Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E12 258.270-3/2008-16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA. Mag. Susanne Singer, Maria-Theresia-Straße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2006, Zl. 05 01.335-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA. Mag. Susanne Singer, Maria-Theresia-Straße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2006, Zl. 05 01.335-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Bisheriger Verfahrenshergang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 30.1.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurde er von einem Organwalter des BAA am 1.2.2005 (AS 25f), am 3.2.2005 (AS 47f) und am 31.5.2006 (AS 257) niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er im Rahmen seiner beiden ersten Einvernahmen im Wesentlichen an, dass er kurdischer Alevite sei. Seine Familie sei arm und in der Nacht kämen die PKK-Aktivisten, die Unterstützung verlangten. Tagsüber kämen die Gendarmen und werfen den Leuten PKK-Unterstützung vor. Er sei mehrmals auf den Posten mitgenommen worden. Er sei aus Ungarn kommend, wo sein Asylantrag in 1. Instanz abgelehnt worden sei, in Österreich eingereist.
Mit Bescheid des BAA vom 22.2.2005 wurde der Asylantrag des BF gem. § 5 Abs.1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Mit Bescheid des BAA vom 22.2.2005 wurde der Asylantrag des BF gem. Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid am 24.2.2005 fristgerecht erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 1.8.2005, Zl: 258.270/0-XIV/08/05, Folge. Der Asylantrag wurde zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das BAA zurückverwiesen.
Am 31.5.2006 wurde der BF von einem Organwalter des BAA neuerlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe sich seit 2002 entschlossen, die Türkei zu verlassen. Als Alevite habe er dort keine Glaubensfreiheit. Das sei bereits in der Schule so gewesen. Er wolle sowieso zu den Guerillas. Diese hätten aber momentan einen Aufnahmestopp. Er bleibe noch 2 Jahre in Österreich, dann schließe er sich ihnen an.
2003 seien sie von einem Türken angezeigt worden, dass sie die Guerillas unterstützen, im Juni oder Juli 2005 sei das Dorf geräumt worden. Er könne nicht mehr in sein Dorf, weil er dort nichts mehr habe. Er habe die PKK unterstützt, indem er ihnen Nahrung gab und Lebensmittel besorgte. Er werde aktuell in der Türkei wegen Hehlerei und PKK-Unterstützung gesucht, es gäbe auch einen Haftbefehl, die Unterlagen befänden sich in Ungarn. Seine Fluchtgründe wegen des Alevismus widerrufe er nunmehr. Er sei zwar Alevite, kenne sich aber nicht so wirklich aus. Er sei auch öfter festgenommen und geschlagen worden. Wegen seiner guten Schussleistung und seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er auch beim Militär eingesperrt worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.11.2006 (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.11.2006 (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde das Vorbringen des BF als völlig unglaubwürdig gewertet. Einerseits habe der BF ausgeführt, dass er als Alevit alle Waffen ablehne, andererseits möchte er sich laut Angaben bei der 3. Einvernahme der PKK anschließen und dazu in deren Ausbildungscamps in Armenien, Syrien oder den Irak gehen. Der BF habe in der 1. Einvernahme lediglich allgemeine Probleme als Kurde und Alevit angesprochen. Außerdem habe er angegeben, dass seine Familie arm sei. Zudem müsse er die PKK unterstützen und werde deswegen von der Polizei verfolgt. In den weiteren Einvernahmen habe der BF schließlich vorgebracht, dass die Angaben in Zusammenhang mit seinem angeblichen Alevitentum nicht der Wahrheit entsprechen und keinen Fluchtgrund darstellen..
Einerseits habe der BF erwähnt, dass sie die PKK unterstützen mussten, andererseits möchte er dieser freiwillig beitreten und mitkämpfen.
Der BF habe auch widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthalt in Ungarn gemacht. So habe er bei der dortigen Einvernahme angegeben, dass er von der ungarischen Polizei sehr kultiviert behandelt worden sei und deshalb in Ungarn bleiben wolle. Weiters habe er angeführt, dass ihm die ungarische Mentalität sehr gefalle und sollte er ein ungarisches Dokument erhalten, er es mit Stolz tragen werde. In Österreich gab er an, dass die Lebensumstände in Ungarn sehr schlecht seien, dass sich niemand um ihn gekümmert habe und er schlecht behandelt worden sei.
Der BF habe Maßnahmen der türkischen Behörden und einen gegen ihn gerichteten Verdacht wegen PKK-Unterstützung geschildert, wie dies zur Zeit der tatsächlichen Auseinandersetzungen 1984 bis 1998 möglich gewesen sei. In Hinblick auf die Länderfeststellungen und die aktuelle Entwicklung (PKK-Rückzug, Aufhebung der Notstandsverordnungen) seien aber die Angaben, dass diese Maßnahmen bis zur Ausreise angedauert hätten, absolut unglaubwürdig und unschlüssig. Der BF habe Sachverhalte angegeben, wie er sie vor dem Rückzug der PKK vielleicht tatsächlich erlebt habe, ohne aber konkrete Hinweise für die Richtigkeit seiner Behauptungen zu liefern.
Eine aktuelle Verfolgungsgefährdung sei unglaubwürdig, zumal der BF angegeben habe, 2003 von den Soldaten geschlagen worden zu sein und deshalb den Ausreiseentschluss gefasst zu haben. Tatsächlich habe er aber bereits vorher um einen Aufenthaltstitel in Deutschland angesucht, der ihm aber nicht gewährt worden sei. Sollte der BF tatsächlich Maßnahmen während der Auseinandersetzung PKK/Militär ausgesetzt gewesen sein, können diese aufgrund der verstrichenen Zeit (1998 und früher) keine Asylrelevanz entfalten, da nur Gründe maßgebend sein können, die für die Flucht ausschlaggebend waren.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt neben allgemeinen Feststellungen über die Türkei solche zu Kurden, PKK, Menschenrechten, Religionsfreiheit, Polizeigewalt, medizinischer und sozialer Grundversorgung.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
Auch könne nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden und kam eine subsidiäre Schutzgewährung ebenso nicht in Betracht.Auch könne nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden und kam eine subsidiäre Schutzgewährung ebenso nicht in Betracht.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass der BF am 30.1.2005 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe; er halte sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Er verfüge über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengen-Raum. Darüber hinaus verfüge er auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus. In seinem Falle hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien auch nicht behauptet worden. In Österreich habe der BF keine Angehörigen. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass der BF am 30.1.2005 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe; er halte sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Er verfüge über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengen-Raum. Darüber hinaus verfüge er auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus. In seinem Falle hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien auch nicht behauptet worden. In Österreich habe der BF keine Angehörigen. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Artikel 8, EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.11.2006 innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflichten verletzt habe. Hätte sie darauf hingewirkt, dass die für sie wesentlichen Informationen in das verfahren einfließen und das Vorbringen richtig gewürdigt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass dem BF in Nigeria (!!) asylrelevante Bedrohung drohe. Sowohl die Feststellungen zu Spruchpunkt I. als auch jene zu Spruchpunkt II. seien aufgrund eines mangelhaften Verfahrens und mangelhafter Beweiswürdigung zustande gekommen. Die non-refoulement-Prüfung bestehe nur aus einer Aneinanderreihung von Textbausteinen und werde einem ordentlichen Ermittlungsverfahren nicht gerecht.Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflichten verletzt habe. Hätte sie darauf hingewirkt, dass die für sie wesentlichen Informationen in das verfahren einfließen und das Vorbringen richtig gewürdigt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass dem BF in Nigeria (!!) asylrelevante Bedrohung drohe. Sowohl die Feststellungen zu Spruchpunkt römisch eins. als auch jene zu Spruchpunkt römisch zwei. seien aufgrund eines mangelhaften Verfahrens und mangelhafter Beweiswürdigung zustande gekommen. Die non-refoulement-Prüfung bestehe nur aus einer Aneinanderreihung von Textbausteinen und werde einem ordentlichen Ermittlungsverfahren nicht gerecht.
Mit Eingabe vom 1.4.2010 teilte die nunmehrige Rechtsvertreterin des BF mit, dass dieser eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe. Der Ehe entstamme die am 29.1.2010 geborene Tochter (Kopie der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde im Akt). Weiters wurde die Kopie eines Sprachzertifikates Deutsch vom 19.12.2009 vorgelegt.
Am 10.5.2010 wurde die Kopie eines Gewerberegisterauszuges vorgelegt.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 8.9.2010 wurden den Verfahrensparteien die aktuellen Länderfeststellungen zur Türkei übermittelt und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF wurde weiters aufgefordert, innerhalb der genannten Frist auch allfällige Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse seit der letzten Einvernahme vor dem BAA bekanntzugeben.
Das BAA gab keine Stellungnahme ab. Die Rechtsvertreterin des BF legte mit Eingabe vom 6.10.2010 ein Konvolut an Unterlagen zur Integration vor. Inhaltlich wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende
Feststellungen zu treffen:
Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Volksgruppe der Kurden angehörigen türkischen Staatsangehörigen, der sich zum Alevismus bekennt.
Der Beschwerdeführer ist 32-jähriger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF ist seit fast 6 Jahren im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF ist selbständig erwerbstätig.
Der BF ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser die am 29.1.2010 geborene gemeinsame Tochter.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Originallichtbildausweises nicht fest.
Der BF hat einen Deutschkurs absolviert.
Die Lage im Herkunftsstaat Türkei:
Staatsaufbau
Die Türkei hat ungefähr 72 Millionen Einwohner und ist eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem. Das Land hat einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Seit dem Referendum vom Oktober 2007, kann der Präsident maximal zweimal für eine Periode von jeweils fünf Jahren vom Volk gewählt werden. Präsident Abdullah Gül wurde kurz vor diesem Referendum vom Ein-Kammer Parlament, der großen türkischen Nationalversammlung gewählt.
Wahlen liefen grundsätzlich fair und frei ab. Die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) gewann im Juli 2007 die Mehrheit der Sitze im Parlament und bildete eine Alleinregierung unter Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan. Zivile Behörden wahrten grundsätzliche effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.
Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Art. 68 der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl vom 22.07.2007, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung" (AKP) von Premierminister Erdogan die absolute Mehrheit der Mandate.Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Artikel 68, der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl vom 22.07.2007, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung" (AKP) von Premierminister Erdogan die absolute Mehrheit der Mandate.
Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Art. 9 sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Artikel 9, sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Die Türkei ist - gemäß ihrer Verfassung von 1982 - eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident. Der Ministerpräsident und von ihm bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch. Das Territorium ist in 81 Provinzen, diese wiederum sind in Landkreise unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur bzw. ein Landrat als Repräsentant der Zentralregierung in Ankara steht. Daneben gibt es auf der Ebene der Städte und Gemeinden lokale Verwaltungen, deren Leitung von der örtlichen Bevölkerung direkt und mit absoluter Stimmenmehrheit alle fünf Jahre gewählt wird. Mitglieder der Provinz- und Stadträte werden dagegen über Parteilisten mit relativer Mehrheit gewählt, sofern die Partei die Zehn-Prozent-Schwelle überschreitet. Die Kompetenzen sind strikt getrennt. Städte und Gemeinden verfügen nur in relativ geringem Umfang über eigene Einnahmen und sind daher finanziell auf Zuwendungen der Zentralregierung angewiesen.
Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen.
Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Der Laizismus zählt zu den vier Grundprinzipien der Republik. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt, aus. Handlungen und Meinungsäußerungen, die einen Einfluss des Islam auf das staatliche oder gesellschaftliche Leben fordern, können strafrechtlich verfolgt werden. Das Laizismusprinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Stellung von Militär und Justiz sowie die Rechte der kurdischstämmigen Bevölkerung.
Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Nach einer Phase der Stagnation haben sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan in diesem Jahr das Bekenntnis der türkischen Regierung zur Reformpolitik, die dem Wohl des Landes diene, mehrfach erneuert. Sie werden darin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt. Im Dezember 2008 hat die türkische Regierung ein neues Nationales Programm zur Umsetzung der Beitrittspartnerschaft verabschiedet, das einen detaillierten Fahrplan zur Anpassung an den EU-Acquis in allen 35 Verhandlungskapiteln enthält. Die erstmalige Ernennung eines hauptamtlichen EU-Chefunterhändlers und Staatsministers für Europafragen sowie der Ausbau des EU-Generalsekretariats sollen die Umsetzung der notwendigen Reformen beschleunigen.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2010;
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html Zugriff 31.5.2010)
Lage in den Kurdengebieten im Südosten
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation mit den USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht zu nachzuweisen sind.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Bezogen auf den Osten und Südosten des Landes liegen aktuell zwar keine konkreten Gefährdungshinweise für Touristen vor. Wegen der Aktivitäten der PKK sind jedoch Reisen in diesen Landesteil mit einem deutlich erhöhten Risiko behaftet. Weiterhin kommt es dort auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften. So kamen bei Anschlägen in den letzten Tagen mehrere Soldaten ums Leben. Das türkische Militär unternimmt nach wie vor grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Bei Reisen in den Osten und Südosten der Türkei ist mit Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und Militärbewegungen zu rechnen.
Der türkische Generalstab hat sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri - insbesondere das Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak (in den Bergen, um und zwischen Sirnak und Hakkari befinden sich mehrere Sperrzonen) sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei - Syrien - Irak) - zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten bis auf Weiteres grundsätzlich verboten ist und die einer strengen Kontrolle unterliegen. (Auswärtiges Amt: Länder und Reiseinformationen: Türkei, Stand 30.6.2010;
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Sicherheitshinweise.html;
Zugriff 30.6.2010)
Kurden allgemein
Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle türkischen Staatsbürger laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.
Schätzungen zufolge sind 10 bis 15 der ca. 70 Millionen türkischen Bürger kurdischer Abstammung. Viele leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. In den wirtschaftlich unterentwickelten und zum Teil noch feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei leben ca. sechs Millionen Kurden, in einigen Gebieten stellen sie die Bevölkerungsmehrheit. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie ersten Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert, wie unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen.
Der im Sommer 2009 von Staatspräsident und Regierung initiierte Prozess der sog. "Demokratischen Öffnung", der vor allem die dauerhafte Überwindung des Kurdenkonflikts ermöglichen, aber auch die generelle Demokratisierung der türkischen Gesellschaft befördern soll, macht nur zögerliche Fortschritte. Der gesellschaftliche Konsens, den Konflikt lösen zu müssen, besteht fort. Für Fortschritte bedarf es jedoch konkreter politischer Initiativen; zudem sind in einigen Punkten Änderungen der türkischen Verfassung notwendig, die derzeit nicht konsensfähig scheinen.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2010; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html Zugriff 25.6.2010)
Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache und dem damit einhergehenden Verbot für Behörden und Parteien, eine andere Sprache als Türkisch zu verwenden, wird die politische Betätigung von Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen, eingeschränkt und ihnen die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erschwert.
Eine positive Entwicklung ist der neu geschaffene staatliche TV-Sender TRT 6, der seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sendet. Zudem hob im November die staatliche Fernseh- und Rundfunkanstalt die bisher geltenden Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" auf. Seit 2004 war es möglich wöchentlich vier Stunden im Privatfernsehen und sechs Stunden im Privatradio zu senden.
An der privaten Istanbuler Bilgi Universität wurde ab dem WS 2009 Kurdischunterricht als Wahlfach eingerichtet. An der Universität in Mardin wurde die Einrichtung eines "Instituts für lebende Sprachen" (u.a. für Kurdisch) durch den Hochschulrat beschlossen; für weitere Universitäten (Ankara; Istanbul) wird dies diskutiert.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation mit den USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht nachzuweisen sind.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Das türkische Parlament beschloss eine Gesetzesänderung, die eine Wahlwerbung in kurdischer Sprache zulässt. Bisher durfte nur auf Türkisch wahlgekämpft werden. In der Türkei dürfen Politiker künftig auch in kurdischer Sprache um Wählerstimmen werben. Das Parlament in Ankara verabschiedete eine entsprechende Änderung des Wahlgesetzes, wie türkische Medien berichteten. (...) Die Reform wird vor allem den Wahlkampf im kurdisch besiedelten Osten und Südosten der Türkei verändern. Laut Medienberichten sind sowohl kurdische Wahlkampfreden als auch Wahlkampfplakate und -broschüren in kurdischer Sprache erlaubt. In den vergangenen Jahren hatte die türkische Justiz zahlreiche Strafverfahren gegen kurdische Politiker eingeleitet, die Wahlkampfreden auf kurdisch gehalten hatten. Nach Presseberichten werden diese Verfahren durch die beschlossene Reform nun hinfällig.
(Die Presse: Türkei erlaubt Wahlkampf auf kurdisch, 8.4.2010; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/556981/index.do Zugriff 30.6.2010)
Kurden - politische Organisationen
Halkin Demokrasi Partisi - HADEP
Die prokurdische Demokratische Partei des Volkes (HADEP) wurde 1994 gegründet. Bei den Kommunalwahlen 1998 wurde sie in Teilen des kurdischen Siedlungsgebiets im Südosten der Türkei die stärkste Kraft und stellte in über 30 Gemeinden die Bürgermeister. Am 13. März 2003 verbot der Verfassungsgerichtshof die HADEP und begründete dies mit Kontakten der Partei zur Partiya Karkerên Kurdistan (PKK). Als Nachfolger war bereits zuvor die Demokratik Halk Partisi (DEHAP) gegründet worden.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)
Vor dem Verbot der HADEP besagten Quellen, dass Verwandte von HADEP-Mitgliedern keine Verfolgung allein deshalb fürchten müssen, weil ein oder mehrere Verwandte Mitglieder der HADEP sind. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass in bestimmten Fällen Verwandte ersten und zweiten Grades von aktiven Parteimitgliedern auf lokalem Level genau überprüft werden.
(The Netherlands Ministry of Foreign Affairs: Official General Report on Turkey (January 2002), 15.4.2002, http://www.unhcr.org/refworld/docid/467008522.html; in: UK Home Office: Country of Origin Information Report - Turkey, 20.10.2009; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1265211842_turkey-201009.pdf Zugriff 14.6.2010)
Demokratik Halk Partisi - DEHAP
Die 1997 gegründete prokurdische Demokratische Partei des Volkes (DEHAP) ist Nachfolgepartei der im März 2003 verbotenen Halkin Demokrasi Partisi (HADEP). Nach Einleitung des Parteiverbotsverfahrens gegen die HADEP wurde bereits im November 1997 vorsorglich die DEHAP als Nachfolgepartei gegründet, die aber bis 2003 kaum in Erscheinung trat. Die Partei hatte nach eigenen Angaben über 30.000 Mitglieder. Wie gegen ihre Vorgängerparteien (DEP, ÖZDEP und HADEP) wurde auch gegen die DEHAP wegen angeblicher Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) ein Verbotsverfahren eingeleitet. Aufgrund des laufenden Parteiverbotsverfahrens beschloss die DEHAP im August 2005 ihre Selbstauflösung, die sie am 19.11.2005 auf dem 3. Parteitag vollzog. Die DEHAP-Vertreter traten nahezu vollzählig in die im Oktober 2005 gegründete Demokratik Toplum Partisi (DTP) über, so dass von einer Gesamtnachfolge ausgegangen werden kann.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)
Demokratik Toplum Partisi - DTP
Im Oktober 2005 fand die Gründungsversammlung der Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP) als Nachfolgepartei der Demokratik Halk Partisi (DEHAP) statt (...). Bei den Parlamentswahlen am 22. Juli 2007 konnte die DTP aus wahltechnischen Gründen nicht selbst antreten, sondern unterstützte die Wahl "unabhängiger Direktkandidaten", denen teilweise der Einzug ins Parlament gelang. Zwanzig dieser direkt gewählten Abgeordneten schlossen sich nach den Wahlen wieder der DTP an und bildeten eine eigene Parlamentsfraktion. Im Unterschied zu den Parlamentswahlen von 2002 (mit der Vorgängerpartei DEHAP) konnten die von der DTP unterstützten Kandidaten aber nur noch in sechs Provinzen im Südosten der Türkei eine Mehrheit erringen (Verlust von 7 Provinzen). In den anderen Provinzen der Region siegte die Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP), die im Südosten der Türkei erstmals stärkste Partei wurde und fast doppelt so viele Stimmen erhielt wie die von der DTP unterstützten Kandidaten. Die DTP stellt jedoch weiterhin mehr als 50 Bürgermeister im Südosten der Türkei, u.a. in der Millionenstadt Diyarbakir. Im November 2007 wurde ein Verbotsverfahren gegen die DTP wegen ihrer Nähe zur Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) eingeleitet.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)
Am 11.12.2009 verbot der türkische Verfassungsgerichtshof die DTP.
Die offiziellen Gründe lauteten: "Unterminierung der staatlichen Einheit" und "Verknüpfungen zur PKK". 37 DTP-Mitgliedern - darunter auch der Parteivorsitzende Ahmet Türk - wurde ein fünfjähriges Politikverbot auferlegt. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes war einstimmig. Die DTP ist die fünfundzwanzigste Partei, die seit 1962 verboten wurde.
(IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: The Situation and Treatment of Members and Supporters of the Democratic Society Party (Democratik Toplum Partisi, DTP) and the Peace and Democracy Party (Bari ve Demokrasi Partisi, BDP) [TUR103419.E], 9.3.2010; http://www.ecoi.net/local_link/139392/253680_de.html Zugriff 21.6.2010)
Bari ve Demokrasi Partisi - BDP
Die Partei für Frieden und Demokratie (BDP) wurde in Hinblick auf das Parteiverbotsverfahren der DTP schon vorsorglich 2008 gegründet und gilt als ihre Nachfolgepartei. Die 19 Abgeordneten der DTP verblieben im Parlament und schlossen sich der BDP an. Am 1.2.2010 wurde der Jurist Selahattin Demirtas zum Parteivorsitzenden gewählt. Die BDP zählt nunmehr 20 Abgeordnete.
(IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: The Situation and Treatment of Members and Supporters of the Democratic Society Party (Democratik Toplum Partisi,
DTP) and the Peace and Democracy Party (Bari ve Demokrasi Partisi, BDP) [TUR103419.E], 9.3.2010;
http://www.ecoi.net/local_link/139392/253680_de.html Zugriff 14.6.2010 / AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2010;
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Tuerkei.html Zugriff 14.6.2010)
Der 37-jährige frühere Menschenrechtsaktivist Selahattin Demirtas ist am Montag [1.2.2010] zum Vorsitzenden der in der Türkei neugegründeten kurdischen Partei für Frieden und Demokratie (BDP) gewählt worden. Zu seiner Stellvertreterin wurde auf dem Parteitag die Abgeordnete Gulten Kisanak gewählt. Demirtas und Kisanak gehörten auch schon der vom türkischen obersten Gericht im Dezember verbotenen kurdischen Partei für eine Demokratische Gesellschaft (DTP) an, der Beziehungen zu den PKK-Rebellen vorgeworfen wurden.
(Der Standard: Neuer Chef der Kurdenpartei, 2.2.2010; http://derstandard.at/1263706585517/Neuer-Chef-der-Kurdenpartei Zugriff 21.6.2010
Partiya Karkerên Kurdistan - PKK
Die 1978 gegründete Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) änderte ihre offizielle Bezeichnung mehrfach. Sie nannte sich Kongreya Azadî û Demokrasiya Kurdistanê (Kongress für Freiheit und Demokratie Kurdistans - KADEK - April 2002 bis November 2003), Kongre Gele Kürdistan (Volkskongress Kurdistans - KONGRA-GEL - bis 2003), Koma Komalen Kurdistan (Demokratische Konföderation Kurdistans - KKK - ab 2005), Koma Civakên Kurdistan (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans - KCK - seit 2007).
In den Medien ist weiterhin die Bezeichnung PKK gebräuchlich. (...)
Der seit 1984 geführte Kampf zwischen der von Abdullah Öcalan gegründeten PKK und den türkischen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei forderte über 30.000 Menschenleben. Mit der Verhaftung Öcalans Anfang 1999 beruhigte sich die Lage. Die PKK war auf dem türkischen Territorium weitgehend militärisch geschlagen. Der bewaffnete Arm der PKK, die Hêzên Parastian Gel (Volksverteidigungskräfte, HPG), verkündeten mehrfach "einseitige Waffenstillstände", die aber de facto nie eingehalten wurden. Zwischen 1998 und 2004 flauten die militärischen Aktivitäten auf türkischem Gebiet merklich ab. Zum 01.06.2004 kündigten die HPG den einseitigen Waffenstillstand auf. Im Südosten der Türkei kam es seitdem wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den türkischen Sicherheitskräften. In den Jahren 2004 bis 2006 verübten die ebenfalls der PKK zuzurechnenden Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kurdistans, TAK) mehrere Anschläge in Großstädten und Touristenzentren der Westtürkei. Hauptziel der PKK-Anschläge sind Einrichtungen und Fahrzeuge der Sicherheitskräfte. Am 22.05.2007 kam es bei einem von türkischen Sicherheitsbehörden der PKK zugerechneten Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Weitere Terroranschläge auf Sicherheitskräfte, vorwiegend im Südosten der Türkei, führten vor den türkischen Wahlen zu einer zusätzlichen Anspannung der innenpolitischen Situation. Auch im Jahr 2008 wurden der PKK mehrere Bombenanschläge zugeschrieben. (...) Im Herbst 2007 eskalierte die Situation mit einem PKK-Überfall auf einen Gendarmerieposten in Daglica, in der Grenzprovinz Hakkari, und der Entführung von mehreren Soldaten auf irakisches Territorium. Im Oktober 2007 erteilte das Parlament die auf ein Jahr befristete Zustimmung für grenzüberschreitende Militäroperationen in den Nordirak. Seit Dezember 2007 wurden mehrfach Luftangriffe auf PKK-Basen im Nordirak und das ca. 100 km von der türkischen Grenze entfernte PKK-Hauptquartier in den Kandil-Bergen im Grenzdreieck Türkei-Irak-Iran geflogen. Im Februar drangen ca. 10.000 Angehörige von Spezialeinheiten der Armee und der Gendarmerie sowie Dorfschützer bis etwa 40 km tief auf nordirakisches Territorium vor. Die unmittelbare Grenzregion liegt häufig unter Beschuss der türkischen Artillerie, um ein Einsickern von PKK-Gruppen zu verhindern. In der Türkei konzentrieren sich die militärischen Auseinandersetzungen mit der PKK auf Bergregionen in den Grenzprovinzen Sirnak, Hakkari und Van sowie auf schwer zugängliche Bergregionen der Provinzen Tunceli, Bingöl und Diyarbakir.
Nach erneuten Angriffen auf Gendarmerieposten in der Provinz Hakkari verlängerte das Parlament im Oktober 2008 die Genehmigung für grenzüberschreitende Militäroperationen in den Nordirak um ein weiteres Jahr. Neben den militärischen Maßnahmen rückt die Regierung inzwischen stärker soziale, politische und wirtschaftliche Maßnahmen zur Lösung der Kurdenfrage in den Vordergrund. Die Wirtschaftsförderung im Südosten soll neue Priorität erhalten; es wurden Investitionsprogramme für den Südosten und die Garantien kultureller Rechte angekündigt. So sollen bis 2012 ca. 12 Mrd. Dollar im Rahmen des "Südost-Anatolien-Projekts" (GAP) im kurdischen Siedlungsgebiet investiert werden. Eine Reihe von PKK-Mitgliedern konnte inzwischen auch von den Amnestiegesetzen und Reuebestimmungen profitieren.
Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf deren Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. In Westeuropa erhält die PKK über den Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL) umfangreiche materielle, logistische und ideologische Unterstützung. Bei groß angelegten Razzien in Frankreich und Belgien wurden im Februar 2007 mehrere hochrangige PKK-Funktionäre vorübergehend festgenommen. Ihnen drohten u.a. Verfahren wegen Unterstützung terroristischer
Vereinigungen, Menschenhandel und Drogenkriminalität. Fast alle sind inzwischen wieder auf freiem Fuß. Einige haben sich in den Nordirak abgesetzt.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)
Aleviten
Mit schätzungsweise 15 Millionen Anhängern bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt, können sich aber als Verein organisieren. 2009 hat die Regierung erstmals eine Serie von Treffen mit Vertretern der alevitischen Gruppen, aber auch Theologen, Nichtregierungsorganisationen, Intellektuellen und Journalisten zu diesem Thema organisiert. Geplant ist, im Februar 2010 dem Ministerrat eine "road map" vorzulegen, welche die Probleme der Aleviten aufgreift. Staatspräsident Gül hat mit seinem Besuch im Cem-Haus (religiöser Treffpunkt der Aleviten) im stark von Aleviten besiedelten Tunceli (Dersim) im November 2009 bereits einen symbolischen Beitrag geleistet. Bereits seit 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Häusern die Gleichstellung mit Moscheen (insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht. Ebenso wie die Religionsbehörde Diyanet erkennen aber nicht alle Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Aleviten folgen einem Glaubenssystem, das unter anderem schiitische und sunnitische Aspekte des Islam integriert. Die Regierung betrachtet die Aleviten als eine heterodoxe muslimische Sekte, während einige Aleviten und Sunniten behaupten, dass Aleviten keine Muslime seien. Im Jahr 2009 unternahm die Regierung einige Schritte, um die Probleme der alevitischen Gemeinschaft auszumachen und anzugehen. Es gab vierteljährliche Workshops in denen es um die Anliegen und Sorgen der Aleviten ging, jedoch waren einige alevitische Gemeinschaften der Meinung, dass nicht alle Bedürfnisse aller Aleviten angegangen wurden, sondern nur jene, die der Regierung nahe stehen. Nach einem Urteil des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) im Jahr 2007 hat die türkische Regierung einen Überblick über das alevitische Glaubenssystem in Schulbücher schreiben lassen. Die meisten alevitischen Organisationen waren aber der Meinung, dass dieser Zusatz unzureichend war und forderten stattdessen die Abschaffung des verpflichtenden Religionsunterrichtes.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)
Obwohl die Aleviten nicht als religiöse Minderheit anerkannt sind, berichten sie selbst, dass sie ihren Glauben relativ frei praktizieren können. Nichtsdestotrotz sind Aleviten manchmal diskriminierender Staatspraxis ausgesetzt, obwohl sich ihre Situation in den letzten Jahren verbessert hat.
(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2010, Mai 2010 (Covering April 1, 2009 - March 31, 2010);
http://www.uscirf.gov/images/annual%20report%202010.pdf Zugriff 21.6.2010)
Religiöse Gruppen
Seit osmanischer Zeit mehrheitlich Muslime mit wachsendem Anteil (heute ca. 99%), mehrheitlich Hanefiten (sunnitische, "orthodoxe" Ausrichtung des Islam), daneben ca. 15 Mio. Aleviten ("heterodoxe" Ausrichtung des Islam). Laizistisches Staatsverständnis, d.h. strikte Trennung zwischen Staat und Religion (Islam), jedoch Kontrolle der religiösen Angelegenheiten durch das staatl. Amt für Religiöse Angelegenheiten. In türkischer Interpretation des Vertrags von Lausanne (1923) besondere Rechte für einige (Griechisch-Orthodoxe, Armenisch-Apostolische Kirche, Jüdische Gemeinschaft) der nicht-muslimischen Minderheiten. Nach inoffiziellen Schätzungen ca. 60.000 armenische Christen, ca. 23.000 Juden, 15.000 Syrisch-Orthodoxe, 10.000 Baha'i, ca. 3.500-4.000 griechisch-orthodoxe Christen; ca. 2.000 Jeziden, je ca. 2.500 Protestanten verschiedener Denominationen und Angehörige der Römisch-katholischen Kirche.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder und Reiseinformationen: Türkei, April 2010;
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Tuerkei.html;
Zugriff 16.6.2010)
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Artikel 39,) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Artikel 40,). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Artikel 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Aleviten
Mit schätzungsweise 15 Millionen Anhängern bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt, können sich aber als Verein organisieren. 2009 hat die Regierung erstmals eine Serie von Treffen mit Vertretern der alevitischen Gruppen, aber auch Theologen, Nichtregierungsorganisationen, Intellektuellen und Journalisten zu diesem Thema organisiert. Geplant ist, im Februar 2010 dem Ministerrat eine "road map" vorzulegen, welche die Probleme der Aleviten aufgreift. Staatspräsident Gül hat mit seinem Besuch im Cem-Haus (religiöser Treffpunkt der Aleviten) im stark von Aleviten besiedelten Tunceli (Dersim) im November 2009 bereits einen symbolischen Beitrag geleistet. Bereits seit 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Häusern die Gleichstellung mit Moscheen (insbeson-dere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht. Ebenso wie die Religionsbehörde Diyanet erkennen aber nicht alle Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Aleviten folgen einem Glaubenssystem, das unter anderem schiitische und sunnitische Aspekte des Islam integriert. Die Regierung betrachtet die Aleviten als eine heterodoxe muslimische Sekte, während einige Aleviten und Sunniten behaupten, dass Aleviten keine Muslime seien. Im Jahr 2009 unternahm die Regierung einige Schritte, um die Probleme der alevitischen Gemeinschaft auszumachen und anzugehen. Es gab vierteljährliche Workshops in denen es um die Anliegen und Sorgen der Aleviten ging, jedoch waren einige alevitische Gemeinschaften der Meinung, dass nicht alle Bedürfnisse aller Aleviten angegangen wurden, sondern nur jene, die der Regierung nahe stehen. Nach einem Urteil des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) im Jahr 2007 hat die türkische Regierung einen Überblick über das alevitische Glaubenssystem in Schulbücher schreiben lassen. Die meisten alevitischen Organisationen waren aber der Meinung, dass dieser Zusatz unzureichend war und forderten stattdessen die Abschaffung des verpflichtenden Religionsunterrichtes.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)
Obwohl die Aleviten nicht als religiöse Minderheit anerkannt sind, berichten sie selbst, dass sie ihren Glauben relativ frei praktizieren können. Nichtsdestotrotz sind Aleviten manchmal diskriminierender Staatspraxis ausgesetzt, obwohl sich ihre Situation in den letzten Jahren verbessert hat.
(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2010, Mai 2010 (Covering April 1, 2009 - March 31, 2010);
http://www.uscirf.gov/images/annual%20report%202010.pdf Zugriff 21.6.2010)
Yeziden
Die ehemals rund 60.000 kurdisch-stämmigen Yeziden waren in ihren Heimatregionen insbesondere in den achtziger und neunziger Jahren aufgrund ihrer Religion Übergriffen muslimischer Nachbarn ausgesetzt. Die Behörden gewährten diesbezüglich keinen ausreichenden Schutz. Aus der jüngsten Vergangenheit sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt, in denen der Staat den Betroffenen keinen Schutz gewährt hat. Die überwiegende Mehrheit der nach Flucht und Wegzug (u.a. nach Deutschland) verbliebenen Yeziden lebt in den Kreisen Viransehir/Provinz Sanli Urfa und Besiri/Provinz Batman. Ihre Anzahl ist nur sehr schwer einzuschätzen; aufgrund belastbarer Untersuchungen beträgt die Mindestanzahl ca. 400 Personen; anderen Quellen zufolge, die nicht empirisch belegt werden können, soll es bis zu 2.000 Yeziden geben. Bei Yeziden kommt es in Einzelfällen zu Schwierigkeiten mit den politisch gut vernetzten Klans in der Region, wenn sie versuchen, in der Vergangenheit zurückgelassenes oder erstmals katastermäßig erfasstes Land als Eigentum registrieren zu lassen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Grundversorgung
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.
Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Medizinische Versorgung
Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur Sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen.
Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.
Es gibt türkeiweit 1.191 Krankenhäuser, von denen 355 privat geführt werden. Istanbul, die Stadt mit den meisten Krankenhäusern, verfügt über 190 Krankenhäuser, von denen 52 dem Gesundheitsministerium unterstehen. Sehr viele dem Ministerium angegliederte Krankenhäuser gibt es außerdem in Ankara (35), Izmir (26), Bursa (22), Konya (22) und Balikesir (21). Die Krankenhäuser des Ministeriums verfügen über insgesamt 132.623 Betten. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den größeren Städten der Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung.
Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern.
Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der Sozialversicherungsinstitutionen (SSK, Bag-kur, Pensionsfonds ) versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 23,34 YTL, 73 YTL bzw. 146 YTL.
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Türkei, August 2009; Zugriff 21.6.2010)
Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich in einer Transformationsphase; es hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert und zeigt deutliche Fortschritte beim Effizienz- und Kostenmanagement. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber teilweise noch bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen. Vermehrt entstehen leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen, allerdings von den gesetzlich Versicherten nur gegen Zuzahlungen (bei Privatkliniken) oder bei Eigenfinanzierung (bei Privatpraxen), etwa durch den Abschluss privater Krankenversicherungen, genutzt werden können.
Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren (bis 30.09.2010) werden auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yesil Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sowie bisher durch die Maschen des Systems fallende Personen, einbezogen. Dazu gehören auch Staatenlose, Flüchtlinge sowie in der Türkei Aufenthaltsberechtigte, die nicht sozialversichert sind. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, für einen Teil dieser Gruppe aber auch nach Leistungsfähigkeit gestaffelte Beitragsprämien zwischen 12,5 % des Mindestlohns und 12,5 % des 6,5-fachen Mindestlohns einführen.
In der Übergangszeit gilt weiter als Mittelloser im Sinne der "Grünen Karte", wer nicht sozialversichert ist und nach Abzug von Steuern und Versicherungen über ein monatliches Einkommen/Anteil am Familieneinkommen (einschl. Vermögen) von weniger als einem Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns (ab 01.01.2010 netto 577.- TL - ca. 275.- ¿) verfügt. Die ca. 12 Mio. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Die stationäre Behandlung umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet unter Beteiligung weiterer Behörden über die Anträge; die Bearbeitungszeiten haben sich erheblich verkürzt. Mittels einer elektronischen Patientenkarte, bei der wie bei anderen Leistungen der Sozialen Sicherung die für alle vorgeschriebene Personenkennziffer verwendet wird, soll Missbrauchsfällen bei der "Grünen Karte" entgegengewirkt und sichergestellt werden, dass alle Personen in die Gesundheitsversorgung einbezogen werden. In Notfällen und bei Mutterschaft erhalten nun auch Selbständige, die Beitragsrückstände haben, Leistungen der Krankenversicherung. Alle Patienten müssen ähnlich der deutschen Praxisgebühr beim Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt einen Eigenanteil in Höhe von 10 TL (ca. 4,70 ¿) pro Behandlung entrichten. Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das bis Ende 2010 flächendeckend auf alle Provinzen ausgedehnt werden soll, ist allerdings von dieser Regelung ausgenommen. Mit dem Hausarztsystem findet eine Verlagerung von der bislang stark krankenhausorientierten (ambulanten) Versorgung hin zu mehr dezentraler medizinischer Grundversorgung und präventiver Vorsorge statt.
Nach ersten Analysen der neu eingeführten leistungsbezogenen Bezahlung von Ärzten scheint sich diese qualitativ wie quantitativ positiv auf die Behandlungen auszuwirken. Die Behandlung in ca.
1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten (davon ca. 6.650 in Intensivstationen) bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Wird eine staatlich anerkannte Privatklinik in Anspruch genommen, wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich (die bei 30 % der staatlichen Kostenübernahme für eine vergleichbare Behandlung gedeckelt ist), wobei Laborkosten und weitere zusätzlich anfallende Untersuchungen zusätzlich berechnet werden. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine staatlich anerkannte Privatklinik vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung weiterhin nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden.
Das Verhältnis Arzt zu Patient belief sich 2008 auf 1 zu 716, das Verhältnis Krankenhausbett zu Patient auf 1 zu 361. Sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser werben mit Erfolg im Ausland für Behandlungen in der Türkei. Die stationären Kosten liegen oft nur bei 25 % bis 30 % der Kosten in westlichen Industrieländern, sind aber in Relation zu den türkischen Einkommensverhältnissen höher als dort.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). In den Krankenhäusern werden zusätzliche psychiatrische Abteilungen eingerichtet. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein steigender Standard festzustellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime gibt es nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Landesweit ist eine Vielzahl von Krankenhäusern bevollmächtigt, Gesundheitszeugnisse über behinderte oder psychisch kranke Menschen auszustellen, die für die Beantragung staatlicher finanzieller Unterstützung oder von Rehabilitationsmaßnahmen, etwa für Kinder und Jugendliche, benötigt werden. Basierend auf einem solchen Zeugnis stellt das Amt des Behindertenbeauftragten eine "Behindertenkarte" aus.
Eine AIDS-Behandlung - zu deren Bezahlung die "Grüne Karte" grundsätzlich auch berechtigt - kann nach Angaben des Gesundheitsministeriums in allen Provinzen, in denen sich Universitätskrankenhäuser befinden, durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Es gibt in der Türkei, insbesondere in den Ballungsräumen, eine Vielzahl von privaten und mehrere staatliche Betreuungs- und Fortbildungseinrichtungen für gehörlose Behinderte (auch mit Unterbringungsmöglichkeit).
(Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 9.3.2009)
Im Bereich der Gesundheitsversorgung gab es Fortschritte in der Türkei, z.B. im Bereich der Infektionskrankheiten und bei der Verbesserung des strategischen Plans 2009 - 2013 zur Anpassung und Reform der institutionellen Rahmenbedingungen.
Im Bereich der psychischen Gesundheit kann nur ein geringer Fortschritt festgestellt werden. Um die Versorgung auf Gemeindeebene weiterzuentwickeln, wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die mit der WHO zusammenarbeitet. Die Ressourcen in diesem Bereich sind gering und der nationale Aktionsplan muss finalisiert werden.
Im Bereich der sozioökonomischen Faktoren ist ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen, ebenso in der Behandlung und Prävention von Krebs.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009)
Wir teilen Ihnen mit, dass Österreich derzeit bilaterale Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei hat, welche die aushilfsweise Sachleistungsgewährung regeln. Personen, die in diesen Staaten versichert bzw. anspruchsberechtigt sind, können bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Österreich bei ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger die Ausstellung einer Anspruchsbescheinigung (zB HR/A 3 für Kroatien) beantragen und diese dann im Leistungsfall bei der örtlich in Betracht kommenden österreichischen Gebietskrankenkasse vorlegen, welche die vorgenannte Anspruchsbescheinigung gegen einen inländischen Krankenschein umtauscht. Mit diesem können dann die Personen jede Vertragseinrichtung aufsuchen und alle dringend erforderlichen Sachleistungen in Anspruch nehmen. Art und Umfang der erforderlichen Leistungen richten sich dabei nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Liegt jedoch eine Einreis zwecks gezielter Behandlung in Österreich vor, muss der Patient vorher die Zustimmung seines zuständigen Krankenversicherungsträgers einholen.
(Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung, E-Mail vom 7.5.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2009 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.
Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen dort bis zu sechs Monaten Schutz finden können. Nach Auskunft der türkischen Generaldirektion für soziale Angelegenheiten und Kinderschutz existieren derzeit 54 staatlich betriebene sowie 3 privat betriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Die Frauenhäuser sind als Einrichtungen für physisch, sexuell, emotional oder ökonomisch missbrauchte Frauen zu verstehen, in denen die Frauen (gegebenenfalls mit ihren Kindern) zeitlich begrenzt eine Zuflucht finden können. Hauptziel dieser Häuser ist es, die Grundbedürfnisse der Frauen zu befriedigen und ihnen dabei zu helfen, ihre psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Probleme zu lösen.
Projekt zur Unterstützung weiblicher Unternehmerinnen:
Das EU-finanzierte Projekt soll türkische Unternehmerinnen und Frauen, die Unternehmerinnen werden möchten, bei der Durchführung ihrer Geschäfte unterstützen. Zu diesem Zwecke errichtet der Türkische Unternehmer- und Gewerbeverband (TESK) mit Hilfe der Kammernvereinigungen (ESOBs) in 25 Provinzen entsprechende Zentren. Im Jahr 2008 werden in diesen Zentren bis zu 4.500 Frauen Kurse in Unternehmensführung und Management erhalten sowie Konsultationen und Begleithilfen in Anspruch nehmen können. Ein technisches Beratungsteam, das sich aus auswärtigen und hiesigen Trainern zusammensetzt, bringen ihre Kompetenz und Erfahrung in das Projekt ein, um künftige und bereits aktive Unternehmerinnen bei ihrer Arbeit zu unterstützen.
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Türkei, August 2009; Zugriff 21.6.2010)
Unbegleitet zurückkehrende Minderjährige finden in der Regel Aufnahme bei näheren oder ferneren Verwandten. Für die sehr seltenen Fälle, in denen sich nach Rückkehr in die Türkei kein Verwandter oder Bekannter bereit erklärt, die Rückkehrenden zumindest übergangsweise aufzunehmen, stehen Plätze in Waisenhäusern oder Kinderheimen zur Aufnahme bereit. Es ist empfehlenswert, in solchen Fällen über den Internationalen Sozialdienst (ISD) die türkische Generaldirektion für Soziale Angelegenheiten und Kinderschutz zu kontaktieren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Einreisekontrollen
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden dass der BF in seinem Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein werde.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Beweiswürdigung
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Die Identität des BF konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Originaldokumentes nicht festgestellt werden. Soweit der BF im Verfahren namentlich erwähnt wird, legt der Asylgerichtshof wert auf die Feststellung, dass dies ausschließlich seiner Identifikation als Verfahrenspartei dient.
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des Asylgerichtshofes um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Der BF trat im Übrigen den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen.
In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht asylrelevant qualifiziert.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Es ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Es ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses ausführt, den Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen könne kein Glauben geschenkt werden. Dies bestätigt sich für den erkennenden Senat bereits durch die unterschiedlichen Angaben im österreichischen und im ungarischen Asylverfahren. So gab der BF in Österreich an, ursprünglich nach Deutschland gewollt zu haben, weil sich dort Verwandte von ihm aufhielten. In Ungarn gab er hingegen Österreich als Zielland an. In Ungarn gab er weiters an, dass seine Onkel in der Schweiz und Neffen in Deutschland leben. Vor der österreichischen Asylbehörde gab er hingegen an, dass er gehört habe, dass eine Adoptivschwester seines Vaters in Deutschland sei, er aber nichts Genaues wisse. Weiters habe er Cousins in Deutschland. Auch den an den Schlepper bezahlten Betrag gab der BF mit einmal 4.000,- Euro und einmal 4.500.- Euro widersprüchlich an.
Gegen eine tatsächliche Verfolgung des BF spricht neben den gravierenden Widersprüchen in seiner Fluchtgeschichte weiters, dass Eltern und sämtliche Geschwister, darunter auch 3 Brüder nach wie vor offenbar problemlos in der Türkei leben können, obwohl sie ebenfalls Kurden und Aleviten sind und im gleichen Gebiet wohnen, aus dem auch der BF stammt. Überdies sollen auch die Brüder des BF nach dessen Angaben die PKK unterstützt haben. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen und hätten die türkischen Sicherheitskräfte davon Kenntnis erlangt, hätten sie sie mit Sicherheit ohne Rücksicht auf eine Behinderung oder das Alter zur Rechenschaft gezogen. In diesem Zusammenhang machte der BF auch widersprüchliche Angaben dazu, wie die türkischen Sicherheitskräfte von der PKK-Unterstützung überhaupt erfahren haben sollen, zumal sich dies laut BF anfänglich nur über Funk und nur in der Nacht abspielte. So gab er zuerst an, von einem Türken angezeigt worden zu sein, in weiterer Folge von einem kurdischen Verräter.
Nachvollziehbar und damit unglaubwürdig ist auch, dass der BF seinen Ausreiseentschluss bereits 2002 gefasst hat, das Land aber tatsächlich erst im Oktober 2004 verlassen hat. Wäre er tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, wäre er zum einen schon wesentlich früher ausgereist, zum anderen hätte er nicht versucht, sich einen Aufenthaltstitel für Deutschland zu besorgen, sondern fluchtartig das Land verlassen. Wäre er tatsächlich wegen PKK-Unterstützung im Visier der Sicherheitsbehörden gestanden, wäre ihm mit Sicherheit auch nicht 2004 problemlos ein neuer Reisepass ausgestellt worden. Im Fall tatsächlicher Verfolgung durch türkische Sicherheitskräfte hätte der BF auch nicht bis zu seiner Ausreise offenbar ungestört zu hause gewohnt, sondern hätte er zumindest den Wohnsitz gewechselt, wenn er sich nicht überhaupt versteckt hätte. Stattdessen hat er in aller Ruhe seine Ausreise vorbereitet.
Gänzlich absurd wird die Fluchtgeschichte des BF schließlich, wenn er einerseits behauptet, er sei Alevit und die Aleviten mögen keine Waffen, andererseits aber behauptet, er wolle gar nicht im Bundesgebiet bleiben, sondern in ein Ausbildungscamp der PKK gehen, sobald deren Aufnahmestopp aufgehoben wird. Ergänzend sei erwähnt, dass es notorisch ist, dass vielleicht im öffentlichen Dienst Aufnahmestopps verfügt werden, aber nicht bei einer terroristischen Vereinigung.
Während der BF in Österreich angab, laufend mitgenommen und geschlagen worden zu sein, erwähnte er in Ungarn, dass er lediglich im Juni 2003 geschlagen wurde. Sonst sei er eher seelisch verletzt und täglich psychisch gequält worden. Nochmals dazu befragt gab er hingegen wieder an, in leichtem Maße geschlagen, getreten oder beschimpft worden zu sein. Bei keiner seiner Einvernahmen in Ungarn oder in Österreich machte er aber Angaben zu konkreten Vorfällen unter Angabe von genauer Örtlichkeit, Datum, Uhrzeit, beteiligten Personen, konkret erlittenen Verletzungen, etc, sodass auch aus diesem Grund nicht von der Glaubwürdigkeit des BF ausgegangen werden kann. Wäre er nämlich tatsächlich konkreten Verfolgungshandlungen durch die türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen, hätte er zumindest eine halbwegs detaillierte und in den Eckpunkten widerspruchsfreie Geschichte erzählen können müssen, was aber bei keiner seiner Einvernahmen der Fall war.
Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass der BF seinen Herkunftsstaat - wie er auch im Rahmen seiner Einvernahmen mehrfach angedeutet hat- ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.
Aus den angeführten Gründen gehen daher die allgemeinen und aus Textbausteinen des Beschwerdeverfassers zusammen gesetzten Beschwerdeausführungen des BF völlig ins Leere. Es ist auch nicht ersichtlich, was das BAA nach den unglaubwürdigen und widersprüchlichen des BF noch hätte ermitteln sollen
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht weiter substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht weiter substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Rechtliche Beurteilung
Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 zu Ende zu führen war.Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, zu Ende zu führen war.
Die Anwendbarkeit des § 10 Asylgesetz idF BGBl. I. Nr. 122/2009 ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 idF. BGBl. I. Nr. 135/2009.Die Anwendbarkeit des Paragraph 10, Asylgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,.
Verweise, Wiederholungen
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes und konkretisiert diese wie folgt:
Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Asylrelevanz im Sinne der GFK abzusprechen, weshalb auch die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Asylrelevanz im Sinne der GFK abzusprechen, weshalb auch die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben des BF als wahr, allerdings nicht asylrelevant i. S. der GFK.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50 (1) leg cit. wirdIm gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50, (1) leg cit. wird
Folgendes ausgeführt:
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Soweit der BF seinen Gesundheitszustand thematisiert, mag er durchaus an Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden. Allerdings sind diese psychischen Erkrankungen in der Türkei flächendeckend behandelbar und stehen auch die erforderlichen Medikamente in ausreichender Menge zur Verfügung. Dass eine Behandlung möglicherweise nicht auf dem gleichen hohen Niveau oder nahezu kostenlos wie in Österreich erfolgt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR allerdings irrelevant.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Darüber hinaus leben im Herkunftsstaat des BF dessen Eltern und Geschwister, die ihm zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr ein soziales Auffangnetz bieten können.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
Ausweisungsentscheidung:
§ 10 AsylG lautet:Paragraph 10, AsylG lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war auch nicht subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Der BF lebt im Bundesgebiet mit seiner Frau (österreichische Staatsbürgerin) und der gemeinsamen Tochter.
Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Auch
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im einzelnen Folgendes:
Der BF ist seit fast 6 Jahren in Österreich aufhältig. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte der BF diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF verfügt über die bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte.
Der BF begründete sein Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt auf die Stellung eines unbegründeten Asylantrages gestützt wurde. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Der BF weist einen hohen Integrationsgrad auf. Er hat ein freies Gewerbe angemeldet und ist als Betreiber einer Pizzeria selbständig erwerbstätig. Darüber hinaus konnte er zwischenzeitig nachweisen, dass er Deutschkenntnisse erworben hat. Er ist unterstützendes Mitglied des Roten Kreuzes. Es liegen zahlreiche Unterstützungserklärungen von Nachbarn und auch vom Bürgermeister vor, wonach sich der BF in der Gemeinde sehr gut integriert hat. Auch seine beiden Stiefsöhne bestätigen das gute Verhältnis zum Stiefvater.
Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert, gehört der kurdischen Volksgruppe an, bekennt sich zum Alevismus und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zumindest die angeführten nahen Verwandten leben im Herkunftsstaat.
Der BF ist strafrechtlich bislang unbescholten.
Der BF reiste in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle ein.
Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Die gewichtigsten Argumente für einen Verbleib des BF im Bundesgebiet sind der mit fast 6 Jahren bereits relativ lange Aufenthalt, die strafrechtliche Unbescholtenheit, die selbständige Erwerbstätigkeit, Deutschkenntnisse und vor allem die Ehe mit einer Österreicherin und das daraus entstammende Kind. Der erkennende Senat verkennt zwar nicht, dass die gewichtigsten Anknüpfungspunkte während des durch das anhängige Asylverfahren ungesicherten Aufenthaltes des BF in Österreich entstanden sind. Allerdings liegt es in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um ein Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem BF die lange Verfahrensdauer anzulasten wäre- fast 6 Jahre verstreichen. Das Asylbegehren des BF wurde erstinstanzlich am 8.11.2006 - d.h. 1 Jahr und ca. 9 Monate - negativ entschieden. Diese Verfahrensdauer ist darauf zurückzuführen, dass ursprünglich ein Dublin-Verfahren geführt wurde, in dem der Bescheid behoben und das Asylverfahren in Österreich zugelassen wurde. Dies ist aber dem BF weder zurechenbar noch ihm anzulasten. Der Umstand, dass die erste für ihn im gewissen Maß negative Entscheidung behoben wurde, musste für den BF vielmehr die Erwartung wecken, dass er nicht zwangsläufig mit einem negativen Ausgang des Asylverfahrens rechnen muss.
Besonders gewichtig ist auch der Umstand, dass die Ehefrau Österreicherin ist und außer der gemeinsamen Tochter mit dem BF noch 2 weitere Kinder in Österreich hat. Schon aus diesem Grund ist der Ehegattin nicht zumutbar, mit dem BF und der gemeinsamen Tochter ein gemeinsames Familienleben in der Türkei zu führen, weil diesfalls der Kontakt zu den beiden Kindern aus einer früheren Beziehung durch die Ehegattin nur im Wege von urlauben, schriftlichen Kontakten, Telefonaten, etc. aufrecht erhalten werden könnte.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers nicht zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele nicht zulässig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers nicht zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele nicht zulässig ist.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ehe, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, Religion, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
06.12.2010