TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/26 D18 419945-1/2011

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Veröffentlicht am 26.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D18 419945-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011, Zl. 1104.770-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011, Zl. 1104.770-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, und § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte anlässlich seiner Inschubhaftnahme am 16.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er gemäß eigenen Angaben am 13.05.2011 mit dem PKW aus der Slowakei kommend in das Bundesgebiet einreiste. Dabei gab er an, Georgien vor ca. einem Jahr im Februar 2010 von Batumi aus mit dem Schiff verlassen zu haben und legal mit seinem Reisepass, ausgestellt in Gori, in die Ukraine eingereist zu sein. Dieser Reisepass sei ihm aber wegen Schwarzarbeit von der Polizei in der Ukraine abgenommen und nicht zurückgegeben worden. (Aktenseiten 5-11)römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte anlässlich seiner Inschubhaftnahme am 16.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er gemäß eigenen Angaben am 13.05.2011 mit dem PKW aus der Slowakei kommend in das Bundesgebiet einreiste. Dabei gab er an, Georgien vor ca. einem Jahr im Februar 2010 von Batumi aus mit dem Schiff verlassen zu haben und legal mit seinem Reisepass, ausgestellt in Gori, in die Ukraine eingereist zu sein. Dieser Reisepass sei ihm aber wegen Schwarzarbeit von der Polizei in der Ukraine abgenommen und nicht zurückgegeben worden. (Aktenseiten 5-11)

I.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2011 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er vor ca. 1 1/2 Jahren Zeuge eines Mordes war und ihn die Angehörigen des Opfers bedrohen würden, dass er dazu keine Angaben machen dürfe. Die Polizei hätte ihm nicht helfen können und ihm empfohlen, in ein anderes Gebiet des Landes, in die Hauptstadt Tiflis, auszuweichen. Bei einer Rückkehr befürchte er die Rache der Familie des Mordopfers, da es in seiner Heimat noch Blutrache gäbe. Er wolle nur zwei bis drei Jahre das Land verlassen, bis sich die Sache beruhigt hätte. Vor ca. einem Jahr sei er von Batumi aus ausgereist. (AS 19-27).römisch eins.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2011 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er vor ca. 1 1/2 Jahren Zeuge eines Mordes war und ihn die Angehörigen des Opfers bedrohen würden, dass er dazu keine Angaben machen dürfe. Die Polizei hätte ihm nicht helfen können und ihm empfohlen, in ein anderes Gebiet des Landes, in die Hauptstadt Tiflis, auszuweichen. Bei einer Rückkehr befürchte er die Rache der Familie des Mordopfers, da es in seiner Heimat noch Blutrache gäbe. Er wolle nur zwei bis drei Jahre das Land verlassen, bis sich die Sache beruhigt hätte. Vor ca. einem Jahr sei er von Batumi aus ausgereist. (AS 19-27).

I.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 08.06.2011 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat deshalb verlassen habe, da er in Swanetien gearbeitet hätte und die Einheimischen, die Swanen, Streitigkeiten wegen eines Grundstückes gehabt hätten. Auf Ersuchen eines Swanen XXXX hätte er ein Treffen zwischen dem Swanen und einem anderen Mann für den 03.06.2010, nachmittags, vereinbart. Die zweite Person XXXX, die zu dem Treffen kam, sei dabei mit dem Messer getötet worden. Der Bruder des Getöteten, er heiße auch XXXX; wäre wegen versuchten Mordes bereits seit 5 Jahren im Gefängnis in Rustavi in Haft und hätte den Beschwerdeführer bedroht, als er von der Angelegenheit erfuhr. Dies heiße, er sei nun ein Opfer. Er habe in Mestien Probleme und wolle zwei Jahre in Österreich bleiben. Auf Frage, warum die Nachbarn den Termin nicht selbst vereinbarten, sondern sich eines Mittelsmannes bedienten, gab er an, dass die Familien nicht wussten, dass sie Streitigkeiten hätten. An anderer Stelle gab er aber wiederum an, dass die Streitigkeiten schon sehr lange bestehen.römisch eins.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 08.06.2011 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat deshalb verlassen habe, da er in Swanetien gearbeitet hätte und die Einheimischen, die Swanen, Streitigkeiten wegen eines Grundstückes gehabt hätten. Auf Ersuchen eines Swanen römisch 40 hätte er ein Treffen zwischen dem Swanen und einem anderen Mann für den 03.06.2010, nachmittags, vereinbart. Die zweite Person römisch 40 , die zu dem Treffen kam, sei dabei mit dem Messer getötet worden. Der Bruder des Getöteten, er heiße auch römisch 40 ; wäre wegen versuchten Mordes bereits seit 5 Jahren im Gefängnis in Rustavi in Haft und hätte den Beschwerdeführer bedroht, als er von der Angelegenheit erfuhr. Dies heiße, er sei nun ein Opfer. Er habe in Mestien Probleme und wolle zwei Jahre in Österreich bleiben. Auf Frage, warum die Nachbarn den Termin nicht selbst vereinbarten, sondern sich eines Mittelsmannes bedienten, gab er an, dass die Familien nicht wussten, dass sie Streitigkeiten hätten. An anderer Stelle gab er aber wiederum an, dass die Streitigkeiten schon sehr lange bestehen.

Bei dem Treffen seien neben den beiden erwähnten Männern auch er selbst und 3 weitere Personen (Nachbarn und Verwandte) anwesend gewesen. Diese Personen würden sich nach wie vor in Mestien aufhalten. Die Polizei hätte ihn selbst als Zeugen befragt, der Täter sei in Untersuchungshaft genommen worden. Er habe Tiflis im Oktober 2010 verlassen. Einen Monat zuvor habe er noch Kontakt mit seiner in Nordossetien lebenden Mutter gehabt.

Ausgereist sei er illegal mit einem gefälschten Pass, er habe bereits zuvor einen Reisepass und Personalausweis besessen, diese seien aber in Ergneti zurückgeblieben. Probleme bei der Ausstellung habe es keine gegeben. In der Heimat habe er immer wieder auf Baustellen gearbeitet, damit hätte er sich den Lebensunterhalt und seine Ausreise finanziert. Von Geburt an bis 2008 habe er in Ergneti gelebt, dann von 2008 bis 2010 in Kerngeorgien, konkret Letschchumi (2008 bis 2010) und Mestien (einige Monate 2010), 2010 schließlich die letzten Monate vor der Ausreise in einem Asylantenheim bei seinen abchasischen Verwandten in Tiflis. In der Heimat habe er noch Verwandte in Tiflis und Letschchumi, diese hätten keine Probleme.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit Privatpersonen, der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen, noch Probleme wegen seiner Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder Naheverhältnis zu Organisationen hatte. Er sei nie in Haft gewesen und auch nicht politisch tätig. Er sei nur von der Familie des Getöteten, hauptsächlich dem Bruder, bedroht. Diese würde sagen, er wäre noch am Leben, wenn der Beschwerdeführer ihn nicht geholt hätte. Der Bruder des Getöteten werde zudem bald entlassen. Beweismittel oder Zeugen dafür könne er jedoch nicht vorlegen bzw. nennen. Das Begräbnis habe ca. am 10.06.2010 stattgefunden.

Auf Rückfrage gab er an, dass er in Mestien aufhältig war, weil der dort auf Baustellen gearbeitet habe, es seien dies mehrere Monate gewesen, genaue Angaben könne er nicht tätigen. Am Tage des Vorfalls habe er jedoch Mestien verlassen und sei nach Letschchumi gegangen. Er sei nur ein Mal für die Befragung durch die Polizei als Zeuge wieder nach Mestien zurückgegangen. Die Drohungen durch den Bruder des Getöteten seien ihm etwa einen Monat nach dem Vorfall durch Nachbarn ausgerichtet worden, als er diese telefonisch kontaktierte.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme weiters vorgehalten, dass er einmal angab, von der Ukraine mit dem Auto in die Slowakei und von dort mit dem Zug nach Österreich gekommen zu sein, während er an anderer Stelle bei der Datenaufnahme angab, mit dem Auto nach Österreich gelangt zu sein und mit dem LKW von der Ukraine in die Slowakei eingereist zu sein.

Er gab weiters an, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und auch keine Krankheiten zu haben. In Österreich oder anderen EU/EWR-Staaten habe er keine Verwandte (AS 103-127).

I.4. Am 10.06.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Dabei gab dieser bekannt, dass er seine Angaben inhaltlich voll aufrecht halte. Es wurde ihm vorgehalten, dass über die beiden Personen mit den vom Beschwerdeführer genannten Namen im Internet nichts gefunden werden konnte. (AS 155-159).römisch eins.4. Am 10.06.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Dabei gab dieser bekannt, dass er seine Angaben inhaltlich voll aufrecht halte. Es wurde ihm vorgehalten, dass über die beiden Personen mit den vom Beschwerdeführer genannten Namen im Internet nichts gefunden werden konnte. (AS 155-159).

I.5. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.06.2011, FZ. 11 04.770-EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.05.2011 gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) i.d.g.F., ab (Spruchpunkt I.), wies gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 i.d.g.F. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.06.2011, FZ. 11 04.770-EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.05.2011 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) i.d.g.F., ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 i.d.g.F. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte das Bundesasylamt - kurz zusammengefasst - an, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates unglaubwürdig seien. Die präsentierte "Fluchtgeschichte" sei zu "blass", wenig detailreich, zu oberflächlich und somit keinesfalls geeignet gewesen, asylrelevante Verfolgung oder einen subsidiären Schutzstatus begründenden Sachverhalt glaubhaft zu machen.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angemerkt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zwar auf Grund vager und widersprüchlicher Angaben gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, dem dargebotenen Sachverhalt jedoch selbst bei Wahrunterstellung keine Verfolgungsgründe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 zu entnehmen gewesen wären, da weder eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung aus dem Vorbringen ableitbar wäre.Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angemerkt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zwar auf Grund vager und widersprüchlicher Angaben gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, dem dargebotenen Sachverhalt jedoch selbst bei Wahrunterstellung keine Verfolgungsgründe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, Asylgesetz 2005 zu entnehmen gewesen wären, da weder eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung aus dem Vorbringen ableitbar wäre.

I.6. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2011 eigenhändig zugestellt und dieser erhob dagegen am 24.06.2011 die gegenständliche formularartige Beschwerde gegen alle Spruchpunkte (AS 259-263). Zur Begründung der Beschwerde beantrage er die Beigabe eines Rechtsberaters.römisch eins.6. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2011 eigenhändig zugestellt und dieser erhob dagegen am 24.06.2011 die gegenständliche formularartige Beschwerde gegen alle Spruchpunkte (AS 259-263). Zur Begründung der Beschwerde beantrage er die Beigabe eines Rechtsberaters.

I.7. Mit Mitteilung gem. § 36 Abs 4 AsylG 2005 bestätigte der Asylgerichtshof die Einlangung der Beschwerde mit 28.06.2011.römisch eins.7. Mit Mitteilung gem. Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 bestätigte der Asylgerichtshof die Einlangung der Beschwerde mit 28.06.2011.

I.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011 wurde, wie in der Beschwerde beantragt, ein Rechtsberater für die gegenständliche Beschwerdesache bestellt und für eine allfällige Beschwerdeergänzung eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt. Die Zustellung erfolgte mit 01.07.2011.römisch eins.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011 wurde, wie in der Beschwerde beantragt, ein Rechtsberater für die gegenständliche Beschwerdesache bestellt und für eine allfällige Beschwerdeergänzung eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt. Die Zustellung erfolgte mit 01.07.2011.

Bis zur Erkenntniserstellung ist jedoch trotz ausdrücklichem Ersuchen des Beschwerdeführers in der Beschwerde keine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof eingelangt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers.

II.2. Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichenrömisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen

Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht, ist Staatsangehöriger von Georgien. Er gelangte laut eigenen Angaben am 13.05.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 14.05.2011 von Sicherheitswacheorganen festgenommen wurde und stellte am 16.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen, nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würden und machte solche auch nicht geltend, noch zeigten sich solche im Laufe des Verfahrens.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würden und machte solche auch nicht geltend, noch zeigten sich solche im Laufe des Verfahrens.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse und ging in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung/Arbeit nach.Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse und ging in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung/Arbeit nach.

Zur relevanten Situation in Georgien:

Zur Situation im Herkunftsstaat wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen, die auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entsprechen und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurden, insbesondere Folgendes für den Fall des Beschwerdeführers als besonders relevant festgehalten:

Justiz

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien /Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge, würden die Gerichte in Strafrechtsfällen das von der Europäischen Menschenrechtskommission vorgesehene Recht auf ein faires Gerichtsverfahren nicht hinreichend umsetzen. NRO beschwerten sich, dass die Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwälte ungeprüft übernehmen würden. Zudem sind einige NRO besorgt, dass die jüngst ernannten Richter nicht genug Erfahrung und Ausbildung hätten, um unabhängig handeln zu können. Aufgrund vieler unbesetzter Stellen wurden viele Gerichtsverfahren verspätet anberaumt. 2009 wurden 33 neue Richter angelobt.

Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert und arbeitet als unabhängige Institution. Nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 15 [sic!] Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt, drei vom Parlament und acht von der Richterkonferenz gewählt. Der Vorsitzende des parlamentarischen Rechtskomitees ist ex officio Mitglied des Justizrates. Eines der drei vom Parlament gewählten Mitglieder muss einer im Parlament nicht mehrheitlichen Fraktion angehören. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.

Im Oktober 2009 wurde eine neue Strafprozessordnung verabschiedet, die meisten Bestimmungen treten mit Oktober 2010 in Kraft. Diese Strafprozessordnung sieht ordentliche Gerichtsverfahren und faire Schutzmechanismen vor. Sie wurde ausgiebig in parlamentarischen Komitees und verschiedenen Arbeitsgruppen, die auch Nichtregierungsorganisationen beteiligten, untersucht.

2009 wurden die Richtergehälter erneut erhöht, um die Korruptionsanfälligkeit zu reduzieren. Höchstrichter verdienen nunmehr 4.400 Lari monatlich (ca. 2.600US$), Berufungsrichter 2.500 Lari (ca. 1.480 US$), und Richter der unteren Instanzen 2.300 Lari (ca. 1.360 US$).

2007 verabschiedete die Richterkonferenz einen Ethikkode um die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität der Justiz zu stärken. 2009 wurden im Disziplinarausschuss 44 Fälle diskutiert, 19 neue Fälle und 25 aus dem Jahr 2008. Zehn Richter wurden mit Disziplinarmaßnahmen belegt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)

Georgien zählt zu jenen Ländern, in denen das Justizwesen von der Bevölkerung als eine der korruptesten Institutionen angesehen wird. Die georgischen Behörden begannen mit einem umfassenden Reformpaket des Gerichtswesens und des Justizsystems, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken. Es wurden Fortschritte erzielt in der Entwicklung weg von einer korrupten gerichtlichen Bürokratie hin zu einem modernen europäischen Justizsystem. Die Reformen der Justiz schreiten in Georgien schneller und mit klareren Zielen voran, als in anderen Transformationsgesellschaften in Zentral- und Osteuropa. Seit dem Beginn der Reformen 2004 wurden etwa die Richtergehälter erhöht, Kontrollen über Bestechungsgeldzahlungen wurden verstärkt. Einige Richter wurden für die Entgegennahme von Bestechungsgeldern entlassen. Obwohl die Zahlung von Bestechungsgeldern rückläufig ist, wird die Justiz weiterhin von der Exekutive beeinflusst. Die derzeitigen Reformen bieten die Möglichkeit, die Unabhängigkeit zu stärken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Judicial corruption, 06.11.2009)

Die Justiz leidet weiterhin stark und Korruption und Druck von der Exekutive. Das Bezahlen von Bestechungsgeldern an Richter ist üblich.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

In den letzten Jahren zielten verschiedene Maßnahmen auf eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz ab und trugen zu Verbesserungen bei. Vor allem im Bereich der Infrastruktur und Ausstattung der Gerichte, sowie bei finanziellen und sozialen Garantieleistungen für Gerichtspersonal sind Verbesserungen sichtbar.

(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Georgia, 29.06.2010)

2007 wurde das Alter für Strafmündigkeit bei bestimmten Verbrechen von 14 auf 12 Jahre herabgesetzt. Dies trat mit Juli 2008 in Kraft, jedoch verhängte der Justizminister bis zur Schaffung eines separaten Jugendstrafsystems ein Moratorium über das Gesetz. Dessen Fertigstellung war für Mitte 2008 geplant, ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

(Human Rights Watch: World Report 2010 - Georgia, 20.01.2010)

Wesentliche Veränderungen der neuen Strafprozessordnung, die im Oktober 2010 in Kraft tritt, sind die Einführung von Geschworenengerichten für Strafsachen und Änderungen in der Justizverwaltung bei Strafsachen.

Die lebenslange Ernennung von Richtern, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken, wurde nicht eingeführt, da dies eine Verfassungsänderung notwendig macht. Dies ist Teil der derzeitigen Ausarbeitung einer neuen Verfassung. Freie Stellen in Bezirks- und Berufungsgerichten werden schrittweise besetzt.

Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des neuen Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe bei Strafsachen und Rechtsberatung bei Zivil- und Verwaltungsbelangen zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. 2009 wurden zwei neue Büros eingerichtet, mit Stand Mai 2009 hatte das Service zusätzlich zu seinem Kernpersonal von 180 Personen Zugang zu 123 privaten Rechtsanwälten. Eine englisch-georgische zweisprachige Website wurde im Jänner 2009 online gestellt, diese bietet die Möglichkeit zur Online-Beratung. Informationsbroschüren wurden auch in Russisch, Armenisch und Aseri gedruckt und in jenen Regionen, in denen diese Minderheiten leben, verteilt.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)

Es gibt in Georgien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.

(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien /Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilungen, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten.

Die neue Strafprozessordnung, die im Oktober 2010 in Kraft tritt, fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten wird.

Dem Innenministerium zufolge verhängte der Allgemeine Prüfungsdienst des Ministeriums 2009 in 566 Fällen disziplinäre Strafen. 29 Polizisten wurden aufgrund verschiedener Vergehen (etwa Annahme von Bestechungsgeldern, Drogendelikten, Amtsmissbrauch) verhaftet.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Polizeigewalt

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien laut Verfassung verboten sind, gibt es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken einsetzen.

Laut dem Büro des Ombudsmannes und Menschenrechtsbeobachtern ist die Auftretenshäufigkeit von Misshandlungsfällen auf Polizeiwachen aufgrund der kontinuierlichen, nicht vorab angekündigten Beobachtungsbesuche weiterhin niedrig. Das Büro berichtete, dass Misshandlungsfälle in vorübergehenden Haftanstalten [temporary detention facilities] mit Ende 2007 praktisch ausgemerzt waren, in einigen Polizeiwachen aber weiterhin von einigen Fällen physischer Misshandlung berichtet wird. Im Juni 2008 berichtete das Büro des Ombudsmannes, dass Fälle von Folter selten geworden sind, und es Anstrengungen gab, die Gesetzeslage zu verbessern, Beschwerden öffentlich zu diskutieren und das Bewusstsein für das Problem zu erhöhen. 2008 wurde die Strafe für Folter von fünf auf 15 Jahre Gefängnis angehoben. Einschüchterung von Verdächtigen ist jedoch weiterhin ein Problem.

Dem Justizministerium zufolge wurden 2009 17 Fälle wegen Folter und sechs Fälle wegen unmenschlicher Behandlung untersucht. Insgesamt drei Fälle wurden vor Gericht gebracht, und die Beschuldigten verurteilt.

Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass Opfer aus Angst vor der Polizei oft nicht über Misshandlungen berichten würden. Zudem würde die Verbindung zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei die Fähigkeit ersterer behindern, polizeiliches Fehlverhalten nachzuweisen. Des Weiteren würde die fehlende Unabhängigkeit der Justiz dazu führen, dass diese den Foltervorwürfen nicht nachgehen würde.

Während der Oppositionsproteste zwischen April und Juli 2009 wendete die Polizei Berichten zufolge exzessive Gewalt gegen Demonstranten an, in den meisten Fällen waren diesbezügliche Untersuchungen Ende 2009 noch nicht abgeschlossen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)

Der [ehemalige] Ombudsmann für Menschenrechte Sozar Subari beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu misshandeln und zu foltern.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Um den Verpflichtungen der UN Konvention gegen Folter nachzukommen, wurde das Büro des Ombudsmannes im Juli 2009 als Nationaler Präventionsmechanismus bestimmt, die Anstellung des notwendigen Personals ist am Laufen. Der Aktionsplan 2008-2009 des Georgischen Ressortübergreifenden Koordinationsrats für Aktivitäten gegen Folter und unmenschliche und entwürdigende Behandlung berücksichtigte wichtige Empfehlungen des Komitees für Folterprävention (CPT). Das Mandat des Rates lief im Dezember 2009 aus, der Anti-Folter-Aktionsplan wurde nicht erneuert.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)

In seinem Bericht für die zweite Jahreshälfte 2009 kritisierte der georgische Ombudsmann, dass es Berichte über Misshandlungen von Verhafteten durch die Polizei gegeben hätte. In seinem Bericht für die erste Jahreshälfte hatte er einen Anstieg an solchen Fällen festgestellt, dieser Trend hätte sich in der zweiten Jahreshälfte fortgesetzt.

(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 01.04.2010,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman, Zugriff 19.01.2011)

Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.

(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 19.01.2011)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Vor allem der Dienstleistungs-, Banken- und Bausektor wuchs bis zum Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 kontinuierlich, und auch in anderen Industriezweigen war eine spürbare Belebung zu verzeichnen. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beitragen werden.

Die landwirtschaftliche Produktion hatte bereits zuvor durch den Wegfall des früheren Hauptabsatzmarktes Sowjetunion und durch 2006 von Russland verhängte Wirtschaftssanktionen stark gelitten. Gleichzeitig hat der Verlust des russischen Absatzmarktes aber auch einen langfristig gesehen gesunden Diversifizierungsdruck auf die exportorientierten landwirtschaftlichen Unternehmen erzeugt, die nun gezwungen sind, sich anderen Märkten zu öffnen und anzupassen. Der primäre Sektor bindet weiterhin einen volkswirtschaftlich gesehen übermäßigen Teil der Beschäftigten.

Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und beabsichtigt in diesem Rahmen die umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand Februar 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 24.01.2011)

Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.

(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:

Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 19.01.2011)

Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari. Für sozial schwache Familien, die nach einer Bedürfnisprüfung im georgischen "Einheitlichen Datenregister der sozial schutzbedürftigen Familien" eingetragen sind und die in diesem System weniger als 57.001 Punkte haben, gibt es eine Sozialbeihilfe. Diese beträgt bei einer Person 30 Lari, für jedes weitere Familienmitglied sind 24 Lari vorgesehen. Registrierte Vertriebene und Flüchtlinge erhalten 22 bis 28 Lari monatlich.

(Asian Development Bank: Proposed Loan Georgia: Social Services Delivery Program, August 2010,

http://www.adb.org/Documents/RRPs/GEO/43496/43496-01-geo-rrp.pdf, Zugriff 24.01.2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)

Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. Wenn die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

Das Mutterschaftsgeld betrug 2008 100% des Durchschnittsgehaltes und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari. Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.

(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World:

Asia and the Pacific, 2008, März 2009 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)

Armut ist weiterhin hoch, und betrifft fast 28% der georgischen Bevölkerung. Zu Maßnahmen der Armutsbekämpfung zählen die Verdoppelung der Alterspension, Einmalzahlungen und Unterstützung in Sachleistungen (wie etwa Benzin oder Grundnahrungsmittel). Die Umsetzung des 2008 verabschiedeten Programms "Georgien ohne Armut" wurde durch die globale Krise behindert, der Schwerpunkt des Programms verlagerte sich von Armutsbekämpfung auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Verbesserung der Sozialhilfe. Es gibt keine Arbeitsmarktstrategie.

Im Bereich Sozialhilfe wurde im Februar 2009 ein Krankenversicherungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze ausgearbeitet. Dieses zielt auf Familien ab, die in der Datenbank für sozial ungeschützte Familien und Heimatvertriebene erfasst sind.

Ein staatliches Programm für Rehabilitation von Behinderten, Alten und obdachlosen Kindern wurde im Februar 2009 genehmigt. Dieses sieht verschiedene Sozialleistungen für die genannten Personengruppen vor (13,7 Millionen GEL. Also rund 5,8 Millionen Euro für 2010). Seit Jänner 2009 obliegt die Kinderfürsorge dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Ein Kinderfürsorgeprogramm wurde im März 2009 genehmigt, ein Kinderaktionsplan wurde im Juli 2009 neu überarbeitet und sieht spezifische Aktivitäten für 2009 - 2010 vor.

Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise traf Georgien stark, und verschlimmerte den durch den Augustkrieg 2008 begonnen wirtschaftlichen Abschwung. Vor allem der Bau- und Handwerkssektor waren hiervon betroffen. Erste Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung wurden im dritten Quartal 2009 bemerkbar.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)

Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2009] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 124,70 lari (74$) und bei 209 Lari ($124) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Innerstaatliche Fluchtalternative Allgemeines

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, diese Freiheiten wurden von der Regierung im Allgemeinen respektiert.

Die De-facto-Behörden von Abchasien und Südossetien und russische Truppen in den während des Augustkriegs besetzten Teilen Georgiens schränkten die Bewegungsfreiheit ein. Milizen und russische Truppen richteten Kontrollpunkte ein, die die Bewegungsfreiheit zwischen den von ihnen kontrollierten Regionen und jenen von der georgischen Regierung kontrollierten, einschränkten. Dies trifft vor allem auf das Dorf Perevi und das Achalgorital zu.

Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Viele der Binnenflüchtlinge die zurückkehrten behielten die georgische Staatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen jedoch die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen und um Eigentum zu erwerben.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)

Binnenflüchtlinge

Zu den IDP (Internally Displaced Persons, dt.: Intern Vertriebene oder Binnenflüchtlinge) in Georgien zählen, - die so genannten "alten" IDP, die während der Auseinandersetzungen in den 1990er Jahren flohen, und sich auf rund 220.000 Personen belaufen; - die während des Augustkrieges 2008 flüchteten, mittlerweile aber in ihre Häuser zurückgekehrt sind (rund 100.000 Personen); sowie - die so genannten "neuen" IDP, die infolge des Augustkrieges weiterhin nicht zurückkehren können (rund 30.000 Personen).

(Council of Europe - Secretary General, Report on the human rights situation in the areas affected by the conflict in Georgia; Second report (April - June 2009), 30.06.2009)

Die meisten der Flüchtlinge aus den an Südossetien angrenzenden Regionen konnten mittlerweise in ihre Häuser zurückkehren, genauso wie Personen, die in die Russische Föderation geflüchtet waren. Jedoch konnten die meisten ethnischen Georgier, die aus Südossetien geflohen waren, bislang nicht zurückkehren. Eine Entminung ist vor allem im Zchinwali-Gori-Korridor im Gange, diesbezügliche Aufklärungsarbeit in der lokalen Bevölkerung findet statt.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report on Human Rights issues following the August 2008 armed conflict, 15.05.2009)

Die meisten der rund 127.000 im August 2008 vertriebenen Personen konnten bereits wieder in ihre Häuser zurückkehren oder wurden lokal in neue Siedlungen integriert. Die georgische Regierung stellte mehr als 20.000 Binnenflüchtlingen Integrationsmöglichkeiten zur Verfügung, etwa Wohnortwechsel oder monetäre Kompensation. Mit der Unterstützung des UNHCR erarbeitete die Regierung einen für drei Jahre laufenden Aktionsplan für Binnenflüchtlinge 2009-2012. Dieser zielt darauf ab, Unterkünfte für mehr als 246.000 IDPs bereitzustellen und den IDPs bei ihrer sozio-ökonomischen Integration zu helfen. Die Gebiete im Umkreis der administrativen Grenzen sind weiterhin angespannt, es gibt Berichte über Verhaftungen und Sicherheitsvorfälle. UNHCR unterstützt Binnenflüchtlinge in verschiedenen Bereichen, etwa finanzielle Unterstützung, Feuerholz, Öfen, Unterstützung beim Einschreiben in Schulen, oder auch Rechtsberatung.

(UNHCR: Georgien - UNHCR Global Report 2009, Juni 2010)

Rund 20.000 ethnische Georgier, die 2008 aus Südossetien flohen, konnten weiterhin nicht zurückkehren. Ihre Häuser wurden von südossetischen Milizen systematisch zerstört. Die südossetischen Behörden sind nicht bereit, die Rückkehr ethnischer Georgier zu diskutieren, die "ihr Territorium georgischen bewaffneten Gruppen zur Verfügung gestellt und ungesetzliche Akte gesetzt hätten". Heutzutage leben rund 2.500 ethnische Georgier in Südossetien, vor allem im Bezirk Achalgori. Nur wenige hundert leben, in ethnisch gemischten Familien, in anderen Orten, vor allem in vier Dörfern im Bezirk Znauri, in zwei Dörfern im Bezirk Java und in der Hauptstadt Zchinwali.

Achalgori war von 1992 bis 2008 unter der Kontrolle von Tiflis. Im Herbst 2008 flohen rund 5.000 ethnische Georgier aus dem Bezirk und leben nun als Binnenflüchtlinge in der Siedlung Tserovani, in der Nähe von Tiflis. Die administrative Grenze zwischen Achalgori und Restgeorgien ist für jene mit lokalen Wohnsitzpapieren offen, diese Personen können ihr Eigentum überprüfen, sich um ältere Verwandte kümmern und ihr Land bewirtschaften. Einige haben sich auch dauerhaft niedergelassen, Sicherheitsbedenken und die schlechten Lebensbedingungen verhindern jedoch eine nachhaltige Rückkehr.

(International Crisis Group: The Burden of Recognition, 07.06.2010)

Gemäß einem UN Repräsentanten für Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist die Chance auf eine Rückkehr für jene, die vor mehr als 20 Jahren aus dem Bezirk Gali/Abchasien vertrieben wurden, weiterhin sehr gering. Laut dem de-facto Premierminister Abchasiens ist eine Rückkehr der Binnenvertriebenen unter den derzeitigen politischen Bedingungen nicht möglich. Die de-facto Behörden Südossetiens geben an, dass eine Rückkehr ethnischer Georgier und gemischter Familien in die Region von der Erfüllung bestimmter Kriterien abhängen würde, wie beispielsweise ein Übereinkommen über die Nichtanwendung von Gewalt zwischen den Konfliktparteien. Personen, die während des Augustkrieges 2008 aus Südossetien flohen, konnten weiterhin nicht zurückkehren. Einige der Bewohner des Bezirks Achalgori/Südossetien können weiterhin in ihre Häuser gehen und dort zumindest temporär bleiben, normalerweise während der Agrarsaison.

(Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (April 2010 - September 2010) [SG/Inf(2010)19], 05.11.2010)

IDP-Status zu erhalten ist für jene Personen, die im August 2008 vertrieben wurden, eine zentrale Frage, da dies bestimmte Rechte mit sich bringt, wie etwa Zugang zu sozialer und medizinischer Hilfe. Die georgischen Behörden gewährten der Mehrheit der vertriebenen Personen, die in neu gebauten Häusern oder renovierten Wohnungen angesiedelt wurden IDP Status. Von den verbleibenden Vertriebenen, die umgesiedelt wurden, ist rund die Hälfte als Antragsteller auf IDP-Status registriert, die andere Hälfte fällt nicht unter die IDP Kategorie, vor allem weil sie nicht die notwendigen Dokumente besitzen, um ihren Status zu formalisieren. Zusätzlich erhielten bislang rund 2.000 Vertriebene, die im privaten Sektor unterkamen, IDP Status. Diese hatten zumeist um finanzielle Kompensation statt um Unterkunft angesucht. Personen in Kollektivzentren hatten bis Oktober 2010 bislang nicht IDP Status erhalten, ebenso wenig wie Personen aus Dörfern in der unmittelbaren Nähe der administrativen Grenzlinie und aus Achalgori.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report on human rights issues following the August 2008 armed conflict in Georgia [CommDH(2010)40], 07.10.2010)

Die georgischen Behörden planen hunderte Personen, die in der Vergangenheit vor Konflikten in Südossetien und Abchasien geflüchtet waren, aus der Hauptstadt in neue Unterkünfte im Westen des Landes umzusiedeln. Gemäß einer neuen Flüchtlingsstrategie will die Regierung 20 Gebäude, in denen derzeit rund 500 Flüchtlingsfamilien leben, räumen. Einige der dort lebenden Flüchtlinge leben bereits seit den 1990er Jahren dort. Bereits im Juni 2010 hatten über 5.000 Binnenflüchtlinge Tiflis unter Zwang verlassen. Regierungsbeamte sagen, georgisches Recht ermögliche ihnen, Binnenvertriebene auch gegen deren Willen umzusiedeln. Viele Menschenrechtsaktivisten sagen, die Umsiedlung von Personen in Gegenden mit wenig Arbeits- und Wohlfahrtsmöglichkeiten sei eine Verletzung ihrer Rechte, da laut Gesetz eine Umsiedlung nur dann zulässig sei, wenn die Flüchtlinge gleichwertige Unterkunft erhielten und ihr Lebensstandard sich nicht verschlechtere.

(IWPR: Georgian Refugees Face Expulsion From Capital, 15.01.2011, http://www.ecoi.net/local_link/152727/268638_de.html, Zugriff 24.01.2011)

Laut dem Flüchtlingsministerium müssten Binnenflüchtlinge, die ohne Regierungsgenehmigung in rund zwei Dutzend Gebäude in Tiflis gezogen waren, in die Regionen Samegrelo, Kacheti oder Imereti umgesiedelt werden. In diesen Regionen sollten den Binnenflüchtlingen Eigentumshäuser gegeben werden. In den letzten Wochen war es zu Demonstrationen gegen diese geplanten Umsiedelungen gekommen, die teilweise von Oppositionsparteien unterstützt worden waren.

(Civil.ge: IDP Eviction Resumes, 20.01.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23063&search=idp, Zugriff 24.01.2011)

Im Nachfeld der Umsiedlung von Binnenflüchtlingen im Juni 2010 kam es aus Protest zu Hungerstreiks, Demonstrationen vor dem zuständigen Flüchtlingsministerium und zwei Fällen von Selbstverbrennung.

(Civil.ge: IDPs on Hunger Strike to Protest Eviction: 26.08.2010, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22623, Zugriff 24.01.2011 / Civil.ge: Self-Immolation Victim Dies, 19.11.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22861&search=self immolation, Zugriff 24.01.2011)

Laut Norwegian Refugee Council und International Displacement Monitoring Center gibt es keine formalen Einschränkungen betreffend das Recht von Binnenflüchtlingen auf Arbeit. Jedoch sind diese von Arbeitslosigkeit besonders betroffen. Die neuen, für 2008 vertriebene Personen gebauten Unterkünfte sind vorwiegend in wirtschaftlich unterentwickelten Gebieten mit wenig Zugang zu nachhaltigen Einkommensquellen. Die beiden Organisationen stellen zudem fest, dass trotz der Bemühungen der Regierung, Binnenflüchtlingen Subventionen für Schulbücher und Förderungen wirtschaftliche Hindernisse für Bildung weiterbestehen.

(UN Human Rights Council: Summary prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/3], 15.11.2010)

Betreffend die Umsetzung des Aktionsplanes für Binnenflüchtlinge 2009-2012 wurden bedeutende Fortschritte gemacht. 2008 bis 2010 erhielten rund 17.000 IDP-Familien von 1992-93, die in Kollektivzentren lebten, sanierte Wohnungen. Rund 8.000 IDP-Familien von 2008 erhielten Häuser, Wohnungen, oder eine einmalige finanzielle Unterstützung von 10.000 US$. 2.036 IDP-Familien erhielten eigene landwirtschaftliche Flächen von durchschnittlich 0,5 Hektar pro Familie und einen mit den Häusern verbundenen Nutzgarten. Im November 2010 wurde die Sanierung von 150 ungenutzten Gebäuden und Kollektivzentren weitergeführt, ebenso wie der Bau von 41 Wohnblöcken für rund 3.000 Familien.

Bis heute können vertriebene Personen nicht an ihre ursprünglichen Wohnorte zurückkehren. Die administrativen Grenzen zu Abchasien und der Region Tschinwali/Südossetien verschärfte die Situation zusätzlich. Die Grenzkontrollen wurden dem russischen Staatssicherheitsdienst FSB übertragen. Die Russische Föderation wendet die militärischen Mittel, um die Verwaltungsgrenzen zu überwachen, auf eine Art und Weise an, die ethnische Georgier daran hindert, ihr Recht auf Rückkehr in diese Gebiete auszuüben. Russland unterstützt und verteidigt weiterhin ethnische Diskriminierung gegenüber Georgiern in diesen Gebieten, vor allem dadurch, dass diese zur Aufgabe ihrer georgischen Nationalität, Sprache und Bildung gezwungen werden.

(UN Human Rights Committee: National report submitted in accordance with paragraph 15 (a) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/1], 08.11.2010)

Blutrache

Zur Schutzfähigkeit der georgischen Behörden sei festzustellen: In den abgelegenen und schwer zugänglichen Gebieten des Hochkaukasus in denen die Blutrache seit Jahrhunderten stark verwurzelt ist, so insbesondere in Svanetien, ist die Schutzfähigkeit der zentralen Staatsmacht sehr eingeschränkt.

Außerhalb dieser Gebiete, so insbesondere auch in den Großstädten, kann eine besondere Einschränkung der Schutzfähigkeit des Staates in Bezug auf Blutrachemotivierte Straftaten nicht festgestellt werden.

Die Schwierigkeiten die sich bei der Prävention und der Ahndung solcher Straftaten ergeben, sind die gleichen, wie man sie auch bei der Prävention und Verfolgung solcher Straftaten in anderen, auch westeuropäischen Ländern, verzeichnen kann.

(Anfragebeantwortung von der XXXXvom 27.12.2006)

Zur Existenz der Blutrache im heutigen Georgien wird folgendes festgestellt:

Die Blutrache wird aufgrund des staatlichen und kirchlichen Einflusses in Georgien als Verbrechen angesehen. Die Bestrafung eines Mörders wird der Rechtspflege übergeben. Die Blutrache als älteste Tradition einer uralten Gesellschaft in den Gebirgsregionen Georgiens, welches bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts existierte verlor in der zivilisierten Gesellschaft ihre Bedeutung.

(Quelle: ecoi-net UBAS, Tradition der Blutrache in Georgien, von Maja Zuraschwili, Seite 7)

Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden:

Das Gesetz sieht eine vollständig unabhängige Justiz vor, dennoch kam es zu versuchter Einflussnahme auf die Judikative in Georgien. Von NGOs wird immer wieder der Ausbildungsgrad der Richter, sowie deren mangelnde Erfahrung aufgezeigt, was zu Unregelmäßigkeiten bei Verfahren und der Entscheidungsfindung führe.

(USDOS, Country Report on human rights practices, 03.2006)

Die Regierung hat entsprechend reagiert und verbesserte die juristische Ausbildung der Richter und es gibt Pläne zur Errichtung einer eigenen "Justizschule" für angehendes Justizpersonal. Demnach sollen alle Auszubildende einen 14-monatigen Intensivkurs belegen. Die Ausbildung soll von einem unabhängigen Gremium überwacht werden.

(Freedom House. Nations at a Crossroad, 07.2006)

Die kriminellen Straftaten und die Täter selbst werden von georgischen Gerichten und Sicherheitsbehörden in der Praxis tatsächlich unabhängig vom Ansehen des Täters verfolgt. Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass sich zwischenzeitlich die Situation in Georgien wesentlich gebessert hat. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sogar höhere Persönlichkeiten, die Beziehungen zu höheren Kreisen haben, auch verfolgt werden. Das Rechtssystem in Georgien funktioniert auch in der Praxis. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sind jedenfalls willens und fähig, den betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren. In den vergangenen acht Monaten wurden beispielsweise mehr als 35 Mitarbeiter der Polizei wegen Misshandlung oder Folter vor Gericht angeklagt. Gegen weitere mutmaßliche Folterer werde ermittelt. Nach einigen dieser Verdächtigen fahndet derzeit die Polizei. Außerdem sind in den vergangenen acht Monaten mehr als 50 hochrangige Personen festgenommen worden, denen Amtsmissbrauch, Annahme von Schmiergeldern usw. vorgeworfen wird. Die Polizei geht gegen kriminelle und korrupte Personen vor. Das verspricht auch der Innenminister Wano Merabischwili.

(Quelle: Auszug aus dem Gutachten von Oleg Tetruaschwili vom 16. Februar 2006, zitiert in der Berufungsverhandlung des UBAS vom 15.05.2006, Zl. 257.282/4-VIII/22/06, Seite 9)

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung zwischen Judikative, Legislative und Regierung vor. Aufgrund der Reform des Gerichtssystems Mitte 2005 und der damit verbundenen Entlassungen von Richtern kam es in diesem Bereich zu einem akuten Personalmangel. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, vom 24.04.2006)

Zwei Gesetze wurden verabschiedet, welche zur Justizreform beitragen. Nämlich Bestimmungen hinsichtlich einer verstärkten Unabhängigkeit der Gerichte und einer stärkeren Verwaltung, um eine Verfolgung von Korruption innerhalb der Justiz zu gewährleisten. Ein weiteres Gesetz wurde bereits 2004 erlassen, welches den Gehalt der Obersten Richter an den der Minister anpasst, um so die Korruption einzudämmen.

(Quelle: Global Civil Society Organisation, Jahresbericht zur Korruption, vom 01.02.2006)

Die erste beratende ESVP-Rechtsstaatsmission: EUJUST THEMIS in Georgien (Juni 2004 - Juli 2005) diente der Unterstützung Georgiens bei einer umfassenden Reform der Strafjustiz. Deutschland war an dieser kleinen (10 Juristen), aber gezielt hochrangige Regierungs-, Parlaments- und Justizstellen beratenden Mission mit einer Richterin beteiligt. Zur Nachsorge blieben zwei dieser Experten im Team des EUSonderbeauftragten bis Anfang 2006 in Georgien. (Bericht der deutschen Bundesregierung über die Umsetzung des Aktionsplans "Zivile Krisenprävention, Konfliktlösung Und Friedenskonsolidierung", Beobachtungszeitraum 2004-April 2006, www.nachtwei.de)

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 19.12.2006, Zahl: 255.178/2-06)

1. Allgemein zur Problematik der Blutrache

Ungeachtet der regional unterschiedlichen Traditionen der Blutrache kann hier ein folgendes gemeinsames Merkmal dieser Institution formuliert werden: Die Verantwortung für eine Bluttat und der Schaden aus ihr verteilen sich auf die Verwandtschaft beider Parteien (des Opfers und des Täters) und der kollektive Schaden, wie auch die geteilte Verantwortung wird in den Kategorien der Ehre und Schande der Familien gemessen.

Normalerweise gelten die Regeln der Blutrache nicht für Fremde sondern nur für eingebundene, die meist ethnisch und sprachlich markiert sind. Konflikte mit Gruppen, die als Kollektiv fremd angesehen werden, eskalieren leicht von der Fehde, die auf Ausgleich unter Gleichen hin angelegt ist, zur kriegerischen Auseinandersetzung wird das Rechtssystem der Blutrache politisiert und ausgedehnt auf Konflikte zwischen Gruppen, die sich nicht als Gleiche im Konflikt um Ausgleich sehen, wird diese Entgrenzung der Blutrache instrumentalisiert bei der Eskalation von kriegerischen Konflikten.

2. Die Blutrache in Georgien

In Georgien ist das Institut der Blutrache vor allem in Svanetien bei den Swanen, einer ca. 25.000 Personen zählenden Volksgruppe extrem ausgeprägt.

Außer in Svanetien, das sowohl in den entsprechenden (vor allem auch ausländischen) Publikationen (Reiseberichte, Presseberichte, wissenschaftliche Abhandlungen) wie auch in Gesprächen mit Georgiern als "Musterbeispiel" für die Verbreitung der "Blutrache" in Georgien genannt wird, wird die Blutrache auch in einigen anderen, vor allem im Kaukasischen Hochgebirge liegenden und schwer zugänglichen Regionen praktiziert, wenn auch bei weitem nicht in einem so extremen Ausmaß wie bei den Swanen.

Die Auswirkungen der Blutrache zeigen sich allerdings nicht nur auf dem von der jeweiligen Volksgruppe bewohnten Gebiet sondern auch in anderen Gebieten Georgiens. Von einer Blutrache geht etwa die georgische Polizei, im Falle der im August 2006 in Tbilisi erfolgten Tötung eines 20jährigen Studenten aus. Die Annahme, dass es sich bei dieser Tötung um ein Fall der Blutrache handelt, wurde dabei von der Polizei damit begründet, dass die Familien des 20jährigen Opfers und des 23jährigen Täters "aus Svanetien stammen und miteinander einen Konflikt haben"

3. Svanetien als "Musterbeispiel" für die praktizierte Blutrache in Georgien

Die Volksgruppe der Swanen lebt in den Hochgebirgen des Zentralkaukasus, im Westen Georgiens (Swanetien). Die Siedlungsgebiete der Swanen sind nur schwer erreichbar und in der Winterzeit zwischen November und April von der Außenwelt de facto abgeschnitten. Die Region Svanetien grenzt Im Westen an Abchasien, im Norden an Kabardino - Balkarien (Russische Föderation) und im Süden an Migrelien (Georgien). Die Swanen sprechen eine eigene Sprache und verfolgen eigene Riten.

In Swanetien das, so ein Pressebericht in Guardian vom 30. Juli 2002 "den Anschluss an das 21. Jahrhundert verweigert" haben sich die alten Traditionen erhalten, darunter auch die dort seit Jahrhunderten, auch zur Sowjetzeit, praktizierte Blutrache. Seit der Rosenrevolution vom September 2003 soll sich nach Berichten des Instituts for War and Peace Reporting, die diesbezügliche Situation in Svaneti verschlechtert haben: Als Grund für die Verschlechterung wird eine zwischen zwei mutmaßlich in die organisierte Kriminalität verwickelten Familien aufkeimende Blutfehde genannt. Im September 2003 berichtet dieses Institut, dass eine Reihe von Bewohnern der Region aufgrund der von Blutfehden zwischen einflussreichen Familien ausgehende Gefahr eine Petition an die Regierung verfasst haben, in der sie ein Eingreifen der Exekutivbehörden fordern, die bislang, so das Institut, der Situation untätig zugesehen haben. In einer Protestaktion am 2. September 2003 in Mestia wurde der Polizei Untätigkeit in Fällen der Blutrache vorgeworfen.

In den oben genannten Publikationen werden auch mehrere zum Teil bereits länger als 40 Jahre andauernde Fälle der Blutfehden zwischen den Svanetischen Familien beschrieben.

Eine aus Svanetien stammende seit 4 Jahren in Deutschland wohnende Bekannte vertrat allerdings die Meinung (die ich hier allerdings wegen des Fehlens anderer zuverlässiger Informationen zu diesem Problem nicht näher verifizieren kann), dass die Zahl der Blutrache - Fälle in Svanetien in letzter Zeit stark abgenommen hat, wobei als häufigste Ursache für die Blutrache die Entführung einer Frau (um diese zu heiraten) sei; wenn die Frau nach der Entführung in die Heirat einwilligt, so entfällt auch der Grund für die Blutrache. Auch ansonsten gibt es feste gewohnheitsrechtliche Regeln, die bei der Blutrache eingehalten werden.

In diesem Zusammenhang sei auf die von einigen politischen Kräften während der Wahlkämpfe vertretenen Forderungen hinzuweisen, die in den einzelnen Gebieten bei der Blutrache traditionell geltenden Regeln zu kodifizieren und das Recht der einzelnen Regionen auf solche Kodifizierungen eventuell verfassungsrechtlich zu verankern.

Rechtliche Qualifizierung der mit Blutrache motivierten Tötungsdelikte

Nach den Bestimmungen des bis 2000 geltenden sowjetischen Strafrechts (Strafgesetzbuch der Georgischen Sozialistischen Sowjetrepublik von 1961), wurden Tötungsdelikte deren Motivation die Blutrache gewesen ist, als qualifizierte Tötungsdelikte qualifiziert und mit einer wesentlich höheren Strafe als die "normalen" vorsätzlichen Tötungsdelikte bedroht. Mit dem Inkrafttreten des zur Zeit geltenden georgischen Strafgesetzbuches von 2000 wurde diese Qualifizierung der mit Blutrache motivierten Tötungsdelikte (anders als etwa im Russischen Strafgesetzbuch von 1996) aufgehoben. Die mit Blutrache motivierten Tötungsdelikte werden somit seit dieser Zeit, soweit sie nicht andere im Gesetz genannten Qualifizierungsmerkmale aufweisen, als "einfache", mit einer Freiheitsstrafe von 7 - 15 Jahren bedrohte Tötungsdelikte qualifiziert. Da es sich bei den durch Blutrache motivierten Tötungsdelikten formal-juristisch um "normale" Tötungsdelikte handelt, gibt es auch keine offiziellen statistischen Angaben, die auf die Häufigkeit der mit Blutrache motivierten Tötungsdelikte hinweisen würden.

Ebenso die durch die Blutrache motivierten Körperverletzungen, werden als "normale" Körperverletzungen qualifiziert und statistisch nicht gesondert ausgewiesen.

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden

An der Schutzwilligkeit der georgischen Behörden in Zusammenhang mit den mit der Blutrache motivierten Übergriffen soll hier nicht gezweifelt werden.

Was die Schutzfähigkeit der Behörden betrifft, muss folgendes bedacht werden: Bei den durch die Blutrache motivierten Übergriffen, einschließlich der Tötungsdelikte, handelt es sich um Taten, die in der nächsten Umgebung des Täters und insbesondere innerhalb seiner Großfamilie auf große gesellschaftliche Akzeptanz stößt. Die Verantwortung für eine Bluttat und der Schaden aus ihr verteilen sich, wie bereits oben dargestellt, auf die Verwandtschaft beider Parteien und der kollektive Schaden, wie auch die geteilte Verantwortung wird in der Kategorie der Ehre und Schande der Familien gemessen. Der "Blutrache Täter" füllt sich nicht wie ein Verbrecher sondern als jemand der seine "Pflicht" getan hat um die "Ehre der Familie" zu retten. Die Abschreckungsfunktion der möglichen Strafe, wird dadurch relativiert.

Die Schwierigkeiten die sich aus den oben genannten Faktoren für die polizeiliche Vorbeugung und Aufklärung solcher Straftaten ergeben, sind in Georgien de facto die gleichen, wie man sie auch in Deutschland (und wohl auch in anderen westlichen Ländern) bei der Verfolgung und Prävention von Blutrache motivierten Straftaten (die vor allem unter Bürgern bestimmter ausländischen Nationalitäten nicht selten zu verzeichnen sind) kennt.

Ein zusätzliches Erschwernis bei der Bekämpfung der Blutrache-Kriminalität bildet in Georgien die Tatsache, dass in den abgelegenen Gebieten des Hochkaukasus in denen, wie in Svanetien, die Blutrache im Verlauf von mehreren Jahrhunderten stark verwurzelt ist, die zentrale Staatsmacht relativ schwach vertreten ist und dies nicht nur erst seit Beginn der 90iger Jahre, sondern bereits auch schon vorher zur "Sowjetzeiten". Allerdings auch die Stärkung der in diesem Gebiet stationierten Vertreter der zentralen Staatsmacht, würde an der jetzigen Situation kaum was ändern. Für eine Änderung dieser Situation ist eine "Revolution in den Köpfen" der Bevölkerung notwendig. Die zu einer Änderung der sich über Jahrhunderte ausgebildeten Wertvorstellungen beitragen würde. Dies ist bisher weder der Sowjetmacht noch dem unabhängigen Georgien gelungen.

Zusammenfassend: zur Schutzfähigkeit der georgischen Behörden sei festzustellen: In den abgelegenen und schwer zugänglichen Gebieten des Hochkaukasus in denen die Blutrache seit Jahrhunderten stark verwurzelt ist, so insbesondere in Svanetien, ist die Schutzfähigkeit der zentralen Staatsmacht sehr eingeschränkt.

Außerhalb dieser Gebiete, so insbesondere auch in den Großstädten, kann eine besondere Einschränkung der Schutzfähigkeit des Staates in Bezug auf Blutrache-motivierte Straftaten nicht festgestellt werden.

Die Schwierigkeiten die sich bei der Prävention und der Ahndung solcher Straftaten ergeben, sind die gleichen, wie man sie auch bei der Prävention und Verfolgung solcher Straftaten in anderen, auch westeuropäischen Ländern, verzeichnen kann.

(Anfragebeantwortung von der XXXX vom 27.12.2006)(Anfragebeantwortung von der römisch 40 vom 27.12.2006)

Anfragebeantwortung des Gutachters XXXX, per Email am 07.11.2008Anfragebeantwortung des Gutachters römisch 40 , per Email am 07.11.2008

Die in meinem Gutachten enthaltenen Aussagen zur Problematik der Blutrache in Georgien können auch zur Zeit als aktuell angesehen werden.

Dazu folgende Bemerkung: da die Problematik der Blutrache in mehreren von ihrer Behörde an mich gerichtete Anfragen eine Rolle gespielt hat, habe ich dieses Problem während meiner Studienaufenthalte in Georgien auch mit einigen georgischen Praktikern diskutiert, die meine Einschätzungen bestätigt haben. Mit Recht wurde dabei allerdings hervorgehoben, dass die "Blutrachefälle" nicht unbedingt mit einer Tötung ändern müsse sondern auch mit einer "Versöhnung" der Parteien nach Zahlung eines Versöhnungsgeldes, Heirat usw. Der Begriff "Blutrache" kann von einem Außenstehenden leicht Missverstanden werden.

(Quelle: Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 13.11.2008)

Die Sitte derBlutrachewar in der traditionellen georgischen Gesellschaft ein archaisches und verbreitetes Ereignis und existierte bis Anfang des 20. Jahrhunderts und zwar nur in den Gebirgsregionen Chewsureti und Swaneti, was durch die sozial-ökonomische und ritualische Natur der Berge bedingt war. Das Mitglied eines Stammes war verpflichtet, den Mörder seines Verwandten zu bestrafen. Dies wurde von den damaligen Bräuchen unterstützt und galt als Tapferkeit. Durch die Existenz des hohen moralischen Etiketts seitens der zivilisierten Gesellschaft verwandelte sich die Blutrache jedoch in ein Verbrechen. Große Rolle in ihrer Ausmerzung spielte die georgische Staatlichkeit und die Kirche, die die Prärogative der Bestrafung des Mörders der Rechtspflege übergaben. Laut einem Bericht der feld-ethnographischen Expedition im Jahre 1986 wurde festgestellt, dass es in Georgienkeine Ermordungen und Verletzungen auf Grund der Blutrachemehr gibt.

Quelle: Gutachten von O. T. vom 14. September 2004 (Beilage VII zur VS) und Gutachten von O. T., erstattet als nichtamtlicher Sachverständiger in der Berufungsverhandlung vom 16. September 2004, S. 13f der VS)Quelle: Gutachten von O. T. vom 14. September 2004 (Beilage römisch sieben zur VS) und Gutachten von O. T., erstattet als nichtamtlicher Sachverständiger in der Berufungsverhandlung vom 16. September 2004, S. 13f der VS)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

II.3. Beweiswürdigungrömisch zwei.3. Beweiswürdigung

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Georgien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es ist für den erkennenden Senat kein Grund ersichtlich, die Nationalität des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Deshalb schließt sich der Asylgerichtshof den diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes an.

Auch die Feststellungen zur guten und unbedenklichen gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, die als unbedenklich zu qualifizieren sind.

Zu den Länderfeststellungen hat der Beschwerdeführer keine substantiierte Stellungnahme eingebracht. Es ist anzumerken, dass es sich bei den von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Berichten um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof augenscheinlich ermöglichten, sich ein möglichst umfassendes und einheitliches Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Gemäß Amtswissen des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes hat sich die Lage im Heimatland seit Erstellung der Berichte jedenfalls nicht zum Nachteil für den Beschwerdeführer verändert; dies wurde auch nicht von ihm behauptet.

Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:

dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,

dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,

dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen,

dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unglaubwürdig. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und der Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer kein einziges Dokument vorgelegt hat, welches seine behauptete Identität belegt. Im Übrigen hat er auch keinerlei Beweismittel vorgelegt, die seine Fluchtgründe oder auch nur Teilaspekte seiner Fluchtschilderungen belegen könnten. Zu seinem Reisepass gab er dabei einmal an, dass ihm dieser bei Schwarzarbeit in der Ukraine von der Polizei abgenommen und nicht zurückgegeben worden sei, ein anderes Mal wiederum, dass sein Arbeitgeber diesen einbehalten habe. Auch zu seiner Ausreise machte er unterschiedliche Angaben, indem er einmal legal in die Ukraine, einmal illegal eingereist sein will, einmal seinen richtigen Reisepass verwendet, ein anderes Mal einen gefälschten verwendet haben will und schließlich einmal angibt, mit LKW und Auto gereist zu sein, ein anderes Mal hingegen mit Auto und Zug. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes schließt sich deshalb den Ausführungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid an, wenn dieses feststellt, dass der Beschwerdeführer hier offensichtlich keine wahren Angaben tätigt, sondern vielmehr die Behörde über seine Identität und seinen Reiseweg täuschen will. Durch diese widersprüchlichen Angaben macht sich der Beschwerdeführer aus Sicht des Asylgerichthofes aber bereits persönlich unglaubwürdig. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass sich der Beschwerdeführer nicht sogleich mit seiner Einreise unter den Schutz des österreichischen Staates gestellt hat und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern dies erst mit seiner Anhaltung und Inschubhaftnahme machte, um so offensichtlich seinen Aufenthalt in Österreich zu erzwingen und einer Abschiebung entgegenzuwirken.

Nicht näher getreten werden kann den Ausführungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig in medizinischer ambulanter Behandlung in Tiflis gewesen sein soll. Vielmehr hat dieser angegeben, keine Krankheiten zu haben, nicht in Behandlung zu sein und auch keine Medikamente einzunehmen.

Was die Fluchtgründe anbelangt, teilt der erkennende Senat wiederum die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht vorliegen und die Fluchtgeschichte zu blass, wenige detailreich und oberflächlich und somit als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren sei. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer auf Befragung, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, an, dass er auf Ersuchen eines Swanen einen anderen Swanen zu einem Treffen überredete, wobei dieser getötet wurde. Der Bruder des getöteten Swanen, welcher im Gefängnis in Haft ist, bedrohe ihn nun. So ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer nur allgemein gehaltene Angaben tätigte, obwohl er aufgefordert war, seine Fluchtgründe unter Anführung aller Fakten, Daten und wichtig scheinenden Ereignisse anzuführen.

In diesem sehr kurz und oberflächlich gehaltenen Vorbringen traten dennoch zahlreiche Widersprüche auf, wobei auch hier dem Bundesasylamt in seinen beweiswürdigenden Ausführungen zuzustimmen ist. So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 17.05.2011 an, dass er vor ca. 1,5 Jahren Zeuge eines Mordes wurde. Dies wäre somit zeitlich auf Ende 2009 zu datieren. In der Niederschrift vor dem Bundesasylamt konnte er jedoch plötzlich ein genaues Datum angeben, wann der Mord geschehen sein soll, und nannte den 03.06.2010. Alleine aber der Umstand, den angeblichen Mord nun auf Juni zu datieren, ergibt einen Widerspruch von ca. 7 Monaten. Zur zeitlichen Komponente ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einmal angab, im Februar 2010 (AS 7) aus dem Heimatland ausgereist zu sein, dann wieder "vor ca 1 Jahr" (AS 23), folglich also um den Mai 2010, dann wiederum datiert er seine Ausreise auf Oktober 2010 (AS 115). Alleine dieser Umstand und die Angabe des Mordes mit 03.06.2010 macht sein Vorbringen aber bereits grob widersprüchlich und somit absolut unglaubwürdig. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer seine Angaben adaptiert, um diese für ihn stimmiger zu machen, nicht jedoch seine früheren Angaben bedacht.

Gänzlich unbekannt war dem Beschwerdeführer aber auf Nachfrage in der Einvernahme auch, an welchem Wochentag sich der Mord ereignet haben soll und er konnte keine genauere zeitliche Angabe tätigen, sondern nannte auf Nachfrage nur, dass dies nachmittags gewesen sei. Dies ist umso interessanter, da der Beschwerdeführer ja einerseits das Treffen vereinbart haben will, Ort und Uhrzeit also gut kennen müsste, und andererseits als bereits von der Polizei befragter Zeuge eines Mordes die Rahmenbedingungen eines solch einschneidenden Erlebnisses wohl nie vergessen würde. Auch als Örtlichkeit machte er nämlich keine genaueren Angaben, sondern nur, dass dies am Waldrand stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer war zudem anfangs auch unbekannt, wer beim Gespräch und anschließenden Mord anwesend war. Zuerst nannte er, dass es Nachbarn und ein paar Verwandte gewesen seien, sprach dann aber nur von 4 oder 5 Personen. Letztendlich gab er jedoch aufzählend an, dass der Ermordete, der Mörder, er selbst und drei Nachbarn beim Vorfall anwesend waren. Somit waren es plötzlich 6 Personen. Hier ist auch auffallend, dass er bei der zweiten Niederschrift vor dem Bundesasylamt erstmals angab, dass es sich bei einer der drei Personen um einen Cousin von XXXX, somit einem Verwandten, handelte und lediglich zwei Nachbarn anwesend waren.Gänzlich unbekannt war dem Beschwerdeführer aber auf Nachfrage in der Einvernahme auch, an welchem Wochentag sich der Mord ereignet haben soll und er konnte keine genauere zeitliche Angabe tätigen, sondern nannte auf Nachfrage nur, dass dies nachmittags gewesen sei. Dies ist umso interessanter, da der Beschwerdeführer ja einerseits das Treffen vereinbart haben will, Ort und Uhrzeit also gut kennen müsste, und andererseits als bereits von der Polizei befragter Zeuge eines Mordes die Rahmenbedingungen eines solch einschneidenden Erlebnisses wohl nie vergessen würde. Auch als Örtlichkeit machte er nämlich keine genaueren Angaben, sondern nur, dass dies am Waldrand stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer war zudem anfangs auch unbekannt, wer beim Gespräch und anschließenden Mord anwesend war. Zuerst nannte er, dass es Nachbarn und ein paar Verwandte gewesen seien, sprach dann aber nur von 4 oder 5 Personen. Letztendlich gab er jedoch aufzählend an, dass der Ermordete, der Mörder, er selbst und drei Nachbarn beim Vorfall anwesend waren. Somit waren es plötzlich 6 Personen. Hier ist auch auffallend, dass er bei der zweiten Niederschrift vor dem Bundesasylamt erstmals angab, dass es sich bei einer der drei Personen um einen Cousin von römisch 40 , somit einem Verwandten, handelte und lediglich zwei Nachbarn anwesend waren.

Weiters lässt sich auch nicht erklären, warum gerade der Beschwerdeführer zwischen den beiden Familien als Vermittlungsperson tätig sein sollte, da dieser nicht aus dieser Gegend und nur auf Grund seiner Arbeit kurzfristig in Mestien aufhältig war. Da ja angeblich Sinn des Treffens war, eine Einigung über das Grundstück zu finden, ist umso erstaunlicher, warum ein Mittelsmann eingeschalten wurde und sich die beiden Hauptpersonen als Nachbarn nicht einfach persönlich einen Termin vereinbarten. Etwas genauer zu den Bedrohungen durch den Bruder befragt, gab der Beschwerdeführer dann plötzlich an, dass die beiden Hauptpersonen keine Nachbarn, sondern nur ein paar Jungs waren. Auch die Örtlichkeit des Treffens am Waldrand verwundert, wie vom Bundesasylamt richtig festgestellt, weil eine Einigung über die Vorgangsweise betreffend das Grundstück wohl eher dort gesucht wird, wo das Grundstück ist und begangen werden kann bzw. wo man die die Möglichkeit hat, Grundstückspläne aufzubereiten, eventuelle Schreiben zu vergleichen etc.

Nicht glaubwürdig ist auch die Aussage des Beschwerdeführers als Angabe auf die Frage, weshalb er als Mittelsmann fungierte, dass die Familienmitglieder von XXXX und XXXX nichts über den Streit über das Grundstück wissen, gibt er doch an anderer Stelle an, dass bereits über einen längeren Zeitraum darüber gestritten wurde. Weiters wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn die Familien nichts über den Streit wissen, warum sie sich untereinander, wie von ihm ebenfalls angegeben, nicht gut verstehen sollten.Nicht glaubwürdig ist auch die Aussage des Beschwerdeführers als Angabe auf die Frage, weshalb er als Mittelsmann fungierte, dass die Familienmitglieder von römisch 40 und römisch 40 nichts über den Streit über das Grundstück wissen, gibt er doch an anderer Stelle an, dass bereits über einen längeren Zeitraum darüber gestritten wurde. Weiters wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn die Familien nichts über den Streit wissen, warum sie sich untereinander, wie von ihm ebenfalls angegeben, nicht gut verstehen sollten.

Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens untermauert neben den widersprüchlichen Daten und oberflächlichen Angaben auch, dass die Internetrecherche zu den vom Beschwerdeführer genannten Namen erfolglos verlief. Zudem zeigen sich weitere Widersprüche im Vorbringen, wenn der Beschwerdeführer einmal nur wenige Monate 2010 in Mestien gewesen sein will, ein anderes Mal jedoch ca. ein Jahr lang, dann angab, er sei von Mestien nach Tiflis gegangen und an anderer Stelle wiederum, er sei von Mestien am Tage des Vorfalls nach Letschchumi gegangen und habe von dort später die Nachbarn kontaktiert, um zu erfahren, wie die Situation wäre. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er ca. die letzen beiden Monate vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, dies war Oktober 2010, in Tiflis wohnhaft war. Zuvor lebte er in Mestien. Somit hätte er nach diesen von ihm angegebenen Zeitangaben bis August oder September 2010 noch in Mestien gelebt und wäre also noch 2 oder 3 Monate nach dem Mord in Mestien geblieben. Diese Angaben sind ebenso widersprüchlich und nicht aufzuklären, wie die Angabe in der Niederschrift bei der Bundespolizeidirektion Salzburg, Fremdenpolizeiliches Referat, am 16.05.2011, wonach er bereits im Februar 2010 und somit fast 4 Monate vor dem Mord von Batumi aus den Herkunftsstaat verließ.

Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, dass auch die Tatsache logisch nicht erklärbar ist, warum der Beschwerdeführer mit Blutrache bedroht werden sollte, wenn Familienmitglieder und Verwandte des Mörders nach wie vor im Herkunftsstaat in Mestien aufhältig sind und dort auch ohne Probleme leben. Wie in den Länderfeststellungen festgestellt, würde eine Blutrache nämlich alle männlichen Verwandten betreffen, so zB auch den genannten Cousin von XXXX, nicht jedoch den Beschwerdeführer. Zudem ist wie festgestellt die Polizei - abgesehen von den entlegenen und schwer zugänglichen Gebieten, in denen die Swanen leben - auch in der Lage, Schutz wie auch in den westlichen Ländern zu bieten. So ist an dieser Stelle nochmals anzuführen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Tiflis bei Verwandten wohnte, also in einer Stadt mit 1 106 500 Einwohnern (Quelle: Weltalmanach 2011, Georgien, Seite 191), somit nicht in einem abgelegenen und schwer zugänglichen Gebiet. Die Polizei wäre also sehr wohl in der Lage den Beschwerdeführer zu schützen und es widerspricht jeder Logik, dass der Beschwerdeführer zwar als Zeuge befragt worden ist, jedoch nichts von seiner Bedrohung erwähnte und keine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft tätigte. (AS 123) Letztlich ist dem Bundesasylamt auch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer um zwei Jahre Aufenthalt in Österreich bittet, bevor er zurückkehre, Blutrache aber zeitlos wäre und auch dadurch erkennbar sei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Interessant ist an dieser Stelle auch, wie vom Bundesasylamt richtig festgestellt, dass selbst die Bedrohung nicht zugeordnet werden kann, einmal von Familienangehörigen des Opfers telefonisch mitgeteilt worden sein soll, dann wieder durch Nachbarn und letztlich durch irgendwelche "Jungs". Zudem gab der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung an, dass er sich bezüglich einer freiwilligen Rückkehr beraten lassen wolle, was wohl einer berechtigten Befürchtung und jeder Angst um Leib und Leben widerspricht.Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, dass auch die Tatsache logisch nicht erklärbar ist, warum der Beschwerdeführer mit Blutrache bedroht werden sollte, wenn Familienmitglieder und Verwandte des Mörders nach wie vor im Herkunftsstaat in Mestien aufhältig sind und dort auch ohne Probleme leben. Wie in den Länderfeststellungen festgestellt, würde eine Blutrache nämlich alle männlichen Verwandten betreffen, so zB auch den genannten Cousin von römisch 40 , nicht jedoch den Beschwerdeführer. Zudem ist wie festgestellt die Polizei - abgesehen von den entlegenen und schwer zugänglichen Gebieten, in denen die Swanen leben - auch in der Lage, Schutz wie auch in den westlichen Ländern zu bieten. So ist an dieser Stelle nochmals anzuführen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Tiflis bei Verwandten wohnte, also in einer Stadt mit 1 106 500 Einwohnern (Quelle: Weltalmanach 2011, Georgien, Seite 191), somit nicht in einem abgelegenen und schwer zugänglichen Gebiet. Die Polizei wäre also sehr wohl in der Lage den Beschwerdeführer zu schützen und es widerspricht jeder Logik, dass der Beschwerdeführer zwar als Zeuge befragt worden ist, jedoch nichts von seiner Bedrohung erwähnte und keine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft tätigte. (AS 123) Letztlich ist dem Bundesasylamt auch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer um zwei Jahre Aufenthalt in Österreich bittet, bevor er zurückkehre, Blutrache aber zeitlos wäre und auch dadurch erkennbar sei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Interessant ist an dieser Stelle auch, wie vom Bundesasylamt richtig festgestellt, dass selbst die Bedrohung nicht zugeordnet werden kann, einmal von Familienangehörigen des Opfers telefonisch mitgeteilt worden sein soll, dann wieder durch Nachbarn und letztlich durch irgendwelche "Jungs". Zudem gab der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung an, dass er sich bezüglich einer freiwilligen Rückkehr beraten lassen wolle, was wohl einer berechtigten Befürchtung und jeder Angst um Leib und Leben widerspricht.

Zusammenfassend kann angesichts des Fehlens jeglicher schriftlicher Beweismittel sowie den völlig vage, unplausibel und detailarm gebliebenen Fluchtschilderungen des Beschwerdeführers den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgegangen ist. Dem ist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten. Vielmehr hat er lediglich eine formularartige Beschwerde vorgelegt und um Unterstützung durch einen Rechtsberater bei der Ausformulierung ersucht. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011 auch stattgegeben und eine Frist von zwei Wochen gewährt, bis zum Datum des Erkenntnisbeschlusses ist jedoch keine entsprechende Beschwerdeergänzung eingelangt, mit der der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes substantiiert bekämpfen, sein Vorbringen detaillierter schildern und die Widersprüche entsprechend ausräumen würde.

Selbst wenn man - entgegen der Ansicht des erkennenden Senates - die vorgebrachte Verfolgung durch die unbekannten Personen den Feststellungen zugrunde legen würde, stünde dem Beschwerdeführer die zumutbare Möglichkeit offen, sich der Bedrohung durch seine Verfolger mittels Niederlassung in einem anderen Landesteil Georgiens (etwa Zentralgeorgien) zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich eingeräumt, in Tiflis keine Probleme gehabt zu haben und dort über Verwandte zu verfügen.

Überdies könnte der Beschwerdeführer gegen die Verfolgung durch Privatpersonen den - gemäß den unbedenklichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes - effektiven staatlichen Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer gab selbst dezidiert an, von staatlicher Seite keine Probleme zu befürchten, sondern stützte seine Verfolgungsgründe auf Probleme mit Privatpersonen. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die georgische Sicherheitsverwaltung gerade im vorliegenden Fall nicht willens bzw. nicht fähig wäre, dem Beschwerdeführer Schutz gegen die behauptete Verfolgung zu gewähren, sodass aus diesem Grund auch bei Zugrundelegung des Vorbringens für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des georgischen Staates nicht konkret in Frage gestellt hat, gleichzeitig aber angegeben hat, dass er nicht einmal versuchte, die Privatpersonen durch Anzeige bei der Polizei zur Rechenschaft zu ziehen und somit freiwillig auf den Schutz verzichte.

II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 16.05.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 16.05.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

II.4.2. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.2. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Lediglich obiter sei bemerkt, dass dem Beschwerdeführer - selbst wenn das Fluchtvorbringen (entgegen der Annahme des erkennenden Senates) als glaubwürdig zu qualifizieren wäre - eine innerstaatliche Fluchtalternative durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil Georgiens offen stünde. Diesbezüglich wird auch auf die getroffenen Länderfeststellungen zu Binnenflüchtlingen und den diesbezüglichen staatlichen Leistungen sowie die von ihm genannten Verwandten in Tiflis verwiesen. Überdies könnte er den Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen, die willens und in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor Übergriffen zu schützen.Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Lediglich obiter sei bemerkt, dass dem Beschwerdeführer - selbst wenn das Fluchtvorbringen (entgegen der Annahme des erkennenden Senates) als glaubwürdig zu qualifizieren wäre - eine innerstaatliche Fluchtalternative durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil Georgiens offen stünde. Diesbezüglich wird auch auf die getroffenen Länderfeststellungen zu Binnenflüchtlingen und den diesbezüglichen staatlichen Leistungen sowie die von ihm genannten Verwandten in Tiflis verwiesen. Überdies könnte er den Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen, die willens und in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor Übergriffen zu schützen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

II.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglicht. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden (vgl. Seite 35 des angefochtenen Bescheides), ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Seinen eigenen Angaben zufolge befindet er sich weder in ärztlicher Behandlung, noch benötigt er (lebensnotwendige) Medikamente, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in Georgien und wie richtig vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgehalten fast alle Erkrankungen (insb. psychische Erkrankungen) wie in Westeuropa behandelt werden können. Weiters verfügt der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch über Verwandte und somit ein familiäres Netz in Georgien.Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglicht. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden vergleiche Seite 35 des angefochtenen Bescheides), ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Seinen eigenen Angaben zufolge befindet er sich weder in ärztlicher Behandlung, noch benötigt er (lebensnotwendige) Medikamente, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in Georgien und wie richtig vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgehalten fast alle Erkrankungen (insb. psychische Erkrankungen) wie in Westeuropa behandelt werden können. Weiters verfügt der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch über Verwandte und somit ein familiäres Netz in Georgien.

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über keinen Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt.Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über keinen Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 16.05.2011 aus der Schubhaft einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von rund zwei Monaten hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 16.05.2011 aus der Schubhaft einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von rund zwei Monaten hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Nach den Angaben des Beschwerdeführers besucht er weder Kurse noch ist er Mitglied in einem Verein und hat bisher keinen Freundeskreis aufgebaut. Darüber hinaus geht er in Österreich auch keiner Beschäftigung nach. Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, sind relativ schwach ausgeprägt, während er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht von dem Beschwerdeführer behauptet (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Nach den Angaben des Beschwerdeführers besucht er weder Kurse noch ist er Mitglied in einem Verein und hat bisher keinen Freundeskreis aufgebaut. Darüber hinaus geht er in Österreich auch keiner Beschäftigung nach. Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, sind relativ schwach ausgeprägt, während er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht von dem Beschwerdeführer behauptet vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;

26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi

v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).

Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch so kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch so kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

II.4.5. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.römisch zwei.4.5. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

In Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 38 Abs. 3 leg. cit.).In Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit.).

Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005.Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005.

§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, 99/01/0273; 22. 5. 2001, 2000/01/0294; 7. 6. 2001, 99/20/0429; 19. 7. 2001, 99/20/0385; 21. 8. 2001, 2000/01/0214; 31. 5. 2001, 2000/20/0496; 31. 1. 2002, 2001/20/0381; 11. 6. 2002, 2001/01/0266).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, 99/01/0273; 22. 5. 2001, 2000/01/0294; 7. 6. 2001, 99/20/0429; 19. 7. 2001, 99/20/0385; 21. 8. 2001, 2000/01/0214; 31. 5. 2001, 2000/20/0496; 31. 1. 2002, 2001/20/0381; 11. 6. 2002, 2001/01/0266).

Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/ Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, 2001/20/0442).Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/ Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, 2001/20/0442).

Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar und die Voraussetzungen dieses Tatbestandes liegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes vor. Der Zeitpunkt der Ausreise wurde vom Beschwerdeführer mehrfach auf einen Zeitpunkt gelegt, bevor der angebliche Mord überhaupt stattgefunden haben soll. So gab er am 16.05.2011 an, dass er im Februar 2010 das Heimatland verlassen hätte, am 17.05. "vor ca. einem Jahr" und vor dem Bundesasylamt im Oktober 2010. Der Mord soll 1 1/2 Jahre vor seiner Asylantragstellung, also Ende 2009, dann wieder am 03.06.2010 stattgefunden haben. Zudem war ihm nicht möglich, nähere Details zum Mord anzugeben, obwohl er das Treffen vereinbart haben will. Zudem gibt er an, in Tiflis keine Probleme gehabt zu haben, die anderen Personen (auch der Cousin des Täters) würden überhaupt noch ohne Probleme in Mestien wohnen und er selbst will Angst vor Blutrache haben, obwohl er keiner der beteiligten Familien angehört. Die Angaben sind in sich absolut unglaubwürdig und es ist offensichtlich, dass das Vorbringen im Widerspruch zur Situation in Georgien und Schutzfähigkeit des Staates (gem. Länderfeststellungen und zum Amtswissen des Asylgerichtshofes) steht. Somit ist im konkreten Fall von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen auszugehen.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar und die Voraussetzungen dieses Tatbestandes liegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes vor. Der Zeitpunkt der Ausreise wurde vom Beschwerdeführer mehrfach auf einen Zeitpunkt gelegt, bevor der angebliche Mord überhaupt stattgefunden haben soll. So gab er am 16.05.2011 an, dass er im Februar 2010 das Heimatland verlassen hätte, am 17.05. "vor ca. einem Jahr" und vor dem Bundesasylamt im Oktober 2010. Der Mord soll 1 1/2 Jahre vor seiner Asylantragstellung, also Ende 2009, dann wieder am 03.06.2010 stattgefunden haben. Zudem war ihm nicht möglich, nähere Details zum Mord anzugeben, obwohl er das Treffen vereinbart haben will. Zudem gibt er an, in Tiflis keine Probleme gehabt zu haben, die anderen Personen (auch der Cousin des Täters) würden überhaupt noch ohne Probleme in Mestien wohnen und er selbst will Angst vor Blutrache haben, obwohl er keiner der beteiligten Familien angehört. Die Angaben sind in sich absolut unglaubwürdig und es ist offensichtlich, dass das Vorbringen im Widerspruch zur Situation in Georgien und Schutzfähigkeit des Staates (gem. Länderfeststellungen und zum Amtswissen des Asylgerichtshofes) steht. Somit ist im konkreten Fall von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen auszugehen.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

Da diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, war auch keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, war auch keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.4.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen in keiner Weise entgegen, sodass eine Verhandlung zur Klärung notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus hat er eine solche auch nicht verlangt.römisch zwei.4.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen in keiner Weise entgegen, sodass eine Verhandlung zur Klärung notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus hat er eine solche auch nicht verlangt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Blutrache, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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