TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/27 E12 226172-2/2008

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Veröffentlicht am 27.10.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs2
AVG §66 Abs4
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E12 226.172-2/2008-17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der KXXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, Zl. 01 21.064-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, abgewiesen:

II. Spruchpunkt III. wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl I 100/2005, idF BGBl I 29/2009, ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Bisheriger Verfahrenshergang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine Staatsangehörige der Türkei, brachte am 11.9.2001 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurde sie am 29.11.2001 von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 35f).

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates gab sie im Wesentlichen an, sie sei seit 1998 für die HADEP tätig, seit Februar 2000 sei sie offizielles Mitglied. Sie habe für die Jugend- und für die Frauenorganisation gearbeitet. Nach einiger Zeit sei sie ständig von der Polizei überwacht worden. Außerdem sei sie alevitische Kurdin. 2 Monate vor der Ausreise sei sie über andere HADEP-Mitglieder ausgefragt worden. Sie habe auch in der Nacht Anrufe erhalten, ohne dass sich jemand meldete. Sie sei ca. 15 Mal pro Monat kontrolliert worden. 1 Woche vor der Ausreise seien in Abwesenheit der BF Personen in ihre Wohnung in Istanbul gekommen. Diese hätten sich als HADEP-Mitglieder ausgegeben und nach ihr gefragt. Ihre anwesende Mutter sei beschimpft und gedemütigt worden.

Mit Bescheid vom 16.1.2002, FZ: 01 21.064-BAT, wies das BAA den Asylantrag der BF gemäß §7 Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.Mit Bescheid vom 16.1.2002, FZ: 01 21.064-BAT, wies das BAA den Asylantrag der BF gemäß §7 Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.

Der dagegen am 28.1.2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung samt Berufungsergänzung vom 30.1.2002 gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22.8.2005, Zl: 226.172/0-VII/20/02, Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Der dagegen am 28.1.2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung samt Berufungsergänzung vom 30.1.2002 gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22.8.2005, Zl: 226.172/0-VII/20/02, Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Am 4.1.2006 wurde die BF von einem Organwalter des BAA neuerlich einvernommen (AS 201f). Dabei brachte sie ergänzend vor, dass ihr Bruder 2002 ebenfalls die Türkei verlassen und in Frankreich Asyl erhalten habe. Ihre Freunde hätten ihr erzählt, dass ein paar Mal nach ihr gefragt worden sei und dass die Absicht bestünde, sie festzunehmen. Die letzten 2 Monate vor der Ausreise habe sie sich bei Verwandten im gleichen Bezirk in Istanbul aufgehalten. Ihre Mutter sei 1 Jahr nach ihr nach Österreich gekommen.

Die BF habe sich in der Jugendorganisation mit Tanz und Folklore beschäftigt. In der Frauenorganisation habe sie Versammlungen organisiert und Pressemitteilungen an den Staat über verschwundene HADEP-Mitglieder verfasst. Einmal sei sie 6 Stunden angehalten worden. Dann habe man sie weitere ein-, zweimal mitgenommen.

Derzeit besuche sie in Österreich einen kurdischen Kulturverein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2007, FZ: 01 21.064-BAT, (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag der BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2007, FZ: 01 21.064-BAT, (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag der BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF betreffend eine Verfolgung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit, des Glaubens und der Parteitätigkeit der BF als nicht glaubwürdig.

So habe die BF auf die Frage nach Hinweisen auf ein aktuelles Interesse der türkischen Behörden an ihrer Person zunächst angegeben, dass die Polizei ein paar Mal nach ihr gefragt habe. Auf Nachfrage habe sie angegeben, dass ihr nur gesagt worden sei, dass ein-, zweimal nach ihr gefragt worden sei. Das weitere Nachfragen habe ergeben, dass die BF nur über eine Nachfrage in Kenntnis gesetzt worden sei. Dies soll auf der Strasse erfolgt sein, ohne dass der Grund für diese Nachfrage bekannt wäre. Dieses mehrfache Abändern des Vorbringens zu einem ganz zentralen Thema musste auf eine gänzlich konstruierte Geschichte schließen lassen, zumal die Kenntnis der Anzahl behaupteter Suchen das Mindeste sei, was dann, wenn eine solche schließlich nur ein einziges mal erfolgt sein soll, zu verlangen sei.

In ähnlicher Weise habe die BF jenen Punkt abgeändert, als sie von den Mitnahmen durch die Polizei sprach. Bei der Einvernahme im Jahr 2001 habe sie ausgeführt, immer zur Polizeistation mitgenommen worden zu sein. In der gleichen Einvernahme habe sie dies dahingehend abgeändert, dass sie jeweils nur auf der Strasse bzw. in Polizeiautos angehalten worden sei. In der Berufungsschrift habe sie dann ganz dezidiert von einer Mitnahme zur Polizeistation gesprochen. Schließlich habe sie ihr Vorbringen in der Einvernahme 2006 dahingehend erneuert, dass sie ein halbes Jahr vor der Flucht gemeinsam mit 12 weiteren Personen von der Polizei angehalten worden sei. Dann wiederum habe sie behauptet, dass darauf weitere 1, 2 Mitnahmen durch die Polizei erfolgt seien, um sofort hinzuzufügen, dass es außer der geschilderten 6-stündigen Anhaltung noch 2 Mal passiert sei. Sofort darauf habe sie behauptet, dass es oft passiert sei. Auf nochmaliges nachfragen habe sie schließlich angegeben, dass es außer der 6-stündigen Anhaltung noch 2 weitere und zwar jeweils in der Dauer von etwa 20 Minuten gegeben habe.

Völlig unverständlich sei, weshalb die BF dann, wenn ihr Vorbringen auch nur den Ansatz eines wahren Kernes hätte, nicht gelingen sollte, die Anzahl der mit Kontrollen einhergehenden Mitnahmen zu einer Polizeistation konkret zu benennen, sie in diesem Punkt nicht nur vage Angaben mache, sondern sogar Widersprüchliches von sich gäbe.

Weiters habe die BF bei der Einvernahme im Jahr 2006 behauptet, dass sich als HADEP-Leute ausgebende Zivilpolizisten 2 Monate vor ihrer Ausreise in ihrer Wohnung aufgetaucht seien und von ihrem (ihrer Aussage nach ebenfalls verfolgten) Bruder Auskunft erhalten hätten. Dazu widersprüchlich habe sie 2001 behauptet, dass die Männer 1 Woche vor ihrer Ausreise erschienen seien und die Mutter mit ihnen gesprochen habe.

Ebenso widersprüchlich verhielt es sich mit den Angaben zur telefonischen Nachfrage durch die Polizei. So habe die BF bei der letzten Einvernahme angegeben, dass innerhalb weniger Tage 4 Mal angerufen worden sei. Laut Vorbringen in der Berufungsschrift vom 30.1.2002 sei dies nur einmal pro Woche der Fall gewesen sein.

Was die Behauptung betreffe, die BF sei immer länger als die anderen Angehaltenen festgehalten worden, sei diese Aussage einerseits deshalb, weil man ohnehin ausschließen musste, dass die BF überhaupt (auch nur) einmal angehalten wurde, nicht nachzuvollziehen, und andererseits dann, wenn die BF dabei von den beiden (behaupteten) 20-minütigen sprechen möchte, völlig abstrus, zumal doch jede Anhaltung, deren Dauer im Minutenbereich bleibt, ohnehin nicht auf eine reale, tatsächlich vorliegende Verfolgung Rückschlüsse ermögliche, zumal eine derart kurze Anhaltung ja kaum auch nur die Überprüfung der Identität der betroffenen Person ermögliche.

Bei der Einvernahme im Jahr 2006 sei die BF zu ihren HADEP-Aktivitäten eingehend befragt worden. Weiters habe sie dazu im Rahmen ihrer Berufungsschrift konkrete Angaben gemacht. Die diesbezüglichen Angaben bei der ersten Einvernahme vor dem BAA seien hingegen in keiner Weise konkret gewesen, weshalb sie ohne Relevanz geblieben seien. Wenn die BF aber nun in der Berufungsergänzung vom 30.1.2002 ausführte, dass es zu ihren Aufgaben gehört habe, die Leute über HADEP zu informieren und Flugzettel zu verteilen, so widersprach dies den Ausführungen vom 4.1.2006, zumal sie demnach sogar Vortragende bei und Organisatorin von Versammlungen gewesen sein möchte. Vom Flugblattverteilen sprach die dabei nicht mehr, obwohl sie dezidiert nach weiteren Aktivitäten für HADEP gefragt wurde.

Wenn man das von der BF bei der Einvernahme am 29.11.2001 Vorgebrachte als Basis ihrer Geschichte wertet, falle auf, dass die BF insofern steigerte, als sie doch anfänglich nur eine Art Hilfstätigkeit (Teilnahme an Folkloreveranstaltungen, Arbeiten für die Jugendorganisation, Tätigkeit für die Frauenorganisation) erkennen ließ, im Rahmen der Berufungsergänzung bereits Flugblätter verteilt haben will und schließlich im Zuge der letzten Einvernahme eine Art Führungsposition andeutete.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt Feststellungen insbesondere über die aktuelle politische Situation, Kurden, Menschenrechte, Rechtschutz, Parteienlandschaft, Aleviten und Rückkehrsituation.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der von der BF vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 7 AsylG 1997 nicht habe festgestellt werden können.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der von der BF vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 7, AsylG 1997 nicht habe festgestellt werden können.

Auch könne nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden und kam eine subsidiäre Schutzgewährung ebenso nicht in Betracht.Auch könne nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden und kam eine subsidiäre Schutzgewährung ebenso nicht in Betracht.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass kein rechtmäßiger Aufenthalt der BF vorliege und eine Ausweisung daher dringend geboten sei. Außer der BF lebten in Österreich noch deren Schwester und die Mutter, die aber nicht unter Art. 8 EMRK fielen, zumal von keinem effektiven Zusammenleben gesprochen werden könne. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu ihren Gunsten sprechen würden.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass kein rechtmäßiger Aufenthalt der BF vorliege und eine Ausweisung daher dringend geboten sei. Außer der BF lebten in Österreich noch deren Schwester und die Mutter, die aber nicht unter Artikel 8, EMRK fielen, zumal von keinem effektiven Zusammenleben gesprochen werden könne. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu ihren Gunsten sprechen würden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.3.2007 innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF die Widersprüche nicht vorgehalten worden seien und sie daher in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die BF habe hinsichtlich der Verhaftungen auch keine widersprüchlichen Angaben gemacht, sondern diese vielmehr auf Nachfrage präzisiert. Dabei habe sie auch die Anhaltung in der Dauer von 20 Minuten als Verhaftung empfunden.

Aufgrund der bereits 6 Jahre zurückliegenden Ereignisse habe sich die BF auch nicht mehr erinnern können, wie oft und wann Drohanrufe gekommen seien. Die bereits gestellten Anträge auf Zeugeneinvernahme und Einholung des Sachverständigengutachtens blieben daher aufrecht.

Dem Bruder der BF, der Journalist sei, sei in Frankreich Asyl gewährt worden. Darauf sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen. Allein aufgrund der Verwandtschaft drohe der BF im Fall einer Rückkehr Gefahr. Aufgrund ihres Engagements beim kurdischen Kulturverein sei die BF auch heute noch politisch aktiv. Dazu werde auf den Bericht der SFH aus dem Jahr 2006 verwiesen und auch die Einvernahme des in Frankreich lebenden Bruders beantragt.

Mit Schriftsatz vom 2.11.2009 wurden verschiedene Schriftstücke zum Nachweis der Integration der BF vorgelegt. Weiters vorgelegt wurde eine Heiratsurkunde, wonach die BF am 7.7.2009 einen türkischen Asylwerber geheiratet hat.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 7.9.2010 wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen zur aktuellen asyl- und abschieberelevanten Lage in der Türkei übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen bzw. allfällige Beweismittel vorzulegen. Die BF wurde weiters aufgefordert, allfällige Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse seit der letzten Einvernahme vor dem BAA bekannt zu geben. Das BAA gab keine Stellungnahme ab.

Mit Schriftsatz vom 23.9.2010 wurden neuerlich Nachweise zur Integration der BF vorgelegt und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Laut Analyse der Staatendokumentation " Die DTP, ihre Vorgängerparteien und ihre Nachfolgerin" vom 5.2.2010 sei die Lage für politisch Verfolgte in der Türkei nach wie vor ernst und bedrohlich. Die BF sei auch nicht lediglich Sympathisantin, sondern aktives Mitglied der Partei gewesen. In diesem Zusammenhang werde die Einvernahme von Y.M. und S.K. beantragt, mit denen die BF in der Türkei zusammengearbeitet habe und die in Österreich bereits Asyl hätten.

Aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Österreich (Mitglied des kurdischen Informationsbüros, Mitarbeit am Aufbau eines weiteren kurdischen Büros) sei die BF im Fall einer Rückkehr ebenfalls gefährdet.

Weiters wurde auf einige im Schriftsatz wörtlich wiedergegebene Passagen im "Asylbericht Türkei Stand März 2010" verwiesen, wonach nach Ansicht der BF vom türkischen Staat permanent eine Verletzung von Art. 3 EMRK begangen werde und der BF daher zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Außerdem sei die BF derzeit im 4. Monat schwanger. Eine Grundversorgung sei derzeit nicht gewährleistet. Ohne Zuzahlung oder Eigenfinanzierung sei auch keine medizinische Versorgung auf EU-Standard möglich.Weiters wurde auf einige im Schriftsatz wörtlich wiedergegebene Passagen im "Asylbericht Türkei Stand März 2010" verwiesen, wonach nach Ansicht der BF vom türkischen Staat permanent eine Verletzung von Artikel 3, EMRK begangen werde und der BF daher zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Außerdem sei die BF derzeit im 4. Monat schwanger. Eine Grundversorgung sei derzeit nicht gewährleistet. Ohne Zuzahlung oder Eigenfinanzierung sei auch keine medizinische Versorgung auf EU-Standard möglich.

Zu Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die BF mit einem Asylwerber verheiratet sei. Außerdem lebten in Österreich die Mutter mit Niederlassungsbewilligung und 2 Schwestern, von denen eine österreichische Staatsbürgerin sei. Die BF habe auch ein sehr inniges Verhältnis zu Nichten und Neffen und verbringe viel Zeit mit ihnen. Sie habe auch noch viele weitschichtige Verwandte und Freunde. Die BF habe bis zu ihrer Schwangerschaft legal gearbeitet und habe auch bereits eine Beschäftigungszusage für die Zeit nach der Karenz.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass die BF mit einem Asylwerber verheiratet sei. Außerdem lebten in Österreich die Mutter mit Niederlassungsbewilligung und 2 Schwestern, von denen eine österreichische Staatsbürgerin sei. Die BF habe auch ein sehr inniges Verhältnis zu Nichten und Neffen und verbringe viel Zeit mit ihnen. Sie habe auch noch viele weitschichtige Verwandte und Freunde. Die BF habe bis zu ihrer Schwangerschaft legal gearbeitet und habe auch bereits eine Beschäftigungszusage für die Zeit nach der Karenz.

Der Vater sei bereits französischer Staatsbürger, der Bruder anerkannter Flüchtling in Frankreich. Auch der Bürgermeister der Wohngemeinde der BF befürworte ihren Verbleib. Überdies habe die BF viele Deutschkurse besucht, weshalb sie die Sprache auch sehr gut beherrsche.

Mit Schriftsatz vom 4.10.2010 wurde neuerlich die Einvernahme des Bruders der BF beantragt.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende

Feststellungen zu treffen:

Die Beschwerdeführerin:

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Volksgruppe der Kurden angehörige Türkin, die sich zum Alevismus bekennt. Die Beschwerdeführerin ist eine 31-jährige, gesunde, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Der BF ist zumindest seit 9 Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Außer der BF leben noch deren 2 Schwestern (Asylwerberin und österreichische Staatsbürgerin), ihre Mutter (Niederlassungsbewilligung) und der Ehemann (Asylwerber) in Österreich.

Die BF ist schwanger.

Die Identität der BF steht aufgrund des vorgelegten Nüfus fest.

Die Lage im Herkunftsstaat Türkei:

Staatsaufbau

Die Türkei hat ungefähr 72 Millionen Einwohner und ist eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem. Das Land hat einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Seit dem Referendum vom Oktober 2007, kann der Präsident maximal zweimal für eine Periode von jeweils fünf Jahren vom Volk gewählt werden. Präsident Abdullah Gül wurde kurz vor diesem Referendum vom Ein-Kammer Parlament, der großen türkischen Nationalversammlung gewählt.

Wahlen liefen grundsätzlich fair und frei ab. Die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) gewann im Juli 2007 die Mehrheit der Sitze im Parlament und bildete eine Alleinregierung unter Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan. Zivile Behörden wahrten grundsätzliche effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.

Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Art. 68 der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl vom 22.07.2007, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung" (AKP) von Premierminister Erdogan die absolute Mehrheit der Mandate.Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Artikel 68, der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl vom 22.07.2007, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung" (AKP) von Premierminister Erdogan die absolute Mehrheit der Mandate.

Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Art. 9 sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Artikel 9, sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Die Türkei ist - gemäß ihrer Verfassung von 1982 - eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident. Der Ministerpräsident und von ihm bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch. Das Territorium ist in 81 Provinzen, diese wiederum sind in Landkreise unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur bzw. ein Landrat als Repräsentant der Zentralregierung in Ankara steht. Daneben gibt es auf der Ebene der Städte und Gemeinden lokale Verwaltungen, deren Leitung von der örtlichen Bevölkerung direkt und mit absoluter Stimmenmehrheit alle fünf Jahre gewählt wird. Mitglieder der Provinz- und Stadträte werden dagegen über Parteilisten mit relativer Mehrheit gewählt, sofern die Partei die Zehn-Prozent-Schwelle überschreitet. Die Kompetenzen sind strikt getrennt. Städte und Gemeinden verfügen nur in relativ geringem Umfang über eigene Einnahmen und sind daher finanziell auf Zuwendungen der Zentralregierung angewiesen.

Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen.

Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Der Laizismus zählt zu den vier Grundprinzipien der Republik. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt, aus. Handlungen und Meinungsäußerungen, die einen Einfluss des Islam auf das staatliche oder gesellschaftliche Leben fordern, können strafrechtlich verfolgt werden. Das Laizismusprinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Stellung von Militär und Justiz sowie die Rechte der kurdischstämmigen Bevölkerung.

Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Nach einer Phase der Stagnation haben sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan in diesem Jahr das Bekenntnis der türkischen Regierung zur Reformpolitik, die dem Wohl des Landes diene, mehrfach erneuert. Sie werden darin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt. Im Dezember 2008 hat die türkische Regierung ein neues Nationales Programm zur Umsetzung der Beitrittspartnerschaft verabschiedet, das einen detaillierten Fahrplan zur Anpassung an den EU-Acquis in allen 35 Verhandlungskapiteln enthält. Die erstmalige Ernennung eines hauptamtlichen EU-Chefunterhändlers und Staatsministers für Europafragen sowie der Ausbau des EU-Generalsekretariats sollen die Umsetzung der notwendigen Reformen beschleunigen.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2010;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html Zugriff 31.5.2010)

Politik / Wahlen und Opposition

Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt (Mehrheitswahlrecht). Es gilt eine landesweite Zehn-Prozent Hürde für den Einzug ins Parlament. Bei den Parlamentswahlen im Juli 2007 erhielt die konservative AK Partei (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) 46,6 Prozent der Stimmen (+ 12 Prozent). Sie verfügt mit 337 der 550 Sitze über die absolute Mehrheit im Parlament. Hauptoppositionspartei ist die national-kemalistische CHP (Republikanische Volkspartei). Trotz eines Listenbündnisses mit der links-nationalen DSP (Demokratische Linkspartei, 6 Abgeordnete) erhielt sie nur 20,9 Prozent (+0,3 Prozent) der Stimmen und stellt 97 Abgeordnete. Zweitstärkste Oppositionskraft ist die rechts-nationalistische MHP, der mit 14,3 Prozent der Stimmen (+ 6 Prozent) der Wiedereinzug ins Parlament gelungen ist. Sie verfügt über 69 Abgeordnete. Die pro-kurdische BDP (Partei für Frieden und Demokratie) stellt mit 20 Abgeordneten die vierte und kleinste Parlamentsfraktion. Sie wurde von im Parlament verbliebenen Abgeordneten der DTP (Demokratische Gesellschaftspartei) gebildet, nachdem die DTP im Dezember 2009 vom türkischen Verfassungsgericht verboten wurde.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2010;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html Zugriff 31.5.2010)

Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen prokurdischen und in Teilen PKK-nahen DTP (Demokratik Toplum Partisi) wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der DTP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken. Nach zwei vornehmlich gegen DTP-und DTP-nahe Gewerkschaftsmitglieder gerichteten Verhaftungswellen am 15. und 28.05.2009 folgten im September, Oktober, Dezember 2009 und Januar 2010 weitere Verhaftungen. Dabei wurden über 800 Personen wegen angeblich terroristischer Aktivität im Rahmen der PKK-nahen Organisation (Kurdistan-Parlament, KCK) in Gewahrsam genommen. Das 2007 gegen die Partei eingeleitete Verbotsverfahren wurde am 11.12.2009 abgeschlossen. Die Partei wurde wegen ihrer Verbindungen zur terroristischen PKK verboten, gegen 37 DTP-Mitglieder (Antrag betraf 221 Personen) wurde wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" ein politisches Betätigungsverbot ausgesprochen. Zwei der betroffenen DTP-Mitglieder sind Abgeordnete im Parlament.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Radikale Oppositionskräfte

In der Türkei gibt es zahlreiche militante religiöse Gruppierungen wie die türkische Hizbullah, die "Front der Vorkämpfer des Großen Ostens" (IBDA-C) und linksradikale, terroristische Gruppierungen wie die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi - "Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front") bzw. die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) oder die linksterroristische MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei). Trotz der andauernden Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Teile dieser Gruppierungen kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressionen gegenüber einer bestimmten Personengruppe wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugung ausüben. Dies gilt auch für die umstrittene Einrichtung der Dorfschützer, vom Staat angestellte, bewaffnete Einheimische, die vor den Übergriffen der PKK im Südosten des Landes schützen sollen. 2009 ist es zu zwei in der Öffentlichkeit stark diskutierten Morden von Zivilisten durch Dorfschützer gekommen. Die Motive für die Tat lagen jeweils im familiären Bereich. In dem Massaker von Bilge (44 Tote), aber auch bei dem Mord an vier Personen im Landkreis Ergani im November 2009 wird diskutiert, inwieweit die Sicherheitskräfte möglichen Schutz unterlassen haben. Eine Aufklärung steht noch aus.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Wichtige politische Parteien

Adalet ve Kalkinma Partisi - AKP

Die islamisch-konservative Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) wurde am 14. August 2001 durch die "Erneuerer" innerhalb der am 6. Juni 2001 vom Verfassungsgerichtshof verbotenen, islamistischen Fazilet Partisi (Tugendpartei, FP) mit dem späteren (ab 2003) Ministerpräsidenten Erdogan, Recep Tayyip an der Spitze gegründet. Die AKP ist Regierungspartei seit November 2002. Bei den Parlamentswahlen 2007 kam die AKP auf ca. 47 % der Stimmen und konnte damit ihr Wahlergebnis von 2002 um 12 Prozentpunkte steigern. Die AKP sieht sich selbst als reformorientierte konservative Volkspartei, die das Prinzip des Laizismus respektiert. Sie gibt sich proeuropäisch und marktwirtschaftlich orientiert.

Innenpolitische Gegner unterstellen der AKP gleichwohl eine schleichende Islamisierungspolitik. Das türkische Verfassungsgericht gab am 31. März 2008 dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Kassationsgerichtshofes auf Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AKP statt. Die Generalstaatsanwaltschaft bezichtigte die AKP des Verstoßes gegen das Laizismusprinzip. Hauptanlass dafür waren Verfassungsänderungen, insbesondere die Aufhebung des Kopftuchverbotes an Universitäten (das Verfassungsgericht hatte am 05.06.2008 die Verfassungsänderungen bzgl. der Aufhebung des Kopftuchverbotes annulliert). Am 30.07.2008 wurde der Verbotsantrag abgelehnt. Sechs der elf Richter des Verfassungsgerichts stimmten für ein Verbot, womit die notwendige Anzahl von sieben Stimmen knapp verfehlt wurde. Des Weiteren stimmten die Richter mehrheitlich für eine Verwarnung der AKP, da sie das Zentrum für antilaizistische Umtriebe in der Türkei sei. Die Partei darf weiter regieren. Ihr werden jedoch gemäß Art. 69 der Verfassung staatliche finanzielle Unterstützungen teilweise versagt.Innenpolitische Gegner unterstellen der AKP gleichwohl eine schleichende Islamisierungspolitik. Das türkische Verfassungsgericht gab am 31. März 2008 dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Kassationsgerichtshofes auf Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AKP statt. Die Generalstaatsanwaltschaft bezichtigte die AKP des Verstoßes gegen das Laizismusprinzip. Hauptanlass dafür waren Verfassungsänderungen, insbesondere die Aufhebung des Kopftuchverbotes an Universitäten (das Verfassungsgericht hatte am 05.06.2008 die Verfassungsänderungen bzgl. der Aufhebung des Kopftuchverbotes annulliert). Am 30.07.2008 wurde der Verbotsantrag abgelehnt. Sechs der elf Richter des Verfassungsgerichts stimmten für ein Verbot, womit die notwendige Anzahl von sieben Stimmen knapp verfehlt wurde. Des Weiteren stimmten die Richter mehrheitlich für eine Verwarnung der AKP, da sie das Zentrum für antilaizistische Umtriebe in der Türkei sei. Die Partei darf weiter regieren. Ihr werden jedoch gemäß Artikel 69, der Verfassung staatliche finanzielle Unterstützungen teilweise versagt.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)

Cumhuriyet Halk Partisi - CHP

Die Republikanische Volkspartei (CHP) wurde 1923 von Mustafa Kemal Atatürk gegründet und nach Verbot nach dem Militärputsch 1980 im Jahre 1992 reaktiviert. 2002 überwand die CHP als einzige Partei neben der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) die 10-Prozent Hürde für den Parlamentseinzug. Mit ca. 20 % der Stimmen stellte die kemalistisch geprägte CHP bis zur Wahl im Juli 2007 die einzig nennenswerte parlamentarische Opposition. Bei den Parlamentswahlen vom 22.7.2007 erreichte sie 20,88 % (112 Sitze).

[Ehemaliger] Parteivorsitzender: Dr. Deniz Baykal; Generalsekretär:

Tarhan Erdem. Die CHP ist Mitglied der Sozialistischen Internationale (SI).

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)

Der Rücktritt des Oppositionsführers Deniz Baykal (71) [...] könnte die politische Landschaft in der Türkei umkrempeln. Alle Umfragen besagten, dass Baykals CHP ohne ihn deutlich mehr Stimmen bekommen könnte. Erdogans AKP sei auch so stark, weil die Opposition so schwach sei, bilanzierten Kommentatoren immer wieder. Die einstmals linksgerichtete CHP, die unter Baykal allerdings immer mehr nationalistische und anti-europäische Züge zeigte, hat jetzt die Chance, Erdogan mit verjüngter Parteiführung herauszufordern.

(Welt Online: Rücktritt Baykals mischt Karten in Türkei neu, 12.5.2010;

http://www.welt.de/die-welt/politik/article7591812/Ruecktritt-Baykals-mischt-Karten-in-Tuerkei-neu.html Zugriff 14.6.2010)

Seit dem Wochenende [23.5.2010] steht Kemal Kilicdaroglu [...] an der Spitze der größten Oppositionspartei des Landes, der CHP. Er will die zu einer nationalistischen Neinsager-Partei verknöcherte CHP wieder sozialdemokratischer, volksnäher und erfolgreicher machen. Bei den Parlamentswahlen nächstes Jahr wird Kilicdaroglu der Herausforderer von Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan sein - und so mancher Beobachter gibt ihm gute Chancen, Erdogan und seine AKP von der Macht zu verdrängen. Der aus dem ostanatolischen Tunceli stammende Kilicdaroglu ist im Parlament von Ankara als Korruptionsbekämpfer bekannt, der schon einige AKP-Politiker zum Rücktritt gezwungen hat.

(Der Tagesspiegel: Der Wettlauf zur Macht hat begonnen, 25.5.2010; http://www.tagesspiegel.de/meinung/der-wettlauf-zur-macht-hat-begonnen/1844818.html Zugriff 14.6.2010)

Demokratik Toplum Partisi - DTP

Im Oktober 2005 fand die Gründungsversammlung der Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP) als Nachfolgepartei der Demokratik Halk Partisi (DEHAP) statt (...). Bei den Parlamentswahlen am 22. Juli 2007 konnte die DTP aus wahltechnischen Gründen nicht selbst antreten, sondern unterstützte die Wahl "unabhängiger Direktkandidaten", denen teilweise der Einzug ins Parlament gelang. Zwanzig dieser direkt gewählten Abgeordneten schlossen sich nach den Wahlen wieder der DTP an und bildeten eine eigene Parlamentsfraktion. Im Unterschied zu den Parlamentswahlen von 2002 (mit der Vorgängerpartei DEHAP) konnten die von der DTP unterstützten Kandidaten aber nur noch in sechs Provinzen im Südosten der Türkei eine Mehrheit erringen (Verlust von 7 Provinzen). In den anderen Provinzen der Region siegte die Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP), die im Südosten der Türkei erstmals stärkste Partei wurde und fast doppelt so viele Stimmen erhielt wie die von der DTP unterstützten Kandidaten. Die DTP stellt jedoch weiterhin mehr als 50 Bürgermeister im Südosten der Türkei, u.a. in der Millionenstadt Diyarbakir. Im November 2007 wurde ein Verbotsverfahren gegen die DTP wegen ihrer Nähe zur Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) eingeleitet.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)

Am 11.12.2009 verbot der türkische Verfassungsgerichtshof die DTP.

Die offiziellen Gründe lauteten: "Unterminierung der staatlichen Einheit" und "Verknüpfungen zur PKK". 37 DTP-Mitgliedern - darunter auch der Parteivorsitzende Ahmet Türk - wurde ein fünfjähriges Politikverbot auferlegt. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes war einstimmig. Die DTP ist die fünfundzwanzigste Partei, die seit 1962 verboten wurde.

(IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: The Situation and Treatment of Members and Supporters of the Democratic Society Party (Democratik Toplum Partisi, DTP) and the Peace and Democracy Party (Bari ve Demokrasi Partisi, BDP) [TUR103419.E], 9.3.2010; http://www.ecoi.net/local_link/139392/253680_de.html Zugriff 14.6.2010)

Bari ve Demokrasi Partisi - BDP

Die Partei für Frieden und Demokratie (BDP) wurde in Hinblick auf das Parteiverbotsverfahren der DTP schon vorsorglich 2008 gegründet und gilt als ihre Nachfolgepartei. Die 19 Abgeordneten der DTP verblieben im Parlament und schlossen sich der BDP an. Am 1.2.2010 wurde der Jurist Selahattin Demirtas zum Parteivorsitzenden gewählt. Die BDP zählt nunmehr 20 Abgeordnete.

(IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: The Situation and Treatment of Members and Supporters of the Democratic Society Party (Democratik Toplum Partisi, DTP) and the Peace and Democracy Party (Bari ve Demokrasi Partisi, BDP) [TUR103419.E], 9.3.2010;

http://www.ecoi.net/local_link/139392/253680_de.html Zugriff 14.6.2010 / AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2010;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Tuerkei.html Zugriff 14.6.2010)

Der 37-jährige frühere Menschenrechtsaktivist Selahattin Demirtas ist am Montag [1.2.2010] zum Vorsitzenden der in der Türkei neugegründeten kurdischen Partei für Frieden und Demokratie (BDP) gewählt worden. Zu seiner Stellvertreterin wurde auf dem Parteitag die Abgeordnete Gulten Kisanak gewählt. Demirtas und Kisanak gehörten auch schon der vom türkischen obersten Gericht im Dezember verbotenen kurdischen Partei für eine Demokratische Gesellschaft (DTP) an, der Beziehungen zu den PKK-Rebellen vorgeworfen wurden.

(Der Standard: Neuer Chef der Kurdenpartei, 2.2.2010; http://derstandard.at/1263706585517/Neuer-Chef-der-Kurdenpartei Zugriff 14.6.2010)

Kurden allgemein

Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle türkischen Staatsbürger laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.

Schätzungen zufolge sind 10 bis 15 der ca. 70 Millionen türkischen Bürger kurdischer Abstammung. Viele leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. In den wirtschaftlich unterentwickelten und zum Teil noch feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei leben ca. sechs Millionen Kurden, in einigen Gebieten stellen sie die Bevölkerungsmehrheit. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie ersten Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert, wie unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen.

Der im Sommer 2009 von Staatspräsident und Regierung initiierte Prozess der sog. "Demokratischen Öffnung", der vor allem die dauerhafte Überwindung des Kurdenkonflikts ermöglichen, aber auch die generelle Demokratisierung der türkischen Gesellschaft befördern soll, macht nur zögerliche Fortschritte. Der gesellschaftliche Konsens, den Konflikt lösen zu müssen, besteht fort. Für Fortschritte bedarf es jedoch konkreter politischer Initiativen; zudem sind in einigen Punkten Änderungen der türkischen Verfassung notwendig, die derzeit nicht konsensfähig scheinen.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2010; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html Zugriff 25.6.2010)

Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache und dem damit einhergehenden Verbot für Behörden und Parteien, eine andere Sprache als Türkisch zu verwenden, wird die politische Betätigung von Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen, eingeschränkt und ihnen die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erschwert.

Eine positive Entwicklung ist der neu geschaffene staatliche TV-Sender TRT 6, der seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sendet. Zudem hob im November die staatliche Fernseh- und Rundfunkanstalt die bisher geltenden Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" auf. Seit 2004 war es möglich wöchentlich vier Stunden im Privatfernsehen und sechs Stunden im Privatradio zu senden.

An der privaten Istanbuler Bilgi Universität wurde ab dem WS 2009 Kurdischunterricht als Wahlfach eingerichtet. An der Universität in Mardin wurde die Einrichtung eines "Instituts für lebende Sprachen" (u.a. für Kurdisch) durch den Hochschulrat beschlossen; für weitere Universitäten (Ankara; Istanbul) wird dies diskutiert.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation mit den USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht nachzuweisen sind.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Das türkische Parlament beschloss eine Gesetzesänderung, die eine Wahlwerbung in kurdischer Sprache zulässt. Bisher durfte nur auf Türkisch wahlgekämpft werden. In der Türkei dürfen Politiker künftig auch in kurdischer Sprache um Wählerstimmen werben. Das Parlament in Ankara verabschiedete eine entsprechende Änderung des Wahlgesetzes, wie türkische Medien berichteten. (...) Die Reform wird vor allem den Wahlkampf im kurdisch besiedelten Osten und Südosten der Türkei verändern. Laut Medienberichten sind sowohl kurdische Wahlkampfreden als auch Wahlkampfplakate und -broschüren in kurdischer Sprache erlaubt. In den vergangenen Jahren hatte die türkische Justiz zahlreiche Strafverfahren gegen kurdische Politiker eingeleitet, die Wahlkampfreden auf kurdisch gehalten hatten. Nach Presseberichten werden diese Verfahren durch die beschlossene Reform nun hinfällig.

(Die Presse: Türkei erlaubt Wahlkampf auf kurdisch, 8.4.2010; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/556981/index.do Zugriff 30.6.2010)

Kurden - politische Organisationen

Halkin Demokrasi Partisi - HADEP

Die prokurdische Demokratische Partei des Volkes (HADEP) wurde 1994 gegründet. Bei den Kommunalwahlen 1998 wurde sie in Teilen des kurdischen Siedlungsgebiets im Südosten der Türkei die stärkste Kraft und stellte in über 30 Gemeinden die Bürgermeister. Am 13. März 2003 verbot der Verfassungsgerichtshof die HADEP und begründete dies mit Kontakten der Partei zur Partiya Karkerên Kurdistan (PKK). Als Nachfolger war bereits zuvor die Demokratik Halk Partisi (DEHAP) gegründet worden.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)

Vor dem Verbot der HADEP besagten Quellen, dass Verwandte von HADEP-Mitgliedern keine Verfolgung allein deshalb fürchten müssen, weil ein oder mehrere Verwandte Mitglieder der HADEP sind. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass in bestimmten Fällen Verwandte ersten und zweiten Grades von aktiven Parteimitgliedern auf lokalem Level genau überprüft werden.

(The Netherlands Ministry of Foreign Affairs: Official General Report on Turkey (January 2002), 15.4.2002, http://www.unhcr.org/refworld/docid/467008522.html; in: UK Home Office: Country of Origin Information Report - Turkey, 20.10.2009; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1265211842_turkey-201009.pdf Zugriff 14.6.2010)

Demokratik Halk Partisi - DEHAP

Die 1997 gegründete prokurdische Demokratische Partei des Volkes (DEHAP) ist Nachfolgepartei der im März 2003 verbotenen Halkin Demokrasi Partisi (HADEP). Nach Einleitung des Parteiverbotsverfahrens gegen die HADEP wurde bereits im November 1997 vorsorglich die DEHAP als Nachfolgepartei gegründet, die aber bis 2003 kaum in Erscheinung trat. Die Partei hatte nach eigenen Angaben über 30.000 Mitglieder. Wie gegen ihre Vorgängerparteien (DEP, ÖZDEP und HADEP) wurde auch gegen die DEHAP wegen angeblicher Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) ein Verbotsverfahren eingeleitet. Aufgrund des laufenden Parteiverbotsverfahrens beschloss die DEHAP im August 2005 ihre Selbstauflösung, die sie am 19.11.2005 auf dem 3. Parteitag vollzog. Die DEHAP-Vertreter traten nahezu vollzählig in die im Oktober 2005 gegründete Demokratik Toplum Partisi (DTP) über, so dass von einer Gesamtnachfolge ausgegangen werden kann.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)

Demokratik Toplum Partisi - DTP

Im Oktober 2005 fand die Gründungsversammlung der Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP) als Nachfolgepartei der Demokratik Halk Partisi (DEHAP) statt (...). Bei den Parlamentswahlen am 22. Juli 2007 konnte die DTP aus wahltechnischen Gründen nicht selbst antreten, sondern unterstützte die Wahl "unabhängiger Direktkandidaten", denen teilweise der Einzug ins Parlament gelang. Zwanzig dieser direkt gewählten Abgeordneten schlossen sich nach den Wahlen wieder der DTP an und bildeten eine eigene Parlamentsfraktion. Im Unterschied zu den Parlamentswahlen von 2002 (mit der Vorgängerpartei DEHAP) konnten die von der DTP unterstützten Kandidaten aber nur noch in sechs Provinzen im Südosten der Türkei eine Mehrheit erringen (Verlust von 7 Provinzen). In den anderen Provinzen der Region siegte die Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP), die im Südosten der Türkei erstmals stärkste Partei wurde und fast doppelt so viele Stimmen erhielt wie die von der DTP unterstützten Kandidaten. Die DTP stellt jedoch weiterhin mehr als 50 Bürgermeister im Südosten der Türkei, u.a. in der Millionenstadt Diyarbakir. Im November 2007 wurde ein Verbotsverfahren gegen die DTP wegen ihrer Nähe zur Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) eingeleitet.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)

Am 11.12.2009 verbot der türkische Verfassungsgerichtshof die DTP.

Die offiziellen Gründe lauteten: "Unterminierung der staatlichen Einheit" und "Verknüpfungen zur PKK". 37 DTP-Mitgliedern - darunter auch der Parteivorsitzende Ahmet Türk - wurde ein fünfjähriges Politikverbot auferlegt. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes war einstimmig. Die DTP ist die fünfundzwanzigste Partei, die seit 1962 verboten wurde.

(IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: The Situation and Treatment of Members and Supporters of the Democratic Society Party (Democratik Toplum Partisi, DTP) and the Peace and Democracy Party (Bari ve Demokrasi Partisi, BDP) [TUR103419.E], 9.3.2010; http://www.ecoi.net/local_link/139392/253680_de.html Zugriff 21.6.2010)

Bari ve Demokrasi Partisi - BDP

Die Partei für Frieden und Demokratie (BDP) wurde in Hinblick auf das Parteiverbotsverfahren der DTP schon vorsorglich 2008 gegründet und gilt als ihre Nachfolgepartei. Die 19 Abgeordneten der DTP verblieben im Parlament und schlossen sich der BDP an. Am 1.2.2010 wurde der Jurist Selahattin Demirtas zum Parteivorsitzenden gewählt. Die BDP zählt nunmehr 20 Abgeordnete.

(IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: The Situation and Treatment of Members and Supporters of the Democratic Society Party (Democratik Toplum Partisi,

DTP) and the Peace and Democracy Party (Bari ve Demokrasi Partisi, BDP) [TUR103419.E], 9.3.2010;

http://www.ecoi.net/local_link/139392/253680_de.html Zugriff 14.6.2010 / AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2010;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Tuerkei.html Zugriff 14.6.2010)

Der 37-jährige frühere Menschenrechtsaktivist Selahattin Demirtas ist am Montag [1.2.2010] zum Vorsitzenden der in der Türkei neugegründeten kurdischen Partei für Frieden und Demokratie (BDP) gewählt worden. Zu seiner Stellvertreterin wurde auf dem Parteitag die Abgeordnete Gulten Kisanak gewählt. Demirtas und Kisanak gehörten auch schon der vom türkischen obersten Gericht im Dezember verbotenen kurdischen Partei für eine Demokratische Gesellschaft (DTP) an, der Beziehungen zu den PKK-Rebellen vorgeworfen wurden.

(Der Standard: Neuer Chef der Kurdenpartei, 2.2.2010; http://derstandard.at/1263706585517/Neuer-Chef-der-Kurdenpartei Zugriff 21.6.2010

Partiya Karkerên Kurdistan - PKK

Die 1978 gegründete Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) änderte ihre offizielle Bezeichnung mehrfach. Sie nannte sich Kongreya Azadî û Demokrasiya Kurdistanê (Kongress für Freiheit und Demokratie Kurdistans - KADEK - April 2002 bis November 2003), Kongre Gele Kürdistan (Volkskongress Kurdistans - KONGRA-GEL - bis 2003), Koma Komalen Kurdistan (Demokratische Konföderation Kurdistans - KKK - ab 2005), Koma Civakên Kurdistan (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans - KCK - seit 2007).

In den Medien ist weiterhin die Bezeichnung PKK gebräuchlich. (...)

Der seit 1984 geführte Kampf zwischen der von Abdullah Öcalan gegründeten PKK und den türkischen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei forderte über 30.000 Menschenleben. Mit der Verhaftung Öcalans Anfang 1999 beruhigte sich die Lage. Die PKK war auf dem türkischen Territorium weitgehend militärisch geschlagen. Der bewaffnete Arm der PKK, die Hêzên Parastian Gel (Volksverteidigungskräfte, HPG), verkündeten mehrfach "einseitige Waffenstillstände", die aber de facto nie eingehalten wurden. Zwischen 1998 und 2004 flauten die militärischen Aktivitäten auf türkischem Gebiet merklich ab. Zum 01.06.2004 kündigten die HPG den einseitigen Waffenstillstand auf. Im Südosten der Türkei kam es seitdem wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den türkischen Sicherheitskräften. In den Jahren 2004 bis 2006 verübten die ebenfalls der PKK zuzurechnenden Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kurdistans, TAK) mehrere Anschläge in Großstädten und Touristenzentren der Westtürkei. Hauptziel der PKK-Anschläge sind Einrichtungen und Fahrzeuge der Sicherheitskräfte. Am 22.05.2007 kam es bei einem von türkischen Sicherheitsbehörden der PKK zugerechneten Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Weitere Terroranschläge auf Sicherheitskräfte, vorwiegend im Südosten der Türkei, führten vor den türkischen Wahlen zu einer zusätzlichen Anspannung der innenpolitischen Situation. Auch im Jahr 2008 wurden der PKK mehrere Bombenanschläge zugeschrieben. (...) Im Herbst 2007 eskalierte die Situation mit einem PKK-Überfall auf einen Gendarmerieposten in Daglica, in der Grenzprovinz Hakkari, und der Entführung von mehreren Soldaten auf irakisches Territorium. Im Oktober 2007 erteilte das Parlament die auf ein Jahr befristete Zustimmung für grenzüberschreitende Militäroperationen in den Nordirak. Seit Dezember 2007 wurden mehrfach Luftangriffe auf PKK-Basen im Nordirak und das ca. 100 km von der türkischen Grenze entfernte PKK-Hauptquartier in den Kandil-Bergen im Grenzdreieck Türkei-Irak-Iran geflogen. Im Februar drangen ca. 10.000 Angehörige von Spezialeinheiten der Armee und der Gendarmerie sowie Dorfschützer bis etwa 40 km tief auf nordirakisches Territorium vor. Die unmittelbare Grenzregion liegt häufig unter Beschuss der türkischen Artillerie, um ein Einsickern von PKK-Gruppen zu verhindern. In der Türkei konzentrieren sich die militärischen Auseinandersetzungen mit der PKK auf Bergregionen in den Grenzprovinzen Sirnak, Hakkari und Van sowie auf schwer zugängliche Bergregionen der Provinzen Tunceli, Bingöl und Diyarbakir.

Nach erneuten Angriffen auf Gendarmerieposten in der Provinz Hakkari verlängerte das Parlament im Oktober 2008 die Genehmigung für grenzüberschreitende Militäroperationen in den Nordirak um ein weiteres Jahr. Neben den militärischen Maßnahmen rückt die Regierung inzwischen stärker soziale, politische und wirtschaftliche Maßnahmen zur Lösung der Kurdenfrage in den Vordergrund. Die Wirtschaftsförderung im Südosten soll neue Priorität erhalten; es wurden Investitionsprogramme für den Südosten und die Garantien kultureller Rechte angekündigt. So sollen bis 2012 ca. 12 Mrd. Dollar im Rahmen des "Südost-Anatolien-Projekts" (GAP) im kurdischen Siedlungsgebiet investiert werden. Eine Reihe von PKK-Mitgliedern konnte inzwischen auch von den Amnestiegesetzen und Reuebestimmungen profitieren.

Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf deren Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. In Westeuropa erhält die PKK über den Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL) umfangreiche materielle, logistische und ideologische Unterstützung. Bei groß angelegten Razzien in Frankreich und Belgien wurden im Februar 2007 mehrere hochrangige PKK-Funktionäre vorübergehend festgenommen. Ihnen drohten u.a. Verfahren wegen Unterstützung terroristischer

Vereinigungen, Menschenhandel und Drogenkriminalität. Fast alle sind inzwischen wieder auf freiem Fuß. Einige haben sich in den Nordirak abgesetzt.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)

Aleviten

Mit schätzungsweise 15 Millionen Anhängern bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt, können sich aber als Verein organisieren. 2009 hat die Regierung erstmals eine Serie von Treffen mit Vertretern der alevitischen Gruppen, aber auch Theologen, Nichtregierungsorganisationen, Intellektuellen und Journalisten zu diesem Thema organisiert. Geplant ist, im Februar 2010 dem Ministerrat eine "road map" vorzulegen, welche die Probleme der Aleviten aufgreift. Staatspräsident Gül hat mit seinem Besuch im Cem-Haus (religiöser Treffpunkt der Aleviten) im stark von Aleviten besiedelten Tunceli (Dersim) im November 2009 bereits einen symbolischen Beitrag geleistet. Bereits seit 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Häusern die Gleichstellung mit Moscheen (insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht. Ebenso wie die Religionsbehörde Diyanet erkennen aber nicht alle Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Aleviten folgen einem Glaubenssystem, das unter anderem schiitische und sunnitische Aspekte des Islam integriert. Die Regierung betrachtet die Aleviten als eine heterodoxe muslimische Sekte, während einige Aleviten und Sunniten behaupten, dass Aleviten keine Muslime seien. Im Jahr 2009 unternahm die Regierung einige Schritte, um die Probleme der alevitischen Gemeinschaft auszumachen und anzugehen. Es gab vierteljährliche Workshops in denen es um die Anliegen und Sorgen der Aleviten ging, jedoch waren einige alevitische Gemeinschaften der Meinung, dass nicht alle Bedürfnisse aller Aleviten angegangen wurden, sondern nur jene, die der Regierung nahe stehen. Nach einem Urteil des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) im Jahr 2007 hat die türkische Regierung einen Überblick über das alevitische Glaubenssystem in Schulbücher schreiben lassen. Die meisten alevitischen Organisationen waren aber der Meinung, dass dieser Zusatz unzureichend war und forderten stattdessen die Abschaffung des verpflichtenden Religionsunterrichtes.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Obwohl die Aleviten nicht als religiöse Minderheit anerkannt sind, berichten sie selbst, dass sie ihren Glauben relativ frei praktizieren können. Nichtsdestotrotz sind Aleviten manchmal diskriminierender Staatspraxis ausgesetzt, obwohl sich ihre Situation in den letzten Jahren verbessert hat.

(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2010, Mai 2010 (Covering April 1, 2009 - March 31, 2010);

http://www.uscirf.gov/images/annual%20report%202010.pdf Zugriff 21.6.2010)

Justiz

Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz garantiert, diese war jedoch in Einzelfällen von Außen beeinflusst. Es gab Berichte über Korruption innerhalb der Justiz.

Der Hohe Rat der Justiz und die Staatsanwälte wurden wegen Unterminierung der Justiz heftig kritisiert. Der Justizminister ist gleichzeitig Vorsitzender des siebenköpfigen Rates, der Staatssekretär ist ebenso in diesem Rat vertreten. Die Regeln des Rats schreiben vor, dass einer dieser zwei Beamten den Vorsitz über Besprechungen haben muss. Der Rat kontrolliert die niederen Gerichtshöfe und wählt die Richter und Staatsanwälte der höheren Gerichte aus. In diesem Sinne lenkt er die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten durch Ernennungen, Beförderungen, Transfers und ähnliches.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Eine Individualbeschwerde gibt es nicht. Außerdem ist das Verfassungsgericht zuständig für Parteienverbote. Es übt die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten aus. Der Staatsrat (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay) mit 21 Zivil- und 11 Strafsenaten. Seine Überlastung soll durch die Einführung von Berufungsinstanzen abgebaut werden. Im Bereich der Strafjustiz wurden die 1984 insbesondere für terroristische Straftaten eingerichteten "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) 2004 abgeschafft. Ihre sachliche Zuständigkeit haben die "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemesi) übernommen.

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit). Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit). Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.

Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden.

Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2008 sei es wiederholt zu Vertuschungsversuchen, Zerstörung und Unterdrückung von Beweisen bzw. Behinderung der staatsanwaltlichen Ermittlungen gekommen. Ähnliche Erkenntnisse ergeben sich aus der Beobachtung von Gerichtsverfahren durch die Botschaft Ankara.

Die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes ist bei Verurteilung von Jugendlichen, insbesondere zwischen 12 und 18 Jahren, die an zum Teil illegalen, pro-kurdischen Demonstrationen teilnehmen und dabei u. a. auch Steine werfen, fragwürdig. Ihnen wird u. a. - etwa durch extensive Auslegung von § 220 tStGB - vorgeworfen, eine terroristische Vereinigung zu unterstützen, eine Straftat im Namen einer terroristischen Vereinigung zu begehen ohne selbst deren Mitglied zu sein, oder Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten. Die Anträge der Staatsanwaltschaft, aber auch die bisherigen Urteile der Gerichte für schwere Strafen (über 20 Jahre) stehen mitunter im Widerspruch zu den Rahmenbestimmungen der VN über die Jugendgerichtsbarkeit (sog. Beijing-Regeln), die vorsehen, dass eine Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat stehen sowie den Bedürfnissen des Jugendlichen und der Gesellschaft gerecht werden muss. Das Kabinett hat daher im Oktober 2009 beschlossen, dass Kinder bis zu 18 Jahren in Zukunft nicht mehr im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes in speziell autorisierten Gerichten strafrechtlich verfolgt werden dürfen. Diese Fälle sollen zukünftig vor Jugendgerichten verhandelt werden; dadurch ist eine Absenkung des Strafrahmens in Einzelfällen möglich, aber nicht zwingend. Der Gesetzesentwurf wurde im Dezember 2009 in das Parlament eingebracht. Auch bei Kindern wird die Zeit des Gewahrsams in manchen Fällen über die gesetzlich vorgesehenen Fristen ausgedehnt. Reformierte Strafrechtsnormen werden von den Gerichten auch in Fällen mit Terrorbezug und Separatismusvorwürfen grundsätzlich rechtsstaatskonform angewandt.Die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes ist bei Verurteilung von Jugendlichen, insbesondere zwischen 12 und 18 Jahren, die an zum Teil illegalen, pro-kurdischen Demonstrationen teilnehmen und dabei u. a. auch Steine werfen, fragwürdig. Ihnen wird u. a. - etwa durch extensive Auslegung von Paragraph 220, tStGB - vorgeworfen, eine terroristische Vereinigung zu unterstützen, eine Straftat im Namen einer terroristischen Vereinigung zu begehen ohne selbst deren Mitglied zu sein, oder Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten. Die Anträge der Staatsanwaltschaft, aber auch die bisherigen Urteile der Gerichte für schwere Strafen (über 20 Jahre) stehen mitunter im Widerspruch zu den Rahmenbestimmungen der VN über die Jugendgerichtsbarkeit (sog. Beijing-Regeln), die vorsehen, dass eine Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat stehen sowie den Bedürfnissen des Jugendlichen und der Gesellschaft gerecht werden muss. Das Kabinett hat daher im Oktober 2009 beschlossen, dass Kinder bis zu 18 Jahren in Zukunft nicht mehr im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes in speziell autorisierten Gerichten strafrechtlich verfolgt werden dürfen. Diese Fälle sollen zukünftig vor Jugendgerichten verhandelt werden; dadurch ist eine Absenkung des Strafrahmens in Einzelfällen möglich, aber nicht zwingend. Der Gesetzesentwurf wurde im Dezember 2009 in das Parlament eingebracht. Auch bei Kindern wird die Zeit des Gewahrsams in manchen Fällen über die gesetzlich vorgesehenen Fristen ausgedehnt. Reformierte Strafrechtsnormen werden von den Gerichten auch in Fällen mit Terrorbezug und Separatismusvorwürfen grundsätzlich rechtsstaatskonform angewandt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Die Regierung genehmigte die Reform des Justizsystems im August 2009. Dies ist ein positiver Schritt sowohl in Bezug auf den Diskussionsprozess, als auch die Richtung der Reform betreffend. Die Strategie ist umfassend und befasst sich unter anderem mit der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Justiz. Ebenso soll die Professionalität verbessert, vertrauensbildende Maßnahmen gesetzt, der Zugang zur Justiz erleichtert und das Strafsystem verbessert werden.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009)

Im Justizwesen stellt die Annahme der Reformstrategie durch die Regierung nach einer Konsultation sämtlicher Akteure einen positiven Schritt dar. Die Maßnahmen zur Aufstockung von Personal und Ressourcen sind ebenfalls positiv zu bewerten. Diese Bemühungen müssen allerdings fortgesetzt werden, und es herrscht weiter Besorgnis in Bezug auf die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effektivität der Justiz, vor allem hinsichtlich der Zusammensetzung des Hohen Rats der Richter und Staatsanwälte und hinsichtlich der Errichtung der regionalen Berufungsgerichte. Der gesetzliche Rahmen für die Verhütung von Korruption wurde verbessert. Korruption ist allerdings in vielen Bereichen noch verbreitet. Die Türkei muss die Korruptionsbekämpfungsstrategie fertig stellen und in den Bereichen Ermittlungen, Anklageerhebung, Strafverfolgung und Verurteilung mehr Erfolge vorweisen.

(Europäische Kommission: Türkei - Schlussfolgerungen zum Fortschrittsbericht 2009, 14.10.2009)

Die Regierung änderte das Strafrecht am 26. Juni 2009 und verbot darin, dass sich Zivilisten bei Prozessen vor Militärgerichten verantworten müssen. Es gab auch Verbesserungen in Bezug auf die Meinungsfreiheit: die Anzahl von Prozessen, die sich auf Artikel 301 (Beleidigung des türkischen Staates) beziehen, werden weniger. Auch das Verwenden von nicht-türkischen Sprachen wurde erleichtert.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Laut türkischem Justizministerium gehen die Prozesse, die sich auf

Artikel 301 stützen zurück. Grund dafür ist die Änderung des Artikels, die besagt, dass ein Prozess nach Artikel 301 die Zustimmung des Justizministeriums erfordert. Im Jahr 2009 bekam das Justizministerium laut offiziellen Quellen 424 Anklagen, die sich auf Artikel 301 stützten, jedoch wurden 358 abgelehnt und nur in vier Fällen durfte ein Prozess geführt werden. 55 Fälle waren noch am Laufen. Die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV sprach von 18 Personen, die im selben Zeitraum aufgrund des Artikels 301 strafrechtlich verfolgt wurden. Auch dies ist ein deutlicher Rückgang im Gegensatz zu den vergangenen Jahren.

(Today¿s Zaman: US report notes substantial decrease in Article 301 trials, 13.3.2010;

http://www.todayszaman.com/tz-web/news-204225-us-report-notes-substantial-decrease-in-article-301-trials.html Zugriff 22.6.2010)

Das türkische Parlament beschloss eine Gesetzesänderung, die eine Wahlwerbung in kurdischer Sprache zulässt. Bisher durfte nur auf Türkisch wahlgekämpft werden. In der Türkei dürfen Politiker künftig auch in kurdischer Sprache um Wählerstimmen werben. Das Parlament in Ankara verabschiedete eine entsprechende Änderung des Wahlgesetzes, wie türkische Medien berichteten.

(Die Presse: Türkei erlaubt Wahlkampf auf kurdisch, 8.4.2010; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/556981/index.do?from=suche.intern.portal Zugriff 31.5.2010)

Der türkische Präsident Abdullah Gül hat eine Verfassungsreform gebilligt, die von der regierenden AKP auf den Weg gebracht wurde. Er machte damit den Weg für ein Referendum über die Änderungen frei. Damit soll unter anderem das Verfassungsgericht reformiert und das Militär den zivilen Gerichten unterstellt werden.

(FR-Online - Frankfurter Rundschau: Gül billigt Gesetz zu Verfassungsreform, 12.5.2010;

http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/2640550_Tuerkei-Guel-billigt-Gesetz-zu-Verfassungsreform.html Zugriff 31.5.2010)

Sicherheitsbehörden

Die türkische Nationalpolizei (TNP), die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen städtischen Agglomerationen verantwortlich. Die Jandarma, paramilitärische Einheiten teilweise unter militärischer und teilweise unter Kontrolle des Innenministeriums, sind für die Sicherheit in ländlichen Gebieten verantwortlich. Für den Grenzschutz ist grundsätzlich das Militär zuständig, obwohl auch hier die Jandarma Aufgaben übernimmt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Justizpolizei, die eingerichtet wurde um der Staatsanwaltschaft bei Untersuchungen zu helfen, weiterhin dem Innenministerium Bericht erstattete.

Eine weitere Einheit, jedoch weniger professionell und weniger diszipliniert als andere Sicherheitskräfte, sind die Dorfschützer, eine vor allem im Südosten eingesetzte lokale Miliz. Sie werden vieler Menschenrechtsverletzungen bezichtigt, sowie die Jandarma oder Spezialeinheiten der Polizei. Sicherheitskräfte bekommen spezialisierte Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Gelegentlich wurden dazu NGOs eingeladen, um Inhalte bereitzustellen. Obwohl manche Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte vor Gericht kommen, bleibt die Straffreiheit und auch die Korruption ein Problem.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.

Militär und Sicherheitskräfte haben eine Schlüsselstellung, auch wenn ihre einst überragende Bedeutung in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Sie verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Eine starke Stellung nimmt der Chef des Generalstabes als Kommandeur der Streitkräfte ein (Art. 117 Abs. 3 der Verfassung).Militär und Sicherheitskräfte haben eine Schlüsselstellung, auch wenn ihre einst überragende Bedeutung in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Sie verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Eine starke Stellung nimmt der Chef des Generalstabes als Kommandeur der Streitkräfte ein (Artikel 117, Absatz 3, der Verfassung).

Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt, insbesondere durch Umstrukturierung des Nationalen Sicherheitsrates (NSR). Die Geschichte des Nationalen Sicherheitsrates (Milli Güvenlik Kurulu, MGK) reicht bis in die 1940er Jahre zurück. Seit 1961 ist dieser auch in der Verfassung verankert. Seine ehemals zentrale Stellung im politischen System hat der NSR durch Gesetzesänderungen im Jahr 2003 im Rahmen der Reformen im Hinblick auf den angestrebten EU-Beitritt eingebüßt. Er ist seither vorwiegend ein Koordinierungs- und Beratungsorgan in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit. In ihrem letzten Fortschrittsbericht (Oktober 2009) wiederholt die EU-Kommission ihre Forderung nach Verbesserung der zivilen Kontrolle über das Militär.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Befugnisse der türkischen Armee blieben unverändert. Auch konnte die parlamentarische Kontrolle des Militärbudgets nicht gesichert werden. Das Parlament hat keine Möglichkeit, Sicherheits- oder Verteidigungsrichtlinien zu entwickeln.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009)

Auf dem Gebiet der zivilen Kontrolle der Sicherheitskräfte wurden einige Fortschritte erzielt, insbesondere bei der Einschränkung des Zuständigkeitsbereichs der Militärgerichte. Dennoch äußerten sich hochrangige Armeeangehörige erneut zu Fragen außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, und eine uneingeschränkte parlamentarische Kontrolle über die Verteidigungsausgaben muss noch sichergestellt werden.

(Europäische Kommission: Türkei - Schlussfolgerungen zum Fortschrittsbericht 2009, 14.10.2009)

Polizeigewalt/Folter

Die Regierung oder ihr unterstehende Behörden begangen keine politischen Morde, trotzdem kam es zu getöteten Personen im Rahmen von Polizeiaktionen. Es gab - im Gegensatz zum Vorjahr - keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Menschenrechtsaktivisten, Rechtsanwälte und Ärzte, die Folteropfer behandelten berichteten, dass folternde Polizisten aufgrund der verschärften Strafen für Folter, nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen foltern, um nicht erwischt zu werden.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt.Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt.

Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2009 landesweit zurückgegangen. Aus den vorliegenden Statistiken lassen sich jedoch keine Rückschlüsse ziehen, da längst nicht alle potentiellen Hinweise auf Folter durch die Menschenrechtsorganisationen überprüft und bestätigt werden konnten und die Erfassung in unterschiedlicher, teils sehr stark voneinander abweichender Weise gehandhabt wird. Bei einem statistischen Vergleich muss zudem berücksichtigt werden, dass gerade durch die "Null-Toleranz-Politik" die Sensibilität für das Thema erheblich zugenommen hat. Die aus Sicht des Auswärtigen Amtes verlässlichsten Zahlen stammen von der Menschenrechtsstiftung der Türkei, TIHV. In der Gesamtzahl berichtet TIHV von einer leichten Abnahme der bei ihnen behandelten Fälle von Folter und Misshandlung. Bis Ende November 2009 wurden insgesamt 252 Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden (2008: 269, 2007: 320; 2006: 222).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Im Jahre 2009 wandten sich 459 Personen an die TIHV mit dem Antrag wegen Folter oder Misshandlung behandelt zu werden. Von ihnen gaben 259 Personen an, dass sie im gleichen Jahr gefoltert worden waren. Nach den Informationen der TIHV starben 2009 sechs Personen in Polizeihaft. Im Jahr davor waren es acht Menschen gewesen und 2007 waren ebenfalls sechs Personen in Polizeihaft gestorben. Es kam zu 532 Fällen von Folter und Misshandlung, in 381 Fällen durch die Sicherheitskräfte. Bei Interventionen gegen Demonstranten starben 6 Menschen und es wurden 301 verletzt.

(DTF - Demokratisches Türkeiforum: Jahresberichte 2009 von IHD und TIHV,

http://www.tuerkeiforum.net/Jahresberichte_2009_von_IHD_und_TIHV Zugriff 29.6.2010)

Grundversorgung

In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.

Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.

Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Medizinische Versorgung

Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur Sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen.

Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.

Es gibt türkeiweit 1.191 Krankenhäuser, von denen 355 privat geführt werden. Istanbul, die Stadt mit den meisten Krankenhäusern, verfügt über 190 Krankenhäuser, von denen 52 dem Gesundheitsministerium unterstehen. Sehr viele dem Ministerium angegliederte Krankenhäuser gibt es außerdem in Ankara (35), Izmir (26), Bursa (22), Konya (22) und Balikesir (21). Die Krankenhäuser des Ministeriums verfügen über insgesamt 132.623 Betten. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den größeren Städten der Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung.

Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.

Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern.

Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der Sozialversicherungsinstitutionen (SSK, Bag-kur, Pensionsfonds ) versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 23,34 YTL, 73 YTL bzw. 146 YTL.

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Türkei, August 2009; Zugriff 21.6.2010)

Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich in einer Transformationsphase; es hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert und zeigt deutliche Fortschritte beim Effizienz- und Kostenmanagement. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber teilweise noch bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen. Vermehrt entstehen leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen, allerdings von den gesetzlich Versicherten nur gegen Zuzahlungen (bei Privatkliniken) oder bei Eigenfinanzierung (bei Privatpraxen), etwa durch den Abschluss privater Krankenversicherungen, genutzt werden können.

Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren (bis 30.09.2010) werden auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yesil Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sowie bisher durch die Maschen des Systems fallende Personen, einbezogen. Dazu gehören auch Staatenlose, Flüchtlinge sowie in der Türkei Aufenthaltsberechtigte, die nicht sozialversichert sind. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, für einen Teil dieser Gruppe aber auch nach Leistungsfähigkeit gestaffelte Beitragsprämien zwischen 12,5 % des Mindestlohns und 12,5 % des 6,5-fachen Mindestlohns einführen.

In der Übergangszeit gilt weiter als Mittelloser im Sinne der "Grünen Karte", wer nicht sozialversichert ist und nach Abzug von Steuern und Versicherungen über ein monatliches Einkommen/Anteil am Familieneinkommen (einschl. Vermögen) von weniger als einem Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns (ab 01.01.2010 netto 577.- TL - ca. 275.- ¿) verfügt. Die ca. 12 Mio. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Die stationäre Behandlung umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet unter Beteiligung weiterer Behörden über die Anträge; die Bearbeitungszeiten haben sich erheblich verkürzt. Mittels einer elektronischen Patientenkarte, bei der wie bei anderen Leistungen der Sozialen Sicherung die für alle vorgeschriebene Personenkennziffer verwendet wird, soll Missbrauchsfällen bei der "Grünen Karte" entgegengewirkt und sichergestellt werden, dass alle Personen in die Gesundheitsversorgung einbezogen werden. In Notfällen und bei Mutterschaft erhalten nun auch Selbständige, die Beitragsrückstände haben, Leistungen der Krankenversicherung. Alle Patienten müssen ähnlich der deutschen Praxisgebühr beim Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt einen Eigenanteil in Höhe von 10 TL (ca. 4,70 ¿) pro Behandlung entrichten. Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das bis Ende 2010 flächendeckend auf alle Provinzen ausgedehnt werden soll, ist allerdings von dieser Regelung ausgenommen. Mit dem Hausarztsystem findet eine Verlagerung von der bislang stark krankenhausorientierten (ambulanten) Versorgung hin zu mehr dezentraler medizinischer Grundversorgung und präventiver Vorsorge statt.

Nach ersten Analysen der neu eingeführten leistungsbezogenen Bezahlung von Ärzten scheint sich diese qualitativ wie quantitativ positiv auf die Behandlungen auszuwirken. Die Behandlung in ca.

1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten (davon ca. 6.650 in Intensivstationen) bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Wird eine staatlich anerkannte Privatklinik in Anspruch genommen, wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich (die bei 30 % der staatlichen Kostenübernahme für eine vergleichbare Behandlung gedeckelt ist), wobei Laborkosten und weitere zusätzlich anfallende Untersuchungen zusätzlich berechnet werden. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine staatlich anerkannte Privatklinik vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung weiterhin nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden.

Das Verhältnis Arzt zu Patient belief sich 2008 auf 1 zu 716, das Verhältnis Krankenhausbett zu Patient auf 1 zu 361. Sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser werben mit Erfolg im Ausland für Behandlungen in der Türkei. Die stationären Kosten liegen oft nur bei 25 % bis 30 % der Kosten in westlichen Industrieländern, sind aber in Relation zu den türkischen Einkommensverhältnissen höher als dort.

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). In den Krankenhäusern werden zusätzliche psychiatrische Abteilungen eingerichtet. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein steigender Standard festzustellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime gibt es nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Landesweit ist eine Vielzahl von Krankenhäusern bevollmächtigt, Gesundheitszeugnisse über behinderte oder psychisch kranke Menschen auszustellen, die für die Beantragung staatlicher finanzieller Unterstützung oder von Rehabilitationsmaßnahmen, etwa für Kinder und Jugendliche, benötigt werden. Basierend auf einem solchen Zeugnis stellt das Amt des Behindertenbeauftragten eine "Behindertenkarte" aus.

Eine AIDS-Behandlung - zu deren Bezahlung die "Grüne Karte" grundsätzlich auch berechtigt - kann nach Angaben des Gesundheitsministeriums in allen Provinzen, in denen sich Universitätskrankenhäuser befinden, durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Es gibt in der Türkei, insbesondere in den Ballungsräumen, eine Vielzahl von privaten und mehrere staatliche Betreuungs- und Fortbildungseinrichtungen für gehörlose Behinderte (auch mit Unterbringungsmöglichkeit).

(Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 9.3.2009)

Im Bereich der Gesundheitsversorgung gab es Fortschritte in der Türkei, z.B. im Bereich der Infektionskrankheiten und bei der Verbesserung des strategischen Plans 2009 - 2013 zur Anpassung und Reform der institutionellen Rahmenbedingungen.

Im Bereich der psychischen Gesundheit kann nur ein geringer Fortschritt festgestellt werden. Um die Versorgung auf Gemeindeebene weiterzuentwickeln, wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die mit der WHO zusammenarbeitet. Die Ressourcen in diesem Bereich sind gering und der nationale Aktionsplan muss finalisiert werden.

Im Bereich der sozioökonomischen Faktoren ist ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen, ebenso in der Behandlung und Prävention von Krebs.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009)

Wir teilen Ihnen mit, dass Österreich derzeit bilaterale Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei hat, welche die aushilfsweise Sachleistungsgewährung regeln. Personen, die in diesen Staaten versichert bzw. anspruchsberechtigt sind, können bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Österreich bei ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger die Ausstellung einer Anspruchsbescheinigung (zB HR/A 3 für Kroatien) beantragen und diese dann im Leistungsfall bei der örtlich in Betracht kommenden österreichischen Gebietskrankenkasse vorlegen, welche die vorgenannte Anspruchsbescheinigung gegen einen inländischen Krankenschein umtauscht. Mit diesem können dann die Personen jede Vertragseinrichtung aufsuchen und alle dringend erforderlichen Sachleistungen in Anspruch nehmen. Art und Umfang der erforderlichen Leistungen richten sich dabei nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Liegt jedoch eine Einreis zwecks gezielter Behandlung in Österreich vor, muss der Patient vorher die Zustimmung seines zuständigen Krankenversicherungsträgers einholen.

(Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung, E-Mail vom 7.5.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2009 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.

Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.

Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen dort bis zu sechs Monaten Schutz finden können. Nach Auskunft der türkischen Generaldirektion für soziale Angelegenheiten und Kinderschutz existieren derzeit 54 staatlich betriebene sowie 3 privat betriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Die Frauenhäuser sind als Einrichtungen für physisch, sexuell, emotional oder ökonomisch missbrauchte Frauen zu verstehen, in denen die Frauen (gegebenenfalls mit ihren Kindern) zeitlich begrenzt eine Zuflucht finden können. Hauptziel dieser Häuser ist es, die Grundbedürfnisse der Frauen zu befriedigen und ihnen dabei zu helfen, ihre psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Probleme zu lösen.

Projekt zur Unterstützung weiblicher Unternehmerinnen:

Das EU-finanzierte Projekt soll türkische Unternehmerinnen und Frauen, die Unternehmerinnen werden möchten, bei der Durchführung ihrer Geschäfte unterstützen. Zu diesem Zwecke errichtet der Türkische Unternehmer- und Gewerbeverband (TESK) mit Hilfe der Kammernvereinigungen (ESOBs) in 25 Provinzen entsprechende Zentren. Im Jahr 2008 werden in diesen Zentren bis zu 4.500 Frauen Kurse in Unternehmensführung und Management erhalten sowie Konsultationen und Begleithilfen in Anspruch nehmen können. Ein technisches Beratungsteam, das sich aus auswärtigen und hiesigen Trainern zusammensetzt, bringen ihre Kompetenz und Erfahrung in das Projekt ein, um künftige und bereits aktive Unternehmerinnen bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Türkei, August 2009; Zugriff 21.6.2010)

Unbegleitet zurückkehrende Minderjährige finden in der Regel Aufnahme bei näheren oder ferneren Verwandten. Für die sehr seltenen Fälle, in denen sich nach Rückkehr in die Türkei kein Verwandter oder Bekannter bereit erklärt, die Rückkehrenden zumindest übergangsweise aufzunehmen, stehen Plätze in Waisenhäusern oder Kinderheimen zur Aufnahme bereit. Es ist empfehlenswert, in solchen Fällen über den Internationalen Sozialdienst (ISD) die türkische Generaldirektion für Soziale Angelegenheiten und Kinderschutz zu kontaktieren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Einreisekontrollen

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.

Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Exilpolitische Tätigkeit

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den türkischen Staat rechnen.

Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Frauen

Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibt in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten zurück. Gehobenen Positionen von Frauen an Hochschulen, als Anwältinnen und Ärztinnen oder in der Wirtschaft in den Städten stehen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen in den ländlich-konservativen Gebieten (einschließlich der von Binnenmigranten bewohnten städtischen Räume) gegenüber. Insbesondere im Südosten sind frühe arrangierte Ehen und das Fernbleiben der Mädchen vom Schulunterricht durchaus verbreitet. Trotz strenger strafrechtlicher Bestimmungen werden vor allem in den semi-feudalen Strukturen kurdischer Familienclans überwiegend Frauen Opfer familiärer Gewalt und so genannter "Ehrenmorde", allerdings überwiegend in den großen Städten der Türkei. Die Täter müssen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen. Die Regierung und das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) sprechen sich dezidiert gegen innerfamiliäre Gewalt aus.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2010; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html Zugriff 15.6.2010)

Im März 2009 wurde ein Komitee zur Gleichbehandlung von Männer und Frauen eingerichtet. Dieses Komitee überwacht unter anderem die Entwicklung in der Gleichbehandlung, gibt Meinungen zu Gesetzesentwürfen ab und schlägt Maßnahmen vor, um das türkische Recht mit internationalen Abkommen in Einklang zu bringen. Es überprüft ebenso Beschwerden über Verletzungen der Gleichheit zwischen Männer und Frauen und geschlechtsspezifische Verfolgung.

Bewusstseinsbildung und geschlechtsspezifische Sensibilisierungsprogramme für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und im Gesundheitsbereich wurden fortgeführt. Im April 2009 wurde ein Protokoll unterzeichnet, um Staatsanwälte und Richter in der Problematik der Gewalt gegen Frauen zu schulen. Die Gleichbehandlung der Geschlechter bleibt aber weiterhin eine Herausforderung für die Türkei. Der Anteil der Frauen, die einer eigenen Arbeit nachgehen, ist noch immer gering. Ebenso sind wenige Frauen in der Politik vertreten, auf nationaler wie regionaler Ebene. Problematisch ist weiters der mangelhafte Zugang zu Bildung für junge Frauen.

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor weit verbreitet. Ehrenmorde, Frühehen und Zwangsheirat bleiben weiterhin problematisch.

Frauenorganisationen berichten, dass die Familiengerichte eher zögerlich arbeiten. Ein Rechtsrahmen zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter ist weitgehend vorhanden. Jedoch sind noch erhebliche weitere Anstrengungen erforderlich, um die Unterschiede zwischen Mann und Frau zu verringern, was die Teilhabe am Wirtschaftsleben und die wirtschaftlichen Chancen, das Bildungsniveau, die Gesundheit und das Überleben, sowie die Übertragung politischer Verantwortung betrifft.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009)

In der Verfassung wird Frauen die volle Gleichberechtigung vor dem Gesetz garantiert, jedoch sind sie in vielen Bereichen, zum Beispiel in der Politik unterrepräsentiert. Nach den Wahlen von 2007 sitzen 49 Frauen im 550 Sitze umfassenden Parlament, jedoch ist dies schon beinahe eine Verdoppelung der Zahl im Gegensatz zu der Zeit vor 2007 [letzte Wahl]. Häusliche Gewalt und Ehrenmorde traten noch immer auf.

(FH - Freedom House: Freedom in the World - Turkey 2010; Mai 2010)

Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem neuen tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft, vgl. Art. 287 tStGB. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt.Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem neuen tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft, vergleiche Artikel 287, tStGB. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt.

Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden dass die BF in ihrem Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein werde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Beweiswürdigung

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Zu den vom Asylgerichtshof zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen; soweit in der Beschwerdeschrift auf den Bericht der SFH aus dem Jahr 2006 verwiesen wird, ist dieser wesentlich älteren Datums als die vom Asylgerichtshof herangezogenen Quellen und schon aus dem Grund nicht geeignet, diesen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen. Überdies befassen sich die wiedergegebenen Stellen mit Familienangehörigen ehemaliger PKK-Aktivisten. Die BF hat jedoch in keiner Phase des Verfahrens auch nur annähernd behauptet, dass sie oder eines ihrer Familienmitglieder ein PKK-Aktivist gewesen sei.

Soweit im Schriftsatz auf eine Analyse der Staatendokumentation aus 2010 verwiesen und daraus Textpassagen wiedergegeben werden, sind diese völlig aus dem Zusammenhang gerissen und stammen diese aus ebenfalls veralteten Quellen aus 2003 bzw. 2004. Insgesamt kann nämlich aus der zitierten Analyse ebenfalls der Schluss gezogen werden, dass eine systematische Verfolgung ehemaliger kurdischer HADEP- Mitglieder in der Türkei nicht gegeben ist.

Der erkennende Senat sieht in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Veranlassung zur Einvernahme der von der BF beantragten Zeugen Y. M. und S.K., weil es sich dabei um Bekannte der BF handelt und deren Zeugenaussage mangels Objektivität keine gesteigerte Bedeutung beigemessen wird. Der erkennende Senat zieht es in diesem Zusammenhang vor, sich auf die angeführten objektiven Quellen sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs zu stützen. Es ist auch nicht erforderlich, den in Frankreich lebenden Bruder der BF als Zeugen einzuvernehmen, da sich aus den Angaben der BF kein Hinweis ergibt, dass er bei einer Festnahme oder bei einem Drohanruf oder bei ihren angeblichen Parteiaktivitäten dabei gewesen sei. Der einzige Zusammenhang, den die BF -wenn auch widersprüchlich- zu ihrem Bruder herstellte, war, dass er in ihrer Wohnung gewesen sein soll, als 2 angebliche Zivilpolizisten, die sich angeblich als HADEP-Mitglieder ausgaben, nach ihr fragten. Dabei ließ die BF allerdings völlig offen, wie sie überhaupt zu der Annahme kommt, dass es tatsächlich Polizisten waren, zumal sie selbst zu diesem Zeitpunkt gar nicht in der Wohnung gewesen sein will. Selbst wenn die diesbezüglichen Behauptungen stimmen würden, ließe sich aber allein daraus immer noch keine asylrelevante Verfolgung konstruieren.

Hinsichtlich des im Schriftsatz vom 23.9.2010 auszugsweise wiedergegebenen Inhaltes des Berichtes der SFH vom Mai 2005 gelten ebenfalls die obigen Ausführungen zur Aktualität von Quellen.

Soweit sich die BF in ihren Eingaben auf ihr exilpolitisches Engagement in Österreich stützt, ist dazu seitens des erkennenden Senates festzustellen, dass es sich auch hier um ein offensichtlich gesteigertes Vorbringen der BF handelt. So gab sie bei der Einvernahme im Jahr 2006 an, dass sie sich mit dem kurdischen Kulturverein beschäftige, immer wieder hingehe und dort die Folklore mache. In der Beschwerde vom 20.3.2007 behauptete sie völlig allgemein, dass sie auch heute politisch tätig sei, was sie im Schriftsatz vom 23.9.2010 schließlich dahingehend steigerte, dass sie Mitglied des kurdischen Informationsbüros sei und am Aufbau eines kurdischen Büros mitarbeite. Besonders eigenartig in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass in den schriftlichen Eingaben mit keinem Wort erwähnt wird, dass die BF 3 Jahre im Vorstand des Vereins gewesen sein soll, dies aber in der vorgelegten Vereinsbestätigung behauptet wird. Aufgrund der dargelegten Steigerung des Vorbringens bzw. des bestehenden Widerspruches geht der erkennende Senat davon aus, dass die BF -wenn überhauptbestenfalls einfaches Vereinsmitglied ist und in keinerlei exponierter Form für den verein nach außen aufgetreten ist. Aus diesem Grund ist auch ein Interesse des türkischen Staates aufgrund einer exilpolitischen Tätigkeit auszuschließen. Überdies ist die vorgelegte "Mitgliedsbestätigung vom 17.9.2010 nicht einmal unterschrieben, sodass auch dieser Umstand auf eine reine Gefälligkeitsbestätigung hindeutet. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass die BF keinen Mitgliedsausweis in Vorlage brachte.

Entgegen der vom Beschwerdeführervertreter im Schriftsatz vom 23.9.2010 wieder aus dem Zusammenhang gerissenen Passagen des Berichtes des AA, Stand Februar 2010 ist in der Türkei sowohl die Grundversorgung der Bevölkerung als auch die medizinische Versorgung gewährleistet. Dass die medizinische Versorgung möglicherweise nicht auf dem selben hohen Niveau und großteils kostenlos wie in Österreich erfolgt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR allerdings nicht relevant.

In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Es ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Es ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, den Angaben des BF könne aufgrund mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit bzw. wegen der aufgetretenen Widersprüche kein Glauben geschenkt werden.

Wenn ein Vorbringen nachvollziehbar sein soll, müssen die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und muss auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten.

Der erkennende Senat pflichtet dem BAA bzw. dessen Beweiswürdigung im dargestellten Ausmaß bei, wonach es der BF nicht gelungen ist, einen GFK-relevanten Fluchtgrund glaubhaft darzulegen. Wenn jemand tatsächlich asylrelevante Verfolgung erleidet, ist er zumindest in der Lag, die wesentlichen Eckpfeiler seiner Fluchtgeschichte detailreich und widerspruchsfrei wiederzugeben, was aber bei der BF nicht der Fall war. Dies trifft insbesondere auf die Schilderung des Besuches 2er angeblicher Zivilpolizisten in der Wohnung, den Zeitpunkt dieses Besuches, die Anzahl der Anhaltungen und die Art der verrichteten Parteiarbeiten zu.

Hätte außerdem tatsächlich das von der BF behauptete Interesse der Polizei an ihrer Person bestanden, wäre es auch nicht plausibel, dass man sie nach kurzfristiger Anhaltung jedes mal wieder laufen ließ. Vielmehr wäre es zu wesentlich längeren Festnahmen und eingehenden Befragungen der BF gekommen.

Genau so wenig plausibel ist, dass sich die BF nach dem angeblichen Besuch der Zivilpolizisten in ihrer Wohnung bei diversen Verwandten im gleichen Bezirk Istanbuls versteckt haben will. Wäre nämlich tatsächlich die Polizei hinter ihr her gewesen, wäre es für diese nicht schwer gewesen, den Aufenthaltsort der BF ausfindig zu machen bzw. wäre diese mit Sicherheit auch gefunden worden. Außerdem gab die BF an, auch nach diesem Vorfall ihren Beruf als Näherin weiter ausgeübt zu haben und am Wochenende und am Abend auch weiter zu HADEP gegangen zu sein. Die Polizei hätte sie somit auch bei diesen Gelegenheiten jederzeit aufgreifen und festnehmen können.

Zusammenfassend kommt daher auch der Asylgerichtshof zum Schluss, dass die BF keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK geltend machen konnte. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Einholung des beantragten Ländersachverständigengutachtens.

Außerdem wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht weiter substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Außerdem wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht weiter substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war.Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war.

Die Anwendbarkeit des § 10 Asylgesetz 2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009 ergibt sich aus der Bestimmung des § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 idF. BGBl. I. Nr. 135/2009.Die Anwendbarkeit des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,.

Verweise, Wiederholungen

Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes und konkretisiert diese wie folgt:

Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50 (1) leg cit. wirdIm gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50, (1) leg cit. wird

Folgendes ausgeführt:

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation der BF wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der BF handelt es sich um eine mobile, 31-jährige, gesunde, arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es der BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage ist, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die BF vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat

§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war auch nicht subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die BF möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 9 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die BF war seit ihrer Einreise fast durchgehend erwerbstätig. Sie verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Laut Bestätigung des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde ist sie im Gemeindeleben sehr gut integriert. Die BF hat am 7.7.2009 einen türkischen Asylwerber geheiratet und lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt. In Österreich leben noch die Mutter und 2 Schwestern der BF.

Die Ausweisung würde somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellen.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:Im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der BF ist seit 9 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte die BF diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

Der BF verfügt über die bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte (Ehegatte, Mutter, 2 Schwestern samt Familie).

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens

Die BF begründete ihr Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt auf die Stellung eines unbegründeten Asylantrages gestützt wurde. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Der BF hat seit ihrer Einreise fast ununterbrochen legal gearbeitet. Für die Zeit nach dem Mutterschutz hat sie eine Einstellungsbestätigung vorgelegt. Sie konnte ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen; laut schriftlicher Auskunft des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde der BF ist diese gut in das Gemeindeleben integriert. Der Beschwerdeführer ist seit 9 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und hat hier die beschriebenen qualifizierten Anknüpfungspunkte.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Die BF verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert, gehört der kurdischen Volksgruppe an, bekennt sich zum Alevismus und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Es ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei noch Bezugspersonen existieren. Sämtliche nahe Angehörige der BF haben die Türkei mittlerweilen verlassen und leben legal in Österreich bzw. in Frankreich. Ein familiäres Auffangnetz für die BF und das Kind, das sie erwartet, stünde nicht zur Verfügung.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die BF reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Der BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es der BF in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der bereits 9-jährigen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher zwar durch die illegale Einreise geschaffen und durch die von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der gegebenen Schutzwürdigkeit des Privatlebens, dem festgestellten hohen Grad der Integration, der nicht mehr bestehenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Unbescholtenheit der BF, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die BF ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war, im Rahmen einer Gesamtschau festgestellt werden muss, dass eine Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt.

Dabei spricht für die BF insbesondere die lange Aufenthaltsdauer, der hohe Integrationsgrad, die fast durchgehende Erwerbstätigkeit, das Vorliegen einer Einstellungsberechtigung für die Zeit nach der Geburt des Kindes, die guten Deutschkenntnisse sowie die strafrechtliche Unbescholtenheit. Wenngleich auch die illegale Einreise der BF ein gewichtiges Gegenargument für ihren Verbleib in Österreich darstellt, wird dies durch den Umstand relativiert, dass die BF im Fall einer Rückkehr mit einem Kleinkind kein familiäres Auffangnetz hätte, auf das sie sich stützen könnte. Auch kann der Umstand, dass das Asylverfahren letztlich 9 Jahre gedauert hat, nicht der BF zur Last gelegt werden, die überdies auch keine Verzögerungsversuche unternommen hat. Zumindest hat sie die zeit genutzt, um sich in Österreich entsprechend zuintegrieren, was letztlich auch vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde bestätigt wird.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der BF nicht zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht überwiegt und eine Ausweisung der BF unverhältnismäßig wäre.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der BF nicht zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht überwiegt und eine Ausweisung der BF unverhältnismäßig wäre.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Deutschkenntnisse, EMRK, exilpolitische Aktivität, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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