TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/5 D9 315494-3/2011

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Veröffentlicht am 05.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D9 315494-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Juni 2011, Zl. 11 05.348-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Juni 2011, Zl. 11 05.348-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß § 66 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß Paragraph 66, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 10. März 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, welchen er damit begründete, dass er Zeuge gewesen sei, als die tschetschenische Polizei seinen Freund umgebracht habe. Er sei deshalb in der Folge sowohl von der Polizei als auch den "Russen" bedroht worden, eingesperrt oder ebenfalls umgebracht zu werden, sollte er zu diesem Vorfall etwas aussagen. Seinen Herkunftsstaat habe er dann zusammen mit seiner Familie legal mit öffentlichen Verkehrsmitteln am 6. Oktober 2005 verlassen und sei nach Polen gereist, wo die Familie bis zum 8. März 2007 geblieben sei. Am 30. Jänner 2007 habe er von seiner Schwester einen Brief erhalten, in welchem ihm diese mitgeteilt habe, dass er von der "Polizei in Russland, der MBD" gesucht werde und bereits einige Vorladungen gekommen seien. Nachdem vier Asylanträge in Polen abgewiesen worden seien, seien sie gemeinsam illegal nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer legte im Zuge seiner Antragstellung einen russischen Inlandspass, einen provisorischen Personalausweis (Ausstellung wegen Reisepassverlusts), ein Wehrdienstbuch und eine Heiratsurkunde vor.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 10. März 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, welchen er damit begründete, dass er Zeuge gewesen sei, als die tschetschenische Polizei seinen Freund umgebracht habe. Er sei deshalb in der Folge sowohl von der Polizei als auch den "Russen" bedroht worden, eingesperrt oder ebenfalls umgebracht zu werden, sollte er zu diesem Vorfall etwas aussagen. Seinen Herkunftsstaat habe er dann zusammen mit seiner Familie legal mit öffentlichen Verkehrsmitteln am 6. Oktober 2005 verlassen und sei nach Polen gereist, wo die Familie bis zum 8. März 2007 geblieben sei. Am 30. Jänner 2007 habe er von seiner Schwester einen Brief erhalten, in welchem ihm diese mitgeteilt habe, dass er von der "Polizei in Russland, der MBD" gesucht werde und bereits einige Vorladungen gekommen seien. Nachdem vier Asylanträge in Polen abgewiesen worden seien, seien sie gemeinsam illegal nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer legte im Zuge seiner Antragstellung einen russischen Inlandspass, einen provisorischen Personalausweis (Ausstellung wegen Reisepassverlusts), ein Wehrdienstbuch und eine Heiratsurkunde vor.

Am 23. März 2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und eines Rechtsberaters neuerlich befragt. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer den bereits anlässlich der Antragstellung erwähnten Brief seiner Schwester vor und gab zusammengefasst an, dass sein Freund in seinem Herkunftsstaat von einem Polizisten überfahren worden sei. Dieser Polizist verfolge ihn jetzt. Seine Schwester habe ihm geschrieben, dass der Polizist wisse, dass sich der Beschwerdeführer in Polen aufhalte. Sie rate ihm daher, Polen zu verlassen. Zwei Cousins des Asylwerbers, die anerkannte Flüchtlinge seien, wären bereits fünf Jahre vor ihm nach Österreich gereist und würden hier leben.

Der Beschwerdeführer wurde am 5. April 2007 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei hielt man ihm vor, dass dem von ihm vorgelegten Brief nicht entnommen werden könne, dass der Polizist über seinen Aufenthalt in Polen Bescheid wisse und daher seine Aussagen nicht untermauert würden, woraufhin der Beschwerdeführer meinte, dass "alle" über seine Reise nach Polen Bescheid wüssten und er seine diesbezüglichen Angaben aufrecht halte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2007, Zahl 07 02.505-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10. März 2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2007, Zahl 07 02.505-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10. März 2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig.

Begründend wurde festgehalten, dass sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers ergebe, dass die Republik Polen zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Dieser Mitgliedstaat habe sich auch bereit erklärt, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen neuerlichen Antrag zu prüfen. Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. hätten vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2007, Zahl 07 02.505-EAST Ost, wurde am 27. Oktober 2007 fristgerecht Berufung eingebracht, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. November 2007, Zl. 315.494-1/2E-XIX/61/07, stattgegeben wurde, indem der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben wurde. Begründend wurde auf den Ablauf der in Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO festgesetzten Frist von sechs Monaten verwiesen, innerhalb derer die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen von statten zu gehen gehabt hätte, sodass in der Zwischenzeit ein Übergang der Zuständigkeit eingetreten und der angefochtenen Unzuständigkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage entzogen sei.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2007, Zahl 07 02.505-EAST Ost, wurde am 27. Oktober 2007 fristgerecht Berufung eingebracht, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. November 2007, Zl. 315.494-1/2E-XIX/61/07, stattgegeben wurde, indem der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben wurde. Begründend wurde auf den Ablauf der in Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO festgesetzten Frist von sechs Monaten verwiesen, innerhalb derer die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen von statten zu gehen gehabt hätte, sodass in der Zwischenzeit ein Übergang der Zuständigkeit eingetreten und der angefochtenen Unzuständigkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage entzogen sei.

Nach Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 am 16. November 2007 wurde der Beschwerdeführer am 30. Jänner 2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Hierzu gab dieser zusammengefasst an, dass er sich Ende August 2003 gerade in einer Klinik befunden habe, weil seine Ehegattin seine älteste Tochter zur Welt gebracht habe. Dabei habe er erfahren, dass gerade jemand in das Krankenhaus eingeliefert werde, der von einem Auto überfahren worden sei. Es sei sein Freund XXXX gewesen, den er um ca. 14.00 Uhr an diesem Tag noch auf dem Markt in seinem Heimatort getroffen habe und mit dem er anschließend gemeinsam Essen gewesen sei. Der Lenker, der ihn überfahren hätte, sei ein junger Bursche namens XXXX gewesen, dessen XXXX wiederum ein sehr bekannter Mann sei, der als XXXX bei der Polizei, XXXX, arbeite. Dass XXXX den Unfall verursacht habe, wisse er deshalb, weil er diesen im Krankenhaus gesehen habe und dieser ihm das auch selbst gesagt habe. Zeugen für den Unfall habe es nicht gegeben. Über den Polizeichef sei bekannt, dass er Bestechungsgelder nehme und Verbrecher frei lasse. Der Beschwerdeführer sei noch am selben Tag zum Bruder seines Freundes XXXX gegangen und seien beide in die Intensivstation des Krankenhauses gefahren, wo ihnen die Ärzte jedoch mitgeteilt hätten, dass XXXX verstorben sei. Seitdem werde der Beschwerdeführer von Handlangern des Polizeichefs bedroht, dass er im Gefängnis landen würde, wenn er etwas erzähle. Diese Drohungen hätten im Dezember 2003 begonnen und bis zu seiner Ausreise am 6. Oktober 2005 gedauert, wobei sich der Beschwerdeführer aber schon seit Ende 2003 bei Verwandten seiner Ehegattin versteckt gehalten habe.Nach Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 am 16. November 2007 wurde der Beschwerdeführer am 30. Jänner 2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Hierzu gab dieser zusammengefasst an, dass er sich Ende August 2003 gerade in einer Klinik befunden habe, weil seine Ehegattin seine älteste Tochter zur Welt gebracht habe. Dabei habe er erfahren, dass gerade jemand in das Krankenhaus eingeliefert werde, der von einem Auto überfahren worden sei. Es sei sein Freund römisch 40 gewesen, den er um ca. 14.00 Uhr an diesem Tag noch auf dem Markt in seinem Heimatort getroffen habe und mit dem er anschließend gemeinsam Essen gewesen sei. Der Lenker, der ihn überfahren hätte, sei ein junger Bursche namens römisch 40 gewesen, dessen römisch 40 wiederum ein sehr bekannter Mann sei, der als römisch 40 bei der Polizei, römisch 40 , arbeite. Dass römisch 40 den Unfall verursacht habe, wisse er deshalb, weil er diesen im Krankenhaus gesehen habe und dieser ihm das auch selbst gesagt habe. Zeugen für den Unfall habe es nicht gegeben. Über den Polizeichef sei bekannt, dass er Bestechungsgelder nehme und Verbrecher frei lasse. Der Beschwerdeführer sei noch am selben Tag zum Bruder seines Freundes römisch 40 gegangen und seien beide in die Intensivstation des Krankenhauses gefahren, wo ihnen die Ärzte jedoch mitgeteilt hätten, dass römisch 40 verstorben sei. Seitdem werde der Beschwerdeführer von Handlangern des Polizeichefs bedroht, dass er im Gefängnis landen würde, wenn er etwas erzähle. Diese Drohungen hätten im Dezember 2003 begonnen und bis zu seiner Ausreise am 6. Oktober 2005 gedauert, wobei sich der Beschwerdeführer aber schon seit Ende 2003 bei Verwandten seiner Ehegattin versteckt gehalten habe.

Am 19. März 2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, neuerlich einvernommen. Dabei hielt er sämtliche Angaben seiner letzten Einvernahme aufrecht und gab zunächst an, bis August 2005 als Gas- und Elektroschweißer beim städtischen Wasser- und Kanalbauamt gearbeitet zu haben. Nach Vorhalt, dass er sich aber doch angeblich versteckt gehalten hätte, meinte der Beschwerdeführer, er habe sich Urlaub genommen und tatsächlich nur bis Ende 2004 gearbeitet. Seine Probleme hätten aber schon im August 2003 begonnen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juli 2008, Zahl 07 02.505-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10. März 2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juli 2008, Zahl 07 02.505-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10. März 2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Entscheidungsbegründung ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat wegen des Bürgerkrieges beziehungsweise wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe. Andere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermocht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Anzuführen sei, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden könnten, wenn ein Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstelle, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erschienen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringe. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung hinsichtlich seines Fluchtgrundes ausgeführt, Zeuge der Ermordung seines Freundes durch die tschetschenische Polizei geworden und daraufhin von der Polizei mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, falls er aussagen sollte. Diese doch sehr eindeutige und unmissverständliche Aussage habe sich im Laufe des Verfahrens relativiert. Zu Beginn der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren habe der Asylwerber zunächst noch angegeben, Augenzeuge einer Ermordung geworden zu sein, was sich dann aber plötzlich als Missverständnis herausgestellt hätte. Vielmehr sei sein Freund bei einem absichtlich herbeigeführten Autounfall ums Leben gekommen und der Beschwerdeführer hätte seinen Freund und die, die ihn angefahren hätten, bei der Einlieferung des Freundes ins Krankenhaus gesehen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer schließlich verfolgt worden. Seine Erklärung auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben in der Einvernahme am 19. März 2008 hätte nicht zu überzeugen vermocht. Der Beschwerdeführer habe lediglich wiederholt, dass er den Unfall nicht direkt gesehen hätte, sondern nur Zeuge im Krankenhaus geworden sei. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 30. Jänner 2008 habe der Beschwerdeführer zunächst den Eindruck erweckt, gewusst zu haben, "wie alles passiert sei". Erst nach mehrmaligem Nachfragen habe sich dann herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nur vermute, dass der XXXX des Polizeichefs den Unfall absichtlich verursacht hätte. Keineswegs glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer vom XXXX des Unfallopfers verfolgt werde. Der Asylwerber habe angegeben, dass der XXXX des Polizeichefs ihm und auch zahlreichen anderen Personen selbst erzählt habe, dass er der Unfalllenker gewesen sei. Des Weiteren hätte XXXX gesagt, dass das spätere Opfer XXXX, der Freund des Beschwerdeführers, ihm vor das Auto gelaufen wäre. Warum der Beschwerdeführer nun verfolgt werden solle, wenn er ohnehin nicht Zeuge des Unfalls gewesen sei und der Unfalllenker dem Asylwerber noch dazu gesagt haben soll, dass er nicht schuld sei, sei nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Familiennamen eines Freundes, mit dem er offensichtlich näheren Kontakt gehabt hat, nicht kennen solle, sehr wohl aber den Namen dessen XXXX. Gänzlich unglaubwürdig werde eine Verfolgung aber angesichts der Tatsache, dass der Asylwerber angegeben habe, bis August 2005 als Gas- und Elektroschweißer gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer habe laut seinen Angaben diese Tätigkeit selbst gekündigt. Auf Vorhalt, wie es möglich sei, sich versteckt zu halten und gleichzeitig einer geregelten Arbeit nachzugehen, habe der Beschwerdeführer angegeben, Urlaub genommen und tatsächlich nur bis Ende 2004 gearbeitet zu haben. Weiters habe dieser erklärt, seit Ende August 2003 verfolgt zu werden. Eine schlüssige Erklärung auf Vorhalt der Angaben, dass der Beschwerdeführer dann immerhin noch ein Jahr einer geregelten Arbeit nachgegangen wäre, habe er nicht geben können. In diesem Zusammenhang seien auch die Angaben seiner Frau erwähnenswert, die angegeben habe, dass der Beschwerdeführer bis ca. ein halbes Jahr vor der Ausreise gearbeitet habe und dass sich der Autounfall seines Freundes zum Zeitpunkt der Geburt der "kleinen Tochter", welche im XXXX zur Welt gekommen sei, ereignet habe. Dies wiederum widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seit der Geburt seiner älteren Tochter verfolgt werde. Diese divergierenden Angaben im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau lasse einzig und allein den Schluss zu, dass der Asylwerber und seine Frau nicht in der Lage gewesen seien, ein konstruiertes Fluchtvorbringen gleichermaßen wiederzugeben. Der Behauptung, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat gesucht werde, widerspreche auch die Ausstellung des von diesem vorgelegten Inlandspasses, welcher amXXXX ausgestellt worden sei. Selbst wenn dies - wie behauptet - über Einschaltung eines Verwandten erfolgt sei, so indiziert dies doch, dass der Beschwerdeführer von russischer Seite her nicht gesucht werde. Sein Vorgehen sei ein starkes Indiz dafür, dass der Asylwerber keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Wenn tatsächlich eine asylrelevante Bedrohungssituation bestanden hätte, sei wohl nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von sich aus an staatliche Einrichtungen herangetreten wäre - noch dazu wo der angebliche Verfolger ein Polizist sei, der in der XXXX arbeiten solle - und sich somit ins Blickfeld der Behörden gerückt hätte.In der Entscheidungsbegründung ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat wegen des Bürgerkrieges beziehungsweise wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe. Andere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermocht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Anzuführen sei, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden könnten, wenn ein Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstelle, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erschienen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringe. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung hinsichtlich seines Fluchtgrundes ausgeführt, Zeuge der Ermordung seines Freundes durch die tschetschenische Polizei geworden und daraufhin von der Polizei mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, falls er aussagen sollte. Diese doch sehr eindeutige und unmissverständliche Aussage habe sich im Laufe des Verfahrens relativiert. Zu Beginn der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren habe der Asylwerber zunächst noch angegeben, Augenzeuge einer Ermordung geworden zu sein, was sich dann aber plötzlich als Missverständnis herausgestellt hätte. Vielmehr sei sein Freund bei einem absichtlich herbeigeführten Autounfall ums Leben gekommen und der Beschwerdeführer hätte seinen Freund und die, die ihn angefahren hätten, bei der Einlieferung des Freundes ins Krankenhaus gesehen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer schließlich verfolgt worden. Seine Erklärung auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben in der Einvernahme am 19. März 2008 hätte nicht zu überzeugen vermocht. Der Beschwerdeführer habe lediglich wiederholt, dass er den Unfall nicht direkt gesehen hätte, sondern nur Zeuge im Krankenhaus geworden sei. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 30. Jänner 2008 habe der Beschwerdeführer zunächst den Eindruck erweckt, gewusst zu haben, "wie alles passiert sei". Erst nach mehrmaligem Nachfragen habe sich dann herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nur vermute, dass der römisch 40 des Polizeichefs den Unfall absichtlich verursacht hätte. Keineswegs glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 des Unfallopfers verfolgt werde. Der Asylwerber habe angegeben, dass der römisch 40 des Polizeichefs ihm und auch zahlreichen anderen Personen selbst erzählt habe, dass er der Unfalllenker gewesen sei. Des Weiteren hätte römisch 40 gesagt, dass das spätere Opfer römisch 40 , der Freund des Beschwerdeführers, ihm vor das Auto gelaufen wäre. Warum der Beschwerdeführer nun verfolgt werden solle, wenn er ohnehin nicht Zeuge des Unfalls gewesen sei und der Unfalllenker dem Asylwerber noch dazu gesagt haben soll, dass er nicht schuld sei, sei nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Familiennamen eines Freundes, mit dem er offensichtlich näheren Kontakt gehabt hat, nicht kennen solle, sehr wohl aber den Namen dessen römisch 40 . Gänzlich unglaubwürdig werde eine Verfolgung aber angesichts der Tatsache, dass der Asylwerber angegeben habe, bis August 2005 als Gas- und Elektroschweißer gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer habe laut seinen Angaben diese Tätigkeit selbst gekündigt. Auf Vorhalt, wie es möglich sei, sich versteckt zu halten und gleichzeitig einer geregelten Arbeit nachzugehen, habe der Beschwerdeführer angegeben, Urlaub genommen und tatsächlich nur bis Ende 2004 gearbeitet zu haben. Weiters habe dieser erklärt, seit Ende August 2003 verfolgt zu werden. Eine schlüssige Erklärung auf Vorhalt der Angaben, dass der Beschwerdeführer dann immerhin noch ein Jahr einer geregelten Arbeit nachgegangen wäre, habe er nicht geben können. In diesem Zusammenhang seien auch die Angaben seiner Frau erwähnenswert, die angegeben habe, dass der Beschwerdeführer bis ca. ein halbes Jahr vor der Ausreise gearbeitet habe und dass sich der Autounfall seines Freundes zum Zeitpunkt der Geburt der "kleinen Tochter", welche im römisch 40 zur Welt gekommen sei, ereignet habe. Dies wiederum widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seit der Geburt seiner älteren Tochter verfolgt werde. Diese divergierenden Angaben im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau lasse einzig und allein den Schluss zu, dass der Asylwerber und seine Frau nicht in der Lage gewesen seien, ein konstruiertes Fluchtvorbringen gleichermaßen wiederzugeben. Der Behauptung, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat gesucht werde, widerspreche auch die Ausstellung des von diesem vorgelegten Inlandspasses, welcher amXXXX ausgestellt worden sei. Selbst wenn dies - wie behauptet - über Einschaltung eines Verwandten erfolgt sei, so indiziert dies doch, dass der Beschwerdeführer von russischer Seite her nicht gesucht werde. Sein Vorgehen sei ein starkes Indiz dafür, dass der Asylwerber keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Wenn tatsächlich eine asylrelevante Bedrohungssituation bestanden hätte, sei wohl nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von sich aus an staatliche Einrichtungen herangetreten wäre - noch dazu wo der angebliche Verfolger ein Polizist sei, der in der römisch 40 arbeiten solle - und sich somit ins Blickfeld der Behörden gerückt hätte.

Zusammenfassend sei daher zu befinden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wohl asylzweckbezogen angelegt sei, in dieser Form aber aufgrund der vagen und inkonsistenten Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei und die geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr könne daraus in Verbindung mit dem Auftreten des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt geschlossen werden, dass der Asylantrag nur zu Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt worden sei.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juli 2008, Zahl 07 02.505-BAG, zugestellt am 21. Juli 2008, wurde am 4. August 2008 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten, das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Asylverfahren wiederholt und aus Berichten zur allgemein gefährlichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zitiert.

In einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11. März 2010 (aufgrund einer Verhinderung auf Dauer der damals beisitzenden Richterin wiederholt am 12. Oktober 2010) wurde eine Heiratsurkunde im Original und ein Konvolut ärztlicher Berichte betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens durch den Beschwerdeführer und dessen Gattin wurde die Verhandlung zwecks Einholung medizinischer Unterlagen und eines Sachverständigengutachtens die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend auf unbestimmte Zeit vertagt. Für 16. Dezember 2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die Fortsetzung der zuvor vertagten öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und eine nicht zustellbevollmächtigte Vertretung teilnahmen. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer sein Arbeitsbuch und ein Schreiben über eine in Polen absolvierte Ausbildung als Staplerfahrer vor und wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.

Mit Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. D7 315494-2/2008/16E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde vom 4. August 2008 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. D7 315494-2/2008/16E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde vom 4. August 2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation zu Grunde gelegte Sachverhalt nach Abhaltung von zwei mündlichen Beschwerdeverhandlungen aufgrund von zahlreichen, gravierenden Widersprüchen in den jeweiligen Vorbringen für insgesamt unglaubwürdig zu befinden gewesen sei und zu der Überzeugung geführt hätte, dass die behaupteten Gründe für die Ausreise frei erfunden seien.

Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2011 zugestellt.

2. Am 1. Juni 2011 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) ein, den er im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem abgeschlossenen Verfahren "nicht alles gesagt" habe, was seine Fluchtgründe betreffe. Er werde zu Hause noch immer von den Rebellen und der Polizei gesucht und müsse befürchten, festgenommen und "unter Umständen" zu Tode zu kommen. So habe er vor seiner Ausreise einige - namentlich angeführte - Mitglieder der Widerstandsbewegung und ehemalige Untergebene seines XXXX, welcher im Zweiten Tschetschenienkrieg Kommandant gewesen sei, versteckt gehalten und mit Medikamenten versorgt sowie "Verbindungen über Telefon hergestellt". Jemand habe den Behörden verraten, dass er die gesuchten Männer versteckt gehalten habe, weshalb seine Familie und er in Gefahr gekommen seien und flüchten hätten müssen. Dies habe er bis jetzt aus Angst, dass seine Angaben nach "Russland" weitergeleitet werden könnten, verschwiegen. Die Tatsache, dass er zu Hause gesucht werde, bestätige auch ein Brief seiner Schwester, den er Ende April 2011 erhalten habe und den er vorlegen könne.2. Am 1. Juni 2011 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) ein, den er im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem abgeschlossenen Verfahren "nicht alles gesagt" habe, was seine Fluchtgründe betreffe. Er werde zu Hause noch immer von den Rebellen und der Polizei gesucht und müsse befürchten, festgenommen und "unter Umständen" zu Tode zu kommen. So habe er vor seiner Ausreise einige - namentlich angeführte - Mitglieder der Widerstandsbewegung und ehemalige Untergebene seines römisch 40 , welcher im Zweiten Tschetschenienkrieg Kommandant gewesen sei, versteckt gehalten und mit Medikamenten versorgt sowie "Verbindungen über Telefon hergestellt". Jemand habe den Behörden verraten, dass er die gesuchten Männer versteckt gehalten habe, weshalb seine Familie und er in Gefahr gekommen seien und flüchten hätten müssen. Dies habe er bis jetzt aus Angst, dass seine Angaben nach "Russland" weitergeleitet werden könnten, verschwiegen. Die Tatsache, dass er zu Hause gesucht werde, bestätige auch ein Brief seiner Schwester, den er Ende April 2011 erhalten habe und den er vorlegen könne.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 8. Juni 2011, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Wesentlichen an, dass bei seiner Schwester in der Heimat im Februar dieses Jahres eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Er könne auch diesbezügliche Schriftstücke vorlegen. Dies beweise, dass nach ihm gesucht werde. Er habe die Schreiben Anfang April erhalten, als diese seiner Frau in XXXX von jemandem, dessen Namen weder seine Frau noch er kennen würden, übergeben worden seien. Er habe im Zeitraum von 2002 bis 2004 Verwandten aus Tschetschenien geholfen, was er bisher aber nicht angegeben habe, da er befürchtete, seine Angaben könnten in seine Heimat weitergeleitet werden. Im Dezember 2004 sei er von maskierten Milizbeamten aufgesucht worden, die ihn geschlagen, mitgenommen und befragt hätten. Man habe ihn auch zwingen wollen, ein Geständnis zu unterschreiben, dass er Kämpfer beherbergt habe. Nachdem seine Frau Geld bezahlt habe, sei er frei gekommen. Im April 2005 sei er neuerlich aufgesucht und auf die Milizstation gebracht worden. Für seine Freilassung habe man 100.000 Rubel verlangt, die er aber nicht gleich auftreiben habe können, sodass er sein Haus verkaufen habe müssen und sich dann zur Flucht entschlossen habe. Seit seiner (erstmaligen) Einreise nach Österreich im März 2007 halte er sich nun durchgehend im Bundesgebiet auf.Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 8. Juni 2011, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Wesentlichen an, dass bei seiner Schwester in der Heimat im Februar dieses Jahres eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Er könne auch diesbezügliche Schriftstücke vorlegen. Dies beweise, dass nach ihm gesucht werde. Er habe die Schreiben Anfang April erhalten, als diese seiner Frau in römisch 40 von jemandem, dessen Namen weder seine Frau noch er kennen würden, übergeben worden seien. Er habe im Zeitraum von 2002 bis 2004 Verwandten aus Tschetschenien geholfen, was er bisher aber nicht angegeben habe, da er befürchtete, seine Angaben könnten in seine Heimat weitergeleitet werden. Im Dezember 2004 sei er von maskierten Milizbeamten aufgesucht worden, die ihn geschlagen, mitgenommen und befragt hätten. Man habe ihn auch zwingen wollen, ein Geständnis zu unterschreiben, dass er Kämpfer beherbergt habe. Nachdem seine Frau Geld bezahlt habe, sei er frei gekommen. Im April 2005 sei er neuerlich aufgesucht und auf die Milizstation gebracht worden. Für seine Freilassung habe man 100.000 Rubel verlangt, die er aber nicht gleich auftreiben habe können, sodass er sein Haus verkaufen habe müssen und sich dann zur Flucht entschlossen habe. Seit seiner (erstmaligen) Einreise nach Österreich im März 2007 halte er sich nun durchgehend im Bundesgebiet auf.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 15. Juni 2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seinerzeit Verwandten geholfen zu haben und deshalb ins Visier der Behörden geraten zu sein. Sein XXXX sei zwischen XXXX und während des Zweiten Tschetschenienkrieges Kommandant der Widerstandskämpfer gewesen. Das sei für alle zum Problem geworden und auch der Grund, warum sie geflüchtet seien. Diesen Sachverhalt habe er nur deswegen bis jetzt verschwiegen, weil er Angst gehabt habe, dass man "gewisse Informationen" in seine Heimat weiterleiten könnte. Er habe nicht gewusst, dass er das erzählen müsse, jetzt sei ihm aber bewusst geworden, dass es hier Gesetze gebe und Ordnung herrsche. Am 14. Februar 2011 habe bei ihm daheim auch eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der man nach ihm gefragt habe. Man verdächtige ihn, Kämpfern Unterschlupf gewährt zu haben. Anfang April habe seine Frau das Kuvert mit den jetzt vorgelegten Schriftstücken von einem Tschetschenen erhalten. Dieses habe er nur deswegen nicht gleich bei der Asylbehörde abgegeben, weil er nicht gewusst habe, dass er es vorlegen solle. Zuletzt brachte der Beschwerdeführer noch mehrere Schriftstücke in Vorlage, darunter mehrere Empfehlungsschreiben, einen psychiatrischen Befundbericht seine Frau betreffend, sowie zwei handschriftliche Bestätigungen seiner Cousins, dass diese tatsächlich beim ihm genächtigt hätten.Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 15. Juni 2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seinerzeit Verwandten geholfen zu haben und deshalb ins Visier der Behörden geraten zu sein. Sein römisch 40 sei zwischen römisch 40 und während des Zweiten Tschetschenienkrieges Kommandant der Widerstandskämpfer gewesen. Das sei für alle zum Problem geworden und auch der Grund, warum sie geflüchtet seien. Diesen Sachverhalt habe er nur deswegen bis jetzt verschwiegen, weil er Angst gehabt habe, dass man "gewisse Informationen" in seine Heimat weiterleiten könnte. Er habe nicht gewusst, dass er das erzählen müsse, jetzt sei ihm aber bewusst geworden, dass es hier Gesetze gebe und Ordnung herrsche. Am 14. Februar 2011 habe bei ihm daheim auch eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der man nach ihm gefragt habe. Man verdächtige ihn, Kämpfern Unterschlupf gewährt zu haben. Anfang April habe seine Frau das Kuvert mit den jetzt vorgelegten Schriftstücken von einem Tschetschenen erhalten. Dieses habe er nur deswegen nicht gleich bei der Asylbehörde abgegeben, weil er nicht gewusst habe, dass er es vorlegen solle. Zuletzt brachte der Beschwerdeführer noch mehrere Schriftstücke in Vorlage, darunter mehrere Empfehlungsschreiben, einen psychiatrischen Befundbericht seine Frau betreffend, sowie zwei handschriftliche Bestätigungen seiner Cousins, dass diese tatsächlich beim ihm genächtigt hätten.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24. Juni 2011 Zl. 11 05.348-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2011 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24. Juni 2011 Zl. 11 05.348-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde angeführt, dass sich aus dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergebe, da die nun vorgebrachten Gründe auf einem Sachverhalt beruhten, dessen Ursprung bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und für unglaubwürdig befunden worden sei. Es werde somit kein wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern nur dessen "Fortbestehen" bzw. "Weiterwirken" behauptet und daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Hinsichtlich des erstmalig behaupteten Fluchtgrundes, ehemalige Kämpfer beherbergt zu haben, sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen bereits in seinem ersten Verfahren erstatten hätte können und müssen. Der behauptete Umstand, Angst gehabt zu haben, erscheine in diesem Zusammenhang völlig unglaubwürdig, da das Verschweigen asylrelevanter Tatsachen vor den österreichischen Behörden, an die er sich hilfesuchend gewandt habe, keinen Sinn ergeben würde und er überdies über die Folgen falscher Angaben sowie den Umstand, dass seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen die Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten, aufmerksam gemacht worden sei. Auch die Vorlage von Schriftstücken, die der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau von einem Unbekannten erhalten hätten, solle offensichtlich seine als völlig unglaubwürdig qualifizierten Fluchtgründe des ersten Rechtsganges untermauern. Jedoch sei auszuführen, dass bereits im ersten Rechtsgang die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich gelitten habe und stelle das nun vorgelegte neue Beweismittel lediglich eine weitere Behauptung des Beschwerdeführers dar, die wohl nicht den Tatsachen entspreche, zumal geradezu notorisch bekannt sei, dass Schriftstücke mit amtlichem Charakter in der Russischen Föderation leicht zu erhalten seien und in unzähligen (Folge-)Verfahren verwendet würden, um eine neuerliche inhaltliche Auseinandersetzung zu erzwingen. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar sei, wieso die Schriftstücke keine behördliche Stampiglie besitzen würden und der Beschwerdeführer diese erst im Rahmen der neuerlichen Asylantragstellung am 1. Juni 2011 erstmals erwähnte, obwohl diese sich bereits angeblich seit April 2011 in seinem Besitz befunden hätten.

Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Kernfamilie im Bundesgebiet aufhalte, deren Asylverfahren ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden sei und deren Aufenthalt ebenfalls nur ein vorübergehender sei. Da ein besonderes Maß an Integration nicht festgestellt werden habe können und die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet aus mehreren - näher genannten - Gründen erheblich gemindert seien, liege keine Verletzung des Art. 8 EMRK im Fall der Ausweisung vor, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls überwiegen würden.Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Kernfamilie im Bundesgebiet aufhalte, deren Asylverfahren ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden sei und deren Aufenthalt ebenfalls nur ein vorübergehender sei. Da ein besonderes Maß an Integration nicht festgestellt werden habe können und die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet aus mehreren - näher genannten - Gründen erheblich gemindert seien, liege keine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Fall der Ausweisung vor, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls überwiegen würden.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 rechtswirksam zugestellt und erhob dieser dagegen am 20. Juli 2011 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. In der Beschwerde - der überdies eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke angeschlossen ist - wird im Wesentlichen sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner neuerlichen Antragstellung unstrittig ein Vorbringen geschildert habe, das von ihm im Rahmen seines ersten Asylverfahrens noch nicht vorgebracht worden sei und somit eine als maßgeblich zu erachtende Änderung der tatsächlichen Umstände eingetreten sei. Die Andeutung, dass die von ihm in Vorlage gebrachten Schriftstücke nicht echt seien, stelle sich als allgemeine und substanzlose Behauptung dar, welche indiziere, dass auf sein Vorbringen keineswegs auf befriedigende Art und Weise eingegangen worden sei bzw. die damit zusammenhängenden Beweismittel umfassend gewürdigt worden seien. Das Bundesasylamt habe seine Ermittlungspflicht verletzt und sei lediglich sehr pauschal von der absoluten Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen. Weiters wurde in der Beschwerde - unter anderem - auch der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer "gem. § 66 AsylG iVm Art 15 f VerfahrensRL" einen Rechtsberater beizugeben.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 rechtswirksam zugestellt und erhob dieser dagegen am 20. Juli 2011 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. In der Beschwerde - der überdies eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke angeschlossen ist - wird im Wesentlichen sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner neuerlichen Antragstellung unstrittig ein Vorbringen geschildert habe, das von ihm im Rahmen seines ersten Asylverfahrens noch nicht vorgebracht worden sei und somit eine als maßgeblich zu erachtende Änderung der tatsächlichen Umstände eingetreten sei. Die Andeutung, dass die von ihm in Vorlage gebrachten Schriftstücke nicht echt seien, stelle sich als allgemeine und substanzlose Behauptung dar, welche indiziere, dass auf sein Vorbringen keineswegs auf befriedigende Art und Weise eingegangen worden sei bzw. die damit zusammenhängenden Beweismittel umfassend gewürdigt worden seien. Das Bundesasylamt habe seine Ermittlungspflicht verletzt und sei lediglich sehr pauschal von der absoluten Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen. Weiters wurde in der Beschwerde - unter anderem - auch der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer "gem. Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15, f VerfahrensRL" einen Rechtsberater beizugeben.

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 26. Juli 2011 langte beim Asylgerichtshof am 1. August 2011 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung zunächst der Gerichtsabteilung D/7 zugewiesen, aufgrund einer mehr als eintägig währenden Verhinderung der dieser Gerichtsabteilung vorstehenden Einzelrichterin dann dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 AVG, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30. 9. 1994, 94/08/0183; 30. 5. 1995, 93/08/0207; 9. 9. 1999, 97/21/0913; 7. 6. 2000, 99/01/0321). Entschiedene Sache liegt somit vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30. 9. 1994, 94/08/0183; 30. 5. 1995, 93/08/0207; 9. 9. 1999, 97/21/0913; 7. 6. 2000, 99/01/0321). Entschiedene Sache liegt somit vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des/der Asylwerbers/Asylwerberin und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des/der Asylwerbers/Asylwerberin und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

3.1. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 1. Juni 2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).3.1. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 1. Juni 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

Verfahrensgegenständlich brachte der sich seit März 2007 in Österreich befindende Beschwerdeführer in seinem nunmehrigen Folgeverfahren erstmals vor, im Zeitraum von 2002 bis 2004 vier namentlich genannte tschetschenische Widerstandskämpfer bei sich beherbergt und diese unter anderem mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt zu haben, weshalb er in seinem Herkunftsstaat von behördlicher Verfolgung bedroht sei. Dieses Vorbringen, welches er mittels Vorlage zweier Schriftstücke, die mit einer Hausdurchsuchung bei seiner Schwester in Dagestan am 14. Februar 2011 in Zusammenhang stünden, zu untermauern versuchte, habe er bis dato nur deshalb noch nicht erstattet, da er Angst gehabt hätte, dass seine Aussagen an die Behörden seines Herkunftsstaates weitergegeben werden könnten.

Wenn das Bundesasylamt somit - in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - im angefochtenen Bescheid darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, diesen Sachverhalt, der sich gemäß seinen eigenen Angaben nicht nur zur Gänze vor Abschluss seines Vorverfahrens, sondern auch vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation zugetragen habe, bereits in seinem ersten Verfahren vorzubringen, so begegnet diese Auffassung keinen Bedenken seitens des Asylgerichtshofes.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und zweier mündlicher Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof ausreichend Möglichkeit geboten wurde, alle seine Fluchtgründe vorzubringen und dieser insbesondere mehrmals dezidiert befragt wurde, ob er seinen Angaben noch etwas hinzuzufügen oder sein Vorbringen zu ergänzen habe. Weiters wurde dieser explizit darauf hingewiesen, dass sämtliche seiner Angaben vertraulich behandelt und unter keinen Umständen an die Behörden seines Herkunftsstaates weitergegeben würden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er bis zuletzt trotzdem Angst gehabt habe, diesen Sachverhalt vorzubringen, ist somit nicht nachvollziehbar und vermag an der Tatsache, dass er ohne plausible Motive im vorangegangenen Asylverfahren sämtliche nun maßgeblichen Gründe verschwiegen haben will, nichts zu ändern.

Die belangte Behörde hat sich im bekämpften Bescheid aber nicht nur auf die Position zurückgezogen, dass der gesamte nun vorgetragene Sachverhalt schon allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt gemachten Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen hat (vgl. diesbezüglich VwGH 22. 11. 2005, 2005/01/0626), völlig unglaubwürdig sei, sondern sich in ihrer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung auch inhaltlich umfassend mit dem neuen Vorbringen dahingehend auseinandergesetzt, inwieweit dieses einen neuen "glaubhaften Kern" aufweist.Die belangte Behörde hat sich im bekämpften Bescheid aber nicht nur auf die Position zurückgezogen, dass der gesamte nun vorgetragene Sachverhalt schon allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt gemachten Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen hat vergleiche diesbezüglich VwGH 22. 11. 2005, 2005/01/0626), völlig unglaubwürdig sei, sondern sich in ihrer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung auch inhaltlich umfassend mit dem neuen Vorbringen dahingehend auseinandergesetzt, inwieweit dieses einen neuen "glaubhaften Kern" aufweist.

Im Ergebnis gelangte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aber trotzdem zur Unglaubwürdigkeit des nunmehrig erstatteten Vorbringens. Fest steht nämlich, dass der Beschwerdeführer sein - wie nunmehr behauptet - tatsächlich maßgebliches Vorbringen nicht nur erst über vier Jahre lang nach seiner Erstantragstellung, und somit mehreren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und Durchführung zweier umfassender mündlicher Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof, dargelegt hat und dessen persönliche Glaubwürdigkeit allein schon deshalb als schwer erschüttert zu qualifizieren ist, sondern dieser bereits in seinem ersten - rechtskräftig negativ abgeschlossenen - Verfahren einen insgesamt völlig unglaubwürdigen Verfolgungssachverhalt behauptet hat und auch die nun in Vorlage gebrachten Beweismittel (Protokoll über eine Hausdurchsuchung vom 14. Februar 2011; behördliche Beantwortung einer Anfrage der behaupteten Schwester des Beschwerdeführers über den Grund jener Hausdurchsuchung; Bestätigungsschreiben der von ihm angeblich beherbergten Rebellen) nicht zu überzeugen vermochten. So konnte der Beschwerdeführer weder konkret angeben, wie er in Besitz dieser Schriftstücke gekommen sei, sondern führte nur kryptisch an, dass seine Frau ein Kuvert "von jemandem" in seinem Heimatort erhalten habe, der aber auch dieser nicht bekannt gewesen sei. Weiters ist auffällig, dass die behördlichen Schriftstücke keine amtliche Stampiglie aufweisen und die Bestätigungen der mutmaßlichen Rebellen mit "30.07.2008" datiert sind, sodass sich nicht nur deshalb die Frage stellt, warum der Beschwerdeführer nicht schon viel früher - spätestens jedoch nach Erhalt der nunmehr in Vorlage gebrachten behördlichen Schriftstücke Anfang April 2011 - seine nunmehr geäußerten Befürchtungen an die Asylbehörde herangetragen hat.

Zusammengefasst weist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid somit zu Recht darauf hin, dass der nunmehr vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt nicht nur bereits im Rahmen von dessen ersten Asylverfahren dargetan werden hätte können und müssen, sondern auch inhaltlich unglaubwürdig ist und konstatiert daher insgesamt zu Recht, dass der Beschwerdeführer keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht hat, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten ist.

3.2. "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8).3.2. "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8).

Auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.

Der Beschwerdeführer behauptete im Hinblick auf seine Person (weiterhin) keine Beeinträchtigungen durch etwaige Krankheiten, sodass folgerichtig von dessen Gesundheit ausgegangen werden konnte. Der Vollständigkeit halber ist aber in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".Der Beschwerdeführer behauptete im Hinblick auf seine Person (weiterhin) keine Beeinträchtigungen durch etwaige Krankheiten, sodass folgerichtig von dessen Gesundheit ausgegangen werden konnte. Der Vollständigkeit halber ist aber in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".

Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass das Gesundheitssystem im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung in mancherlei Hinsicht mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten teilweise selbst zu tragen sind, vermag somit jedenfalls keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkannt werden.

Auch eine drohende mangelnde Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat konnte im vorliegenden Fall nicht erkennt werden. Dieser ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Da nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Russischen Föderation (Dagestan) bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde, ging diese richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten ist und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die weiteren Absätze des § 10 AsylG 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, AsylG 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. auch VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche auch VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).

"Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Art. 8 EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00)."Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Artikel 8, EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Im Hinblick auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Im Hinblick auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31.07.2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07).

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).

Der Beschwerdeführer befindet sich im hier zu beurteilenden Fall gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen nunmehr vier minderjährigen Kindern im Bundesgebiet, welche jeweils selbst einen Antrag auf internationalen Schutz (und nunmehr Folgeantrag) gestellt haben und aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind.

"Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten" (EGMR 20. 3. 1991, Cruz Varas gg. Schweden, Appl. 15.576/89).

Zu seinen ebenfalls im Bundesgebiet befindlichen Cousins, welche allesamt Konventionsflüchtlinge sind, behauptete der Beschwerdeführer erstmals in seinem Beschwerdeschriftsatz "regelmäßigen und engen Kontakt", sodass schon allein aufgrund des späten Zeitpunkts dieses Vorbringens, insbesondere aber aufgrund der Tatsachen, dass diese alle volljährig sind, eigene Familien haben und auch kein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt, weder eine über das normale Maß hinausgehende besondere Beziehungsintensität noch ein etwaiges - wie auch immer geartetes - Abhängigkeitsverhältnis angenommen werden kann.

Die Ausweisung stellt im gegenständlichen Fall daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von

Artikel 8 EMRK dar.

Aufgrund des mittlerweile mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ging die belangte Behörde zu Recht von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK aus und führte eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch, deren Ergebnis von Seiten des Asylgerichtshofes nicht entgegenzutreten ist.Aufgrund des mittlerweile mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ging die belangte Behörde zu Recht von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus und führte eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch, deren Ergebnis von Seiten des Asylgerichtshofes nicht entgegenzutreten ist.

Dem Beschwerdeführer musste nicht nur bekannt sein, dass die mit einer Antragstellung auf internationalen Schutz verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt und es demnach vorhersehbar war, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt, zumal dessen Asylverfahren nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28. April 2011, Zl. D7 315494-2/2008/16E, rechtskräftig negativ abgeschlossen war und er jederzeit damit rechnen musste, aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben zu werden.

Der nunmehr lediglich auf Basis der Anstrengung eines neuerlichen Asylverfahrens legitimierte Aufenthalt im Bundesgebiet und eine damit verbundene allfällige Intensivierung des Privat- bzw. Familienlebens kann im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie des EGMR keinesfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.

Es sind somit keine Umstände erkennbar, die auf eine während des Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen würden. Der Beschwerdeführer war während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich weder am Arbeitsmarkt integriert noch liegen Hinweise auf ein besonders intensives und nachhaltiges ehrenamtliches Engagement in karitativen oder gemeinnützigen Organisationen oder Vereinen bzw. ein sonstiges intensiviertes Privatleben, welches auf eine besondere Verankerung des Beschwerdeführers in der österreichischen Gesellschaft schließen lassen würde, vor.

Wenn das Bundesasylamt somit im Rahmen der Interessenabwägung zur Auffassung gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, begegnet dieses Ergebnis keinen Bedenken von Seiten des Asylgerichtshofes, zumal das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags / Antrages auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, wodurch der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wird, abzuweisen.Wenn das Bundesasylamt somit im Rahmen der Interessenabwägung zur Auffassung gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, begegnet dieses Ergebnis keinen Bedenken von Seiten des Asylgerichtshofes, zumal das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags / Antrages auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, wodurch der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wird, abzuweisen.

5. Hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin hat der Asylgerichtshof erwogen:

§ 66 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sieht die Verpflichtung der Bundesministerin für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater / Rechtsberaterinnen in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.Paragraph 66, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sieht die Verpflichtung der Bundesministerin für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater / Rechtsberaterinnen in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben Rechtsberater/Rechtsberaterinnen Fremde auf VerlangenGemäß Absatz 2, leg. cit. haben Rechtsberater/Rechtsberaterinnen Fremde auf Verlangen

1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater/Rechtsberaterinnen (§ 64) fallen;1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater/Rechtsberaterinnen (Paragraph 64,) fallen;

2. bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;

3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber/ Asylwerberinnen handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines/einer Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin gesetzlich vorgeschrieben ist;

4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern/ Dolmetscherinnen behilflich zu sein und

5. gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.

Im Erkenntnis vom 2. Oktober 2010, U 3078/09, hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"§ 66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. 12. 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)"§ 66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. 12. 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. 6. 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den §§ 64 ff. AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in § 66 leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. 6. 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den Paragraphen 64, ff. AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in Paragraph 66, leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)

§ 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des § 66 Abs. 2 leg. cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte Asylgerichtshof scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß § 66 Abs. 1 und 3 leg. cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der Asylgerichtshof nicht im Recht.Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte Asylgerichtshof scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 3 leg. cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der Asylgerichtshof nicht im Recht.

Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (vgl. etwa § 14 Abs. 6 und Abs. 7 vierter Satz, § 17 Abs. 2, § 17a, § 44b Abs. 2, § 44f Abs. 2 und § 57 Abs. 3). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, vergleiche etwa Paragraph 14, Absatz 6 und Absatz 7, vierter Satz, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 17 a,, Paragraph 44 b, Absatz 2,, Paragraph 44 f, Absatz 2 und Paragraph 57, Absatz 3,). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.

Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) im Asylverfahren gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) im Asylverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.

Aus den Materialien zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP) ergibt sich ebenfalls, dass § 66 AsylG 2005 der Umsetzung des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:Aus den Materialien zum AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode ergibt sich ebenfalls, dass Paragraph 66, AsylG 2005 der Umsetzung des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:

¿Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in § 66 AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP) der Anpassung an die Terminologie der Art. 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.¿Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in Paragraph 66, AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode der Anpassung an die Terminologie der Artikel 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.

Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art. 4 Abs. 3 EUV iVm. Art. 288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Artikel 4, Absatz 3, EUV in Verbindung mit Artikel 288, AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in § 66 Abs. 2 AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der Asylgerichtshof, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß § 66 Abs. 1 und § 3 AsylG 2005 zu bestellen hat.Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der Asylgerichtshof, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 3, AsylG 2005 zu bestellen hat.

Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung ¿in Verfahren' in § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als ¿für Verfahren' in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung ¿in Verfahren' in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als ¿für Verfahren' in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."

Der Verfassungsgerichtshof führt weiters aus, dass die erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag zu stellen ist sowie über einen Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin aus dem Rechtsschutzbedürfnis von Asylwerbern/Asylwerberinnen mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen sei.

Aus der Zusammenschau von Art. 15 der Verfahrensrichtlinie und § 66 AsylG 2005 einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/ Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.Aus der Zusammenschau von Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie und Paragraph 66, AsylG 2005 einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/ Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.

Trotz der ausdrücklichen Einschränkungsermächtigung in Art. 15 Abs. 5 lit. a der Verfahrensrichtlinie ergeben sich aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Dauer des Verfahrens beim Asylgerichtshof keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines/einer Rechtsberaters/ Rechtsberaterin. Den genannten Rechtsvorschriften bzw. der Richtlinie lässt sich gleichzeitig aber nicht die Intention entnehmen, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung unbeschränkt zuzulassen, etwa um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für den Beschwerdeführer erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.Trotz der ausdrücklichen Einschränkungsermächtigung in Artikel 15, Absatz 5, Litera a, der Verfahrensrichtlinie ergeben sich aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Dauer des Verfahrens beim Asylgerichtshof keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines/einer Rechtsberaters/ Rechtsberaterin. Den genannten Rechtsvorschriften bzw. der Richtlinie lässt sich gleichzeitig aber nicht die Intention entnehmen, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung unbeschränkt zuzulassen, etwa um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für den Beschwerdeführer erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde nachweislich die Beratung durch einen Rechtsberater gemäß § 64 AsylG 2005 in Anspruch genommen.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde nachweislich die Beratung durch einen Rechtsberater gemäß Paragraph 64, AsylG 2005 in Anspruch genommen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 1. Juni 2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen dar, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229) und in einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden können (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224), ist somit nicht zu erkennen, worin die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses bezüglich der im vorliegenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen liegen sollten.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 1. Juni 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen dar, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229) und in einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden können (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224), ist somit nicht zu erkennen, worin die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses bezüglich der im vorliegenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen liegen sollten.

Auch der Gesetzgeber selbst schließt in der jüngsten Novelle zu § 66 AsylG 2005 mit BGBl. I Nr. 38/2011, die mit 1. Oktober 2011 in Kraft tritt, wohl ua. auch aus diesem Grund die amtswegige kostenlose Beistellung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen Entscheidungen über Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 dezidiert aus.Auch der Gesetzgeber selbst schließt in der jüngsten Novelle zu Paragraph 66, AsylG 2005 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, die mit 1. Oktober 2011 in Kraft tritt, wohl ua. auch aus diesem Grund die amtswegige kostenlose Beistellung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen Entscheidungen über Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 dezidiert aus.

Die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sind in ihrer Bedeutung klar verständlich und wurde ihm dort auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung angeboten.

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Grundzüge des Ablaufes eines Asylverfahrens, vor allem auch aufgrund der Manuduktion im Vorverfahren und der zweimaligen Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie der Hinzuziehung eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt im nunmehrigen Folgeverfahren bekannt sind. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die für ihn wesentlichen rechtlichen Fakten verstanden hat und wurde ein mangelndes sprachliches Verständnis nicht einmal vorgebracht. Damit ist der Intention der Verfahrensrichtlinie, dass auf die Bedürfnisse von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden Fragestellungen - besonders eingegangen wird, Genüge getan.

Die Bestellung eines/einer Rechtsberaters/einer Rechtsberaterin ist im gegenständlichen Verfahren inhaltlich weder erforderlich noch zweckdienlich und war der Antrag daher spruchgemäß abzuweisen.

6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 1. August 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 1. August 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 Abstand genommen werden.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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