seines Persönlichkeitsprofiles und der gegebenen sozialen Netzwerke auch nicht festgestellt werden, dass die Lage für den BF tatsächlich dergestalt wäre, dass er in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Existenzgrundlage mehr hätte.Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen und als ausreisekausal dargestellten Angaben des Asylwerbers im dargelegten Rahmen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Die wirtschaftliche Situation trifft in Armenien im Wesentlichen die gesamte Bevölkerung und fehlt es hier an einem asylrelevanten Anknüpfungspunkt. Dessen ungeachtet kann insbesondere auf Grund seines Persönlichkeitsprofiles und der gegebenen sozialen Netzwerke auch nicht festgestellt werden, dass die Lage für den BF tatsächlich dergestalt wäre, dass er in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Existenzgrundlage mehr hätte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs 1 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vergleiche zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Der BF ist gesund und befindet sich in einem erwerbsfähigen Alter. Er verfügt im Herkunftsstaat noch über Unterkunft und ein familiäres Netzwerk. Er zudem auch Berufserfahrung in verschiedenen Berufsfeldern und auch die in Österreich erworbenen Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache sind nicht nachteilig für die Arbeitsplatzsuche. Auch seine erwerbsfähige Gattin und die Kinder sind gesund.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei.

1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 iVm § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009:1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 135/2009:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu

berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.

2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.

2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;

das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

2.4. Im gegenständlichen Fall hat das BAA eine Ausweisung des BF verfügt. Gegen die Ehegattin (E9 253.772) und eine minderjährige Tochter (E9 253.773) besteht mit Abschluss des Asylverfahrens auf Grund der anzuwendenden Rechtslage noch keine Ausweisungsentscheidung, da es sich bei ihren Anträgen um Asylerstreckungsanträge handelt. Die sachliche Kompetenz zur Entscheidung über eine Aufenthaltsbeendigung fällt für sie im Rahmen des Fremdenpolizeigesetzes der Sicherheitsbehörde zu. Im Falle einer Bestätigung dieser gegenständlichen (asylrechtlichen) Ausweisung könnte es zu einer Trennung des BF von diesen Familienangehörigen kommen. Innerhalb einer Familie hätten auch - bei Bestätigung dieser Ausweisungsentscheidung - unterschiedliche Behörden mit unterschiedlichem Instanzenzug und Zugang der Parteien zu den Gerichten des öffentlichen Rechtes zu entscheiden. So ist im fremdenpolizeilichen Ausweisungsverfahren etwa der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof, im Gegensatz zur Ausweisung im Asylverfahren, noch offen.

Da für einen Teil der Familie keine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar ist, könnte es bei Bestätigung der Ausweisung für den BF zu einer Trennung von seiner Familie und damit zu einem Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.

3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- u. Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- u. Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3. 1. Im gegenständlichen Fall ist kein öffentliches Interesse ersichtlich und wurde auch vom BAA nicht konkret aufgezeigt, welches eine Trennung des BF von seiner Ehegattin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern notwendig und verhältnismäßig erscheinen lässt.

Es war daher der Beschwerde hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung stattzugeben und dieser Spruchpunkt gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben, wobei festzuhalten ist, dass Gründe für eine dauernd unzulässige Ausweisung im Falle des BF nach derzeitigen Erkenntnissen nicht vorliegen.Es war daher der Beschwerde hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung stattzugeben und dieser Spruchpunkt gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben, wobei festzuhalten ist, dass Gründe für eine dauernd unzulässige Ausweisung im Falle des BF nach derzeitigen Erkenntnissen nicht vorliegen.

Durch diese Behebung wird die Sicherheitsbehörde nunmehr auch in die Lage versetzt über die gesamte Familie über eine Aufenthaltsbeendigung zu entscheiden, was auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges auch geboten ist und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. zB VwGH 16.01.2008, 2007/19/0851).Durch diese Behebung wird die Sicherheitsbehörde nunmehr auch in die Lage versetzt über die gesamte Familie über eine Aufenthaltsbeendigung zu entscheiden, was auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges auch geboten ist und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht vergleiche zB VwGH 16.01.2008, 2007/19/0851).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Familieneinheit, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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