TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/4 B3 415499-1/2010

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Veröffentlicht am 04.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B3 415.499-1/2010/2E

B3 415.498-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX und (2.) der XXXX, beide serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 9. September 2010, Zlen. (1.) 10 08.240-BAT und (2.) 10 08.241-BAT in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 und (2.) der römisch 40 , beide serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 9. September 2010, Zlen. (1.) 10 08.240-BAT und (2.) 10 08.241-BAT in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, welche Lebensgefährte sind, sind serbische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Roma und orthodoxen Glaubens. Sie stammen aus XXXX.1. Die Beschwerdeführer, welche Lebensgefährte sind, sind serbische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Roma und orthodoxen Glaubens. Sie stammen aus römisch 40 .

2. Der Erstbeschwerdeführer war laut Auskunft des Zentralen Melderegisters (ZMR) vom 30. September 2010 bereits von 27. Dezember 2002 bis 30. Oktober 2007 in XXXX gemeldet (vgl. ZMR-Anfrage vom 30. September 2010). Eine Anfrage bei der zuständigen Fremdenbehörde ergab, dass dem Erstbeschwerdeführer von 3. Dezember 2002 bis 3. Dezember 2004 ein "Privatvisum" ausgestellt worden sei, da er mit XXXX, eine (ebenfalls) serbische Staatsbürgerin, die einen Familienbezug zu einem österreichischen Staatsbürger aufgewiesen habe (vgl. die im Akt liegende Kopie der internationalen Heiratsurkunde und FIS-Auszüge), verheiratet gewesen sei. Im Jahr 2004 wurde dem Erstbeschwerdeführer von der zuständigen Fremdenbehörde aufgetragen, einen Deutschkurs zu besuchen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich der Erstbeschwerdeführer bei der Fremdenbehörde nicht mehr gemeldet (vgl. AV vom 1. Oktober 2010). Laut Auskunft des ZMR vom 30. September 2010 scheint unter "Personenstand" bei XXXX "geschieden" auf (vgl. ZMR-Anfrage vom 30. September 2010).2. Der Erstbeschwerdeführer war laut Auskunft des Zentralen Melderegisters (ZMR) vom 30. September 2010 bereits von 27. Dezember 2002 bis 30. Oktober 2007 in römisch 40 gemeldet vergleiche ZMR-Anfrage vom 30. September 2010). Eine Anfrage bei der zuständigen Fremdenbehörde ergab, dass dem Erstbeschwerdeführer von 3. Dezember 2002 bis 3. Dezember 2004 ein "Privatvisum" ausgestellt worden sei, da er mit römisch 40 , eine (ebenfalls) serbische Staatsbürgerin, die einen Familienbezug zu einem österreichischen Staatsbürger aufgewiesen habe vergleiche die im Akt liegende Kopie der internationalen Heiratsurkunde und FIS-Auszüge), verheiratet gewesen sei. Im Jahr 2004 wurde dem Erstbeschwerdeführer von der zuständigen Fremdenbehörde aufgetragen, einen Deutschkurs zu besuchen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich der Erstbeschwerdeführer bei der Fremdenbehörde nicht mehr gemeldet vergleiche AV vom 1. Oktober 2010). Laut Auskunft des ZMR vom 30. September 2010 scheint unter "Personenstand" bei römisch 40 "geschieden" auf vergleiche ZMR-Anfrage vom 30. September 2010).

3. Am 5. September 2010 reisten die Beschwerdeführer ihren Angaben zufolge unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellten sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin legte zum Nachweis ihrer Identität ihren serbischen Personalausweis vor (Verwaltungsakt, S 13).

4. Bei ihrer Erstbefragung am 6. September 2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Der Erstbeschwerdeführer habe von 1988 bis 1991, die Zweitbeschwerdeführerin von 1996 bis 1999 die Grundschule besucht. Zuletzt hätten sie gemeinsam mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers in XXXX, Gemeinde XXXX, Bezirk XXXX, gelebt. Der Erstbeschwerdeführer spreche "gut" Romanes und Serbisch und "schlecht" Deutsch. Die Zweitbeschwerdeführerin vermute im zweiten Monat schwanger zu sein. Die Beschwerdeführer seien zum ersten Mal in Österreich und hätten ihr Herkunftsland deshalb verlassen, weil sie der Volksgruppe der Roma angehören würden. Als Angehörige einer Minderheit würden sie von Serben belästigt, erniedrigt, beschimpft und bedroht. In Serbien bestehe für sie keine Arbeitsmöglichkeit und sie hätten keine wirtschaftliche Perspektive. Da ihre alte Wohnung eingestürzt sei, hätten sie zuletzt auch keine Wohnung gehabt. Daher hätten sie am 4. September 2010 Serbien verlassen, um in ein "wirtschaftlich besseres Land" zu reisen. In Serbien hätten sie keine Zukunft. Für die Schleppung hätten sie EUR 200,- bezahlt.4. Bei ihrer Erstbefragung am 6. September 2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Der Erstbeschwerdeführer habe von 1988 bis 1991, die Zweitbeschwerdeführerin von 1996 bis 1999 die Grundschule besucht. Zuletzt hätten sie gemeinsam mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Bezirk römisch 40 , gelebt. Der Erstbeschwerdeführer spreche "gut" Romanes und Serbisch und "schlecht" Deutsch. Die Zweitbeschwerdeführerin vermute im zweiten Monat schwanger zu sein. Die Beschwerdeführer seien zum ersten Mal in Österreich und hätten ihr Herkunftsland deshalb verlassen, weil sie der Volksgruppe der Roma angehören würden. Als Angehörige einer Minderheit würden sie von Serben belästigt, erniedrigt, beschimpft und bedroht. In Serbien bestehe für sie keine Arbeitsmöglichkeit und sie hätten keine wirtschaftliche Perspektive. Da ihre alte Wohnung eingestürzt sei, hätten sie zuletzt auch keine Wohnung gehabt. Daher hätten sie am 4. September 2010 Serbien verlassen, um in ein "wirtschaftlich besseres Land" zu reisen. In Serbien hätten sie keine Zukunft. Für die Schleppung hätten sie EUR 200,- bezahlt.

5. Bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 8. September 2010 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen zusätzlich Folgendes an: Er habe "zuhause" eine Geburtsurkunde, seinen Reisepass habe er nicht mehr. Außer der Zweitbeschwerdeführerin, mit der er traditionell verheiratet sei, habe er in Österreich keine Verwandten. Seine Eltern seien bereits verstorben, lediglich sein Bruder lebe noch in Serbien. In XXXX, Gemeinde XXXX, habe er mit der Zweitbeschwerdeführerin in einem baufälligen Gebäude gelebt, in das sie "einfach so" eingezogen wären. Der Erstbeschwerdeführer habe Gelegenheitsarbeiten durchgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin habe jedoch keine Arbeit finden können. Sie hätten keinen "Luxus" gehabt, jedoch genug zum Überleben. Der Erstbeschwerdeführer korrigierte sein Vorbringen in der Erstbefragung dahingehend, dass er Serbien nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, sondern wegen Problemen mit Serben. Er sei deshalb auch immer zur Polizei gegangen, habe jedoch keinen Schutz erhalten; die Polizei habe ihn beleidigt. Zudem hätten sie keine Möglichkeit, sich medizinisch behandeln zu lassen: Die Zweitbeschwerdeführerin habe "Probleme bezüglich Kinder" und habe sich nicht behandeln lassen können. Am meisten "schmerz[e]" ihn, dass er von den Serben geschlagen worden sei und er sich an niemanden um Schutz wenden könne. Serben hätten "unzählige Male" versucht, sie aus dem Haus, in dem sie gelebt hätten, zu vertreiben. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes angegeben habe, führte er aus, er habe nicht gesagt, dass er in ein wirtschaftlich besseres Land wolle. Er habe gehört, dass es Länder gebe, die Menschen mit Problemen Zuflucht gewähren würden. Als weiteres Problem mit den Serben schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass die Decke der Wohnung eingestürzt sei und er deshalb das Bett vor das Haus habe stellen müssen. "Leute", die vorbei gegangen seien, hätten gesagt, "Zigeuner, was macht ihr da?". Diese hätten versucht, das Bett wegzuschaffen und angefangen, den Erstbeschwerdeführer herumzustoßen. Ein anderes Mal hätten Serben seine Lebensgefährtin "herumgezerrt", um sie zu vergewaltigen. Als er "reagiert" habe, sei er zusammengeschlagen worden. Daraufhin sei er zur Polizei gegangen. Dort sei ihm gesagt worden, dass ihm ohne Zeugen nicht geholfen werden könne. Auf seinen Vorschlag, die Täter zu suchen, habe er nur eine abfällige Antwort erhalten. Er sei dann selbst mit Handschellen gefesselt und verhört worden. Auf die Frage, ob er von der Polizei geschlagen worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an: "Ja, manchmal". Er habe keine Bewegungsfreiheit und werde jeden Tag beleidigt und beschimpft. Am 5. Mai, dem St. Georgstag, hätten "sie" eine Veranstaltung gemacht und diese auch der Polizei angekündigt. Zu Beginn dieser Veranstaltung sei die Polizei gekommen und habe ihn und alle anderen Männer zum Verhör auf die Polizeistation geführt. Da er gehofft habe, dass die Zustände in seinem Herkunftsland besser würden, sei er nicht früher aus Serbien weggereist. Die Übergriffe habe er deshalb nicht bereits in der Erstbefragung angegeben, da er nur die Fragen beantwortet habe, die ihm gestellt worden seien. Auf Vorhalt, dass ihm die Frage nach den Fluchtgründen gestellt worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie dies aufgrund ihrer Traumatisierung nicht angegeben hätten. Nach Vorhalt der vorläufigen Länderfeststellungen antwortete er, dass es in Wirklichkeit anders aussehe.5. Bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 8. September 2010 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen zusätzlich Folgendes an: Er habe "zuhause" eine Geburtsurkunde, seinen Reisepass habe er nicht mehr. Außer der Zweitbeschwerdeführerin, mit der er traditionell verheiratet sei, habe er in Österreich keine Verwandten. Seine Eltern seien bereits verstorben, lediglich sein Bruder lebe noch in Serbien. In römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , habe er mit der Zweitbeschwerdeführerin in einem baufälligen Gebäude gelebt, in das sie "einfach so" eingezogen wären. Der Erstbeschwerdeführer habe Gelegenheitsarbeiten durchgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin habe jedoch keine Arbeit finden können. Sie hätten keinen "Luxus" gehabt, jedoch genug zum Überleben. Der Erstbeschwerdeführer korrigierte sein Vorbringen in der Erstbefragung dahingehend, dass er Serbien nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, sondern wegen Problemen mit Serben. Er sei deshalb auch immer zur Polizei gegangen, habe jedoch keinen Schutz erhalten; die Polizei habe ihn beleidigt. Zudem hätten sie keine Möglichkeit, sich medizinisch behandeln zu lassen: Die Zweitbeschwerdeführerin habe "Probleme bezüglich Kinder" und habe sich nicht behandeln lassen können. Am meisten "schmerz[e]" ihn, dass er von den Serben geschlagen worden sei und er sich an niemanden um Schutz wenden könne. Serben hätten "unzählige Male" versucht, sie aus dem Haus, in dem sie gelebt hätten, zu vertreiben. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes angegeben habe, führte er aus, er habe nicht gesagt, dass er in ein wirtschaftlich besseres Land wolle. Er habe gehört, dass es Länder gebe, die Menschen mit Problemen Zuflucht gewähren würden. Als weiteres Problem mit den Serben schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass die Decke der Wohnung eingestürzt sei und er deshalb das Bett vor das Haus habe stellen müssen. "Leute", die vorbei gegangen seien, hätten gesagt, "Zigeuner, was macht ihr da?". Diese hätten versucht, das Bett wegzuschaffen und angefangen, den Erstbeschwerdeführer herumzustoßen. Ein anderes Mal hätten Serben seine Lebensgefährtin "herumgezerrt", um sie zu vergewaltigen. Als er "reagiert" habe, sei er zusammengeschlagen worden. Daraufhin sei er zur Polizei gegangen. Dort sei ihm gesagt worden, dass ihm ohne Zeugen nicht geholfen werden könne. Auf seinen Vorschlag, die Täter zu suchen, habe er nur eine abfällige Antwort erhalten. Er sei dann selbst mit Handschellen gefesselt und verhört worden. Auf die Frage, ob er von der Polizei geschlagen worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an: "Ja, manchmal". Er habe keine Bewegungsfreiheit und werde jeden Tag beleidigt und beschimpft. Am 5. Mai, dem St. Georgstag, hätten "sie" eine Veranstaltung gemacht und diese auch der Polizei angekündigt. Zu Beginn dieser Veranstaltung sei die Polizei gekommen und habe ihn und alle anderen Männer zum Verhör auf die Polizeistation geführt. Da er gehofft habe, dass die Zustände in seinem Herkunftsland besser würden, sei er nicht früher aus Serbien weggereist. Die Übergriffe habe er deshalb nicht bereits in der Erstbefragung angegeben, da er nur die Fragen beantwortet habe, die ihm gestellt worden seien. Auf Vorhalt, dass ihm die Frage nach den Fluchtgründen gestellt worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie dies aufgrund ihrer Traumatisierung nicht angegeben hätten. Nach Vorhalt der vorläufigen Länderfeststellungen antwortete er, dass es in Wirklichkeit anders aussehe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe einen Termin beim Gynäkologen, da sie glaube schwanger zu sein. In Serbien habe sie niemanden, denn ihre Eltern hätten sie an ihre Großmutter "gegeben" und diese sei vor zwei Jahren verstorben. Mit dem Erstbeschwerdeführer habe sie in einem baufälligen Gebäude gelebt, in welches sie "einfach" eingezogen wären. Ihre Lebensumstände seien "sehr schlecht" gewesen, da sie keinen Beruf erlernt habe und der Erstbeschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten durchgeführt habe. Sie wären nach Österreich gekommen, da sie von Serben malträtiert würden. Vor zwei Monaten hätten Serben innerhalb kurzer Zeit zwei Mal versucht, sie zu vergewaltigen. Die Angreifer hätten sich abgewechselt und als der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin zu verteidigen versucht habe, hätten sie ihn beide Male verprügelt. Diese Vorfälle hätten sich abends im Zentrum ereignet. Die Serben würden ihnen nicht gestatten, in das Zentrum zu gehen. Nachdem sie den Erstbeschwerdeführer zusammengeschlagen hätten, seien sie zur Polizei gegangen und die Zweitbeschwerdeführerin habe ihre Aussage gemacht. Mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers hätten sie keine Zeugen nennen können, weshalb ihnen die Polizei nicht geglaubt habe. Die Polizei habe "irgendwas aufgeschrieben"; danach seien die Beschwerdeführer wieder gemeinsam weggegangen. Nach dem zweiten Vergewaltigungsversuch seien sie nicht mehr zur Polizei gegangen, weil sie gewusst hätten, dass nichts unternommen würde. Auf die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer Probleme am Polizeiposten gehabt hätte, gab die Zweitbeschwerdeführerin (nur) an, dass er mit der Polizei Probleme gehabt hätte. Den Vergewaltigungsversuch habe sie bei der Erstbefragung nicht erwähnt, da sie nicht danach gefragt worden sei. Lediglich der Erstbeschwerdeführer sei nach den Fluchtgründen befragt worden. Auf Vorhalt vorläufiger Länderfeststellungen schloss sich die Zweitbeschwerdeführerin der Meinung des Erstbeschwerdeführers an.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dagegen erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesasylamt traf nach Darstellung des jeweiligen Verfahrensganges umfangreiche Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere zu den Minderheitenrechten und der Situation der Roma, sowie zur Versorgung im Falle einer Rückkehr. Demnach habe sich die allgemeine Situation der Minderheiten verbessert. Allerdings existierten in der serbischen Öffentlichkeit nach wie vor Vorbehalte und Vorurteile und es herrsche ein "feindlich gesinntes" Klima gegen Angehörige nationaler oder ethnischer Minderheiten. Roma sähen sich weiterhin schwierigen Lebensbedingungen und verschiedenen Arten von Diskriminierung wie auch physischen Angriffen gegenüber. Die Behörden seien allerdings willens und fähig, Roma ausreichenden Schutz zu bieten und Personen, die "Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma" setzen würden, strafrechtlich zu verfolgen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gesichert. Vielen Serben gelinge es nur durch Schwarzarbeit ihren Lebensunterhalt zu sichern. Insbesondere Roma würden zu einem großen Teil Schwarzarbeit nachgehen, da sie wegen ihres häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt hätten. Arbeitsunfähigen Bürgern und solchen, die keine Mittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes haben, hätten Ansprüche auf Sozialhilfe. Auch jene Personen, die ihren Unterhalt durch Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Weise nicht sichern könnten, seien anspruchsberechtigt. Voraussetzung für den Bezug von Sozialhilfe sei die Registrierung der betreffenden Person. Zur Person der Beschwerdeführer stellte das Bundesasylamt fest, dass sie serbische Staatsangehörige seien. Das Fluchtvorbringen - ausgenommen die wirtschaftlichen Gründe - erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das von den Beschwerdeführern erst in der Ersteinvernahme erstattete Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer von der Polizei geschlagen und die Zweitbeschwerdeführerin beinahe zweimal von Serben vergewaltigt worden sei, nicht bereits in der Erstbefragung angeführt worden sei. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und wies darauf hin, dass selbst bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens von einer effektiven Schutzgewährung der serbischen Behörden auszugehen sei. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien nicht Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zudem handle es sich bei den Beschwerdeführern um junge und arbeitsfähige Personen, die auch vor ihrer Ausreise in der Lage gewesen seien, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Anschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen. Zum Ausspruch, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden.6. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde dagegen erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesasylamt traf nach Darstellung des jeweiligen Verfahrensganges umfangreiche Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere zu den Minderheitenrechten und der Situation der Roma, sowie zur Versorgung im Falle einer Rückkehr. Demnach habe sich die allgemeine Situation der Minderheiten verbessert. Allerdings existierten in der serbischen Öffentlichkeit nach wie vor Vorbehalte und Vorurteile und es herrsche ein "feindlich gesinntes" Klima gegen Angehörige nationaler oder ethnischer Minderheiten. Roma sähen sich weiterhin schwierigen Lebensbedingungen und verschiedenen Arten von Diskriminierung wie auch physischen Angriffen gegenüber. Die Behörden seien allerdings willens und fähig, Roma ausreichenden Schutz zu bieten und Personen, die "Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma" setzen würden, strafrechtlich zu verfolgen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gesichert. Vielen Serben gelinge es nur durch Schwarzarbeit ihren Lebensunterhalt zu sichern. Insbesondere Roma würden zu einem großen Teil Schwarzarbeit nachgehen, da sie wegen ihres häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt hätten. Arbeitsunfähigen Bürgern und solchen, die keine Mittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes haben, hätten Ansprüche auf Sozialhilfe. Auch jene Personen, die ihren Unterhalt durch Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Weise nicht sichern könnten, seien anspruchsberechtigt. Voraussetzung für den Bezug von Sozialhilfe sei die Registrierung der betreffenden Person. Zur Person der Beschwerdeführer stellte das Bundesasylamt fest, dass sie serbische Staatsangehörige seien. Das Fluchtvorbringen - ausgenommen die wirtschaftlichen Gründe - erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das von den Beschwerdeführern erst in der Ersteinvernahme erstattete Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer von der Polizei geschlagen und die Zweitbeschwerdeführerin beinahe zweimal von Serben vergewaltigt worden sei, nicht bereits in der Erstbefragung angeführt worden sei. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und wies darauf hin, dass selbst bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens von einer effektiven Schutzgewährung der serbischen Behörden auszugehen sei. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien nicht Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zudem handle es sich bei den Beschwerdeführern um junge und arbeitsfähige Personen, die auch vor ihrer Ausreise in der Lage gewesen seien, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Anschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen. Zum Ausspruch, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden.

7. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerechten Beschwerden, in denen die Beschwerdeführer im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholen und ergänzend ausführen, dass ihr Leben in Serbien gefährdet sei. Sie hätten keine Möglichkeit, sich medizinisch behandeln zu lassen; die Zweitbeschwerdeführerin habe "Probleme bezüglich Kinder". Die Gefahr für die Beschwerdeführer, im Falle ihrer Rückkehr Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit und des Lebens aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt zu sein, sei jedenfalls erheblich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, sind serbische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Roma und orthodoxen Glaubens. Dies ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer, dem vorgelegten Personalausweis der Zweitbeschwerdeführerin und dem im ZMR angeführten Reisepass des Erstbeschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Lage in Serbien basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen, denen die Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten sind.

Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, wenn es davon ausging, dass die Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen Serbien verlassen hat und das darüber hinausgehende Fluchtvorbringen aus den oben unter Punkt I.4. angeführten Gründen für unglaubwürdig erachtete. Dazu ist weiters festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführer auch in anderer Hinsicht widersprüchlich sind: So brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie seien gemeinsam zur Polizei gegangen, wo sie ihre Aussagen gemacht hätten; die Beamten hätten etwas aufgeschrieben und danach seien sie und der Erstbeschwerdeführer gemeinsam weggegangen. Im Gegensatz dazu gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er - nachdem er über die Geschehnisse berichtet habe - von der Polizei selbst mit Handschellen gefesselt und verhört worden sei. Hätte dieses Ereignis stattgefunden und wären die Beschwerdeführer gemeinsam bei der Polizei gewesen, wäre anzunehmen, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin vom Verhör des Erstbeschwerdeführers gewusst und insbesondere davon berichtet hätte. Überdies gab der Erstbeschwerdeführer wahrheitswidrig an, dass er sich 2010 zum ersten Mal in Österreich aufgehalten habe, obwohl er bereits von 27. Dezember 2002 bis 30. Oktober 2007 in XXXX gemeldet war, ihm von 3. Dezember 2002 bis 3. Dezember 2004 ein "Privatvisum" ausgestellt worden war.Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, wenn es davon ausging, dass die Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen Serbien verlassen hat und das darüber hinausgehende Fluchtvorbringen aus den oben unter Punkt römisch eins.4. angeführten Gründen für unglaubwürdig erachtete. Dazu ist weiters festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführer auch in anderer Hinsicht widersprüchlich sind: So brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie seien gemeinsam zur Polizei gegangen, wo sie ihre Aussagen gemacht hätten; die Beamten hätten etwas aufgeschrieben und danach seien sie und der Erstbeschwerdeführer gemeinsam weggegangen. Im Gegensatz dazu gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er - nachdem er über die Geschehnisse berichtet habe - von der Polizei selbst mit Handschellen gefesselt und verhört worden sei. Hätte dieses Ereignis stattgefunden und wären die Beschwerdeführer gemeinsam bei der Polizei gewesen, wäre anzunehmen, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin vom Verhör des Erstbeschwerdeführers gewusst und insbesondere davon berichtet hätte. Überdies gab der Erstbeschwerdeführer wahrheitswidrig an, dass er sich 2010 zum ersten Mal in Österreich aufgehalten habe, obwohl er bereits von 27. Dezember 2002 bis 30. Oktober 2007 in römisch 40 gemeldet war, ihm von 3. Dezember 2002 bis 3. Dezember 2004 ein "Privatvisum" ausgestellt worden war.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen Feststellungen des Bundesasylamtes an (siehe überdies das unten Punkt 2.3.2. Ausgeführte).

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es den Beschwerdeführern gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Situation der Roma in Serbien, dass die bloße Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe noch keine asylrelevante Verfolgung auslöst (vgl. dazu den in den angefochtenen Bescheiden zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008).Zunächst ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Situation der Roma in Serbien, dass die bloße Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe noch keine asylrelevante Verfolgung auslöst vergleiche dazu den in den angefochtenen Bescheiden zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008).

Weiters ist bei Zugrundelegung des Vorbringens, Übergriffen Dritter ausgesetzt gewesen zu sein, darauf hinzuweisen, dass die serbischen Behörden willens und fähig sind, Roma gegen Übergriffe Dritter hinreichenden Schutz zu gewähren (vgl. dazu inbes. den Bericht des [brit.] Home Office "Operational Guidance Note Serbia and Montenegro" vom September 2008, 4). Bei nicht entsprechender Schutzgewährung durch einzelne Organwalter haben Angehörige der Volksgruppe der Roma die Möglichkeit, sich an die Hotline für Minderheiten oder Justizbehörden (vgl. dazu den in den angefochtenen Bescheiden zitierte Bericht des U.S. Department of State "Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2008" vom 25. Februar 2009,Weiters ist bei Zugrundelegung des Vorbringens, Übergriffen Dritter ausgesetzt gewesen zu sein, darauf hinzuweisen, dass die serbischen Behörden willens und fähig sind, Roma gegen Übergriffe Dritter hinreichenden Schutz zu gewähren vergleiche dazu inbes. den Bericht des [brit.] Home Office "Operational Guidance Note Serbia and Montenegro" vom September 2008, 4). Bei nicht entsprechender Schutzgewährung durch einzelne Organwalter haben Angehörige der Volksgruppe der Roma die Möglichkeit, sich an die Hotline für Minderheiten oder Justizbehörden vergleiche dazu den in den angefochtenen Bescheiden zitierte Bericht des U.S. Department of State "Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2008" vom 25. Februar 2009,

13) sowie an nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden, um zu ihren Rechten zu kommen. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass die Verhältnisse in Serbien dergestalt wären, dass ein Erfolg von Bemühungen Angehöriger der Volksgruppe der Roma, sich gegen ein rechtswidriges Handeln von Polizisten zu Wehr zu setzen, von vornherein ausgeschlossen wäre und den Beschwerdeführern ein Versuch, von den serbischen Behörden Schutz zu erhalten, nicht zuzumuten wäre (vgl. etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394).13) sowie an nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden, um zu ihren Rechten zu kommen. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass die Verhältnisse in Serbien dergestalt wären, dass ein Erfolg von Bemühungen Angehöriger der Volksgruppe der Roma, sich gegen ein rechtswidriges Handeln von Polizisten zu Wehr zu setzen, von vornherein ausgeschlossen wäre und den Beschwerdeführern ein Versuch, von den serbischen Behörden Schutz zu erhalten, nicht zuzumuten wäre vergleiche etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394).

Davon abgesehen wäre es den Beschwerdeführern möglich, sich der behaupteten lokal begrenzten Gefährdungssituation dadurch zu entziehen, dass sie sich in einen anderen Teil Serbiens, etwa in Belgrad oder die Großstädte der Wojwodina, niederlassen (vgl. dazu insbes. den Bericht des [dt.] Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien vom 4. Juni 2010, S 17). Eine solche innerstaatliche Relokation ist den Beschwerdeführern auch zumutbar: Es ist davon auszugehen, dass den XXXX und XXXX geborenen, gesunden Beschwerdeführern, wobei zumindest der Erstbeschwerdeführer bereits vor der Ausreise in Serbien den gemeinsamen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten verdient hat, auch an anderen Orten Serbiens ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Überdies könnten die - in Serbien registrierten (die Zweitbeschwerdeführerin hat einen Personalausweis und auch dem Erstbeschwerdeführer wurde seinen Angaben zufolge einmal ein Reisepass ausgestellt bzw. ist laut ZMR-Auszug ersichtlich, dass sich der Erstbeschwerdeführer bei der Meldebehörde mit einem am 21. Mai 2001 ausgestellten jugoslawischen Reisepass ausgewiesen hat) - Beschwerdeführer bei Erfüllen der weiteren Voraussetzungen Sozialhilfe in Anspruch nehmen (vgl. wieder den Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008).Davon abgesehen wäre es den Beschwerdeführern möglich, sich der behaupteten lokal begrenzten Gefährdungssituation dadurch zu entziehen, dass sie sich in einen anderen Teil Serbiens, etwa in Belgrad oder die Großstädte der Wojwodina, niederlassen vergleiche dazu insbes. den Bericht des [dt.] Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien vom 4. Juni 2010, S 17). Eine solche innerstaatliche Relokation ist den Beschwerdeführern auch zumutbar: Es ist davon auszugehen, dass den römisch 40 und römisch 40 geborenen, gesunden Beschwerdeführern, wobei zumindest der Erstbeschwerdeführer bereits vor der Ausreise in Serbien den gemeinsamen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten verdient hat, auch an anderen Orten Serbiens ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Überdies könnten die - in Serbien registrierten (die Zweitbeschwerdeführerin hat einen Personalausweis und auch dem Erstbeschwerdeführer wurde seinen Angaben zufolge einmal ein Reisepass ausgestellt bzw. ist laut ZMR-Auszug ersichtlich, dass sich der Erstbeschwerdeführer bei der Meldebehörde mit einem am 21. Mai 2001 ausgestellten jugoslawischen Reisepass ausgewiesen hat) - Beschwerdeführer bei Erfüllen der weiteren Voraussetzungen Sozialhilfe in Anspruch nehmen vergleiche wieder den Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008).

Soweit die Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Serbiens ins Treffen führen, ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Soweit die Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Serbiens ins Treffen führen, ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass (wie zuvor gezeigt) nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer in Serbien Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven Schutz erhalten könnten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile Serbiens entziehen könnten. Weiters ist - aufgrund des oben unter Punkt 2.3.2. zur innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Ausgeführten - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nicht in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Zusätzlich verfügen sie über familiäre Anknüpfungspunkte (zumindest der Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt nach wie vor in Serbien). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass (wie zuvor gezeigt) nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer in Serbien Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven Schutz erhalten könnten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile Serbiens entziehen könnten. Weiters ist - aufgrund des oben unter Punkt 2.3.2. zur innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Ausgeführten - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nicht in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Zusätzlich verfügen sie über familiäre Anknüpfungspunkte (zumindest der Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt nach wie vor in Serbien). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer könnten sich nicht medizinisch behandeln lassen und die Zweitbeschwerdeführerin habe bezüglich Kindern "Probleme", ist zu entgegnen, dass sie immer angaben, gesund zu sein und die Zweitbeschwerdeführerin (nun) vermute, schwanger zu sein. Darüber hinaus kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer in Serbien nicht medizinisch behandelt würden (vgl. den Bericht des [dt.] Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien vom 4. Juni 2010, S 22, wonach Angehörige der Volksgruppe der Roma im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte genießen wie die serbische Mehrheitsbevölkerung und nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen nicht bekannt sind). Abgesehen davon haben sie keine Krankheiten angegeben, die nach der Judikatur des EGMR relevant wären, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen.Dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer könnten sich nicht medizinisch behandeln lassen und die Zweitbeschwerdeführerin habe bezüglich Kindern "Probleme", ist zu entgegnen, dass sie immer angaben, gesund zu sein und die Zweitbeschwerdeführerin (nun) vermute, schwanger zu sein. Darüber hinaus kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer in Serbien nicht medizinisch behandelt würden vergleiche den Bericht des [dt.] Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien vom 4. Juni 2010, S 22, wonach Angehörige der Volksgruppe der Roma im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte genießen wie die serbische Mehrheitsbevölkerung und nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen nicht bekannt sind). Abgesehen davon haben sie keine Krankheiten angegeben, die nach der Judikatur des EGMR relevant wären, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen.

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde: Die Beschwerdeführer sind in Serbien geboren und aufgewachsen. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen auf.2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde: Die Beschwerdeführer sind in Serbien geboren und aufgewachsen. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen auf.

Das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben ist ebenfalls nicht verletzt: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354, und 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst (wieder - der Erstbeschwerdeführer war zwar von 3. Dezember 2002 bis 3. Dezember 2004 aufgrund eines "Privatvisum" aufenthaltsberechtigt, danach hielt er sich, wenn überhaupt, nur illegal im Bundesgebiet auf) seit September 2009 in Österreich aufhalten, jedenfalls anzunehmen, dass deren Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um einen Eingriff in ihr Privatleben zu bewirken.Das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben ist ebenfalls nicht verletzt: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354, und 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst (wieder - der Erstbeschwerdeführer war zwar von 3. Dezember 2002 bis 3. Dezember 2004 aufgrund eines "Privatvisum" aufenthaltsberechtigt, danach hielt er sich, wenn überhaupt, nur illegal im Bundesgebiet auf) seit September 2009 in Österreich aufhalten, jedenfalls anzunehmen, dass deren Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um einen Eingriff in ihr Privatleben zu bewirken.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu ihren Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführer in der Lage sein sollten, für ihren Unterhalt in Österreich selbst (auf legale Weise) aufzukommen.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8, EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu ihren Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführer in der Lage sein sollten, für ihren Unterhalt in Österreich selbst (auf legale Weise) aufzukommen.

2.5.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Art. 8 EMRK verstößt.2.5.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

2.5.4. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.4. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Serbien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Serbien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.

Mit der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde festgelegt, dass die Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde festgelegt, dass die Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, zumal die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und nicht ersichtlich ist, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen diesbezüglich in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Der Asylgerichtshof vermag auch keine Umstände zu erkennen, aus denen den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, zumal die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und nicht ersichtlich ist, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen diesbezüglich in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Der Asylgerichtshof vermag auch keine Umstände zu erkennen, aus denen den gegenständlichen Beschwerden gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten-Zugehörigkeit, Misshandlung, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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