TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/13 S16 403116-4/2010

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Veröffentlicht am 13.12.2010
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Spruch

S16 403.116-4/2010-4E

S16 403.118-4/2010-4E

S16 403.119-4/2010-4E

S16 403.114-4/2010-4E

S16 403.117-4/2010-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2010, Zl. 09 11.056-BAG, zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2010, Zl. 09 11.056-BAG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2010, Zl. 09 15.019-BAG, zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2010, Zl. 09 15.019-BAG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2010, Zl. 09 11.059-BAG, zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2010, Zl. 09 11.059-BAG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2010, Zl. 09 11.058-BAG, zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2010, Zl. 09 11.058-BAG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2010, Zl. 09 11.060-BAG, zu Recht erkannt:5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2010, Zl. 09 11.060-BAG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.

2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der mj. Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken.

3. Die Beschwerdeführer wurden am 02.09.2008 auf einem Bahnhof beim Versuch der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet durch Polizeibeamte ohne Reisedokumente betreten und stellten am 03.09.2008 jeweils einen ersten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.3. Die Beschwerdeführer wurden am 02.09.2008 auf einem Bahnhof beim Versuch der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet durch Polizeibeamte ohne Reisedokumente betreten und stellten am 03.09.2008 jeweils einen ersten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

Eine Eurodac-Anfrage vom selben Tag ergab hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin einen Treffer (GR2....). Demnach war diese bereits am 09.08.2008 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden.

4. Bei der ebenfalls am 03.09.2008 durchgeführten Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihr Heimatland vor ca. 48 Tagen illegal ohne Reisedokument gemeinsam mit ihren fünf Kindern verlassen und sei mittels LKW schlepperunterstützt über ihr unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Während der Reise sei ihr ältester Sohn von ihr und den jüngeren Kindern getrennt und von den Schleppern in eine andere Gruppe gebracht worden sei. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, sei jedoch in Griechenland für ca. 14 Tage von der griechischen Polizei an einem unbekannten Ort angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie habe den Polizisten mitgeteilt, dass sie nicht in Griechenland bleiben wolle, wenn es dort keine Zukunft für ihre Kinder gebe. Sie sei zwar nicht in Haft gewesen, jedoch von der Polizei in einer großen Halle bewacht und verköstigt worden. Nach 14 Tagen sei sie von der Polizei zu einem Hafen und mit dem Schiff nach Athen gebracht worden, wo sie freigelassen worden sei. Von Athen aus sei sie in der Folge schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Über ihren Aufenthalt in Griechenland könne sie keine weiteren Angaben tätigen. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da ihr Ehemann, ihr Bruder und ihr Vater ermordet worden seien. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit für sie und ihre Kinder. Gegen eine Überstellung nach Griechenland spreche, dass sie in Österreich bleiben wolle, weil ihre Kinder hier eine bessere Zukunft hätten. Familienangehörige in Österreich, dem Bereich der EU, in Norwegen oder Island habe sie nicht.

5. Am 08.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO an Griechenland.5. Am 08.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO an Griechenland.

6. Am 09.09.2008 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag sowie die Anträge ihrer minderjährigen Kinder auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie dass seit 08.09.2008 Dublin-Konsultationen mit Griechenland geführt werden.6. Am 09.09.2008 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag sowie die Anträge ihrer minderjährigen Kinder auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie dass seit 08.09.2008 Dublin-Konsultationen mit Griechenland geführt werden.

7. Am 30.09.2008 langte die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme der Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ein.7. Am 30.09.2008 langte die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme der Beschwerdeführer auf der Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ein.

8. Am 10.10.2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen und gab dabei zunächst an, ihre Angaben würden auch für ihre vier minderjährigen Kinder gelten.

Weiters brachte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen dieser Einvernahme im Wesentlichen vor, sie leide seit dem Tod ihres Mannes unter Brustkorbschmerzen und starken Rückenschmerzen. Seit sie in Österreich sei, habe sie alle vier bis fünf Tage Blutungen. In Afghanistan sei sie nur wegen Knieschmerzen beim Arzt gewesen; in Österreich noch gar nicht. Ferner leide sie seit ca. vier Jahren an Magenschmerzen und an Kopfschmerzen, wenn sie plötzlich aufstehe. Diesen Schwindel habe sie seit ca. acht oder neun Monaten. Eine ihrer Töchter habe Probleme mit den Augen; einer ihrer Söhne habe auf der rechten Hand und am Hals Flecken.

Wo sich ihr ältester Sohn, welcher bei der Weiterschleppung nach Österreich von ihr getrennt worden sei, jetzt aufhalte, wisse sie nicht.

In Griechenland sei im Lager ein Vertreter einer Behörde mit einem Dolmetscher gekommen und dieser habe ihr gesagt, dass sie in Griechenland sei. Dort sei sie ca. 14 Tage lang in einem Raum mit verschlossener Tür untergebracht gewesen. Sie habe sich nur in diesem Raum aufhalten dürfen, wo sich ein WC und ein Waschbecken befunden habe. Essen sei ihr gebracht worden. In diesem Raum seien ca. 25 Personen untergebracht gewesen. Sie habe den Dolmetscher gefragt, ob sie in Griechenland Unterkunft bekomme und die Kinder in die Schule gehen könnten sowie, ob ihr Schutz gewährt werde. Der Dolmetscher habe dies verneint und gesagt, es würden nur die Fingerabdrücke abgenommen und dann werde sie freigelassen und müsse sich selbst um sich kümmern.

Auf die Frage des Bundesasylamtes, aus welchen Gründen sie in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe, gab sie an, der Dolmetscher habe ihr gesagt, es seien schon so viele Afghanen in Griechenland und die Griechen könnten sich nicht um alle Afghanen kümmern. Auf Vorhalt der Zustimmungserklärung der griechischen Behörden, wonach sie einen Asylantrag stellen könne, brachte sie vor, sie sei nicht die Einzige, die diese Antwort vom Dolmetscher erhalten habe. Er habe jedes Mal gesagt, dass Griechenland nicht die Verantwortung für so viele Afghanen übernehmen könne und sie habe einen Monat Zeit, das Land zu verlassen. Gegen eine Asylantragstellung in Griechenland spreche ferner, dass die griechische Regierung keine Verantwortung für Flüchtlinge übernehme. Es könne einem Flüchtling passieren, dass sich niemand um ihn kümmere.

In Österreich habe sie nur ihre vier Kinder, sonst niemanden. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Griechenland zu überstellen, gab sie an, Flüchtlinge würden in Griechenland nicht von den Behörden unterstützt und betreut werden. Ihre Kinder hätten dort nicht die Möglichkeit, zur Schule zu gehen.

Zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, der Dolmetscher habe ihr gesagt, dass sich die griechische Regierung um nichts kümmere. Sie sei auf sich selbst angewiesen und müsse sich um ihre Existenz alleine kümmern. Aufgrund dieser Information habe sie in Griechenland keinen Asylantrag gestellt.

9. In der Folge legte die Erstbeschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vor, wonach sie an einer Dysmenorrhoe [Anmerkung: d.i. eine schmerzhafte Monatsblutung mit Krankheitsgefühl], einer Steißbeindeformation und einer depressio major leide und eine weitere Abklärung und Behandlung durchgeführt werden müsse.

10. Am 28.10.2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin untersucht, die zu dem Ergebnis kam, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer gegenwärtig mittelschweren Anpassungsstörung, einer Dysmenorrhoe und einer Steißbeindeformation leide. Aus aktueller Sicht liege sohin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, wobei der Überstellung nach Griechenland keine schweren, psychischen Störungen entgegenstehen würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Die Dysmenorrhoe und die Steißbeindeformation würden keine akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankungen darstellen.

11. Am 13.11.2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters ergänzend niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass ihre bisherigen Angaben richtig seien und sie diese aufrecht halte. Der Schlepper habe ihr gesagt, er bringe sie nach Österreich, habe sie jedoch nach Griechenland gebracht. Gesundheitlich gehe es ihr derzeit viel besser, nur wenn sie lange sitze oder gehe, bekomme sie Schmerzen im Steißbein und im Rücken.

Über Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gab die Beschwerdeführerin an, als ihr Mann umgebracht worden sei, sei sie geschlagen und misshandelt worden. Seit damals habe sie Schlafstörungen, sei aufgeregt und nervös. Sie habe Angstzustände, weil sie denke, dass ihr die Kinder weggenommen würden.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Griechenland auszuweisen, brachte sie vor, dass sie nicht aus Österreich wegwolle. Sie wolle nicht nach Griechenland. Sie sei eine alleinstehende Frau mit fünf Kindern, wobei eines ihrer Kinder immer noch verschollen sei. Ihre Kinder hätten in Griechenland keine Zukunft und könnten dort nicht zur Schule gehen. Es gebe in Griechenland keine Sicherheit für Asylanten. Ihre Tochter sei auch krank; sie sehe so schlecht, dass sie fast nicht lesen könne und habe auch Halsschmerzen. Weiters leide sie an Depressionen, schreie oft und sei nervös. Ihr Sohn sei auch krank; er habe auch Probleme mit den Augen. Sie habe für ihre Kinder bereits einen Termin bei einem Arzt bekommen, könne diesen jedoch erst in zwei Monaten aufsuchen.

12. Mit Bescheiden je vom 20.11.2008 hat das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.12. Mit Bescheiden je vom 20.11.2008 hat das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

13. Den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde zunächst mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 11.12.2008 jeweils gemäß § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.13. Den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde zunächst mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 11.12.2008 jeweils gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnissen, jeweils vom 18.03.2008, GZ. S12 403.116-1/2008/8E u. a., wurde den Beschwerden gegen den Bescheide vom 20.11.2008 gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 jeweils stattgegeben und die bekämpften Bescheid jeweils behoben.Mit Erkenntnissen, jeweils vom 18.03.2008, GZ. S12 403.116-1/2008/8E u. a., wurde den Beschwerden gegen den Bescheide vom 20.11.2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 jeweils stattgegeben und die bekämpften Bescheid jeweils behoben.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern, die unter einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung - nämlich unter einer mittelschweren Anpassungsstörung - sowie unter Dysmenorrhoe und einer Steißbeinformation leide, jedenfalls als vulnerable Person anzusehen sei. Nachdem es in Griechenland zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern kommen könne, könne dies bezogen auf vulnerable Personen bzw. vulnerable Gruppen (und zwar nur bezogen auf diese) im Einzelfall ein real risk einer Art. 3 EMRK Verletzung darstellen. Aus diesem Grund sei im gegenständlichen Fall eine explizite Zusicherung der griechischen Dublin-Behörden betreffend die Beschwerdeführer einzuholen, dass die Unterbringung bei Überstellung nach Griechenland gewährleistet sei. Weiters seien ergänzende Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin einzuholen.Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern, die unter einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung - nämlich unter einer mittelschweren Anpassungsstörung - sowie unter Dysmenorrhoe und einer Steißbeinformation leide, jedenfalls als vulnerable Person anzusehen sei. Nachdem es in Griechenland zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern kommen könne, könne dies bezogen auf vulnerable Personen bzw. vulnerable Gruppen (und zwar nur bezogen auf diese) im Einzelfall ein real risk einer Artikel 3, EMRK Verletzung darstellen. Aus diesem Grund sei im gegenständlichen Fall eine explizite Zusicherung der griechischen Dublin-Behörden betreffend die Beschwerdeführer einzuholen, dass die Unterbringung bei Überstellung nach Griechenland gewährleistet sei. Weiters seien ergänzende Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin einzuholen.

14. In der Folge richtete das Bundesasylamt am 20.03.2009 ein Schreiben an die griechische Dublin-Behörde, in welchem die Fragen gestellt wurden, ob die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder bei einer Überstellung nach Griechenland (1) die Möglichkeit der staatlichen Unterstützung hätten ("Do they have the possibility to get support from the state?") sowie (2) ob sie Unterkunft und Verpflegung durch den griechischen Staat erhalten würden ("Do they have board and lodging, supported by the Greek state?").

15. Am 29.04.2009 teilte Griechenland mit, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Ankunft in Griechenland Asylanträge stellen können, sofern sie dies wünschen. Ferner werde zugesichert, dass die Beschwerdeführer Unterkunft und medizinische Versorgung erhalten werden.

16. Dieser Sachverhalt wurde der gewillkürten Vertreterin der Beschwerdeführer mitgeteilt, welche von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch machte und in der Folge erstmals ausgeführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin brutal vergewaltigt worden sei und an den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen immer noch leide. Auch daher sei ihr Steißbein deformiert und sie habe Blutungen. Weiters leide sie an massiven schweren psychischen Problemen. Ferner wurde unter Vorlage diverser Berichte der Standpunkt der Beschwerdeführer, das griechische Asylsystem entspreche nicht den europäischen Mindeststandards, wiederholt.

17. Mit Bescheiden vom 07.08.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.09.2008 ohne in die Sache einzutreten erneut jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG jeweils zulässig sei.17. Mit Bescheiden vom 07.08.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.09.2008 ohne in die Sache einzutreten erneut jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG jeweils zulässig sei.

18. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, je vom 28.08.2009, GZ. S12 403.116-2/2009/3E u.a., jeweils gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.18. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, je vom 28.08.2009, GZ. S12 403.116-2/2009/3E u.a., jeweils gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die griechische Dublin-Behörde explizit zugesichert habe, dass die Beschwerdeführer Zugang um Asylverfahren haben und für diese eine Unterkunft sowie medizinische Betreuung garantiert wird.

19. Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher diesen Beschwerden mit Beschluss vom 15.10.2009, U 2470/09-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

20. Am 28.08.2009 gelangte der älteste (volljährige) Sohn der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 wegen der Zuständigkeit Griechenlands gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dieser Sohn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.20. Am 28.08.2009 gelangte der älteste (volljährige) Sohn der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 wegen der Zuständigkeit Griechenlands gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dieser Sohn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 08.03.2010, Zl. S22 411.863-1/2010-3Z, aufschiebende Wirkung gewährt.

21. Mit Schriftsatz vom 11.09.2009 stellten die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens,

Begründet wird dieser insbesondere mit einem E-Mail einer Mitarbeiterin des griechischen Gesundheitsministeriums, welche ausführt, dass dieses die zuständige Behörde für die Unterbringung von Asylwerbern sei. Es gäbe jedoch ein großes Problem mit den Unterbringungsmöglichkeiten und viele, auch vulnerable Familien befänden sich auf einer Warteliste. Es könnte daher keine weiteren Fälle mehr auf die Warteliste gesetzt werden.

22. Am 12.09.2009 stellten die Erstbeschwerdeführerin, die mj. Drittbeschwerdeführerin, die mj. Viertbeschwerdeführerin sowie der mj. Fünftbeschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme aufgrund eines Abschiebeauftrages jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

23. Am 15.09.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG zurückzuweisen.23. Am 15.09.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

24. Mit Schriftsatz vom 18.09.2009 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin eine Stellungnahme, welche im Wesentlichen den selben Inhalt hatte wie der Wiederaufnahmeantrag, insbesondere wurde auf das E-Mail der Mitarbeiterin des griechischen Gesundheitsministeriums verwiesen, welches eine neue Tatsache beinhalte.

25. Am 18.09.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass ihre Angaben auch für die mj.

Drittbeschwerdeführerin, die mj. Viertbeschwerdeführerin und den mj. Fünftbeschwerdeführer gelten würden.

Die Erstbeschwerdeführerin bracht weiters vor, dass sie einmal wöchentlich einen Arzt aufsuchen müsste. Sie leide seit über einem Jahr an starken Kopfschmerzen und sei auch nervös und aufgeregt.

Zur neuerlichen Antragstellung befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie ein neues Dokument bekommen hätten, dass sie nicht nach Griechenland zurückkönnten. Die mj. Drittbeschwerdeführerin gab an, dass sie hier zur Schule gehen möchte.

Der mj. Zweitbeschwerdeführer befinde sich seit circa zwei Wochen in Deutschland, ihr ältester, 1994 geborener Sohn, von welchem sie auf der Flucht getrennt worden seien, befinde sich seit kurzem ebenfalls in Österreich.

26. Mit Schriftsatz vom 30.09.2009 legte die Erstbeschwerdeführerin unter anderem eine psychotherapeutische Stellungnahme vor, wonach sie unter einer massiven intrusiven Symptomatik, Hyperarousal und depressiven Phasen leide. Eine Traumatherapie würde mindestens zwei Jahre dauern.

27. Am 05.10.2009 wurden die Verfahren durch Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zugelassen.27. Am 05.10.2009 wurden die Verfahren durch Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG zugelassen.

28. Am 05.11.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich einvernommen.

Über Vorhalt, dass Griechenland nach wie vor für die Beschwerdeführer zuständig sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Griechenland nach einem Monat hätten verlassen müssen. In Österreich habe sie ein besseres Gefühl und würden ihre Kinder hier die Schule besuchen.

Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Erstbeschwerdeführerin an, ursprünglich einmal wöchentlich den Arzt besucht zu haben, nunmehr alle zehn Tage. Es gehe ihr schlecht, sie ziehe sich zurück und esse kaum.

Ihr Vertreter brachte vor, dass eine Überstellung nach Griechenland aufgrund der psychischen Situation der Erstbeschwerdeführerin und des Unterbleibens einer adäquaten medizinischen Versorgung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde.Ihr Vertreter brachte vor, dass eine Überstellung nach Griechenland aufgrund der psychischen Situation der Erstbeschwerdeführerin und des Unterbleibens einer adäquaten medizinischen Versorgung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

29. Am 16.11.2009 teilte das Bundesasylamt der griechischen Dublin-Behörde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, der mj. Drittbeschwerdeführerin, der mj. Viertbeschwerdeführerin und des mj. Fünftbeschwerdeführers mit, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung ergriffen worden sei und die Überstellungsfrist des Art 19 Abs 3 Dublin II-VO erst ab der Entscheidung über jenen zu laufen beginne.29. Am 16.11.2009 teilte das Bundesasylamt der griechischen Dublin-Behörde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, der mj. Drittbeschwerdeführerin, der mj. Viertbeschwerdeführerin und des mj. Fünftbeschwerdeführers mit, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung ergriffen worden sei und die Überstellungsfrist des Artikel 19, Absatz 3, Dublin II-VO erst ab der Entscheidung über jenen zu laufen beginne.

30. Am 02.12.2009 stellte der in der Zwischenzeit aus Deutschland rücküberstellte mj. Zweitbeschwerdeführer ebenfalls einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, Anfang September 2009 einen Freund in Salzburg besucht zu haben und bei der Rückfahrt versehentlich in einen Zug nach Deutschland gestiegen sei. Dort sei er für zwei Monate in einem Heim untergebracht und schließlich nach Österreich überstellt worden.

31. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 05.03.2010, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt I.).31. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 05.03.2010, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt römisch zwei.).

Festgestellt wurde, dass weder die psychischen noch die physischen Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin lebendbedrohlich seien und eine Überstellung nach Griechenland unmöglich oder unzumutbar machen würden.

Die mj. Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer seien gesund.

Griechenland habe der Aufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt und auch ausdrücklich zugesagt, dass die Beschwerdeführer dort Unterkunft und medizinische Versorgung erhalten würden und die Möglichkeit zur Asylantragstellung hätten.

Seit Rechtskraft der Entscheidungen im Erstverfahren hätten sich keine relevanten Sachverhaltsänderungen ergeben. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH in jenen Verfahren sei Griechenland auch nach wie vor zuständig.

Es hätten keine Gründe festgestellt werden können, welche abweichend von den bereits vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen gegen eine Überstellung nach Griechenland sprechen würden.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführer in ihren jeweils ersten Verfahren gegen die rechtskräftigen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben hätten. Dieser hätte den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt, wovon Griechenland auch in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Überstellungsfrist sei daher noch offen.

Verwiesen wurde weiters auf die ausdrückliche Zusage Griechenlands, dass die Beschwerdeführer dort einen Asylantrag stellen könnten und Unterkunft und medizinische Versorgung erhalten würden.

Daran ändere auch das von der Vertreterin der Beschwerdeführer eingeholte Schreiben des griechischen Gesundheitsministeriums nichts, zumal dieses aufgrund missverständlicher Formulierungen nicht zur Klärung von Sachverhalten beitragen könne. Die Bemühungen der griechischen Behörden zeigten bereits Verbesserungen im System und sei es nicht plausibel, weshalb den Beschwerdeführern die bereits zugesicherten Rechte verwehrt werden sollten.

Die getroffenen Länderfeststellungen würden auf dem Stand November 2009 basieren. Es liege weiters eine ausdrückliche Zusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer vor.

Griechenland sei Mitgliedstaat der EU und sei daher davon auszugehen, dass dort ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren eingeräumt werde.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Anträge der Beschwerdeführer in deren Vorverfahren wegen der Zuständigkeit Griechenlands zurückgewiesen worden seien. Da sich weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung ergeben habe, waren die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung aus, dass die Ausweisungen gerechtfertigt seien.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung aus, dass die Ausweisungen gerechtfertigt seien.

32. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 19.03.2010 fristgerecht Beschwerde.

Darin wird nochmals auf das E-Mail der Mitarbeiterin des griechischen Gesundheitsministeriums verwiesen, aus welchem hervorgehe, dass die Beschwerdeführer keinesfalls unmittelbar nach ihrer Ankunft unterbracht werden würden. Die Beschwerdeführer seien - auch laut rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes in den Vorverfahren -als vulnerable Personen anzusehen und sei die Gefahr einer Verletzung der EMRK real. Es liege daher ein neuer Sachverhalt vor.

Griechenland sei nicht einmal in der Lage, vulnerable Personen unterzubringen.

33. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des Bundesasylamtes wurde dem Asylgerichtshof der Aktenlage nach am 24.03.2010 vorgelegt.

34. Mit Beschluss vom 25.03.2010, Zl. S16 403.116-4/2010-3Z u.a., erkannte der Asylgerichtshof den Beschwerden jeweils gemäß § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zu.34. Mit Beschluss vom 25.03.2010, Zl. S16 403.116-4/2010-3Z u.a., erkannte der Asylgerichtshof den Beschwerden jeweils gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zu.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).2.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

2.2.1. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:2.2.1. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:

"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

2.2.2. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, sind die Vergleichsentscheidungen, nämlich die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, GZ. S12 403.116-2/2009/3E u.a., jeweils am 07.09.2009 in Rechtskraft erwachsen.

2.2.3. Wenngleich das - als neuer Sachverhalt titulierte - E-Mail einer Mitarbeiterin des griechischen Gesundheitsministeriums bereits vor Rechtskraft der Vergleichserkenntnisses versendet wurde und daher grundsätzlich von deren Rechtskraft umfasst ist, so ist gegenständlich auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, U 694/10-19, zu verweisen:

Demnach bedarf es bei besonders schutzbedürftigen (vulnerablen) Personen im Falle einer Überstellung nach Griechenland einer individuellen Zusicherung, mit der konkret die Versorgung zugesichert wird. Das Vorliegen einer solchen individualisierten Versorgungszusage ist eine "unabdingbare Prämisse", um überhaupt darüber entscheiden zu können, ob eine Überstellung besonders schutzbedürftiger Personen nach Griechenland verfassungskonform ist oder andernfalls, ob Österreich nicht selbst verpflichtet wäre, das Asylverfahren in einem solchen Fall durchzuführen.

Dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin - einer alleinstehenden, psychisch beeinträchtigen Frau mit vier mj. Kindern (den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern) - um eine vulnerable Personengruppe handelt, wurde bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bejaht.

Es liegt weiters eine Mitteilung Griechenlands vor, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Ankunft in Griechenland Asylanträge stellen können, sofern sie dies wünschen. Ferner werde zugesichert, dass die Beschwerdeführer Unterkunft und medizinische Versorgung erhalten werden.

Dazu ist allerdings festzuhalten, dass diese Mitteilung der griechischen Dublin-Behörde bereits vom 29.04.2009 stammt, also zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide knapp ein Jahr und gegenwärtig mehr als eineinhalb Jahre alt ist.

Hinzu kommt, dass gegen diese Zusicherung seitens der griechischen Dublin-Behörde insofern maßgebliche Bedenken aufgeworfen wurden, als aus der seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit dem - für die Unterbringung von Asylwerbern zuständigen - griechischen Gesundheitsministerium geführten Korrespondenz hervorzugehen scheint, dass es selbst bei vulnerablen Personengruppen zu starken Verzögerungen kommen kann. Dass diese Korrespondenz - wie vom Bundesasylamt angeführt - missverständlich formuliert sei, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht nachvollzogen werden und fehlen hier ergänzende Erhebungen und eine schlüssige beweiswürdigende Auseinandersetzung, welche das Bundesasylamt aber - trotz Gelegenheit hiezu - nicht vorgenommen hat.

Weiters ist auf ein Schreiben des EGMR von Oktober 2010 an diverse europäische Staaten, darunter auch Österreich, hinzuweisen, mit welchem Schreiben empfohlen wird, vorläufig auf Abschiebungen von Asylwerbern nach Griechenland zu verzichten.

Aufgrund dieser Umstände ist es für die erkennende Richterin zweifelhaft, ob die Zusage seitens der griechischen Dublin-Behörde von April 2009 zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch eingehalten werden kann. Informationen über effektiv eingehaltene Zusicherungen über spezifische Versorgung liegen dem erkennenden Gerichtshof in letzter Zeit nicht vor. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass gerade in Bezug auf Griechenland gegenwärtig eine besonders hohe Berichtsdichte herrscht und sich die Berichtslage in relativ kurzen Abständen verändert hat, weshalb hier fallbezogen in Bezug auf die Aktualität der Quellen ein besonders strenger Maßstab heranzuziehen ist. Aus diesem Grund ist auch fraglich, ob die in den angefochtenen Entscheidungen herangezogenen Quellen mit Stand November 2009 bereits zum Entscheidungszeitpunkt (März 2010) noch aktuell waren.

2.2.4. Es liegt sohin jedenfalls eine geänderte Sachlage mit potentieller Entscheidungsrelevanz vor, welche eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache unzulässig macht.

In Anbetracht dieser Umstände wäre daher seitens des Bundesasylamtes hinsichtlich der Beschwerdeführer, welche als vulnerable Personen anzusehen sind, jedenfalls eine aktuelle individuelle Zusicherung der Versorgung seitens der zuständigen griechischen Behörde einzuholen (vgl. VfGH-Erkenntis vom 07.10.2010, U 694/10-19), welche im Falle ihres Vorliegens auch von einem Verbindungsbeamten bestätigt werden könnte.In Anbetracht dieser Umstände wäre daher seitens des Bundesasylamtes hinsichtlich der Beschwerdeführer, welche als vulnerable Personen anzusehen sind, jedenfalls eine aktuelle individuelle Zusicherung der Versorgung seitens der zuständigen griechischen Behörde einzuholen vergleiche VfGH-Erkenntis vom 07.10.2010, U 694/10-19), welche im Falle ihres Vorliegens auch von einem Verbindungsbeamten bestätigt werden könnte.

Nur diesfalls könnte grundsätzlich eine neue Unzuständigkeitsentscheidung ergehen.

2.2.5. Der Asylgerichtshof geht jedoch aufgrund der, schon in der Verfahrenserzählung referierten, besonderen Komplexität des gegenständlichen Falles davon aus, dass eine solche neue Unzuständigkeitsentscheidung im konkreten Fall nicht mehr in Betracht kommt und wird das Bundesasylamt die Verfahren inhaltlich zu führen haben.

2.3. Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 66, Rz 106 mwN).2.3. Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 66,, Rz 106 mwN).

Da es sich bei den Beschwerdeführern um Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG (Mutter mit vier minderjährigen unverheirateten Kindern) handelt, war hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer mit einer derartigen Behebung vorzugehen, um eine einheitliche Entscheidung im Familienverfahren zu gewährleisten (vgl. § 34 Abs 4 AsylG).Da es sich bei den Beschwerdeführern um Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG (Mutter mit vier minderjährigen unverheirateten Kindern) handelt, war hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer mit einer derartigen Behebung vorzugehen, um eine einheitliche Entscheidung im Familienverfahren zu gewährleisten vergleiche Paragraph 34, Absatz 4, AsylG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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