TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/19 D11 241966-2/2008

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Veröffentlicht am 19.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
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  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 241966-2/2008/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie Rosen als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, staatenlos (Herkunftsstaat Georgien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, Zahl 02 01.042-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.04.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie Rosen als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , staatenlos (Herkunftsstaat Georgien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, Zahl 02 01.042-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.04.2010 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

II. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern XXXX (geb. XXXX), XXXX (geb. XXXX) und XXXX (geb. XXXX) am 10.01.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 11.01.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Sie habe am 02.01.2002 ihre Heimat verlassen, den Entschluss zur Abreise habe sie erst 2 Stunden zuvor getroffen. Ihr Fluchtgrund bestehe schon lange und betreffe ihren Mann uns sie selbst, da sie den gleichen Beruf hätten. Ihre Mutter sei Georgierin, ihr Vater Armenier, sie sei als Armenierin mit dem Namen XXXX aufgewachsen, ihr Stiefvater habe sie später XXXX genannt, weswegen sie in den Dokumenten mit diesem Namen aufscheine.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 ) am 10.01.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 11.01.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Sie habe am 02.01.2002 ihre Heimat verlassen, den Entschluss zur Abreise habe sie erst 2 Stunden zuvor getroffen. Ihr Fluchtgrund bestehe schon lange und betreffe ihren Mann uns sie selbst, da sie den gleichen Beruf hätten. Ihre Mutter sei Georgierin, ihr Vater Armenier, sie sei als Armenierin mit dem Namen römisch 40 aufgewachsen, ihr Stiefvater habe sie später römisch 40 genannt, weswegen sie in den Dokumenten mit diesem Namen aufscheine.

Ihr Mann habe 1991 bei der OMON zu arbeiten begonnen, diese Abteilung sei eine spezielle Abteilung des Militärs. Er sei derzeit Kapitän bei der Polizei.

Ihr Mann und sie selbst seien 1996/97 in Amerika gewesen; danach habe sie mit (illegaler) Zahlung eines Geldbetrages im Dezember 1997 eine Stelle im Parlament erhalten und im Februar 1998 zu arbeiten begonnen.

Bei der Überprüfung ihrer Dokumente anlässlich des Dienstantrittes habe man ihre Dokumente überprüft und ihre armenische Abstammung entdeckt. Sie habe nach drei Monaten mit der Arbeit aufgehört und von der Frau, die sie zwecks Erhalt der Stelle bestochen habe, den Geldbetrag zurückgefordert, was von dieser verweigert worden sei, da sie ja die Stelle erhalten habe.

Daraufhin habe sie Anzeige erstattet, es sei eine Untersuchungskommission eingesetzt und Zeugen befragt worden. Am 25. Mai 1998 sei die Frau zur Befragung festgenommen worden, am 14. Oktober 1998 sei es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen und die Frau verurteilt worden. Im April 2001 sei es zu einer vorzeitigen Entlassung gekommen. In weiterer Folge habe die Frau gegen Ende April 2001 einen Betrag von 15.000 Dollar gefordert, da sie diesen Betrag zu zahlen gehabt hätte, um vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Im Falle der Nichtzahlung seien "Probleme" angekündigt worden. Dennoch hätten sie und ihr Ehemann die Zahlung verweigert.

Am 12. August 2001 seien 4 unbekannte Männer in das Haus eingedrungen und hätten das Geld verlangt. Ihr Mann habe zur Pistole gegriffen und sei daraufhin in die linke Hand gestochen worden. Sie selbst sei die Treppe hinunter gestoßen worden. Ihr Mann sei in weiterer Folge dienstlich intensiv im Einsatz gewesen, sodass sie alleine zu Hause gewesen sei. Auch die Mutter der Frau habe sie bedroht, dies sei Mitte August 2001 gewesen. Die Frau habe mit einer größeren Gruppe drogenabhängiger Krimineller zusammengearbeitet und habe weiterhin das Geld gefordert, sodass sie am 18. August 2001 zu ihrem Bruder geflohen sei. Ihren Mann habe sie danach nicht mehr gesehen, sie habe auch keine Informationen, was mit ihm passiert sei.

Ihr Bruder habe im September 2001 eine Bar eröffnet, sei jedoch am 17. Dezember 2001 blutend nach Hause gekommen und einige Tage im Bett gewesen. Er habe Probleme mit der Polizei gehabt, Näheres wisse sie nicht. Sie habe mit ihren Kindern bei ihrem Bruder gelebt.

Am 01.01.2002 seien 4 Personen bei ihm eingedrungen und hätten nach dem Bruder gefragt, welcher aber nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätten die Wohnung verwüstet. Um 23.00 Uhr sei er nach Hause gekommen und habe mitgeteilt, er könne nicht mehr bleiben. Zwei Stunden später seien sie ausgereist. Das seien ihre Fluchtgründe gewesen.

Sie könne in Georgien nicht arbeiten und nicht leben. Es könne passieren, dass immer wieder Geld von ihr verlangt werde, sie könne mit ihren Kindern nicht in Ruhe leben.

Mit Schreiben vom 07.11.2002 teilte die Bundesrepublik Deutschland mit, ein Asylverfahren betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin zu führen und für diesen zuständig zu sein.

Mit Bescheid des Magistrats Linz vom 24.04.2003, GZ 107-2/16-4, wurde gem. § 18 Abs 2 des Meldegesetzes 1991 von Amts wegen eine Auskunftssperre zu Meldeauskünften betreffend die Beschwerdeführerin für die maximale Dauer von zwei Jahren verfügt. Die Beschwerdeführerin werde massiv von ihrem Gatten bedroht und sei gegen ihren Willen festgehalten worden. Die Gendarmerie habe sie mit ihren Kindern in das Frauenhaus gebracht. Am nächsten Tag habe der Ehemann seiner Gattin und seinen Kinder mit Ermordung gedroht. Er suche seine Frau in ganz Linz.Mit Bescheid des Magistrats Linz vom 24.04.2003, GZ 107-2/16-4, wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, des Meldegesetzes 1991 von Amts wegen eine Auskunftssperre zu Meldeauskünften betreffend die Beschwerdeführerin für die maximale Dauer von zwei Jahren verfügt. Die Beschwerdeführerin werde massiv von ihrem Gatten bedroht und sei gegen ihren Willen festgehalten worden. Die Gendarmerie habe sie mit ihren Kindern in das Frauenhaus gebracht. Am nächsten Tag habe der Ehemann seiner Gattin und seinen Kinder mit Ermordung gedroht. Er suche seine Frau in ganz Linz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2003, Zahl 02 01.042-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 und 3 für die Dauer von drei Monaten erteilt. erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei. Die Beschwerdeführerin werde jedoch von ihrem Mann massiv bedroht, weswegen eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht ausgeschlossen werden könne.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2003, Zahl 02 01.042-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 für die Dauer von drei Monaten erteilt. erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei. Die Beschwerdeführerin werde jedoch von ihrem Mann massiv bedroht, weswegen eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht ausgeschlossen werden könne.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den genannten Bescheid fristgerecht Berufung und berichtigte zunächst das bisher erstattete Vorbringen wie folgt:

Sie habe vor dem Bundesasylamt zwar angegeben, unter dem Namen XXXX aufgewachsen zu sein, habe jedoch diesen Namen niemals geführt. Sie sei alleine mit ihren Kindern nach Österreich geflohen, habe erst hier einen Asylwerber namens XXXX kennengelernt und mit ihm vereinbart, ihre Fluchtgeschichte mit seiner zu verknüpfen. Ihr Fluchtgrund sei bereits bei der Ersteinvernahme wahrheitsgetreu zu Protokoll gegeben worden. Sie sei geflohen, weil sie von einer Frau und deren kriminellen Gehilfen verfolgt werde, da sie dieser Frau für die Einstellung im Parlament Geld gezahlt und diese Frau in weiterer Folge angezeigt habe. Ihr Ehemann, von dem sie sich derzeit scheiden lasse, sei Polizist und selbst korrupt gewesen, er sei auch nach seiner Einreise nach Österreich straffällig geworden. Zudem hätten die Frau und ihre Gruppe hochrangige Kontakte zur georgischen Sicherheitsverwaltung, weswegen es ausgeschlossen sei, dass die Beschwerdeführerin Schutz bei der georgischen Polizei finden könne.Sie habe vor dem Bundesasylamt zwar angegeben, unter dem Namen römisch 40 aufgewachsen zu sein, habe jedoch diesen Namen niemals geführt. Sie sei alleine mit ihren Kindern nach Österreich geflohen, habe erst hier einen Asylwerber namens römisch 40 kennengelernt und mit ihm vereinbart, ihre Fluchtgeschichte mit seiner zu verknüpfen. Ihr Fluchtgrund sei bereits bei der Ersteinvernahme wahrheitsgetreu zu Protokoll gegeben worden. Sie sei geflohen, weil sie von einer Frau und deren kriminellen Gehilfen verfolgt werde, da sie dieser Frau für die Einstellung im Parlament Geld gezahlt und diese Frau in weiterer Folge angezeigt habe. Ihr Ehemann, von dem sie sich derzeit scheiden lasse, sei Polizist und selbst korrupt gewesen, er sei auch nach seiner Einreise nach Österreich straffällig geworden. Zudem hätten die Frau und ihre Gruppe hochrangige Kontakte zur georgischen Sicherheitsverwaltung, weswegen es ausgeschlossen sei, dass die Beschwerdeführerin Schutz bei der georgischen Polizei finden könne.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.10.2003, Zl. 241.966/0-VII/43/03, wurde die Berufung gegen den genannten Bescheid gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Es sei der Asylwerberin nicht gelungen, glaubwürdig asylrelevante Verfolgung in Georgien darzutun. Bei der Aufnahme der Personaldaten habe sie bei den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen lediglich eine Tätigkeit als Chemielaborantin für die Zeit 1985-2002 zu Protokoll gegeben, nicht aber eine dreimonatige Tätigkeit im georgischen Parlament. Außerdem habe sie zu Protokoll gegeben, denselben Beruf wie ihr Mann, ein Polizist, gehabt zu haben. Auch eine Polizeitätigkeit sei nicht bei den Beschäftigungsverhältnissen angeführt worden.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.10.2003, Zl. 241.966/0-VII/43/03, wurde die Berufung gegen den genannten Bescheid gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Es sei der Asylwerberin nicht gelungen, glaubwürdig asylrelevante Verfolgung in Georgien darzutun. Bei der Aufnahme der Personaldaten habe sie bei den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen lediglich eine Tätigkeit als Chemielaborantin für die Zeit 1985-2002 zu Protokoll gegeben, nicht aber eine dreimonatige Tätigkeit im georgischen Parlament. Außerdem habe sie zu Protokoll gegeben, denselben Beruf wie ihr Mann, ein Polizist, gehabt zu haben. Auch eine Polizeitätigkeit sei nicht bei den Beschäftigungsverhältnissen angeführt worden.

Mit Zustellung am 13.10.2003 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0026, wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.10.2003 aufgehoben; die belangte Behörde sei im konkreten Fall verpflichtet gewesen, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

Am 22.09.2004 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Berufungsverhandlung statt.

Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe zwar als Chemielaborantin gearbeitet, jedoch nur für vier Monate und nicht über mehrere Jahre. Sie habe für die Polizei auch als Juristin gearbeitet. Auch für das Parlament habe sie als Juristin gearbeitet. Sie habe neben ihrem Studium gearbeitet, konkret für die Gemeinde Tbilisi in einer Abteilung zum Schutze von Minderjährigen. Nach Geburt der ersten zwei Kinder sei sie in Karenz gegangen. Im Februar 1998 habe sie im Parlament zu arbeiten begonnen und sei für die Vertragsprüfung zuständig gewesen. Für den Erhalt der Stelle habe sie 3.000 Dollar zahlen müssen, konkret an eine Frau mit Vornamen Nato, der Familienname sei nicht mehr erinnerlich. Sie wisse nicht mehr, woher sie die 3.000 Dollar gehabt habe, sie habe 50.000 Dollar als Mitgift erhalten. Diesen Betrag korrigierte die Beschwerdeführerin schließlich auf 50.000 Rubel. Im Parlament habe sie 160 Lari verdient. Auf Vorhalt, es sei völlig unwirtschaftlich, für eine Stelle mit 160 Lari Gehalt 3.000 Dollar Bestechungsgeld zu zahlen, erwiderte die Beschwerdeführerin, für sie sei das Gehalt unwichtig gewesen, sie habe nur arbeiten wollen. Sie habe Praxis benötigt, um an einer speziellen Hochschule weiterstudieren zu können. Es sei möglicherweise ihr Hobby gewesen, Diplome zu sammeln. Sie habe vier Diplome erworben.

Nach Erhalt der Stelle im Parlament habe sie der Frau die dafür geforderten 3.000 Dollar gezahlt. Sie habe in Wirklichkeit nur die ersten zwei bis drei Tage gearbeitet, da das Parlament auf Urlaub gewesen sei. Sie habe wiederholt nachgefragt, wo sie arbeiten könne, wobei sie insgesamt drei Monate hingehalten worden sei. Ein verständnisvoller Herr aus der Personalabteilung habe ihr mitgeteilt, dass sie nicht im Personalstand aufscheine und dass ihre Abteilung zudem aufgelöst werden würde.

Sie habe ein Gespräch mit der besagten Frau arrangiert und zu diesem Termin einen Bekannten mitgenommen, welcher Polizeichef gewesen sei. Zum Schein hätten sie vorgegeben, eine Stelle für diesen zu suchen, worauf die Frau diesem Bekannten die Stelle eines stellvertretenden Innenministers angeboten habe. Auf Vorhalt, es sei unglaubwürdig, dass besagte Frau habe mitbestimmen können, wer stellvertretender Innenminister hätte werden können, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie könne sich das heute auch nicht vorstellen. Für 5.500 Dollar hätte die Frau die genannte Position als stellvertretender Innenminister verschafft. Auf Vorhalt, es sei unglaubwürdig, für eine (gewissermaßen unbedeutende) Juristenstelle 3.000 Dollar in Zahlung zu nehmen, für eine stellvertretende Ministerstelle hingegen lediglich 5.500 Dollar, beteuerte die Beschwerdeführerin die Wahrheit ihrer Aussagen, auch wenn es ihr selbst komisch vorkomme, doch habe sie lediglich die Frau "ertappen" wollen.

In weiterer Folge sei es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, etwa am 14.10.1998. Insgesamt habe das Verfahren acht Monate lang gedauert, in welcher Zeit die Frau in U-Haft gesessen sei. Die Frau sei zu sieben bis neun Jahren Haft verurteilt, jedoch bereits im April 2001 wieder freigelassen worden. In weiterer Folge hätten vier Kriminelle 15.000 Dollar gefordert, welche die Frau für die vorzeitige Entlassung habe als Bestechungsgeld bezahlen müssen. Es sei später zu Streitigkeiten gekommen, wobei auch ein Messer im Spiel gewesen sei, ihr Mann sei dabei verletzt worden, ihrer Erinnerung nach sei das beim zweiten Mal gewesen, als die Männer in ihr Haus gekommen seien. Sie habe auch vorab dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Kopie des Gerichtsurteils vorgelegt, mit welchem die Frau verurteilt worden sei.

Auf Vorhalt, die Echtheit sei unglaubwürdig, da dieses Urteil weder einen Kopf noch die Nennung des Richters aufweise, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass Urteile in Georgien dieses äußere Erscheinungsbild hätten.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 241.966/0/7E-VII/43/03, wurde die Berufung gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Es sei der Asylwerberin nicht gelungen, glaubwürdig asylrelevante Verfolgung in Georgien darzutun. Insbesondere bei der mündlichen Berufungsverhandlung sei es zu widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen gekommen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 241.966/0/7E-VII/43/03, wurde die Berufung gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Es sei der Asylwerberin nicht gelungen, glaubwürdig asylrelevante Verfolgung in Georgien darzutun. Insbesondere bei der mündlichen Berufungsverhandlung sei es zu widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen gekommen.

Mit Zustellung am 22.06.2007 erwuchs der genannte Bescheid in Rechtskraft.

Auch über den Asylerstreckungsantrag des Sohnes XXXX wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 241.965/0/4E-VII/43/03, rechtskräftig negativ entschieden, jedoch ohne Ausweisungsentscheidung.Auch über den Asylerstreckungsantrag des Sohnes römisch 40 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 241.965/0/4E-VII/43/03, rechtskräftig negativ entschieden, jedoch ohne Ausweisungsentscheidung.

Am 03.03.2008 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, derzeit arbeitslos zu sein. Sie habe zuvor ein knappes halbes Jahr bei "C&A" im Lager als Arbeiterin gearbeitet. Zuvor habe sie selbstständig als Zustellerin für ein Unternehmen ein Jahr lang das Zustellwesen übernommen.

In weiterer Folge gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter XXXX (geb. XXXX) im Oktober 2007 freiwillig nach Georgien zurückgekehrt sei, in Tbilissi bei den Eltern der Beschwerdeführerin lebe und die Schule besuche. Von ihrem Mann sei sie seit 2004 geschieden. Ihre Tochter habe den Ex-Mann der Beschwerdeführerin zweimal in Georgien gesehen.In weiterer Folge gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter römisch 40 (geb. römisch 40 ) im Oktober 2007 freiwillig nach Georgien zurückgekehrt sei, in Tbilissi bei den Eltern der Beschwerdeführerin lebe und die Schule besuche. Von ihrem Mann sei sie seit 2004 geschieden. Ihre Tochter habe den Ex-Mann der Beschwerdeführerin zweimal in Georgien gesehen.

Außer ihren beiden anderen Kindern habe sie niemanden in Österreich.

Sie habe in Georgien nach Abschluss der Grundschule die landwirtschaftliche Fakultät in Tbilisi besucht. Sie habe erst im Jahr 2000 angefangen zu arbeiten, im September 2000 aber wieder aufgehört. Nach dem September 2000 sei sie ohne Arbeit gewesen.

Ihre Eltern würden noch in Georgien leben, ihr Bruder komme für deren Unterhalt auf.

Nach Vorhalt des aktuellen Länderberichtes zu Georgien gab die Beschwerdeführerin an, Georgien sei nicht mehr ihre Heimat, dies sei Österreich. Sie könne sich nicht vorstellen, nach Georgien zurückzukehren, da könne man sie gleich lebendig begraben.

Auf Vorhalt, es sei auch ihre Tochter freiwillig nach Georgien zurückgekehrt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihre Tochter wolle wieder nach Österreich reisen.

Sie habe in Georgien arbeiten wollen und habe für die Arbeitserlaubnis 3.000 Dollar zahlen müssen. Sie habe aber nur drei Monate gearbeitet und dann sei es aus gewesen. Nach drei Monaten habe sie erfahren, dass alles nur Lüge gewesen sei. Sie sei zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Sie sei von dieser aufgefordert worden, die Frau ausfindig zu machen, dann würde man ihr helfen. Die Frau sei vor Gericht gestellt und zu 7 Jahren Haft verurteilt worden. Nach zwei Jahren sei die Frau aus der Haft entlassen worden, habe ihre Wohnung verkauft, das Gericht und die Polizei bezahlt und sei frei gewesen. Nach der Freilassung habe die Frau die Beschwerdeführerin bedroht und das Geld, welches sie für das Gericht zu bezahlen gehabt hätte, eingefordert. Sie hätte 15.000 Dollar gefordert. Die Frau sei im Juni befreit worden, im Juli selbst gekommen und habe im August vier unbekannte Personen nach Hause geschickt, welche sie bedroht hätten. Dies sei ihr einziger Grund gewesen, weswegen sie Georgien verlassen hätte.

Danach habe sie Probleme mit ihrem Mann bekommen, da sie zu ihren Eltern gezogen sei und gegen die Tradition verstoßen habe. Ihr Mann sei sechs Monate später nach Österreich gezogen, wo sie 10 Monate zusammen gelebt hätten. Im April 2003 oder 2004 sei sie in das Frauenhaus gezogen, im Oktober desselben Jahres sei die Ehe geschieden worden. Seit der Scheidung sei Ruhe, sie habe ihn seither nicht mehr gesehen und nichts mehr von ihm gehört.

Ihr Mann sei sauer, weil sie ihm seine Zukunft genommen habe, er sei jetzt ein verlorener Mensch und allein. Er habe ihre Tochter zwei Mal aufgesucht und ihr gesagt, dass er sie wieder bedrohen würde, wenn sie nach Georgien zurückkehre. Ihr Mann sei einmal bei der Polizei gewesen, jetzt nicht mehr. Er habe nach der Rückkehr wieder bei der Polizei zu arbeiten begonnen, doch wisse sie nicht, was er derzeit mache.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 17.03.2008 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass häusliche Gewalt ein großes Problem in Georgien darstelle. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich große Probleme mit dem Ex-Gatten gehabt, welcher ihr vorgeworfen habe, die Scheidung herbeigeführt und die Kinder weggenommen zu haben.

Mit Mail vom 02.06.2008 teilte der österreichische Verbindungsbeamte in Georgien unter anderem mit, dass die Beschwerdeführerin unter der von ihr angegebenen Adresse registriert gewesen sei. Ihr (geschiedener) Mann habe von 31.Oktober 1991 bis 25. November 2002 auf verschiedenen Posten im Innenministerium gearbeitet. Bezüglich eines stellvertretenden Ministerpostens des geschiedenen Mannes habe nichts eruiert werden können. Die Beschwerdeführerin selbst habe nie im Innenministerium gearbeitet, es liege keine Personalakte auf.

Im Rahmen des Parteiengehörs gab die rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 18.06.2008 folgende Stellungnahme ab: Sie habe niemals angegeben, dass ihr Mann einen stellvertretenden Ministerposten innegehabt haben soll. Er habe lediglich im recherchierten Zeitraum im Innenministerium auf untergeordneten Posten gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe im Innenministerium nie eine Stelle innegehabt, sondern sich nur auf eine Stelle beworben. Daher sei es logisch, dass keine Personalakte aufliege.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, Zahl 02 01.042-BAL wurde de Beschwerdeführerin der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2003, Zahl 02 01.042-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, Zahl 02 01.042-BAL, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. entzogen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In der Begründung führte das Bundesasylamt unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zur Lage in Georgien aus, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund wahrheitswidriger Angaben der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Es sei nicht wahrscheinlich, dass ihr Ex-Gatte über ausgeprägte Verbindungen und massive Einflussmöglichkeiten verfüge. Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin sei freiwillig nach Georgien zurückgekehrt und habe Kontakt zu ihrem Vater, ein Hinweis, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Ex-Mann unbegründet gewesen seien. Die georgischen Behörden seien zudem schutzfähig und schutzwillig. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin könne nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht krank, weshalb kein in ihrer Person begründeter Umstand einer Rückführung entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Existenzgrundlage, sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine abgeschlossene Schul- und Universitätsausbildung. Sie könne im Notfall mit familiärer Unterstützung rechnen. Die Ausweisung sei nach Interessenabwägung zulässig.Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, Zahl 02 01.042-BAL, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In der Begründung führte das Bundesasylamt unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zur Lage in Georgien aus, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund wahrheitswidriger Angaben der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Es sei nicht wahrscheinlich, dass ihr Ex-Gatte über ausgeprägte Verbindungen und massive Einflussmöglichkeiten verfüge. Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin sei freiwillig nach Georgien zurückgekehrt und habe Kontakt zu ihrem Vater, ein Hinweis, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Ex-Mann unbegründet gewesen seien. Die georgischen Behörden seien zudem schutzfähig und schutzwillig. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin könne nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht krank, weshalb kein in ihrer Person begründeter Umstand einer Rückführung entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Existenzgrundlage, sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine abgeschlossene Schul- und Universitätsausbildung. Sie könne im Notfall mit familiärer Unterstützung rechnen. Die Ausweisung sei nach Interessenabwägung zulässig.

Der Bescheid wurde am 11.09.2008 zugestellt. Mit Schreiben vom 26.09.2008 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid Beschwerde. Es müsse einen Personalakt für die Beschwerdeführerin im Innenministerium geben, die älteste Tochter sei nicht freiwillig zurückgekehrt, sondern aus Gründen der Existenzgrundlage, da sie in Österreich keine Arbeit gefunden habe, zudem habe die Beschwerdeführerin andere Probleme als ihre Tochter. Die Integration in Österreich sei nicht geprüft worden. Durch den jüngst erfolgten Einmarsch der russischen Truppen habe sich die Situation inzwischen verschlechtert.

Mit Mitteilung des Asylgerichtshofes vom 15.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass laut Aktenlage die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist, worauf ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2010, Zl. 02 01.042-BAL, auch bewilligt wurde.

Bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2009, Zl. 2008/23/1011-6, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamt vom 18.06.2007, Zl. 241.966/0/7E-VII/43/03 abgelehnt.

Mit Schreiben vom 15.02.2010 brachte die Beschwerdeführerin eine "nähere Ausführung" der Beschwerde vom 26.09.2008 ein. In dieser wird sinngemäß ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Mann geschieden sei, der Mann in Georgien bei der Polizei gearbeitet habe, wie der österreichische Verbindungsbeamte in Georgien bestätigt habe. Die Länderinformationen zur sozialen Gruppe der Frauen seien vollkommen mangelhaft und widersprüchlich, die Interessensabwägung nach Art 8 MRK sei nicht erfolgt.Mit Schreiben vom 15.02.2010 brachte die Beschwerdeführerin eine "nähere Ausführung" der Beschwerde vom 26.09.2008 ein. In dieser wird sinngemäß ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Mann geschieden sei, der Mann in Georgien bei der Polizei gearbeitet habe, wie der österreichische Verbindungsbeamte in Georgien bestätigt habe. Die Länderinformationen zur sozialen Gruppe der Frauen seien vollkommen mangelhaft und widersprüchlich, die Interessensabwägung nach Artikel 8, MRK sei nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 15.03.2010 brachte die Beschwerdeführerin einen mit "Beschwerdeergänzung" titulierten Schriftsatz ein, in welchem sie ausführte, sie wisse, dass sich ihr Ex-Mann in Georgien aufhalte, ebenso ihr Bruder, der in der Politik tätig sei und nicht wolle, dass sie seine Daten bekannt gebe, weswegen sie diese nicht angegeben habe. Ihr Ex-Mann habe bei der Polizei gearbeitet. Wenn der Verbindungsbeamte recherchiert habe, dass der Ex-Mann beim Innenministerium tätig gewesen sei, so sei dies so zu verstehen, dass man beim Innenministerium angestellt werde, wenn man bei der Polizei arbeite. Es sei nicht richtig, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin nur in untergeordneten Positionen tätig gewesen sei, wie dies in der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 18.06.2008 mitgeteilt worden sei. Die zwei Töchter der Beschwerdeführerin befänden sich derzeit in Georgien bei der Mutter der Beschwerdeführerin. Auch der Vater der Beschwerdeführerin, der in Österreich nur deswegen um Asyl angesucht habe, um die Beschwerdeführerin zu überzeugen, wieder zurück nach Georgien zu gehen und mit ihrem Mann zusammenzuleben, sei mittlerweile wieder in Georgien. Die Beschwerdeführerin stünde diesbezüglich unter Druck.

Hinsichtlich der Stelle im Parlament sei die Beschwerdeführerin einer Betrügerin aufgesessen. Sie habe drei Monate dort gearbeitet, bis der Betrug aufgeflogen sei. Die Betrügerin sei von der Polizei festgenommen und ihres Wissens zu 6 Monaten Haft verurteilt worden. Der Ex-Mann würde über die gemeinsamen Kinder von der Rückkehr seiner Ex-Frau erfahren. Er habe schon gesagt, wenn sie zurückkomme, werde er ihre Füße brechen und dafür sorgen, dass sie im Rollstuhl sitzen werde. Sie habe daher große Angst vor Gewalttätigkeiten seitens ihres Ex-Mannes. Es gebe in Georgien keine Schutzmöglichkeiten. Inzwischen sei die georgische Staatsbürgerschaft entzogen worden, worüber sie nun ein entsprechendes Dokument vorlege.

Vorgelegt wurde eine Bestätigung aus Georgien, wonach hinsichtlich der Beschwerdeführerin die "Anhaltung" der georgischen Staatsbürgerschaft mit 20.11.2009 aufgrund einer "Bittschrift" verfügt wurde.

Am 21.04.2010 fand vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführerin jedoch unentschuldigt nicht erschien. Zur Verlesung kamen die wesentlichen Aktenteile des erstinstanzlichen Verfahrens. Der vorsitzende Richter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag auf ein größtenteils unrichtiges Vorbringen gestützt habe, wie von ihr selbst in der Beschwerde eingeräumt worden sei. Aus den Einvernahmen ergäben sich mehrere Widersprüche, zudem habe der Verbindungsbeamte recherchiert, dass zentrale Teile des Vorbringens unrichtig oder zumindest nicht nachvollziehbar wären. Die minderjährigen Kinder seien im Laufe der letzten Jahre nach Georgien zurückgekehrt und lebten bei Verwandten der Beschwerdeführerin. Auch dieser Aspekt zeige, dass die Beschwerdeführerin offenkundig keine Befürchtungen hege, dass ihr Ex-Mann der Familie Schaden zufügen könne. Die Beschwerdeführerin habe nicht substantiiert zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten Stellung genommen, sie verfüge über vier Diplome, es sei ihr zuzumuten, eine adäquate Arbeit zu suchen. Sie verfüge weiters über ein funktionierendes familiäres Umfeld in Georgien, da sie ihre minderjährigen Kinder zu ihrer Familie habe zurückschicken können.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am

31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.

§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Der Beschwerdeführerin kam mit Stichtag 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu, weshalb ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt. Daher sind die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilen, zumal auch das gegenständliche Aberkennungsverfahren erst nach dem 31.12.2005 anhängig war.Der Beschwerdeführerin kam mit Stichtag 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu, weshalb ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt. Daher sind die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilen, zumal auch das gegenständliche Aberkennungsverfahren erst nach dem 31.12.2005 anhängig war.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw. einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu welcher die Beschwerdeführerin jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist, Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, die Beschwerdeschrift sowie die nachträglich eingebrachten "Ergänzungen".römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw. einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu welcher die Beschwerdeführerin jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist, Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, die Beschwerdeschrift sowie die nachträglich eingebrachten "Ergänzungen".

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Die Beschwerdeführerin ist staatenlos. Ihr Herkunftsstaat ist Georgien, deren Staatsbürgerschaft sie auf eigenen Antrag mit 20.11.2009 (Feststellung der zuständigen georgischen Behörde) zurücklegte.römisch zwei.3.1. Die Beschwerdeführerin ist staatenlos. Ihr Herkunftsstaat ist Georgien, deren Staatsbürgerschaft sie auf eigenen Antrag mit 20.11.2009 (Feststellung der zuständigen georgischen Behörde) zurücklegte.

II.3.2. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat drei Kinder, von denen zwei bereits nach Georgien zurückgekehrt sind und dort bei den Eltern der Beschwerdeführerin leben. Sowohl die Kinder als auch die Eltern der Beschwerdeführerin werden durch den Bruder der Beschwerdeführerin unterstützt. Das dritte minderjährige Kind, XXXX, lebt in Österreich bei der Beschwerdeführerin. Über dessen Asylerstreckungsantrag besteht ein rechtskräftig negativer Bescheid (UBAS, 18.06.2007, Zl. 241.965/0/4E-VII/43/03) ohne Ausweisungsentscheidung.Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat drei Kinder, von denen zwei bereits nach Georgien zurückgekehrt sind und dort bei den Eltern der Beschwerdeführerin leben. Sowohl die Kinder als auch die Eltern der Beschwerdeführerin werden durch den Bruder der Beschwerdeführerin unterstützt. Das dritte minderjährige Kind, römisch 40 , lebt in Österreich bei der Beschwerdeführerin. Über dessen Asylerstreckungsantrag besteht ein rechtskräftig negativer Bescheid (UBAS, 18.06.2007, Zl. 241.965/0/4E-VII/43/03) ohne Ausweisungsentscheidung.

Die Beschwerdeführerin verfügt laut eigenen Angaben über eine abgeschlossene Schulbildung, darüber hinaus sogar über vier Universitätsdiplome und war in unterschiedlichen Berufen tätig. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Georgien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

Akut lebensbedrohliche Einschränkungen des Gesundheitszustandes liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

II.3.3. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich und stellte am 11.01.2002 einen Asylantrag. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2003 erhielt die Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr. Etwaige Verlängerungen scheinen weder im Akt noch im AIS auf.römisch zwei.3.3. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich und stellte am 11.01.2002 einen Asylantrag. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2003 erhielt die Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr. Etwaige Verlängerungen scheinen weder im Akt noch im AIS auf.

II.3.4. Zur aktuellen Lage in Georgien wird festgestellt:römisch zwei.3.4. Zur aktuellen Lage in Georgien wird festgestellt:

1. Justiz und Rechtswesen allgemein

Das Gesetz sieht für Georgien eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt, in die eine oder andere Richtung zu judizieren. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich.

Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht.

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Dennoch sind Entscheidungen vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an rechtlich fundierter Begründung. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, durchwegs aber auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt.

Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z. 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.

Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.

Menschenrechtsorganisationen zeigen sich besorgt, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei unzulänglich.

In Georgien gibt es keine Doppelbestrafung. Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, werden in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 ratifizierte das Land das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

2. Sicherheitsbehörden/Polizei

Nach der Rosenrevolution 2003 ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Die 2004 begonnene Reform der Polizei bedarf daher weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen. Ein Problem stellt dabei die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen.

Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Auch nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers hat sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern.

Nach Angaben der georgischen Staatsanwaltschaft wurden 2007 205 Straffälle gegen Polizisten eröffnet, insgesamt kam es zu 271 Verurteilungen.

Amnesty International verzeichnete hingegen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschwerden, die polizeiliche Misshandlungen zum Gegenstand hatten. Diese traten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahmen und der Auflösung von Demonstrationen auf. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei entsprechenden Hinweisen und Vorbringen nur unzureichend ermittelt werde. In einer Vielzahl von Fällen behaupteter Polizeigewalt sei von den einschreitenden Beamten keine Identifikationsplakette getragen worden, die Angehörigen der speziellen operativen Einheit des Innenministeriums seien zudem vermummt auftreten.

Die geschilderten Verbesserungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten. Dieser Umstand führt dazu, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.

Während der Demonstrationen im November 2007 wandte vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.

Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen.

3. Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung

Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden.

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.

Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den im Mai 2008 Mai durchgeführten Parlamentswahlen, das von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu vefolgen, weil Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten.

Behördliche Korruption ist zwar gesetzlich verboten, stellt aber vor allem aber im öffentlichen Sektor dennoch ein Problem dar. Auf niedrigerer Ebene werden die Anti- Korruptionsgesetze umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen.

Obwohl die Situation hinsichtlich Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter.

Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung. Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. Der Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen.

Georgien hat bislang die Council of Europe Civil Law Convention on Corruption ratifiziert (2003) bzw. die Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption unterzeichnet (1999).

4. Public Defender

Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundfreiheiten und Menschenrechte obliegt gem. Art. 43 der georgischen Verfassung dem Public Defender. Dessen Amt wurde 1997 eingerichtet. Der öffentliche Verteidiger wird für eine Amtszeit von 5 Jahren durch mehrheitlichen Parlamentsbeschluss gewählt. Er ist mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut und erteilt Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl seine Regularien europäischen Standards entsprechen, entspricht das Gesetz über den öffentlichen Verteidiger nicht anderen gesetzlichen Rechtsakten. Häufige Wechsel in der Führung, längere Vakanzen wie nach der Rosenrevolution, sowie beschränkte Ressourcen wiesen bis 2004 auf den überwiegend formalen Charakter der Institution hin.Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundfreiheiten und Menschenrechte obliegt gem. Artikel 43, der georgischen Verfassung dem Public Defender. Dessen Amt wurde 1997 eingerichtet. Der öffentliche Verteidiger wird für eine Amtszeit von 5 Jahren durch mehrheitlichen Parlamentsbeschluss gewählt. Er ist mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut und erteilt Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl seine Regularien europäischen Standards entsprechen, entspricht das Gesetz über den öffentlichen Verteidiger nicht anderen gesetzlichen Rechtsakten. Häufige Wechsel in der Führung, längere Vakanzen wie nach der Rosenrevolution, sowie beschränkte Ressourcen wiesen bis 2004 auf den überwiegend formalen Charakter der Institution hin.

Die Tätigkeiten des Öffentlichen Verteidigers umfassen verschiedene Schwerpunktbereiche. Hierzu zählt der Kampf gegen Polizeigewalt, wobei Polizeistationen seitens der Mitarbeiter des Ombudsmannes regelmäßig besucht werden, sowie den Bedingungen in den Haftanstalten. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten.

2004 wurde das dem Präsidenten nahe stehende Mitglied des Freiheitsinstitutes Sosar Subari zum Ombudsmann gewählt, der die Einhaltung der Bürgerrechte im Land kontrollieren soll. Subari konzentrierte sich zunächst auf die Schaffung neuer, auch regionaler Strukturen seines Büros und trat zunächst nur selten in Erscheinung. Beginnend mit 2005 ging Subari jedoch regelmäßig an die Öffentlichkeit und zeigte sich auch an menschenrechts- und gesellschaftspolitischen Brennpunkten. Es gibt heute keines der drängenden Themen, das Subari heute nicht deutlich und sachlich kompetent ansprechen würde. Er gilt mittlerweile als durchwegs kritische Stimme.

Zahlreiche beim Public Defender eingebrachte Beschwerden beziehen sich heute auch auf rechtswidrige Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Public Defenders beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert durchwegs öffentlich, dass seine diesbezüglichen Vorschläge nicht umgesetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden - darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen - vielfach nicht untersuchen würde.

Aufgrund seiner zunehmend regierungskritischen Haltung erweist sich der gegenwärtige Amtsinhaber aus Regierungssicht als unbequem. Insbesondere im Zusammenhang mit den Ausschreitungen im Oktober 2007 sowie den Wahlen 2008 wandte sich Subari mit deutlichen Worten an die Öffentlichkeit. So berichtete er Anfang Mai 2008, dass viele Bürger bei den Wahlen Zielscheibe von politischem Druck und Terror geworden seien, sich aus Angst aber nicht darüber zu sprechen getrauten. Bereits im Vorfeld der Wahl verzeichnete Subari in Georgien ein steigendes Klima der Angst. Die Zahl der Erpressung von Angestellten des öffentlichen Dienstes hatte seinen Berichten zu Folge alarmierende Ausmaße angenommen.

Im März 2008 wandte sich der Public Defender an die Öffentlichkeit, nachdem das georgische Parlament zuvor die Anhörung seines Berichtes über die Menschenrechtslage in Georgien 2007 verweigert hatte. Bei einer Pressekonferenz vor internationalen Medien bezeichnete Subari die Menschenrechtssituation in Georgien als in bedauerlichem Zustand und den Umgang der Regierung mit den Menschenrechten als verachtungsvoll. Das Parlament verweigere die Auseinandersetzung mit den hunderten Menschenrechtsverletzungen in Georgien, weil diese vor dessen eigenen Augen und mit dessen Zustimmung, in manchen Fällen auch auf dessen Anstiftung hin geschehen seien.

Der Bericht Subaris wurde wie erwartet von der Politikern der Nationalen Bewegung in aller Schärfe kritisiert. Diese bezeichneten die negative Berichte als politisch einseitig und inkompetent. Die Abgeordnete Chatuna Gogorischwili kritisierte, dass Subari sich nicht zu dem Menschenrechtsverletzungen in der Region Gali in der abtrünnigen georgischen Teilrepublik Abchasien geäußert habe. Subari wies die Politikerin darauf hin, dass sein Bericht diesem Thema ganze 25 Seiten widme.

Giorgi Gabaschwili von der Nationalen Bewegung rechtfertigte erneut den gewaltsamen Einsatz der Polizei gegen die friedlichen Demonstranten in Tbilisi am 7. November. Er vertrat die Meinung, dass ein Umsturz der Regierung Saakaschwili geplant gewesen sei. Dieselbe Argumentation hatten auch Politiker der Regierung Saakaschwili nach der gewaltsamen Niederschlagung mehrfach verwendet, jedoch niemals Beweise dafür geliefert. Gabaschwili diskreditierte die Dokumentation des Ombudsmannes mit den Worten, bei den geschilderten Fakten handle es sich um "Gerüchte". Der Politiker nannte die für seine Partei negativen Berichte "einseitig".

Subari stellte zu den Vorwürfen in aller Deutlichkeit klar, dass er sich in seinem Bericht ausschließlich auf Fakten beziehe. Er könne nicht verstehen, warum die Politiker der Nationalen Bewegung keine objektive Bewertung sehen wollen.

5.) Situation von Frauen

Vergewaltigung ist illegal, kann strafrechtlich aber nur verfolgt werden, wenn das Opfer Anzeige erstattet. Vergewaltigung in der Ehe bildet keinen Straftatbestand. Der Strafrahmen bei der ersten Verurteilung wegen Vergewaltigung liegt bei bis zu sieben Jahren, bei Wiederverurteilung bis zu 10 Jahren. Wenn das Opfer schwanger war, mit AIDS/HIV infiziert wurde oder extremer Gewalt ausgesetzt wurde, steigt der Strafrahmen auf bis zu 15 Jahren, war das Opfer minderjährig, auf bis zu 20 Jahren an. 2006 berichtetet das Innenministerium von 156 Vergewaltigungsfällen und versuchter Vergewaltigung. Beobachter sind aber der Meinung, dass es auf Grund der Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer bei den Vergewaltigungen gibt.

Die Regierung räumt ein, dass häusliche Gewalt ein Problem ist. Dass betroffene Frauen nur selten deshalb an die Öffentlichkeit gehen liegt an der gesellschaftlichen Tabuisierung, und es kommt nur selten zur Verhaftung oder Bestrafung der Täter. Den Statistiken des Innenministeriums zufolge, hatte die Polizei 2.056 Fälle von Konflikten in der Familie, von denen 545 häusliche Gewalt betrafen. 2006 gab es 3.665 registrierte Fälle, aber es liegt keine Information darüber vor, in wie vielen Fällen eine Wegweisung angeordnet wurde, weil das entsprechende Gesetz erst im September 2006 in Kraft trat und die Statistiken erst ab Jänner 2007 angefordert werden konnten. Studien der UN und von diversen NGOs belegen, dass 2006 in etwa 5% der Frauen physisch missbraucht wurden. Einem Bericht der UN vom November zufolge, ergreift der Staat Maßnahmen zum Schutz von potentielle Opfern häuslicher Gewalt durch die Einrichtung von ausreichend vielen Frauenhäusern in ganz Georgien.

Das Gesetz zur häuslichen Gewalt, dass im Juni 2006 in Kraft trat, definiert häusliche Gewalt als Verletzung der Rechte und Freiheiten eines Familienmitgliedes durch ein anderes durch die Verwendung von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt oder Zwang. Dennoch:

häusliche Gewalt ist im Speziellen nicht kriminalisiert. Die Täter werden nach den bestehenden Bestimmungen gegen bspw. Vergewaltigung verfolgt.

"Gesetze, die die weibliche Bevölkerung schützen, gibt es genügend. Aber sie werden nicht durchgesetzt", kritisiert Eliso Amirejibi, Regionalleiterin der Vereinigung gegen Gewalt an Frauen in Georgien, im Bezirk Tiflis. Es gehöre zur georgischen Tradition, sich nicht in die privaten Angelegenheiten von Familien einzumischen. Also meldet es auch niemand den Behörden, wenn Frauen in ihren Rechten diskriminiert werden. Vergewaltigung gelte als Kavaliersdelikt und in der Ehe habe ein Mann nach Ansicht der meisten Georgier das Recht, über seine Frau zu verfügen.

Brautentführungen bei Hochzeiten kommen mittlerweile seltener vor, vor allem im städtischen Bereich. Diese Entführungen waren zu meist arrangiert, wurden aber auch gegen den Willen der Braut durchgeführt und kam es im Rahmen der Entführungen auch zu Vergewaltigungen. In der Region Samtskhe- Javakheti hat eine NGO eine hotline und eine Unterkunft für Entführungsopfer eingerichtet, die oftmals nach der Flucht von ihrer Familie zurückgewiesen werden.

Prostitution ist illegal aber weit verbreitet, insbesondere in Tbilisi. Diverse NGOs klagen darüber, dass die Prostitution vor allem unter Frauen in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen angesiedelt ist.

Sexuelle Belästigung und Gewalt gegen Frauen am Arbeitsplatz ist ein Problem. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung zwar, dennoch erfolgt keine effektive Umsetzung des Gesetzes durch den Staat und werden Vorfälle nur in seltenen Fällen untersucht.

Die gesetzlich bestimmte Gleichstellung zwischen Mann und Frau wird in der Praxis nicht umgesetzt. Die NGOs berichten, dass Diskriminierung gegen Frauen am Arbeitsplatz stattfindet, aber die Umstände nie geklärt wurden. Der Sprecher des Parlaments ist weiterhin Vorsitzender einer Gleichbehandlungskommission, der Mitglieder des Parlaments genauso angehören wie Repräsentanten der Exekutive, des Büros des Publik Defenders und NGOs.

II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung

II.4.1. Die Feststellungen zu (nunmehr fehlender) Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat konnten auf Basis der Aktenlage erfolgen.römisch zwei.4.1. Die Feststellungen zu (nunmehr fehlender) Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat konnten auf Basis der Aktenlage erfolgen.

II.4.2. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde, beruhen auf den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde, beruhen auf den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.

II.4.3. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf der Aktenlage. Schwerwiegende oder akut lebensbedrohliche Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes wurden nicht vorgebracht. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit beruhen auf dem amtswegig beigebrachten Strafregisterauszug vom 18.10.2010.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf der Aktenlage. Schwerwiegende oder akut lebensbedrohliche Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes wurden nicht vorgebracht. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit beruhen auf dem amtswegig beigebrachten Strafregisterauszug vom 18.10.2010.

II.4.4. Die Feststellungen zum familiären Umfeld der Beschwerdeführerin beruhen auf der Aktenlage, insbesondere der schriftlichen "Beschwerdeergänzung" vom 15.03.2010, wonach die beiden Töchter der Beschwerdeführerin bei den Eltern der Beschwerdeführerin leben. Es wird daher auch die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zählen können. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder in ihrem Elternhaus wohnen könnte, womit sie über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügt. Der Beschwerdeführerin, die gesund ist, wird es zumutbar sein, in Georgien für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und einer Beschäftigung nachzugehen, zumal sie über vier Universitätsdiplome verfügt und auch vor ihrer Flucht berufstätig war. Die Beschwerdeführerin wird in der Lage sein, den unbedingt notwendigen Unterhalt kraft eigener Arbeit zu erwirtschaften, weshalb der Beschwerdeführerin eine Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt zumutbar ist. Im Extremfall kann bei humanitären Organisationen Hilfe gefunden werden. Trotz teilweise schwieriger Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin keine Situation, wonach zu befürchten wäre, dass diese in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofs verkennt nicht, dass die Lage alleinstehender Frauen in Georgien angespannt ist, doch verfügt sie über familiären Rückhalt und eine umfassende Universitätsausbildung (darunter auch Rechtswissenschaften), weswegen zu erwarten ist, dass sie die ihr zustehenden Rechte auch vor Ämtern und Behörden erfolgreich einfordern kann, nötigenfalls mit Hilfe des Public Defenders.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen zum familiären Umfeld der Beschwerdeführerin beruhen auf der Aktenlage, insbesondere der schriftlichen "Beschwerdeergänzung" vom 15.03.2010, wonach die beiden Töchter der Beschwerdeführerin bei den Eltern der Beschwerdeführerin leben. Es wird daher auch die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zählen können. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder in ihrem Elternhaus wohnen könnte, womit sie über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügt. Der Beschwerdeführerin, die gesund ist, wird es zumutbar sein, in Georgien für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und einer Beschäftigung nachzugehen, zumal sie über vier Universitätsdiplome verfügt und auch vor ihrer Flucht berufstätig war. Die Beschwerdeführerin wird in der Lage sein, den unbedingt notwendigen Unterhalt kraft eigener Arbeit zu erwirtschaften, weshalb der Beschwerdeführerin eine Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt zumutbar ist. Im Extremfall kann bei humanitären Organisationen Hilfe gefunden werden. Trotz teilweise schwieriger Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin keine Situation, wonach zu befürchten wäre, dass diese in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofs verkennt nicht, dass die Lage alleinstehender Frauen in Georgien angespannt ist, doch verfügt sie über familiären Rückhalt und eine umfassende Universitätsausbildung (darunter auch Rechtswissenschaften), weswegen zu erwarten ist, dass sie die ihr zustehenden Rechte auch vor Ämtern und Behörden erfolgreich einfordern kann, nötigenfalls mit Hilfe des Public Defenders.

II.4.5. Die zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte basieren auf einer Vielzahl unabhängiger Quellen und bieten ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Es besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklich eingeräumter Stellungnahmefrist nicht zu dem ihr zugesandten Länderbericht Stellung genommen hat.römisch zwei.4.5. Die zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte basieren auf einer Vielzahl unabhängiger Quellen und bieten ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Es besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklich eingeräumter Stellungnahmefrist nicht zu dem ihr zugesandten Länderbericht Stellung genommen hat.

II.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie), Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie), Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Gemäß Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Absatzes 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Absatzes 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann (Art. 19. Abs. 1 der Statusrichtlinie).Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann (Artikel 19, Absatz eins, der Statusrichtlinie).

Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Art. 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat (Art. 19 Abs. 4 der Statusrichtlinie).Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4, Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat (Artikel 19, Absatz 4, der Statusrichtlinie).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, was auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, was auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Georgien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Georgien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Georgien keine Relevanz für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen. Die Beschwerdeführerin schickte in der Zwischenzeit auch ihre zweite Tochter zurück nach Georgien, wo diese bei den Eltern der Beschwerdeführerin lebt und die Schule besucht. Offenkundig befürchtet die Beschwerdeführerin somit keinerlei Übergriffe ihres geschiedenen Mannes auf die Kinder mehr.

Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, wurde bereits mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zahl 241.966/0/7E-VII/43/03, abgewiesen und ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe als massiv unglaubwürdig zu werten war, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Ansicht des erkennenden Senates verstärkt sich dieses Bild der massiven Unglaubwürdigkeit durch die im Verfahrensgang dargestellten Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten. Jedenfalls verfügt der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin spätestens mit der Quittierung des Polizeidienstes nicht über eine derart einflussreiche Stellung, wonach er der Beschwerdeführerin Schaden zufügen könnte.

Die maßgeblichen Umstände haben sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes insofern geändert, als eine Existenzgefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund etwaiger Bedrohungen ihres Ehemannes in Georgien nun nicht mehr angenommen werden muss. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin widrigenfalls der Unterstützung der Behörden und der Justiz bedienen kann.

Es herrscht in Georgien auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Georgien herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.Es herrscht in Georgien auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Georgien herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Auch der Verlust der Staatsbürgerschaft zieht keine erheblich nachteiligen Konsequenzen für abgewiesenen Asylwerber im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat nach sich. Unabhängig von der Möglichkeit der Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft sieht das georgische Fremdenrecht einen Anspruch auf Zugang zum Gesundheitswesen auch für Staatenlose vor.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine Unterkunft bei ihren Angehörigen verfügen wird. Die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin leben seit ihrer (freiwilligen) Rückkehr aus Österreich nach Georgien bei den Eltern der Beschwerdeführerin und werden auch durch den in Georgien lebenden Bruder der Beschwerdeführerin unterstützt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass auch die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre. Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise aus Georgien ihren Lebensunterhalt auch mit eigener Arbeit bestreiten. Die Beschwerdeführerin verfügt über vier Universitätsabschlüsse, darüber hinaus wäre es ihr zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten, zumal sie auch in Österreich Hilfsdienste (als Arbeiterin oder Zustellerin) zu leisten bereit war. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie wird bei Rückkehr gegebenenfalls auch auf die Unterstützung ihrer Familie zählen können, die eine Unterkunft besitzt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Georgien eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).

Die Beschwerdeführerin hat sich, wie das Protokoll der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 03.03.2008 zeigt, durchaus einige Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Sie lebt seit mehr als achteinhalb Jahren in Österreich und ist unbescholten. Sie lebt alleine in Österreich mit ihrem Sohn XXXX, die beiden älteren Töchter sind freiwillig von Österreich nach Georgien zu den Eltern der Beschwerdeführerin zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin war längere Zeit in Österreich berufstätig (als Arbeiterin bzw. als Zustellerin).Die Beschwerdeführerin hat sich, wie das Protokoll der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 03.03.2008 zeigt, durchaus einige Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Sie lebt seit mehr als achteinhalb Jahren in Österreich und ist unbescholten. Sie lebt alleine in Österreich mit ihrem Sohn römisch 40 , die beiden älteren Töchter sind freiwillig von Österreich nach Georgien zu den Eltern der Beschwerdeführerin zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin war längere Zeit in Österreich berufstätig (als Arbeiterin bzw. als Zustellerin).

Die Beschwerdeführerin ist weder Mitglied eines Vereins noch verfügt sie über einen Freundes- und Bekanntenkreis, in welchem wenigstens teilweise auch österreichische oder EU-/EWR-Staatsbürger zu finden sind.

Die Beschwerdeführerin hat die gegenständliche Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde weder in der Beschwerde noch in der "Beschwerdeergänzung" vom 15.03.2010 substantiiert bekämpft. Darüber hinaus blieb sie unentschuldigt der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2010 fern.

In einer Gesamtwürdigung aller Umstände musste der erkennende Senat somit von einer Zumutbarkeit der Rückkehr nach Georgien ausgehen.

Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, war der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.

II.6. Da der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war somit auch die bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, zu entziehen.römisch zwei.6. Da der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war somit auch die bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, zu entziehen.

II.7.1. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) war Folgendes zu erwägen:römisch zwei.7.1. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) war Folgendes zu erwägen:

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle BGBl. I 101/2003 die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle BGBl. I 101/2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach die Beschwerdeführerin auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne ihr Kind zu verlassen hat, weil dieses keine asylrechtliche Ausweisung erhalten hat, was somit zur Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach die Beschwerdeführerin auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne ihr Kind zu verlassen hat, weil dieses keine asylrechtliche Ausweisung erhalten hat, was somit zur Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zB in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zB in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).

Umgekehrt ist aber auch im vorliegenden Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführerin unzulässig, da eine Ausweisung ihres Sohnes XXXX, dessen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002, abgewiesen wurde, nicht verfügt worden ist. Wie der referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, eine (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da aber die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin - mangels Ausweisung ihres Sohnes - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der Familie führen könnte, war der Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.Umgekehrt ist aber auch im vorliegenden Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführerin unzulässig, da eine Ausweisung ihres Sohnes römisch 40 , dessen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, abgewiesen wurde, nicht verfügt worden ist. Wie der referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, eine (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da aber die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin - mangels Ausweisung ihres Sohnes - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der Familie führen könnte, war der Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Familieneinheit, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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