Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S11 416.216-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch Rechtsberater Mag. Christoph KATHOLLNIG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, Zahl: 10 09.228-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch Rechtsberater Mag. Christoph KATHOLLNIG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, Zahl: 10 09.228-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Afghanistan und hat am 05.10.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) gestellt.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Afghanistan und hat am 05.10.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) gestellt.
1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am 06.10.2010 gab der BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre vor ca. einem Jahr, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, vom Iran in die Türkei gereist. Dort hätte er sich etwa ein Jahr lang in Istanbul aufgehalten. Danach wäre er wiederum mit einem LKW über ihm unbekannte Länder von der Türkei direkt nach Österreich gefahren.
Er wäre zwei Mal vom Iran nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Er könne deshalb nicht mehr im Iran bleiben. In Afghanistan gäbe es Krieg, er wolle in Europa zur Schule gehen und einen Beruf erlernen.
Nach Vorhalt eines Eurodac-Treffers zu Ungarn vom 11.05.2010 brachte der BF vor, nicht zu wissen, wo Ungarn sei. Er wäre dort nicht gewesen und wolle keine weiteren Angaben hiezu machen.
1.3. Obgenannter AFIS-Abgleich ergab, dass der BF in Bekescsaba (Ungarn) am 11.05.2010 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 07.10.2010 stellte das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers zu Ungarn an die zuständige ungarische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme des BF gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO). Dem BF wurde mit Schriftstück vom 07.10.2010, von ihm übernommen am 12.10.2010 sowie von seinem gesetzlichen Vertreter am 15.10.2010, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 07.10.2010 Konsultationen mit Ungarn geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Obgenannter AFIS-Abgleich ergab, dass der BF in Bekescsaba (Ungarn) am 11.05.2010 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 07.10.2010 stellte das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers zu Ungarn an die zuständige ungarische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme des BF gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO). Dem BF wurde mit Schriftstück vom 07.10.2010, von ihm übernommen am 12.10.2010 sowie von seinem gesetzlichen Vertreter am 15.10.2010, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 07.10.2010 Konsultationen mit Ungarn geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 11.10.2010 erklärte sich Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens des BF und zu seiner Wiederaufnahme bereit.Mit Schreiben vom 11.10.2010 erklärte sich Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens des BF und zu seiner Wiederaufnahme bereit.
1.4. Mit Schreiben vom 22.10.2010 wurde der BF durch das Bundesasylamt aufgefordert, am 27.10.2010 persönlich zu einer Einvernahme zu erscheinen.
1.5. Am 25.10.2010 wurde der BF von der Betreuungsstelle Ost aufgrund von Abwesenheit abgemeldet.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2010, Zahl: 10 09.228-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.10.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2010, Zahl: 10 09.228-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.10.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erstbehörde traf in der Bescheidbegründung Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum ungarischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Ungarn.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung des BF nach Ungarn sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben des BF bei der Erstbefragung, aktuelle Länderfeststellungen zu Ungarn). Da der BF am Verfahren unentschuldigt nicht mitgewirkt hätte, hätte er eindeutig kein Interesse an einer Fortführung seines Verfahrens in Österreich. Es hätte jedoch trotz Leugnung durch den BF aufgrund des Eurodac-Treffers bewiesen werden können, dass dieser in Ungarn um Asyl angesucht hätte. Im Zuge des Verfahrens wären keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Art. 3 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), gewährleisteten Rechte drohen könnten.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben des BF bei der Erstbefragung, aktuelle Länderfeststellungen zu Ungarn). Da der BF am Verfahren unentschuldigt nicht mitgewirkt hätte, hätte er eindeutig kein Interesse an einer Fortführung seines Verfahrens in Österreich. Es hätte jedoch trotz Leugnung durch den BF aufgrund des Eurodac-Treffers bewiesen werden können, dass dieser in Ungarn um Asyl angesucht hätte. Im Zuge des Verfahrens wären keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Artikel 3 und Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), gewährleisteten Rechte drohen könnten.
1.7. Gegen diesen Bescheid hat der BF durch seinen Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter mit Schreiben vom 02.11.2010, eingelangt bei der Erstbehörde am selben Tag, Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
In der Beschwerdebegründung wurde der Verfahrensgang kurz zusammengefasst wiederholt und moniert, dass vor Erlassung des Bescheides keine einzige Einvernahme stattgefunden hätte. Zwar hätte sich der BF dem Verfahren durch Abwesenheit entzogen, allerdings würde genau für diesen Fall § 24 Abs. 2 AsylG einschlägig sein. Diesem zufolge sei das Asylverfahren einzustellen, da hier keine Entscheidung ohne eine Einvernahme erfolgen hätte dürfen. So würden die Feststellungen zur Person des BF und seines gesundheitlichen Zustandes lediglich auf unsubstantiierten Mutmaßungen des Bundesasylamtes basieren. Darüber hinaus sei die Feststellung, der BF hätte bei der Erstbefragung sinngemäß eingestanden, er hätte in Ungarn einen Asylantrag gestellt, aktenwidrig, da er in Wahrheit angegeben hätte, nicht zu wissen, wo Ungarn sei. Zu betonen sei auch, dass der BF als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling besonders schutzwürdig sei.In der Beschwerdebegründung wurde der Verfahrensgang kurz zusammengefasst wiederholt und moniert, dass vor Erlassung des Bescheides keine einzige Einvernahme stattgefunden hätte. Zwar hätte sich der BF dem Verfahren durch Abwesenheit entzogen, allerdings würde genau für diesen Fall Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einschlägig sein. Diesem zufolge sei das Asylverfahren einzustellen, da hier keine Entscheidung ohne eine Einvernahme erfolgen hätte dürfen. So würden die Feststellungen zur Person des BF und seines gesundheitlichen Zustandes lediglich auf unsubstantiierten Mutmaßungen des Bundesasylamtes basieren. Darüber hinaus sei die Feststellung, der BF hätte bei der Erstbefragung sinngemäß eingestanden, er hätte in Ungarn einen Asylantrag gestellt, aktenwidrig, da er in Wahrheit angegeben hätte, nicht zu wissen, wo Ungarn sei. Zu betonen sei auch, dass der BF als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling besonders schutzwürdig sei.
1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 09.11.2010 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der Erstbehörde.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 24 AsylG lautet:Paragraph 24, AsylG lautet:
Abs. 1: Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oderAbsatz eins :, Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,).
Abs. 2: Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach § 26 vorzugehen.Absatz 2 :, Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach Paragraph 26, vorzugehen.
Abs. 3: Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.Absatz 3 :, Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
Abs. 4: Ein Asylwerber entfernt sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle, wenn er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesasylamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt und in der Erstaufnahmestelle nicht angetroffen werden kann. Insbesondere ist ein Krankenhausaufenthalt kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle.Absatz 4 :, Ein Asylwerber entfernt sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle, wenn er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesasylamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt und in der Erstaufnahmestelle nicht angetroffen werden kann. Insbesondere ist ein Krankenhausaufenthalt kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl. Art. 78 und Art. 79 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78 und Artikel 79, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
Das Bundesasylamt hat den gegenständlichen Bescheid erlassen, ohne den BF, der sich durch Abwesenheit dem Verfahren entzogen hat, einer Einvernahme zu unterziehen. Dieses Vorgehen entspricht § 24 Abs. 3 AsylG, wonach für den Fall, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat, die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegensteht.Das Bundesasylamt hat den gegenständlichen Bescheid erlassen, ohne den BF, der sich durch Abwesenheit dem Verfahren entzogen hat, einer Einvernahme zu unterziehen. Dieses Vorgehen entspricht Paragraph 24, Absatz 3, AsylG, wonach für den Fall, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat, die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegensteht.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits festgestanden ist. Die Entscheidung des Bundesasylamtes stützte sich lediglich auf das Ergebnis der Eurodac-Abfrage und die Erstbefragung des BF. Fragen betreffend das tatsächlichen Alter des BF in Hinblick auf die behauptete Minderjährigkeit, den konkreten Gesundheitszustand des BF oder mögliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich blieben ungeklärt bzw. wurden diese im Zuge der Erstbefragung lediglich oberflächlich behandelt. Zwar wird nicht verkannt, dass sich der BF dem Verfahren durch Abwesenheit entzogen hat, doch stellt eine bloß auf die polizeiliche Erstbefragung gestützte Entscheidung aufgrund der möglichen Minderjährigkeit und der damit zusammenhängenden besonderen Schutzbedürftigkeit des BF einen Verfahrensmangel dar, zumal weder eine Rechtsberatung stattgefunden hat, noch dem BF bzw. seinem gesetzlichen Vertreter das Ergebnis der Konsultationen vom 07.10.2010 oder aktuelle Länderfeststellungen vorgehalten wurden.
Darüber hinaus ist dem Vorbringen in der Beschwerde zu folgen, dass die durch das Bundesasylamt auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides getätigte Behauptung, der BF hätte seine Asylantragsstellung in Ungarn sinngemäß eingestanden, aktenwidrig ist und der protokollierten Aussage des BF widerspricht. Insbesondere die Tatsache, dass der BF leugnete, in Ungarn gewesen zu sein, steht der Annahme, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint, entgegen, zumal man dem BF Gelegenheit geben hätte müssen, sich zum Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 11.10.2010 zu äußern, gegebenenfalls seine diesbezüglichen Aussagen zu revidieren bzw. in der Folge mögliche Bedrohungsszenarien in Ungarn zu schildern.
2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde, sollte der Aufenthaltsort des BF zwischenzeitlich bekannt geworden sein, ein ergänztes Beweisverfahren (Durchführung einer Einvernahme, Vorhalt des Antwortschreibens Ungarns und aktueller Länderfeststellungen zu Ungarn, sowie - falls notwendig - Klärung des Alters des BF) durchzuführen haben. Sollten obgenannte Ermittlungstätigkeiten aufgrund der Abwesenheit des BF weiterhin nicht möglich sein, erscheint ein Vorgehen gemäß § 24 Abs. 2 AsylG (Einstellung des Verfahrens) geboten.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde, sollte der Aufenthaltsort des BF zwischenzeitlich bekannt geworden sein, ein ergänztes Beweisverfahren (Durchführung einer Einvernahme, Vorhalt des Antwortschreibens Ungarns und aktueller Länderfeststellungen zu Ungarn, sowie - falls notwendig - Klärung des Alters des BF) durchzuführen haben. Sollten obgenannte Ermittlungstätigkeiten aufgrund der Abwesenheit des BF weiterhin nicht möglich sein, erscheint ein Vorgehen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG (Einstellung des Verfahrens) geboten.
2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
17.03.2011