TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/4 E11 304746-1/2008

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Veröffentlicht am 04.10.2010
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E11 304.746-1/2008-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2006, FZ. 05 11.264-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2006, FZ. 05 11.264-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf internationalen Schutz betreffend seiner Mutter, XXXX, Zl. E11 304.744-1/2008, und des Vaters, XXXX, E11 304.746-1/2008, wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gleichlautend entschieden.Der Antrag auf internationalen Schutz betreffend seiner Mutter, römisch 40 , Zl. E11 304.744-1/2008, und des Vaters, römisch 40 , E11 304.746-1/2008, wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gleichlautend entschieden.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die gesetzliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 11.08.2006 innerhalb offener Frist berufen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 27.07.2005 durch seine gesetzliche Vertreterin, XXXX, Mutter des BF, beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird. Dazu wurden von dem BF keine eigenen Fluchtgründe sondern jene der gesetzlichen Vertreterin, der Mutter, vorgebracht.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 27.07.2005 durch seine gesetzliche Vertreterin, römisch 40 , Mutter des BF, beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird. Dazu wurden von dem BF keine eigenen Fluchtgründe sondern jene der gesetzlichen Vertreterin, der Mutter, vorgebracht.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte sie (die gesetzliche Vertreterin) im Familienverfahren im Wesentlichen vor, dass sie und ihre Familie in ihrer Heimat verfolgt werden würde, da sie Kurden und Aleviten wären. Sie wären unter Druck gesetzt worden und ihre Eltern hätten gemeint, dass sie das Land verlassen sollten, da sie mehrfach mit Ermordung und Haftstrafen bedroht worden wären. Deshalb hätte sie die Türkei verlassen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 27.07.2006, FZ. 05 11.264-BAL, wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurden der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 27.07.2006, FZ. 05 11.264-BAL, wurde der Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurden der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des BF, als Kurde und Alevit in der Türkei benachteiligt worden zu sein, als unglaubwürdig. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit der Angaben führte das BAA aus, dass sie keine Probleme mit den türkischen Behörden, war nie festgenommen oder inhaftiert und auch politisch nicht aktiv, gehabt hätte. Sie hätte keine Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 glaubhaft gemacht.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle der gesetzlichen Vertreterin des BF - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die BF bei einer Rückkehr in die Türkei, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass zwar ein Familienleben mit ihrem Mann und dem mj. Kind vorliege, diese jedoch ebenfalls Asylwerber wären und über keinen zur Dauer berechtigten Aufenthalt verfügten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.8.2006 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das bereits Vorgebrachte wiederholt.

Am 27.04.2010 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die gesetzliche Vertreterin (Mutter) und die BF teilnahmen. Das Bundesasylamt hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die Vertreterin wiederholte im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, allerdings durchsetzt mit zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten, auf die in der Folge noch einzugehen sein wird.

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, ergänzende Einvernahme der Vertreterin als Partei und Erörterung der Berichte des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Februar 2010). Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges und Parteienvorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, lautet:

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen war.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gem. § 10 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gem. Paragraph 10, AsylG vor.

§ 10 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 10, AsylG lautet wie folgt:

Familienangehörige ( § 1 Z 6 ) einesFamilienangehörige ( Paragraph eins, Ziffer 6, ) eines

Asylberechtigten;

subsidiär Schutzberechtigten ( §§ 8 iVm 15 ) odersubsidiär Schutzberechtigten ( Paragraphen 8, in Verbindung mit 15 ) oder

Asylwerbers

stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes......

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gem. § 3 Asyl zu gewähren.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gem. Paragraph 3, Asyl zu gewähren.

(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gem. § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gem. Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.

(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gem. § 1 Z 6 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.Familienangehörige sind gem. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG idF BGBl I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu ende zu führen.

Die Beschwerden seiner oa. Familienangehörigen wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Der BF kann für sich daraus somit nicht den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten ableiten.Die Beschwerden seiner oa. Familienangehörigen wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Der BF kann für sich daraus somit nicht den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten ableiten.

Das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch Sachverhaltsfeststellungen zur Situation der Kurden und Aleviten in der Türkei getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wurden die oben zitierten aktuellen Quellen eingehend erörtert und dieser Entscheidung zugrundegelegt.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aufgrund den Feststellungen des Bundesasylamtes in Verbindung mit der bereits genannten Beweisaufnahme zur Situation in der Türkei durch den Asylgerichtshof ist von ausreichend aktuellen Quellen (vgl. Erk. d. VwGH vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.Aufgrund den Feststellungen des Bundesasylamtes in Verbindung mit der bereits genannten Beweisaufnahme zur Situation in der Türkei durch den Asylgerichtshof ist von ausreichend aktuellen Quellen vergleiche Erk. d. VwGH vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.

Das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des BF war auch im Verfahren vor dem Gerichtshof aus folgenden Gründen als unsubstantiiert, widersprüchlich und unglaubwürdig: Die gesetzliche Vertreterin hat anlässlich ihrer Erstbefragung am 21.04.2005 als Fluchtgrund vorgebracht, dass sie wegen ihrer kurdischen Herkunft und der alevitischen Zugehörigkeit die Türkei verlassen hätte. Ihre Familie wäre unter Druck gesetzt und bedroht worden. Die Eltern hätten gemeint, sie sollen das Land verlassen, weil mehrfach mit Ermordung und Haft gedroht wurde.

Bei der EV am 25.04.2005 erklärte sie, dass ihre damaligen Angaben richtig wären und sie diese aufrecht erhalte. In der Folge wurde von ihr vorgebracht, dass ihr Onkel und ihr Vater in Italien einen Asylantenstatus haben. Auf Grund dessen wäre Druck auf sie ausgeübt worden, da der Onkel bei der Festnahme von Öcalan gedolmetscht hätte und sie deshalb Probleme habe. Dies hätte man in den Medien gesehen. Wenn sie sich nun in der Türkei wo anders aufhalten würde, hätte sie auch dort Probleme bekommen. Deshalb wäre sie geflohen.

Bei der EV am 12.06.2006 wurde nunmehr vorgebracht, dass der Onkel für Öcalan gedolmetscht habe und sie dadurch Druck hätten. Die Behördenvertreter wären zu ihnen nach Hause gekommen und hätten immer wieder nach ihm gefragt. Sie (und der Vater des BF) wären auch bedroht worden. Über Nachfrage erklärte sie, dass sie beschimpft worden wäre. Es hätte auch Hausdurchsuchungen gegeben. Über Nachfrage des Einvernehmenden, warum sie dieses Vorbringen hinsichtlich des Onkels erst jetzt erstatte, erklärte sie, dass sie Angst gehabt hätte, in die Türkei abgeschoben zu werden. Über Nachfrage, wer sie bedrohte, erklärte sie, die Polizei und Soldaten. Sie hätten mit Umbringen und Haft gedroht. Wann und wie oft das gewesen wäre, konnte sie nicht sagen. Jedenfalls wären die Bedrohungen vor und nach ihrer Hochzeit gewesen. Weil sie den Namen XXXX habe, hätten diese Durchsuchungen auch nachher, nachdem sie aus dem Elternhaus ausgezogen war, noch statt gefunden. Es ist bei diesen Durchsuchungen nie jemandem etwas passiert und es wurde auch nie jemand mitgenommen. Sie könne nicht sagen, warum sie in den Jahren hindurch niemandem etwas getan haben, obwohl sie sie bedrohten. Da sie jedoch schwanger gewesen wäre, und der Druck nicht gut war, wäre sie geflohen. Die anderen Gründe, wie Aleviten und Kurdenprobleme, wären nur Nebengründe. Auf Nachfrage, wie sich diese Nebengründe auswirken, erklärte sie, dass man in der Gesellschaft als Alevit benachteiligt wird und nicht überall kurdisch sprechen kann. Bedrohungen oder Gefährdungen habe es nicht gegeben. Wo anders, als in ihrem Dorf hätte sie nicht leben können, da sie geborene XXXX wäre und sie dadurch Schwierigkeiten bekommen würde.Bei der EV am 12.06.2006 wurde nunmehr vorgebracht, dass der Onkel für Öcalan gedolmetscht habe und sie dadurch Druck hätten. Die Behördenvertreter wären zu ihnen nach Hause gekommen und hätten immer wieder nach ihm gefragt. Sie (und der Vater des BF) wären auch bedroht worden. Über Nachfrage erklärte sie, dass sie beschimpft worden wäre. Es hätte auch Hausdurchsuchungen gegeben. Über Nachfrage des Einvernehmenden, warum sie dieses Vorbringen hinsichtlich des Onkels erst jetzt erstatte, erklärte sie, dass sie Angst gehabt hätte, in die Türkei abgeschoben zu werden. Über Nachfrage, wer sie bedrohte, erklärte sie, die Polizei und Soldaten. Sie hätten mit Umbringen und Haft gedroht. Wann und wie oft das gewesen wäre, konnte sie nicht sagen. Jedenfalls wären die Bedrohungen vor und nach ihrer Hochzeit gewesen. Weil sie den Namen römisch 40 habe, hätten diese Durchsuchungen auch nachher, nachdem sie aus dem Elternhaus ausgezogen war, noch statt gefunden. Es ist bei diesen Durchsuchungen nie jemandem etwas passiert und es wurde auch nie jemand mitgenommen. Sie könne nicht sagen, warum sie in den Jahren hindurch niemandem etwas getan haben, obwohl sie sie bedrohten. Da sie jedoch schwanger gewesen wäre, und der Druck nicht gut war, wäre sie geflohen. Die anderen Gründe, wie Aleviten und Kurdenprobleme, wären nur Nebengründe. Auf Nachfrage, wie sich diese Nebengründe auswirken, erklärte sie, dass man in der Gesellschaft als Alevit benachteiligt wird und nicht überall kurdisch sprechen kann. Bedrohungen oder Gefährdungen habe es nicht gegeben. Wo anders, als in ihrem Dorf hätte sie nicht leben können, da sie geborene römisch 40 wäre und sie dadurch Schwierigkeiten bekommen würde.

Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 27.04.2010 erklärte sie, dass die Verfolgungen damals begonnen hätten, als ihr Onkel, der zu dieser Zeit schon in Italien lebte, für Öcalan gedolmetscht hätte. Der Druck auf sie und die Familie hätte sich so ausgewirkt, dass se ständig wegen des Onkels und weil sie Kurden und Aleviten wären, vom eigenen Land unterdrückt und in allen Kreisen ausgegrenzt wären.

Für den Asylgerichtshof sind die sich ständig ändernden Aussagen nicht nachvollziehbar. Wird von ihr erstmals als Grund der Flucht vorgebracht, dass sie wegen ihrer kurdischen Zugehörigkeit sowie ihres Glaubens verfolgt worden wäre, spricht sie in der Folge als Fluchtgrund nur mehr die Belästigungen wegen der Nachfragen nach dem Vater und dem Onkel an. So erklärt sie, dass sie und ihr Mann von Soldaten und Polizisten mit dem Umbringen und Inhaftierung bedroht worden wären. Im Gegensatz dazu erklärt ihr Mann, dass nur mit Inhaftierung gedroht worden wäre. Von Umbringen hätte er nie etwas gehört. Auch habe er niemals Polizisten gesehen. Schon durch diese unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen ist für den Gerichtshof erkennbar, dass es sich neben einer Steigerung der Vorbringen auch um ein nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.

Es ist für den Gerichtshof in keiner Weise plausibel, dass die Behörden nach dem Onkel der Mutter des BF fragen, wissen sie doch, dass dieser seit Jahrzehnten in Italien aufhältig sind. Welchen Sinn würde es machen, nach dieser Person weiterhin zu suchen. Weites ist nicht nachvollziehbar, warum der Vater des BF erklärt, dass immer wieder nach dem Vater und Onkel der gesetzlichen Vertreterin der BF gefragt worden wäre, von dieser jedoch immer nur vom Onkel gesprochen wird. Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, wenn von ihr erklärt wird, dass sowohl im Haus ihrer Eltern, indem sie vor ihrer Heirat wohnte, als auch im Haus ihrer Schwiegereltern Durchsuchungen statt gefunden hätten und gerade die Hausbesitzer nach wie vor dort leben, obwohl sie ebenfalls bedroht worden wären. In diesem Falle hätten auch die Mutter und die Geschwister der gesetzlichen Vertreterin des BF das Dorf verlassen, wo doch wahrscheinlich die Mutter als erste Ansprechperson für die Organe anzusehen war.

Für den Gerichtshof ist aber auch nicht nachvollziehbar, dass sie in keinem anderen Teil der Türkei leben könnte, da sie ja, obwohl sie nunmehr den Namen ihres Gatten trägt, als Verwandte ihres Onkels gelte und aufgrund der Medienberichte erkannt werden würde.

Der Asylgerichtshof ist der Anschauung, dass es nicht zu all diesen angeführten Widersprüchlichkeiten in den Angaben kommen dürfte, wenn sich diese Ereignisse tatsächlich in der Heimat der Vertreterin des BF abgespielt hätten. Eine konkrete Verfolgung aufgrund ihres Glaubens bzw. kurdischen Volkszugehörigkeit wurde von ihr weder vorgebracht noch Beweise vorgelegt. Auch aus den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichten lässt sich keine wie immer geartete systematische Verfolgung von Kurden und Aleviten in der Türkei ableiten. Es wird ihr daher die Glaubwürdigkeit bzgl. der Verfolgung in der Türkei zu versagen sein.

Aus diesen Vorbringen resultierend konnte die gesetzliche Vertreterin des BF aufgrund der geschilderten Ungereimtheiten und offenen Widersprüche, die zu entkräften sie sich auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens außerstande sah, konkrete und individuell gegen ihre Person gerichtete asylrelevante und eingriffsintensive Verfolgungsmaßnahmen türkischer Autoritäten oder sonstiger Personenkreise nicht glaubhaft machen, weshalb letztlich eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung aus einem der Gründe der GFK nicht erkannt werden konnte. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat oder sonstige Personenkreise der Vertreterin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgen. Aufgrund des gesamten Vorbringens, dem aufgrund oben geschilderter Umstände jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen wird, ist davon auszugehen, dass sowohl die Angaben über die Drohungen wegen des Onkels als auch die angebliche Benachteiligung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und des Glaubens eine frei erfundene Fluchtgeschichte ist, um ein Verlassen des Heimatstaates zu rechtfertigen.

Zum Vorwurf der amtswegigen Ermittlungspflicht ist festzustellen, wenn die Partei der Meinung sei, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). Wenn die gesetzliche Vertreterin in ihrer Beschwerde rügt, dass die Erstbehörde den Sachverhalt umfassend zu ermitteln gehabt hätte und entsprechende Feststellungen dazu treffen hätte müssen ist dem entgegenzutreten, dass die Verpflichtung des Asylgerichtes, den SV von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die den Asylgerichtshof treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weiteren amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erk v 21.11.1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23.1.1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl. auch VwGH 2.3.1988, 86/01/0187; B 30.11.2000, 2000/20/0445).Zum Vorwurf der amtswegigen Ermittlungspflicht ist festzustellen, wenn die Partei der Meinung sei, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). Wenn die gesetzliche Vertreterin in ihrer Beschwerde rügt, dass die Erstbehörde den Sachverhalt umfassend zu ermitteln gehabt hätte und entsprechende Feststellungen dazu treffen hätte müssen ist dem entgegenzutreten, dass die Verpflichtung des Asylgerichtes, den SV von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die den Asylgerichtshof treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weiteren amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erk v 21.11.1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23.1.1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2.3.1988, 86/01/0187; B 30.11.2000, 2000/20/0445).

Das Bundesasylamt hat - wie bereits oben angeführt - ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel daran aufgekommen wären. Im Gegenteil - wurde doch die Unglaubwürdigkeit durch die Aussage vor dem AsylGH noch untermauert. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011) müssen folgende Voraussetzungen (Hervorhebungen nicht im Original) erfüllt sein:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 54 Abs. 1 FrG 1993 hat der Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in dem im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 leg. cit. glaubhaft zu machen. Das Vorliegen konkreter Gefahren sei von der Behörde für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren sei danach auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG 1993 im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung sei nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG 1993 umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (Hinweis E vom 27. Februar 1998, Zl. 95/21/0399, mwN). Diese Überlegungen sind gleichermaßen für die Anwendung des § 8 AsylG 1997 iVm § 75 Abs. 1 FrG 1997 von Bedeutung (Hinweis E vom 5. August 1998, Zl. 98/21/0198, und vom14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0122).""Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 hat der Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in dem im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 leg. cit. glaubhaft zu machen. Das Vorliegen konkreter Gefahren sei von der Behörde für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren sei danach auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG 1993 im Verfahren gemäß Paragraph 54, leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung sei nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (Hinweis E vom 27. Februar 1998, Zl. 95/21/0399, mwN). Diese Überlegungen sind gleichermaßen für die Anwendung des Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, FrG 1997 von Bedeutung (Hinweis E vom 5. August 1998, Zl. 98/21/0198, und vom14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0122)."

Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügtEntsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt

"[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993)."[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993).

Bezüglich der Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH E 08.06.2000, 2000/20/0141, aus, dass

"[d]ie Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates [...] jenen [entsprechen], die von der Rechtsprechung für die Zurechnung privater Verfolgungshandlungen an den Staat bei der Gewährung von Asyl gestellt wurden".

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (für viele VwGH 26.06.1997, 95/21/0294):

"Wenn ein Fremder in einen Teil des Staatsgebietes abgeschoben werden kann, der von einer nationalen oder internationalen Schutzmacht (etwa der UNO oder auch von seiner eigenen Bürgerkriegspartei oder von seiner Bevölkerungsgruppe) kontrolliert wird, entsteht aus der Bürgerkriegssituation keine unmittelbar drohende Behandlung oder Verfolgung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 (Hinweis E 11.6.1997, 95/21/0908).""Wenn ein Fremder in einen Teil des Staatsgebietes abgeschoben werden kann, der von einer nationalen oder internationalen Schutzmacht (etwa der UNO oder auch von seiner eigenen Bürgerkriegspartei oder von seiner Bevölkerungsgruppe) kontrolliert wird, entsteht aus der Bürgerkriegssituation keine unmittelbar drohende Behandlung oder Verfolgung iSd Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 (Hinweis E 11.6.1997, 95/21/0908)."

Es kann jedoch auch eine allgemeine extreme Gefahrenlage eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203):Es kann jedoch auch eine allgemeine extreme Gefahrenlage eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203):

"Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, steht der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen (Hinweis E 26.6.1997, 95/21/0294, E 6.11.1998, E 97/21/0504, 18.12.1998, 95/21/1028 ua).""Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, steht der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen (Hinweis E 26.6.1997, 95/21/0294, E 6.11.1998, E 97/21/0504, 18.12.1998, 95/21/1028 ua)."

Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur).

Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Wie bereits oben ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, im Herkunftsstaat Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, im Herkunftsstaat Türkei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 unterworfen zu werden.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Den Eltern des BF kann eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer kommt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist und er gehört keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in der Türkei eine wirtschaftlich und auch menschenrechtlich schwierigere Situation als in Österreich besteht. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Situation dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dies wurde auch nicht behauptet. Die Eltern des BF waren bis kurz vor ihrer Ausreise in der Lage die notwendigen Aufwendungen - wenn auch mit Unterstützung seiner Familienangehörigen - zu bestreiten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies im Falle einer Rückkehr nicht ebenso möglich sein sollte.

Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, liegt nicht vor. Obwohl vom BF ein Konvolut an Arztbriefen, die eine Neurofibromatose indiziert, besteht aus Sicht des Asylgerichtshofes kein Grund, eines Hindernisses nach Art. 3. Aufgrund der vorgelegten Arztbriefe wurde im Wege der Österreichischen Botschaft in Ankara eine Stellungnahme eines Vertrauensarztes vom 1. Juni 2010 zum Krankheitssymptom und Behandelbarkeit eingeholt. In der Antwortnote wird erklärt, dass es sich bei der Krankheit um eine genetische Erkrankung handelt. Eine Behandlungsform für diese Krankheit gibt es in keinem Land der Welt. Bei vielen derartigen Patienten treten Folgeerkrankungen auf, die allesamt in der Türkei behandelbar sind. Hinsichtlich der Kosten der Folgeerkrankungen konnte keine Auskunft erteilt werden, da hierzu der Patient vorerst untersucht werden müsste und nach Diagnoseerstellung eine Einschätzung gemacht werden könnte. Für den Asylgerichtshof stellt es sich daher derart dar, dass eine medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet ist. Auch aufgrund der vorliegenden, und dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderberichte, geht hervor, dass eine flächendeckende medizinische Versorgung vorhanden ist.Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, liegt nicht vor. Obwohl vom BF ein Konvolut an Arztbriefen, die eine Neurofibromatose indiziert, besteht aus Sicht des Asylgerichtshofes kein Grund, eines Hindernisses nach Artikel 3, Aufgrund der vorgelegten Arztbriefe wurde im Wege der Österreichischen Botschaft in Ankara eine Stellungnahme eines Vertrauensarztes vom 1. Juni 2010 zum Krankheitssymptom und Behandelbarkeit eingeholt. In der Antwortnote wird erklärt, dass es sich bei der Krankheit um eine genetische Erkrankung handelt. Eine Behandlungsform für diese Krankheit gibt es in keinem Land der Welt. Bei vielen derartigen Patienten treten Folgeerkrankungen auf, die allesamt in der Türkei behandelbar sind. Hinsichtlich der Kosten der Folgeerkrankungen konnte keine Auskunft erteilt werden, da hierzu der Patient vorerst untersucht werden müsste und nach Diagnoseerstellung eine Einschätzung gemacht werden könnte. Für den Asylgerichtshof stellt es sich daher derart dar, dass eine medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet ist. Auch aufgrund der vorliegenden, und dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderberichte, geht hervor, dass eine flächendeckende medizinische Versorgung vorhanden ist.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner weder davon gesprochen werden, dass in der Türkei eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde, noch dass praktisch jedem, der in die Türkei abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner weder davon gesprochen werden, dass in der Türkei eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrschen würde, noch dass praktisch jedem, der in die Türkei abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.

Bei den Eltern des Beschwerdeführers handelt es sich um mobile, junge, arbeitsfähige Personen. Es ist diesen durchaus zumutbar, einen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung der Familie zu leisten. Auch hat der BF im Heimatland noch Familienangehörige in Form der Familie seiner Mutter und des Vaters. Aber auch der Großvater, der in Italien lebt, könnte dazu beitragen, dass der BF Unterstützung findet und somit eine Existenzgrundlage gesichert ist. Es wäre den Eltern des BF auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.erso-project.eu).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Asylgesetz ausgesetzt wäre.Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Asylgesetz ausgesetzt wäre.

Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EGMR vom 7.7.1987, 12877/87-Kalema gg. Frankreich, DR 53, S.254,264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen. Die Bedrohung muss objektiv in Bezug auf den BF gegeben sein. Genau dies ist jedoch hier aus oben geschilderten Gründen nicht der Fall. Einerseits ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine solche Gefahr und andererseits beschränkte sich der BF auf ein Vorbringen, aus welchem sich keine konkrete objektive, auf seine Person zu beziehende Gefahr ableiten ließe.Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EGMR vom 7.7.1987, 12877/87-Kalema gg. Frankreich, DR 53, S.254,264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen. Die Bedrohung muss objektiv in Bezug auf den BF gegeben sein. Genau dies ist jedoch hier aus oben geschilderten Gründen nicht der Fall. Einerseits ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine solche Gefahr und andererseits beschränkte sich der BF auf ein Vorbringen, aus welchem sich keine konkrete objektive, auf seine Person zu beziehende Gefahr ableiten ließe.

Im Rahmen einer Gesamtschau ist festzustellen, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 50 FPG ausgesetzt wäre.Im Rahmen einer Gesamtschau ist festzustellen, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 50, FPG ausgesetzt wäre.

Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären (Spruchpunkt II.). Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides - mangels anderweitigen Aufenthaltstitels für Österreich - kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären (Spruchpunkt römisch zwei.). Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides - mangels anderweitigen Aufenthaltstitels für Österreich - kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Weiters wird angeführt, dass der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Weiters wird angeführt, dass der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben. Weiters wird vom EGMR (vgl. nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, 8. April 2008, Nr. 2187/06) in seinem jüngsten Urteil angeführt, dass im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden und dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung ausdrücklich zwischen im Aufenthaltsstaat rechtmäßig niedergelassen oder bloß aufgrund des Status als Asylwerber zu differenzieren ist und aufgrund des vorübergehenden (unsicheren) Aufenthaltes des Fremden kein Eingriff gegeben sei.Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben. Weiters wird vom EGMR vergleiche nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, 8. April 2008, Nr. 2187/06) in seinem jüngsten Urteil angeführt, dass im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden und dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung ausdrücklich zwischen im Aufenthaltsstaat rechtmäßig niedergelassen oder bloß aufgrund des Status als Asylwerber zu differenzieren ist und aufgrund des vorübergehenden (unsicheren) Aufenthaltes des Fremden kein Eingriff gegeben sei.

In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

In Österreich befinden sich noch die Eltern des BF, die ebenfalls allesamt Asylwerber und von der Ausweisung bedroht sind. Weitere Familienmitglieder des BF befinden sich nicht in Österreich. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).In Österreich befinden sich noch die Eltern des BF, die ebenfalls allesamt Asylwerber und von der Ausweisung bedroht sind. Weitere Familienmitglieder des BF befinden sich nicht in Österreich. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Es ist auch zu prüfen, ob durch die Ausweisung des BF in unzulässiger Weise in das Privatleben eingegriffen wird.

Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Beschwerdeführers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der BF befindet sich seit Geburt, also etwas mehr als fünf Jahre, in Österreich. Der bisherige Aufenthalt war lediglich durch die Asylantragstellung und die daraus resultierende vorläufige Aufenthaltsberechtigung legitim. Ein anderweitiges Aufenthaltsrecht, zB eine Niederlassungsbewilligung, kam ihm zu keiner Zeit zu, weshalb das Privatleben während eines Zeitraumes begründet wurde, wo ihr Aufenthalt nie gesichert war, was zu einer wesentlichen Minderung seiner Interessen führt. Der BF besucht erst seit kurzer Zeit einen Kindergarten und hat noch keine Sozialisierung in Österreich erfahren. Gerade Kindern in diesem Alter ist es leichter, sich in ein neues Umfeld wiederum einzufinden. Dem BF ist es auch aufgrund des bisherigen sprachlichen Umganges in seiner Familie möglich, sich in die neue Gesellschaft einzufinden, wurde doch auch bisher mit ihm in türkischer Sprache verkehrt. Auch konnte der BF aufgrund seiner zahlreichen Therapien keinen kindlichen Bekanntenkreis aufbauen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich u. Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) ist ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers festzustellen, das seine Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Anzumerken ist, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es der beschwerdeführenden Partei frei steht - wie anderen Fremden auch - auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle zu vollziehen. Die Ausweisung ist - durch diese grundsätzlich gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa ein befristetes oder gar unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in das Privat- und Familienlebens des BF zulässig ist, weil das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzug des Fremdenwesens (vgl. z. B. auch VwGH 1.12.1994, 94/18/0853, 0854, 0855, 9.3.1995, 95/18/0326, 0327) ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich gegenüber den privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles notwendig und verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in das Privat- und Familienlebens des BF zulässig ist, weil das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzug des Fremdenwesens vergleiche z. B. auch VwGH 1.12.1994, 94/18/0853, 0854, 0855, 9.3.1995, 95/18/0326, 0327) ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich gegenüber den privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles notwendig und verhältnismäßig ist.

Ebenso kann aus den im Erk. d. VfGH vom 29.September 2007, B 1150/07-9 erörterten Kriterien kein gegenteiliger Sachverhalt abgeleitet werden.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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