TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/1 D12 408341-2/2011

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Veröffentlicht am 01.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D12 408341-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, FZ. 10 11.338-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, FZ. 10 11.338-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste erstmals am 18.06.2009 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde sie am 19.06.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, sie habe bereits in Polen einen Asylantrag gestellt und sei mittels Schlepper nach Österreich weiter gereist. Über Polen könne sie nichts angeben, weil sie nur ein paar Stunden dort gewesen sei. Ihre Kinder XXXX, XXXX auch XXXX und XXXX würden sich seit der Geburt bei ihr befinden, es gälten für sie dieselben Fluchtgründe wie für sie selbst. Die Beschwerdeführerin habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da ihr Ehemann in Tschetschenien von Maskierten gesucht worden sei. Diese Männer haben der Beschwerdeführerin Maschinengewehre an den Kopf gehalten und sie gezwungen, den Aufenthalt ihres Mannes bekannt zu geben. Sie wisse jedoch nicht wo sich ihr Ehemann aufhalte. Wenn sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht sage, würden diese Männer ihre Kinder umbringen. Daraufhin haben die Nachbarn Geld gesammelt um der Beschwerdeführerin die Flucht zu ermöglichen.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste erstmals am 18.06.2009 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde sie am 19.06.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, sie habe bereits in Polen einen Asylantrag gestellt und sei mittels Schlepper nach Österreich weiter gereist. Über Polen könne sie nichts angeben, weil sie nur ein paar Stunden dort gewesen sei. Ihre Kinder römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 und römisch 40 würden sich seit der Geburt bei ihr befinden, es gälten für sie dieselben Fluchtgründe wie für sie selbst. Die Beschwerdeführerin habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da ihr Ehemann in Tschetschenien von Maskierten gesucht worden sei. Diese Männer haben der Beschwerdeführerin Maschinengewehre an den Kopf gehalten und sie gezwungen, den Aufenthalt ihres Mannes bekannt zu geben. Sie wisse jedoch nicht wo sich ihr Ehemann aufhalte. Wenn sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht sage, würden diese Männer ihre Kinder umbringen. Daraufhin haben die Nachbarn Geld gesammelt um der Beschwerdeführerin die Flucht zu ermöglichen.

Das Bundesasylamt richtete aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin am 01.07.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 03.07.2009, eingelangt am 07.07.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin am 01.07.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 03.07.2009, eingelangt am 07.07.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Am 03.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 03.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Laut der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 24.07.2009 liegt bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung im Sinn einer Anpassungsstörung und einer Depression vor.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.07.2009 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Zur geplanten Überstellung nach Polen gab sie an, sie habe gehört, dass die polnische Regierung die Leute, die von Polen nach Österreich kämen, bestrafe. Sie habe Angst, dorthin zu gehen. Sie habe auch gehört, dass Leute von dort abgeschoben würden und dass es möglich sei, dort kein Asyl zu bekommen. Sie sei nach Österreich gekommen, damit ihre Kinder eine sichere und bessere Zukunft haben.

Mit Bescheid vom 30.07.2009, Fz. 09 07.239-EAST-Ost, wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügen.Mit Bescheid vom 30.07.2009, Fz. 09 07.239-EAST-Ost, wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin vorgebracht wird, dass das Bundesasylamt ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt und seine Ermittlungspflicht verletzt habe. Dies betreffe sowohl die Erhebungen zur Schutzfähigkeit Polens und zur Sicherheit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder als auch den gesundheitlichen Zustand ihrer Kinder. Erstmals in der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über die Verfolgung ihres Gatten hinaus auch selbst Verfolgungen wegen ihrer Sekretärinnentätigkeit bei der Polizei ausgesetzt gewesen sei. Als sie die Arbeit dann nach diversen Vorfällen - u.a. seien zwei Mitarbeiter getötet worden - wieder beenden habe wollen, sei ihr dieser Schritt verweigert worden, angeblich deshalb, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu viel Wissen über sensible Bereiche angehäuft habe. Aus dieser Zwickmühle habe sie nur durch Flucht entkommen können. Aufgrund der Erfahrungen ihrer Landsleute, dass in Polen Entführungen durch den russischen Geheimdienst auf der Tagesordnung stünden, habe sie sich dort nicht sicher gefühlt und sei deshalb am Tag ihrer Einreise in Polen gleich weiter nach Österreich gefahren.

Am 12.11.2009 gab die Beschwerdeführerin die schriftliche Erklärung ab, dass sie beabsichtige, freiwillig zurückzukehren und einverstanden sei, dass der Asylantrag als gegenstandslos abgelegt werde.

Die Beschwerdeführerin brachte am 24.11.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (AIS-Zl. 09 14.664) ein und legte ihrem schriftlichen Antrag ein Schreiben des Vereins HEMAYAT vom 30.10.2009 bei. Daraus gehe hervor, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Außerdem habe sie epileptische Anfälle in Stresssituationen. Dies sei in ihrem ersten Verfahren nicht berücksichtigt worden. Eine Überstellung nach Polen würde ihren Gesundheitszustand maßgeblich verschlechtern, weshalb sie einen Folgeantrag stelle.

Die Beschwerdeführerin wurde am 24.11.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, sie habe in ihrem ersten Asylverfahren nicht angegeben, dass sie bei der Polizei tätig gewesen sei, weil sie Angst gehabt habe, diese Angaben zu machen. Sie habe nur über die Probleme ihres Mannes gesprochen. Von 2002 bis 2009 habe sie bei der Polizei gearbeitet. Der Chef der Dienststelle sei ihr Onkel gewesen. Eines Tages sei sie bei ihrem Onkel zu Besuch gewesen. Da seien Männer bei ihrem Onkel eingebrochen und ihre Tante sei von diesen Männern verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Dienstwaffe ihres Onkels benutzt, um die Familie zu schützen. Dabei habe sie einen der Männer verletzt und dieser sitze nun im Rollstuhl. Die Verwandten des Mannes haben daraufhin Blutrache geschworen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin Angst vor den Behörden, weil sie die Dienstwaffe ihres Onkels benutzt habe. Die Beschwerdeführerin sei daher mit ihren Kindern geflüchtet.

Der zweite Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde als Beschwerdeergänzung gewertet und mit dem noch offenen Verfahren zusammengeführt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010, Zl. S3 408.341-1/2009/9E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010, Zl. S3 408.341-1/2009/9E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Am 12.01.2010 gab die Beschwerdeführerin die schriftliche Erklärung ab, dass sie beabsichtige, freiwillig zurückzukehren und einverstanden sei, dass der Asylantrag als gegenstandslos abgelegt werde.

Die Beschwerdeführerin reiste am 02.12.2010 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen dritten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Sie sei am 21.01.2010 mit ihren Kindern von Wien nach Moskau geflogen und von dort aus weiter mit dem Zug nach Suchumi in Abchasien gereist, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Dort sei sie bis Mitte September geblieben. Dann sei sie ihren Mann davon gelaufen, da er erfahren habe, dass sie ihn mit einem anderen Mann betrogen habe. Deswegen habe er sie töten wollen und habe sie mit einem Messer bedroht. Nachbarn haben der Beschwerdeführerin das Leben gerettet. In der Ukraine habe sie in einer Ortschaft namens XXXX gewohnt. Am 01.12.2010 habe sie gemeinsam mit ihren Kindern und mit Hilfe eines Schleppers die Reise nach Österreich angetreten.Die Beschwerdeführerin reiste am 02.12.2010 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen dritten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Sie sei am 21.01.2010 mit ihren Kindern von Wien nach Moskau geflogen und von dort aus weiter mit dem Zug nach Suchumi in Abchasien gereist, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Dort sei sie bis Mitte September geblieben. Dann sei sie ihren Mann davon gelaufen, da er erfahren habe, dass sie ihn mit einem anderen Mann betrogen habe. Deswegen habe er sie töten wollen und habe sie mit einem Messer bedroht. Nachbarn haben der Beschwerdeführerin das Leben gerettet. In der Ukraine habe sie in einer Ortschaft namens römisch 40 gewohnt. Am 01.12.2010 habe sie gemeinsam mit ihren Kindern und mit Hilfe eines Schleppers die Reise nach Österreich angetreten.

Die Beschwerdeführerin legte folgendes Dokument vor:

Russischer Personalausweis, Nr. XXXX.Russischer Personalausweis, Nr. römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin wurde am 09.12.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte eine Ausreisebestätigung von IOM Vienna vom 25.01.2010 vor, wonach die Beschwerdeführerin am 21.01.2010 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sei. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Tschetschenien verlassen habe, weil sie dort gesucht werde. Der Grund sei Blutrache. Sie habe auf einen Menschen geschossen, der jetzt behindert im Rollstuhl sitze. Seine Verwandten suchen nach der Beschwerdeführerin. Das habe sie bereits in ihrem letzten Verfahren in Österreich vorgebracht. Sie glaube, sie könne auch neue Beweismittel zu diesem Vorbringen vorlegen. Sie werde sich darum bemühen. Sie habe die gleichen Fluchtgründe wie im vorigen Verfahren. Dazu komme, dass jemand ihrem Mann während ihres Aufenthaltes in Österreich verraten habe, dass sie hier ein Verhältnis mit einem anderen Mann gehabt habe. Ihr Ehemann habe sie deshalb immer wieder geschlagen und einmal habe er sie sogar umbringen wollen. Das war kurz vor ihrer Ausreise in die Ukraine. Am nächsten Tag sei sie geflüchtet. Der Nachbar habe sie schreien gehört. Er sei bei der offenen Wohnungstür hereingekommen und habe ihrem Mann das Messer weggenommen. Sie sei dann mit dem Nachbarn mitgegangen und habe mit ihren Kindern beim Nachbarn in der Nachbarwohnung übernachtet. Sie habe bei der Polizei keine Anzeige erstattet, da sie bereits am nächsten Tag geflüchtet sei und daher keine Zeit gehabt habe, ihn anzuzeigen. Sie habe auch mit den Augen Probleme, weil sie ihr Mann sehr oft auf den Kopf geschlagen habe. Sie verliere Sehkraft. Auch dass ihr Mann sie wiederholt geschlagen habe, habe sie nicht angezeigt. Sie sei Moslem und moslemische Frauen müssen immer geduldig sein. Sie könne nicht beweisen, dass ihr Mann sie zusammengeschlagen habe. Vielleicht könne der Arzt feststellen, dass sie Sehkraft verliere, weil ihr Mann sie geschlagen habe. Außerdem habe die Beschwerdeführerin Probleme mit der Wirbelsäule. Das sei bereits in der Ukraine vom Arzt festgestellt worden. Sie sei aber nicht in ärztlicher Behandlung gewesen und nehme auch keine Medikamente. Sie habe ja keine Zeit gehabt, weil sie schon nach Österreich gefahren sei. Sie habe in der Ukraine einmal drei Tage hintereinander täglich eine Spritze bekommen. Es sei wahrscheinlich etwas Schmerzstillendes gegen Schmerzen in der Wirbelsäule gewesen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ihre Fluchtgründe auch für ihre Kinder gelten. Sie sei auch wegen ihrer Kinder geflüchtet. Wenn diese bei ihrem Ehemann bleiben hätten müssen, dann würden sie dieses Leben nicht lange aushalten.

Am 14.12.2010 wurde der Beschwerdeführerin per Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen mit Polen geführt werden. Am 30.12.2010 langte die Mitteilung der polnischen Behörden betreffend das Informationsansuchen gem. Art. 21 ein.Am 14.12.2010 wurde der Beschwerdeführerin per Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen mit Polen geführt werden. Am 30.12.2010 langte die Mitteilung der polnischen Behörden betreffend das Informationsansuchen gem. Artikel 21, ein.

Die Beschwerdeführerin wurde am 25.01.2011 erneut vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab an, sie würde gerne zu einem Psychologen gehen, weil sie das Bedürfnis verspüre. Sie habe Sehschwierigkeiten, Probleme mit der Wirbelsäule und eine gynäkologische Krankheit. Sie sei in der Ukraine schon beim Arzt gewesen. In Österreich sei sie - abgesehen von den gynäkologischen Problemen - auch schon beim Arzt gewesen. Zur gesundheitlichen Situation ihrer Kinder führte die Beschwerdeführerin aus, diese seien derzeit alle verkühlt und ihr Immunsystem sei seit langer Zeit geschwächt.

Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei wegen Blutrache gehabt habe. Es habe auch Anfang 2009 ein Strafverfahren gegen sie gegeben. Ihr Onkel mütterlicherseits habe als Leiter bei der Polizei in Naur gearbeitet. Zu Hause habe es dann einen Angriff auf ihn gegeben. Die Beschwerdeführerin habe dort bei ihm gelebt, weil sie bei ihrer Großmutter aufgewachsen sei. Im Hof habe ein Schusswechsel stattgefunden und die Beschwerdeführerin habe die Dienstwaffe ihres Onkels genommen und sei ihm zu Hilfe geeilt. Sie habe einen von den Angreifern am Rücken verletzt. Die Angreifer haben ihre Tante angeschossen und am Bein verletzt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tante ins Haus gezerrt. Die anderen zwei Angreifer haben die Flucht ergriffen. Die Tante habe dann die Polizei verständigt. Der verletzte Angreifer sei am Boden gelegen und habe geschrien. Dieser Verletzte habe die Namen der anderen Angreifer verraten. Die Täter seien zu jeweils 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge ihren Arbeitsplatz verloren, weil sie gekündigt worden sei. Gegen sie sei damals kein Verfahren eingeleitet worden, jedenfalls nicht in der Zeit als sie noch in der Heimat gewesen sei. Weil der verletzte Angreifer seit dem Vorfall gelähmt sei und im Rollstuhl sitze, wollen seine Angehörigen Blutrache gegen die Beschwerdeführerin verüben. Sie habe mittlerweile gehört, dass man sich in der Flüchtlingsunterkunft nach ihr erkundigt habe. Sie habe dies auch der Lagerleiterin mitgeteilt. Die anderen Bewohner haben ihr mitgeteilt, dass ein Unbekannter 2-3 Mal angerufen habe und nach ihr und den Kindern gefragt habe. Die Beschwerdeführerin vermute, dass dies entweder ihr Ehemann oder einer der Verwandten des von ihr verletzten Angreifers sei. Mit ihrem Mann sei sie zwar noch standesamtlich verheiratet, aber dies gelte für sie beide nicht mehr, da sie nach islamischem Recht geschieden seien. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sowohl die Polizei als auch die Angehörigen des Angreifers nach ihr suchen. Der Onkel habe ihr aber versprochen, das Problem irgendwie zu lösen, da sie in Notwehr gehandelt habe. Außer den bereits geschilderten Problemen habe sie noch einen Konflikt mit ihrem Ehemann.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 22.02.2011 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab sie an, dass sie an einem "Bruch" der Wirbelsäule leide und schlecht sehe. Im März habe sie einen Termin beim Augenarzt, beim Psychologen und Gynäkologen. Therapien habe sie noch keine gehabt. Sie leide auch an Epilepsie und sei deshalb und wegen des "Bruchs" schon in der Ukraine behandelt worden. Sie könne eine Bestätigung vorlegen, dass sie im März einen Arzttermin habe. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin aufgefordert, nach dem Besuch der Ärzte unverzüglich Befunde vorzulegen. Die Kinder der Beschwerdeführerin haben ein schwaches Immunsystem, leiden an Allergien und seien oft krank.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Herkunftsstaat von 2001 bis 2009 als Sekretärin bei der Polizeieinheit ihres Onkels gearbeitet und so ihren Lebensunterhalt bestritten. Der Onkel sei damals Leiter der Abteilung "TOM 2" gewesen. Wofür diese Abkürzung stehe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Aufgabe sei "Dokumente schreiben" gewesen. Nachgefragt, welche Arbeiten sie genau durchgeführt habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie habe gearbeitet, sie sei aber auch oft in Karenz gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ihr Arbeitsbuch vorzulegen.

In ihrer Heimat leben ihr Onkel mit seiner Familie und die Eltern der Beschwerdeführerin, welche geschieden seien.

Befragt nach den Gründen ihrer Ausreise gab die Beschwerdeführerin die bereits mehrfach erwähnten "Blutrache" an und schilderte den Vorfall erneut. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen sagte die Beschwerdeführerin, die Angreifer haben gestanden, dass sie geplant haben, den Onkel zu entführen und Lösegeld zu verlangen. Die Verwandten des Verletzten haben sich entschlossen, der Beschwerdeführerin das Gleiche anzutun, Rache an ihr zu üben. Als ihr Onkel gesagt habe, dass sie keine Schuld habe, sondern für ihn gehandelt habe, haben sie das nicht geglaubt. Deswegen sei gegen die Beschwerdeführerin Blutrache erklärt worden. Wenn einer getötet wird, müsse ein anderer sterben. Wenn jemand verkrüppelt sei, müsse der andere auch verkrüppelt werden. Die Beschwerdeführerin sei daher zu ihrem Mann nach Abchasien gefahren und von dort weiter nach Polen und Österreich. Sie sei Anfang 2010 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt, da sie müde vom Weglaufen gewesen sei und Angst vor Abschiebung gehabt habe.

Der weitere Fluchtgrund sei, dass ihr Mann sie wegen angeblicher Untreue geschlagen habe. Dies sei im August oder September 2010 in Abchasien in der Wohnung ihres Mannes passiert. Als die Beschwerdeführerin zum ersten Mal in Österreich gewesen sei, habe er immer nachgefragt, ob sie in Österreich jemanden habe, er habe sie immer überprüft. Sie habe gesagt, sie habe hier niemanden. Der Ehemann sagte, er habe gehört, dass sie ihm in Österreich untreu gewesen sei. Die Situation sei eskaliert und der Ehemann habe sie mit einem Messer bedroht und erstechen wollen. Die Nachbarn haben ihre Schreie gehört und seien in ihre Wohnung gekommen. Ein Nachbar habe ihren Mann von hinten gepackt und iihn auf den Boden gelegt. Der Nachbar habe zur Beschwerdeführerin gesagt, sie soll die Kinder holen und zu seiner Frau in seine Wohnung gehen. Die Beschwerdeführerin habe dies getan. Am nächsten Tag habe sie der Nachbar zum Bus begleitet und sie sei nach Moskau und von dort mit dem Zug in die Ukraine gefahren. Das Geld dazu habe ihre Mutter am nächsten Tag an die Adresse ihres Nachbarn geschickt. Die Beschwerdeführerin wolle ihren Ehemann nicht mehr sehen. Das sei alles was sie befürchte. Sie habe Angst ihn zu treffen. Sie habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil dies nichts bringen würde.

Der Beschwerdeführerin wurde ein Ländervorhalt zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht und nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Sie glaube nicht, dass es in Wirklichkeit auch so sei. Die Regierung sage das zu ihren Gunsten. In Wirklichkeit gehe es in Tschetschenien allen schlecht. Jeden Tag werden dort Menschen getötet. Die Menschen haben Angst etwas zu sagen und leben von Tag zu Tag, ohne zu wissen, was der Morgen bringe. Was das Gesundheitswesen betreffe, in den Krankenhäusern werden falsche Diagnosen gestellt, um mehr Geld zu verdienen. Nicht alle seien in der Lage eine Ausbildung zu bekommen.

Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.11.2008 betreffend Blutrache vorgehalten. Die Beschwerdeführerin entgegnete, sie glaube nicht, dass es so sei. Die Politiker sagen alles zu ihren Gunsten und die Leute leiden. Blutrache passiere, von Generation zu Generation, sogar wenn es Kadyrow gelinge, die Blutrache zu stoppen, lebe er doch nicht ewig, und dann fange alles von Neuem an. Sie könne nicht hinfahren und sich wie auf einem Tablett servieren und sagen: Hier bin ich. Kadyrow locke die Leute hinein, um einen Ruf zu erlangen. Vor kurzem habe es einen Vorfall gegeben, es sei angeblich eine Rebellengruppe getötet worden. Nach dem Tod sei die Ehefrau gesucht worden. Sie haben sie verfolgt, sie habe flüchten können und habe sich im Wald in die Luft gesprengt, weil sie gewusst habe, dass die Kadyrowzy sie in Teile zerreißen würden. Das sei vor 2-3 Monaten gewesen.

Am 10.03.2011 langten die Unterlagen der polnischen Behörden betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Asylantragstellung in Polen im Juni 2009 angegeben hat, sie habe die Russische Föderation verlassen, da sie dort nicht leben habe können. Dort herrsche Chaos. Sie habe Angst in der Nacht zu schlafen. Sie fürchte um das Leben und die Gesundheit ihrer Kinder. Sie habe Angst vor jedem Geräusch. Es dringen maskierte Personen ein und quälen die Menschen. Sie plündern und stehlen. Es werden wahrscheinlich niemals Ordnung und Gesetze herrschen.

Am 21.03.2011 langte ein Neurologisch- Psychiatrisches Gutachten, am 10.03.2011 erstellt von einem Facharzt für Neurologie, beim Bundesasylamt ein. Darin wird diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion leide. Es sei bei diesem Krankheitsbild grundsätzlich von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Im Falle der Überstellung der Betroffenen in die Russische Föderation sei nicht davon auszugehen, dass die reale Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere.

Die Beschwerdeführerin wurde am 14.04.2011 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, ergänzend niederschriftlich einvernommen und gab an, sie sei der Aufforderung, ärztliche Befunde ihrer Kinder und für sich selbst vorzulegen, bisher nicht nachgekommen, da sie das vielleicht nicht richtig verstanden habe. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin neuerlich eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage von medizinischen Befunden eingeräumt. Sie gab an, dass ihre Kinder Fieber, Husten und chronische Bronchitis haben. Sie selbst habe Epilepsie, einen Wirbelsäulenbruch und gynäkologische Probleme. Der Beschwerdeführerin wurden Anfragebeantwortungen von IOM Moskau zur Kenntnis gebracht, wonach Epilepsie in ihrem Herkunftsstaat behandelbar sei. Die Beschwerdeführerin erwiderte darauf, dass sie nicht wegen ihrer Krankheiten sondern wegen ihrer Probleme in Österreich sei. Der Beschwerdeführerin wurde weiters das neurologisch-psychiatrische Gutachten zur Kenntnis gebracht und dass Psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar seien. Die Beschwerdeführerin entgegnete, die Ärzte haben ihr empfohlen zu einem Psychologen zu gehen. Ihr Zustand sei wirklich schlecht. Sie wisse nicht was mit ihr geschehe wenn es so weitergehe.

Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, dass nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation im Jänner 2010 bis zu ihrer erneuten Ausreise insgesamt sieben bis acht Monate mit ihrem Mann zusammengelebt habe. Befragt, warum er dann plötzlich gedacht habe, sie habe ihn in Österreich betrogen, antwortete die Beschwerdeführerin, jemand habe ihm das gesagt, Die "tschetschenische Post" verbreite sich sehr schnell. Ein Bekannter habe ihm das gesagt. Es sei tatsächlich so vorgefallen und die Beschwerdeführerin sei überrascht gewesen, dass er davon gewusst habe. Ihr Ehemann habe sie geschlagen und mit dem Umbringen bedroht und gesagt, dass er Untreue nicht verzeihen werde. Er habe sie schmutzige Namen genannt, die sie nicht einmal wiederholen wolle. Er habe gesagt, dass sie eine Schlampe sei und er sie die ganze Nacht verkaufen werde. Er habe gesagt, dass sie dann Tag und Nacht vergewaltigt werde.

Auf Vorhalt ihrer Aussage im polnischen Asylverfahren, nämlich dass sie dort ausschließlich allgemeine Gründe, die allgemeine Sicherheitslage betreffend, vorgebracht habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe das auch gesagt, als sie hierher gekommen sei. Sie habe Angst gehabt die Wahrheit zu sagen. Erst nach dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt, der ihr gesagt habe, dass sie die ganze Wahrheit sagen soll, habe sie alles gesagt. Aber diese Willkür herrsche dort noch immer. Sie habe auch gehört, man muss in Polen um Asyl ansuchen, sonst könne man nicht durch Polen reisen. Nach dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt habe sie beim zweiten Asylantrag in Österreich dann die Wahrheit erzählt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, Fz. 10 11.338-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht glaubwürdig, zumal die Beschwerdeführerin bei jeder Gelegenheit - sowohl bei ihrer Asylantragstellung in Polen, als auch im Rahmen der einzelnen Einvernahmen im ersten und im gegenständlichen Verfahren, sowie in der schriftlichen Beschwerde im ersten Verfahren - andere Fluchtgründe vorgebracht und niemals kontinuierlich Gründe angeführt habe, die zu ihrer Ausreise geführt haben sollen. Die Beschwerdeführerin erwähnte auch den Fluchtgrund, den sie nunmehr in den Vordergrund stelle - nämlich ihre Arbeit für den Polizeichef in Naur - erst spät im ersten Verfahren. Das Vorbringen erscheine auch keineswegs plausibel und habe sie ihre Tätigkeit als Sekretärin bei der Polizei auch nicht glaubhaft machen können, zumal sie keinerlei nähere Angaben betreffend ihre Aufgaben treffen habe können. Auch das Vorbringen im Zusammenhang mit "Blutrache" sei nicht glaubwürdig. Blutrache sei von strengen Regeln gekennzeichnet und sei weitaus komplexer als von der Beschwerdeführerin beschrieben. Zudem seien Frauen, Kinder und Alte von der Blutrache ausgenommen. Abgesehen davon handle es sich bei einer Bedrohung durch Privatpersonen nicht um einen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Weiters spreche die legale Ausreise und die Ausstellung eines Inlandspasses zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführerin angeblich bereits von den Behörden gesucht worden sei, gegen eine Verfolgung bzw. dagegen, dass ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Hinsichtlich einer eventuellen Bedrohung durch ihren Ehemann werde ausgeführt, dass die Behörden ihres Heimatlandes dafür zuständig seien und stelle dies auch keinen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass ihre Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen haben und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, Fz. 10 11.338-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht glaubwürdig, zumal die Beschwerdeführerin bei jeder Gelegenheit - sowohl bei ihrer Asylantragstellung in Polen, als auch im Rahmen der einzelnen Einvernahmen im ersten und im gegenständlichen Verfahren, sowie in der schriftlichen Beschwerde im ersten Verfahren - andere Fluchtgründe vorgebracht und niemals kontinuierlich Gründe angeführt habe, die zu ihrer Ausreise geführt haben sollen. Die Beschwerdeführerin erwähnte auch den Fluchtgrund, den sie nunmehr in den Vordergrund stelle - nämlich ihre Arbeit für den Polizeichef in Naur - erst spät im ersten Verfahren. Das Vorbringen erscheine auch keineswegs plausibel und habe sie ihre Tätigkeit als Sekretärin bei der Polizei auch nicht glaubhaft machen können, zumal sie keinerlei nähere Angaben betreffend ihre Aufgaben treffen habe können. Auch das Vorbringen im Zusammenhang mit "Blutrache" sei nicht glaubwürdig. Blutrache sei von strengen Regeln gekennzeichnet und sei weitaus komplexer als von der Beschwerdeführerin beschrieben. Zudem seien Frauen, Kinder und Alte von der Blutrache ausgenommen. Abgesehen davon handle es sich bei einer Bedrohung durch Privatpersonen nicht um einen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Weiters spreche die legale Ausreise und die Ausstellung eines Inlandspasses zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführerin angeblich bereits von den Behörden gesucht worden sei, gegen eine Verfolgung bzw. dagegen, dass ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Hinsichtlich einer eventuellen Bedrohung durch ihren Ehemann werde ausgeführt, dass die Behörden ihres Heimatlandes dafür zuständig seien und stelle dies auch keinen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass ihre Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen haben und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 04.07.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. Die Beschwerdeführerin möchte der Argumentation, dass es sich nicht um asylrelevantes Vorbringen handle, die derzeitige Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention entgegenhalten. Demnach zählen Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt seien und keinerlei staatlichen Schutz erhalten sehr wohl zu einer sozialen Gruppe. Dass bei häuslicher Gewalt staatlicher Schutz vorenthalten werde, ergebe sich aus den Länderberichten des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Blutrache sei auszuführen, dass auch diese zu den Asylgründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zähle, da hier auch eine Zuordnung zu einer sozialen Gruppe stattfinde. Bei der Bedrohung durch Blutrache von nichtstaatlicher Seite liege nach der Judikatur ein Asylgrund vor, wenn der Staat entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, den Betroffenen vor den Übergriffen Privater zu schützen. Zu den aktuellen Modalitäten der Blutrache werde zudem auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.10.2010 verwiesen. Dieser sei unter anderem zu entnehmen, dass sich Blutrache in den letzten Jahren in mehrfacher Hinsicht ausgebreitet habe und auch Frauen keineswegs ausgeschlossen seien. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, jene Gründe, welche die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt habe und welche dazu führen, dass ihr Vorbringen als nicht glaubwürdig qualifiziert werden, seien ihr nicht vorgehalten worden. Sie sei so nicht in eine Lage versetzt worden, in welcher sie diese Ungereimtheiten aufklären habe können, wozu sie jedoch in der Lage gewesen wäre. Aus diesen Gründen sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dringend erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls akut in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Es drohe also eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Dies aufgrund der Tatsache, dass sie einem Mann in den Rücken geschossen habe und da sie von ihrem Exmann bedroht werde. Die belangte Behörde hätte daher zu dem Schluss kommen müssen, dass ihr der Status als Flüchtling aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Blutrache bedrohten Personen zukommen müsse. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern sei. Ihr Ehemann möchte sie töten, da er herausgefunden habe, dass sie in Österreich mit einem anderen Mann in Österreich ein Verhältnis gehabt habe. Sie leide zudem unter diversen medizinischen Problemen, nämlich Epilepsie, Problemen mit der Wirbelsäule und stark verminderter Sehkraft in Folge der Schläge durch ihren Mann. Es liege also eine Kumulation verschiedener ungünstiger Umstände vor. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführerin zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 04.07.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. Die Beschwerdeführerin möchte der Argumentation, dass es sich nicht um asylrelevantes Vorbringen handle, die derzeitige Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention entgegenhalten. Demnach zählen Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt seien und keinerlei staatlichen Schutz erhalten sehr wohl zu einer sozialen Gruppe. Dass bei häuslicher Gewalt staatlicher Schutz vorenthalten werde, ergebe sich aus den Länderberichten des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Blutrache sei auszuführen, dass auch diese zu den Asylgründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zähle, da hier auch eine Zuordnung zu einer sozialen Gruppe stattfinde. Bei der Bedrohung durch Blutrache von nichtstaatlicher Seite liege nach der Judikatur ein Asylgrund vor, wenn der Staat entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, den Betroffenen vor den Übergriffen Privater zu schützen. Zu den aktuellen Modalitäten der Blutrache werde zudem auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.10.2010 verwiesen. Dieser sei unter anderem zu entnehmen, dass sich Blutrache in den letzten Jahren in mehrfacher Hinsicht ausgebreitet habe und auch Frauen keineswegs ausgeschlossen seien. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, jene Gründe, welche die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt habe und welche dazu führen, dass ihr Vorbringen als nicht glaubwürdig qualifiziert werden, seien ihr nicht vorgehalten worden. Sie sei so nicht in eine Lage versetzt worden, in welcher sie diese Ungereimtheiten aufklären habe können, wozu sie jedoch in der Lage gewesen wäre. Aus diesen Gründen sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dringend erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls akut in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Es drohe also eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Dies aufgrund der Tatsache, dass sie einem Mann in den Rücken geschossen habe und da sie von ihrem Exmann bedroht werde. Die belangte Behörde hätte daher zu dem Schluss kommen müssen, dass ihr der Status als Flüchtling aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Blutrache bedrohten Personen zukommen müsse. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern sei. Ihr Ehemann möchte sie töten, da er herausgefunden habe, dass sie in Österreich mit einem anderen Mann in Österreich ein Verhältnis gehabt habe. Sie leide zudem unter diversen medizinischen Problemen, nämlich Epilepsie, Problemen mit der Wirbelsäule und stark verminderter Sehkraft in Folge der Schläge durch ihren Mann. Es liege also eine Kumulation verschiedener ungünstiger Umstände vor. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführerin zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

Die belangte Behörde habe der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 und Z 6 AsylG die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung, dass gegen die Beschwerdeführerin ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe, da sie am 30.07.2009 nach Polen ausgewiesen worden sei, sei unzutreffend, da sie durch ihre nachgewiesene freiwillige Ausreise ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei und folglich kein Aufenthaltsverbot mehr gegen sie bestehe. Sie beantrage daher, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Die belangte Behörde habe der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6, AsylG die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung, dass gegen die Beschwerdeführerin ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe, da sie am 30.07.2009 nach Polen ausgewiesen worden sei, sei unzutreffend, da sie durch ihre nachgewiesene freiwillige Ausreise ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei und folglich kein Aufenthaltsverbot mehr gegen sie bestehe. Sie beantrage daher, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.

Die Beschwerdeführerin reiste am 02.12.2010 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zuvor reiste die Beschwerdeführerin erstmals am 18.06.2009 illegal in Österreich ein, stellte einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und kehrte nach Beendigung ihres ersten Verfahrens am 21.01.2010 freiwillig in die Russische Föderation zurück.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion. Sie leidet aber an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargstellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Der Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind:

XXXX (Mutter)römisch 40 (Mutter)

XXXX (Sohn)römisch 40 (Sohn)

XXXX auch XXXX (Tochter)römisch 40 auch römisch 40 (Tochter)

XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)

Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien (vgl. Seite 34 bis Seite 67 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien vergleiche Seite 34 bis Seite 67 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Länderbericht ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).

Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle asylrelevante Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf dem von ihr vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Die Beschwerdeführerin ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsland glaubwürdig darzulegen, da sie im Laufe der einzelnen Einvernahmen in ihren Asylverfahren in Österreich, aber auch im Rahmen der Asylantragstellung in Polen unterschiedliche Fluchtgründe vorgebracht hat.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat und wie den von den polnischen Behörden übermittelten Asylunterlagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, begründete die Beschwerdeführerin den Asylantrag in Polen am 17.06.2009 lediglich mit der allgemein schlechten Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat. Man könne in der Russischen Föderation nicht leben, weil dort Chaos herrsche. Maskierte Personen quälen die Menschen und plündern und stehlen. Sie habe Angst um das Leben und die Gesundheit ihrer Kinder. Individuelle, konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohungsszenarien erwähnte sie aber mit keinem Wort.

Im Zuge der ersten Asylantragstellung in Österreich am 18.06.2009 - also nur einen Tag nach der Antragstellung in Polen - gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da ihr Ehemann in Tschetschenien von Maskierten gesucht worden sei. Diese Männer haben der Beschwerdeführerin Maschinengewehre an den Kopf gehalten und sie gezwungen, den Aufenthalt ihres Mannes bekannt zu geben. Sie wisse jedoch nicht wo sich ihr Ehemann aufhalte. Wenn sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht sage, würden diese Männer ihre Kinder umbringen. Daraufhin haben die Nachbarn Geld gesammelt um der Beschwerdeführerin die Flucht zu ermöglichen. Bezeichnend ist, dass die Beschwerdeführerin diesen Fluchtgrund - abgesehen von der schriftlichen Beschwerde - in keiner weiteren Einvernahme mehr geschildert hat bzw. sich in weiterer Folge nicht mehr auf angebliche Probleme ihres Mannes gestützt hat.

Bereits im Rahmen der Beschwerde vom 13.08.2009 gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im ersten Asylverfahren präsentierte die Beschwerdeführerin ihre dritte Fluchtgeschichte. Sie habe - über die Verfolgung ihres Gatten hinaus - auch selbst Verfolgung wegen ihrer Sekretärinnentätigkeit bei der Polizei - konkret sei sie Sekretärin des Polizeichefs in Naur gewesen - zu erleiden. Als sie die Arbeit dann nach diversen Vorfällen - u.a. seien zwei Mitarbeiter getötet worden - wieder beenden habe wollen, sei ihr dieser Schritt verweigert worden, angeblich deshalb, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu viel Wissen über sensible Bereiche angehäuft habe. Aus dieser Zwickmühle habe sie nur durch Flucht entkommen können.

Schließlich folgte Fluchtgeschichte Nummer vier. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.11.2009 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher in weiterer Folge als Beschwerdeergänzung gewertet und mit dem noch offenen ersten Asylverfahren zusammengeführt wurde. Dabei erwähnte sie erstmals die Geschichte rund um die "Blutrache". Sie habe von 2002 bis 2009 bei der Polizei gearbeitet. Der Chef der Dienststelle sei ihr Onkel gewesen. Es sei nur angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 13.08.2009 mit keinem Wort erwähnt hat, dass ihr Chef, der Polizeichef, auch ihr Onkel ist. Eines Tages sei sie bei ihrem Onkel zu Besuch gewesen. Da seien Männer bei ihrem Onkel eingebrochen und ihre Tante sei von diesen Männern verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Dienstwaffe ihres Onkels benutzt, um die Familie zu schützen. Dabei habe sie einen der Männer verletzt und dieser sitze nun im Rollstuhl. Die Verwandten des Mannes haben daraufhin Blutrache geschworen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin Angst vor den Behörden, weil sie die Dienstwaffe ihres Onkels benutzt habe. Daher sei sie mit ihren Kindern geflüchtet.

Die Beschwerdeführerin hat somit noch vor Stellung ihres gegenständlichen dritten Antrages auf internationalen Schutz vier unterschiedliche Fluchtgeschichten - die allgemein schlechte Sicherheitslage in Tschetschenien, Probleme ihres Mannes, Sekretärinnentätigkeit bei der Polizei und Blutrache - vorgebracht. Bereits dieser Umstand erschüttert die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin massiv und kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen und die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Den gegenständlichen dritten Antrag begründete die Beschwerdeführerin einerseits mit ihren bereits bestehenden Problemen im Zusammenhang mit der Blutrache, andererseits machte sie auch geltend, dass sie nach ihrer Ausreise aus Österreich im Jänner 2010 zu ihrem Ehemann zurückgekehrt sei und sie dieser geschlagen und mit dem Tod bedroht habe, da er erfahren habe, dass sie ihm in Österreich untreu gewesen sei. Wie in weiterer Folge näher dargelegt wird, konnte dem aktuellen Vorbringen aufgrund von widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben, aber auch mangels Asylrelevanz kein Fluchtvorbringen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention entnommen werden.

Primär stellt sich auch der erkennende Senat die Frage, warum die Beschwerdeführerin das Probleme "Blutrache" erst im Rahmen ihrer zweiten Asylantragstellung am 24.11.2009 erwähnt hat und nicht bereits in ihrem Asylverfahren in Polen bzw. spätestens bei Stellung des ersten Asylantrags in Österreich. Die verspätete Erwähnung dieses Fluchtgrundes kann nur dahingehend gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin versucht hat, durch Präsentation neuer Aspekte die Chancen auf einen positiven Ausgang ihres Verfahrens und somit auf einen Verbleib in Österreich zu erhöhen. Das verspätete bzw. gesteigerte Vorbringen trägt allerdings zur Unglaubwürdigkeit der Angaben bei.

Es entspricht nämlich der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Die Beschwerdeführerin gab bezüglich des Problems "Blutrache" zusammengefasst an, dass es Anfang 2009 ein Strafverfahren gegen sie gegeben habe. Im Hof ihres Onkels, welcher als Leiter der Polizei in Naur gearbeitet habe, sei es zu einem Angriff auf diesen gekommen. Es habe ein Schusswechsel stattgefunden und die Beschwerdeführerin habe die Dienstwaffe ihres Onkels genommen und sei ihm zu Hilfe geeilt. Sie habe einen von den Angreifern am Rücken verletzt. Die anderen zwei Angreifer haben die Flucht ergriffen, seien aber vom Verletzten verraten und zu jeweils 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge ihren Arbeitsplatz verloren, weil sie gekündigt worden sei. Gegen sie sei damals kein Verfahren eingeleitet worden, jedenfalls nicht in der Zeit als sie noch in der Heimat gewesen sei. Weil der verletzte Angreifer seit dem Vorfall gelähmt sei und im Rollstuhl sitze, wollen seine Angehörigen Blutrache gegen die Beschwerdeführerin verüben. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sowohl die Polizei als auch die Angehörigen des Angreifers nach ihr suchen. Der Onkel habe ihr aber versprochen, das Problem irgendwie zu lösen, da sie in Notwehr gehandelt habe. Betrachtet man dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin, so sind ihr Widersprüche zur Last zu legen. Sie gibt nämlich zuerst an, es habe wegen der Schießerei ein Strafverfahren gegen sie gegeben, andererseits betont sie, dass damals kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei und sagt dann wiederum, dass die Polizei sie nach wie vor suchen würde. Selbst wenn man dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall Glauben schenken würde, so ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin deshalb Probleme mit der Polizei bekommen sollte, zumal sie - wie ja auch der Onkel der Beschwerdeführerin laut ihrer Aussage andeutet - in Notwehr gehandelt und ihre Familie gegen Angreifer verteidigt hat. Wenn überhaupt würde der Onkel Probleme mit seinen Vorgesetzten bekommen, weil er seine Dienstwaffe offensichtlich ungesichert im Haus liegen hat lassen. Gegen eine Verfolgung durch die Behörden spricht schließlich auch, dass der Beschwerdeführerin am XXXX ein Inlandspass ausgestellt wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie angeblich bereits von der Polizei gesucht worden sei. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte sie wohl kaum einen Pass beantragt und schon gar nicht wäre ihr dieser ausgestellt worden. Eine - asylrelevante - Verfolgung durch die russischen Behörden kann daher ausgeschlossen werden.Die Beschwerdeführerin gab bezüglich des Problems "Blutrache" zusammengefasst an, dass es Anfang 2009 ein Strafverfahren gegen sie gegeben habe. Im Hof ihres Onkels, welcher als Leiter der Polizei in Naur gearbeitet habe, sei es zu einem Angriff auf diesen gekommen. Es habe ein Schusswechsel stattgefunden und die Beschwerdeführerin habe die Dienstwaffe ihres Onkels genommen und sei ihm zu Hilfe geeilt. Sie habe einen von den Angreifern am Rücken verletzt. Die anderen zwei Angreifer haben die Flucht ergriffen, seien aber vom Verletzten verraten und zu jeweils 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge ihren Arbeitsplatz verloren, weil sie gekündigt worden sei. Gegen sie sei damals kein Verfahren eingeleitet worden, jedenfalls nicht in der Zeit als sie noch in der Heimat gewesen sei. Weil der verletzte Angreifer seit dem Vorfall gelähmt sei und im Rollstuhl sitze, wollen seine Angehörigen Blutrache gegen die Beschwerdeführerin verüben. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sowohl die Polizei als auch die Angehörigen des Angreifers nach ihr suchen. Der Onkel habe ihr aber versprochen, das Problem irgendwie zu lösen, da sie in Notwehr gehandelt habe. Betrachtet man dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin, so sind ihr Widersprüche zur Last zu legen. Sie gibt nämlich zuerst an, es habe wegen der Schießerei ein Strafverfahren gegen sie gegeben, andererseits betont sie, dass damals kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei und sagt dann wiederum, dass die Polizei sie nach wie vor suchen würde. Selbst wenn man dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall Glauben schenken würde, so ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin deshalb Probleme mit der Polizei bekommen sollte, zumal sie - wie ja auch der Onkel der Beschwerdeführerin laut ihrer Aussage andeutet - in Notwehr gehandelt und ihre Familie gegen Angreifer verteidigt hat. Wenn überhaupt würde der Onkel Probleme mit seinen Vorgesetzten bekommen, weil er seine Dienstwaffe offensichtlich ungesichert im Haus liegen hat lassen. Gegen eine Verfolgung durch die Behörden spricht schließlich auch, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 ein Inlandspass ausgestellt wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie angeblich bereits von der Polizei gesucht worden sei. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte sie wohl kaum einen Pass beantragt und schon gar nicht wäre ihr dieser ausgestellt worden. Eine - asylrelevante - Verfolgung durch die russischen Behörden kann daher ausgeschlossen werden.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Sekretärin bei der Polizei nicht plausibel und daher nicht glaubwürdig ist. Wie das Bundesasylamt richtigerweise angemerkt hat, konnte die Beschwerdeführerin keinerlei nähere Angaben betreffend ihr Tätigkeitsfeld machen, obwohl sie angeblich von 2001 oder 2002 bis 2009 diese Aufgabe innegehabt habe. Die Beschwerdeführerin war nicht einmal in der Lage anzugeben, wofür der Name der Abteilung "TOM2" steht. Selbst nach Aufforderung durch den Einvernahmeleiter beim Bundesasylamt, ihr Aufgabengebiet genau zu beschreiben, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin lediglich damit, dass sie vier oder fünf Jahre in Karenz verbracht habe. Es ist aber auch aus Sicht des erkennenden Senates nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin so wenig Wissen über Aufgaben hat, die sie - trotz Karenz - mehrere Jahre ausgeübt hat.

Zum Problem der Blutrache ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde lediglich festzuhalten, dass Frauen, Kinder und ältere Menschen von Blutrache ausgenommen sind. Dies ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.11.2008 und wird auch durch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegte ACCORD- Anfragebeantwortung vom 21.10.2010 bestätigt. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde moniert, Blutrache habe sich laut der Anfragebeantwortung in den letzten Jahren in mehrfacher Hinsicht erheblich ausgebreitet und sei keineswegs ausgeschlossen, dass Frauen, wenn sie selbst Täter seien, nicht auch Opfer von Blutrache werden können. Dies ist allerdings lediglich eine Vermutung der Beschwerdeführerin und kann der Anfragebeantwortung so nicht entnommen werden. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, wäre - den Traditionen der Blutrache folgend - als nächster männlicher Verwandter der Beschwerdeführerin wohl ihr Onkel, der auch das eigentliche Opfer des damaligen Überfalls war, Ziel der ausgesprochenen Blutrache. Da der Onkel jedoch nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien, ja sogar im selben Bezirk lebt, geht auch der erkennende Senat davon aus, dass die Geschichte rund um die Blutrache erfunden wurde und lediglich der Asylerlangung dienen sollte.

Das Bundesasylamt hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich beim geschilderten Problem um eine Bedrohung durch Privatpersonen handelt. Es ist jedoch nicht die primäre Aufgabe des Asylwesens Menschen vor kriminellen Handlungen in ihren Heimatländern zu schützen die nicht von Seiten des Staates ausgehen. Verfolgung durch Dritte kann nur dann Asylrelevanz haben, wenn gleichzeitig feststeht, dass seitens des Staates keine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit besteht. Es gibt aber im gegenständlichen Fall keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die Behörden ihres Heimatlandes wenden hätte können, insbesondere im Hinblick darauf, dass ihr Onkel - ihren Angaben zufolge - selbst Chef der lokalen Polizei gewesen ist.

Das aktuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem Ehemann, zu dem sie nach ihrer Ausreise aus Österreich im Jänner 2010 gefahren ist, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden, stellt - selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit der Angaben ausgeht - aus folgenden Gründen keinen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar: Der geschilderte Vorfall bzw. die Drohung und die körperliche Gewalt ihres Mannes ist in Sochumi, Abchasien, wo sich der Ehemann der Beschwerdeführerin aufhält, passiert. Abchasien gilt völkerrechtlich als Teil Georgiens, ist de facto jedoch unabhängig. Da eine Verfolgungsgefahr aber nur relevant ist, wenn das Heimatland (oder das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes im Fall der Staatenlosigkeit) für diese verantwortlich ist, erübrigt sich im gegenständlichen Fall im Prinzip die Prüfung der angeblichen Verfolgungsgründe in Abchasien/ Georgien, zumal sich die Beschwerdeführerin dem Schutz ihres Heimatlandes Russische Föderation bedienen kann.

Nichtsdestotrotz sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin das aggressive Verhalten ihres Ehemannes weder bei der Polizei in Abchasien noch bei den Behörden ihres Heimatlandes angezeigt hat. Wie bereits im Fall der Blutrache ausgeführt, handelt es sich bei den Problemen mit ihrem Mann um eine Bedrohung durch eine Privatperson. Die Beschwerdeführerin hätte in die Russische Föderation zurückkehren und Anzeige gegen ihren gewalttätigen Ehemann erstatten können und ist den Länderfeststellungen der belangten Behörde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde - jedenfalls zu entnehmen, dass Fälle von häuslicher Gewalt sehr wohl bei den Behörden angezeigt werden können und dass die russische Polizei somit willens und fähig ist, der Beschwerdeführerin Schutz vor ihrem Ehemann zu bieten, sollte dieser wieder in die Russische Föderation zurückkehren und die Beschwerdeführerin erneut bedrohen. Das Bundesasylamt hat aber auch zu Recht angemerkt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bereits in eine Scheidung nach muslimischem Ritus eingewilligt hat und auch nichts darauf hindeutet, dass er einer gerichtlichen Scheidung nicht zustimmen würde. Der Ehemann hat das Ende der Ehe akzeptiert und ist nicht davon auszugehen, dass es zu neuerlichen Problemen kommen wird, zumal der Ehemann ja - wie bereits mehrfach erwähnt - in Abchasien lebt und arbeitet und die Beschwerdeführerin in ihre Heimat Tschetschenien/ Russische Föderation zurückkehren kann, wo mehrere Verwandte, unter anderem ihre Eltern und ihr Onkel leben, welche sich um die alleinerziehende Beschwerdeführerin auch finanziell kümmern werden. Eine Konfrontation mit ihrem ehemaligen Mann ist daher eher ausgeschlossen.

Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist und dass sie somit eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin hat im Laufe ihres Asylverfahrens angegeben, sie leide an Epilepsie, einem "Bruch" der Wirbelsäule, habe Sehschwierigkeiten und gynäkologische Probleme. Die Beschwerdeführerin hat trotz mehrmaliger Aufforderung - zuletzt in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.04.2011 - keinerlei medizinische Befunde oder Therapiebestätigungen vorgelegt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Krankheiten sind daher nicht näher konkretisierbar. Sie sind aber aufgrund der offensichtlich fehlenden Notwendigkeit eines Arztbesuches jedenfalls nicht derart schwer oder akut lebensbedrohlich, dass sie einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstehen. Betreffend die angebliche Epilepsie wurde der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 14.04.2011 eine Anfragebeantwortung von IOM Moskau zur Kenntnis gebracht, wonach Epilepsie in ihrem Herkunftsstaat behandelbar ist. Die Beschwerdeführerin entgegnete lediglich, dass sie nicht wegen ihrer Krankheiten sondern wegen ihrer Problem in Österreich sei.

In einem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen neurologischpsychiatrischen Gutachten vom 10.03.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leichtbis mittelgradigen depressiven Reaktion leidet. Weiters ist dem Gutachten zu entnehmen, dass "bei diesem Krankheitsbild grundsätzlich von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ist nicht davon auszugehen, dass die reale Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert". Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind daher nicht derart schwer oder akut lebensbedrohlich, dass sie einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstehen. Sollte die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation dennoch medizinische Hilfe - sowohl wegen ihrer psychischen Erkrankung als auch wegen ihrer angeblichen physischen Probleme - benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation folgend - im Herkunftsstaat jedenfalls zu teil werden.

4. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte. Ebenso wenig konnte den anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt werden.

Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Da die Beschwerdeführerin ihre Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 20.06.2011, FZ. 10 11.338-BAL, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.

Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu ihren Fluchtgründen gemacht sondern ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.

Soweit die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Da die Beschwerdeführerin keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Artikel 3, EMRK geforderte Intensität erreichen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin ist eine - abgesehen von einer Anpassungsstörung - gesunde junge Frau, mit 31 Jahren im arbeitsfähigen Alter, die vor ihrer erstmaligen Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2009 mehrere Jahre lang gearbeitet hat. Sie wird daher auch bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie bestreiten können. Abgesehen davon verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über mehrere Familienangehörige, unter anderem ihre Eltern und ihren Onkel und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin ist eine - abgesehen von einer Anpassungsstörung - gesunde junge Frau, mit 31 Jahren im arbeitsfähigen Alter, die vor ihrer erstmaligen Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2009 mehrere Jahre lang gearbeitet hat. Sie wird daher auch bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie bestreiten können. Abgesehen davon verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über mehrere Familienangehörige, unter anderem ihre Eltern und ihren Onkel und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerdeführerin hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihr in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Die Beschwerdeführerin hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihr in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

In Österreich befinden sich die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls Asylwerber sind und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin verfügt somit - abgesehen von ihren Kindern - weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.In Österreich befinden sich die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls Asylwerber sind und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin verfügt somit - abgesehen von ihren Kindern - weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres achtmonatigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres achtmonatigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im Juni 2009 erstmals illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Zurückweisung ihres Antrages kehrte sie im Jänner 2010 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück und reiste im Dezember 2010 erneut illegal nach Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich rund acht Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen haben, legal war. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, hat keine Ausbildungen oder Kurse besucht und ist in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sondern lebt von der Sozialhilfe. Sie hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im Juni 2009 erstmals illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Zurückweisung ihres Antrages kehrte sie im Jänner 2010 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück und reiste im Dezember 2010 erneut illegal nach Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich rund acht Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen haben, legal war. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, hat keine Ausbildungen oder Kurse besucht und ist in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sondern lebt von der Sozialhilfe. Sie hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.

Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass die Eltern und weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass die Eltern und weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.

Zu Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

In Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 38 Abs. 3 leg. cit.).In Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit.).

Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005.Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat, wurde der erste Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zl. 09 07.239-EAST Ost, gemäß §§ 5 AsylG zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010, GZ. S3 408.341-1/2009/9E, wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid abgewiesen. Somit wurde gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftig durchsetzbare Ausweisung erlassen.Wie die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat, wurde der erste Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zl. 09 07.239-EAST Ost, gemäß Paragraphen 5, AsylG zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010, GZ. S3 408.341-1/2009/9E, wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid abgewiesen. Somit wurde gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftig durchsetzbare Ausweisung erlassen.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Die Beschwerdeführerin ist nachweislich (laut vorgelegter Ausreisebestätigung von IOM Vienna vom 25.01.2010) am 21.01.2010 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Die Beschwerdeführerin reiste am 02.12.2010 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Somit ist - im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG - vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden, die gemäß § 10 Abs. 6 AsylG nach wie vor aufrecht ist, da die Beschwerdeführerin ungefähr 10 Monate nach ihrer Ausreise wieder eingereist ist und der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011 (Zustellung ebenfalls am 20.06.2011) stammt und somit die 18-Monatsfrist nicht überschritten wurde.Die Beschwerdeführerin reiste am 02.12.2010 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Somit ist - im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG - vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden, die gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG nach wie vor aufrecht ist, da die Beschwerdeführerin ungefähr 10 Monate nach ihrer Ausreise wieder eingereist ist und der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011 (Zustellung ebenfalls am 20.06.2011) stammt und somit die 18-Monatsfrist nicht überschritten wurde.

Die Argumentation der BF, es bestehe kein aufrechtes Aufenthaltsverbot und sei daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig, geht ins Leere, da ein solches iSd. § 38 Abs 1 Z 6 AsylG nicht unbedingt erforderlich ist, es genügt auch durchsetzbare Ausweisung.Die Argumentation der BF, es bestehe kein aufrechtes Aufenthaltsverbot und sei daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig, geht ins Leere, da ein solches iSd. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG nicht unbedingt erforderlich ist, es genügt auch durchsetzbare Ausweisung.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren (zusätzlich) auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 gestützt werden kann.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren (zusätzlich) auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 gestützt werden kann.

§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, 99/01/0273; 22. 5. 2001, 2000/01/0294; 7. 6. 2001, 99/20/0429; 19. 7. 2001, 99/20/0385; 21. 8. 2001, 2000/01/0214; 31. 5. 2001, 2000/20/0496; 31. 1. 2002, 2001/20/0381; 11. 6. 2002, 2001/01/0266).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, 99/01/0273; 22. 5. 2001, 2000/01/0294; 7. 6. 2001, 99/20/0429; 19. 7. 2001, 99/20/0385; 21. 8. 2001, 2000/01/0214; 31. 5. 2001, 2000/20/0496; 31. 1. 2002, 2001/20/0381; 11. 6. 2002, 2001/01/0266).

Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/ Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, 2001/20/0442).Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/ Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, 2001/20/0442).

Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar und die Voraussetzungen dieses Tatbestandes liegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes vor. Die Beschwerdeführerin hat - wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich aufgezeigt - bereits im ersten Asylverfahren verschiedene, nicht nur in sich widersprüchliche, sondern auf völlig unterschiedlichen Gründen basierende Fluchtgeschichten präsentiert bzw. ihr Fluchtvorbringen ständig ausgetauscht. Der "eigentlichen" Fluchtgeschichte, die auch im gegenständlichen Asylverfahren aufrecht erhalten wurde, nämlich die Verfolgung aufgrund von "Blutrache", konnte kein Glauben geschenkt werden, zumal diese Gründe erst sehr spät im ersten Asylverfahren dargelegt wurden. Abgesehen davon widerspricht das diesbezügliche Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten - Frauen sind von Blutrache grundsätzlich ausgeschlossen - in der Russischen Föderation, was auch durch einen von der Beschwerdeführerin vorgelegten ACCORD- Bericht bestätigt wird. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind daher absolut unglaubwürdig und es ist offensichtlich, dass das Vorbringen im Widerspruch zur Situation im Herkunftsstaat steht. Somit ist im konkreten Fall von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen auszugehen.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar und die Voraussetzungen dieses Tatbestandes liegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes vor. Die Beschwerdeführerin hat - wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich aufgezeigt - bereits im ersten Asylverfahren verschiedene, nicht nur in sich widersprüchliche, sondern auf völlig unterschiedlichen Gründen basierende Fluchtgeschichten präsentiert bzw. ihr Fluchtvorbringen ständig ausgetauscht. Der "eigentlichen" Fluchtgeschichte, die auch im gegenständlichen Asylverfahren aufrecht erhalten wurde, nämlich die Verfolgung aufgrund von "Blutrache", konnte kein Glauben geschenkt werden, zumal diese Gründe erst sehr spät im ersten Asylverfahren dargelegt wurden. Abgesehen davon widerspricht das diesbezügliche Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten - Frauen sind von Blutrache grundsätzlich ausgeschlossen - in der Russischen Föderation, was auch durch einen von der Beschwerdeführerin vorgelegten ACCORD- Bericht bestätigt wird. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind daher absolut unglaubwürdig und es ist offensichtlich, dass das Vorbringen im Widerspruch zur Situation im Herkunftsstaat steht. Somit ist im konkreten Fall von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen auszugehen.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden. Daher war auch keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden. Daher war auch keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Blutrache, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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