Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B4 308.121-1/2008/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2006, Zl. 06 09.231-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2006, Zl. 06 09.231-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß §§ 3 und 8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien, Provinz Kosovo" im Spruchpunkt II. dieses Bescheides durch die Wortfolge "Republik Kosovo" ersetzt wird.römisch eins. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraphen 3 und 8 des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien, Provinz Kosovo" im Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides durch die Wortfolge "Republik Kosovo" ersetzt wird.
II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der (damals bereits volljährige) Beschwerdeführer reiste am 2.9.2006 gemeinsam mit seinen Eltern XXXX und XXXX sowie seinem Bruder XXXX am 2.9.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und brachte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei legte der Beschwerdeführer seinen am XXXX in Pristina ausgestellten UNMIK-Personalausweis vor.1. Der (damals bereits volljährige) Beschwerdeführer reiste am 2.9.2006 gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 und römisch 40 sowie seinem Bruder römisch 40 am 2.9.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und brachte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei legte der Beschwerdeführer seinen am römisch 40 in Pristina ausgestellten UNMIK-Personalausweis vor.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost am 3.9.2006 gab der Beschwerdeführer Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus XXXX, Gemeinde Dragas, gehöre der goranischen Volksgruppe an, bekenne sich zum muslimischen Glauben und sei serbischer Staatsangehöriger. Der Hauptgrund für die Flucht sei die Vergewaltigung seiner Mutter gewesen, er habe auch selbst Probleme gehabt. Am 17.3.2004 seien in Belgrad eine Moschee und ein dazugehöriges Studentenheim, in dem er damals gelebt habe, angezündet worden; er und andere Studenten seien nur knapp dem Feuer entkommen. Am gleichen Abend seien sie in Begleitung der serbischen Polizei bis zur Grenze zum Kosovo gebracht und dort von KFOR-Truppen übernommen worden. Weiters legte der Beschwerdeführer eine am 19.6.2006 ausgestellte Bestätigung der "Gradanska Inicijativa Gore", derzufolge er der goranischen Volksgruppe angehöre sowie eine Bestätigung der Islamischen Gemeinschaft Serbiens vom 3.8.2006 zum Brandanschlag auf die Bajrakli-Moschee in Belgrad vor.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost am 3.9.2006 gab der Beschwerdeführer Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus römisch 40 , Gemeinde Dragas, gehöre der goranischen Volksgruppe an, bekenne sich zum muslimischen Glauben und sei serbischer Staatsangehöriger. Der Hauptgrund für die Flucht sei die Vergewaltigung seiner Mutter gewesen, er habe auch selbst Probleme gehabt. Am 17.3.2004 seien in Belgrad eine Moschee und ein dazugehöriges Studentenheim, in dem er damals gelebt habe, angezündet worden; er und andere Studenten seien nur knapp dem Feuer entkommen. Am gleichen Abend seien sie in Begleitung der serbischen Polizei bis zur Grenze zum Kosovo gebracht und dort von KFOR-Truppen übernommen worden. Weiters legte der Beschwerdeführer eine am 19.6.2006 ausgestellte Bestätigung der "Gradanska Inicijativa Gore", derzufolge er der goranischen Volksgruppe angehöre sowie eine Bestätigung der Islamischen Gemeinschaft Serbiens vom 3.8.2006 zum Brandanschlag auf die Bajrakli-Moschee in Belgrad vor.
3. Am 6.9.2006 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Er habe in Österreich (abgesehen von seinen Eltern und seinem Bruder) zwei Cousinen, zwei Cousins und einen Onkel; ein weiterer Onkel lebe in Deutschland. Nach Wiederholung seines Vorbringens, das er bereits bei seiner Ersteinvernahme zu seinen Fluchtgründen erstattet hatte, gab er überdies an, er hätte bis 31.12.2006 im Rahmen seiner Ausbildung zum Hodscha ein Praktikum in der Moschee in XXXX machen sollen. Am 20.8.2006 hätte er jedoch aufgrund des Vorfalls betreffend seine Mutter einen Anruf seines Vaters erhalten; daraufhin sei er nach Hause gefahren und man habe beschlossen, das Land zu verlassen. Befragt, ob er zwischen dem 17.3.2004 und bis zu seiner Ausreise weitere Probleme gehabt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Juli oder August 2006 eine serbische Band namens "XXXX" in XXXX gespielt habe. Nachdem dieses Konzert von einer religiösen muslimischen Sekte unterbrochen worden wäre, hätten die Serben am nächsten Tag "Druck" auf die Moslems ausgeübt und sich rächen wollen. Zu körperlichen Übergriffen gegen ihn sei es niemals gekommen. Befragt, welche Probleme er im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland erwarte, meinte der Beschwerdeführer, das ganze Dorf würde erfahren, was seiner Mutter passiert sei. Dies sei in seinem Herkunftsstaat eine Schande; alle Personen, die mit seiner Mutter verwandt seien, würden sich "nicht gut fühlen".3. Am 6.9.2006 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Er habe in Österreich (abgesehen von seinen Eltern und seinem Bruder) zwei Cousinen, zwei Cousins und einen Onkel; ein weiterer Onkel lebe in Deutschland. Nach Wiederholung seines Vorbringens, das er bereits bei seiner Ersteinvernahme zu seinen Fluchtgründen erstattet hatte, gab er überdies an, er hätte bis 31.12.2006 im Rahmen seiner Ausbildung zum Hodscha ein Praktikum in der Moschee in römisch 40 machen sollen. Am 20.8.2006 hätte er jedoch aufgrund des Vorfalls betreffend seine Mutter einen Anruf seines Vaters erhalten; daraufhin sei er nach Hause gefahren und man habe beschlossen, das Land zu verlassen. Befragt, ob er zwischen dem 17.3.2004 und bis zu seiner Ausreise weitere Probleme gehabt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Juli oder August 2006 eine serbische Band namens "XXXX" in römisch 40 gespielt habe. Nachdem dieses Konzert von einer religiösen muslimischen Sekte unterbrochen worden wäre, hätten die Serben am nächsten Tag "Druck" auf die Moslems ausgeübt und sich rächen wollen. Zu körperlichen Übergriffen gegen ihn sei es niemals gekommen. Befragt, welche Probleme er im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland erwarte, meinte der Beschwerdeführer, das ganze Dorf würde erfahren, was seiner Mutter passiert sei. Dies sei in seinem Herkunftsstaat eine Schande; alle Personen, die mit seiner Mutter verwandt seien, würden sich "nicht gut fühlen".
4. Am 17.10.2006 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sein Ausbildung zum Hodscha habe in Belgrad und das Praktikum "in Serbien" stattgefunden. Er besitze einen Personalausweis; der Reisepass sei zu Hause zurückgeblieben, da man der Familie gesagt habe, man solle keinen Pass mitnehmen. Befragt, ob er sich den Reisepass nach Österreich schicken lassen könne, meinte er, er habe im Kosovo niemanden, den er benachrichtigen könne. Auf die Frage, wovon er im Herkunftsstaat gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe von der Islamischen Gemeinschaft Serbiens eine "Art Taschengeld" erhalten. Sein Wohnsitz sei "zu Hause im Dorf XXXX" gewesen, dort sei er auch gemeldet gewesen; in Belgrad sei er zur Schule gegangen. Weiters legte der Beschwerdeführer ein am 4.2.2006 von der Islamischen Gemeinschaft Serbiens ausgestelltes Serbien über sein Praktikum in XXXX vor. Im August 2006 habe sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit einigen Freunden in der Moschee in XXXX aufgehalten. Sie seien nach dem Vorfall betreffend das Konzert in XXXX von serbischer Seite "auf das Schlimmste" beschimpft und mit Steinen beworfen worden. Verletzt habe man ihn nicht. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er im Kosovo keine Probleme gehabt habe, er sei ja auch immer nur in den Ferien dort gewesen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass vor wenigen Tagen in XXXX eine Bombe auf ein Haus geworfen worden sei, was mit Sicherheit eine Flüchtlingswelle bewirken werde. Im Kosovo sei nun niemand mehr sicher.4. Am 17.10.2006 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sein Ausbildung zum Hodscha habe in Belgrad und das Praktikum "in Serbien" stattgefunden. Er besitze einen Personalausweis; der Reisepass sei zu Hause zurückgeblieben, da man der Familie gesagt habe, man solle keinen Pass mitnehmen. Befragt, ob er sich den Reisepass nach Österreich schicken lassen könne, meinte er, er habe im Kosovo niemanden, den er benachrichtigen könne. Auf die Frage, wovon er im Herkunftsstaat gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe von der Islamischen Gemeinschaft Serbiens eine "Art Taschengeld" erhalten. Sein Wohnsitz sei "zu Hause im Dorf XXXX" gewesen, dort sei er auch gemeldet gewesen; in Belgrad sei er zur Schule gegangen. Weiters legte der Beschwerdeführer ein am 4.2.2006 von der Islamischen Gemeinschaft Serbiens ausgestelltes Serbien über sein Praktikum in römisch 40 vor. Im August 2006 habe sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit einigen Freunden in der Moschee in römisch 40 aufgehalten. Sie seien nach dem Vorfall betreffend das Konzert in römisch 40 von serbischer Seite "auf das Schlimmste" beschimpft und mit Steinen beworfen worden. Verletzt habe man ihn nicht. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er im Kosovo keine Probleme gehabt habe, er sei ja auch immer nur in den Ferien dort gewesen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass vor wenigen Tagen in römisch 40 eine Bombe auf ein Haus geworfen worden sei, was mit Sicherheit eine Flüchtlingswelle bewirken werde. Im Kosovo sei nun niemand mehr sicher.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo" (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage im Kosovo; das Fluchtvorbringen erachtete es für glaubwürdig. Die Nichtgewährung von Asyl begründete das Bundesasylamt damit, dass die beiden vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle, und zwar der Brand der Moschee und des Internats in Belgrad sowie der Vorfall in XXXX, sich nicht auf sein "Heimatgebiet, nämlich den Kosovo" beziehen würden und es sich dabei weiters nicht um gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gehandelt habe. Überdies seien es Übergriffe Privater gewesen, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Polizei zum Schutz vor Ort gewesen sei. Auch sei keine refoulementrelevante Gefährdung ersichtlich; insbesondere könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo den "Hungertod" oder "völlig unzureichende" medizinische Versorgung zu befürchten habe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo" (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage im Kosovo; das Fluchtvorbringen erachtete es für glaubwürdig. Die Nichtgewährung von Asyl begründete das Bundesasylamt damit, dass die beiden vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle, und zwar der Brand der Moschee und des Internats in Belgrad sowie der Vorfall in römisch 40 , sich nicht auf sein "Heimatgebiet, nämlich den Kosovo" beziehen würden und es sich dabei weiters nicht um gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gehandelt habe. Überdies seien es Übergriffe Privater gewesen, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Polizei zum Schutz vor Ort gewesen sei. Auch sei keine refoulementrelevante Gefährdung ersichtlich; insbesondere könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo den "Hungertod" oder "völlig unzureichende" medizinische Versorgung zu befürchten habe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
6. Gegen alle drei Spruchpunkte erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist und in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Kosovo von einem Albaner vergewaltigt worden. Sollte die Dorfgemeinschaft davon erfahren, wäre das für die gesamte Familie eine "große Schande" und die Dorfbewohner würden sie ächten. Überdies sei der Vater des Beschwerdeführers ab 29.4.1999 in der jugoslawischen Armee mobilisiert gewesen, weshalb seine Familie von Angehörigen der albanischen Volksgruppe bedroht werde. Der Beschwerdeführer selbst sei während seines Aufenthaltes in Serbien aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ebenfalls Opfer von Übergriffen geworden. Weiters wird auf das UNHCR-Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006, den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 29.6.2006 "Kosovo: Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten" sowie auf das von Mag. XXXX in dem vor dem unabhängigen Bundesasylsenat zur Zl. 300.197 geführten Berufungsverfahren erstatteten Gutachten Bezug genommen.6. Gegen alle drei Spruchpunkte erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist und in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Kosovo von einem Albaner vergewaltigt worden. Sollte die Dorfgemeinschaft davon erfahren, wäre das für die gesamte Familie eine "große Schande" und die Dorfbewohner würden sie ächten. Überdies sei der Vater des Beschwerdeführers ab 29.4.1999 in der jugoslawischen Armee mobilisiert gewesen, weshalb seine Familie von Angehörigen der albanischen Volksgruppe bedroht werde. Der Beschwerdeführer selbst sei während seines Aufenthaltes in Serbien aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ebenfalls Opfer von Übergriffen geworden. Weiters wird auf das UNHCR-Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006, den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 29.6.2006 "Kosovo: Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten" sowie auf das von Mag. römisch 40 in dem vor dem unabhängigen Bundesasylsenat zur Zl. 300.197 geführten Berufungsverfahren erstatteten Gutachten Bezug genommen.
7. Am 19.2.2007 erstattete der vom unabhängigen Bundesasylsenat bestellte Sachverständige XXXX ein Gutachten zur Gefährdungssituation des XXXX, der XXXX sowie des Beschwerdeführers. Darin wird ausgeführt, dass für den Vater des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine Mobilisierung in der jugoslawischen Armee im Kosovo Gefahr für Leib und Leben bestehen könne und für beide Eltern aufgrund der Vergewaltigung der Mutter schwerwiegende Konsequenzen für die Teilnahme am sozialen Leben in der Dorfgemeinschaft bestünden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst wurde ausgeführt, dass seine Situation zum Vergleich jener seiner Eltern differenzierter betrachtet werden müsse. Er werde anders als sie nicht direkt die sozialen Konsequenzen der angegebenen Vergewaltigung seiner Mutter zu Tragen und keine schwerwiegenden Probleme mit der Gemeinschaft der Goraner zu erwarten haben. Jedoch werde er seinen Lebensunterhalt kaum als Geistlicher im Kosovo bestreiten können und auf andere Einnahmequellen angewiesen seien. Weiters könne für ihn im Falle einer Rückkehr auch eine Gefahr für Leib und Leben bestehen. Eine solche Gefahr könne zum einen die Konsequenz aus der Zwangsmobilisierung seines Vaters sein, die als Vorwand benützt werde könnte, ihm ernsthafte Probleme zu bereiten. Vor allem lasse zum anderen die derzeitige unsichere Lage keinen Aufschluss über die weitere Entwicklung der Sicherheitslage der goranischen Volksgruppe zu. Der Sachverständige schlug daher vor, mit einer abschließenden Stellungnahme zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers bis Sommer 2007 zu warten, da zu diesem Zeitpunkt die weitere staatsrechtliche Entwicklung des Kosovos bekannt sein dürfte.7. Am 19.2.2007 erstattete der vom unabhängigen Bundesasylsenat bestellte Sachverständige römisch 40 ein Gutachten zur Gefährdungssituation des römisch 40 , der römisch 40 sowie des Beschwerdeführers. Darin wird ausgeführt, dass für den Vater des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine Mobilisierung in der jugoslawischen Armee im Kosovo Gefahr für Leib und Leben bestehen könne und für beide Eltern aufgrund der Vergewaltigung der Mutter schwerwiegende Konsequenzen für die Teilnahme am sozialen Leben in der Dorfgemeinschaft bestünden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst wurde ausgeführt, dass seine Situation zum Vergleich jener seiner Eltern differenzierter betrachtet werden müsse. Er werde anders als sie nicht direkt die sozialen Konsequenzen der angegebenen Vergewaltigung seiner Mutter zu Tragen und keine schwerwiegenden Probleme mit der Gemeinschaft der Goraner zu erwarten haben. Jedoch werde er seinen Lebensunterhalt kaum als Geistlicher im Kosovo bestreiten können und auf andere Einnahmequellen angewiesen seien. Weiters könne für ihn im Falle einer Rückkehr auch eine Gefahr für Leib und Leben bestehen. Eine solche Gefahr könne zum einen die Konsequenz aus der Zwangsmobilisierung seines Vaters sein, die als Vorwand benützt werde könnte, ihm ernsthafte Probleme zu bereiten. Vor allem lasse zum anderen die derzeitige unsichere Lage keinen Aufschluss über die weitere Entwicklung der Sicherheitslage der goranischen Volksgruppe zu. Der Sachverständige schlug daher vor, mit einer abschließenden Stellungnahme zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers bis Sommer 2007 zu warten, da zu diesem Zeitpunkt die weitere staatsrechtliche Entwicklung des Kosovos bekannt sein dürfte.
8. Von den Verfahrensparteien, denen dieses Gutachten zur Stellungnahme übermittelt wurde, langte dazu keine Äußerung ein.
9. Mit Erkenntnis vom 15.5.2007, Zl. 308.119-C1/5E-II/04/06, gab der unabhängige Bundesasylsenat der Beschwerde des XXXX statt und erkannte ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zu. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, aus dem eingeholten Gutachten ergebe sich, dass XXXX im Kosovo einerseits wegen des Verhältnisses zur albanischen Mehrheitsbevölkerung aufgrund seiner vormaligen Dienstleistung in der jugoslawischen Armee während des Konfliktes im Jahr 1999 (und damit wegen zumindest unterstellter politischer Gesinnung) und anderseits mit Blick auf die Minderheitengemeinschaft der Goraner wegen der von seiner Ehefrau erlittenen Vergewaltigung (und damit wegen der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe solcher Männer, die nicht in der Lage sind, ihre Ehefrauen zu schützen") asylrelevante Verfolgung befürchten müsste. Mit Erkenntnissen vom 27.6.2007, Zl. 304.107-C1/4E-XI/38/06, sowie vom 28.8.2007, Zl. 308.199-C1/5E-II/04/06, gab der unabhängige Bundesasylsenat den Berufungen des XXXX und der XXXX statt und gewährte ihnen ebenfalls Asyl, dies im Hinblick darauf, dass ihnen als Familienangehörigen des XXXX der gleiche Schutz zu gewähren sei wie diesem.9. Mit Erkenntnis vom 15.5.2007, Zl. 308.119-C1/5E-II/04/06, gab der unabhängige Bundesasylsenat der Beschwerde des römisch 40 statt und erkannte ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zu. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, aus dem eingeholten Gutachten ergebe sich, dass römisch 40 im Kosovo einerseits wegen des Verhältnisses zur albanischen Mehrheitsbevölkerung aufgrund seiner vormaligen Dienstleistung in der jugoslawischen Armee während des Konfliktes im Jahr 1999 (und damit wegen zumindest unterstellter politischer Gesinnung) und anderseits mit Blick auf die Minderheitengemeinschaft der Goraner wegen der von seiner Ehefrau erlittenen Vergewaltigung (und damit wegen der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe solcher Männer, die nicht in der Lage sind, ihre Ehefrauen zu schützen") asylrelevante Verfolgung befürchten müsste. Mit Erkenntnissen vom 27.6.2007, Zl. 304.107-C1/4E-XI/38/06, sowie vom 28.8.2007, Zl. 308.199-C1/5E-II/04/06, gab der unabhängige Bundesasylsenat den Berufungen des römisch 40 und der römisch 40 statt und gewährte ihnen ebenfalls Asyl, dies im Hinblick darauf, dass ihnen als Familienangehörigen des römisch 40 der gleiche Schutz zu gewähren sei wie diesem.
10. In einem weiteren, vom 7.9.2007 datierenden Gutachten führte der Sachverständige XXXX zur Situation des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus: Auch wenn dieser selbst nicht in der jugoslawischen Armee gedient habe, könne die Zwangsmobilisierung seines Vaters auch für ihn im Falle einer Rückkehr "Konsequenzen bereithalten". Doch seien die Gefahren nicht so hoch wie bei seinem Vater einzuschätzen. Weiters lasse die derzeitige unsichere Lage in Hinblick auf den zukünftigen Status des Kosovos keinen Aufschluss über die weitere Entwicklung der Sicherheitslage für die Angehörigen der goranischen Volksgruppe im Kosovo zu. Der UNHCR habe bereits Notfallpläne entwickelt, um auf eine mögliche Flucht von einigen Tausenden Angehörigen von Minderheiten vorbereitet zu sein. Bei einer weitreichenden Unabhängigkeit des Kosovo in einem Gesamtvorschlag, die nicht die Zustimmung Serbiens gefunden habe, könne davon ausgegangen werden, dass viele Nicht-Albaner aus dem Kosovo fliehen müssten. Erfülle der Vorschlag über den zukünftigen Status hingegen nicht die Vorstellungen der kosovo-albanischen Bevölkerung müsse damit gerechnet werden, dass es auch zu Übergriffen auf Angehörige anderer Volksgruppen wie der Goraner komme. Entsprechend werde das Gutachten bezüglich der Sicherheitslage im Kosovo in seinem Aussagewert verändert. Zur Existenzsicherung im Kosovo führte der Sachverständige nach Ausführungen zur allgemeinen wirtschaftlichen Situation im Kosovo aus, dass sich der Beschwerdeführer im Kosovo keine Existenz werde aufbauen können.10. In einem weiteren, vom 7.9.2007 datierenden Gutachten führte der Sachverständige römisch 40 zur Situation des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus: Auch wenn dieser selbst nicht in der jugoslawischen Armee gedient habe, könne die Zwangsmobilisierung seines Vaters auch für ihn im Falle einer Rückkehr "Konsequenzen bereithalten". Doch seien die Gefahren nicht so hoch wie bei seinem Vater einzuschätzen. Weiters lasse die derzeitige unsichere Lage in Hinblick auf den zukünftigen Status des Kosovos keinen Aufschluss über die weitere Entwicklung der Sicherheitslage für die Angehörigen der goranischen Volksgruppe im Kosovo zu. Der UNHCR habe bereits Notfallpläne entwickelt, um auf eine mögliche Flucht von einigen Tausenden Angehörigen von Minderheiten vorbereitet zu sein. Bei einer weitreichenden Unabhängigkeit des Kosovo in einem Gesamtvorschlag, die nicht die Zustimmung Serbiens gefunden habe, könne davon ausgegangen werden, dass viele Nicht-Albaner aus dem Kosovo fliehen müssten. Erfülle der Vorschlag über den zukünftigen Status hingegen nicht die Vorstellungen der kosovo-albanischen Bevölkerung müsse damit gerechnet werden, dass es auch zu Übergriffen auf Angehörige anderer Volksgruppen wie der Goraner komme. Entsprechend werde das Gutachten bezüglich der Sicherheitslage im Kosovo in seinem Aussagewert verändert. Zur Existenzsicherung im Kosovo führte der Sachverständige nach Ausführungen zur allgemeinen wirtschaftlichen Situation im Kosovo aus, dass sich der Beschwerdeführer im Kosovo keine Existenz werde aufbauen können.
11. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5.6.2007 zustimmend Stellung; vom Bundesasylamt langte hingegen keine Äußerung ein.
12. Mit Schriftsatz vom 24.5.2008 erstattete der Beschwerdeführer folgendes ergänzendes Vorbringen: Er sei jedenfalls seit dem 15.6.2008 "ex lege Staatsbürger" der Republik Kosovo; er erachte sich aber im Einklang mit einer eingeholten Rechsauffassung des serbischen Konsulates Wien nach wie vor auch als Staatsangehöriger der Republik Serbien. Weiters wird auf Punkt. 3.1. des "Zweitenzusatzgutachtens zu BW XXXX (265.825)" des Sachverständigen XXXX, welches in der zur Zl. 265.825 am 7.3.2008 geführten mündlichen Berufungsverhandlung des unabhängigen Bundesasylsenates verlesen worden sei, verwiesen und dessen Beischaffung beantragt; darin komme der Sachverständige zum Schluss, dass bei einem Angehörigen der goranischen Volksgruppe, der während des Kosovo-Konfliktes zwangsmobilisiert gewesen sei, mit "übergroßer Wahrscheinlichkeit" von der Gefahr ausgegangen werden könne, da er in der Wahrnehmung von Kosovo-Albaner als mit der früheren serbischen Regime unter Milosevic oder als mit der jetzigen serbischen Regierung verbunden angesehen werde. Für ein leibliches Kind eines solchen zwangsmobilisierten Goraners sei diese Gefahr zwar geringer, es könnten ihm aber "ernsthafte Probleme" erwachsen. Weiters wird zur Gefährdung des Beschwerdeführers in Serbien Stellung genommen. Zur Ausweisung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebe. Diese seien in Österreich asylberechtigt und unterstützten den Beschwerdeführer auch finanziell, indem sie ihm Unterhalt gewährten. Aus diesem Grund beziehe der Beschwerdeführer keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung oder aus öffentlichen Kassen. Seine Eltern seien erwerbstätig. Sein Bruder absolviere noch bis 4.7.2008 eine Ausbildungsmaßnahme und habe bereits eine Lehrstelle gefunden, in der er anschließend seine Berufsausbildung fortsetzen könne. Der Beschwerdeführer selbst sei von einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, zumal sämtliche Anträge auf eine Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice abgelehnt worden sein.12. Mit Schriftsatz vom 24.5.2008 erstattete der Beschwerdeführer folgendes ergänzendes Vorbringen: Er sei jedenfalls seit dem 15.6.2008 "ex lege Staatsbürger" der Republik Kosovo; er erachte sich aber im Einklang mit einer eingeholten Rechsauffassung des serbischen Konsulates Wien nach wie vor auch als Staatsangehöriger der Republik Serbien. Weiters wird auf Punkt. 3.1. des "Zweitenzusatzgutachtens zu BW römisch 40 (265.825)" des Sachverständigen römisch 40 , welches in der zur Zl. 265.825 am 7.3.2008 geführten mündlichen Berufungsverhandlung des unabhängigen Bundesasylsenates verlesen worden sei, verwiesen und dessen Beischaffung beantragt; darin komme der Sachverständige zum Schluss, dass bei einem Angehörigen der goranischen Volksgruppe, der während des Kosovo-Konfliktes zwangsmobilisiert gewesen sei, mit "übergroßer Wahrscheinlichkeit" von der Gefahr ausgegangen werden könne, da er in der Wahrnehmung von Kosovo-Albaner als mit der früheren serbischen Regime unter Milosevic oder als mit der jetzigen serbischen Regierung verbunden angesehen werde. Für ein leibliches Kind eines solchen zwangsmobilisierten Goraners sei diese Gefahr zwar geringer, es könnten ihm aber "ernsthafte Probleme" erwachsen. Weiters wird zur Gefährdung des Beschwerdeführers in Serbien Stellung genommen. Zur Ausweisung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebe. Diese seien in Österreich asylberechtigt und unterstützten den Beschwerdeführer auch finanziell, indem sie ihm Unterhalt gewährten. Aus diesem Grund beziehe der Beschwerdeführer keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung oder aus öffentlichen Kassen. Seine Eltern seien erwerbstätig. Sein Bruder absolviere noch bis 4.7.2008 eine Ausbildungsmaßnahme und habe bereits eine Lehrstelle gefunden, in der er anschließend seine Berufsausbildung fortsetzen könne. Der Beschwerdeführer selbst sei von einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, zumal sämtliche Anträge auf eine Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice abgelehnt worden sein.
13. Mit Schreiben vom 10.5.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
14. Während das Bundesasylamt sich dazu nicht äußerte, nahm der Beschwerdeführer mit einem am beim Asylgerichtshof 11.6.2011 eingelangten Schriftsatz wie folgt Stellung: In Hinblick auf die Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, insbesondere auf die beantragte Beischaffung des zur Zl. 265.825 des unabhängigen Bundesasylsenates erstatteten Zusatzgutachtens des Sachverständigen XXXX. Derselbe Sachverhalt liege auch im Fall des Beschwerdeführers vor. Die zwischenzeitig geänderte Lage habe diese Gefahrensituation nicht derartig beseitigt, dass mit der für ein Asylverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers ausgeschlossen werde könne. Eine Reintegration im Kosovo sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Als Angehöriger der goranischen Volksgruppe habe er immer noch mit Bedrohungen seiner persönlichen Sicherheit zu rechnen. Auch habe er einen Teil seiner Ausbildung in Serbien absolviert, was ihn im Kosovo diskriminiere. Weiters wird auf die Zwangsmobilisierung seines Vaters in der jugoslawischen Volksarmee verwiesen. Hinzu komme der Umstand, dass er aufgrund der Vergewaltigung seiner Mutter in seiner eigenen goranischen Dorfgemeinschaft geächtet wäre. Der Beschwerdeführer habe einen nur mehr äußerst geringen familiären Bezug zu seiner ehemaligen Heimat, seine Eltern und sein Bruder lebten als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Von der Seite des Vaters seien ein Onkel und zwei Cousins österreichische Staatsbürger; zudem lebten vier Cousins in Österreich. Ein Bruder des Vaters lebe in Deutschland, ein weiterer Cousin in Frankreich und einer in Bosnien. Ein Onkel mütterlicherseits sei österreichischer Staatsangehöriger, ein weiterer Onkel habe nach einem negativen Abschluss seines Verfahrens 2009 wieder in den Kosovo zurückkehren müssen, wo es ihm bisher aber nicht gelungen sei, "wieder Fuß zu fassen". Zu den im Kosovo lebenden Verwandten bestehe kein Kontakt, sodass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr weder ein Wohnraum zur Verfügung stünde noch eine Existenzgrundlage bestehe. Bis dato lebe der Beschwerdeführer in Familiengemeinschaft mit seinen Eltern und seinem Bruder. Weiters betreibe er seit Februar 2011 als Gewerbeinhaber ein Reinigungsunternehmen. Der beigelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung des steuerrechtlichen Vertreters sei zu entnehmen, dass es bereits gelungen sei, einen monatlichen Überschuss von ca. EUR 950,- zu erwirtschaften, wobei die Sozialversicherung bereits abgezogen sei, sodass auch nach Entrichtung der Einkommenssteuer der verbleibende Betrag den Sozialhilferichtsatz deutlich überschreite. Der Beschwerdeführer sei daher selbsterhaltungsfähig. Überdies verfüge er über ausgezeichnete Deutschkenntnisse: Bereits im Jahr 2008 habe er das Sprachzertifikat A2 erworben, seither habe er seine Deutschkenntnisse noch erheblich verbessert, sodass sie beinahe "Muttersprachenniveau" erreichten. Weiters lebe der Beschwerdeführer in Beziehung zu einer (nicht namentlich genannten) österreichischen Staatsbürgerin, die 19 Jahre alt sei. Da der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren nach Österreich gekommen sei, lebe sein gesamter Bekannten- und Freundeskreis in Bundesgebiet. Überdies habe er sich keine Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zu Schulden kommen lassen. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer folgende Urkunden (in Kopie): eine vom 16.2.2011 datierende Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fachgebiet Gewerberecht, derzufolge die Anmeldung eines Reinigungsgewerbes durch den Beschwerdeführer ins Gewerberegister eingetragen wurde; eine von der Steuerberaterkanzlei14. Während das Bundesasylamt sich dazu nicht äußerte, nahm der Beschwerdeführer mit einem am beim Asylgerichtshof 11.6.2011 eingelangten Schriftsatz wie folgt Stellung: In Hinblick auf die Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, insbesondere auf die beantragte Beischaffung des zur Zl. 265.825 des unabhängigen Bundesasylsenates erstatteten Zusatzgutachtens des Sachverständigen römisch 40 . Derselbe Sachverhalt liege auch im Fall des Beschwerdeführers vor. Die zwischenzeitig geänderte Lage habe diese Gefahrensituation nicht derartig beseitigt, dass mit der für ein Asylverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers ausgeschlossen werde könne. Eine Reintegration im Kosovo sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Als Angehöriger der goranischen Volksgruppe habe er immer noch mit Bedrohungen seiner persönlichen Sicherheit zu rechnen. Auch habe er einen Teil seiner Ausbildung in Serbien absolviert, was ihn im Kosovo diskriminiere. Weiters wird auf die Zwangsmobilisierung seines Vaters in der jugoslawischen Volksarmee verwiesen. Hinzu komme der Umstand, dass er aufgrund der Vergewaltigung seiner Mutter in seiner eigenen goranischen Dorfgemeinschaft geächtet wäre. Der Beschwerdeführer habe einen nur mehr äußerst geringen familiären Bezug zu seiner ehemaligen Heimat, seine Eltern und sein Bruder lebten als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Von der Seite des Vaters seien ein Onkel und zwei Cousins österreichische Staatsbürger; zudem lebten vier Cousins in Österreich. Ein Bruder des Vaters lebe in Deutschland, ein weiterer Cousin in Frankreich und einer in Bosnien. Ein Onkel mütterlicherseits sei österreichischer Staatsangehöriger, ein weiterer Onkel habe nach einem negativen Abschluss seines Verfahrens 2009 wieder in den Kosovo zurückkehren müssen, wo es ihm bisher aber nicht gelungen sei, "wieder Fuß zu fassen". Zu den im Kosovo lebenden Verwandten bestehe kein Kontakt, sodass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr weder ein Wohnraum zur Verfügung stünde noch eine Existenzgrundlage bestehe. Bis dato lebe der Beschwerdeführer in Familiengemeinschaft mit seinen Eltern und seinem Bruder. Weiters betreibe er seit Februar 2011 als Gewerbeinhaber ein Reinigungsunternehmen. Der beigelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung des steuerrechtlichen Vertreters sei zu entnehmen, dass es bereits gelungen sei, einen monatlichen Überschuss von ca. EUR 950,- zu erwirtschaften, wobei die Sozialversicherung bereits abgezogen sei, sodass auch nach Entrichtung der Einkommenssteuer der verbleibende Betrag den Sozialhilferichtsatz deutlich überschreite. Der Beschwerdeführer sei daher selbsterhaltungsfähig. Überdies verfüge er über ausgezeichnete Deutschkenntnisse: Bereits im Jahr 2008 habe er das Sprachzertifikat A2 erworben, seither habe er seine Deutschkenntnisse noch erheblich verbessert, sodass sie beinahe "Muttersprachenniveau" erreichten. Weiters lebe der Beschwerdeführer in Beziehung zu einer (nicht namentlich genannten) österreichischen Staatsbürgerin, die 19 Jahre alt sei. Da der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren nach Österreich gekommen sei, lebe sein gesamter Bekannten- und Freundeskreis in Bundesgebiet. Überdies habe er sich keine Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zu Schulden kommen lassen. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer folgende Urkunden (in Kopie): eine vom 16.2.2011 datierende Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fachgebiet Gewerberecht, derzufolge die Anmeldung eines Reinigungsgewerbes durch den Beschwerdeführer ins Gewerberegister eingetragen wurde; eine von der Steuerberaterkanzlei
XXXX erstellte Einnahmen-Ausgabenrechnung für den Zeitraum von 4.2. bis 15.6.2011, wonach der Beschwerdeführer in seinem Gewerbebetrieb Einnahmen von EUR 5.042,- sowie (Kosten für die Sozialversicherung einschließende) Ausgaben von EUR 1.690,41,- und somit einen Überschuss von EUR 3.351,59,- erwirtschaftet hat; sowie ein vom 30.8.2008 datierendes Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds mit dem Niveau "Stufe A2".römisch 40 erstellte Einnahmen-Ausgabenrechnung für den Zeitraum von 4.2. bis 15.6.2011, wonach der Beschwerdeführer in seinem Gewerbebetrieb Einnahmen von EUR 5.042,- sowie (Kosten für die Sozialversicherung einschließende) Ausgaben von EUR 1.690,41,- und somit einen Überschuss von EUR 3.351,59,- erwirtschaftet hat; sowie ein vom 30.8.2008 datierendes Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds mit dem Niveau "Stufe A2".
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, stammt aus XXXX, Gemeinde Dragas, ist ledig, gehört der Volksgruppe der Goraner an, ist muslimischen Glaubens und (jedenfalls auch) kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, stammt aus römisch 40 , Gemeinde Dragas, ist ledig, gehört der Volksgruppe der Goraner an, ist muslimischen Glaubens und (jedenfalls auch) kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers halten sich als anerkannte Flüchtlinge in Österreich auf; mit ihnen lebt der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt in XXXX. Überdies halten sich mehrere andere nahe Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich auf, die zum Teil über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Im Kosovo lebt jedenfalls ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers.Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers halten sich als anerkannte Flüchtlinge in Österreich auf; mit ihnen lebt der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Überdies halten sich mehrere andere nahe Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich auf, die zum Teil über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Im Kosovo lebt jedenfalls ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund des von ihm selbstständig betriebenen Reinigungsgewerbes selbsterhaltungsfähig. Er bezieht bereits seit 1.5.2008 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr, verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache und ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Kosovo:
1.2.1. Allgemeine politische Lage:
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.
Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
1.2.2. Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
1.2.3. Internationale Präsenz in Kosovo:
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
1.2.4. Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
1.2.5. Politische Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)
1.2.6. Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)
1.2.7. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)
1.2.8. Repressionen Dritter:
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten
ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf
hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht
zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
1.2.9. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police:
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)
1.2.10. Kosovo-Albaner:
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)
1.2.11. Ausweichmöglichkeiten:
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
1.2.12. Schutz der Menschenrechte:
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
1.2.13. Grundversorgung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
1.2.14. Behandlung von Rückkehrern:
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.
Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligen Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)
1.2.15. Situation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe:
Allgemeines:
Die Goraner bilden eine Bevölkerungsgruppe slawischer Muslime, die aus der gebirgigen Region im südlichsten Teil der Großgemeinde Draga¿ (Region Prizren) des Kosovo stammt und dort einen Bevölkerungsanteil zwischen 30 und 40 Prozent einnimmt. Die Goraner sprechen einen slawischen Dialekt, der der mazedonischen Sprache nahe ist. Die Sprache ist nicht als offizielle Amtssprache in einer der Großgemeinden des Kosovo anerkannt; ein Ersuchen für eine solche Anerkennung ist durch die Gemeinschaft der Goraner nicht gestellt worden. Die Mehrheit der Goraner bezeichnet den Dialekt "Na¿inski" als ihre Muttersprache, andere bezeichnen Serbisch und eine geringere Anzahl Bosnisch als ihre offizielle Sprache. (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010)
Die Gemeinde Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Prizren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 1)
Zur Region Gora gehören folgende Dörfer: Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (Verbindungsbeamter des BMI: Dragash - ethnische Gruppe der Goraner, 14. Oktober 2006)
Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Draga¿ beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken. (OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, September 2009)
Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner den Dialekt "Na¿inski" sprechen, welcher der mazedonischen Sprache näher verwandt ist als der serbischen.
Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar, zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Draga¿ gleichermaßen zu. (XXXX:
Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 3)
Die sozioökonomische Situation der goranischen Bevölkerungsgruppe bleibt relativ gut. Familienbetriebe wie Süßwaren oder Imbissgeschäfte sind die Hauptquelle von Einkommen der Bevölkerungsgruppe. Einige Personen sind im öffentlichen Sektor bedienstet. Die Großgemeinde Draga¿ ist allerdings eine der am wenigsten entwickelten Gemeinden des Kosovo und es fehlen besonders Beschäftigungsmöglichkeiten. Davon sind goranische Frauen wegen fehlender Qualifikationen besonders betroffen. Der Mangel von adäquaten öffentlichen Verkehrsverbindungen aus der ländlichen Region in urbane Zentren, wo mehr Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, bildet ein weiteres Hindernis für Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Reihe von Familien bestreitet den Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Aktivitäten. Einkommen erfließt auch aus Unterstützungsleistungen der Diaspora und verschiedenen Formen finanzieller Unterstützung seitens Institutionen, die von der Republik Serbien betrieben werden, darunter Bezüge für Lehrer und Erzieher, für frühere Beschäftigte des Staates und staatseigener Betriebe, sowie aus unterschiedlichen Formen von Sozialhilfe (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).
Sicherheit und Bewegungsfreiheit:
Die Sicherheit und Bewegungsfreiheit der goranischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo bleibt stabil, wobei wenige Vorfälle berichtet werden und die Bewegungsfreiheit generell uneingeschränkt ist. In der Region Pec ist die Bevölkerungsgruppe weiterhin gut integriert. Es wird fließend albanisch gesprochen, wodurch die Interaktion mit Institutionen und der Bevölkerung erleichtert wird. Nur ein goranischer Polizeibeamter ist in der Region in der Polizeistation von Pec beschäftigt. Die Gemeinschaft ist im Municipal Community Safety Council der Großgemeinde Pec nicht repräsentiert.
In der Region Pri¿tina ist die Bevölkerungsgruppe ebenso gut integriert und es bestehen keine signifikanten Sicherheitsprobleme, wobei das öffentliche Transportwesen regelmäßig genutzt wird und die Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt ist. Es gibt keine goranischen Polizeibeamten in der Region und die Gemeinschaft ist in den Municipal Community Safety Councils nicht repräsentiert. Vertreter der Bevölkerungsgruppe haben mitgeteilt, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen der Bevölkerungsgruppe und der Kosovo Polizei besteht.
In der Region Prizren ist die Sicherheitslage für die goranische Bevölkerungsgruppe generell gut, obwohl ein signifikanter Zwischenfall im Juli 2009 berichtet wurde. Am 20. Juli wurden ein goranischer Mann und sein Vater von einer großen Gruppe von Kosovo-Albanern in der Stadt Draga¿ angegriffen. Nach dem Vorfall haben die drei Vertreter der politischen Parteien der Minderheiten in einer gemeinsamen Stellungnahme den Angriff als gegen die gesamte goranische Gemeinschaft in Draga¿ gerichtet verurteilt. Seitens der Gemeinde wurde nicht reagiert und die Kosovo Polizei hat den Vorfall nicht als ethnisch motivierte Straftat verfolgt. Der Vorfall scheint keine negativen Auswirkungen auf die Beziehungen innerhalb der Gemeinde gehabt zu haben. Goraner genießen volle Bewegungsfreiheit in ihrer Herkunftsregion und der Stadt Prizren und reisen in alle größeren Städte des Kosovo mit privaten oder öffentlichen Transportmitteln. Dennoch zögern jene, die nur beschränkte Kenntnisse der albanischen Sprache haben, sich in ländliche Regionen zu wagen, die von Kosovo-Albanern bewohnt werden. Von 64 Polizeibeamten der Polizeistation Draga¿ sind 15 Goraner; weiters gibt es drei goranische Polizeibeamte an der Polizeistation Prizren. Der stellvertretende Kommandant der Polizeistation Draga¿ ist Goraner. Zwei Goraner gehören dem Municipal Community Safety Council in Draga¿ an (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).
Für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium, das sich aus Vertretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite
18)
Die Sicherheitslage in der Gemeinde Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8; Kuvendi Komunal Dragash, Kancelarija za povratak: Op¿tinska strategija za povratak za 2009. godinu, 25. Februar 2009 [Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr:
Rückkehrstrategie für das Jahr 2009]; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:
September 2009, 27. Oktober 2009, http://www.komunadragashi.org/images/stories/PDF/zyra_per_kthip.pdf/StategiaOSzP2009.pdf)
Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK: Operational Guidance Notes 22. Juli 2008)
Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite
8)
Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.
Die Gemeinde Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.
Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.
Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge, die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.
3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite
19)
Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:
Ein Anschlag vom 27. Juli 2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus. (XXXX:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).
Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca. Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 31. März 2007, Seite 18, XXXX:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)
Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)
Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 04. Dezember 2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)
Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17. Februar 2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)
Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird. Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind. Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.
Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer. (OSCE, Municipal Profile Dragash/Draga¿, June 2006, Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 29. September 2008, Seite
57)
Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird). (Spezialattaché des BMI: Auskunft vom 31. Oktober 2007 , Zahl 254.991/6-07)
Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden. Im jüngsten Positionspapier des UNHCR scheinen Goraner nicht als gefährdete Personengruppe auf, die Sicherheitslage in der Region Gora hat sich auch 2009 deutlich verbessert. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Januar 2009, 02. Februar 2009, Seite 17; UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09 November 2009; Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 27. September 2009; Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 31. März 2010)
Die Gemeinde Draga¿ ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo. (OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, September 2009)
[Es]...genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).
Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen.
Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet. (XXXX:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)
Situation von mobilisierten Goranern:
Während des bewaffneten Konfliktes (März bis Juni 1999) erfolgte für die Goraner eine Generalmobilmachung, welche auch administrativ mit Einberufungsbefehlen, etc zum Ausdruck kam. Männliche Personen im Alter von achtzehn bis fünfundvierzig Jahren (hier schwanken die Angaben, auf alle Fälle wurden Personen unter achtzehn Jahren lt. Auskunft nicht mobilisiert) wurden eingezogen und leisteten in der Region Dienst. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 29. September 2008, Seite 56)
Vertreter der goranischen Volksgruppe behaupten den Einberufungsbefehlen zu 100 Prozent Folge geleistet zu haben. Fest steht allerdings auch, dass einige Goraner sich der Einberufung in die JVA durch Flucht aus der Gemeinde entzogen haben bzw. nach dem Einzug desertiert sind.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11)
Die mobilisierten Goraner wurden zum überwiegenden Teil zum Dienst in ihrer Heimatgemeinde eingesetzt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählte der Grenzschutz beziehungsweise waren sie nur im Bereich Unterstützungstätigkeiten (Ausheben von Schützengräben, etc) eingesetzt. In der Regel erfolgte aber keine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen, Säuberungsaktionen, etc. (XXXX:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11; Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 19. März 2008 an den UBAS zu Zahl 301.930)
Nach dem Ende des bewaffneten Konflikts gab es von Seiten der Kosovo-Albaner Versuche, Personen zu eruieren, welche für Kriegsverbrechen an Kosovo-Albanern in Frage kommen könnten. Dazu wurden auch Befragungen von eingesetzten Personen durchgeführt.
Jener Personenkreis, welcher ein Verhalten setzte, welches in den Bereich Kriegsverbrechen, Plünderung, direkte Beteiligung bei der Vertreibung von Kosovo Albanern, etc. einzuordnen war, zog sich meist sofort mit den serbischen Kräften aus dem Kosovo nach Zentralserbien im Juni 1999 zurück. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 23. Mai 2007 an den UBAS zu Zahl 241.467)
Unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 kam es zu Vergeltungsakten der Kosovo-Albaner gegen die auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierten Goraner. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 29. September 2008, Seiten 57).
Diese Vergeltungsakte der Albaner hielten sich in Grenzen. Abgesehen von sporadischen Zwischenfällen, vorwiegend Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) aber auch verbaler Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe, kam es zu keinen schweren Ausschreitungen bzw. Übergriffen nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei. Kein einziger Goraner fiel bislang einem ethnisch motiviertem Mord zum Opfer. (XXXX:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 12)
Die geringe Anzahl der Übergriffe in der Gemeinde Draga¿ sprechen für die Tatsache, dass die Albaner nicht die goranische Bevölkerung im Allgemeinen und die in der JVA dienenden Männer im Speziellen für die Übergriffe und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf ihre Volksgruppe verantwortlich machen. Denn vorwiegend waren es die serbischen Spezialpolizeieinheiten und paramilitärischen Formationen, die für die Greueltaten von 1998 bis 1999 kosovoweit verantwortlich zeichnen. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17)
Nach einer ersten "Vergeltungswelle" von Albanern gegen Goraner und Serben begann sich die Lage immer mehr zu normalisieren. Aus diesem Grund kehrten zahlreiche Goraner wieder in die Gemeinde Dragash zurück, andere kommen regelmäßig zu Besuchen entweder aus dem Ausland oder aus Belgrad, Novi Pazar und anderen Städten. In der Zwischenzeit wohnen zahlreiche Goraner - welche von einer Mobilisierung betroffen waren - wieder in der Region, aus denen der Großteil gar nicht weggegangen war. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 15. Juli 2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Nach wie vor leben in Draga¿ Männer, die in der JVA mobilisiert waren, ohne jeglicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Viele Goraner sind in öffentlichen Funktionen tätig und waren 1999 mobilisiert:
Lehrer; Polizeibeamte in Kosovo Police; Bedienstete im Gesundheitssektor; Bedienstete im Verwaltungssektor; Abgeordnete zum Kosovo Parlament (der verstorbene Professor Ibishi und der gegenwärtige Abgeordnete). Auch Goraner, welche Geschäfte betreiben, waren mobilisiert und haben ihre Geschäftstätigkeit wieder voll aufgenommen. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17; Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 15. Juli 2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Abschließend ist daher festzustellen, dass zahlreiche Goraner, welche in der Armee während des Krieges gedient haben, nach wie vor in Dragash/Draga¿ und anderen Teilen des Kosovo leben. Die genannte Personengruppe war weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt noch ist diese gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 14)
Zugang zu öffentlichen Leistungen:
Es ist nicht ungewöhnlich für Goraner, zugleich in Institutionen des Kosovo und in kosovo-serbischen Institutionen registriert zu sein, um von Diensten, die von beiden Systemen geleistet werden, zu profitieren. In der Region Prizren hat die goranische Gemeinschaft Zugang zu allen Leistungen der Institutionen des Kosovo. Die von Goranern bewohnten Siedlungen haben funktionierende Abwasser- und Wassersysteme, für die keine Zahlungen zu leisten sind, da sie von den Einwohnern der Orte selbst betrieben werden. Insbesondere die Wasserversorgungssysteme sind in den meisten Orten in den letzten Jahren neu errichtet worden. Das Elektrizitätsversorgungsnetz funktioniert, aber bedarf der Erneuerung (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).
Zugang zu Wohlfahrtsleistungen:
Die goranische Bevölkerungsgruppe profitiert von Unterstützungsleistungen sowohl der Institutionen des Kosovo als auch von Serbien. In der Region Prizren in der Großgemeinde Draga¿ erhalten 326 goranische Familien Sozialunterstützung von Institutionen, die von Serbien betrieben werden und 109 Familien erhalten Unterstützung von Institutionen des Kosovo. Darüber hinaus erhalten Familien, deren Kinder Schulen besuchen, die nach dem serbischen Lehrplan betrieben werden, eine Kinderbeihilfe. Ältere und unbegleitete Frauen haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialdiensten als andere Goraner wegen ihres generell niedrigeren Ausbildungsniveaus, Schwierigkeiten der Durchführung der Reise aus den Dörfern in die Stadt Draga¿ oder wegen mangelnden Wissens über Kriterien und Verfahren über den Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).
Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen. Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 6)
Zugang zu Gesundheitsversorgung:
Die goranische Bevölkerungsgruppe hat Zugang zur Gesundheitsversorgung, die von den Institutionen des Kosovo angeboten wird, als auch zu jener, die durch Serbien finanziert wird. In der Region Prizren kann die goranische Bevölkerungsgruppe die medizinischen Dienstleistungen der Republik Kosovo in Draga¿ und in Prizren nutzen. Mangelnde Kenntnisse der albanischen Sprache werden von vielen Goranern als eine Einschränkung für die Benutzung des Spitals in Pri¿tina angesehen. Goraner, die soziale Unterstützung erhalten, müssen kein Entgelt für in Draga¿ in Anspruch genommene Gesundheitsversorgungsleistungen entrichten. Ältere und unbegleitete Frauen aus der Bevölkerungsgruppe können Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsversorgungseinrichtungen wegen der erforderlichen Anreise aus entlegenen Dörfern haben. Allerdings entsendet das Hauptgesundheitszentrum in Draga¿ auf Ersuchen Ambulanzfahrzeuge mit einem Arzt (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).
Die Stadt Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, April 2008)
Das Krankenhaus Draga¿ ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 05. Juni 2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Teilnahme am politischen Leben:
Die goranische Bevölkerungsgruppe ist durch zwei Abgeordnete in der parlamentarischen Versammlung des Kosovo vertreten. Ein Sitz liegt bei der Bürgerinitiative von Gora (GIG) während ein anderes goranisches Parlamentsmitglied die Interessen der Bevölkerungsgruppe durch die bosniakische Partei der demokratischen Aktion (SDA) repräsentiert.
Die goranische Bevölkerungsgruppe hat eine relativ aktive Rolle im öffentlichen Leben in den Großgemeinden von Prizren und Draga¿ in der Region Prizren. In Draga¿ sind Goraner in der Gemeindeversammlung und der Gemeinderegierung vertreten und ein Kosovo-Bosniake ist stellvertretender Vorsitzender der Gemeindeversammlung. Daneben werden von Goranern und Kosovo-Bosniaken 32 Prozent der Gemeindebediensteten gestellt (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).
Rückkehr und Reintegration:
Mangelnder Zugang zu Beschäftigung und Lebensunterhalt und Herausforderungen im Bezug auf die Auswahl des Erziehungssystems sind die Haupthindernisse für nachhaltige Rückkehr und Reintegration von goranischen vertriebenen Personen. Sicherheitsbedenken und Ungewissheit über ihre langfristige ökonomische und soziale Lebensfähigkeit haben viele Goraner während des Konfliktes 1999 und danach zum Verlassen des Kosovo gezwungen. Die Mehrheit hat sich in die Region Belgrad begeben, andere in Staaten außerhalb der Region, insbesondere in Westeuropa. Familien kehren hauptsächlich in die Großgemeinde Draga¿ zurück, wo sie Unterstützungsleistungen für den Wiederaufbau von Wohnraum und den Erwerb von Einkommen sowie auch Nahrungsmittel und andere Sachleistungen von unterschiedlichen internationalen Organisationen erhalten. In der Großgemeinde Draga¿ ist es 2009 zum Wiederaufbau von einigen goranischen Häusern mit Unterstützung des UNDP und von UNHCR gekommen; die Rückkehrstrategie der Gemeinde Draga¿ hat auch für 2010 den Neubau und die Reparatur von Häusern sowie Geschäfts- und Infrastrukturprojekte vorgesehen, die durch internationale Organisationen, die Regierung des Kosovo, die Gemeinde Draga¿ und die Einwohner finanziert werden. Goraner werden zwangsweise aus westeuropäischen Staaten in ihr Herkunftsgebiet zurückgeführt. Die Mehrheit davon verhält sich hinsichtlich einer Registrierung bei der Gemeinde zurückhaltend, weil Unterstützungsleistungen nicht erlangt werden und viele eine neuerliche Ausreise nach westeuropäischen Ländern beabsichtigen. Rückgeführte Goraner erhalten geringe Unterstützungsleistungen, die zumeist durch eine internationale Einrichtung gewährt wird, während die Gemeinde dafür keine Mittel vorgesehen hat (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).
1.3. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Zwangsmobilisierung seines Vaters in die Jugoslawische Bundesarmee im Jahr 1999 im Kosovo Gefahr liefe, Opfer von Übergriffen zu werden, noch dass er in Hinblick auf die Vergewaltigung seiner Mutter in der goranischen Dorfgemeinschaft seines Heimatortes sozial geächtet würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die zu Punkt 1.1.1 getroffenen Feststellungen stützen sich auf glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm diesbezüglich vorgelegten Urkunden sowie aus den Auskünften aus dem Betreuungsinformationssystem vom 9.5.2011, aus dem Zentralen Melderegister vom 10.5.2011 bzw. vom 20.7.2011 sowie aus dem Strafregister vom 20.7.2011. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er der Annahme des Asylgerichtshofes, er leide an keine schweren Krankheit und sei auch nicht längerfristig rehabilitations- oder pflegebedürftig, nicht entgegentreten ist, sowie daraus, dass er in Österreich einem Erwerbseinkommen nachgeht. Die Feststellung zur kosovarischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm vorgelegten UNMIK-Personalausweis in Zusammenhang mit den zur kosovarischen Staatsangehörigkeit getroffenen Länderfeststellungen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Kosovo fußen auf den angeführten glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, denen die Verfahrensparteien im Wesentlichen nicht entgegengetreten sind. Was aber die Situation der goranischen Volksgruppe einschließlich jener von 1999 in die Jugoslawische Bundesarmee zwangsmobilierten Goranern angeht, folgt der Asylgerichtshof der von XXXX sowie dem österreichischen Verbindungsbeamten getroffenen Einschätzung; dies in Hinblick darauf, dass die von XXXX (etwa auch in seinem "Zweiten Zusatzgutachten zu BW XXXX [265.825]", auf das in der Stellungnahme Bezug genommen wird) als wesentlicher Faktor der Gefahrenbeurteilung aufgestellte Prognose, die Entscheidung über den staatsrechtlichen Status des Kosovo werde unabhängig davon, wie sie ausfalle, schwerwiegende Konsequenzen für dort lebenden Minderheitsangehörige bis hin zum Massenexodus haben, sich als in dieser Schärfe nicht zutreffend erwiesen hat. Auch räumt der Beschwerdeführer in der genannten Stellungnahme durchaus ein, dass sich die maßgebliche Lage im Kosovo zwischenzeitlich geändert habe.2.2. Die Feststellungen zur Situation im Kosovo fußen auf den angeführten glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, denen die Verfahrensparteien im Wesentlichen nicht entgegengetreten sind. Was aber die Situation der goranischen Volksgruppe einschließlich jener von 1999 in die Jugoslawische Bundesarmee zwangsmobilierten Goranern angeht, folgt der Asylgerichtshof der von römisch 40 sowie dem österreichischen Verbindungsbeamten getroffenen Einschätzung; dies in Hinblick darauf, dass die von römisch 40 (etwa auch in seinem "Zweiten Zusatzgutachten zu BW römisch 40 [265.825]", auf das in der Stellungnahme Bezug genommen wird) als wesentlicher Faktor der Gefahrenbeurteilung aufgestellte Prognose, die Entscheidung über den staatsrechtlichen Status des Kosovo werde unabhängig davon, wie sie ausfalle, schwerwiegende Konsequenzen für dort lebenden Minderheitsangehörige bis hin zum Massenexodus haben, sich als in dieser Schärfe nicht zutreffend erwiesen hat. Auch räumt der Beschwerdeführer in der genannten Stellungnahme durchaus ein, dass sich die maßgebliche Lage im Kosovo zwischenzeitlich geändert habe.
2.3. Dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Zwangsmobilisierung seines Vaters in die Jugoslawische Bundesarmee im Jahr 1999 keine Übergriffe zu befürchten, ergibt sich zunächst daraus, dass auf Grundlage der hier getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, der Vater selbst wäre im Kosovo einer hier relevanten Gefährdung ausgesetzt. Aber auch die Zugrundelegung der Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers, die XXXX in seinem Gutachten vom 28.2.2008 abgegeben hat, würde insofern zu keinem anderen Ergebnis führen, als sich aus diesem Gutachten sowie dem Umstand, dass XXXX mit einer endgültigen Beurteilung der Gefahrenlage noch bis zur Klärung der Statusfrage warten wollte, eindeutig ergibt, dass nach Ansicht des genannten Sachverständigen in der Zwangsmobilisierung des Vaters des Beschwerdeführers in die Jugoslawische Bundesarmee allein noch kein ausreichenden Grund für die Annahme einer Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers zu sehen sei, sondern eine solche allenfalls vor dem Hintergrund einer Verschlechterung der Sicherheitssituation der goranischen Volksgruppe an sich nach Entscheidung der Statusfrage möglich erscheine. Derartiges ist aber (wie bereits oben ausgeführt) nicht eingetreten. Auch ergibt sich aus dem zitierten "Zweiten Zusatzgutachten zu BW XXXX [265.825]", das ebenfalls den Sohn eines 1999 zwangsmobilisierten Goraners betrifft, insofern nicht anderes, als es auch dort heißt, die Gefahr für Leib und Leben seien für den Sohn geringer als für den Vater, wobei ersterem dennoch "ernsthafte Probleme" erwachsen könnten, und ebenfalls festgehalten wird, dass sich die derzeitige Sicherheitslage für Angehörige von Volksgruppen wie der Goraner abschließend nicht beurteilen lasse. Die Feststellung, der Beschwerdeführer würde in der Dorfgemeinschaft in XXXX nicht wegen des Umstande, dass seine Mutter vergewaltigt wurde, ausgegrenzt, stützt sich zum einen auf die Einschätzung von XXXX, dass er keine schwerwiegende Probleme wie etwa eine Marginalisierung mit der goranischen Gemeinschaft zu erwarten habe. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Ächtung stets für den Fall behauptete wurde, die Vergewaltigung der Mutter des Beschwerdeführers würde in XXXX bekannt. Dass dies nunmehr der Fall sei, wurde vom Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet.2.3. Dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Zwangsmobilisierung seines Vaters in die Jugoslawische Bundesarmee im Jahr 1999 keine Übergriffe zu befürchten, ergibt sich zunächst daraus, dass auf Grundlage der hier getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, der Vater selbst wäre im Kosovo einer hier relevanten Gefährdung ausgesetzt. Aber auch die Zugrundelegung der Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers, die römisch 40 in seinem Gutachten vom 28.2.2008 abgegeben hat, würde insofern zu keinem anderen Ergebnis führen, als sich aus diesem Gutachten sowie dem Umstand, dass römisch 40 mit einer endgültigen Beurteilung der Gefahrenlage noch bis zur Klärung der Statusfrage warten wollte, eindeutig ergibt, dass nach Ansicht des genannten Sachverständigen in der Zwangsmobilisierung des Vaters des Beschwerdeführers in die Jugoslawische Bundesarmee allein noch kein ausreichenden Grund für die Annahme einer Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers zu sehen sei, sondern eine solche allenfalls vor dem Hintergrund einer Verschlechterung der Sicherheitssituation der goranischen Volksgruppe an sich nach Entscheidung der Statusfrage möglich erscheine. Derartiges ist aber (wie bereits oben ausgeführt) nicht eingetreten. Auch ergibt sich aus dem zitierten "Zweiten Zusatzgutachten zu BW römisch 40 [265.825]", das ebenfalls den Sohn eines 1999 zwangsmobilisierten Goraners betrifft, insofern nicht anderes, als es auch dort heißt, die Gefahr für Leib und Leben seien für den Sohn geringer als für den Vater, wobei ersterem dennoch "ernsthafte Probleme" erwachsen könnten, und ebenfalls festgehalten wird, dass sich die derzeitige Sicherheitslage für Angehörige von Volksgruppen wie der Goraner abschließend nicht beurteilen lasse. Die Feststellung, der Beschwerdeführer würde in der Dorfgemeinschaft in römisch 40 nicht wegen des Umstande, dass seine Mutter vergewaltigt wurde, ausgegrenzt, stützt sich zum einen auf die Einschätzung von römisch 40 , dass er keine schwerwiegende Probleme wie etwa eine Marginalisierung mit der goranischen Gemeinschaft zu erwarten habe. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Ächtung stets für den Fall behauptete wurde, die Vergewaltigung der Mutter des Beschwerdeführers würde in römisch 40 bekannt. Dass dies nunmehr der Fall sei, wurde vom Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
3. Rechtlich folgt:
3.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Art. 1 C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Artikel eins, C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Wie zunächst festzuhalten ist, kann aufgrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zur goranischen Volksgruppe im Kosovo asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. dazu die getroffenen Länderfeststellungen, insbesondere den Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, vom 6.1.2011, Seite 23, wonach die Sicherheitslage für Goraner stabil ist und sie denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sind). .Wie zunächst festzuhalten ist, kann aufgrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zur goranischen Volksgruppe im Kosovo asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre vergleiche dazu die getroffenen Länderfeststellungen, insbesondere den Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, vom 6.1.2011, Seite 23, wonach die Sicherheitslage für Goraner stabil ist und sie denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sind). .
Weiters ist (wie oben festgestellt) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Zwangsmobilsierung seines Vaters in die Jugoslawische Bundesarmee im Jahr 1999 befürchten müsste, Opfer von Übergriffen Dritter zu werden.
Sollte er aber (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshof) dennoch Übergriffen Dritter ausgesetzt sein, müsste aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und in der Lage wären, ihm ausreichenden Schutz zu gewähren. Zwar heißt es in den (aktuellen) UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9.11.2009, dass Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien; im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch unter Bedachtnahme auf die Situation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe in Dragas, wo sie einen Bevölkerungsanteil zwischen 30 und 40 Prozent einnehmen, die Sicherheitslage für Angehörige dieser Volksgruppe stabil ist, von 64 Polizeibeamten der Polizeistation Dragas 15 Goraner sind, der stellvertretende Kommandant der Polizeistation Dragas Goraner ist und zwei Goraner dem Municipal Community Safety Council in Dragas angehören, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - dessen Herkunftsort außerdem überwiegend von Goranern bewohnt wird - im Kosovo hinreichenden behördlichen Schutz erhalten würde, sollte er einer Bedrohung durch Dritte ausgesetzt sein (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10.2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.10.2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert würde. Sollte er der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Sollte er aber (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshof) dennoch Übergriffen Dritter ausgesetzt sein, müsste aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und in der Lage wären, ihm ausreichenden Schutz zu gewähren. Zwar heißt es in den (aktuellen) UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9.11.2009, dass Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien; im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch unter Bedachtnahme auf die Situation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe in Dragas, wo sie einen Bevölkerungsanteil zwischen 30 und 40 Prozent einnehmen, die Sicherheitslage für Angehörige dieser Volksgruppe stabil ist, von 64 Polizeibeamten der Polizeistation Dragas 15 Goraner sind, der stellvertretende Kommandant der Polizeistation Dragas Goraner ist und zwei Goraner dem Municipal Community Safety Council in Dragas angehören, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - dessen Herkunftsort außerdem überwiegend von Goranern bewohnt wird - im Kosovo hinreichenden behördlichen Schutz erhalten würde, sollte er einer Bedrohung durch Dritte ausgesetzt sein vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10.2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.10.2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert würde. Sollte er der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr auch vorbringt, er könne aus wirtschaftlichen Gründen nicht in den Kosovo zurückkehren, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist (vgl, dazu auch das unten zu Pkt. 3.3.2. Ausgeführte).Soweit der Beschwerdeführer nunmehr auch vorbringt, er könne aus wirtschaftlichen Gründen nicht in den Kosovo zurückkehren, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist (vgl, dazu auch das unten zu Pkt. 3.3.2. Ausgeführte).
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003;
entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;
sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
3.3.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer müsste im Kosovo Verfolgung befürchten, gegen die er keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Weiters vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo, wo er insofern über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, als zumindest ein Onkel von ihm dort lebt, Gefahr liefe, in eine Notsituation zu geraten. Sollte der XXXX geborene, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der durch seine Tätigkeit als selbstständiger Gewerbetreibender in Österreich überdies Berufserfahrung gesammelt hat - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt (sei es auch durch Gelegenheitsarbeiten) selbst zu verdienen oder mit Hilfe seiner Eltern, die ihn bis zur Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit finanziell unterstützt haben, oder anderer in Österreich oder in Deutschland lebender Verwandter zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.3.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer müsste im Kosovo Verfolgung befürchten, gegen die er keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Weiters vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo, wo er insofern über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, als zumindest ein Onkel von ihm dort lebt, Gefahr liefe, in eine Notsituation zu geraten. Sollte der römisch 40 geborene, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der durch seine Tätigkeit als selbstständiger Gewerbetreibender in Österreich überdies Berufserfahrung gesammelt hat - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt (sei es auch durch Gelegenheitsarbeiten) selbst zu verdienen oder mit Hilfe seiner Eltern, die ihn bis zur Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit finanziell unterstützt haben, oder anderer in Österreich oder in Deutschland lebender Verwandter zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte. Denn im Kosovo sind Zivilpersonen nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der Litera i, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt.
3.4.2. Der Beschwerdeführer lebt seit Anfang September 2006 und damit seit beinahe fünf Jahren in Österreich. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist eine soziale Verfestigung des Beschwerdeführers anzunehmen, die eine "gelungene Integration" in Österreich erkennen lässt. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet würde daher in dessen Recht auf Privatleben eingreifen.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fällt neben diesen Umständen zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht, dass seine familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich, wo er mit seinen Eltern und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebt und sich überdies auch ein großer Teil seiner entfernteren Verwandten aufhält, deutlich stärker sind als jene zum Kosovo, wo er bloß über einen Onkel mütterlicherseits verfügt. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war. Dies wird jedoch insofern abgeschwächt, als aufgrund der Asylgewährung an die Eltern und den Bruder des Beschwerdeführers nicht gesagt werden kann, dass diesem die fehlende Berechtigung seines Antrages auf internationalen Schutz in einer Weise bewusst sein musste, wie dies bei unbegründeten Anträgen in der Regel der Fall ist. Überdies ist die Dauer der Asylverfahren nicht auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK fällt neben diesen Umständen zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht, dass seine familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich, wo er mit seinen Eltern und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebt und sich überdies auch ein großer Teil seiner entfernteren Verwandten aufhält, deutlich stärker sind als jene zum Kosovo, wo er bloß über einen Onkel mütterlicherseits verfügt. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war. Dies wird jedoch insofern abgeschwächt, als aufgrund der Asylgewährung an die Eltern und den Bruder des Beschwerdeführers nicht gesagt werden kann, dass diesem die fehlende Berechtigung seines Antrages auf internationalen Schutz in einer Weise bewusst sein musste, wie dies bei unbegründeten Anträgen in der Regel der Fall ist. Überdies ist die Dauer der Asylverfahren nicht auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen.
Insbesondere aufgrund der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass er bereits seit Mai 2008 keine Leistungen aus er Grundversorgung mehr bezieht, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes überwiegt, und zwar unabhängig davon, ob er eine als Lebensgemeinschaft zu qualifizierende Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führt.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, familiäre Situation, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Privatleben, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
05.09.2011