TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/18 S3 415392-1/2010

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Veröffentlicht am 18.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S3 415.392-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, GZ 10 05.680-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, GZ 10 05.680-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.06.2010 einen Asylantrag ein.

Bei ihrer Erstbefragung am 30.06.2010 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei im siebten oder achten Monat schwanger. Ihre Angaben würden auch für ihren minderjährigen Sohn gelten. Ihre Schwiegermutter lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei bereits mit ihrem Mann und ihrem Sohn in Polen gewesen und sie hätten dort im September 2009 einen Asylantrag gestellt. Sie seien auch zweimal im Jahr 2009 in Tschechien aufgegriffen worden, als sie nach Österreich reisen hätten wollen. Das erste Mal hätten sie sich in Tschechien drei Wochen und danach zehn Tage in einem geschlossenen Lager aufgehalten. In Polen hätten sie sich von September 2009 bis März 2010 aufgehalten. Dann sei sie nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe ihre Heimat erneut am 24.06.2010, begleitet von ihrer Mutter, mit dem Zug verlassen und sei in die Ukraine gereist, wo sie zwei Tage bei einer Freundin ihrer Mutter geblieben sei. Diese habe dann für sie und ihren Sohn die Reise nach Österreich organisiert. Ihre Mutter und deren Freundin hätten die Beschwerdeführerin und ihren Sohn bis zur ukrainischen Grenze begleitet und dort hätten zwei Männer auf sie gewartet, mit denen sie bis nach Österreich gereist seien. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass die tschetschenischen Polizisten nach ihrem Mann suchen würden. Als sie nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, habe sie bei ihrer Mutter gelebt und nach zwei Monaten seien Polizisten gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten die Beschwerdeführerin bedroht, dass sie sie weiter verfolgen würden. Sie hätten sie ständig überall beobachtet. Sie hätten ihr auch gedroht, dass sie ihr ihren Sohn wegnehmen würden. Sie seien im März 2010 illegal von Polen in die Ukraine gereist. Ihr Mann habe die Fahrt organisiert und sie glaube, er habe dafür 2.000 EUR bezahlt. Sie wisse nicht, in welchem Stand sich ihr Asylverfahren in Polen befinde. Sie könne zu ihrem Aufenthalt in Polen nichts sagen. Sie könne aber nicht zurück nach Polen und könne auch nicht dort bleiben. Ihr Mann habe erfahren, dass ihr Leben in Polen in Gefahr sei.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 27.09.2009 in Lublin in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesasylamt richtete am 15.07.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 19.07.2010, eingelangt am 20.07.2010, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 15.07.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 19.07.2010, eingelangt am 20.07.2010, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Das Bundesasylamt teilte in dem Wiederaufnahmeersuchen den polnischen Behörden auch mit, dass die Beschwerdeführerin behaupte, sie und ihr Sohn seien im März 2010 in die Ukraine und im Juni 2010 auf unbekannten Wegen nach Österreich gefahren. Es würden aber keine Beweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. In ihrem Antwortschreiben teilten die polnischen Behörden mit, dass am 26.10.2009 das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe am 30.11.2009 um die Fortführung ihres Asylverfahrens ersucht. Am 13.04.2010 sei das Asylverfahren der Beschwerdeführerin erneut eingestellt worden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.08.2010 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, ihre Angaben würden auch für ihren minderjährigen Sohn gelten. Am XXXX sei der Geburtstermin ihres zweiten Kindes. Sie wolle Bestätigungen aus ihrer Heimat vorlegen als Beweis dafür, dass sie von Polen in die Heimat gefahren sei. In Österreich lebe ihre Schwiegermutter, XXXX. Diese habe drei Kinder, das jüngste sei vier Jahre alt, und lebe von ihrem Mann getrennt. Die Beschwerdeführerin habe Kontakt zu ihrer Schwiegermutter und habe ihren Sohn wegen der bevorstehenden Geburt zu ihr gebracht. Finanzielle Unterstützung erhalte sie von ihr jedoch nicht, diese bekomme selbst Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Sohn im Lager. Wo sich ihr Mann genau befinde, wisse sie nicht. Sie seien gemeinsam in der Ukraine gewesen und ihr Mann habe sie am 16.03.2010 nach Hause nach Russland geschickt, wo sie am 18.03.2010 angekommen sei und sich bis zum 24.06.2010 aufgehalten habe. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass die polnischen Behörden einer Übernahme zugestimmt hätten und daher beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach Polen zu veranlassen. Dazu gab sie an, sie wolle nicht nach Polen zurück. Sie habe niemanden von ihren Familienangehörigen in Polen und sie wisse nicht, was sie dort als alleinstehende Frau mit zwei Kindern machen solle. Jedoch lebe in Österreich ihre Schwiegermutter. Der Beschwerdeführerin wurden Feststellungen zu Polen vorgehalten und dazu führte sie aus, sie brauche von Polen gar nichts, sie brauche von Polen auch keinen positiven Bescheid. Über das Stadium ihres Verfahrens in Polen gab sie an, sie hätten dort überhaupt kein Interview gehabt. Sie seien drei Monate in Polen gewesen. Über Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass sie sich von September 2009 bis März 2010 in Warschau in einem Flüchtlingslager aufgehalten hätten, gab sie an, sie seien dazwischen zweimal in Tschechien gewesen, jedoch immer wieder aufgegriffen und nach Polen rücküberstellt worden. Wenn sie die Zeit in Tschechien abziehe, verblieben drei Monate und einige Tage, die sie in Polen verbracht hätten. Gegen eine Ausweisung aus Österreich spreche, dass sie nur ihre Schwiegermutter in Europa habe und diese in Österreich lebe. Sie sei ihre einzige Verwandte. Während ihrer Entbindung im Spital und auch nach ihrer Entlassung würde diese ihr Kind betreuen. Allein wäre es für sie schwer mit zwei Kindern. Vom Rechtsberater wurde anschließend eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.08.2010 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, ihre Angaben würden auch für ihren minderjährigen Sohn gelten. Am römisch 40 sei der Geburtstermin ihres zweiten Kindes. Sie wolle Bestätigungen aus ihrer Heimat vorlegen als Beweis dafür, dass sie von Polen in die Heimat gefahren sei. In Österreich lebe ihre Schwiegermutter, römisch 40 . Diese habe drei Kinder, das jüngste sei vier Jahre alt, und lebe von ihrem Mann getrennt. Die Beschwerdeführerin habe Kontakt zu ihrer Schwiegermutter und habe ihren Sohn wegen der bevorstehenden Geburt zu ihr gebracht. Finanzielle Unterstützung erhalte sie von ihr jedoch nicht, diese bekomme selbst Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Sohn im Lager. Wo sich ihr Mann genau befinde, wisse sie nicht. Sie seien gemeinsam in der Ukraine gewesen und ihr Mann habe sie am 16.03.2010 nach Hause nach Russland geschickt, wo sie am 18.03.2010 angekommen sei und sich bis zum 24.06.2010 aufgehalten habe. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass die polnischen Behörden einer Übernahme zugestimmt hätten und daher beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach Polen zu veranlassen. Dazu gab sie an, sie wolle nicht nach Polen zurück. Sie habe niemanden von ihren Familienangehörigen in Polen und sie wisse nicht, was sie dort als alleinstehende Frau mit zwei Kindern machen solle. Jedoch lebe in Österreich ihre Schwiegermutter. Der Beschwerdeführerin wurden Feststellungen zu Polen vorgehalten und dazu führte sie aus, sie brauche von Polen gar nichts, sie brauche von Polen auch keinen positiven Bescheid. Über das Stadium ihres Verfahrens in Polen gab sie an, sie hätten dort überhaupt kein Interview gehabt. Sie seien drei Monate in Polen gewesen. Über Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass sie sich von September 2009 bis März 2010 in Warschau in einem Flüchtlingslager aufgehalten hätten, gab sie an, sie seien dazwischen zweimal in Tschechien gewesen, jedoch immer wieder aufgegriffen und nach Polen rücküberstellt worden. Wenn sie die Zeit in Tschechien abziehe, verblieben drei Monate und einige Tage, die sie in Polen verbracht hätten. Gegen eine Ausweisung aus Österreich spreche, dass sie nur ihre Schwiegermutter in Europa habe und diese in Österreich lebe. Sie sei ihre einzige Verwandte. Während ihrer Entbindung im Spital und auch nach ihrer Entlassung würde diese ihr Kind betreuen. Allein wäre es für sie schwer mit zwei Kindern. Vom Rechtsberater wurde anschließend eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

In dieser wurde beantragt, die vorgelegten Beweismittel für den Aufenthalt von mehr als drei Monaten außerhalb des Geltungsbereiches der Dublin-Verordnung sachverständig auf Echtheit untersuchen zu lassen. Es werde beantragt, die Dublin-Konsultationen mit Polen fortzuführen, Polen die vorgelegten Beweismittel sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin hochschwanger sei, mitzuteilen sowie eine Kopie der Antragsunterlagen der Beschwerdeführerin von Polen anzufordern. Es werde weiters hilfsweise beantragt, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs wegen des ungeklärten Sachverhaltes, der Schwangerschaft und der Versorgung durch die Schwiegermutter Gebrauch zu machen sowie über die Anträge schnell zu entscheiden.

Vorgelegt wurden gleichzeitig eine Meldebestätigung, wonach die Beschwerdeführerin in der Stadt XXXX unter einer näher bezeichneten Adresse wohnhaft sei, und eine Arbeitslosigkeitsbestätigung, der zufolge die Beschwerdeführerin früher nicht gearbeitet habe und derzeit arbeitslos sei, beide ausgestellt von der Verwaltung der Stadt XXXX am 11.04.2010. Weiters wurden eine handgeschriebene und mit zwei Stempeln versehene Bestätigung des XXXX, wonach sich die Beschwerdeführerin am 29.03.2010 wegen einer Schwangerschaftsuntersuchung im Krankenhaus befunden habe, sowie ein nicht zuordenbarer Papierstreifen vorgelegt. Die beiden Bestätigungen der Verwaltung der Stadt XXXX wurden einer Untersuchung im Hinblick auf ihre Echtheit unterzogen: Mangels Vergleichs- und Informationsmaterials war eine Beurteilung der Formularvordrucke nicht möglich, hinsichtlich der angebrachten Feuchtstempel ergaben sich keine Hinweise auf eine Verfälschung.Vorgelegt wurden gleichzeitig eine Meldebestätigung, wonach die Beschwerdeführerin in der Stadt römisch 40 unter einer näher bezeichneten Adresse wohnhaft sei, und eine Arbeitslosigkeitsbestätigung, der zufolge die Beschwerdeführerin früher nicht gearbeitet habe und derzeit arbeitslos sei, beide ausgestellt von der Verwaltung der Stadt römisch 40 am 11.04.2010. Weiters wurden eine handgeschriebene und mit zwei Stempeln versehene Bestätigung des römisch 40 , wonach sich die Beschwerdeführerin am 29.03.2010 wegen einer Schwangerschaftsuntersuchung im Krankenhaus befunden habe, sowie ein nicht zuordenbarer Papierstreifen vorgelegt. Die beiden Bestätigungen der Verwaltung der Stadt römisch 40 wurden einer Untersuchung im Hinblick auf ihre Echtheit unterzogen: Mangels Vergleichs- und Informationsmaterials war eine Beurteilung der Formularvordrucke nicht möglich, hinsichtlich der angebrachten Feuchtstempel ergaben sich keine Hinweise auf eine Verfälschung.

Laut einem Bericht sowie einer Aufenthaltsbestätigung des Thermenklinikums XXXX, sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer Spontangeburt am XXXX von diesem Tag bis zum 15.08.2010 in stationärer Behandlung gewesen.Laut einem Bericht sowie einer Aufenthaltsbestätigung des Thermenklinikums römisch 40 , sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer Spontangeburt am römisch 40 von diesem Tag bis zum 15.08.2010 in stationärer Behandlung gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei bisher zu ihrer Verfolgungsgefahr nicht befragt worden. Das Bundesasylamt habe zu der Frage, ob die Beschwerdeführerin einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre, keine Ermittlungen vorgenommen und keine Feststellungen getroffen. Das Bundesasylamt habe weiters den Umstand übersehen, dass die Beschwerdeführerin nach mehreren unbedenklichen Dokumenten im Anschluss an ihren früheren Aufenthalt in der Republik Polen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe und damit die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 3 Dublin-Verordnung vorlägen. Die früheren Verpflichtungen Polens seien daher erloschen. Da die Beschwerdeführerin nach der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstmals in Österreich einen Asylantrag eingebracht habe, lägen nunmehr die Voraussetzungen des Art. 6 Dublin-Verordnung vor, wonach Österreich für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Die Konsultationen mit Polen seien rechtswidrig geführt worden, indem der polnischen Behörde nicht sämtliche Informationen mitgeteilt worden seien, welche für oder gegen die Zuständigkeit Polens sprächen. Dies gelte insbesondere für die fehlende Mitteilung, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Ausreise aus Polen laut den vorgelegten Dokumenten für mehr als drei Monate außerhalb des Geltungsbereiches der Dublin-Verordnung aufgehalten habe, bevor sie über einen unbekannten Mitgliedstaat oder mehrere unbekannte Mitgliedstaaten nach Österreich eingereist sei. Die genannten aktenkundigen Dokumente seien des Weiteren der polnischen Behörde nicht zwecks Überprüfung zur Verfügung gestellt worden, was somit nachgeholt werden müsse.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei bisher zu ihrer Verfolgungsgefahr nicht befragt worden. Das Bundesasylamt habe zu der Frage, ob die Beschwerdeführerin einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre, keine Ermittlungen vorgenommen und keine Feststellungen getroffen. Das Bundesasylamt habe weiters den Umstand übersehen, dass die Beschwerdeführerin nach mehreren unbedenklichen Dokumenten im Anschluss an ihren früheren Aufenthalt in der Republik Polen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe und damit die Voraussetzungen des Artikel 16, Absatz 3, Dublin-Verordnung vorlägen. Die früheren Verpflichtungen Polens seien daher erloschen. Da die Beschwerdeführerin nach der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstmals in Österreich einen Asylantrag eingebracht habe, lägen nunmehr die Voraussetzungen des Artikel 6, Dublin-Verordnung vor, wonach Österreich für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Die Konsultationen mit Polen seien rechtswidrig geführt worden, indem der polnischen Behörde nicht sämtliche Informationen mitgeteilt worden seien, welche für oder gegen die Zuständigkeit Polens sprächen. Dies gelte insbesondere für die fehlende Mitteilung, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Ausreise aus Polen laut den vorgelegten Dokumenten für mehr als drei Monate außerhalb des Geltungsbereiches der Dublin-Verordnung aufgehalten habe, bevor sie über einen unbekannten Mitgliedstaat oder mehrere unbekannte Mitgliedstaaten nach Österreich eingereist sei. Die genannten aktenkundigen Dokumente seien des Weiteren der polnischen Behörde nicht zwecks Überprüfung zur Verfügung gestellt worden, was somit nachgeholt werden müsse.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellte am 27.09.2009 in Polen einen Asylantrag, bevor sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste und am 29.06.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 15.07.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 19.07.2010, eingelangt am 20.07.2010, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellte am 27.09.2009 in Polen einen Asylantrag, bevor sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste und am 29.06.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 15.07.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 19.07.2010, eingelangt am 20.07.2010, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, sind nicht glaubhaft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Art. 16 Abs. 3 Dublin-Verordnung besagt, dass die Verpflichtungen nach Abs. 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.Artikel 16, Absatz 3, Dublin-Verordnung besagt, dass die Verpflichtungen nach Absatz eins, erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Art. 16 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Artikel 16, Dublin-Verordnung.

Es liegen insbesondere auch keine ausreichenden Beweise oder Indizien dafür vor, dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 16 Abs. 3 Dublin-Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung, Anhang II, Verzeichnisse A Pkt. II.3. und B Pkt. II.3.). Die Beschwerdeführerin war, wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, nicht in der Lage, konkrete und nachvollziehbare Angaben zu ihrer angeblichen Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2010 sowie zu ihrer weiteren Reiseroute nach Österreich zu machen. Die Beschwerdeführerin erklärte vielmehr bei ihrer Erstbefragung, dass sie bereits zweimal versucht habe, von Polen über Tschechien nach Österreich zu reisen, was jedoch nie gelungen sei, weil sie in Tschechien immer wieder aufgegriffen worden sei. Sie war somit von Anfang an entschlossen, unter beharrlicher Missachtung der einschlägigen unionsrechtlichen sowie polnischen und österreichischen Rechtsvorschriften ihre illegale Weiterreise nach Österreich zu bewerkstelligen. Auch aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, warum nun die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann für eine illegale Ausreise aus Polen in die Ukraine bzw. weiter nach Tschetschenien, wo sie angeblich verfolgt wird, und wieder zurück in das Unionsgebiet den Betrag von 2.000 EUR bezahlt haben sollte, obwohl sie in Polen keiner unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt war und sie auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der freiwilligen Rückkehrhilfe gehabt hätte. Dass sie sich trotz ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft monatelang von ihrem Ehemann trennen und mit einem Kleinkind allein eine solche Reise unternehmen sollte, erscheint also gänzlich unplausibel. Im Einzelnen blieben auch ihre Angaben zu der Weiterreise bis nach Österreich sehr dürftig und unglaubwürdig, zumal sie dazu keinerlei konkrete Wahrnehmungen wiedergeben konnte, etwa zu den Grenzkontrollen. Aus diesen Gründen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie das Gebiet der Mitgliedstaaten in Wirklichkeit überhaupt nicht mehr verließ, sondern vielmehr von Polen über Tschechien nach Österreich weiterreiste und dann nach mehreren Monaten den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.Es liegen insbesondere auch keine ausreichenden Beweise oder Indizien dafür vor, dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Artikel 16, Absatz 3, Dublin-Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung, Anhang römisch zwei, Verzeichnisse A Pkt. römisch zwei.3. und B Pkt. römisch zwei.3.). Die Beschwerdeführerin war, wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, nicht in der Lage, konkrete und nachvollziehbare Angaben zu ihrer angeblichen Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2010 sowie zu ihrer weiteren Reiseroute nach Österreich zu machen. Die Beschwerdeführerin erklärte vielmehr bei ihrer Erstbefragung, dass sie bereits zweimal versucht habe, von Polen über Tschechien nach Österreich zu reisen, was jedoch nie gelungen sei, weil sie in Tschechien immer wieder aufgegriffen worden sei. Sie war somit von Anfang an entschlossen, unter beharrlicher Missachtung der einschlägigen unionsrechtlichen sowie polnischen und österreichischen Rechtsvorschriften ihre illegale Weiterreise nach Österreich zu bewerkstelligen. Auch aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, warum nun die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann für eine illegale Ausreise aus Polen in die Ukraine bzw. weiter nach Tschetschenien, wo sie angeblich verfolgt wird, und wieder zurück in das Unionsgebiet den Betrag von 2.000 EUR bezahlt haben sollte, obwohl sie in Polen keiner unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt war und sie auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der freiwilligen Rückkehrhilfe gehabt hätte. Dass sie sich trotz ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft monatelang von ihrem Ehemann trennen und mit einem Kleinkind allein eine solche Reise unternehmen sollte, erscheint also gänzlich unplausibel. Im Einzelnen blieben auch ihre Angaben zu der Weiterreise bis nach Österreich sehr dürftig und unglaubwürdig, zumal sie dazu keinerlei konkrete Wahrnehmungen wiedergeben konnte, etwa zu den Grenzkontrollen. Aus diesen Gründen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie das Gebiet der Mitgliedstaaten in Wirklichkeit überhaupt nicht mehr verließ, sondern vielmehr von Polen über Tschechien nach Österreich weiterreiste und dann nach mehreren Monaten den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücken, die einen zwischenzeitigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaten belegen sollen, wird bemerkt, dass die Beschwerdeführerin noch im Rahmen ihrer Erstbefragung am 30.06.2010 mit keinem Wort angab, dass sie im Besitz derartiger Beweismittel sei, sondern diese erst am 11.08.2010 vorlegte. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die vorgelegten Dokumente tatsächlich im Rahmen eines Aufenthaltes in Tschetschenien erlangte, weil sie sie diesfalls bereits bei ihrer Erstbefragung zur Untermauerung ihrer Angaben in Vorlage gebracht hätte. Bei den vorgelegten Dokumenten wurde zwar im Rahmen einer Dokumentenüberprüfung festgestellt, dass es sich bei den Stempeln nicht um Fälschungen handelt. Jedoch ist zur Echtheit und Richtigkeit von in den Nachfolgestaaten der UdSSR ausgestellten Dokumenten nach den Länderberichten festzustellen, dass es leicht möglich ist, derartige Dokumente als Blankovordrucke oder auch als echte Urkunden mit unwahrem Inhalt käuflich zu erwerben. Es ist etwa sogar möglich, diverse Personenstandsurkunden unwahren Inhaltes zu kaufen (z. B. Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, 19.03.2003, S. 18; Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010, S. 33f).

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich auch im Fall der Richtigkeit der vorgelegten Dokumente ein dreimonatiger Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten dadurch nicht belegen ließe. Sollte die Beschwerdeführerin nämlich, wie von ihr behauptet, am 16.03.2010 Polen verlassen haben und nach Tschetschenien zurückgekehrt sein, sich in der Folge am 29.03.2010 im Krankenhaus befunden sowie am 11.04.2010 die Bestätigungen der Verwaltung der Stadt XXXX besorgt haben, so wäre dadurch keinesfalls belegt, dass sie sich auch bis mindestens zum 16.06.2010 außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten befunden hätte.Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich auch im Fall der Richtigkeit der vorgelegten Dokumente ein dreimonatiger Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten dadurch nicht belegen ließe. Sollte die Beschwerdeführerin nämlich, wie von ihr behauptet, am 16.03.2010 Polen verlassen haben und nach Tschetschenien zurückgekehrt sein, sich in der Folge am 29.03.2010 im Krankenhaus befunden sowie am 11.04.2010 die Bestätigungen der Verwaltung der Stadt römisch 40 besorgt haben, so wäre dadurch keinesfalls belegt, dass sie sich auch bis mindestens zum 16.06.2010 außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten befunden hätte.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Das Bundesasylamt teilte im Rahmen des Konsultationsverfahren den polnischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin behaupte, sie sei mit ihrem Sohn im März 2010 in die Ukraine gereist und im Juni 2010 von Tschetschenien aus über unbekannte Wege nach Österreich gefahren. Zu diesem Zeitpunkt lagen dem Bundesasylamt keinerlei Beweismittel vor, die das Vorbringen der Beschwerdeführerin untermauern hätten können, weil sie die betreffenden Schriftstücke erst am 11.08.2010 und somit nach Abschluss des Konsultationsverfahrens und der Zustimmungserklärung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin in Vorlage brachte.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. I./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. römisch eins./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die allgemeinen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Mann erfahren habe, dass ihr Leben in Polen in Gefahr sei, können die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 01.03.2010, S2 411.713-1/2010; 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008). Auf eine reale Gefahr für die Sicherheit tschetschenischer Asylwerber in Polen gibt es keinen Hinweis. Insbesondere trifft es nach den Länderberichten nicht zu, dass etwa Angehörige des tschetschenischen Widerstandes in Polen nicht wirksam geschützt werden könnten oder aus Polen in die Russische Föderation abgeschoben würden. Tschetschenische Asylwerber erhalten in Polen vielmehr regelmäßig zumindest eine Aufenthaltsduldung, wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend und detailliert festgestellt wurde.Die allgemeinen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Mann erfahren habe, dass ihr Leben in Polen in Gefahr sei, können die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 01.03.2010, S2 411.713-1/2010; 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008). Auf eine reale Gefahr für die Sicherheit tschetschenischer Asylwerber in Polen gibt es keinen Hinweis. Insbesondere trifft es nach den Länderberichten nicht zu, dass etwa Angehörige des tschetschenischen Widerstandes in Polen nicht wirksam geschützt werden könnten oder aus Polen in die Russische Föderation abgeschoben würden. Tschetschenische Asylwerber erhalten in Polen vielmehr regelmäßig zumindest eine Aufenthaltsduldung, wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend und detailliert festgestellt wurde.

Auch sonst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall liegt - mangels ausreichender Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Schwiegermutter - kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Im vorliegenden Fall liegt - mangels ausreichender Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Schwiegermutter - kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.

Denn die Beschwerdeführerin behauptete nicht einmal eine besondere Intensität der Beziehung zu ihrer Schwiegermutter, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Ihre Schwiegermutter hat selbst drei Kinder und bezieht Sozialhilfe. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehende Umstände wurden nicht dargetan. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei für sie allein mit zwei Kindern schwierig und sie habe ihren Sohn vor der Geburt des zweiten Kindes zu ihrer Schwiegermutter gebracht und diese könnte auch nach der Entbindung die Kinder betreuen, ist dem entgegenzuhalten, dass dies noch keine ausreichend intensive Bindung darstellt. Die Beschwerdeführerin lebt auch nicht mit ihrer Schwiegermutter im gemeinsamen Haushalt. Der Umstand, dass sie aufgrund der Geburt ihres zweiten Kindes von ihrer in Österreich lebenden Schwiegermutter eine Unterstützung erhalten mag, kann letztlich noch nicht einen hinreichend engen Familienbezug unter erwachsenen Verwandten begründen. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06). Vor allem aber verbrachte die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation, reiste erst als 17-Jährige illegal in das Bundesgebiet ein und stützte ihren Aufenthalt in Österreich von Anfang an nur auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.Denn die Beschwerdeführerin behauptete nicht einmal eine besondere Intensität der Beziehung zu ihrer Schwiegermutter, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Ihre Schwiegermutter hat selbst drei Kinder und bezieht Sozialhilfe. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehende Umstände wurden nicht dargetan. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei für sie allein mit zwei Kindern schwierig und sie habe ihren Sohn vor der Geburt des zweiten Kindes zu ihrer Schwiegermutter gebracht und diese könnte auch nach der Entbindung die Kinder betreuen, ist dem entgegenzuhalten, dass dies noch keine ausreichend intensive Bindung darstellt. Die Beschwerdeführerin lebt auch nicht mit ihrer Schwiegermutter im gemeinsamen Haushalt. Der Umstand, dass sie aufgrund der Geburt ihres zweiten Kindes von ihrer in Österreich lebenden Schwiegermutter eine Unterstützung erhalten mag, kann letztlich noch nicht einen hinreichend engen Familienbezug unter erwachsenen Verwandten begründen. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06). Vor allem aber verbrachte die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation, reiste erst als 17-Jährige illegal in das Bundesgebiet ein und stützte ihren Aufenthalt in Österreich von Anfang an nur auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, real risk

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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