TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/23 D6 265798-5/2010

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Veröffentlicht am 23.12.2010
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Spruch

D6 265798-5/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.7.2010, Zl. 10 02.015-EAST OST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.7.2010, Zl. 10 02.015-EAST OST, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und reiste über Polen, wo er einen Asylantrag stellte, und über die Slowakei in das österreichische Bundesgebiet illegal ein. Am 25.9.2005 stellte er einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und reiste über Polen, wo er einen Asylantrag stellte, und über die Slowakei in das österreichische Bundesgebiet illegal ein. Am 25.9.2005 stellte er einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.

2. Mit Bescheid vom 21.10.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig; weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.2. Mit Bescheid vom 21.10.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig; weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

3. In seiner dagegen erhobenen Berufung vom 25.10.2005 wies der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass sein Stiefbruder seit 19.10.2004 in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannt sei. Weiters wird u.a. ausgeführt, dass der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers Kämpfer gewesen seien, weshalb auch der Beschwerdeführer des Terrorismus verdächtigt werde. Sein Stiefbruder und sein Onkel hätten direkten Kontakt zu XXXX gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich vor staatlichen Sicherheitskräften immer in Sicherheit bringen können und sei von seiner Mutter zur Flucht gezwungen worden.3. In seiner dagegen erhobenen Berufung vom 25.10.2005 wies der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass sein Stiefbruder seit 19.10.2004 in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannt sei. Weiters wird u.a. ausgeführt, dass der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers Kämpfer gewesen seien, weshalb auch der Beschwerdeführer des Terrorismus verdächtigt werde. Sein Stiefbruder und sein Onkel hätten direkten Kontakt zu römisch 40 gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich vor staatlichen Sicherheitskräften immer in Sicherheit bringen können und sei von seiner Mutter zur Flucht gezwungen worden.

4. Mit Bescheid vom 19.7.2006 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung Folge und behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes, ließ den Asylantrag zu und verwies die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.

5. Im fortgesetzten Verfahren gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 3.7.2007 zu seinen Ausreisegründen an, dass sein Vater, sein Onkel väterlicherseits und vier Cousins im ersten bzw. zweiten Tschetschenienkrieg umgekommen seien. Er habe Angst gehabt, Probleme zu bekommen bzw. bei den Kämpfen und Übergriffen russischer Soldaten sein Leben zu riskieren. Angesichts des Umstandes, dass sein (ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältiger) Bruder mehrmals von russischen Soldaten gesucht worden sei, habe er aus Sicherheitsgründen das Land verlassen. Auf entsprechende Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, bis zu seiner Ausreise keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Für den Fall seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er, sterben zu müssen.

6. Mit Bescheid vom 5.7.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest, nicht jedoch, dass dieser in der Russischen Föderation begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung sowie die mehrmalige Suche nach seinem Bruder lediglich "allgemein in den Raum gestellt" habe, ohne dies belegt oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht zu haben. Seinem Vorbringen habe der zeitliche Konnex zur Ausreise gefehlt: Aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder am 13.8.2005 zur Flucht entschieden habe, obwohl die angebliche Bedrohung bereits seit dem ersten bzw. zweiten Tschetschenien-Krieg begonnen haben soll, sei nicht nachvollziehbar gewesen. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat viel früher verlassen hätte.6. Mit Bescheid vom 5.7.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest, nicht jedoch, dass dieser in der Russischen Föderation begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung sowie die mehrmalige Suche nach seinem Bruder lediglich "allgemein in den Raum gestellt" habe, ohne dies belegt oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht zu haben. Seinem Vorbringen habe der zeitliche Konnex zur Ausreise gefehlt: Aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder am 13.8.2005 zur Flucht entschieden habe, obwohl die angebliche Bedrohung bereits seit dem ersten bzw. zweiten Tschetschenien-Krieg begonnen haben soll, sei nicht nachvollziehbar gewesen. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat viel früher verlassen hätte.

7. Mit Schriftsatz vom 6.8.2007 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und erhob gleichzeitig Berufung gegen den erwähnten Bescheid. In einer Berufungsergänzung vom 7.8.2007 rügte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.7. Mit Schriftsatz vom 6.8.2007 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und erhob gleichzeitig Berufung gegen den erwähnten Bescheid. In einer Berufungsergänzung vom 7.8.2007 rügte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

8. Mit Bescheid vom 16.8.2007 gab das Bundesasylamt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG statt.8. Mit Bescheid vom 16.8.2007 gab das Bundesasylamt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG statt.

9. In Erledigung der Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.12.2007 den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend verwies der Bundesasylsenat auf länderkundliche Gutachten, die bereits in früheren Verfahren von der Berufungsbehörde herangezogen worden und dem Bundesasylamt im Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen seien, weshalb die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung ohne Auseinandersetzung "mit dem jüngsten, gerade bezeichneten Ermittlungsstand" treffen hätte dürfen.9. In Erledigung der Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.12.2007 den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend verwies der Bundesasylsenat auf länderkundliche Gutachten, die bereits in früheren Verfahren von der Berufungsbehörde herangezogen worden und dem Bundesasylamt im Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen seien, weshalb die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung ohne Auseinandersetzung "mit dem jüngsten, gerade bezeichneten Ermittlungsstand" treffen hätte dürfen.

10. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt eine Einvernahme am 22.1.2008 durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen u.a. ausführte, wegen des Krieges seine Heimat verlassen zu haben. Vier Verwandte väterlicherseits seien getötet worden. Er habe sein ganzes bisheriges Leben im Krieg unter Todesgefahr verbracht. Auf Frage nach persönlichen Verfolgungshandlungen gegen ihn selbst verneinte er diese, verwies jedoch darauf, dass sein älterer Bruder "ein oder zwei Mal" von den "Russen" festgenommen worden sei. Immer dann, wenn ein Sprengstoffanschlag im Dorf passiert sei und es in der Folge Säuberungsaktionen gegeben habe, sei der Beschwerdeführer zu Verwandten nach Achkhoy-Martan geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe Freunde, die spurlos verschwunden seien. Auf die Frage, ob er in Russland gesucht werde, antwortete der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen, keinesfalls aber wieder nach Hause zurückkehren zu können.

11. Mit Bescheid vom 27.2.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag - erneut - gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 2 ausgewiesen wurde, fest. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt - wie bereits in seinem Bescheid vom 5.7.2007 - die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation. Die neuerlich angenommene Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründete das Bundesasylamt weitgehend mit jenen Ausführungen, die bereits im (ersten) inhaltlichen Bescheid des vorigen Rechtsganges (in wortidenter Form) enthalten sind.11. Mit Bescheid vom 27.2.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag - erneut - gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer nach Paragraph 8, Absatz 2, ausgewiesen wurde, fest. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt - wie bereits in seinem Bescheid vom 5.7.2007 - die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation. Die neuerlich angenommene Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründete das Bundesasylamt weitgehend mit jenen Ausführungen, die bereits im (ersten) inhaltlichen Bescheid des vorigen Rechtsganges (in wortidenter Form) enthalten sind.

12. Mit einem nicht näher datierten Schriftsatz, der am 3.4.2008 beim Bundesasylamt einlangte, beantragte der Beschwerdeführer erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und erhob gleichzeitig (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid. In seinen Beschwerdeausführungen brachte er u.a. neuerlich vor, dass sein Vater und vier Cousins im Krieg ums Leben gekommen seien und sein Bruder vom Militär ohne Grund verhaftet und misshandelt worden sei.12. Mit einem nicht näher datierten Schriftsatz, der am 3.4.2008 beim Bundesasylamt einlangte, beantragte der Beschwerdeführer erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und erhob gleichzeitig (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid. In seinen Beschwerdeausführungen brachte er u.a. neuerlich vor, dass sein Vater und vier Cousins im Krieg ums Leben gekommen seien und sein Bruder vom Militär ohne Grund verhaftet und misshandelt worden sei.

13. Mit Bescheid vom 23.4.2008 gab das Bundesasylamt - wie bereits in seinem Bescheid vom 16.8.2007 - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG statt.13. Mit Bescheid vom 23.4.2008 gab das Bundesasylamt - wie bereits in seinem Bescheid vom 16.8.2007 - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG statt.

14. Am 23.4.2009 und am 24.11.2009 führte der Asylgerichtshof jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein Bruder (ebenfalls als Beschwerdeführer) teilnahmen und in deren Rahmen die vorgebrachten Fluchtgründe erörtert. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde u.a. auch der in Österreich als Konventionsflüchtling lebende Halbbruder des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen.

15. Mit Erkenntnis vom 16.12.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen traf der Asylgerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation sowie in Tschetschenien. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof seinen Feststellungen nicht zugrunde und ging vielmehr von der Unglaubwürdigkeit der Behauptung einer Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat aus. Beweiswürdigend verwies der Asylgerichtshof auf seine Entscheidung im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers sowie auf Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers und auf eine stetige Steigerung in seinem Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe - so der Gerichtshof - seine Verfolgung u.a. mit der Darstellung, dass sein Onkel XXXX gewesen und verschleppt worden sei, begründet, was sich aus der eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung, die die Verschleppung des (laut Berichten jedoch: keinerlei bewaffneten Verbänden angehörenden) Onkels bestätigten, nicht entnehmen habe lassen. Auch der Sohn des in Rede stehenden Onkels des Beschwerdeführers sowie der (zweite) ältere Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers würden weiterhin in Tschetschenien unbehelligt leben. Zumindest zwei Cousins des Beschwerdeführers würden - nach den Aussagen seines Halbbruders - bei der Miliz arbeiten.15. Mit Erkenntnis vom 16.12.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen traf der Asylgerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation sowie in Tschetschenien. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof seinen Feststellungen nicht zugrunde und ging vielmehr von der Unglaubwürdigkeit der Behauptung einer Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat aus. Beweiswürdigend verwies der Asylgerichtshof auf seine Entscheidung im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers sowie auf Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers und auf eine stetige Steigerung in seinem Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe - so der Gerichtshof - seine Verfolgung u.a. mit der Darstellung, dass sein Onkel römisch 40 gewesen und verschleppt worden sei, begründet, was sich aus der eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung, die die Verschleppung des (laut Berichten jedoch: keinerlei bewaffneten Verbänden angehörenden) Onkels bestätigten, nicht entnehmen habe lassen. Auch der Sohn des in Rede stehenden Onkels des Beschwerdeführers sowie der (zweite) ältere Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers würden weiterhin in Tschetschenien unbehelligt leben. Zumindest zwei Cousins des Beschwerdeführers würden - nach den Aussagen seines Halbbruders - bei der Miliz arbeiten.

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass es dem Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht gelungen sei, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ferner vertrat der Asylgerichtshof die Auffassung, dass kein Grund vorliege, der die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation bewirke. Die Zulässigkeit der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung begründete der Gerichtshof mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass es dem Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht gelungen sei, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ferner vertrat der Asylgerichtshof die Auffassung, dass kein Grund vorliege, der die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation bewirke. Die Zulässigkeit der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung begründete der Gerichtshof mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung am 21.12.2009 in Rechtskraft.

16. Mit Schriftsatz vom 26.2.2010 teilte die Vertretung des in der Justizanstalt XXXX befindlichen Beschwerdeführers (unter Vorlage einer Vollmacht) mit, dass dieser einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle.16. Mit Schriftsatz vom 26.2.2010 teilte die Vertretung des in der Justizanstalt römisch 40 befindlichen Beschwerdeführers (unter Vorlage einer Vollmacht) mit, dass dieser einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am 4.3.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter mittlerweile ebenfalls geflüchtet sei und sich seit "ca. zwei bis drei" Monaten in Österreich aufhalte. Nach seiner Flucht hätten "schwarz maskierte bewaffnete Männer" nach ihm und seinem Bruder gefragt und Drohungen ausgesprochen, weil sein Bruder vor ihrer beider Ausreise "anscheinend mit den falschen Leuten" zu gehabt habe. Ein Freund seines Bruders sei aus Kasachstan nach Tschetschenien zurückgekehrt und nach einer Misshandlung körperlich behindert.

17. Am 10.3.2010 erhielt der Beschwerdeführer die schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen zweiten Antrag zurückzuweisen.17. Am 10.3.2010 erhielt der Beschwerdeführer die schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen zweiten Antrag zurückzuweisen.

18. In seiner Einvernahme am 18.3.2010 gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage an, dass sich an den Fluchtgründen, die er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, "etwas" geändert habe. Seine Mutter könne bezeugen, dass bewaffnete Personen in seiner Abwesenheit in Tschetschenien nach ihm gesucht hätten. Die Frage, ob er die Befragung seiner Mutter als Zeugin wünsche, bejahte er.

In weiterer Folge gab die Mutter des Beschwerdeführers, die im Dezember 2009 eingereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, als Zeugin an, dass das Militär "zwei Mal im September und Oktober" nach dem Beschwerdeführer und dessen Bruder gefragt habe. Auch zuvor sei "immer wieder" nach beiden gefragt worden. Als Grund für ihre eigene Flucht nannte die Mutter des Beschwerdeführers u.a. den Umstand, dass sich ihr ältester Sohn den Kämpfern angeschlossen habe. Als ihr Sohn am XXXX das letzte Mal gesucht worden sei, habe sie auf Nachfrage erwidert, dass er sich in Kasachstan aufhalte. Ihre Söhne hätten im Jahr 2005 Tschetschenien verlassen, weil sie festgenommen werden hätten sollen, nachdem sie sich einer "Gruppierung" anschließen hätten wollen.In weiterer Folge gab die Mutter des Beschwerdeführers, die im Dezember 2009 eingereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, als Zeugin an, dass das Militär "zwei Mal im September und Oktober" nach dem Beschwerdeführer und dessen Bruder gefragt habe. Auch zuvor sei "immer wieder" nach beiden gefragt worden. Als Grund für ihre eigene Flucht nannte die Mutter des Beschwerdeführers u.a. den Umstand, dass sich ihr ältester Sohn den Kämpfern angeschlossen habe. Als ihr Sohn am römisch 40 das letzte Mal gesucht worden sei, habe sie auf Nachfrage erwidert, dass er sich in Kasachstan aufhalte. Ihre Söhne hätten im Jahr 2005 Tschetschenien verlassen, weil sie festgenommen werden hätten sollen, nachdem sie sich einer "Gruppierung" anschließen hätten wollen.

19. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009). In der Begründung ihres Bescheides ging das Bundesasylamt davon aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt "seit Rechtskraft des Vorverfahrens" nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer habe sich "zur Gänze" auf die bereits im Vorverfahren behandelten Gründe berufen. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag (der irrtümlich als "Antrag auf internationalen Schutz" bezeichnet wird, obwohl er nicht unter das AsylG 2005 fiel) nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich der "Gründe für die voraussichtliche Entscheidung" das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Verfahren sowie jenes im vorliegenden Verfahren der Feststellung "zu Grunde gelegt" werde. Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien ident mit jenen des Vorverfahrens, die bereits dort als unglaubwürdig qualifiziert worden seien.19. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009). In der Begründung ihres Bescheides ging das Bundesasylamt davon aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt "seit Rechtskraft des Vorverfahrens" nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer habe sich "zur Gänze" auf die bereits im Vorverfahren behandelten Gründe berufen. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag (der irrtümlich als "Antrag auf internationalen Schutz" bezeichnet wird, obwohl er nicht unter das AsylG 2005 fiel) nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich der "Gründe für die voraussichtliche Entscheidung" das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Verfahren sowie jenes im vorliegenden Verfahren der Feststellung "zu Grunde gelegt" werde. Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien ident mit jenen des Vorverfahrens, die bereits dort als unglaubwürdig qualifiziert worden seien.

20. Gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war; den Bescheid vom 18.3.2010 hob er auf. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass die Zeugenaussage der Mutter des Beschwerdeführers über eine wiederholte Suche nach dem Beschwerdeführer durch bewaffnete Personen gänzlich unberücksichtigt gelassen worden und die Befragung der Mutter des Beschwerdeführers nicht in erschöpfender und umfassender Weise erfolgt sei.20. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war; den Bescheid vom 18.3.2010 hob er auf. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass die Zeugenaussage der Mutter des Beschwerdeführers über eine wiederholte Suche nach dem Beschwerdeführer durch bewaffnete Personen gänzlich unberücksichtigt gelassen worden und die Befragung der Mutter des Beschwerdeführers nicht in erschöpfender und umfassender Weise erfolgt sei.

21. In seiner Einvernahme am 8.7.2010 verwies der Beschwerdeführer u. a. darauf, dass ein Verwandter, der bei der Miliz gearbeitet habe (und seinerzeit im Besitz einer Liste, auf der auch der in Österreich befindliche Bruder des Beschwerdeführers vermerkt gewesen sei), am XXXX ermordet worden sei. Seit Abschluss seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens sei sein Haus zwei Mal von unbekannten Personen gestürmt worden. Weiters verwies der Beschwerdeführer, sich seit sieben Monaten mit einer russischen Staatsangehörigen, die in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigt ist, in einer Lebensgemeinschaft zu befinden.21. In seiner Einvernahme am 8.7.2010 verwies der Beschwerdeführer u. a. darauf, dass ein Verwandter, der bei der Miliz gearbeitet habe (und seinerzeit im Besitz einer Liste, auf der auch der in Österreich befindliche Bruder des Beschwerdeführers vermerkt gewesen sei), am römisch 40 ermordet worden sei. Seit Abschluss seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens sei sein Haus zwei Mal von unbekannten Personen gestürmt worden. Weiters verwies der Beschwerdeführer, sich seit sieben Monaten mit einer russischen Staatsangehörigen, die in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigt ist, in einer Lebensgemeinschaft zu befinden.

22. Mit Schriftsatz vom 16.7.2010 legte der Beschwerdeführer Berichte zur allgemeinen Situation in Tschetschenien vor. Mehreren kurzen Medienberichten zufolge sei zu entnehmen, dass am XXXX im Heimatdorf des Beschwerdeführers ein entfernter Verwandter von ihm mit mehreren Schüssen getötet worden sei, wobei es sich bei dem Ermordeten um jenen Mann handle, der als Polizist den Beschwerdeführer und seinen älteren Bruder gewarnt habe. Insbesondere wird ein psychotherapeutischer Bericht des Vereines "Hemayat" ins Treffen geführt, demzufolge der Beschwerdeführer "wesentliche Aspekte einer höhergradigen post-traumatischen Belastungsstörung in Folge serieller Traumatisierung" aufweise; es sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach "Konfrontation mit allen traumatischen Erlebnissen von früher" dramatisch verschlechtern werde, wobei Selbstmord nicht ausgeschlossen werden könne. Abschließend vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass im vorliegenden Verfahren keine entschiedene Sache vorliege.22. Mit Schriftsatz vom 16.7.2010 legte der Beschwerdeführer Berichte zur allgemeinen Situation in Tschetschenien vor. Mehreren kurzen Medienberichten zufolge sei zu entnehmen, dass am römisch 40 im Heimatdorf des Beschwerdeführers ein entfernter Verwandter von ihm mit mehreren Schüssen getötet worden sei, wobei es sich bei dem Ermordeten um jenen Mann handle, der als Polizist den Beschwerdeführer und seinen älteren Bruder gewarnt habe. Insbesondere wird ein psychotherapeutischer Bericht des Vereines "Hemayat" ins Treffen geführt, demzufolge der Beschwerdeführer "wesentliche Aspekte einer höhergradigen post-traumatischen Belastungsstörung in Folge serieller Traumatisierung" aufweise; es sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach "Konfrontation mit allen traumatischen Erlebnissen von früher" dramatisch verschlechtern werde, wobei Selbstmord nicht ausgeschlossen werden könne. Abschließend vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass im vorliegenden Verfahren keine entschiedene Sache vorliege.

23. Mit Bescheid vom 20.7.2010 wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität sowie eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers fest. Hinsichtlich der Antragsgründe vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des gegenständlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen Sachverhalt "entstehen zu lassen", der gegenüber "den früheren Asylanträgen" als wesentlich geändert anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe keinen direkten Zusammenhang zwischen seiner Person und dem von ihm vorgebrachten Mord an seinem Verwandten in Tschetschenien darlegen können.23. Mit Bescheid vom 20.7.2010 wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität sowie eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers fest. Hinsichtlich der Antragsgründe vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des gegenständlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen Sachverhalt "entstehen zu lassen", der gegenüber "den früheren Asylanträgen" als wesentlich geändert anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe keinen direkten Zusammenhang zwischen seiner Person und dem von ihm vorgebrachten Mord an seinem Verwandten in Tschetschenien darlegen können.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, wies das Bundesasylamt darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme als einvernahmefähig sowie als gesund deklariert habe. Angesichts des im Schriftsatz vom 16.7.2010 erwähnten psychotherapeutischen Berichtes des Vereines "Hemayat" führte die belangte Behörde aus, dass ihr keinerlei Unterlagen vorliegen würden; aus der Aktenlage seien keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer Erkrankungen ersichtlich.

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass mangels neuen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass mangels neuen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.

24. Im Akt befindet sich ein Telefaxbericht, demzufolge der vorliegende Bescheid am 20.7.2010 dem Beschwerdevertreter per Telefax übermittelt wurde. Am 28.7.2010 übernahm der Beschwerdeführer den Bescheid.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 3.8.2010 per Telefax übermittelt wurde. Der Sache nach trat die Beschwerde den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid inhaltlich entgegen.

Mit Beschluss vom 11.8.2010 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

25. Nach einem Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes brachte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 16.9.2010 vor, dass der Bescheid beim Rechtsvertreter - entgegen dem Faxbericht - nicht eingelangt sei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus einem Übertragungsprotokoll für eine Telefax-Sendung mit dem Vermerk "OK" für sich allein nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes mittels Telefax jedenfalls erfolgreich war (VwGH 23.11.2009, 2009/05/0118; 25.3.2009, 2008/03/0137; 24.1.2008, 2006/19/0606 mwN). Ist das Einlangen der Daten im elektronischen Verfügungsbereich der Rechtsvertreter nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, so ist von der Behauptung des Fremden, der Bescheid sei ihm nicht zugestellt worden, auszugehen (vgl. VwGH 27.3.2007, 2007/21/0019, 0051 mwN).1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus einem Übertragungsprotokoll für eine Telefax-Sendung mit dem Vermerk "OK" für sich allein nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes mittels Telefax jedenfalls erfolgreich war (VwGH 23.11.2009, 2009/05/0118; 25.3.2009, 2008/03/0137; 24.1.2008, 2006/19/0606 mwN). Ist das Einlangen der Daten im elektronischen Verfügungsbereich der Rechtsvertreter nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, so ist von der Behauptung des Fremden, der Bescheid sei ihm nicht zugestellt worden, auszugehen vergleiche VwGH 27.3.2007, 2007/21/0019, 0051 mwN).

Unter Zugrundelegung der Ausführungen im Schriftsatz vom 16.9.2010 steht im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei fest, dass der Bescheid des Bundesasylamtes durch die Zustellung am 20.7.2010 in den Verfügungsbereich des Vertreters des Beschwerdeführers gelangt ist. Die belangte Behörde, die im vorliegenden Fall das Übermittlungsrisiko trägt, hat ihrerseits weitere Schritte (wie z.B. durch zeitnahen telefonischen Anruf in der Kanzlei des Rechtsvertreters) unterlassen, um sicher zu gehen, dass das abgesendete Telefax auch wirklich bei der Behörde angekommen ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 23.11.2009, 2009/05/0118). Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid nachweislich am 28.7.2010 durch Übergabe zugestellt; der Bescheid als solcher kam dem (auf der ersten Seite des Bescheides namentlich genannten) Beschwerdevertreter somit gemäß § 7 ZustellG tatsächlich zu. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde daher rechtswirksam erlassen; die dagegen erhobene Beschwerde ist zulässig und fristgerecht.Unter Zugrundelegung der Ausführungen im Schriftsatz vom 16.9.2010 steht im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei fest, dass der Bescheid des Bundesasylamtes durch die Zustellung am 20.7.2010 in den Verfügungsbereich des Vertreters des Beschwerdeführers gelangt ist. Die belangte Behörde, die im vorliegenden Fall das Übermittlungsrisiko trägt, hat ihrerseits weitere Schritte (wie z.B. durch zeitnahen telefonischen Anruf in der Kanzlei des Rechtsvertreters) unterlassen, um sicher zu gehen, dass das abgesendete Telefax auch wirklich bei der Behörde angekommen ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 23.11.2009, 2009/05/0118). Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid nachweislich am 28.7.2010 durch Übergabe zugestellt; der Bescheid als solcher kam dem (auf der ersten Seite des Bescheides namentlich genannten) Beschwerdevertreter somit gemäß Paragraph 7, ZustellG tatsächlich zu. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde daher rechtswirksam erlassen; die dagegen erhobene Beschwerde ist zulässig und fristgerecht.

2. Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Nach Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;

25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

3. Dies ist aufgrund folgender Erwägungen zu verneinen:

3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde jene Berichte, die der Beschwerdeführer zum Beweis der Ermordung des Cousins seiner Mutter vorgelegt hatte, - im Gegensatz zu den vorgelegten Berichten über die allgemeine Lage in Tschetschenien - nicht übersetzen hat lassen, ohne dass die diesbezügliche Begründung für diese Vorgangsweise im angefochtenen Bescheid (angesichts des verfahrensrechtlichen Grundsatzes der Offizialmaxime) zu überzeugen vermag. Die belangte Behörde ist auch der Frage, ob - wie die Mutter des Beschwerdeführers angegeben hat - sich der "älteste Bruder" des Beschwerdeführers "den Kämpfern angeschlossen" hat, überhaupt nicht näher nachgegangen, obwohl der Asylgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.3.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Befragung der Mutter des Beschwerdeführers nicht in erschöpfender und umfassender Weise erfolgt war, um eine entsprechende Beurteilung des im vorliegenden Verfahren erstatteten Vorbringens im Hinblick auf einen allfälligen "glaubhaften Kern" iSd oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu gewährleisten (soweit die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrer Aussage den in Tschetschenien verbliebenen Bruder des Beschwerdeführers gemeint haben sollte, würde schon dessen Übertritt zu den Rebellen gewiss eine veränderte Gefährdungslage für den Beschwerdeführer als möglich erscheinen lassen). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mehrfach auf die Möglichkeit einer Befragung seiner Mutter hingewiesen hatte (AS 293). Auch im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde unterlassen, die Dauer des Aufenthaltes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit einer Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation zu ermitteln, um eine hinreichende Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, der die Grundlage einer Interessenabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zu bieten hat, zu gewährleisten. Bereits aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid mangelhaft.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde jene Berichte, die der Beschwerdeführer zum Beweis der Ermordung des Cousins seiner Mutter vorgelegt hatte, - im Gegensatz zu den vorgelegten Berichten über die allgemeine Lage in Tschetschenien - nicht übersetzen hat lassen, ohne dass die diesbezügliche Begründung für diese Vorgangsweise im angefochtenen Bescheid (angesichts des verfahrensrechtlichen Grundsatzes der Offizialmaxime) zu überzeugen vermag. Die belangte Behörde ist auch der Frage, ob - wie die Mutter des Beschwerdeführers angegeben hat - sich der "älteste Bruder" des Beschwerdeführers "den Kämpfern angeschlossen" hat, überhaupt nicht näher nachgegangen, obwohl der Asylgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.3.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Befragung der Mutter des Beschwerdeführers nicht in erschöpfender und umfassender Weise erfolgt war, um eine entsprechende Beurteilung des im vorliegenden Verfahren erstatteten Vorbringens im Hinblick auf einen allfälligen "glaubhaften Kern" iSd oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu gewährleisten (soweit die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrer Aussage den in Tschetschenien verbliebenen Bruder des Beschwerdeführers gemeint haben sollte, würde schon dessen Übertritt zu den Rebellen gewiss eine veränderte Gefährdungslage für den Beschwerdeführer als möglich erscheinen lassen). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mehrfach auf die Möglichkeit einer Befragung seiner Mutter hingewiesen hatte (AS 293). Auch im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde unterlassen, die Dauer des Aufenthaltes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit einer Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation zu ermitteln, um eine hinreichende Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, der die Grundlage einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu bieten hat, zu gewährleisten. Bereits aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid mangelhaft.

3.2 In seinem Erkenntnis vom 16.12.2009 hat der Asylgerichtshof im rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers die vorgebrachte Verschleppung und das Verschwinden seines Onkels im Jahr 2002 keineswegs als unglaubwürdig erachtet, sondern dieses Ereignis vielmehr auch ausdrücklich festgestellt (S. 15 des Erkenntnisses), die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund der Verwandtschaft zu diesem Onkel jedoch - unbeschadet der Tatsache, dass dem Halbbruder des Beschwerdeführers im Jahr 2004 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war - verneint. Der Gerichtshof hat diese Entscheidung im Rahmen seiner ausführlichen Begründung neben weiteren Erwägungen u. a. ausdrücklich auch auf den Umstand gestützt, dass mehrere Verwandte des Beschwerdeführers unbehelligt in Tschetschenien leben würden; er verwies insbesondere darauf, dass sich sowohl der ältere Bruder des Beschwerdeführers als auch die Mutter des Beschwerdeführers sowie mehrere Cousins, die bei der tschetschenischen Miliz tätig waren, in Tschetschenien aufhielten (S. 19 des Erkenntnisses). Wenn nun in diesem Zusammenhang neue Sachverhaltselemente eingetreten sind, wie etwa die Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers samt Behauptung einer eigenen Bedrohungslage in Tschetschenien sowie der Schilderung wiederholter Kontakte mit bewaffneten Personen, die in jüngster Zeit nach dem Beschwerdeführer gesucht und Drohungen ausgestoßen haben sollen (s. AS 39, 161, 293), sowie die Ermordung eines bei der Polizei tätigen Verwandten des Beschwerdeführers am XXXX (und die jedenfalls ungeklärte Frage über den weiteren Aufenthalt des älteren Bruders des Beschwerdeführers in Tschetschenien), so kann der Asylgerichtshof angesichts dessen, dass der unbehelligte Aufenthalt mehrerer Verwandter in Tschetschenien zu den tragenden Elementen der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren zählte, der belangten Behörde in ihrer Auffassung, wonach keine neuen verfahrensrelevanten Tatsachen vorgebracht worden wären, nicht beitreten.3.2 In seinem Erkenntnis vom 16.12.2009 hat der Asylgerichtshof im rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers die vorgebrachte Verschleppung und das Verschwinden seines Onkels im Jahr 2002 keineswegs als unglaubwürdig erachtet, sondern dieses Ereignis vielmehr auch ausdrücklich festgestellt (S. 15 des Erkenntnisses), die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund der Verwandtschaft zu diesem Onkel jedoch - unbeschadet der Tatsache, dass dem Halbbruder des Beschwerdeführers im Jahr 2004 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war - verneint. Der Gerichtshof hat diese Entscheidung im Rahmen seiner ausführlichen Begründung neben weiteren Erwägungen u. a. ausdrücklich auch auf den Umstand gestützt, dass mehrere Verwandte des Beschwerdeführers unbehelligt in Tschetschenien leben würden; er verwies insbesondere darauf, dass sich sowohl der ältere Bruder des Beschwerdeführers als auch die Mutter des Beschwerdeführers sowie mehrere Cousins, die bei der tschetschenischen Miliz tätig waren, in Tschetschenien aufhielten (S. 19 des Erkenntnisses). Wenn nun in diesem Zusammenhang neue Sachverhaltselemente eingetreten sind, wie etwa die Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers samt Behauptung einer eigenen Bedrohungslage in Tschetschenien sowie der Schilderung wiederholter Kontakte mit bewaffneten Personen, die in jüngster Zeit nach dem Beschwerdeführer gesucht und Drohungen ausgestoßen haben sollen (s. AS 39, 161, 293), sowie die Ermordung eines bei der Polizei tätigen Verwandten des Beschwerdeführers am römisch 40 (und die jedenfalls ungeklärte Frage über den weiteren Aufenthalt des älteren Bruders des Beschwerdeführers in Tschetschenien), so kann der Asylgerichtshof angesichts dessen, dass der unbehelligte Aufenthalt mehrerer Verwandter in Tschetschenien zu den tragenden Elementen der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren zählte, der belangten Behörde in ihrer Auffassung, wonach keine neuen verfahrensrelevanten Tatsachen vorgebracht worden wären, nicht beitreten.

Der Beschwerdeführer hat in seinen Einvernahmen zu seinem zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag in Summe jedenfalls ein neues Vorbringen erstattet, das er im Zuge des Verfahrens zu seinem ersten rechtskräftig entschiedenen Asylantrag nicht vorgebracht hat und - für den Fall, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht - auch nicht vorbringen konnte, weil es sich (wie die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Verfahren erfolgte Einreise der Mutter des Beschwerdeführers oder die Ermordung des Cousins am XXXX) dabei um einen neuen Sachverhalt handelt; es kann - bei Zutreffen dieses Vorbringens - eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von Vornherein als ausgeschlossen erachtet werden. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim vorliegenden Antrag im Ergebnis um dieselbe Sache handelt und darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden wäre.Der Beschwerdeführer hat in seinen Einvernahmen zu seinem zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag in Summe jedenfalls ein neues Vorbringen erstattet, das er im Zuge des Verfahrens zu seinem ersten rechtskräftig entschiedenen Asylantrag nicht vorgebracht hat und - für den Fall, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht - auch nicht vorbringen konnte, weil es sich (wie die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Verfahren erfolgte Einreise der Mutter des Beschwerdeführers oder die Ermordung des Cousins am römisch 40 ) dabei um einen neuen Sachverhalt handelt; es kann - bei Zutreffen dieses Vorbringens - eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von Vornherein als ausgeschlossen erachtet werden. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim vorliegenden Antrag im Ergebnis um dieselbe Sache handelt und darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden wäre.

4. Somit liegt diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren keine res iudicata vor, und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im fortgesetzten Verfahren wird - neben einer ausführlichen Erörterung der Rückkehrgefährdung insbesondere vor dem Hintergrund der Bedrohungslage der aus Tschetschenien nach Österreich ausgereisten Mutter des Beschwerdeführers sowie der in Tschetschenien verbliebenen Verwandten unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismitteln - auch auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers (soweit ein entsprechendes Vorbringen - wie auf AS 313 - erstattet wird) auf geeignete Weise Bedacht zu nehmen sein. Auch wäre im Hinblick auf eine allfällige Entscheidung nach § 10 AsylG 2005 die Dauer des Aufenthaltes der Lebensgefährtin in Österreich sowie die Möglichkeit einer Fortsetzung eines allfälligen Familienlebens mit dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation zu erheben und im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen.Im fortgesetzten Verfahren wird - neben einer ausführlichen Erörterung der Rückkehrgefährdung insbesondere vor dem Hintergrund der Bedrohungslage der aus Tschetschenien nach Österreich ausgereisten Mutter des Beschwerdeführers sowie der in Tschetschenien verbliebenen Verwandten unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismitteln - auch auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers (soweit ein entsprechendes Vorbringen - wie auf AS 313 - erstattet wird) auf geeignete Weise Bedacht zu nehmen sein. Auch wäre im Hinblick auf eine allfällige Entscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 die Dauer des Aufenthaltes der Lebensgefährtin in Österreich sowie die Möglichkeit einer Fortsetzung eines allfälligen Familienlebens mit dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation zu erheben und im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen.

5. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.5. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

neu entstandene Tatsache

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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