TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/5 D9 315495-3/2011

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Veröffentlicht am 05.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §66
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D9 315495-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Juni 2011, Zl. 11 05.349-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Juni 2011, Zl. 11 05.349-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß § 66 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß Paragraph 66, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 17. März 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, welchen sie damit begründete, dass ihr Mann vor ihrer Heirat "die Rebellen unterstützt" habe, weshalb er auch das Land verlassen habe müssen. Da sie bei ihrem Mann bleiben habe wollen, habe sie ebenfalls fliehen müssen.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 17. März 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, welchen sie damit begründete, dass ihr Mann vor ihrer Heirat "die Rebellen unterstützt" habe, weshalb er auch das Land verlassen habe müssen. Da sie bei ihrem Mann bleiben habe wollen, habe sie ebenfalls fliehen müssen.

Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung am 24. April 2007 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch im Rahmen der Anamnese an, dass sie zum zweiten Mal verheiratet und ihr erster Ehegatte verschollen sei. Mit ihrem ersten Ehegatten habe sie zwei Kinder gehabt, wobei das erste nach der Geburt verstorben und das andere aus dem Spital entführt worden sei. Als Grund für ihre Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, dass zwischen der Familie ihres ersten Mannes und einer anderen Familie eine Blutrache bestünde und diese andere Familie sie nun bedrohe. Ihr jetziger Mann wisse nichts von dieser Blutrache und die Leute, die die Beschwerdeführerin bedrohen würden, hätten sie erpresst. Ihr Mann habe seine eigenen Gründe für die Flucht.

Am 25. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und eines Rechtsberaters niederschriftlich befragt. Dabei gab diese - nachdem sie darauf aufmerksam gemacht worden war, dass nach Ansicht des Bundesasylamtes die Republik Polen zur inhaltlichen Prüfung ihres Asylbegehrens zuständig sei und diese auch bereits ihre diesbezügliche Zustimmung übermittelt habe - im Wesentlichen an, in Polen nicht medizinisch behandelt zu werden, obwohl sie Epilepsie habe. Zudem gebe es Personen, die gegen sie Blutrache üben wollten und die bereits im Jahre 1999 in Dagestan eines ihrer Kinder entführt hätten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2007, Zahl 07 02.695-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17. März 2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2007, Zahl 07 02.695-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17. März 2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig.

Begründend wurde festgehalten, dass sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführerin ergebe, dass die Republik Polen zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Dieser Mitgliedstaat habe sich auch bereit erklärt, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und ihren neuerlichen Antrag zu prüfen. Wenn die Beschwerdeführerin anführe, dass die medizinische Versorgung in Polen nicht gewährleistet sei, sei dem entgegenzuhalten, dass sich der allgemeine medizinische Standard in Polen im Wesentlichen nicht von dem in der übrigen EU unterscheide und hätten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin lebensnotwendige medizinische Versorgung vorenthalten würde, nicht substantiiert dargelegt werden können. Hinsichtlich der Behauptungen, auch in Polen der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt zu sein, sei anzuführen, dass diese geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen auch in Polen eine strafbare Handlung darstellten und von den dortigen Sicherheitsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2007, Zahl 07 02.695-EAST Ost, wurde am 27. Oktober 2007 fristgerecht Berufung eingebracht, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. November 2007, Zl. 315.495-1/2E-XIX/61/07, stattgegeben wurde, indem der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben wurde. Begründend wurde auf den Ablauf der in Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO festgesetzten Frist von sechs Monaten verwiesen, innerhalb derer die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen von statten zu gehen gehabt hätte, sodass in der Zwischenzeit ein Übergang der Zuständigkeit eingetreten und der angefochtenen Unzuständigkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage entzogen sei.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2007, Zahl 07 02.695-EAST Ost, wurde am 27. Oktober 2007 fristgerecht Berufung eingebracht, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. November 2007, Zl. 315.495-1/2E-XIX/61/07, stattgegeben wurde, indem der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben wurde. Begründend wurde auf den Ablauf der in Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO festgesetzten Frist von sechs Monaten verwiesen, innerhalb derer die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen von statten zu gehen gehabt hätte, sodass in der Zwischenzeit ein Übergang der Zuständigkeit eingetreten und der angefochtenen Unzuständigkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage entzogen sei.

Nach Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 am 16. November 2007 wurde die Beschwerdeführerin am 30. Jänner 2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Hierzu gab diese vorerst an, dass sie an Epilepsie und hohem Blutdruck leide. Ihren Herkunftsstaat habe sie wegen ihres Ehegatten verlassen, hätte aber auch eigene Probleme gehabt. Sie habe aus ihrer ersten "Ehe" (Anmerkung: lediglich nach muslimischem Ritus) zwei Töchter und sei ihr damaliger Mann (Anmerkung: Lebensgefährte) während des Zweiten Tschetschenienkrieges verschwunden. Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin sei im Jahr 1998 unmittelbar nach ihrer Geburt aus dem Krankenhaus entführt worden, woraufhin die Beschwerdeführerin einen Monat lang in einer psychiatrischen Klink untergebracht gewesen sei. Ihre Tochter sei bis heute nicht gefunden worden.Nach Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 am 16. November 2007 wurde die Beschwerdeführerin am 30. Jänner 2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Hierzu gab diese vorerst an, dass sie an Epilepsie und hohem Blutdruck leide. Ihren Herkunftsstaat habe sie wegen ihres Ehegatten verlassen, hätte aber auch eigene Probleme gehabt. Sie habe aus ihrer ersten "Ehe" (Anmerkung: lediglich nach muslimischem Ritus) zwei Töchter und sei ihr damaliger Mann (Anmerkung: Lebensgefährte) während des Zweiten Tschetschenienkrieges verschwunden. Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin sei im Jahr 1998 unmittelbar nach ihrer Geburt aus dem Krankenhaus entführt worden, woraufhin die Beschwerdeführerin einen Monat lang in einer psychiatrischen Klink untergebracht gewesen sei. Ihre Tochter sei bis heute nicht gefunden worden.

Nochmals konkret zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass seit dem Jahr 1999/2000 Leute zu ihr nach Hause gekommen seien und sie nach ihrem ehemaligen Mann/Lebensgefährten gefragt hätten. Diese hätten auch angerufen und ihr gedroht, wenn sie nicht sage, wo sich ihr damaliger Lebensgefährte aufhalte, würde sie ohne Kinder weiterleben. Seitdem würde die Beschwerdeführerin von diesen Leuten erpresst. Sie wisse aber nicht, ob dies dieselben Leute seien, die im Jahr 1998 ihre Tochter entführt hätten. Man habe die Beschwerdeführerin sogar in Polen und in Traiskirchen angerufen und bedroht. Außerdem sei der Bruder ihres damaligen Lebensgefährten in XXXXumgebracht worden. Befragt, warum die Beschwerdeführerin trotz dieser Drohungen erst im Oktober 2005 ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab sie an, dass ihre Mutter, die im Jahr 2005 gestorben sei, lange krank gewesen sei und sich ihr jetziger Ehegatte versteckt gehalten habe. Die Beschwerdeführerin hätte damals auch bei der Polizei Anzeige erstattet, die in der Folge zwar "etwas unternommen" hätte, aber bis heute nicht herausgefunden habe, wieso sie bedroht werde bzw. warum man ihren ehemaligen Lebensgefährten suche. Die Beschwerdeführerin vermute, dass ihre Verfolger glauben könnten, dass sie etwas über den Aufenthaltsort ihres ehemaligen Lebensgefährten wisse. Vor drei Jahren, nach dem Tod ihrer Mutter, sei sie "von diesen Leuten" außerdem vor den Augen ihrer damals einjährigen Tochter vergewaltigt worden.Nochmals konkret zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass seit dem Jahr 1999 aus 2000, Leute zu ihr nach Hause gekommen seien und sie nach ihrem ehemaligen Mann/Lebensgefährten gefragt hätten. Diese hätten auch angerufen und ihr gedroht, wenn sie nicht sage, wo sich ihr damaliger Lebensgefährte aufhalte, würde sie ohne Kinder weiterleben. Seitdem würde die Beschwerdeführerin von diesen Leuten erpresst. Sie wisse aber nicht, ob dies dieselben Leute seien, die im Jahr 1998 ihre Tochter entführt hätten. Man habe die Beschwerdeführerin sogar in Polen und in Traiskirchen angerufen und bedroht. Außerdem sei der Bruder ihres damaligen Lebensgefährten in XXXXumgebracht worden. Befragt, warum die Beschwerdeführerin trotz dieser Drohungen erst im Oktober 2005 ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab sie an, dass ihre Mutter, die im Jahr 2005 gestorben sei, lange krank gewesen sei und sich ihr jetziger Ehegatte versteckt gehalten habe. Die Beschwerdeführerin hätte damals auch bei der Polizei Anzeige erstattet, die in der Folge zwar "etwas unternommen" hätte, aber bis heute nicht herausgefunden habe, wieso sie bedroht werde bzw. warum man ihren ehemaligen Lebensgefährten suche. Die Beschwerdeführerin vermute, dass ihre Verfolger glauben könnten, dass sie etwas über den Aufenthaltsort ihres ehemaligen Lebensgefährten wisse. Vor drei Jahren, nach dem Tod ihrer Mutter, sei sie "von diesen Leuten" außerdem vor den Augen ihrer damals einjährigen Tochter vergewaltigt worden.

Im Zuge der am 19. März 2008 vor einer weiblichen Organwalterin fortgesetzten niederschriftlichen Einvernahme, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie ihre bisher getätigten Angaben aufrecht halte. Sie werde in ihrer Heimat von Leuten verfolgt, die von ihr wissen wollten, wo sich ihr "erster Mann" aufhalte. Dieser gelte jedoch schon "seit langem" als vermisst und wisse sie nicht, ob dieser Feinde gehabt habe. Sie sei "die ganze Zeit" bedroht worden, meistens telefonisch. Einmal - glaublich vor zwei Jahren - seien "sie" aber persönlich gekommen und hätten sie misshandelt und vergewaltigt. Die Männer seien Tschetschenen gewesen und hätten gemeint, dass ihr Ex-Lebensgefährte, mit dem sie im Ersten Tschetschenienkrieg gekämpft hätten, ihnen "etwas angetan" habe. Nach den Problemen ihres (jetzigen) Mannes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dieser habe Verwandte von ihm, welche gekämpft hätten, bei sich zuhause aufgenommen und wurde deshalb von russischer Seite nach ihm gefahndet. Dies sei aber vor ihrer Zeit gewesen. Weiters werde er verfolgt, weil ein Freund von ihm, dessen XXXX bei der Polizei gearbeitet habe, bei einem Autounfall getötet worden sei. Genaueres wisse sie aber nicht.Im Zuge der am 19. März 2008 vor einer weiblichen Organwalterin fortgesetzten niederschriftlichen Einvernahme, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie ihre bisher getätigten Angaben aufrecht halte. Sie werde in ihrer Heimat von Leuten verfolgt, die von ihr wissen wollten, wo sich ihr "erster Mann" aufhalte. Dieser gelte jedoch schon "seit langem" als vermisst und wisse sie nicht, ob dieser Feinde gehabt habe. Sie sei "die ganze Zeit" bedroht worden, meistens telefonisch. Einmal - glaublich vor zwei Jahren - seien "sie" aber persönlich gekommen und hätten sie misshandelt und vergewaltigt. Die Männer seien Tschetschenen gewesen und hätten gemeint, dass ihr Ex-Lebensgefährte, mit dem sie im Ersten Tschetschenienkrieg gekämpft hätten, ihnen "etwas angetan" habe. Nach den Problemen ihres (jetzigen) Mannes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dieser habe Verwandte von ihm, welche gekämpft hätten, bei sich zuhause aufgenommen und wurde deshalb von russischer Seite nach ihm gefahndet. Dies sei aber vor ihrer Zeit gewesen. Weiters werde er verfolgt, weil ein Freund von ihm, dessen römisch 40 bei der Polizei gearbeitet habe, bei einem Autounfall getötet worden sei. Genaueres wisse sie aber nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juli 2008, Zahl 07 02.695-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 17. März 2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juli 2008, Zahl 07 02.695-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 17. März 2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Entscheidungsbegründung ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, dass durch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Angaben zu den Gründen ihrer Ausreise, eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig dargelegt werden habe können. Ihre Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat könnte nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Zu ihren Fluchtgründen befragt, habe diese in der Erstbefragung ausgeführt, dass sie aufgrund der Probleme ihres zweiten Mannes geflohen sei. Im Zulassungsverfahren habe die Beschwerdeführerin dann vorgebracht, dass ihre zweite Tochter aus erster Ehe (gemeint: frühere Lebensgemeinschaft bzw. Ehe nach muslimischem Ritus) sofort nach der Geburt aus dem Krankenhaus entführt worden wäre, wobei sie aber kein genaues Datum angeben habe können. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihr erster Ehemann (gemeint: Lebensgefährte) verschollen bzw. verschwunden sei. Zu den Gründen für das "Verschwinden" habe sie aber wiederum keinerlei Angaben machen können. In der Ersteinvernahme sei dann erstmals zur Sprache gekommen, dass die Probleme mit Blutrache in Zusammenhang stehen sollen. Während die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch eine Psychiaterin im Zulassungsverfahren angegeben habe, dass zwischen der Familie ihres ersten Mannes (gemeint: Lebensgefährten) und einer anderen Familie Blutrache bestehen würde, erwähnte die Beschwerdeführerin diese in den weiteren Einvernahmen jedoch nicht mehr, sondern beschrieb nur die "Probleme" die sie gehabt habe. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, habe die Beschwerdeführerin dann erstmals vorgebracht, vergewaltigt worden zu sein. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass das Verschwinden ihres ersten Mannes (gemeint: Lebensgefährten) mit Vorfällen im Zeitraum um den Ersten Tschetschenienkrieg zusammenhänge. Dass ihr damaliger Mann (gemeint: Lebensgefährte) gezieltes Opfer von Verfolgung durch russische Soldaten geworden und möglicherweise verschleppt worden sei, sei nicht glaubhaft und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden. Glaubhaft sei vielmehr, dass ihr Lebensgefährte - aus welchen Gründen auch immer - untergetaucht sei und möglicherweise von Tschetschenen gesucht werde. Dass die Beschwerdeführerin Opfer einer etwaigen Blutrache zwischen der Familie ihres ersten Mannes (gemeint: Lebensgefährten) und einer anderen - der Asylwerberin unbekannten Familie - sei, sei nicht glaubhaft, da Frauen prinzipiell nicht von Blutrache betroffen seien und die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin auch zu vage und allgemein gehalten gewesen seien, um glaubhaft zu sein. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden auch eher darauf hindeuten, dass ihr erster Mann (gemeint: Lebensgefährte) Probleme privater Natur mit ehemaligen "Freunden" gehabt habe und die Beschwerdeführerin davon in weiterer Folge ebenfalls betroffen gewesen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein, sei zwar glaubwürdig, es sei jedoch davon auszugehen, dass - wie dies auch im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres ersten Mannes (gemeint: Lebensgefährten) der Fall sei - hinter der Vergewaltigung keine Hintergründe stehen, die auf eine Verfolgungssituation im Sinne der GFK deuten und es sich dabei um eine zutiefst verabscheuungswürdige Tat eines Kriminellen gehandelt habe. Dies lasse sich auch daraus schließen, dass die Beschwerdeführerin noch weitere zwei Jahre an der von ihr angegebenen Adresse gelebt habe, ohne für diese Zeit jemals wieder von diesen Personen aufgesucht worden zu sein. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Drohanrufe, welche sie über einen Zeitraum von zwei Jahren bis zu ihrer Ausreise erhalten haben soll, seien nicht glaubhaft, zumal jemand, der nicht davor zurückscheut, eine Vergewaltigung zu begehen, sicherlich nicht ergebnislos über einen so langen Zeitraum Telefonate führen würde. Es sei eher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Telefonanrufe erfunden habe, um ihr Vorbringen zu untermauern. Zum behaupteten Verfolgungssachverhalt ihres jetzigen Mannes sei zu bemerken, dass dieser keine gegen ihn gerichteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen vermochte. Es erscheine somit auch nicht glaubhaft, dass die Asylwerberin wegen dessen angeblicher Probleme flüchten habe müssen. Zusammenfassend sei daher zu befinden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine konkrete, sie als Person betreffende, individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juli 2008, Zahl 07 02.695-BAG, zugestellt am 21. Juli 2008, wurde am 4. August 2008 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten, das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Asylverfahren wiederholt und aus Berichten zur allgemein gefährlichen Lage im Herkunftsstaat zitiert.

Im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 2010 (aufgrund einer Verhinderung auf Dauer der damals beisitzenden Richterin am 12. Oktober 2010 wiederholt), wurde unter anderem ein Konvolut ärztlicher Befundberichte die Beschwerdeführerin betreffend in Vorlage gebracht, nach kurzer Erörterung des Vorbringens die Verhandlung aber zwecks Einholung weiterer medizinischer Unterlagen und eines Sachverständigengutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 2. Juni 2010, Zl. D7 315495-2/2008/11Z, wurde der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, XXXX, zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 2. Juni 2010, Zl. D7 315495-2/2008/11Z, wurde der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.

Am 14. Juli 2010 langte beim Asylgerichtshof das psychiatrisch-neurologische Gutachten des XXXX ein, welches den Verfahrensparteien am 16. August 2010 übermittelt wurde.Am 14. Juli 2010 langte beim Asylgerichtshof das psychiatrisch-neurologische Gutachten des römisch 40 ein, welches den Verfahrensparteien am 16. August 2010 übermittelt wurde.

Für 16. Dezember 2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die Fortsetzung der zuvor vertagten öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Mann sowie eine nicht zustellbevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Mann auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.

Mit Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. D7 315495-2/2008/24E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde vom 4. August 2008 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. D7 315495-2/2008/24E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde vom 4. August 2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich sowohl die von der Beschwerdeführerin als auch die von ihrem Ehemann der Ausreise aus der Russischen Föderation zu Grunde gelegten Motive nach Abhaltung von zwei mündlichen Beschwerdeverhandlungen aufgrund von zahlreichen gravierenden Widersprüchen und unwahren Behauptungen in den jeweiligen Vorbringen als insgesamt unglaubwürdig herausgestellt hätten und wohl frei erfunden seien. Im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage oder "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Zwar leide die Beschwerdeführerin an Epilepsie und gutachtlich festgestellten psychischen Problemen, diese Gesundheitsbeeinträchtigungen stellten sich jedoch im Hinblick auf die Judikatur des EGMR und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat als nicht so gravierend dar, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK überschritten würden. Die Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und sei nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt oder sie durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin außer ihrem Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden würden, keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet habe. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedürfe es daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Ein Privatleben hingegen könne allein schon aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich angenommen werden, jedoch falle die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, sodass die Ausweisung insgesamt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstelle.Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich sowohl die von der Beschwerdeführerin als auch die von ihrem Ehemann der Ausreise aus der Russischen Föderation zu Grunde gelegten Motive nach Abhaltung von zwei mündlichen Beschwerdeverhandlungen aufgrund von zahlreichen gravierenden Widersprüchen und unwahren Behauptungen in den jeweiligen Vorbringen als insgesamt unglaubwürdig herausgestellt hätten und wohl frei erfunden seien. Im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage oder "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Zwar leide die Beschwerdeführerin an Epilepsie und gutachtlich festgestellten psychischen Problemen, diese Gesundheitsbeeinträchtigungen stellten sich jedoch im Hinblick auf die Judikatur des EGMR und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat als nicht so gravierend dar, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK überschritten würden. Die Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und sei nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt oder sie durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin außer ihrem Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden würden, keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet habe. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedürfe es daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Ein Privatleben hingegen könne allein schon aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich angenommen werden, jedoch falle die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, sodass die Ausweisung insgesamt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstelle.

Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2011 zugestellt.

2. Am 1. Juni 2011 brachte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) ein, den sie im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass sie selbst "keine eigenen neuen Gründe" habe, sie und ihre Kinder jedoch aufgrund der Probleme ihres Gatten bei einer Rückkehr in die Heimat in Gefahr kommen würden. Seit ihrer Erstantragstellung habe sie das Bundesgebiet nicht verlassen.2. Am 1. Juni 2011 brachte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) ein, den sie im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass sie selbst "keine eigenen neuen Gründe" habe, sie und ihre Kinder jedoch aufgrund der Probleme ihres Gatten bei einer Rückkehr in die Heimat in Gefahr kommen würden. Seit ihrer Erstantragstellung habe sie das Bundesgebiet nicht verlassen.

Am 8. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 ausgefolgt und ihr damit mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Am 8. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 ausgefolgt und ihr damit mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 15. Juni 2011 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz deshalb gestellt zu haben, da ihre Familie wegen der Probleme ihres Mannes unmöglich nach Hause fahren könne. Es seien damals Polizisten gekommen und hätten ihn bedroht, von ihm Geld gefordert und ihn mitgenommen, weil er "jenen Leuten Unterschlupf gewährt" habe. Glaublich im Februar 2011 habe es bei der Schwägerin auch eine Hausdurchsuchung gegeben. Diese habe ihnen das per Brief im April dieses Jahres mitgeteilt und auch "von Ladungen" gesprochen. Den Brief habe ihr ein Tschetschene überreicht. Sonst wisse sie darüber nichts. Die Familie könne unmöglich in die Heimat zurück, da ihr Mann dann eingesperrt oder getötet werden könnte und sie mit den Kindern übrig bliebe. Sie hätten dort kein Haus mehr und ihre Eltern seien nicht in der Lage, auch noch für sie und ihre Kinder zu sorgen. Zur allgemeinen Situation in ihrem Herkunftsstaat befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sich die Lage in Tschetschenien zwar entspannt, dafür aber in Dagestan verschärft habe und es "schlimmer und schlimmer" werde.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24. Juni 2011 Zl. 11 05.349-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2011 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gleichzeitig gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24. Juni 2011 Zl. 11 05.349-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer neuerlichen Antragstellung keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen, sondern sich vielmehr auf die behaupteten Probleme ihres Ehemannes bezogen habe. Dessen Gründe wiederum würden sich auf einen Sachverhalt beziehen, dessen Ursprung bereits geprüft und als unglaubwürdig festgestellt worden sei. Es liege daher kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor und werde mit dem neuerlichen Antrag im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Weiters legte die belangte Behörde die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin der Entscheidung zu Grunde, kam jedoch zum Ergebnis, dass entsprechende medizinische Behandlung/Versorgung auch in der Russischen Föderation unzweifelhaft zur Verfügung stehe und zugänglich sei. Zudem seien bereits im ersten Verfahren umfangreiche Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen worden. "Exceptional circumstances" (außergewöhnliche Umstände) im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die auch der Asylgerichtshof regelmäßig seinen Entscheidungen zu Grunde lege, seien nicht hervorgekommen.

Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern im Bundesgebiet aufhalte, deren Asylverfahren aber ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden seien und deren nunmehriger Aufenthalt durch die neuerliche Antragstellung auch nur ein vorübergehender, unsicherer sei. Da ein besonderes Maß an Integration nicht festgestellt werden habe können und die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet aus mehreren - näher genannten - Gründen erheblich gemindert seien, liege keine Verletzung des Art. 8 EMRK im Fall der Ausweisung vor, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls überwiegen würden.Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern im Bundesgebiet aufhalte, deren Asylverfahren aber ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden seien und deren nunmehriger Aufenthalt durch die neuerliche Antragstellung auch nur ein vorübergehender, unsicherer sei. Da ein besonderes Maß an Integration nicht festgestellt werden habe können und die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet aus mehreren - näher genannten - Gründen erheblich gemindert seien, liege keine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Fall der Ausweisung vor, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls überwiegen würden.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2011 rechtswirksam zugestellt und wurde dagegen am 20. Juli 2011 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. In der Beschwerde - der eine Übersetzung der vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke angeschlossen ist - wird im Wesentlichen sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zuge seiner neuerlichen Antragstellung unstrittig ein Vorbringen geschildert habe, das von diesem im Rahmen seines ersten Asylverfahrens noch nicht vorgebracht worden sei und somit eine als maßgeblich zu erachtende Änderung der tatsächlichen Umstände eingetreten sei. Die Andeutung, dass die von ihm in Vorlage gebrachten Schriftstücke nicht echt seien, stelle sich als allgemeine und substanzlose Behauptung dar, welche indiziere, dass auf sein Vorbringen keineswegs auf befriedigende Art und Weise eingegangen worden sei bzw. die damit zusammenhängenden Beweismittel umfassend gewürdigt worden seien. Das Bundesasylamt habe seine Ermittlungspflicht verletzt und sei lediglich sehr pauschal von der absoluten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen. Weiters wurde in der Beschwerde - unter anderem - auch der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters "gem. § 66 AsylG iVm Art 15 f VerfahrensRL" gestellt.Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2011 rechtswirksam zugestellt und wurde dagegen am 20. Juli 2011 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. In der Beschwerde - der eine Übersetzung der vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke angeschlossen ist - wird im Wesentlichen sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zuge seiner neuerlichen Antragstellung unstrittig ein Vorbringen geschildert habe, das von diesem im Rahmen seines ersten Asylverfahrens noch nicht vorgebracht worden sei und somit eine als maßgeblich zu erachtende Änderung der tatsächlichen Umstände eingetreten sei. Die Andeutung, dass die von ihm in Vorlage gebrachten Schriftstücke nicht echt seien, stelle sich als allgemeine und substanzlose Behauptung dar, welche indiziere, dass auf sein Vorbringen keineswegs auf befriedigende Art und Weise eingegangen worden sei bzw. die damit zusammenhängenden Beweismittel umfassend gewürdigt worden seien. Das Bundesasylamt habe seine Ermittlungspflicht verletzt und sei lediglich sehr pauschal von der absoluten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen. Weiters wurde in der Beschwerde - unter anderem - auch der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters "gem. Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15, f VerfahrensRL" gestellt.

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 26. Juli 2011 langte beim Asylgerichtshof am 1. August 2011 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung zunächst der Gerichtsabteilung D/7 zugewiesen, aufgrund einer mehr als eintägig währenden Verhinderung der dieser Gerichtsabteilung vorstehenden Einzelrichterin dann aber dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 AVG, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30. 9. 1994, 94/08/0183; 30. 5. 1995, 93/08/0207; 9. 9. 1999, 97/21/0913; 7. 6. 2000, 99/01/0321). Entschiedene Sache liegt somit vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30. 9. 1994, 94/08/0183; 30. 5. 1995, 93/08/0207; 9. 9. 1999, 97/21/0913; 7. 6. 2000, 99/01/0321). Entschiedene Sache liegt somit vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des/der Asylwerbers/Asylwerberin und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des/der Asylwerbers/Asylwerberin und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/ Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/ Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und die gemeinsamen Kinder sind Familienangehörige im Sinne der zitierten Bestimmung. Alle ersuchten um Gewährung von Asyl. Keinem wurde bisher der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die Beschwerdeverfahren der Familienangehörigen haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären, weshalb kein Grund für eine Zulassung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben ist.Die Beschwerdeverfahren der Familienangehörigen haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären, weshalb kein Grund für eine Zulassung des gegenständlichen Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gegeben ist.

4.1. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 1. Juni 2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).4.1. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 1. Juni 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

Verfahrensgegenständlich brachte die sich seit März 2007 in Österreich befindende Beschwerdeführerin im Wesentlichen mehrfach vor, "keine neuen Gründe" zu haben. Vielmehr bezog sie sich auf die behaupteten Fluchtgründe ihres Ehegatten.

Dieser wiederum brachte in seinem Verfahren erstmals vor, im Zeitraum von 2002 bis 2004 vier namentlich genannte tschetschenische Widerstandskämpfer bei sich beherbergt und diese unter anderem mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt zu haben, weshalb er in seinem Herkunftsstaat von behördlicher Verfolgung bedroht sei. Dieses Vorbringen, welches er mittels Vorlage zweier Schriftstücke, die mit einer Hausdurchsuchung bei seiner Schwester in Dagestan am 14. Februar 2011 in Zusammenhang stünden, zu untermauern versuchte, habe er bis dato nur deshalb noch nicht erstattet, da er Angst gehabt hätte, dass seine Aussagen an die Behörden seines Herkunftsstaates weitergegeben werden könnten.

Im vorliegenden Fall verweist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid somit zu Recht auf die Entscheidung den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend. Darin geht die Behörde im Wesentlichen aufgrund der Tatsachen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seine bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Vorbescheides bestanden habenden, jedoch erst im Zuge einer neuerlichen Antragstellung im Juni 2011 erstmals vorgetragenen Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen habe und der neue Sachverhalt - aus näher ausgeführten Gründen (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D9 315494-3/2011/3E) - keinen "glaubhaften Kern" aufweise, inhaltlich unglaubwürdig sei und kommt daher insgesamt zu Recht zum Ergebnis, dass dieser keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht habe, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten sei.Im vorliegenden Fall verweist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid somit zu Recht auf die Entscheidung den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend. Darin geht die Behörde im Wesentlichen aufgrund der Tatsachen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seine bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Vorbescheides bestanden habenden, jedoch erst im Zuge einer neuerlichen Antragstellung im Juni 2011 erstmals vorgetragenen Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen habe und der neue Sachverhalt - aus näher ausgeführten Gründen vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D9 315494-3/2011/3E) - keinen "glaubhaften Kern" aufweise, inhaltlich unglaubwürdig sei und kommt daher insgesamt zu Recht zum Ergebnis, dass dieser keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht habe, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten sei.

4.2. "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8).4.2. "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8).

Auch im Hinblick auf den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.

Unter Berücksichtigung der bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihr nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.Unter Berücksichtigung der bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihr nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Zwar legte die Beschwerdeführerin im aktuellen Verfahren einen psychiatrischen Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, XXXX, vom 9. Mai 2011 vor, wo dieser ihr eine "posttraumatische Belastungsstörung; dissoziative Störung oder Epilipsie" diagnostiziert, sämtliche dieser gesundheitlichen Einschränkungen wurden jedoch bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. April 2011, Zl. D7 315495-2/2008/24E, berücksichtigt und kam der damals erkennende Senat nichtsdestotrotz zum Ergebnis, dass die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführerin auszugehen sei.Zwar legte die Beschwerdeführerin im aktuellen Verfahren einen psychiatrischen Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , vom 9. Mai 2011 vor, wo dieser ihr eine "posttraumatische Belastungsstörung; dissoziative Störung oder Epilipsie" diagnostiziert, sämtliche dieser gesundheitlichen Einschränkungen wurden jedoch bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. April 2011, Zl. D7 315495-2/2008/24E, berücksichtigt und kam der damals erkennende Senat nichtsdestotrotz zum Ergebnis, dass die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht überschritten und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführerin auszugehen sei.

Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang neuerlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, verwiesen werden, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang neuerlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, verwiesen werden, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".

Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist neuerlich festzuhalten, dass das Gesundheitssystem im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist sowie auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen. Auch wenn die medizinische Versorgung in mancherlei Hinsicht mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten teilweise selbst zu tragen sind, vermag somit jedenfalls keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.

Da nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Russischen Föderation (Dagestan) bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

5. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die weiteren Absätze des § 10 AsylG 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, AsylG 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. auch VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche auch VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).

"Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Art. 8 EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00)."Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Artikel 8, EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Im Hinblick auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Im Hinblick auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31.07.2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07).

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).

Die Beschwerdeführerin befindet sich im hier zu beurteilenden Fall gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren nunmehr vier minderjährigen Kindern im Bundesgebiet, welche jeweils selbst einen Antrag auf internationalen Schutz (und nunmehr Folgeantrag) gestellt haben und aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind.

"Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten" (EGMR 20. 3. 1991, Cruz Varas gg. Schweden, Appl. 15.576/89).

Zu den ebenfalls im Bundesgebiet befindlichen Cousins des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welche allesamt Konventionsflüchtlinge sind, behauptet deren Ehemann erstmals in seinem Beschwerdeschriftsatz "regelmäßigen und engen Kontakt", sodass schon allein aufgrund des späten Zeitpunkts dieses Vorbringens, insbesondere aber aufgrund der Tatsache, dass diese alle volljährig sind, eigene Familien haben und auch kein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt, eine über das normale Maß hinausgehende besondere Beziehungsintensität und/oder ein etwaiges - wie auch immer geartetes - Abhängigkeitsverhältnis nicht angenommen werden kann.

Die Ausweisung stellt im gegenständlichen Fall daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne von

Artikel 8 EMRK dar.

Aufgrund des mittlerweile mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ging die belangte Behörde zu Recht von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK aus und führte eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch, deren Ergebnis von Seiten des Asylgerichtshofes nicht entgegenzutreten ist.Aufgrund des mittlerweile mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ging die belangte Behörde zu Recht von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus und führte eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch, deren Ergebnis von Seiten des Asylgerichtshofes nicht entgegenzutreten ist.

Der Beschwerdeführerin musste nicht nur bekannt sein, dass die mit einer Antragstellung auf internationalen Schutz verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt und es demnach vorhersehbar war, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt, zumal ihr Asylverfahren nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28. April 2011, Zl. D7 315495-2/2008/24E, rechtskräftig negativ abgeschlossen war und sie jederzeit damit rechnen musste, aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben zu werden zu.

Der nunmehr lediglich auf Basis der Anstrengung eines neuerlichen Asylverfahrens legitimierte Aufenthalt im Bundesgebiet und eine damit verbundene allfällige Intensivierung des Privat- bzw. Familienlebens kann im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie des EGMR keinesfalls zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.

Insgesamt sind somit keine Umstände erkennbar, die auf eine während des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen würden. Diese war während ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich weder am Arbeitsmarkt integriert noch liegen Hinweise auf ein besonders intensives und nachhaltiges ehrenamtliches Engagement in karitativen oder gemeinnützigen Organisationen oder Vereinen bzw. ein sonstiges intensiviertes Privatleben, welches auf eine besondere Verankerung der Beschwerdeführerin in der österreichischen Gesellschaft schließen lassen würde, vor.

Wenn das Bundesasylamt somit im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, begegnet diese Auffassung keinen Bedenken von Seiten des Asylgerichtshofes, zumal das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags / Antrages auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, wodurch die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wird, abzuweisen.Wenn das Bundesasylamt somit im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, begegnet diese Auffassung keinen Bedenken von Seiten des Asylgerichtshofes, zumal das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags / Antrages auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, wodurch die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wird, abzuweisen.

6. Hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin hat der Asylgerichtshof erwogen:

§ 66 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sieht die Verpflichtung der Bundesministerin für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater / Rechtsberaterinnen in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.Paragraph 66, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sieht die Verpflichtung der Bundesministerin für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater / Rechtsberaterinnen in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben Rechtsberater/Rechtsberaterinnen Fremde auf VerlangenGemäß Absatz 2, leg. cit. haben Rechtsberater/Rechtsberaterinnen Fremde auf Verlangen

1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater/Rechtsberaterinnen (§ 64) fallen;1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater/Rechtsberaterinnen (Paragraph 64,) fallen;

2. bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;

3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber/ Asylwerberinnen handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines/einer Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin gesetzlich vorgeschrieben ist;

4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern/ Dolmetscherinnen behilflich zu sein und

5. gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.

Im Erkenntnis vom 2. Oktober 2010, U 3078/09, hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"§ 66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. 12. 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)"§ 66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. 12. 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. 6. 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den §§ 64 ff. AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in § 66 leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. 6. 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den Paragraphen 64, ff. AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in Paragraph 66, leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)

§ 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des § 66 Abs. 2 leg. cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte Asylgerichtshof scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß § 66 Abs. 1 und 3 leg. cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der Asylgerichtshof nicht im Recht.Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte Asylgerichtshof scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 3 leg. cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der Asylgerichtshof nicht im Recht.

Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (vgl. etwa § 14 Abs. 6 und Abs. 7 vierter Satz, § 17 Abs. 2, § 17a, § 44b Abs. 2, § 44f Abs. 2 und § 57 Abs. 3). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, vergleiche etwa Paragraph 14, Absatz 6 und Absatz 7, vierter Satz, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 17 a,, Paragraph 44 b, Absatz 2,, Paragraph 44 f, Absatz 2 und Paragraph 57, Absatz 3,). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.

Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) im Asylverfahren gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) im Asylverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.

Aus den Materialien zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP) ergibt sich ebenfalls, dass § 66 AsylG 2005 der Umsetzung des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:Aus den Materialien zum AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode ergibt sich ebenfalls, dass Paragraph 66, AsylG 2005 der Umsetzung des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:

¿Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in § 66 AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP) der Anpassung an die Terminologie der Art. 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.¿Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in Paragraph 66, AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode der Anpassung an die Terminologie der Artikel 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.

Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art. 4 Abs. 3 EUV iVm. Art. 288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Artikel 4, Absatz 3, EUV in Verbindung mit Artikel 288, AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in § 66 Abs. 2 AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der Asylgerichtshof, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß § 66 Abs. 1 und § 3 AsylG 2005 zu bestellen hat.Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der Asylgerichtshof, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 3, AsylG 2005 zu bestellen hat.

Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung ¿in Verfahren' in § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als ¿für Verfahren' in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung ¿in Verfahren' in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als ¿für Verfahren' in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."

Der Verfassungsgerichtshof führt weiters aus, dass die erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag zu stellen ist sowie über einen Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin aus dem Rechtsschutzbedürfnis von Asylwerbern/Asylwerberinnen mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen sei.

Aus der Zusammenschau von Art. 15 der Verfahrensrichtlinie und § 66 AsylG 2005 einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern / Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.Aus der Zusammenschau von Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie und Paragraph 66, AsylG 2005 einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern / Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.

Trotz der ausdrücklichen Einschränkungsermächtigung in Art. 15 Abs. 5 lit. a der Verfahrensrichtlinie ergeben sich aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Dauer des Verfahrens beim Asylgerichtshof keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines/einer Rechtsberaters/ Rechtsberaterin. Den genannten Rechtsvorschriften bzw. der Richtlinie lässt sich gleichzeitig aber nicht die Intention entnehmen, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung unbeschränkt zuzulassen, etwa um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für die Beschwerdeführerin erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.Trotz der ausdrücklichen Einschränkungsermächtigung in Artikel 15, Absatz 5, Litera a, der Verfahrensrichtlinie ergeben sich aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Dauer des Verfahrens beim Asylgerichtshof keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines/einer Rechtsberaters/ Rechtsberaterin. Den genannten Rechtsvorschriften bzw. der Richtlinie lässt sich gleichzeitig aber nicht die Intention entnehmen, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung unbeschränkt zuzulassen, etwa um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für die Beschwerdeführerin erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bereits im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde nachweislich die Beratung durch einen Rechtsberater gemäß § 64 AsylG 2005 in Anspruch genommen.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bereits im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde nachweislich die Beratung durch einen Rechtsberater gemäß Paragraph 64, AsylG 2005 in Anspruch genommen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 1. Juni 2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen dar, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229) und in einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden können (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224), ist somit nicht zu erkennen, worin die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses bezüglich der im vorliegenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen liegen sollten.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 1. Juni 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen dar, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229) und in einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden können (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224), ist somit nicht zu erkennen, worin die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses bezüglich der im vorliegenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen liegen sollten.

Auch der Gesetzgeber selbst schließt in der jüngsten Novelle zu § 66 AsylG 2005 mit BGBl. I Nr. 38/2011, die mit 1. Oktober 2011 in Kraft tritt, wohl ua. auch aus diesem Grund die amtswegige kostenlose Beistellung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen Entscheidungen über Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 dezidiert aus.Auch der Gesetzgeber selbst schließt in der jüngsten Novelle zu Paragraph 66, AsylG 2005 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, die mit 1. Oktober 2011 in Kraft tritt, wohl ua. auch aus diesem Grund die amtswegige kostenlose Beistellung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen Entscheidungen über Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 dezidiert aus.

Die Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde sind in ihrer Bedeutung klar verständlich und wurde ihr dort auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung angeboten.

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Grundzüge des Ablaufes eines Asylverfahrens, vor allem auch aufgrund der Manuduktion im Vorverfahren und der zweimaligen Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie der Hinzuziehung eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt im nunmehrigen Folgeverfahren bekannt sind. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die für sie wesentlichen rechtlichen Fakten verstanden hat und wurde ein mangelndes sprachliches Verständnis auch nicht einmal vorgebracht. Damit ist der Intention der Verfahrensrichtlinie, dass auf die Bedürfnisse von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden Fragestellungen - besonders eingegangen wird, Genüge getan.

Die Bestellung eines/einer Rechtsberaters/einer Rechtsberaterin ist im gegenständlichen Verfahren inhaltlich weder erforderlich noch zweckdienlich und war der Antrag daher spruchgemäß abzuweisen.

6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 1. August 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 1. August 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 Abstand genommen werden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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