Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E11 235.778-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, FZ. 03 00.554-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, FZ. 03 00.554-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten wird gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien wird als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Armenien reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.01.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2003, Zahl: 03 00.554-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruch I). Gemäß § 8 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien zulässig ist (Spruch II).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2003, Zahl: 03 00.554-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruch römisch eins). Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien zulässig ist (Spruch römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 18.03.2003 fristgerecht Berufung erhoben.
3. Am 22.05.2007 sowie am 05.12.2007 wurden mündliche Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 05.12.2007 im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters die Berufung gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich zurückgezogen hatte. Dieser Spruchpunkt I. mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde erwuchs demnach am 05.12.2007 in Rechtskraft.3. Am 22.05.2007 sowie am 05.12.2007 wurden mündliche Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 05.12.2007 im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich zurückgezogen hatte. Dieser Spruchpunkt römisch eins. mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde erwuchs demnach am 05.12.2007 in Rechtskraft.
4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, GZ: 235.778/0/17E-VIII/40/03, vom
01.02.2008 wurde der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß01.02.2008 wurde der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß
§ 8 Absatz 1 AsylG iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2009 erteilt.Paragraph 8, Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2009 erteilt.
5. Am 18.12.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2009, Zahl: 03 00.554/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005 bis zum 31.01.2010 erteilt.5. Am 18.12.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2009, Zahl: 03 00.554/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG 2005 bis zum 31.01.2010 erteilt.
6. Am 03.12.2009 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.
7. Am 02.03.2010 wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens einer psychologischen Untersuchung durch Dr. XXXX unterzogen.7. Am 02.03.2010 wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens einer psychologischen Untersuchung durch Dr. römisch 40 unterzogen.
Im erstellten psychologischen Gutachten wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
"... D) Zusammenfassung und Stellungnahme zur Fragestellung:
1. Gemäß den internationalen Klassifikationskriterien der WHO liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine psychische Störung vor, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad einer "posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)", einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung", einer körperlich begründbaren (organischen oder symptomatischen Psychose), einer endogenen Störung (affektive oder schizophrene Psychose) oder einer neurotischen Störung mit deutlicher Beeinträchtigung sozialer Funktionen und Leistungen entsprechen würde; der ASt. ist subjektiv gut in der Lage, seiner Rolle als Lebenspartner, Familienvater nachzukommen, erfühlt sich den Erfordernissen einer Erwerbsarbeit als Schweißer gewachsen und legt diesbezüglich ein Einstellungsanbot der Fa. XXXX vor.1. Gemäß den internationalen Klassifikationskriterien der WHO liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine psychische Störung vor, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad einer "posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)", einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung", einer körperlich begründbaren (organischen oder symptomatischen Psychose), einer endogenen Störung (affektive oder schizophrene Psychose) oder einer neurotischen Störung mit deutlicher Beeinträchtigung sozialer Funktionen und Leistungen entsprechen würde; der ASt. ist subjektiv gut in der Lage, seiner Rolle als Lebenspartner, Familienvater nachzukommen, erfühlt sich den Erfordernissen einer Erwerbsarbeit als Schweißer gewachsen und legt diesbezüglich ein Einstellungsanbot der Fa. römisch 40 vor.
2. Die Ergebnisse der klinisch-psychologischen Untersuchung von Herrn XXXX, sprechen für eine neuerlich ausgelöste Anpassungsstörung, wobei die Angst vor einer Abschiebung in das Heimatland im Vordergrund steht (ICD-10: F43.22 "Angst und depressive Reaktion gemischt").2. Die Ergebnisse der klinisch-psychologischen Untersuchung von Herrn römisch 40 , sprechen für eine neuerlich ausgelöste Anpassungsstörung, wobei die Angst vor einer Abschiebung in das Heimatland im Vordergrund steht (ICD-10: F43.22 "Angst und depressive Reaktion gemischt").
3. Mit Verweis auf den psychiatrischen Befundbericht vom 29.03.2010 ist eine Fortsetzung der
aktuellen psychopharmakologischen Stütze und Prävention erforderlich.
4. Unabhängig von politischen, wirtschaftlichen u. a. Aspekten, welche außerhalb des klinischpsychologischen Fachgebietes angesiedelt sind, ist, insbesondere mit Verweis auf den
psychiatrischen Befundbericht vom 29.03.2010, eine Rückführung lediglich bei entsprechender
medizinischer Versorgung in der Heimat tolerierbar."
8. Am 31.03.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Niederschrift ist im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben.
Mit Bescheid des BAA vom 03.09.2010, FZ. 03 00.554-BAE, wurde der zuerkannte Status des subsidär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 9 Abs 4 AsylG 2005 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BAA vom 03.09.2010, FZ. 03 00.554-BAE, wurde der zuerkannte Status des subsidär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.09.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde durch Beschwerdeführer erhoben. Mit Schriftsatz vom 13.09.2010 langte zusätzlich eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Verfahrensinhalt
Der Beschwerdeführer stützt sein Vorbringen bezüglich seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter im Wesentlichen auf seine psychische Erkrankung sowie den vorliegenden ärztlichen Befunden über die Erkrankung des Beschwerdeführers. Eine adäquate medizinische Behandlung sei in Armenien nicht möglich. Weiters sei der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert, weshalb eine Ausweisung nicht zulässig wäre.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1/1) beinhaltend den Asylantrag vom 07.01.2003, das erstinstanzliche Verfahren vor dem BAA samt Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt 06.03.2003, Zahl: 03 00.554-BAE, der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, GZ: 235.778/0/17E-VIII/40/03, vom 01.02.2008, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2009, Zahl: 03 00.554/1-BAE, die Beschwerdeschrift vom 09.09.2010 sowie die Beschwerdeergänzung vom 13.09.2010.
armenische Scheidungsurkunde
armenisches Militärdienstbuch
drei fachmedizinisch-psychiatrische Befundberichte des XXXXvom 08.02.2010 vom 15.02.2010 sowie vom 29.03.2010
ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Dr. XXXX vom 23.06.2007ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 23.06.2007
eine Arbeitsbestätigung von XXXX vom 11.11.2009eine Arbeitsbestätigung von römisch 40 vom 11.11.2009
eine Einstellungsbestätigung vom Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.02.2010eine Einstellungsbestätigung vom Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.02.2010
einen psychotherapeutischen Befundbericht des VereinsXXXX vom 10.05.2007
schriftliche Stellungnahme vom Verein SPRAKUIN vom 06.08.2010;
Befundbericht von Dr. XXXX vom 10.08.2010Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 10.08.2010
das psychologische Gutachten von Frau Dr. XXXX vom 30.06.2010das psychologische Gutachten von Frau Dr. römisch 40 vom 30.06.2010
Einsicht in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland (AA, Stand Oktober 2009)
KfW Entwicklungsbank: Landesinformation Armenien, Mai 2009
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Armenien, 19.5.2009
BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
HRW - Human Rights Watch: World Report 2008: Armenia, 31.1.2008
IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Armenien 2008, letztes Update 2.7.2009)
US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report:
Armenia, 25.2.2009
Europäische Kommission: ENP Progress Report:Armenia, 23.4.2009
Ermittlungsergebnis
Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:
Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX geboren und Staatsangehöriger von Armenien. Er ist im Dorf XXXX geboren und lebte auch bis zu seiner Ausreise im familieneigenen Haus. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Identität der Person sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen; diesbezüglich ist auf das als glaubhaft qualifizierte Vorbringen sowie auf die als echt qualifiziert vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers zu verweisen.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Armenien. Er ist im Dorf römisch 40 geboren und lebte auch bis zu seiner Ausreise im familieneigenen Haus. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Identität der Person sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen; diesbezüglich ist auf das als glaubhaft qualifizierte Vorbringen sowie auf die als echt qualifiziert vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers zu verweisen.
Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1993 nach Deutschland gereist war und dort um Asyl angesucht hatte. Im Jahr 1997 wurde der Beschwerdeführer nach negativem Verfahrensausgang von Deutschland nach Armenien abgeschoben.
Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer erneut im Jahr 2001 nach Deutschland ausgereist war und dort neuerlich um Asyl angesucht hatte. Im Dezember 2001 ist der Beschwerdeführer jedoch wieder nach Armenien abgeschoben worden.
Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2002 von Armenien nach Österreich gereist ist, wo er schließlich am 07.01.2003 einen Asylantrag eingebracht hatte.
Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1973-1975 seien Militärdienst bei der armenischen Armee abgeleistet hat.
Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet.
Festgestellt werden konnte, dass sich die Exgattin des Beschwerdeführers sowie seine erwachsene Tochter samt zwei Enkelkindern sowie der erwachsene Sohn des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten. Das Asylverfahren des Sohnes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2010 negativ beendet. Das Verfahren der Exgattin des Beschwerdeführers wurde ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag negativ abgeschlossen. Die Tochter und die beiden Enkelkinder des Beschwerdeführers sind im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigte.
Zur Lage in Armenien
Der Asylgerichtshof trifft aufgrund der in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Allgemein/Bevölkerung
Armenien hat 29.800 km² und rund 3,2 Millionen (tatsächlich wohl weniger) Einwohner, davon 96% Armenier, sowie Russen, Kurden, Jesiden, Griechen.
Der Zusammenbruch der früheren Sowjetunion, verbunden mit schlechteren Lebensbedingungen, und der Krieg mit Aserbaidschan haben abermals dazu geführt, dass Hunderttausende aus Armenien auswanderten. Nach offiziellen Angaben von 2006 leben derzeit circa 3,1 Millionen Menschen in Armenien, hinzu kommen etwa fünf Millionen Armenier, die zeitweilig oder permanent im Ausland leben. Als Folge des "Exodus" verringerte sich zunächst die Geburtenrate; erst seit 2001 steigt diese wieder leicht an. Im Zuge der Emigration wanderten aber auch etwa 25 Prozent der Erwerbstätigen vor allem nach Russland ab, von denen seit Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise aufgrund der ebenso verschlechterten Arbeitsbedingungen in Russland nun viele wieder zurückkehren.
Der überwiegende Teil der Bewohner Armeniens sind ethnische Armenier (95 Prozent), gefolgt von Kurden und Russen (jeweils zwei Prozent) und anderen Gruppen (ein Prozent). Etwa zwei Drittel der Bevölkerung lebt in den urbanen Zentren Armeniens, die Hälfte davon in der Hauptstadt Eriwan (1,1 Millionen Einwohner).
Allgemeine Lage/Sicherheitslage
An der Grenze zu Aserbaidschan (besonders im nordöstlichen Abschnitt) kommt es noch vereinzelt zu Auseinandersetzungen oder Schusswechseln. In Teilen der Grenzgebiete droht Minengefahr.
Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits. Armenien bemüht sich um eine Annäherung an europäische/internationale Strukturen; die Aufnahme in die Europäische Nachbarschaftspolitik erfolgte im Juni 2004. Im November 2006 trat der Aktionsplan mit der EU in Kraft. Im Verhältnis zur NATO arbeitet Armenien an der Umsetzung des Ende 2004 verabschiedeten Individual Partnership Action Plan (IPAP).
Kernproblem der armenischen Außenpolitik bleibt der Konflikt um Berg-Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und der Armenien. Trotz Vermittlungsbemühungen der drei Ko-Vorsitzenden der OSZE-Minsk-Gruppe (USA, Russland, Frankreich) und wiederholter Treffen der Präsidenten von Armenien und Aserbaidschan steht eine Lösung weiterhin aus. Die Beziehungen zu Iran sind gut.
Armenien ist trotz einiger Reibungsfelder weiterhin um gute nachbarschaftliche Beziehungen zu Georgien bemüht.
Menschenrechtsorganisationen
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keinerlei Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.
Im armenischen Parlament wurde Anfang Juni 2007 das "Standing Committee on Protection of Human Rights and Public Affairs" eingerichtet. Das Komitee hat formell umfassende Aufgaben in Hinblick auf allfällige Menschenrechtsverstöße in Armenien. Dazu gehören die Recherchen zu bestimmten Einzelfällen wie Folter und Misshandlungen, Anwaltsdienstleistungen, Notariat, Minderheiten- und Kinderrechte, etc. Das Komitee hat in regelmäßigen Abständen dem Parlament über seine Aktivitäten zu berichten. Das Komitee hat bislang 150 Beschwerden von Bürgern angenommen, wobei der Großteil soziale Fragen und Ermittlungsverfahren betraf. Jedem Bürger steht es frei sich einerseits an den Ombudsmann oder das Komitee zu wenden, da die beiden Einrichtungen miteinander kooperieren.
Es gibt auch eine Reihe von Nichtregierungsorgansiationen, die Rechtschutz bieten können. So hat etwa der "Fund against violation of Law" ein spezielles Programm für Folteropfer eingerichtet. In diesem Rahmen besuchen die Mitarbeiter des FAVL die betroffenen Familien, bzw. werden Juristen für die weitere Rechtsvertretung gestellt.
Ombudsmann
Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen. In den ersten sechs Monaten 2007 hat der Ombudsmann 1353 Beschwerden, hauptsächlich gegen Stadtverwaltungen und die Polizei, erhalten. In seinem Report von 2006 beschreibt er den Schutz der Menschenrechte in Armenien als ungenügend.
Armeniens Ombudsmann Armen Harutyunyan erhielt im ersten Halbjahr 2007 1,353 Beschwerden, vor allem gegen Stadtbehörden und Polizisten. In seinem Jahresbericht 2006 beschreibt er den Schutz der Menschenrechte in Armenien als "unbefriedigend". Er verzeichnete übermäßiges Verhängen von Untersuchungshaft, Gewalt gegen Journalisten, Einschränkungen der Redefreiheit und die Notwendigkeit einer unabhängigeren Justiz.
Die in Armenien eingerichtete Ombudsmanninstitution ist am Gesetzgebungsprozess beteiligt und kann zu Gesetzesentwürfen Stellung nehmen. Hierbei wird eine intensive Kooperation mit dem Parlament und der Regierung durchgeführt. Der Ombudsmann ist in ganz Armenien tätig und verfügt über Außenstellen in anderen Landesteilen. Die Behörden in Armenien sind jedenfalls verpflichtet dem Ombudsmann Auskunft zu bestimmten Fällen zu erteilen. Es sind bisher keine Fälle bekannt geworden wonach eine Beschwerde aufgrund Drucks von Außen zurückgezogen wurde.
Der Großteil der Beschwerden von Bürgern an den Ombudsmann betreffen "gerechte Verfahren" und Eigentumsrechte, die einen immer größeren Raum in der Arbeit des Ombudsmanns einnehmen. Eine Vielzahl an Beschwerden richtet sich auch gegen soziale Ungerechtigkeiten. 2007 wurden bis 01.09.2007 3.500 Beschwerden eingebracht. Im Jahr 2006 waren es 6.500. Der Ombudsmann ist schriftlich und mündlich erreichbar und es wurde ein eigene Hotline eingerichtet, die 24 Stunden besetzt ist über die sich jeder Bürger mit dem Ombudsmann in Verbindung setzen kann.
Grundversorgung/Wirtschaft
Seit 1994 wächst die armenische Wirtschaft ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.
Erste Auswirkungen der Finanzkrise führten zu einer Verminderung des BIP-Wachstums im Jahre 2008 auf 6,8%, nach einer vorsichtigen Schätzung des IWF könnte die armenische Wirtschaft 2009 um 1,5% schrumpfen.
Bereits im ersten Quartal 2009 führte das gleichzeitige und signifikante Abfallen von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Die erforderlich gewordene Freigabe des Wechselkurses des Dram führte Anfang März zu einer Abwertung von gut 20%. Kredite durch IWF, Weltbank und Russland über zusammen ca. 1,6 Mrd. Euro wurden bereits bewilligt.
Nachdem die Finanzkrise in Armenien zunächst wenig Auswirkungen gezeigt hatte, sind nun die Folgen der weltweiten Wirtschaftskrise deutlich spürbar. Das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts fiel im Jahre 2008 auf 6,8% (nach sieben Jahren zweistelligen Wachstums, 2007 noch 13,8%). In den ersten zwei Monaten diesen Jahres schrumpfte die armenische Wirtschaft um 3,5% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Der Ausblick für 2009 ist düster, nach Schätzung des IWF könnte die Wirtschaft um 1,5% schrumpfen.
Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2008 9% (2007: 4,4%). Die Arbeitslosenquote lag 2008 offiziell bei ca. 6,3%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert. Für 2009 wird aufgrund der Finanzkrise mit einem deutlichen Anstieg der Arbeitslosenzahlen gerechnet.
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele auch durch die traditionellen Familienbande Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.
Das gesetzlich festgeschriebene Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg- Karabach) 25.000 Dram (derzeit ca. 52 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach.
Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist.
Behandlung nach Rückkehr
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.6.2008)
Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.
Schutzbedürftige Personen: Dazu zählen Frauen und Mütter, die alleine zurückkehren (Gender Projects). Das armenische Rote Kreuz führt ein Projekt zur Schulung von Flüchtlingsfrauen durch. Ziel dieses Projekts ist es, Schulungen/Seminare für 30 Frauen im Alter zwischen 20 und 30 Jahren in Englisch, Computerkenntnissen und Buchhaltung anzubieten, um diesen Frauen bei der Suche nach einer Arbeitstelle zu helfen.
Die soziale Absicherung behinderter Menschen in der Republik Armenien wird durch das armenische Gesetz über den Sozialschutz behinderter Mitmenschen in der Republik Armenien und eine Reihe von Regierungserlassen geregelt. Bei der Erstellung der Regierungserlasse zur Gewährleistung der Gesetzgebung.
Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor Ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.
Medizinische Versorgung
Großstädtische Regionen und insbesondere Eriwan verfügen über spezielle Polikliniken für Pädiatrie und Frauenkrankheiten (Geburtshilfe und Gynäkologie) zusätzlich zu den "allgemeinen" Polikliniken. Diese größeren Behandlungszentren können auch sekundäre medizinische Versorgungsleistungen bieten.
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich.
Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Eriwan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.
Die Regierung hat eine Neuausrichtung des Systems zur primären Gesundheitsversorgung als zentrale Komponente der Gesundheitsreform ausgemacht. Um die präventive und heilende Behandlung zu fördern und eine bessere Verwaltung zu ermöglichen, wurden Projekte zur Eindämmung von Magen-und Darmerkrankungen, akuter Atemwegsinfektionen und zum Schutz der Schwangerschaft in ein Projekt zur Reform der primären Gesundheitsversorgung integriert.
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge.
Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die
Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in
der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht.
Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, aber der Großteil der Bevölkerung macht hiervon keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische, Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, aber eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.
In der Republik Armenien gibt es psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Insulinabgabe an Diabetiker und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind in privaten und staatliche Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter
(Ungarn) oder Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland.
In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten. Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.
Beweiswürdigung
Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Vorbringen
Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seinem persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten im Verfahren.
In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Rahmen der freien Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (psychische Erkrankung) derzeit als nicht Existenz bedrohend wertet und daher der Status des subsidär Schutzberechtigten nicht länger gerechtfertigt erscheint. Zudem ist laut den vorliegenden Länderberichten zufolge eine adäquate medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Armenien gewährleistet.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz einzig wegen seines damaligen Gesundheitszustandes zuerkannt wurde, ist festzuhalten, dass aus dem aktuellen medizinischen Gutachten von Dr. XXXX vom 30.06.2010 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer weder an einer psychischen Störung leidet, die dem Erscheinungsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) entsprechen würde noch an einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung", einer körperlich begründbaren (organischen oder symptomatischen Psychose), einer endogenen Störung (affektive oder schizophrene Psychose) oder einer neurotischen Störung mit deutlicher Beeinträchtigung sozialer Funktionen und Leistungen entsprechen würde Der Beschwerdeführer leidet diesem Gutachten zufolge lediglich an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22), wobei die Angst vor einer Abschiebung ins Heimatland im Vordergrund steht. Der Beschwerdeführer nimmt zwar wieder mehr oder weniger regelmäßig Therapietermine wahr und ihm wurden auch Psychopharmaka verschrieben, jedoch war der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Probleme niemals in einem Krankenhaus aufhältig. Der Asylgerichtshof stellt auch fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Schweißer nachgegangen ist und auch wieder über eine Einstellungszusage bei der Fa. XXXX verfügt. Auch dieses Faktum stellt sich als Zeichen eines stabilen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dar.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz einzig wegen seines damaligen Gesundheitszustandes zuerkannt wurde, ist festzuhalten, dass aus dem aktuellen medizinischen Gutachten von Dr. römisch 40 vom 30.06.2010 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer weder an einer psychischen Störung leidet, die dem Erscheinungsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) entsprechen würde noch an einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung", einer körperlich begründbaren (organischen oder symptomatischen Psychose), einer endogenen Störung (affektive oder schizophrene Psychose) oder einer neurotischen Störung mit deutlicher Beeinträchtigung sozialer Funktionen und Leistungen entsprechen würde Der Beschwerdeführer leidet diesem Gutachten zufolge lediglich an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22), wobei die Angst vor einer Abschiebung ins Heimatland im Vordergrund steht. Der Beschwerdeführer nimmt zwar wieder mehr oder weniger regelmäßig Therapietermine wahr und ihm wurden auch Psychopharmaka verschrieben, jedoch war der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Probleme niemals in einem Krankenhaus aufhältig. Der Asylgerichtshof stellt auch fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Schweißer nachgegangen ist und auch wieder über eine Einstellungszusage bei der Fa. römisch 40 verfügt. Auch dieses Faktum stellt sich als Zeichen eines stabilen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dar.
Die Gutachterin hält in ihrer Zusammenfassung auch fest, dass eine Rückführung lediglich bei entsprechender medizinischer Versorgung in der Heimat tolerierbar sei.
Diesbezüglich lässt sich den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen, dass es in Armenien neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen sind grundsätzlich gegeben, wobei ein ständig steigender Standard bei der Behandlung feststellbar ist.
Was den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht von Dr. XXXX betrifft, so bezweifelt der Asylgerichtshof auch nicht, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung diagnostiziert wurde, jedoch handelt es sich hier nicht um eine Existenz- oder Lebens bedrohende Krankheit die zudem - wie bereits ausgeführt - in Armenien ausreichend behandelbar ist. Zudem handelt es sich bei diesem Befundbericht nicht um ein Sachverständigengutachten wie das vom BAA in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. XXXX. Die als bloße Meinungsäußerung qualifizierte Befundung von Dr. XXXX wird daher vom Asylgerichtshof auch nur ein geringerer Beweiswert als dem fundierten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX beigemessen. Auch an der Qualifikation der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, die zudem vom BAA in ausführlicher Weise dargelegt wurden, hegt der Asylgerichtshof keinerlei Zweifel.Was den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht von Dr. römisch 40 betrifft, so bezweifelt der Asylgerichtshof auch nicht, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung diagnostiziert wurde, jedoch handelt es sich hier nicht um eine Existenz- oder Lebens bedrohende Krankheit die zudem - wie bereits ausgeführt - in Armenien ausreichend behandelbar ist. Zudem handelt es sich bei diesem Befundbericht nicht um ein Sachverständigengutachten wie das vom BAA in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. römisch 40 . Die als bloße Meinungsäußerung qualifizierte Befundung von Dr. römisch 40 wird daher vom Asylgerichtshof auch nur ein geringerer Beweiswert als dem fundierten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 beigemessen. Auch an der Qualifikation der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , die zudem vom BAA in ausführlicher Weise dargelegt wurden, hegt der Asylgerichtshof keinerlei Zweifel.
Was den Einwand in der Beschwerdeschrift betrifft, dass der Beschwerdeführer damals in der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS seinen Asylantrag gar nicht zurückgezogen hätte, sondern dass die nur ein Übersetzungsfehler gewesen sei und der Antrag somit weiterhin aufrecht sei, so wird vom Asylgerichtshof ausgeführt, dass diese Behauptung gänzlich auszuschließen sei. Der Beschwerdeführer war im Verfahren vor dem UBAS rechtsfreundlich Vertreten und die Vertreter waren auch während der mündlichen Verhandlung anwesend. Die Zurückziehung der Berufung gegen Spruchpunkt I, mit dem der Asylantrag abgewiesen wurde, wurde ausdrücklich getätigt und das Protokoll wurde vom Dolmetscher auch korrekt rückübersetzt, was sowohl der Beschwerdeführer als auch die rechtsfreundlichen Vertreter mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigt hatten.Was den Einwand in der Beschwerdeschrift betrifft, dass der Beschwerdeführer damals in der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS seinen Asylantrag gar nicht zurückgezogen hätte, sondern dass die nur ein Übersetzungsfehler gewesen sei und der Antrag somit weiterhin aufrecht sei, so wird vom Asylgerichtshof ausgeführt, dass diese Behauptung gänzlich auszuschließen sei. Der Beschwerdeführer war im Verfahren vor dem UBAS rechtsfreundlich Vertreten und die Vertreter waren auch während der mündlichen Verhandlung anwesend. Die Zurückziehung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins, mit dem der Asylantrag abgewiesen wurde, wurde ausdrücklich getätigt und das Protokoll wurde vom Dolmetscher auch korrekt rückübersetzt, was sowohl der Beschwerdeführer als auch die rechtsfreundlichen Vertreter mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigt hatten.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Der Asylgerichtshof gelangt - wie auch das Bundesasylamt - nach eingehender Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie den vorliegenden medizinischen Gutachten vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte zur Ansicht, dass die Voraussetzungen nicht länger vorliegen, dem Beschwerdeführer weiterhin den Status als subsidär Schutzberechtiger zu gewähren.
Länderquellen
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Armenien ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen. Hierbei wurden aktuelle Berichte sowohl staatlicher Spezialbehörden, etwa Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes oder US.DOS als auch nichtstaatliche Behörden wie Berichte von IOM oder HRW herangezogen.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität der übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ebenso ist die Partei weder den in das Verfahren eingeführten Quellen, noch den, auf diesen beruhenden Feststellungen derart substantiiert entgegengetreten, als dass der Asylgerichtshof zu einem völlig anderslautenden Ergebnis kommen könnte.
Rechtliche Beurteilung
Grundlagen
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
ad Spruchpunkt I und II- ad §§ 8, 9 Abs. 1 und Abs. 4 AsylGad Spruchpunkt römisch eins und II- ad Paragraphen 8, 9, Absatz eins und Absatz 4, AsylG
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Gem. § 9 Abs. 1 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGem. Paragraph 9, Absatz eins, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
(§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;(Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist die ausreichende reale, nicht auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Auswirkungen auf die durch Art. 2 und 3 EMRK und die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechtsgüter. Das Vorliegen einer Erkrankung kann zur Verwirklichung einer solchen Gefahr führen, weshalb der gesundheitliche Zustand bei der Beurteilung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf die Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker mit Art. 3 EMRK auseinandergesetzt und kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um medizinisch behandelt zu werden, dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch die Tatsache, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat weniger günstig, bzw. eine schlechtere Behandlungsmöglichkeit als im Aufnahmestaat gegeben sei, wäre im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend, da dieser eine "hohe Schwelle" beinhalte. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - etwa dass ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einer realen Gefahr, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, ausgesetzt werden würde - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist die ausreichende reale, nicht auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Auswirkungen auf die durch Artikel 2 und 3 EMRK und die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechtsgüter. Das Vorliegen einer Erkrankung kann zur Verwirklichung einer solchen Gefahr führen, weshalb der gesundheitliche Zustand bei der Beurteilung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf die Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker mit Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt und kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um medizinisch behandelt zu werden, dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch die Tatsache, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat weniger günstig, bzw. eine schlechtere Behandlungsmöglichkeit als im Aufnahmestaat gegeben sei, wäre im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend, da dieser eine "hohe Schwelle" beinhalte. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - etwa dass ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einer realen Gefahr, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, ausgesetzt werden würde - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Ausgehend davon, dass die durch ein fachärztliches Gutachten festgestellte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers während der Zeit, in der ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukam, eine Konsolidierung der Gesundheit stattgefunden haben wird, kann der entscheidende Senat nicht erkennen, dass diese psychische Beeinträchtigung einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit gleichgesetzt werden könnten. Allein deshalb kann im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR nicht davon ausgegangen werden, dass im Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers - was im konkreten Fall jedoch weitestgehend ausgeschlossen werden kann - ein Abschiebehindernis gesehen werden könnte, welches geeignet wäre die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten, sodass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterbleiben müsste. Hinweise darauf, dass die behauptete psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückführung in den Heimatstaat einer Verschlechterung unterliegen würde, waren weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich.Ausgehend davon, dass die durch ein fachärztliches Gutachten festgestellte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers während der Zeit, in der ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukam, eine Konsolidierung der Gesundheit stattgefunden haben wird, kann der entscheidende Senat nicht erkennen, dass diese psychische Beeinträchtigung einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit gleichgesetzt werden könnten. Allein deshalb kann im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR nicht davon ausgegangen werden, dass im Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers - was im konkreten Fall jedoch weitestgehend ausgeschlossen werden kann - ein Abschiebehindernis gesehen werden könnte, welches geeignet wäre die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten, sodass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterbleiben müsste. Hinweise darauf, dass die behauptete psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückführung in den Heimatstaat einer Verschlechterung unterliegen würde, waren weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR bleibt weiters zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe außerhalb einer psychischen Erkrankung gegeben wären, die für die Annahme sprechen, dass er einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Bezüglich der Möglichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK obliegt es der Person, die eine solche Verletzung behauptet, so weit als möglich Informationen anzubieten, solche außergewöhnlichen Umstände wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt.Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR bleibt weiters zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe außerhalb einer psychischen Erkrankung gegeben wären, die für die Annahme sprechen, dass er einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Bezüglich der Möglichkeit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK obliegt es der Person, die eine solche Verletzung behauptet, so weit als möglich Informationen anzubieten, solche außergewöhnlichen Umstände wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt.
Gemäß der Rechtssprechung des EGMR (vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Appl. 44.599/98;
10.11.2005, Appl. 14.492/05; 29.06.2004, Appl. 7702/04; 03.05.2007, Appl. 31.249/06;
31.05.2005, Appl. 1383/04; 27.05.2008, Appl. 26565/05) und des Verfassungsgerichtshofs
(vergleiche VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07) kann abgeleitet werden, dass ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsort zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vergleiche Fall Ndangoya, EGMR vom 22.06.2004, Appl. 17.868/03). Nur bei vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Auch der Umstand, dass die Behandlung in Armenien mit einer finanziellen Belastung verbunden sein könnte, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK ebenfalls nicht relevant. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten in Armenien schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art. 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379).Auch der Umstand, dass die Behandlung in Armenien mit einer finanziellen Belastung verbunden sein könnte, ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK ebenfalls nicht relevant. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten in Armenien schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379).
Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, der über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verfügt und sich seinen Lebensunterhalt auch bisher als Elektroschweißer verdient hat. Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. seine Familienangehörigen (Lebensgefährtin, Bruder, Sohn) - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).
Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.erso-project.eu).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Bezüglich möglicher gesundheitlicher Probleme im Zuge der Durchführung der Abschiebung auf dem Luftweg (Linien- und Charterflüge) ist auf den Erlass der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 01.05.2007, Zahl:
BMI-EE2300/0054-II/2/b/07, zu verweisen, wonach bei jeder Abschiebung auf dem Luftwege der betroffene Fremde möglichst unmittelbar
vor dem Abflug von einem Amtsarzt zu untersuchen ist.
Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.
Aus den obigen Überlegungen kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind und das Bundesasylamt zulässigerweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht entzogen hat.Aus den obigen Überlegungen kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind und das Bundesasylamt zulässigerweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 zu Recht entzogen hat.
Ad Spruchpunkt III - § 10 AsylGAd Spruchpunkt römisch drei - Paragraph 10, AsylG
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
(...)
Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ziffer 2, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
(...)
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des
Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem
sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).
Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Familienleben des Beschwerdeführers gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde.Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Familienleben des Beschwerdeführers gem. Artikel 8, EMRK eingegriffen werden würde.
Der Beschwerdeführer wohnt zwar in Österreich mit seiner Lebensgefährtin, die zugleich seine Exgattin ist, zusammen, jedoch ist auch die Exgattin von einer Ausweisungsentscheidung betroffen, weshalb hier nicht unzulässiger Weise in das gemeinsame Familienleben eingegriffen wird. Weiters halten sich auch noch der erwachsene Sohn und die erwachsene Tochter mit ihrer Familie in Österreich auf. Das Asylverfahren des Sohnes wurde ebenfalls negativ beendet und es wurde eine Ausweisung ausgesprochen. Die Tochter hat eine eigene Familie gegründet und es besteht auch kein gemeinsamer Haushalt mit dem Beschwerdeführer. Auch sonst besteht kein derartiges besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, dass eine Ausweisung als ungerechtfertigter Eingriff in deren Familienleben erachtet werden könnte.
Zu prüfen bleibt, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsland einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art 8 EMRK darstellen würde:Zu prüfen bleibt, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsland einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würde:
Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Antragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5.Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Antragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5.Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Eingriffe in die durch Art. 8 EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind iSd Judikatur des VfGH rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Art. 8 Abs. 1 EMRK widersprechenden und durch dessen Abs. 2 nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.Eingriffe in die durch Artikel 8, EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind iSd Judikatur des VfGH rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Artikel 8, Absatz eins, EMRK widersprechenden und durch dessen Absatz 2, nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist.
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Asylwerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07). Der EGMR unterscheidet in Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben grundlegend zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und jenen Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist. So erachtete es der EGMR in seiner Entscheidung Nnyanzi (EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi v. the United Kingdom, Appl. 21878/06) betreffend eine Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, - so der EGMR -, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07). Der EGMR unterscheidet in Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben grundlegend zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und jenen Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist. So erachtete es der EGMR in seiner Entscheidung Nnyanzi (EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi v. the United Kingdom, Appl. 21878/06) betreffend eine Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, - so der EGMR -, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
Ein Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Ein Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auch auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen:
VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 2003 in Österreich auf. Angesichts dieses Umstandes kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat einen Eingriff in sein Recht auf Privatleben darstellt, sodass unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des VfGH, VwGH und EGMR eine Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zu treffen ist.Der Beschwerdeführer hält sich seit 2003 in Österreich auf. Angesichts dieses Umstandes kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat einen Eingriff in sein Recht auf Privatleben darstellt, sodass unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des VfGH, VwGH und EGMR eine Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu treffen ist.
Eine solche führt jedoch unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien (vgl. insbesondere EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zuzug und Aufenthalt von Fremden und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens) überwiegen.Eine solche führt jedoch unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien vergleiche insbesondere EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zuzug und Aufenthalt von Fremden und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens) überwiegen.
Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2003 illegal nach Österreich eingereist und hat am 08.01.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag eingebracht hatte. Dieser erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2003, FZ: 03 00.5554-BAE gem. §§ 7, 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Am 05.12.2007 hatte der Beschwerdeführer die Berufung gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Der Unabhängige Bundesasylsenat hatte der dagegen erhobene Berufung gegen Spruchpunkt II. mit Bescheid vom 01.02.2008, stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter erteilt. Der Beschwerdeführer hatte in der mündlichen Verhandlung erstmals psychische Probleme ins Treffen geführt, weshalb ein medizinisches Gutachten erstellt wurde und aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer letztlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer nur aufgrund eines ungerechtfertigten Asylantrages ca. 5 Jahre in Österreich auf.Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2003 illegal nach Österreich eingereist und hat am 08.01.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag eingebracht hatte. Dieser erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2003, FZ: 03 00.5554-BAE gem. Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Am 05.12.2007 hatte der Beschwerdeführer die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Der Unabhängige Bundesasylsenat hatte der dagegen erhobene Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit Bescheid vom 01.02.2008, stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter erteilt. Der Beschwerdeführer hatte in der mündlichen Verhandlung erstmals psychische Probleme ins Treffen geführt, weshalb ein medizinisches Gutachten erstellt wurde und aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer letztlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer nur aufgrund eines ungerechtfertigten Asylantrages ca. 5 Jahre in Österreich auf.
Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes haben sich im Zuge des durchgeführten Asylverfahrens als unglaubwürdig bzw als nicht asylrelevant erwiesen und sogar der Beschwerdeführer selbst zog seine Berufung gegen die Abweisung des Asylantrages zurück.
Der Beschwerdeführer war seit dem Erhalt seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung zeitweise als Schweißer berufstätig. Bis dahin lebte er von der Grundversorgung und auch derzeit ist der Beschwerdeführer ohne Arbeit und konnte lediglich eine Einstellungszusage vorweisen. In Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer und der vergleichsweise kurzzeitigen Erwerbstätigkeit kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden. Positiv bewertet wird auch, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht hatte.
Sonst liegen keine zu berücksichtigenden Interessen in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers vor und hat auch das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von ihm auch nicht behauptet. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Armenien verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Zudem lebt noch ein Teil seiner engeren Familie in Armenien. Im Gegensatz hierzu ist der Beschwerdeführer - auch in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig.
Diesen - relativ schwachen - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Lichte der soeben erfolgten Darstellung der individuellen Interessenslage des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des für die Dauer seines Asylverfahrens ist daher im Rahmen der durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung insbesondere unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien (vgl. insbesondere EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zuzug und Aufenthalt von Fremden) und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens, überwiegen.Im Lichte der soeben erfolgten Darstellung der individuellen Interessenslage des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des für die Dauer seines Asylverfahrens ist daher im Rahmen der durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung insbesondere unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien vergleiche insbesondere EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zuzug und Aufenthalt von Fremden) und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens, überwiegen.
In Würdigung dieser Umstände stellt sich im Ergebnis daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 als verhältnismäßig und daher als nicht rechtswidrig dar.In Würdigung dieser Umstände stellt sich im Ergebnis daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als verhältnismäßig und daher als nicht rechtswidrig dar.
Im gegenständlichen Verfahren sind weiters keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nicht auf dieses Bundesgesetz gestützten Aufenthaltsrechtes der BF hervorgekommen.
Weiters liegt im vorliegenden Fall auch kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung vor.
Folglich ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Folglich ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
In diesem Sinne ist spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung, Interessensabwägung, internationale JudikaturZuletzt aktualisiert am
27.01.2011