Norm
AVG §69Spruch
C13 410.028-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Herrengasse 13/II, 8020 Graz, und durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2010, Zahl:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Herrengasse 13/II, 8020 Graz, und durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2010, Zahl:
09 08.650-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruch richtig lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruch richtig lautet:
"Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20.07.2010 wird gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.""Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20.07.2010 wird gemäß Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 20.07.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus dem Dorf XXXX, Stadt XXXX, Distrikt Jalandhar, Bundesstaat Punjab, Indien zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Als Fluchtgründe gab der BF in seiner Erstbefragung und in seiner Einvernahme, die beide in der Sprache Punjabi geführt wurden und deren Niederschriften vom BF unterfertigt wurden, an, dass es, als vor einigen Monaten ein indischer Guru in Wien ermordet worden wäre, in ganz Indien landesweite Ausschreitungen zwischen den Anhängern und Gegnern dieses Guru gegeben hätte. Einige Tage nach der Ermordung des Guru sei in seiner Stadt ein Sikh im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung ums Leben gekommen. Daraufhin seien mehrere Hindus verfolgt worden, darunter auch der BF. Da er Angst um sein Leben gehabt hätte, hätte er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien fürchte er um sein Leben.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 20.07.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus dem Dorf römisch 40 , Stadt römisch 40 , Distrikt Jalandhar, Bundesstaat Punjab, Indien zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. Als Fluchtgründe gab der BF in seiner Erstbefragung und in seiner Einvernahme, die beide in der Sprache Punjabi geführt wurden und deren Niederschriften vom BF unterfertigt wurden, an, dass es, als vor einigen Monaten ein indischer Guru in Wien ermordet worden wäre, in ganz Indien landesweite Ausschreitungen zwischen den Anhängern und Gegnern dieses Guru gegeben hätte. Einige Tage nach der Ermordung des Guru sei in seiner Stadt ein Sikh im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung ums Leben gekommen. Daraufhin seien mehrere Hindus verfolgt worden, darunter auch der BF. Da er Angst um sein Leben gehabt hätte, hätte er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien fürchte er um sein Leben.
1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, Erstbefragung des BF am 20.07.2009 und Einvernahme des BF am 24.07.2009, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Bescheid vom 24.07.2009, Zahl: 09 08.650-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, Erstbefragung des BF am 20.07.2009 und Einvernahme des BF am 24.07.2009, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Bescheid vom 24.07.2009, Zahl: 09 08.650-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Der BF habe eine asylrelevante Verfolgung gegen seine Person nicht glaubhaft gemacht.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.07.2009 nachweislich persönlich ausgefolgt.
1.3. Mit Schriftsatz vom 09.10.2009, der Erstbehörde übermittelt per Telefax am selben Tag, stellte der BF, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und brachte gleichzeitig mit diesem Antrag die versäumte Beschwerde gegen obgenannten Bescheid ein.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass er im Zuge der Aushändigung des Bescheides nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Beschwerde gegen diesen Bescheid einbringen könne. Die Rechtsmittelbelehrung in Punjabi hätte er nicht lesen können, da er der Sprache Punjabi zwar "in Wort mächtig" sei, diese Sprache jedoch weder schreiben noch lesen könne. Er sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, welchen Inhalt der Bescheid habe bzw. ob eine abschlägige Entscheidung getroffen worden sei oder nicht, so dass für den BF auch keine Notwendigkeit bestanden hätte, sich umgehend mit einer "caritativen" Einrichtung in Verbindung zu setzen.
Der BF hätte am 25.09.2009 bei der Caritas Graz vorgesprochen, um eine finanzielle Wohnraumunterstützung zu beanspruchen, und sei erst dabei von einem Mitarbeiter der Caritas über die Verfahrenslage informiert worden. Der BF sei sohin durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert worden, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen. Allenfalls liege ein minderer Grad des Versehens vor, dass sich der BF nicht umgehend nach Erhalt des Bescheides mit einer "caritativen" Einrichtung in Verbindung gesetzt habe, um fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen.
1.4. Mit Bescheid vom 28.10.2009, Zahl: 09 08.650-BAT, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.10.2009 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ab.1.4. Mit Bescheid vom 28.10.2009, Zahl: 09 08.650-BAT, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.10.2009 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ab.
1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16.11.2009 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009, GZ: C13 410.028-2/2009/2E, gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16.11.2009 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009, GZ: C13 410.028-2/2009/2E, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte der Asylgerichtshof unter anderem Folgendes aus:
"Wenn er schon - wie er angibt - tatsächlich Punjabi weder lesen noch schreiben kann (wogegen spricht, dass sowohl die Erstbefragung als auch die Einvernahme in Punjabi geführt wurden und der BF die Niederschriften unterfertigt hat, vor allem aber, dass er Punjabi als Sprache angegeben hat und nach seinen Angaben in seiner Heimat Punjab 10 Jahre lang die Schule besucht hat), so war es ihm sehr wohl zumutbar, die Bedeutung eines 25 Seiten dicken Schriftstückes, zu deren Ausfolgung er eigens zum Bundesasylamt geladen wurde, zu erkennen, und sich sodann im Wege von Bekannten, anderen Asylwerbern oder Hilfsorganisationen über den Inhalt zu informieren. Gegen sein Unwissen spricht auch, dass er am Tag der Bescheidausfolgung aus der Betreuungsstelle Ost ausgezogen ist, sowie auch andere angeführte Indizien.
Sollte der BF tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein, die Rechtsmittelbelehrung zu lesen, ist der Ansicht der Erstbehörde zu folgen, dass es für den BF ausreichend Gelegenheit gegeben hätte, sich durch zahlreiche Verfahrenshelfer, wie Flüchtlingsberater oder Hilfsorganisationen, die Rechtsmittelbelehrung kostenlos in korrekter Form übersetzen zu lassen. Der BF wurde auf diese Möglichkeiten im Rahmen des Verfahrens mehrfach hingewiesen. Sein diesbezügliches Versäumnis ist ausschließlich seiner Sphäre zuzurechnen und stellt auch in Anbetracht der für den BF immanenten Wichtigkeit des ihm zugestellten Bescheides keinen bloß minderen Grad eines Versehens dar."
Die somit verspätet eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2009, Zahl: 09 08.650-BAT, wurde vom Asylgerichtshof daher mit Beschluss vom 09.12.2009, GZ: C13 410.028-1/2009/2E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die somit verspätet eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2009, Zahl: 09 08.650-BAT, wurde vom Asylgerichtshof daher mit Beschluss vom 09.12.2009, GZ: C13 410.028-1/2009/2E, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
1.6. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 19.07.2010, eingebracht per Telefax am selben Tag, stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
In der Antragsbegründung wurde der bisherige Verfahrensablauf knapp skizziert und ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof die gegen Erkenntnis und Beschluss des Asylgerichtshofes eingebrachte Bescheidbeschwerde mit Beschluss vom 23.02.2010, U 217/10-3 zurückgewiesen habe.
Weiters wird unter anderem ausgeführt:
"Abgesehen davon, dass es sich hiebei um einen Irrtum des Verfassungsgerichtshofes handelt, da der Einschreibstampiglie der eingebrachten Bescheidbeschwerde zu entnehmen ist, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde und beabsichtigt der Ast gegen diesen Beschluß eine Beschwerde an Europäischen Gerichtshof einzubringen, liegen im gegenständlichen Falle jedenfalls neue Beweise vor, die zu einer anderen Entscheidung führen hätten müssen." (Schreibfehler zitiert)
Beigelegt war dem Antrag ein "Affidavit" (eidesstattliche Erklärung) von "XXXX", dem Sohn von XXXX samt deutscher Übersetzung, der zu entnehmen sei, dass der BF "als Protest gegen die Ermordung von Sant Rama Nand im Mai 2009 [Anmerkung: in Wien] Demonstrationen angeführt hat und die dortige Polizeibehörde den Ast Straftaten bezichtigte und in den entsprechenden Akten den Ast registrierte und zudem im Haus des Ast behördliche Untersuchungen stattfanden, um den Ast bei Habhaftmachung seiner Person zu verhaften." Gegenständliche Dokumente seien dem BF aus Indien gesandt und am 05.07.2010 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgelegt worden.Beigelegt war dem Antrag ein "Affidavit" (eidesstattliche Erklärung) von "XXXX", dem Sohn von römisch 40 samt deutscher Übersetzung, der zu entnehmen sei, dass der BF "als Protest gegen die Ermordung von Sant Rama Nand im Mai 2009 [Anmerkung: in Wien] Demonstrationen angeführt hat und die dortige Polizeibehörde den Ast Straftaten bezichtigte und in den entsprechenden Akten den Ast registrierte und zudem im Haus des Ast behördliche Untersuchungen stattfanden, um den Ast bei Habhaftmachung seiner Person zu verhaften." Gegenständliche Dokumente seien dem BF aus Indien gesandt und am 05.07.2010 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgelegt worden.
1.7. Bei seiner Einvernahme zu seinem Antrag am 17.08.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen gab der BF an, dass er die vorgelegte Eidesstattliche Erklärung aus Indien von einem Cousin geschickt bekommen habe, nachdem er diesen angerufen und ihn ersucht habe, ihm das zu schicken. Auf die Frage: "Wie kam der Inhalt des Schreibens zustande?" antwortete der BF: "Das hat ein Anwalt in Indien geschrieben." Zum Inhalt dieses Schreibens befragt, gab der BF unter anderem an, er werde von den Sikhs belästigt, ohne - wie auch schon nicht bisher im laufenden Verfahren samt Vorverfahren - die Polizei zu erwähnen. Erst auf die Frage: "Seit wann haben Sie Probleme mit der Polizei?" gab der BF an: "Seit die Sikhs das gemacht haben. Sie haben mein Haus zerstört und meine Familie belästigt." und konkludent somit (erstmals), dass auch die Polizei ihn verfolge.
Abschließend gab der BF an: "Meine Angaben sind wahr. Ich kann nicht nach Indien zurück, ich habe mein Haus verkauft und weiß nicht, wo meine Eltern sind."
1.8. Mit gegenständlichem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2010, Zahl: 09 08.650-BAT wies die Erstbehörde den Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20.07.2010 gemäß § 69 AVG zurück.1.8. Mit gegenständlichem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2010, Zahl: 09 08.650-BAT wies die Erstbehörde den Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20.07.2010 gemäß Paragraph 69, AVG zurück.
Die Erstbehörde begründete diese Entscheidung damit, dass die vorgelegte Urkunde zum einen eine Gefälligkeitsurkunde sei und ihr somit äußerst geringe Beweiskraft zukomme, die nicht geeignet wäre, für sich allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Bei den im Schreiben genannten "Suchen" [Anmerkung: durch die Polizei] handle es sich um keine neuen Tatsachen, sondern hätte der BF die Möglichkeit gehabt, dies im Verfahren 1. Instanz vorzubringen. Zudem sei die Urkunde erst im Juni 2010 entstanden, somit ein "nova producta" und für sich allein schon kein neu hervorgekommenes Beweismittel, sondern ein neu entstandenes und somit ex lege schon nicht als Wiederaufnahmegrund geeignet.
1.9. Mit Beschwerde seines gewillkürten Vertreters vom 03.09.2010, eingebracht bei der Erstbehörde am selben Tag um 11:46 Uhr, erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der gegenständliche Bescheid gesamtinhaltlich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten und beantragt wurde, den Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Folge zu geben, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Am selben Tag um 13:57 Uhr langte per Telefax eine zweite Beschwerde von einem zweiten gewillkürten Vertreter des BF ein, in dem ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der gegenständliche Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und beantragt wurde, den Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Folge zu geben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Erstbehörde zurückzuverweisen, der gegenständlichen Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF und Aufnahme der "aufgezeigten und beantragten" Beweismittel anzuberaumen.
In beiden Beschwerdebegründungen wurde das bisherige Vorbringen des BF im Verfahren knappest wiederholt und bestritten, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde des angeblichen Cousins des BF um eine "Gefälligkeitsurkunde" handle.
Der erste gewillkürte Vertreter merkte noch an, dass selbst wenn die erstinstanzliche Behörde davon ausgehe, dass es sich bei der von Seiten des BF vorgelegten Urkunde um ein "nova producta" handle, die entsprechenden Angaben des BF in seinem Antrag auf Wiederaufnahme als neuer Asylantrag gewertet hätten werden müssen, anstelle gegenständliche "Formalentscheidung" zu erlassen. Der Vorname des BF wurde in der Beschwerdeschrift auch als "XXXX" (statt sonst "XXXX") angegeben.
Der zweite gewillkürte Vertreter monierte, dass die Entscheidung der Erstbehörde auf Mutmaßungen fuße. Es werde beantragt, den genannten Cousin entweder im Rechtshilfeweg oder durch einen Vertrauensanwalt in Indien zu befragen.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten des Bundesasylamtes
Einsicht in die Akten des Asylgerichtshofes betreffend das Vorverfahren
Einsicht in das vom BF neu vorgelegte Beweismittel ("Affidavit" vom 21.06.2010)
3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Es werden nach Maßgabe unten dargestellter Erwägungen folgende entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX und ist indischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest. Die von ihm angegebenen Personalia dienen lediglich der Individualisierung des BF im Verfahren.Der BF führt den Namen römisch 40 und ist indischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest. Die von ihm angegebenen Personalia dienen lediglich der Individualisierung des BF im Verfahren.
Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
3.2. In Anbetracht der gesamten Beweiswürdigung in den Vorverfahren zur Frage der Glaubwürdigkeit des BF bezüglich seines Fluchtvorbringens bewirkt die nunmehrige Vorlage dieser Urkunde kein Abgehen der erkennenden Behörde von den bereits hierzu getroffenen Feststellungen.
Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunde für die Wiederaufnahme des gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG bereits abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben, zumal dem BF - wie auch schon im Vorverfahren festgehalten - in seinem Herkunftsstaat sogar bei Wahrheitsunterstellung seines Vorbringens jedenfalls eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offenstehen würde.Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunde für die Wiederaufnahme des gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG bereits abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben, zumal dem BF - wie auch schon im Vorverfahren festgehalten - in seinem Herkunftsstaat sogar bei Wahrheitsunterstellung seines Vorbringens jedenfalls eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offenstehen würde.
Zu diesem Ergebnis gelangt das erkennende Gericht nach folgenden Erwägungen:
Der BF, der schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seine vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft machen konnte - auch mangels persönlicher Glaubwürdigkeit, zumal er weder seine Identität noch sein Fluchtvorbringen belegt hatte - kann auch im gegenständlichen Verfahren aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten und Widersprüche keine Glaubwürdigkeit seines Vorbringens bewirken:
Während er im bisherigen Verfahren angegeben hatte, er hätte seinem Vater, der Arbeiter sei, geholfen sowie Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt, ist in der vorgelegten Urkunde dementgegen angegeben, der BF sei Sozialarbeiter.
Während der BF im bisherigen Verfahren lediglich angegeben hatte, er werde von den Sikhs verfolgt, gibt er nunmehr - aber erst auf Vorhalt des Inhaltes der vorgelegten Urkunde - darüber hinaus an, die Polizei verfolge ihn.
Dass die Sikhs sein Haus niedergebrannt hätten, hatte der BF im Vorverfahren noch nicht angegeben. Er sagte: "Unser Haus wurde beschädigt. Wir haben es verkauft. ..." Im Verfahren aufgrund seines Wiederaufnahmeantrages gab der BF dementgegen an, die Sikhs hätten sein Haus niedergebrannt und er hätte es - was bei einem niedergebrannten Haus lebensfremd und kaum nachvollziehbar erscheint - verkauft.
Dass der BF sein Heimatdorf im bisherigen Verfahren (konsequent und durchgehend mehrmals) XXXX genannt hatte, und es in der vorgelegten Urkunde XXXX genannt wird, mag vielleicht auf Schreibfehler zurückzuführen sein, erscheint aber hinsichtlich des Ergebnisses einer kurzen Internetrecherche, wonach es tatsächlich beide genannten Orte bei der Stadt XXXX gibt, als widersprüchlich und die Glaubwürdigkeit der Urkunde nicht erhöhend.Dass der BF sein Heimatdorf im bisherigen Verfahren (konsequent und durchgehend mehrmals) römisch 40 genannt hatte, und es in der vorgelegten Urkunde römisch 40 genannt wird, mag vielleicht auf Schreibfehler zurückzuführen sein, erscheint aber hinsichtlich des Ergebnisses einer kurzen Internetrecherche, wonach es tatsächlich beide genannten Orte bei der Stadt römisch 40 gibt, als widersprüchlich und die Glaubwürdigkeit der Urkunde nicht erhöhend.
Hinsichtlich des Vorwurfes in den Beschwerden, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte den BF eindringlicher befragen und eventuelle Erhebungen anstellen müssen, ist auf die Mitwirkungspflicht des BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Weiters sprechen folgende schwerwiegende Argumente gegen die Echtheit und somit auch die Richtigkeit der vorgelegten Urkunde:
Wie das auswärtige Amt in Deutschland in einem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien im August 2008 ausgeführt hat, ist bekannt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report" - FIR, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, oder wie im vorliegenden Fall ein "Affidavit" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus.
Im vorliegenden Fall ist die Frage der Fälschung aber nicht einmal Thema der Prüfung, sondern war zu beachten, dass eine den österreichischen Behörden nicht bekannte (und nicht ausgewiesene) Person mit höchst mangelhaft angegebenen Personaldaten angeblich eine Eidesstattliche Erklärung vor irgendwelchen Behörden abgegeben hat. Dass diese Erklärung auch inhaltlich richtig wäre, wurde nicht einmal behauptet oder belegt. Eine Gesamtschau von Form, Art und Zeit der Einbringung, vor allem aber des Inhaltes (siehe oben dargelegte Widersprüche und Unstimmigkeiten) legt jedoch die Annahme nahe, dass es sich dabei um keine Unterlage handelt, die geeignet wäre, die vorgebrachte Fluchtgeschichte zu belegen. Es kommt ihr diesbezüglich daher kaum relevante Beweiskraft zu.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen und war die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgelegte Urkunde nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu bewirken, da es somit kein Beweismittel darstellt, das vom BF im Vorverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätte können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid der Behörde in der Rechtssache des BF herbeigeführt hätte.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), entgegensteht.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entscheiden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entscheiden hat, diesem.
4.2. Rechtlich folgt daraus:
4.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde im Wege einer Einvernahme - unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetsch - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Dass als Betreff im Kopf der Niederschrift offenbar irrtümlich "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" anstatt richtig "Wiederaufnahme des Verfahrens" angeführt wurde, stellt keinen so wesentlichen Verfahrensfehler dar, dass der das Verfahren beendende Spruch zu beheben gewesen wäre. Zur Korrektur des Spruchwortlautes siehe weiter unten Punkt 4.2.3. dieses Erkenntnisses.
4.2.2. Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des § 69 AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zwar rechtzeitig und damit zulässig, inhaltlich jedoch nicht berechtigt ist.4.2.2. Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des Paragraph 69, AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zwar rechtzeitig und damit zulässig, inhaltlich jedoch nicht berechtigt ist.
Gemäß der zitierten Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".Gemäß der zitierten Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".
Der Inhalt der vorgelegten Urkunde ("Affidavit"), derzufolge ein sonst nicht bekannter (weder Name noch Geburtsdatum oder sonstige Personalia sind ausgewiesen) Cousin des BF vor einer lokalen Behörde eine Eidesstattliche Erklärung abgegeben hätte, steht mehrfach den bisherigen Angaben des BF im Verfahren entgegen (siehe dazu Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses) und ist daher in keiner Weise geeignet, das bisherige, unverändert gebliebene Fluchtvorbringen des BF nun doch glaubhaft zu machen.
Der gegenständliche Antrag unter Vorlage der genannten Urkunde ist aus Sicht des erkennenden Gerichts daher aus den oben unter Punkt
3.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Urkunde im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der BF über eine solche zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich die Begründung der Erstbehörde auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der BF auch in seiner Beschwerde nicht entgegentreten konnte, und dem BF sogar bei Wahrheitsunterstellung - wie im rechtskräftigen Bescheid dargelegt - in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offenstünde und sein Antrag auf internationalen Schutz somit jedenfalls abzuweisen gewesen wäre.3.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Urkunde im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der BF über eine solche zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich die Begründung der Erstbehörde auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der BF auch in seiner Beschwerde nicht entgegentreten konnte, und dem BF sogar bei Wahrheitsunterstellung - wie im rechtskräftigen Bescheid dargelegt - in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offenstünde und sein Antrag auf internationalen Schutz somit jedenfalls abzuweisen gewesen wäre.
Das Bundesasylamt hat nach Führung eines ordentlichen Asylverfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz des BF entschieden. Der BF hat die Frist für das dagegen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde versäumt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist eingebracht, die vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Der Asylgerichtshof hat die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet und in weiterer Folge die Beschwerde des BF gegen die materiellrechtliche Asylentscheidung der Erstbehörde als verspätet zurückgewiesen.
Auch der Verfassungsgerichtshof wurde in der gegenständlichen Sache bereits mehrfach befasst.
Die fortgesetzte Einbringung von Anträgen ohne fundierte Begründung kommt einer beinahe inhaltsleeren und sinnlosen Beschäftigung der Asylbehörden mit offenkundig aussichtslosen Vorbringen nahe. Diese Vorgangsweise führt lediglich zu Verfahrensverzögerungen und ist - wenn sie die jeweils Betroffenen schon nicht in ihren Rechten beeinträchtigt - nicht geeignet, das jeweilige Vorbringen der Betroffenen rechtlich zu unterstützen.
4.2.3. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens (ebenso wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) handelt es sich um ein Institut des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, das bei Nichtvorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen, die in § 69 AVG normiert sind, auch materiell - das heißt abweislich - und nicht formal - also zurückweislich - zu entscheiden ist. Auch bei diesen sogenannten verfahrensrechtlichen Bescheiden handelt es sich daher um Anbringen, aufgrund derer die Behörde ein Verfahren zu führen, das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und den Antrag gegebenenfalls einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen hat.4.2.3. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens (ebenso wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) handelt es sich um ein Institut des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, das bei Nichtvorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen, die in Paragraph 69, AVG normiert sind, auch materiell - das heißt abweislich - und nicht formal - also zurückweislich - zu entscheiden ist. Auch bei diesen sogenannten verfahrensrechtlichen Bescheiden handelt es sich daher um Anbringen, aufgrund derer die Behörde ein Verfahren zu führen, das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und den Antrag gegebenenfalls einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen hat.
Die von der Erstbehörde irrigerweise getroffene "Zurückweisung" des Antrages war daher im Spruch richtigzustellen, wie auch das Vorbringen in der Beschwerde des ersten gewillkürten Vertreters des BF, es handle sich hier um eine "Formalentscheidung", unrichtig ist.
4.2.4. Zu der im angefochtenen Bescheid getroffenen Aussage, beim nun vorgelegten Beweismittel handle es sich nicht um ein "nova reperta", also ein bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestandenes, sondern um ein "nova producta", also ein erst nach Erlassung des Bescheides entstandenes Beweismittel, sodass es zum Beleg des Vorliegens von Wiederaufnahmsgründen nicht geeignet sei, sowie zu der Ausführung des ersten gewillkürten Vertreters des BF dazu in seiner Beschwerde, dass in diesem Falle die Erstbehörde das Vorbringen des BF - insbesondere auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 17.08.2010 - als neuen Asylantrag hätte werten müssen, wird festgehalten:
Der BF begründet seinen gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag damit, dass er nunmehr ein neues Beweismittel hätte, das das von ihm schon bisher vorgebrachte Fluchtvorbringen bestätige. Es liegt also keineswegs ein neuer Asylantrag vor, weil ja über dieses Vorbringen des BF schon einmal - in eben diesem mit Wiederaufnahme angesprochenen Verfahren - abschließend rechtskräftig entschieden worden ist. Allenfalls wäre daher - sollte man tatsächlich der Meinung sein, es handle sich hierbei entgegen dem Wortlaut des Anbringens des BF um einen neuen Asylantrag - diesen gemäß § 68 AVG als entschiedene Sache zurückzuweisen.Der BF begründet seinen gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag damit, dass er nunmehr ein neues Beweismittel hätte, das das von ihm schon bisher vorgebrachte Fluchtvorbringen bestätige. Es liegt also keineswegs ein neuer Asylantrag vor, weil ja über dieses Vorbringen des BF schon einmal - in eben diesem mit Wiederaufnahme angesprochenen Verfahren - abschließend rechtskräftig entschieden worden ist. Allenfalls wäre daher - sollte man tatsächlich der Meinung sein, es handle sich hierbei entgegen dem Wortlaut des Anbringens des BF um einen neuen Asylantrag - diesen gemäß Paragraph 68, AVG als entschiedene Sache zurückzuweisen.
Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall aber nicht, da die Erstbehörde den Antrag und die damit vorgelegte Urkunde einer (inhaltlichen) Prüfung, auch durch Vornahme einer Einvernahme des BF, unterzogen hat und dabei zum Schluss gekommen ist - dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Erkenntnis aus mehreren Gründen angeschlossen hat (siehe dazu oben Punkt 3.2.) - dass es sich bei dieser Urkunde um kein geeignetes Beweismittel handelt, das geeignet wäre, das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen zu beweisen oder auch nur zu belegen. Der Wiederaufnahmeantrag war daher abzuweisen.
4.2.5. Von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie vom zweiten gewillkürten Vertreter beantragt - war schon deshalb abzusehen, da einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eine solche laut Judikatur und herrschender Literatur und Lehre nicht zuerkannt werden kann (zB. VwSlg 1050/A/1949; Hauer/Leukauf, Handbuch 1036, Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren I 398, Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 598; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I 1465 f; aA Hellbling, Kommentar I 452).4.2.5. Von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie vom zweiten gewillkürten Vertreter beantragt - war schon deshalb abzusehen, da einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eine solche laut Judikatur und herrschender Literatur und Lehre nicht zuerkannt werden kann (zB. VwSlg 1050/A/1949; Hauer/Leukauf, Handbuch 1036, Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren römisch eins 398, Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 598; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins 1465 f; aA Hellbling, Kommentar römisch eins 452).
4.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.4.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lässt und dieser auch in den beiden Beschwerdeschriftsätzen keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lässt und dieser auch in den beiden Beschwerdeschriftsätzen keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit den beiden Beschwerden wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Eine ausreichende fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesondere keine Aufklärung der Widersprüche und Unstimmigkeiten sowie - bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF - mit den Ausführungen zur innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative im rechtskräftigen Bescheid der Erstbehörde. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Identität, Urkunde, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
23.02.2011