TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/9 S13 415894-1/2010

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Veröffentlicht am 09.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S13 415.894-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2010, FZ 10 08.404 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2010, FZ 10 08.404 - EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volkszugehörigkeit, reiste am 04.09.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 25, 33).

Am 10.09.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 31) und eine Eurodac-Abfrage (AS 43) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor am 15.08.2010 in Polen (Lublin) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, durchgeführt (AS 29).

Am 15.09.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 51).Am 15.09.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 51).

Am 21.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 15.09.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 65, 69).Am 21.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 15.09.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 65, 69).

Mit Schreiben vom 28.09.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 29.09.2010, erklärte sich Polen "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 79).Mit Schreiben vom 28.09.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 29.09.2010, erklärte sich Polen "gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 79).

Am 05.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen (AS 89 bis 99).

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 09.10.2010, FZ 10 08.404 - EAST West, dem Beschwerdeführer am 11.10.2010 zugestellt, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 121, 211).Mit Bescheid vom 09.10.2010, FZ 10 08.404 - EAST West, dem Beschwerdeführer am 11.10.2010 zugestellt, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 121, 211).

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig istIm angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,) der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist

(II.).(römisch zwei.).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Polens daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Asylantragsstellung in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und sich Polen für zuständig erklärt habe.

Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK bedeuten würde.Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung der Artikel 3 und 8 EMRK bedeuten würde.

Dabei hat das Bundesasylamt sich auf Länderfeststellungen zu Polen gestützt, die sich im Wesentlichen auf den Bericht des U.S. Department of State "U.S. Department of State, Human Rights Report 2009: Poland, 11.03.2010" sowie den "Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland", Chapter 5, Art. 70ff, Chapter 6, Art. 87ff, Art. 36; http://www.udsc.gov.pl/files/prawo/ACT%20of%20June% 2013%202003%20(3).doc, Zugriff 02.08.2010, auf den Bericht von ECRE, "On the Application of the Dublin II Regulation in Europe" vom März 2006, den Kurzbericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Flüchtlingsaufnahmestelle Debak bei Warschau, Polen, Juni 2007, sowie auf die Berichte "UDSC - Office for Foreigners, Procedure for granting the refugee status, 2008, http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING, THE,REFUGEE,STATUS,266. html, Zugriff 02.08.2010", "UDSC - Office for Foreigners, Refugee status - legal basis, 2008, http://www.udsc.gov.pl/Legal, basis, 791. html, Zugriff 13.03.2008, 16.10.2008, 02.08.2010" beziehen. Weiters hat sich das Bundesasylamt auf die Länderfeststellungen gemäß Anfragebeantwortungen der österreichischen Botschaft in Warschau vom 23.08.2007, 31.01.2008, 28.02.2008, 17.06.2008, 08.01.2010, 13.01.2010, 03.02.2010 und vom 06.07.2010 sowie auf eine Anfragebeantwortung des Amtes für Fremdenangelegenheiten - Büro für Organisation der Flüchtlingszentren vom 18.06.2008 und eine Anfragebeantwortung des Amtes für Fremdenangelegenheiten - Departement für Asylverfahren vom 15.10.2008 und von ECRE, "Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe", March 2006, und vom 04.02.2008 sowie weiters auf einen Bericht des UNHCR "Polen - Psychologische Behandlung für traumatisierte Asylsuchende, Anfragebeantwortung vom Juli 2007" berufen.Dabei hat das Bundesasylamt sich auf Länderfeststellungen zu Polen gestützt, die sich im Wesentlichen auf den Bericht des U.S. Department of State "U.S. Department of State, Human Rights Report 2009: Poland, 11.03.2010" sowie den "Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland", Chapter 5, Artikel 70 f, f,, Chapter 6, Artikel 87 f, f,, Artikel 36,; http://www.udsc.gov.pl/files/prawo/ACT%20of%20June% 2013%202003%20(3).doc, Zugriff 02.08.2010, auf den Bericht von ECRE, "On the Application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe" vom März 2006, den Kurzbericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Flüchtlingsaufnahmestelle Debak bei Warschau, Polen, Juni 2007, sowie auf die Berichte "UDSC - Office for Foreigners, Procedure for granting the refugee status, 2008, http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING, THE,REFUGEE,STATUS,266. html, Zugriff 02.08.2010", "UDSC - Office for Foreigners, Refugee status - legal basis, 2008, http://www.udsc.gov.pl/Legal, basis, 791. html, Zugriff 13.03.2008, 16.10.2008, 02.08.2010" beziehen. Weiters hat sich das Bundesasylamt auf die Länderfeststellungen gemäß Anfragebeantwortungen der österreichischen Botschaft in Warschau vom 23.08.2007, 31.01.2008, 28.02.2008, 17.06.2008, 08.01.2010, 13.01.2010, 03.02.2010 und vom 06.07.2010 sowie auf eine Anfragebeantwortung des Amtes für Fremdenangelegenheiten - Büro für Organisation der Flüchtlingszentren vom 18.06.2008 und eine Anfragebeantwortung des Amtes für Fremdenangelegenheiten - Departement für Asylverfahren vom 15.10.2008 und von ECRE, "Report on the Application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe", March 2006, und vom 04.02.2008 sowie weiters auf einen Bericht des UNHCR "Polen - Psychologische Behandlung für traumatisierte Asylsuchende, Anfragebeantwortung vom Juli 2007" berufen.

Die Länderfeststellungen kommen - insoweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass ein Asylwerber, der im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wird, dort ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung erhält. Weiters besteht Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person Verfolgung zu befürchten hat (Non-Refoulement).

Außerdem wird jedem Asylwerber, der nicht in der Lage ist für seinen Aufenthalt in Polen selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt. Asylwerbern steht jene medizinische Versorgung zu, die auch allen polnischen Bürgern mit einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung zusteht. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt. Psychologische Unterstützung wird in allen Aufnahmeeinrichtungen angeboten.

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.10.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt (AS 235).

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt wegen Ermittlungsmängeln mangelhaft gewesen sei. Das Bundesasylamt habe das Familienleben des Beschwerdeführers nur sehr oberflächlich behandelt.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die Beschwerde langte am 20.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben vom 22.10.2010 wurde von einer Mitarbeiterin der Caritas ein Psychotherapeutischer Kurzbericht von HEMAYAT vom XXXX zum aktuellen gesundheitlichen Zustand des in Österreich lebenden erwachsenen Sohnes des Beschwerdeführers übermittelt.Mit Schreiben vom 22.10.2010 wurde von einer Mitarbeiterin der Caritas ein Psychotherapeutischer Kurzbericht von HEMAYAT vom römisch 40 zum aktuellen gesundheitlichen Zustand des in Österreich lebenden erwachsenen Sohnes des Beschwerdeführers übermittelt.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Sachverhalt

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers und weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen des Beschwerdeführers und sonstige Aussagen

a) In der Erstbefragung am 10.09.2010 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Zur Flucht nach Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sein Heimatland am 06.08.2010 mit dem Zug verlassen und sei über Moskau und Weißrussland am 10.08.2010 nach Polen gelangt, wo er von der polnischen Polizei aufgegriffen und insgesamt fünfmal nach Weißrussland zurückgewiesen worden sei. Erst am 15.08.2010 hätte ihn Polen aufgenommen und er habe einen Asylantrag gestellt.

In Polen habe er einen Taxifahrer kennen gelernt, der ihn am 04.09.2010 nach Österreich gebracht habe, wo er am selben Tag gegen 20 Uhr am Praterstern in Wien abgesetzt worden sei. Sein Sohn in Österreich lebender erwachsener Sohn habe ihn dort abgeholt und nach einem Krankenhausaufenthalt am 10.09.2010 nach Traiskirchen gebracht, wo er einen Asylantrag gestellt habe.

Zum Fluchtgrund hat er angegeben, er habe sein Heimatland verlassen, da er zu seinem im Bundesgebiet lebenden Sohn gewollt habe, ohne den er in Tschetschenien nicht leben könne. Bereits seit sechs Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu ihm. Sein Sohn könne nicht mehr nach Tschetschenien zurück, da er dort in Lebensgefahr wäre, daher sei er seinem Sohn nachgereist, um mit ihm in Österreich zu leben.

Sein zweiter Sohn, der sich noch im Herkunftsstaat befinde, habe bereits eine eigene Familie und könne sich daher nicht um ihn kümmern. Zudem habe er gesundheitliche Probleme mit seinen Nieren, die in Tschetschenien nur unzureichend behandelt würden. Weitere Flüchtgründe habe er nicht.

Gegen eine Rücküberstellung nach Polen spreche, dass er dorthin nicht zurück wolle, da sein Ziel Österreich gewesen sei, wo er mit seinem Sohn zusammenleben wolle. Sein Aufenthalt in Polen sei mittelmäßig gewesen, sein Ziel sei aber von Beginn an Österreich gewesen, wo sein Sohn lebe.

Zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen hat der Beschwerdeführer angegeben, sein Sohn lebe bereits als anerkannter Flüchtling in Wien.

Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei nach seiner Ankunft in Österreich von seinem Sohn erst in ein Krankenhaus gebracht worden, da ihm schlecht geworden sei. Dort sei er stationär aufgenommen worden. Er habe außerdem Probleme mit den Nieren, die in seiner Heimat nicht ausreichend behandelt worden seien.

Aktuell habe er keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Ebenso wurden keine Medikamente erwähnt, die der Beschwerdeführer etwa gegenwärtig benötigt.

b) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zu konkreten Gründen, die einer Rücküberstellung nach Polen entgegenstehen, führte er aus, er wolle nicht nach Polen, da sein Sohn im Bundesgebiet aufhältig sei. Er wisse nicht, was er in Polen machen solle und wolle hier bleiben. Er sei auch damit einverstanden, in einem Flüchtlingslager in der Nähe seines Sohnes zu leben, wenn es keine Möglichkeit gebe, bei diesem selbst zu leben.

Ferner bestätigte er, dass seine bisherigen Angaben, vor allem bei der Erstbefragung, der Wahrheit entsprochen hätten. Zu allfälligen Ergänzungen oder Berichtigungen befragt, erklärte er, er wolle hier bei seinem Sohn bleiben. Er habe bislang nie versucht legal nach Österreich zu kommen. Sein im Bundesgebiet lebender Sohn habe von seiner Reise nach Österreich erst erfahren, nachdem er ihn bei seiner Ankunft in Wien angerufen habe.

Zum Verfahren und zu seinem Aufenthalt in Polen sagte er aus, er habe ursprünglich fünfmal versucht, die weißrussisch-polnische Grenze zu passieren und sei jedoch immer wieder nach Weißrussland zurückgeschickt worden. Erst beim sechsten Mal habe man ihn einreisen lassen und an der Grenze einen Zettel ausgehändigt, mit dem er in ein Flüchtlingslager fahren hätte sollen. Dies habe er jedoch nicht gemacht. Weitere Einvernahmen habe er nicht gehabt.

Die finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt in einem Hotel habe er noch von zu Hause mitgehabt.

In Polen habe er weder Verwandte noch Bekannte. Polen habe er verlassen, da er zu seinem Sohn gewollt habe. Andere Gründe habe er nicht gehabt.

In Polen sei er nie in medizinischer Behandlung gewesen. Nachgefragt, weshalb er sich dort nicht behandeln habe lassen, erwiderte er, er habe sich in Polen nirgendwohin gewandt.

Er sei in Polen auch nie verfolgt oder bedroht worden und habe nie eine Anzeige bei der Polizei eingebracht oder bei Menschenrechtsorganisationen um Unterstützung angesucht. Gesundheitliche, finanzielle oder organisatorische Probleme bis zu seiner Weiterreise nach Österreich verneinte er und erklärte, zwar Schmerzen gehabt zu haben, jedoch sei dies nichts Ernstes gewesen.

Auf eine Einsichtnahme in die Länderberichte zu Polen verzichtete er und appellierte auf eine Möglichkeit, bei seinem Sohn in Österreich bleiben zu können. Zudem habe er in Polen weder Verwandte noch Bekannte und würde er ohnehin nicht dort bleiben.

Zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe bis zur Ausreise seines in Österreich lebenden Sohnes im Jahr 2004 mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt.

Unterstützt habe ihn dieser Sohn bisher jedoch nicht, da er in Österreich operiert worden sei und daher nicht arbeiten könne. Ihm fehle ein Stück seiner Hand. Auf Nachfrage holte der Beschwerdeführer ein Adressbuch hervor und gab die aktuelle Adresse seines in Wien lebenden Sohnes bekannt. Seinen vorherigen Wohnsitz kannte er nicht.

Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in einem Krankenhaus in Wien stationär aufgenommen sowie behandelt worden sei und Tabletten erhalten habe, die er bis zum heutigen Tage einnehme. Er habe Nierenbeschwerden und sei deswegen bereits in Österreich untersucht worden. Die Mediziner hätten ihn darüber informiert, dass mit den Nieren alles in Ordnung sei. Weshalb er immer noch Schmerzen auf der Seite habe, könnten sie allerdings nicht erklären. Die Ärzte in seinem Herkunftsstaat hätten ihm mitgeteilt, dass er in einer Niere Steine und in der anderen Niere Sand habe. Er habe schon seit ungefähr fünf Jahren mit seinen Nieren Probleme und sei deswegen bereits im Herkunftsstaat stationär im Krankenhaus gewesen. Außer den bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen habe er keine. Die Befunde von zu Hause habe er dem österreichischen Arzt vorgelegt. Da ihm beim Treffen mit seinem Sohn plötzlich schlecht geworden sei, sei er bereits kurz nach seiner Ankunft im Krankenhaus gewesen. Aktuell fühle er sich aber körperlich sowie geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.

Zu seiner persönlichen Situation hat der Beschwerdeführer ausgesagt, in seinem Herkunftsstaat gelegentlich gearbeitet zu haben, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Das Geld für seine Reise habe er von seinen im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitgliedern (Verwandten, Geschwistern, Sohn) bekommen. Neben seinen in Österreich lebenden Sohn habe er keine weiteren Verwandten im Bereich der Europäischen Union.

Vom Aufenthalt seines Sohnes hier habe er bereits kurz nach dessen Einreise ins Bundesgebiet gewusst. Mangels finanzieller Mittel sei er damals nicht mitgereist. Er habe im Herkunftsstaat alleine gelebt, da er sich - als sein Sohn fünf Jahre alt gewesen sei - bereits scheiden lassen habe. Er habe in der Heimat zwar noch einen jüngeren Sohn, der ihm allerdings nicht helfen habe können, da er seine eigene Familie versorgen müsse.

Abschließend bestätigte er, sämtliche Gründe geschildert zu haben, die ihn zum Verlassen Polens veranlasst haben. Er habe alle Fragen sowohl von der Sprache wie auch vom Verständnis her verstanden und alles angeben können, was er gewollt habe.

c) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen hat der Beschwerdeführer noch einmal betont, dass sein als anerkannter Flüchtling in Österreich lebender Sohn an der Hand operiert worden sei und deshalb nicht arbeiten könne. Außerdem brachte er vor, dass der Sohn de facto seine (gesamte) linke Hand verloren habe und auch nach mehreren Operationen in Österreich nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig sei. Zudem leide der Sohn an massiven psychischen Problemen und sei durch die Folgen seiner Verletzung sowie durch die nachfolgenden sicherheitsbehördlichen Anhaltungen traumatisiert und habe schwere Depressionen.

Zu seinem Vorbringen, wonach er seinen Sohn seit dessen Flucht im Jahr 2004 nicht mehr gesehen habe, führt er ergänzend aus, dass es dazu lediglich gekommen sei, da er davon ausgegangen sei, dass es ihm gut gehe. Da er aber nunmehr wisse, dass der Sohn ihn brauche, kümmere er sich um ihn und versuche ihn aufzumuntern sowie seine sozialen Kontakte in Österreich zu verbessern.

Länderberichte Polen

Die im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Polen betreffend das polnische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Gesundheitsversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Dem Asylgerichtshof sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, die genannten Länderfeststellungen in Frage zu stellen.

Weitere Beweismittel

a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e" Dublin II-VO erklärt.a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, lit. e" Dublin II-VO erklärt.

b) Laut Eurodac-Abfrage hat der Beschwerdeführer am 15.08.2010 in Polen (Lublin) einen Asylantrag gestellt.

c) In einem handschriftlichen Schreiben des XXXX, II. Medizinische Abteilung, vom 07.09.2010, wird mitgeteilt, dass seit dem 05.09.2010 beim Beschwerdeführer Untersuchungen durchgeführt würden und man die Ursache seiner Beschwerden noch nicht genau habe feststellen können.c) In einem handschriftlichen Schreiben des römisch 40 , römisch zwei. Medizinische Abteilung, vom 07.09.2010, wird mitgeteilt, dass seit dem 05.09.2010 beim Beschwerdeführer Untersuchungen durchgeführt würden und man die Ursache seiner Beschwerden noch nicht genau habe feststellen können.

d) In einem Situationsbericht des XXXX, 2. Medizinische Abteilung, vom 10.09.2010, wird angeführt, dass der Beschwerdeführer mit diesem Tag aus der stationären Betreuung entlassen worden sowie selbständig sei und zu diesem Zeitpunkt keine Unterstützung durch professionelle Pflege benötige.d) In einem Situationsbericht des römisch 40 , 2. Medizinische Abteilung, vom 10.09.2010, wird angeführt, dass der Beschwerdeführer mit diesem Tag aus der stationären Betreuung entlassen worden sowie selbständig sei und zu diesem Zeitpunkt keine Unterstützung durch professionelle Pflege benötige.

e) In einem Patientenbrief des XXXX, 2. Medizinische Abteilung, vom 10.09.2010, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom XXXX Krankenhaus mit der Rettung in ein Krankenhaus mit Bauchchirurgie überstellt worden sei, wo man eine Durchuntersuchung mit Oberbauch-Ultraschall und Abdomen leer-Röntgen durchgeführt habe. Da diese Befunde unauffällig gewesen seien, habe man ihn zur weiteren Abklärung auf eine Interne Abteilung transferiert. Als Diagnose wird eine unklare Schmerzsymptomatik angeführt, wobei am ehesten von einer "vertebrogen Anamn. arteriellen Hypertonie" (chronische Erhöhung des Blutdrucks im arteriellen Gefäßsystem) auszugehen sei. Zur Therapie wurden Medikamente [Arthrotec (entzündungshemmend und schmerzstillend) und Myolastan 50mg (Psychopharmakon, als Beruhigungsmittel wirkend)] verschrieben. Schließlich wird eine Aufstellung von Laborwerten des Beschwerdeführers angeführt, welche neben einer leichten Erhöhung des Cholesterins und überhöhten Werten der Glucose, des CRP (S.) und des gGT (S.) und einer leichten Erhöhung der Monozyten (BE.) alle im Normbereich liegen.e) In einem Patientenbrief des römisch 40 , 2. Medizinische Abteilung, vom 10.09.2010, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 Krankenhaus mit der Rettung in ein Krankenhaus mit Bauchchirurgie überstellt worden sei, wo man eine Durchuntersuchung mit Oberbauch-Ultraschall und Abdomen leer-Röntgen durchgeführt habe. Da diese Befunde unauffällig gewesen seien, habe man ihn zur weiteren Abklärung auf eine Interne Abteilung transferiert. Als Diagnose wird eine unklare Schmerzsymptomatik angeführt, wobei am ehesten von einer "vertebrogen Anamn. arteriellen Hypertonie" (chronische Erhöhung des Blutdrucks im arteriellen Gefäßsystem) auszugehen sei. Zur Therapie wurden Medikamente [Arthrotec (entzündungshemmend und schmerzstillend) und Myolastan 50mg (Psychopharmakon, als Beruhigungsmittel wirkend)] verschrieben. Schließlich wird eine Aufstellung von Laborwerten des Beschwerdeführers angeführt, welche neben einer leichten Erhöhung des Cholesterins und überhöhten Werten der Glucose, des CRP (S.) und des gGT (S.) und einer leichten Erhöhung der Monozyten (BE.) alle im Normbereich liegen.

f) Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und des Betreuungsinformationssystems (GVS) vom 20.10.2010.

g) Russischer Inlandsreisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am

XXXX vom XXXX, laut Untersuchungsbericht vom 20.09.2010 (AS 75) ein authentisches Dokument. Sowie seine polnische Lagerkarte, Zahl:römisch 40 vom römisch 40 , laut Untersuchungsbericht vom 20.09.2010 (AS 75) ein authentisches Dokument. Sowie seine polnische Lagerkarte, Zahl:

XXXX, ausgestellt am XXXX.römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .

h) Berufsbezogenes Leistungs- und Persönlichkeitsprofil (BBRZ Österreich) des im Bundesgebiet lebenden Sohnes des Beschwerdeführers. Darin wird von einer neuerlichen Überprüfung der am 28.03.2008 für sechs Monate befundeten Arbeitsunfähigkeit berichtet. Nach einem Erstgespräch am 10.09.2008 wurde die Diagnose am 19.09.2008 abgeschlossen. Es wird ausgeführt, dass aufgrund der derzeitigen Befundlage aus arbeitsmedizinischer Sicht und unter den im Sachverständigengutachten genannten Einschränkungen, eine Arbeits- und Kursfähigkeit von bis zu 30 Wochenstunden vorliege. Zudem seien leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar. Als medizinisch indizierte Maßnahmen werden die Weiterführung der Behandlung beim Facharzt für Psychiatrie sowie eine Psychotherapie in russischer Sprache angeraten. Schließlich werden die körperliche und psychische Arbeitsfähigkeit mit "eingeschränkt arbeitsfähig" angegeben und eine zeitlich eingeschränkte Verfügbarkeit festgestellt.

i) In einem Arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten der Medizinerin, Dr. XXXX, vom 15.09.2008, werden Tätigkeiten angeführt, die der Sohn des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung durchführen kann und Verrichtungen, die er vermeiden sollte. Weiters wird ein leicht depressives Zustandsbild bei einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt. Der Grad der Behinderung wird mit "mittel" und der Pflegezustand mit "sehr gut" angegeben.i) In einem Arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten der Medizinerin, Dr. römisch 40 , vom 15.09.2008, werden Tätigkeiten angeführt, die der Sohn des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung durchführen kann und Verrichtungen, die er vermeiden sollte. Weiters wird ein leicht depressives Zustandsbild bei einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt. Der Grad der Behinderung wird mit "mittel" und der Pflegezustand mit "sehr gut" angegeben.

j) In einem Psychotherapeutischen Kurzbericht der Psychotherapeutin Dr. XXXX vom XXXX wird zum aktuellen Gesundheitszustand des Sohnes des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dieser die typischen Symptome einer unbehandelten PTBS (ICD 10, F 43.1) sowie paranoide Züge aufweise, die ebenfalls typisch für die chronifizierte Belastungsstörung, im konkreten Fall schon in Richtung Persönlichkeitsstörung, seien (ICD 10, F 60.0). Ferner wird berichtet, dass sich der Patient durch die Besserung seines Zustandes nach der Ankunft seines Vaters (des Beschwerdeführers) für eine Psychotherapie entschieden habe. Bei konsequenter Verarbeitung der traumatischen Erlebnisse könne es zu einer Rehabilitation kommen, andernfalls sei eine andauernden Persönlichkeitsänderung nach einer Extremtraumatisierung (ICD 10, F 62.0) zu befürchten. Daher sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers aus therapeutischer Sicht von unersetzbarem Wert für die Gesundheit der gesamten Familie seines Sohnes.j) In einem Psychotherapeutischen Kurzbericht der Psychotherapeutin Dr. römisch 40 vom römisch 40 wird zum aktuellen Gesundheitszustand des Sohnes des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dieser die typischen Symptome einer unbehandelten PTBS (ICD 10, F 43.1) sowie paranoide Züge aufweise, die ebenfalls typisch für die chronifizierte Belastungsstörung, im konkreten Fall schon in Richtung Persönlichkeitsstörung, seien (ICD 10, F 60.0). Ferner wird berichtet, dass sich der Patient durch die Besserung seines Zustandes nach der Ankunft seines Vaters (des Beschwerdeführers) für eine Psychotherapie entschieden habe. Bei konsequenter Verarbeitung der traumatischen Erlebnisse könne es zu einer Rehabilitation kommen, andernfalls sei eine andauernden Persönlichkeitsänderung nach einer Extremtraumatisierung (ICD 10, F 62.0) zu befürchten. Daher sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers aus therapeutischer Sicht von unersetzbarem Wert für die Gesundheit der gesamten Familie seines Sohnes.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

a) Der Beschwerdeführer war am 15.08.2010 illegal aus einem Drittstaat kommend in Polen eingereist und stellte dort am selben Tag einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer hielt sich ungefähr zweieinhalb Wochen in Polen auf und reiste anschließend nach Österreich weiter, wo er am 04.09.2010 ankam und am 10.09.2010 einen weiteren Asylantrag stellte.

Die Einreise nach Polen, die Weiterreise nach Österreich und die Antragstellung in Polen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der EURODAC-Abfrage [II.1.3. zu b)].

Der Stand des Asylverfahrens in Polen ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Polens [II.1.3. zu a)].

b) Es besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Polen einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt ist oder dass er keinen Refoulement-Schutz in Polen genießen würde.

Im gesamten Verfahren wurden keine Angaben zu konkreten Vorfällen oder zu einer drohenden Kettenabschiebung gemacht. Bei seiner Einvernahme am 05.10.2010 hat der Beschwerdeführer konkrete Vorfälle in Polen ausdrücklich verneint und angegeben, lediglich zu seinem Sohn gewollt und andere Gründe für das Verlassen Polens nicht gehabt zu haben. Auch in der Beschwerdeschrift wurden keine diesbezüglichen Angaben gemacht.

Es haben sich im gegenständlichen Fall auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einer allfälligen Bedrohung des Beschwerdeführers effektiver Schutz seitens der polnischen Behörden nicht zur Verfügung gestellt werden würde. Somit ist mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass die polnischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer vor allfälligen privaten Übergriffen effektiv Schutz bieten würden. Da der Beschwerdeführer zudem angegeben hat, Polen bereits nach zweieinhalb Wochen wieder verlassen zu haben, war es ihm auch nicht möglich, aufgrund eigener Erfahrung substantiierte Angaben zum Asylverfahren, zur Versorgung oder zur Unterbringung in Polen zu machen, die begründete Zweifel am polnischen Asylwesen aufgeworfen hätten.

Lediglich ergänzend ist in Hinblick auf den Schutz vor Refoulement in Polen darauf hinzuweisen, dass den Angaben zum polnischen "Non-Refoulement" in den Länderberichten zu entnehmen ist, dass aufgrund der Dublin II-VO überstellte Asylwerber Zugang zum Verfahren haben und eine faire inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags gewährleistet ist und dass tschetschenische Asylwerber, die ihre Herkunft nachweisen können, in der Regel nicht in ihr Herkunftsland ausgewiesen werden, sondern zumindest subsidiären Schutz oder einen "tolerierten Aufenthalt" erhalten.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zustimmungserklärung Polens [II.1.3. zu a)] sowie aus den aktuellen und unbedenklichen Länderberichten.

c) Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Überstellung nach Polen zum Zwecke der Fortführung seines Asylverfahrens entgegenstehen könnte.

Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Es wurden im gesamten Verfahren weder derartige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers noch solche Beschwerden offenkundig oder mit medizinischen Unterlagen belegt, die eine unmittelbare Einschränkung seiner Überstellungsfähigkeit befürchten lassen.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 05.10.2010 angegeben hat, dass er an Nierenbeschwerden leide, so ist hiezu auszuführen, dass er selbst erklärt hat, seit cirka fünf Jahren diese Nierenprobleme zu haben und diesbezüglich bereits in seinem Herkunftsstaat stationär im Krankenhaus behandelt worden zu sein. Darüber hinaus wurde er deswegen schon in Österreich untersucht und haben ihm die Ärzte mitgeteilt, dass mit seinen Nieren alles in Ordnung ist (AS 91). Für seine Angaben, wonach die Mediziner in seinem Heimatland Nierensteine bzw. Sand in einer Niere festgestellt hätten, haben sich mithin keine Hinweise ergeben.

Auch aus dem Patientenbrief des "XXXX" vom 10.09.2010, ergeben sich keine Erkrankungen, die eine weitere dringend notwendige Behandlung erfordern würden. Es wurde lediglich der Verdacht auf eine mögliche "arterielle Hypertonie" (Bluthochdruck) geäußert, wobei mit der Verabreichung von Medikamenten das Auslangen gefunden wurde.

In Hinblick darauf ist anzumerken, dass bei Bluthochdruck bekannter Maßen mit einer medikamentösen Therapie das Auslangen gefunden werden kann.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich regelmäßig oder in einer intensiven Art und Weise medizinisch/psychiatrisch behandelt worden wäre oder ein Aufenthalt in einer geschlossenen Psychiatrie bzw. ein durchgehender stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig (gewesen) wäre.

Zusammenfassend sind im Beschwerdefall daher keine Krankheiten von jener besonderen Schwere ersichtlich, die eine Überstellung nach Polen als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen, zumal davon auszugehen ist, dass in Polen eine umfassende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist und grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar sind.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Beschwerde weder konkrete Krankheitsbilder vorgebracht noch zusätzliche Befunde des Beschwerdeführers vorgelegt wurden, die den Asylgerichtshof zu entsprechenden medizinischen bzw. psychologischen Untersuchungen veranlasst hätten.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen, aktuellen und unbedenklichen Länderberichten zu Polen.

d) Der Beschwerdeführer hat keine für das konkrete Verfahren relevante verwandtschaftliche oder sonstige Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen. Er kann kein über das normale Ausmaß zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern hinausgehendes Verhältnis zu seinem in Österreich lebenden erwachsenen Sohn festgestellt werden. Darüber hinaus hat er auch keine weiteren Verwandten oder Bekannten und auch keine sonstigen Bindungen an Österreich.

Wie einem Auszug des Ausländerinformationssystems (AIS) zu entnehmen ist, lebt sein in Österreich aufhältiger Sohn seit nahezu sechs Jahren (Einreise am 24.11.2004) im Bundesgebiet, während der Beschwerdeführer selbst erst am 04.09.2010 in Österreich eingereist ist.

Den Angaben des Beschwerdeführer zufolge bestand während dieser Zeit weiters kein Kontakt mehr zu seinem Sohn. Dies wird auch in der Beschwerde nochmals bestätigt. Auch seine weiteren Angaben, wonach sein Sohn von seiner Reise nach Österreich erst erfahren habe, als der Beschwerdeführer bereits in Wien gewesen sei und seine Kenntnis lediglich des letzten Wohnsitzes seines Sohnes (Laut ZMR-Auszug:

Meldung erst knapp vier Wochen vor der Einreise des Beschwerdeführers), bestätigen dies.

Ebenso handelt es sich beim vorgebrachten Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinem Sohn vor dessen Ausreise aus dem Heimatstaat um nichts Außergewöhnliches. In der Zwischenzeit hat dieser außerdem seine eigene Familie gegründet und bestehen auch keine Hinweise dafür, dass weiterhin ein - wie in der Beschwerde angedeutet - über das gewöhnliche Ausmaß hinausgehendes, besonders enges Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Sohn vorliegt.

In Hinblick auf den offenbar seit dem 05.10.2010 bestehenden gemeinsamen Wohnsitz (siehe Auszug der Grundversorgung vom 20.10.2010) mit seinem Sohn ist schließlich darauf hinzuweisen, dass eine kurzfristige und vorübergehende Aufnahme ohnehin kein besonderes Naheverhältnis begründet und besteht durch die vorhandene Grundversorgung, welche die elementarsten Bedürfnisse deckt, kein unbedingt notwendiges Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seinem Sohn.

Des Weiteren kam es in der Heimat auch zu keiner finanziellen oder sonstigen Unterstützung durch seinen Sohn und wurde darüber hinaus auch kein besonderes (wechselseitiges) Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Sohn offenkundig.

Auch die in der Beschwerde angesprochene notwendige Unterstützung des unter Depressionen leidenden Sohnes durch den Beschwerdeführer selbst ist in Anbetracht dieses langen Zeitraumes, den der Sohn bereits ohne seiner Unterstützung ausgekommen ist, nicht nachvollziehbar, zumal sein Sohn vor allem in der ersten Zeit nach seiner Flucht ohne ihm durchgekommen ist bzw. auf seine eigene Familie sowie professionelle Hilfe aus Österreich zurückgreifen musste.

In Hinblick auf die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen zum (aktuellen) Gesundheitszustand seines Sohnes ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits über zwei Jahre alt und schon deshalb nicht geeignet sind, den aktuellen Gesundheitszustand oder einen allfälligen Pflegebedarf seines Sohnes darzulegen. Zudem gibt es in Österreich ein umfangreiches und umfassendes soziales System, wodurch eine ausreichende Unterstützung und Versorgung seines Sohnes sichergestellt ist, wovon der Sohn ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen auch Gebrauch macht.

Zum Psychotherapeutischen Kurzbericht vom XXXX ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die dort enthaltene Feststellung, wonach die Anwesenheit des Beschwerdeführers für die Gesundheit seines Sohnes und dessen Familie von unersetzbaren Wert sei, durch keine näheren Begründungen untermauert bzw. näher ausgeführt wird. Zudem ist schon die Ausführung unter dem Punkt "Diagnose", wonach beim Patienten typische Symptome einer "unbehandelten" Posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen, mit dem Arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.09.2008, welches bereits vor zwei Jahren eine Weiterführung der bisherigen Behandlung beim Facharzt für Psychiatrie sowie eine Psychotherapie in russischer Sprache nahelegt, nicht in Einklang zu bringen.Zum Psychotherapeutischen Kurzbericht vom römisch 40 ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die dort enthaltene Feststellung, wonach die Anwesenheit des Beschwerdeführers für die Gesundheit seines Sohnes und dessen Familie von unersetzbaren Wert sei, durch keine näheren Begründungen untermauert bzw. näher ausgeführt wird. Zudem ist schon die Ausführung unter dem Punkt "Diagnose", wonach beim Patienten typische Symptome einer "unbehandelten" Posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen, mit dem Arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.09.2008, welches bereits vor zwei Jahren eine Weiterführung der bisherigen Behandlung beim Facharzt für Psychiatrie sowie eine Psychotherapie in russischer Sprache nahelegt, nicht in Einklang zu bringen.

Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 37 AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Gemäß Paragraph 37, AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat und zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung nach Polen verfügt hat.

Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinem Gesundheitszustand, zu seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen und zu den Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Polen sprechen, befragt wurde, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentliche Merkmale aus seiner Sicht dazustellen.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinem Gesundheitszustand, zu seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen und zu den Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Polen sprechen, befragt wurde, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentliche Merkmale aus seiner Sicht dazustellen.

Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, das Bundesasylamt habe keine ausreichenden Ermittlungen zum Familienleben mit seinem in Österreich - als anerkannter Flüchtling - lebenden Sohn angestellt, ergibt sich, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt keine Hinweise auf das Vorliegen eines über das normale Ausmaß zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern hinausgehendes besonderes Verhältnis zu seinem in Österreich lebenden Sohn, hervorgekommen sind. Auch haben sich - wie bereist ausgeführt - keine Hinweise für eine besondere Pflegebedürftigkeit seines Sohnes, wie in der Beschwerde angedeutet, offenkundig. In diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren von einer Unterstützung durch seinen Sohn gesprochen hat, während er in der Beschwerde plötzlich angibt, sein Sohn würde seinen Zuspruch und seine Hilfe benötigen. In Hinblick darauf, dass der Sohn nunmehr nahezu sechs Jahre in Österreich lebt und besonders in der schwierigen Zeit nach seiner Flucht auch ohne seinem Vater ausgekommen ist und zudem nicht alleinstehend ist und mit seiner Gattin und seinen Kindern zusammenlebt, wodurch er jederzeit "häusliche Pflege" und notfalls jemanden hat, der für allenfalls notwendige professionelle Hilfe sorgen kann, kann das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht nachvollzogen werden.

Es bestand daher keine Veranlassung des Bundesasylamts, hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weitergehende Ermittlungen anzustellen.

Auch die in der Beschwerdeschrift vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand seines Sohnes haben keine Anhaltspunkte auf eine besondere Pflegebedürftigkeit ergeben und konnte der Beschwerdeführer ebenso nicht substantiiert darlegen, welche Unterstützung er seinem Sohn geben könnte, die nicht auch von dessen Gattin bzw. von professioneller Hilfe besser durchgeführt werden könnte.

Unzuständigkeit Österreichs

Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ausschließlich Polen zuständig ist.

Zur Zuständigkeit Polens

Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Polens betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Polens aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ergibt.Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Polens betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Absatz eins, Litera e,) Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Polens aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ergibt.

Aus dem oben unter II.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Polens betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.Aus dem oben unter römisch zwei.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Polens betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.

Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt

Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Polen im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Polen im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellt.

Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).

Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in Polen ohne jeden Schutz durch polnische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihm eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in Polen ohne jeden Schutz durch polnische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihm eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht.

Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, oder dass eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Polen kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, oder dass eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Polen kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Polen einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Polen einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Rechtmäßigkeit der Ausweisung

Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Polen betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter III.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Polen betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter römisch drei.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.

Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 3 EMRK oder gegen § 10 Abs. 3 iVm. Art. 8 EMRK unzulässig gewesen wäre.Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK oder gegen Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK unzulässig gewesen wäre.

Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter III.3.2.2 gemachten Ausführungen.Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter römisch drei.3.2.2 gemachten Ausführungen.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist daher zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Interessensabwägung, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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