TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/8 D18 319196-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D18 319196-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Dezember 2010, Zl. 04 12.089-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Dezember 2010, Zl. 04 12.089-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, reiste seinen Angaben zufolge am 12.06.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, reiste seinen Angaben zufolge am 12.06.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

I.2. Am 15.06.2004 fand seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes angab: Er habe Abchasien 1993 verlassen und seither bei Verwandten in Moskau gelebt. Mitte Mai 2004 habe er Moskau verlassen, da er dort einen Tschetschenen zum Christentum bekehren habe wollen und von dessen Vater nunmehr verfolgt werde.römisch eins.2. Am 15.06.2004 fand seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes angab: Er habe Abchasien 1993 verlassen und seither bei Verwandten in Moskau gelebt. Mitte Mai 2004 habe er Moskau verlassen, da er dort einen Tschetschenen zum Christentum bekehren habe wollen und von dessen Vater nunmehr verfolgt werde.

Die Einvernahme wurde für eine Stunde unterbrochen. Da der Beschwerdeführer nach der Unterbrechung jedoch nicht mehr zur Einvernahme erschienen war, stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 15.06.2004 gemäß § 30 AsylG 1997 ein.Die Einvernahme wurde für eine Stunde unterbrochen. Da der Beschwerdeführer nach der Unterbrechung jedoch nicht mehr zur Einvernahme erschienen war, stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 15.06.2004 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 ein.

I.3. Nachdem der Beschwerdeführer am 02.11.2004 aus der Bundesrepublik Deutschland rückübernommen worden war, setzte das Bundesasylamt sein Asylverfahren fort. Da der Beschwerdeführer jedoch am 08.11.2004 neuerlich nicht zu seiner niederschriftlichen Einvernahme erschienen war, stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren erneut mit 08.11.2004 gemäß § 30 AsylG 1997 ein.römisch eins.3. Nachdem der Beschwerdeführer am 02.11.2004 aus der Bundesrepublik Deutschland rückübernommen worden war, setzte das Bundesasylamt sein Asylverfahren fort. Da der Beschwerdeführer jedoch am 08.11.2004 neuerlich nicht zu seiner niederschriftlichen Einvernahme erschienen war, stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren erneut mit 08.11.2004 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 ein.

I.4. Am XXXX war der Beschwerdeführer festgenommen und in der Justizanstalt XXXX wegen des Verdachtes eines in Tiflis im Jahr 2003 begangenen Mordes in Auslieferungshaft genommen worden. Am 12.09.2005 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Auslieferungshaft einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens.römisch eins.4. Am römisch 40 war der Beschwerdeführer festgenommen und in der Justizanstalt römisch 40 wegen des Verdachtes eines in Tiflis im Jahr 2003 begangenen Mordes in Auslieferungshaft genommen worden. Am 12.09.2005 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Auslieferungshaft einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens.

I.5. Im Rahmen einer vom damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 08.11.2005 eingebrachten Äußerung zum Asylbegehren und im Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er werde von den georgischen Behörden verdächtigt, am XXXX zusammen mit XXXX den gemeinsamen ehemaligen Schulfreund XXXX erschossen zu haben. Der Vater des Ermordeten sei bis zum Jahr 2004 Mitglied des georgischen Parlamentes und im Jahr 2003 sogar für einige Zeit XXXX gewesen. Die Mutter des Ermordeten sei eine Verwandte von XXXX und stamme aus demselben Bergdorf wie dieser. Im April 2001 habe der nunmehr Ermordete den Bruder des Beschwerdeführers schwer verletzt und sein angeblicher Mittäter XXXX habe diesen damals nur mit Anwendung von Gewalt abhalten können, den Bruder zu töten. Ab diesem Zeitpunkt habe es "böses Blut" zwischen seiner und der Familie des Ermordeten gegeben. Als dann über zwei Jahre später der frühere Freund ermordet worden sei, habe der Vater des Opfers darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer und sein Freund für den Tod von XXXX verantwortlich gemacht würden. Um nicht unschuldig ins Gefängnis zu kommen, sei er aus Georgien geflohen und habe in Österreich unter einer Aliasidentität um Asyl angesucht. Die Eltern des Opfers hätten mittlerweile den staatlichen Sicherheitsapparat Georgiens dazu genutzt, seinen Aufenthaltsort auszuforschen und das georgische Innenministerium hätte ihn und seinen Freund nicht nur in die Nähe der georgischen Mafia gerückt, sondern sie auch zu Unrecht des Raubes, Drogenhandels, des Handels mit gestohlenen Autos und Juwelen und der Entführung verdächtigt. Aufgrund des georgischen Haftbefehls sei er am XXXX verhaftet worden. Nach seiner Inhaftierung habe ihm seine Familie berichtet, dass der Vater des Ermordeten mehrmals im georgischen Fernsehen über seine Festnahme gesprochen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er nur aufgrund der Tatsache, dass der Vater des Ermordeten ein einflussreicher Politiker sei, des Mordes beschuldigt und inhaftiert worden sei.römisch eins.5. Im Rahmen einer vom damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 08.11.2005 eingebrachten Äußerung zum Asylbegehren und im Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er werde von den georgischen Behörden verdächtigt, am römisch 40 zusammen mit römisch 40 den gemeinsamen ehemaligen Schulfreund römisch 40 erschossen zu haben. Der Vater des Ermordeten sei bis zum Jahr 2004 Mitglied des georgischen Parlamentes und im Jahr 2003 sogar für einige Zeit römisch 40 gewesen. Die Mutter des Ermordeten sei eine Verwandte von römisch 40 und stamme aus demselben Bergdorf wie dieser. Im April 2001 habe der nunmehr Ermordete den Bruder des Beschwerdeführers schwer verletzt und sein angeblicher Mittäter römisch 40 habe diesen damals nur mit Anwendung von Gewalt abhalten können, den Bruder zu töten. Ab diesem Zeitpunkt habe es "böses Blut" zwischen seiner und der Familie des Ermordeten gegeben. Als dann über zwei Jahre später der frühere Freund ermordet worden sei, habe der Vater des Opfers darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer und sein Freund für den Tod von römisch 40 verantwortlich gemacht würden. Um nicht unschuldig ins Gefängnis zu kommen, sei er aus Georgien geflohen und habe in Österreich unter einer Aliasidentität um Asyl angesucht. Die Eltern des Opfers hätten mittlerweile den staatlichen Sicherheitsapparat Georgiens dazu genutzt, seinen Aufenthaltsort auszuforschen und das georgische Innenministerium hätte ihn und seinen Freund nicht nur in die Nähe der georgischen Mafia gerückt, sondern sie auch zu Unrecht des Raubes, Drogenhandels, des Handels mit gestohlenen Autos und Juwelen und der Entführung verdächtigt. Aufgrund des georgischen Haftbefehls sei er am römisch 40 verhaftet worden. Nach seiner Inhaftierung habe ihm seine Familie berichtet, dass der Vater des Ermordeten mehrmals im georgischen Fernsehen über seine Festnahme gesprochen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er nur aufgrund der Tatsache, dass der Vater des Ermordeten ein einflussreicher Politiker sei, des Mordes beschuldigt und inhaftiert worden sei.

I.6. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, war die aufgrund eines internationalen Haftbefehls begehrte Auslieferung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 19 Z 1 ARHG für nicht zulässig erklärt worden.römisch eins.6. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , war die aufgrund eines internationalen Haftbefehls begehrte Auslieferung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, ARHG für nicht zulässig erklärt worden.

I.7. Am 29.12.2005 und am 13.12.2006 fanden im fortgesetzten Asylverfahren die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Im Zuge der Einvernahme am 13.12.2006 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an: Er wolle zu seinem bisherigen Vorbringen ergänzen, dass vor seiner Ausreise einer seiner Freunde von der Polizei entführt worden sei, um von diesem den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Da er diesen jedoch nicht kundgetan habe, sei sein Freund wieder freigelassen worden. Er wisse davon, weil er mit ihm nunmehr telefoniert habe. Er sei damals ausgereist, da er Angst vor den Einvernahmen in Georgien gehabt habe. Diese wären unter Schewardnadse anders abgelaufen. Als sein Bruder einvernommen worden sei, sei er stark geschlagen worden und es wurde nach diesem auch ohne Grund gefahndet. Der Mord, der ihm zur Last gelegt werde, sei am XXXX passiert und seine Probleme hätten am nächsten Tag begonnen. Eine Spezialeinheit der Polizei sei in den Morgenstunden bei ihm zu Hause eingedrungen, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt bei dem eingangs erwähnten Freund befunden habe. Als er in der Früh dann nach Hause gehen habe wollen, habe ihn ein anderer Freund gewarnt. Er sei dann nach Adscharien geflohen, habe jedoch im August 2003 Georgien verlassen. Er glaube, dass er deswegen verdächtigt worden sei, weil der Ermordete im Jahr 2001 seinen Bruder mit einem Messer schwer am Herzen verletzt habe. Dieser Konflikt sei damals zwischen den Familien geregelt worden, insbesondere habe der Vater des nunmehr Ermordeten bereits damals eine hohe Position inne gehabt und der nunmehr Ermordete sei deswegen damals nicht verhaftet worden. Nach dem Mord wären 150 Personen verhaftet, jedoch wieder freigelassen worden. Er habe zwar nichts mit dem Mord zu tun, aber da er im Jahr 2003 trotz Aufforderung nicht bei der Polizei erschienen sei, werde er beschuldigt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass er verhaftet werde und für viele Jahre ins Gefängnis komme. Ob er das überlebe, wisse er nicht.römisch eins.7. Am 29.12.2005 und am 13.12.2006 fanden im fortgesetzten Asylverfahren die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Im Zuge der Einvernahme am 13.12.2006 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an: Er wolle zu seinem bisherigen Vorbringen ergänzen, dass vor seiner Ausreise einer seiner Freunde von der Polizei entführt worden sei, um von diesem den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Da er diesen jedoch nicht kundgetan habe, sei sein Freund wieder freigelassen worden. Er wisse davon, weil er mit ihm nunmehr telefoniert habe. Er sei damals ausgereist, da er Angst vor den Einvernahmen in Georgien gehabt habe. Diese wären unter Schewardnadse anders abgelaufen. Als sein Bruder einvernommen worden sei, sei er stark geschlagen worden und es wurde nach diesem auch ohne Grund gefahndet. Der Mord, der ihm zur Last gelegt werde, sei am römisch 40 passiert und seine Probleme hätten am nächsten Tag begonnen. Eine Spezialeinheit der Polizei sei in den Morgenstunden bei ihm zu Hause eingedrungen, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt bei dem eingangs erwähnten Freund befunden habe. Als er in der Früh dann nach Hause gehen habe wollen, habe ihn ein anderer Freund gewarnt. Er sei dann nach Adscharien geflohen, habe jedoch im August 2003 Georgien verlassen. Er glaube, dass er deswegen verdächtigt worden sei, weil der Ermordete im Jahr 2001 seinen Bruder mit einem Messer schwer am Herzen verletzt habe. Dieser Konflikt sei damals zwischen den Familien geregelt worden, insbesondere habe der Vater des nunmehr Ermordeten bereits damals eine hohe Position inne gehabt und der nunmehr Ermordete sei deswegen damals nicht verhaftet worden. Nach dem Mord wären 150 Personen verhaftet, jedoch wieder freigelassen worden. Er habe zwar nichts mit dem Mord zu tun, aber da er im Jahr 2003 trotz Aufforderung nicht bei der Polizei erschienen sei, werde er beschuldigt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass er verhaftet werde und für viele Jahre ins Gefängnis komme. Ob er das überlebe, wisse er nicht.

I.8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.römisch eins.8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

I.9. Am 01.04.2008 fand im Asylverfahren letztmalig eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in der der Beschwerdeführer angab, dass die Polizei wieder bei ihm zuhause gewesen sei. Sein Vertreter machte aufmerksam, dass Ermittlungen in Georgien zweckdienlich wären und dass eine Kopie des Auslieferungsaktes Bestandteil des Asylaktes sei.römisch eins.9. Am 01.04.2008 fand im Asylverfahren letztmalig eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in der der Beschwerdeführer angab, dass die Polizei wieder bei ihm zuhause gewesen sei. Sein Vertreter machte aufmerksam, dass Ermittlungen in Georgien zweckdienlich wären und dass eine Kopie des Auslieferungsaktes Bestandteil des Asylaktes sei.

I.10. Mit Bescheid vom 15.04.2008, Zl. 04 12.089-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (= Spruchteil I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. jedoch für nicht zulässig (= Spruchteil II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2009 (= Spruchteilrömisch eins.10. Mit Bescheid vom 15.04.2008, Zl. 04 12.089-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (= Spruchteil römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. jedoch für nicht zulässig (= Spruchteil römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2009 (= Spruchteil

III.).römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid zunächst fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er sei unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist und georgischer Staatsangehöriger. Aufgrund eines Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX sei der Beschwerdeführer am XXXX wegen Verdacht des Mordes in Tiflis festgenommen und zur Anzeige gebracht worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX sei die seitens des Generalstaatsanwaltes von Georgien begehrte Auslieferung des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft entlassen worden. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Georgien eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe.Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid zunächst fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er sei unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist und georgischer Staatsangehöriger. Aufgrund eines Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 sei der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen Verdacht des Mordes in Tiflis festgenommen und zur Anzeige gebracht worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 sei die seitens des Generalstaatsanwaltes von Georgien begehrte Auslieferung des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft entlassen worden. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Georgien eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe.

Daran anschließend traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus: Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei Einbringung seines Asylantrages angegeben habe, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren worden zu sein. Erst nach Mitteilung der georgischen Behörden und aufgrund des Fingerabdruckvergleiches habe sich herausgestellt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um XXXX, StA. von Georgien, handle. Weiters habe der Beschwerdeführer zunächst behauptet, Abchasien im Jahr 1993 verlassen und seither bei Freunden in Moskau gelebt zu haben, wo er versucht habe, einen Tschetschenen zum Christentum zu bekehren. Nach Rücküberstellung aus Deutschland habe er jedoch angegeben, nach dem Verlassen Abchasiens in Tiflis aufhältig gewesen zu sein und aus politischen Gründen eines Mordes verdächtigt zu werden. Abgesehen von diesen Widersprüchlichkeiten sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Georgien eines Mordes verdächtigt zu werden und deswegen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, aber auch nicht glaubhaft. Weder hätten der Beschwerdeführer noch sein Vertreter einen konkreten Grund angeben können, weswegen gerade der Beschwerdeführer vom Vater des Ermordeten als tatverdächtige Person bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, niemals politisch tätig gewesen zu sein und es lasse sich daraus in keiner Weise ableiten, welcher politische Zweck überhaupt mit seiner angeblichen Verfolgung erreicht oder verhindert werden sollte, was aber eine wesentliche Voraussetzung für eine Verfolgung aus politischen Gründen darstellen würde. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, von Angehörigen bzw. Personen aus dem Umkreis der ermordeten Person eine Verfolgung zu befürchten, sei auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des georgischen Staates zu verweisen und der Beschwerdeführer selbst habe dazu keine konkreteren Angaben gemacht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer kaum Interesse am Asylverfahren gezeigt habe, so sei er zu der ersten Einvernahme nicht mehr zurückgekehrt und habe in weiterer Folge Österreich sogar verlassen. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass in Georgien jedenfalls Rechtsschutzeinrichtungen vorhanden seien und man nicht von einem rechtsfreien Raum ausgehen könne, in dem Willkür herrsche. In einer Gesamtschau komme das Bundesasylamt daher zu dem Schluss, dass der maßgebende, vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspreche, zumal seinem Fluchtvorbringen keinesfalls glaubhaft eine gegen ihn gerichtete politische Dimension im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention entnommen werden könne.Daran anschließend traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus: Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei Einbringung seines Asylantrages angegeben habe, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Erst nach Mitteilung der georgischen Behörden und aufgrund des Fingerabdruckvergleiches habe sich herausgestellt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um römisch 40 , StA. von Georgien, handle. Weiters habe der Beschwerdeführer zunächst behauptet, Abchasien im Jahr 1993 verlassen und seither bei Freunden in Moskau gelebt zu haben, wo er versucht habe, einen Tschetschenen zum Christentum zu bekehren. Nach Rücküberstellung aus Deutschland habe er jedoch angegeben, nach dem Verlassen Abchasiens in Tiflis aufhältig gewesen zu sein und aus politischen Gründen eines Mordes verdächtigt zu werden. Abgesehen von diesen Widersprüchlichkeiten sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Georgien eines Mordes verdächtigt zu werden und deswegen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, aber auch nicht glaubhaft. Weder hätten der Beschwerdeführer noch sein Vertreter einen konkreten Grund angeben können, weswegen gerade der Beschwerdeführer vom Vater des Ermordeten als tatverdächtige Person bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, niemals politisch tätig gewesen zu sein und es lasse sich daraus in keiner Weise ableiten, welcher politische Zweck überhaupt mit seiner angeblichen Verfolgung erreicht oder verhindert werden sollte, was aber eine wesentliche Voraussetzung für eine Verfolgung aus politischen Gründen darstellen würde. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, von Angehörigen bzw. Personen aus dem Umkreis der ermordeten Person eine Verfolgung zu befürchten, sei auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des georgischen Staates zu verweisen und der Beschwerdeführer selbst habe dazu keine konkreteren Angaben gemacht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer kaum Interesse am Asylverfahren gezeigt habe, so sei er zu der ersten Einvernahme nicht mehr zurückgekehrt und habe in weiterer Folge Österreich sogar verlassen. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass in Georgien jedenfalls Rechtsschutzeinrichtungen vorhanden seien und man nicht von einem rechtsfreien Raum ausgehen könne, in dem Willkür herrsche. In einer Gesamtschau komme das Bundesasylamt daher zu dem Schluss, dass der maßgebende, vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspreche, zumal seinem Fluchtvorbringen keinesfalls glaubhaft eine gegen ihn gerichtete politische Dimension im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention entnommen werden könne.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Im gegenständlichen Fall habe das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers, in Georgien einer politischen Verfolgung ausgesetzt zu sein, grundsätzlich als nicht glaubwürdig erachtet, sodass die von diesem behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sei daher nicht näher zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass behördliche Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz keine Verfolgung iSd GFK darstellen würden und der Beschwerdeführer keinesfalls glaubwürdig darlegen habe können, dass diesen gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen politische Dimensionen innewohnen würden.

In Bezug auf die Entscheidung über den Non-Refoulement-Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid insbesondere aus: Im Hinblick auf den im vorliegenden Fall im Akt befindlichen Gerichtsbeschluss habe sich die derzeitige Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 FPG (vormals § 57 Abs. 1 FrG) ergeben.In Bezug auf die Entscheidung über den Non-Refoulement-Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid insbesondere aus: Im Hinblick auf den im vorliegenden Fall im Akt befindlichen Gerichtsbeschluss habe sich die derzeitige Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG (vormals Paragraph 57, Absatz eins, FrG) ergeben.

In Bezug auf die Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus: Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sei einem Fremden, dessen Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen worden sei, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt worden sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG sei die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.In Bezug auf die Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus: Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sei einem Fremden, dessen Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen worden sei, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt worden sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG sei die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

I.11. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 05.05.2008 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. des o.a. Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde wiederholte er im Wesentlichen seine vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben und machte ergänzend Folgendes geltend: Die Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Nicht-Auslieferung sei in Georgien für falsch gehalten und von Georgien behauptet worden, die humanitären Verhältnisse hätten sich wesentlich verbessert und Österreich werde daher ersucht, das Auslieferungsverfahren wieder aufzunehmen und die Auslieferung zu bewilligen. Trotz mehrerer Urgenzen der österreichischen Justizbehörde sei der Strafakt aus Georgien nicht übersendet worden, woraus sich einerseits schließen lasse, dass gegen den Beschwerdeführer keine Beweise vorhanden wären, die nach Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen ließen und andererseits, dass ihn die georgischen Behörden nach wie vor verfolgen würden.römisch eins.11. Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 05.05.2008 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde wiederholte er im Wesentlichen seine vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben und machte ergänzend Folgendes geltend: Die Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zur Nicht-Auslieferung sei in Georgien für falsch gehalten und von Georgien behauptet worden, die humanitären Verhältnisse hätten sich wesentlich verbessert und Österreich werde daher ersucht, das Auslieferungsverfahren wieder aufzunehmen und die Auslieferung zu bewilligen. Trotz mehrerer Urgenzen der österreichischen Justizbehörde sei der Strafakt aus Georgien nicht übersendet worden, woraus sich einerseits schließen lasse, dass gegen den Beschwerdeführer keine Beweise vorhanden wären, die nach Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen ließen und andererseits, dass ihn die georgischen Behörden nach wie vor verfolgen würden.

Der Beschwerdeführer werde vom georgischen Staat verfolgt, dessen Institutionen von dem sehr mächtigen Vater des Mordopfers instrumentalisiert würden. Da dieser Vater offenbar Zugang zu sehr hohen georgischen Entscheidungsträgern habe, gehe auch der Hinweis auf Rechtsschutzeinrichtungen in Georgien ins Leere, da Georgien de facto eine Präsidialdiktatur darstelle und jedenfalls kein Rechtsstaat sei. Er beantrage daher, der Asylgerichtshof möge ihm, eventuell nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Asyl in Österreich gewähren.

In der Beschwerde versuchte der Beschwerdeführer darüber hinaus, anhand des Bruders seines angeblichen Mittäters das korrupte Verhalten der Behörden und das nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien Funktionieren der georgischen Justiz aufzuzeigen.

I.12. Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 19.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.römisch eins.12. Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 19.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

I.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2009, FZ. 04 12.089-BAW, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idgF, bis zum 15.04.2010 erteilt.römisch eins.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2009, FZ. 04 12.089-BAW, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, idgF, bis zum 15.04.2010 erteilt.

I.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009, GZ. D12 319196-1/2008/8E, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles I. gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:römisch eins.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009, GZ. D12 319196-1/2008/8E, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Hinsichtlich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes müsse der zuständige Senat des Asylgerichtshofes zu dem Schluss kommen, dass diese völlig schlüssig sei, und zwar aus folgenden Erwägungen: Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, in Georgien einer asylrelevanten Verfolgung "aus politischen Gründen" ausgesetzt zu sein, da er zu Unrecht des Mordes verdächtigt werde, so sei ihm in erster Linie entgegenzuhalten, dass behördliche Ermittlungsschritte im Dienste der Strafjustiz eine legitime strafrechtliche Verfolgung eines Staates, aber keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Der Grund für die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die georgische Justiz liege nämlich nicht in seiner politischen Gesinnung, sondern lediglich in der im Zuge eines Mordes zu Recht durchgeführten Ermittlungstätigkeit staatlicher Organe und in der Tatsache, dass es sich bei Mord um eine für alle Staatsbürger gleichermaßen geltende Strafnorm handle. Das Bundesasylamt gehe zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem Personenkreis zähle, der wegen einer von ihm aktuell vertretenen politischen Gesinnung mit staatlicher Verfolgung bedroht werde. Der Beschwerdeführer werde in Georgien wegen der Begehung einer ihm - möglicherweise sogar zu Unrecht - zur Last gelegten Straftat verfolgt. Die Strafbestimmung für Mord gelte auch in Georgien für alle Staatsbürger gleichermaßen und darin könne sicher kein staatlicher Vorwand zur Bestrafung einer unerwünschten politischen Gesinnung erblickt werden. Wie das Bundesasylamt zu Recht im Bescheid ausgeführt habe, lasse sich aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass überhaupt ein politischer Zusammenhang zwischen den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie dem Auslieferungsbegehren bestehen solle. Der Beschwerdeführer habe vielmehr angegeben, selbst nie politisch tätig gewesen zu sein und so könne aus seinem Vorbringen auch überhaupt nicht abgeleitet werden, welcher politische Zweck mit seiner Inhaftierung bzw. seiner Verurteilung wegen Mordes erreicht oder verhindert werden solle. Der einzige Zweck, der in der möglichen strafrechtlichen "Verfolgung" des Beschwerdeführers erblickt werden könne, sei jener, dass in Georgien ebenso wie in anderen Staaten gegen Personen, die gegen einen im Strafgesetzbuch verankerten Tatbestand - wie hier Mord - verstoßen, zum Zwecke der General- und Spezialprävention mit der damit verbundenen Strafsanktion vorgegangen werde. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich in Georgien zu Unrecht des Mordes vom XXXX bezichtigt werden, so hätte er aus Sicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes im Zuge eines Strafverfahrens in Georgien jedenfalls die Möglichkeit, seine Unschuld vor dem dortigen Gericht unter Beweis zu stellen.Hinsichtlich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes müsse der zuständige Senat des Asylgerichtshofes zu dem Schluss kommen, dass diese völlig schlüssig sei, und zwar aus folgenden Erwägungen: Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, in Georgien einer asylrelevanten Verfolgung "aus politischen Gründen" ausgesetzt zu sein, da er zu Unrecht des Mordes verdächtigt werde, so sei ihm in erster Linie entgegenzuhalten, dass behördliche Ermittlungsschritte im Dienste der Strafjustiz eine legitime strafrechtliche Verfolgung eines Staates, aber keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Der Grund für die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die georgische Justiz liege nämlich nicht in seiner politischen Gesinnung, sondern lediglich in der im Zuge eines Mordes zu Recht durchgeführten Ermittlungstätigkeit staatlicher Organe und in der Tatsache, dass es sich bei Mord um eine für alle Staatsbürger gleichermaßen geltende Strafnorm handle. Das Bundesasylamt gehe zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem Personenkreis zähle, der wegen einer von ihm aktuell vertretenen politischen Gesinnung mit staatlicher Verfolgung bedroht werde. Der Beschwerdeführer werde in Georgien wegen der Begehung einer ihm - möglicherweise sogar zu Unrecht - zur Last gelegten Straftat verfolgt. Die Strafbestimmung für Mord gelte auch in Georgien für alle Staatsbürger gleichermaßen und darin könne sicher kein staatlicher Vorwand zur Bestrafung einer unerwünschten politischen Gesinnung erblickt werden. Wie das Bundesasylamt zu Recht im Bescheid ausgeführt habe, lasse sich aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass überhaupt ein politischer Zusammenhang zwischen den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie dem Auslieferungsbegehren bestehen solle. Der Beschwerdeführer habe vielmehr angegeben, selbst nie politisch tätig gewesen zu sein und so könne aus seinem Vorbringen auch überhaupt nicht abgeleitet werden, welcher politische Zweck mit seiner Inhaftierung bzw. seiner Verurteilung wegen Mordes erreicht oder verhindert werden solle. Der einzige Zweck, der in der möglichen strafrechtlichen "Verfolgung" des Beschwerdeführers erblickt werden könne, sei jener, dass in Georgien ebenso wie in anderen Staaten gegen Personen, die gegen einen im Strafgesetzbuch verankerten Tatbestand - wie hier Mord - verstoßen, zum Zwecke der General- und Spezialprävention mit der damit verbundenen Strafsanktion vorgegangen werde. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich in Georgien zu Unrecht des Mordes vom römisch 40 bezichtigt werden, so hätte er aus Sicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes im Zuge eines Strafverfahrens in Georgien jedenfalls die Möglichkeit, seine Unschuld vor dem dortigen Gericht unter Beweis zu stellen.

Folglich habe das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu Recht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus politischen Gründen in Georgien eines Mordes verdächtigt worden und er sei deshalb einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, als nicht glaubhaft eingestuft. Auch hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er befürchte zudem von Angehörigen bzw. Personen aus dem Umkreis des am XXXX Ermordeten eine Verfolgung, habe das Bundesasylamt zu Recht auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staates verwiesen und daher auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zugesprochen. Das Bundesasylamt sei demnach zu der richtigen Schlussfolgerung gelangt, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsszenario durch die georgische Justiz und/ oder durch die Familie des im Juni 2003 Ermordeten keine Relevanz in Bezug auf die Genfer Flüchtlingskonvention aufweise bzw. nicht asylrelevant sei. Mit seinem Beschwerdevorbringen, worin der Beschwerdeführer lediglich seine bisherig gemachten Angaben wiederhole, habe dieser den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können.Folglich habe das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu Recht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus politischen Gründen in Georgien eines Mordes verdächtigt worden und er sei deshalb einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, als nicht glaubhaft eingestuft. Auch hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er befürchte zudem von Angehörigen bzw. Personen aus dem Umkreis des am römisch 40 Ermordeten eine Verfolgung, habe das Bundesasylamt zu Recht auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staates verwiesen und daher auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zugesprochen. Das Bundesasylamt sei demnach zu der richtigen Schlussfolgerung gelangt, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsszenario durch die georgische Justiz und/ oder durch die Familie des im Juni 2003 Ermordeten keine Relevanz in Bezug auf die Genfer Flüchtlingskonvention aufweise bzw. nicht asylrelevant sei. Mit seinem Beschwerdevorbringen, worin der Beschwerdeführer lediglich seine bisherig gemachten Angaben wiederhole, habe dieser den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können.

I.15. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.01.2010, U 2532/09-3, abgelehnt.römisch eins.15. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.01.2010, U 2532/09-3, abgelehnt.

I.16. Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 29.03.2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.römisch eins.16. Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 29.03.2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

I.17. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 27.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Hinblick auf die mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen abzuerkennen, die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG zu entziehen sowie festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei. Im Rahmen des Parteiengehörs werde ihm die Möglichkeit geboten, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Einlangen dieses Schreibens zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.17. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 27.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Hinblick auf die mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen abzuerkennen, die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG zu entziehen sowie festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei. Im Rahmen des Parteiengehörs werde ihm die Möglichkeit geboten, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Einlangen dieses Schreibens zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes eine Stellungnahme abzugeben.

I.18. Der Beschwerdeführer erstattete durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 10.08.2010 eine Stellungnahme und führte Folgendes aus:römisch eins.18. Der Beschwerdeführer erstattete durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 10.08.2010 eine Stellungnahme und führte Folgendes aus:

Die "Statusrichtlinie" RL 2004/83/EG sehe in ihrem Art 17 Abs. 1 vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sei, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende eine schwere Straftat begangen habe bzw. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes darstelle, in dem er sich aufhalte. Es scheine demnach, dass die Straffälligkeit alleine den Ausschluss von der subsidiären Schutzgewährung nicht rechtfertigen könne; es bedürfe kumulativ des Faktors "Gefahr für die Allgemeinheit" oder "nationale Sicherheit". Dafür spreche die Notwendigkeit des Vorhandenseins schwerwiegender Gründe zur Rechtfertigung der Annahme. Würde nur eine Verurteilung ausreichen, wären schwerwiegende Gründe oder andere Annahmen nicht erforderlich, denn eine Verurteilung liege vor oder eben nicht.Die "Statusrichtlinie" RL 2004/83/EG sehe in ihrem Artikel 17, Absatz eins, vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sei, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende eine schwere Straftat begangen habe bzw. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes darstelle, in dem er sich aufhalte. Es scheine demnach, dass die Straffälligkeit alleine den Ausschluss von der subsidiären Schutzgewährung nicht rechtfertigen könne; es bedürfe kumulativ des Faktors "Gefahr für die Allgemeinheit" oder "nationale Sicherheit". Dafür spreche die Notwendigkeit des Vorhandenseins schwerwiegender Gründe zur Rechtfertigung der Annahme. Würde nur eine Verurteilung ausreichen, wären schwerwiegende Gründe oder andere Annahmen nicht erforderlich, denn eine Verurteilung liege vor oder eben nicht.

§ 9 Abs. 2 AsylG erwähne nun schwerwiegende Gründe zur Rechtfertigung der Annahme einer Gefährdung nicht, sondern wolle schon die Aberkennung, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Damit sei die Statusrichtlinie innerstaatlich unzureichend umgesetzt, deren günstigere Bestimmung sei daher anzuwenden. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in der JA XXXX in Strafhaft befinde, sei anzunehmen, dass sich die Belassung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für die Allgemeinheit als nicht gefährlich darstelle. Auch im Falle einer (bedingten) Haftentlassung sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass er für die Allgemeinheit gefährlich sein werde.Paragraph 9, Absatz 2, AsylG erwähne nun schwerwiegende Gründe zur Rechtfertigung der Annahme einer Gefährdung nicht, sondern wolle schon die Aberkennung, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Damit sei die Statusrichtlinie innerstaatlich unzureichend umgesetzt, deren günstigere Bestimmung sei daher anzuwenden. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in der JA römisch 40 in Strafhaft befinde, sei anzunehmen, dass sich die Belassung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für die Allgemeinheit als nicht gefährlich darstelle. Auch im Falle einer (bedingten) Haftentlassung sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass er für die Allgemeinheit gefährlich sein werde.

Hinzuweisen sei noch auf Art 19 Abs. 3 der Statusrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen können, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß Art 17 Abs. 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen werde. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Wäre in Bezug auf den Ausschluss von der Gewährung des subsidiären Schutzes bei Straffälligkeit schon bei Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus eine zur Aberkennung vergleichbare Regelung angewendet worden, hätte ihm subsidiärer Schutz nicht erteilt werden dürfen (er sei am 13.06.2007 vom LG für Strafsachen XXXX wegen eines Verbrechens verurteilt worden; das Bundesasylamt habe ihm mit Bescheid vom 15.04.2008 subsidiären Schutz zuerkannt). Er sei demnach schon vor Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Art 17 Abs. 1 und 2 RL 2004/83/EG von der Gewährung ausgeschlossen. Die nunmehrige Aberkennung sei demnach nicht durch Art 19 Abs. 3 der Statusrichtlinie gedeckt.Hinzuweisen sei noch auf Artikel 19, Absatz 3, der Statusrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen können, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen werde. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Wäre in Bezug auf den Ausschluss von der Gewährung des subsidiären Schutzes bei Straffälligkeit schon bei Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus eine zur Aberkennung vergleichbare Regelung angewendet worden, hätte ihm subsidiärer Schutz nicht erteilt werden dürfen (er sei am 13.06.2007 vom LG für Strafsachen römisch 40 wegen eines Verbrechens verurteilt worden; das Bundesasylamt habe ihm mit Bescheid vom 15.04.2008 subsidiären Schutz zuerkannt). Er sei demnach schon vor Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 RL 2004/83/EG von der Gewährung ausgeschlossen. Die nunmehrige Aberkennung sei demnach nicht durch Artikel 19, Absatz 3, der Statusrichtlinie gedeckt.

Die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus mache im Übrigen nur dann Sinn, wenn damit straffällig gewordene Asylwerber des Landes verwiesen werden. Im Falle des Beschwerdeführers beabsichtige das Bundesasylamt aber seine Nichtabschiebbarkeit festzustellen, womit er in Österreich nur mehr geduldet wäre. Ein Zweck des Strafvollzuges sei die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft. Dieser Zweck sei aber zum Scheitern verurteilt, wenn er nach der Haftentlassung in Österreich zwar geduldet wäre, aber nicht arbeiten dürfe. Das Bundesasylamt übersehe nämlich auch, dass er mit einer Österreicherin verheiratet sei und Vater eines österreichischen Kindes sei. Diese zusätzliche Bindung lasse seinen Aufenthalt auch im Sinne des Art 8 EMRK als notwendig erscheinen und sei es ihm zu ermöglichen, dass er Gattin und Kind durch Arbeit auch ernähren dürfe. DieDie Aberkennung des subsidiären Schutzstatus mache im Übrigen nur dann Sinn, wenn damit straffällig gewordene Asylwerber des Landes verwiesen werden. Im Falle des Beschwerdeführers beabsichtige das Bundesasylamt aber seine Nichtabschiebbarkeit festzustellen, womit er in Österreich nur mehr geduldet wäre. Ein Zweck des Strafvollzuges sei die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft. Dieser Zweck sei aber zum Scheitern verurteilt, wenn er nach der Haftentlassung in Österreich zwar geduldet wäre, aber nicht arbeiten dürfe. Das Bundesasylamt übersehe nämlich auch, dass er mit einer Österreicherin verheiratet sei und Vater eines österreichischen Kindes sei. Diese zusätzliche Bindung lasse seinen Aufenthalt auch im Sinne des Artikel 8, EMRK als notwendig erscheinen und sei es ihm zu ermöglichen, dass er Gattin und Kind durch Arbeit auch ernähren dürfe. Die

Aberkennung des subsidiären Schutzstatus sei demnach nicht rechtmäßig.

I.19. Mit Bescheid vom 22.12.2010, FZ. 04 12.089-BAW, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 15.04.2008, FZ. 04 12.089-BAW, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG, idgF für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat.römisch eins.19. Mit Bescheid vom 22.12.2010, FZ. 04 12.089-BAW, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 15.04.2008, FZ. 04 12.089-BAW, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, idgF für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat.

Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten stellen einen Ausschlussgrund zur weiteren Erteilung des subsidiären Schutzes dar. Der Beschwerdeführer sei in Österreich wiederholt straffällig geworden, wobei seine Tatbegehungen nach dem österreichischen Strafgesetzbuch als Verbrechen definiert seien, für welche eine Haftstrafe von mehr als drei Jahren vorgesehen sei. Er sei bereits mehrfach, zuletzt durch das LG XXXX wegen der Tatbegehung gemäß §§ 127, 128, 129 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Eine Prognose könne auch nicht trotz Erfüllung der Auflagen zu seinen Gunsten ausfallen, zumal er bereits nunmehr insgesamt drei Mal durch ein inländisches Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Somit komme die Behörde unter dem Aspekt seines Gesamtverhaltens in Bezug zum Asylausschluss gemäß § 9 AsylG zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aberkennung des subsidiären Schutzes seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten stellen einen Ausschlussgrund zur weiteren Erteilung des subsidiären Schutzes dar. Der Beschwerdeführer sei in Österreich wiederholt straffällig geworden, wobei seine Tatbegehungen nach dem österreichischen Strafgesetzbuch als Verbrechen definiert seien, für welche eine Haftstrafe von mehr als drei Jahren vorgesehen sei. Er sei bereits mehrfach, zuletzt durch das LG römisch 40 wegen der Tatbegehung gemäß Paragraphen 127, 128, 129 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Eine Prognose könne auch nicht trotz Erfüllung der Auflagen zu seinen Gunsten ausfallen, zumal er bereits nunmehr insgesamt drei Mal durch ein inländisches Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Somit komme die Behörde unter dem Aspekt seines Gesamtverhaltens in Bezug zum Asylausschluss gemäß Paragraph 9, AsylG zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aberkennung des subsidiären Schutzes seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. aus, dass gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspreche.Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspreche.

Bei einer auf einen Ausschlussgrund gestützten Entscheidung sei eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankomme. Demgemäß sei seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet seien, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Darüber hinaus sei, wie auch der VwGH in seiner ständigen Judikatur ausführe, eine entsprechende Zukunftsprognose zu treffen. Zufolge der Beweiswürdigung fiele diese gegen den Beschwerdeführer aus. Es sei somit von einer permanenten und zukünftigen Gemeingefährdung seitens seiner Person auszugehen. Die öffentlichen Interessen zur Abwehr einer solchen permanenten Gemeingefahr seien jedenfalls als bei weitem höher zu bewerten als sein unglaubhaftes Vorbringen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in persönlicher Hinsicht zukünftig in eine positive und straffreie Richtung entwickle. Der erteilte subsidiäre Schutz sei daher spruchgemäß abzuerkennen gewesen und die Unzulässigkeit der Abschiebung somit aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass sich objektive Sachverhalte ergeben haben, die für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, weshalb der Schluss zu ziehen gewesen sei, dass die Abschiebung nach Georgien nicht zulässig sei. In diesen Fällen sei gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass sich objektive Sachverhalte ergeben haben, die für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, weshalb der Schluss zu ziehen gewesen sei, dass die Abschiebung nach Georgien nicht zulässig sei. In diesen Fällen sei gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

I.20. Mit Schriftsatz vom 03.01.2011 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben und begehrt, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung zu beheben und dem Beschwerdeführer den ihm zuerkannten subsidiären Schutz zu belassen. Der Beschwerdeführer gibt im Wesentlichen seine Stellungnahme vom 10.08.2010 wieder und führt aus, dass das Bundesasylamt auf diese Stellungnahme, insbesondere auf das dort Vorgebrachte zur mangelhaft umgesetzten Status-RL nicht eingegangen sei und sich also entgegen der Intention des Gesetzgebers mit dem im Parteiengehör Vorgetragenen nicht beschäftigt habe. Durch seine Entscheidung, subsidiären Schutz abzuerkennen und ihn nicht nach Georgien auszuweisen, sei im Übrigen auch ein Fall des § 65 Abs. 2 FPG eingetreten, also auch das vom Bundesasylamt für seine Entscheidung als maßgeblich erachtete, gegen ihn erlassene Rückkehrverbot vom 19.12.2007 aufgehoben worden. Damit liege ein berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt vor, aus welchem ihm angesichts der Verehelichung mit einer Österreicherin und des österreichischen gemeinsamen Kindes eine Niederlassungsbewilligung im Inland zu erteilen gewesen wäre. Dem Gesetzgeber könne nun nicht zugesonnen werden, dass er einerseits vorsehe, es müsse straffällig gewordenen subsidiär Schutzberechtigten der Schutz entzogen werden, er aber andererseits den familiär oder sonstig Integrierten die Möglichkeit des Erwerbs einer Niederlassungsbewilligung eröffnen möchte. Denn diesfalls - Bleiberecht für Integrierte nach Aberkennung des subsidiären Schutzes - sei die Aberkennung gänzlich nicht notwendig.römisch eins.20. Mit Schriftsatz vom 03.01.2011 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben und begehrt, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung zu beheben und dem Beschwerdeführer den ihm zuerkannten subsidiären Schutz zu belassen. Der Beschwerdeführer gibt im Wesentlichen seine Stellungnahme vom 10.08.2010 wieder und führt aus, dass das Bundesasylamt auf diese Stellungnahme, insbesondere auf das dort Vorgebrachte zur mangelhaft umgesetzten Status-RL nicht eingegangen sei und sich also entgegen der Intention des Gesetzgebers mit dem im Parteiengehör Vorgetragenen nicht beschäftigt habe. Durch seine Entscheidung, subsidiären Schutz abzuerkennen und ihn nicht nach Georgien auszuweisen, sei im Übrigen auch ein Fall des Paragraph 65, Absatz 2, FPG eingetreten, also auch das vom Bundesasylamt für seine Entscheidung als maßgeblich erachtete, gegen ihn erlassene Rückkehrverbot vom 19.12.2007 aufgehoben worden. Damit liege ein berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt vor, aus welchem ihm angesichts der Verehelichung mit einer Österreicherin und des österreichischen gemeinsamen Kindes eine Niederlassungsbewilligung im Inland zu erteilen gewesen wäre. Dem Gesetzgeber könne nun nicht zugesonnen werden, dass er einerseits vorsehe, es müsse straffällig gewordenen subsidiär Schutzberechtigten der Schutz entzogen werden, er aber andererseits den familiär oder sonstig Integrierten die Möglichkeit des Erwerbs einer Niederlassungsbewilligung eröffnen möchte. Denn diesfalls - Bleiberecht für Integrierte nach Aberkennung des subsidiären Schutzes - sei die Aberkennung gänzlich nicht notwendig.

I.21. Während seines Asylverfahrens war der Beschwerdeführer - wie folgt - strafrechtlich in Erscheinung getreten (Strafregisterauszug vom 24.05.2011):römisch eins.21. Während seines Asylverfahrens war der Beschwerdeführer - wie folgt - strafrechtlich in Erscheinung getreten (Strafregisterauszug vom 24.05.2011):

Mit Urteil des LG für Strafsachen WXXXX, war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 164 Abs. 2 und 4 (2. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden, wobei nach Widerruf der bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe durch Entschließung des Bundespräsidenten vom 12.12.2007 ein Teil davon nachgesehen worden war, die bedingte Nachsicht wurde aber mit Urteil des LG XXXX, XXXX wieder widerrufen.Mit Urteil des LG für Strafsachen WXXXX, war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraph 164, Absatz 2 und 4 (2. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden, wobei nach Widerruf der bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe durch Entschließung des Bundespräsidenten vom 12.12.2007 ein Teil davon nachgesehen worden war, die bedingte Nachsicht wurde aber mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 wieder widerrufen.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der §§ 127, 129 Abs. 1, 297 Abs. 1 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden, wobei durch Entschließung des Bundespräsidenten von 12.12.2007 der Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen worden war, die bedingte Nachsicht wurde aber mit Urteil des LG XXXX wieder widerrufen.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 297, Absatz eins, (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden, wobei durch Entschließung des Bundespräsidenten von 12.12.2007 der Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen worden war, die bedingte Nachsicht wurde aber mit Urteil des LG römisch 40 wieder widerrufen.

Mit Urteil des LG XXXX, war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 2, 130 (2., 3. und 4. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.Mit Urteil des LG römisch 40 , war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins und 2, 130 (2., 3. und 4. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie die im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie die im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und trägt den Namen XXXX. Er reiste am 12.06.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und trägt den Namen römisch 40 . Er reiste am 12.06.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 15.04.2008, FZ. 04 12.089-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (= Spruchteil I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für nicht zulässig (= Spruchteil II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2009 (= Spruchteil III.). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2009, Fz. 04 12.089-BAW, wurde dem Beschwerdeführer erneut eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idgF, bis zum 15.04.2010 erteilt.Mit Bescheid vom 15.04.2008, FZ. 04 12.089-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (= Spruchteil römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für nicht zulässig (= Spruchteil römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2009 (= Spruchteil römisch drei.). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2009, Fz. 04 12.089-BAW, wurde dem Beschwerdeführer erneut eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, idgF, bis zum 15.04.2010 erteilt.

Nach der Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden war, wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen Einbruchsdiebstahl, schwerem gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 127, 128/2, 129/1, 129/2, 130 2., 3. und 4. Fall StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafen von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Insgesamt weist der Beschwerdeführer drei strafgerichtliche Verurteilungen auf.Nach der Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden war, wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen Einbruchsdiebstahl, schwerem gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 127, 128 /, 2, 129 /, eins, 129 /, 2, 130, 2., 3. und 4. Fall StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafen von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Insgesamt weist der Beschwerdeführer drei strafgerichtliche Verurteilungen auf.

Auf Grund der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes war es nicht erforderlich weitere Länderfeststellungen durch den Asylgerichtshof zu treffen.

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinem Auslieferungsverfahren. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre. Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 24.05.2011.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (= Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) war zulässig. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien (= Spruchpunkt II.) wurde vom Bundesasylamt wegen der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 für unzulässig erklärt (aufrechter Gerichtsbeschluss) und der Beschwerdeführer hat Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides nicht angefochten.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (= Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) war zulässig. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien (= Spruchpunkt römisch zwei.) wurde vom Bundesasylamt wegen der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 für unzulässig erklärt (aufrechter Gerichtsbeschluss) und der Beschwerdeführer hat Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides nicht angefochten.

II.3. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.3. Rechtlich folgt daraus:

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Es ergibt sich aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass § 9 in der abschließenden Aufzählung in § 75 Abs. 9 AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.Es ergibt sich aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass Paragraph 9, in der abschließenden Aufzählung in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.

Da dem Beschwerdeführer am 15.04.2008 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, gilt ihm ab diesem Zeitpunkt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt und findet im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 Anwendung.Da dem Beschwerdeführer am 15.04.2008 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, gilt ihm ab diesem Zeitpunkt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt und findet im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, Anwendung.

Die gegenständliche, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010 erfolgte amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffende Beschwerdeverfahren ist somit nach dem AsylG 2005 zu führen.

II.3.3. § 9 AsylG 2005 regelt die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und hatte in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 122/2009 folgenden Wortlaut:römisch zwei.3.3. Paragraph 9, AsylG 2005 regelt die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und hatte in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, folgenden Wortlaut:

Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 9 Abs. 1 AsylG 2005).Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen; er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005).

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen (§ 9 Abs. 2 AsylG 2005).Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen (Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005).

Mit der Novelle BGBl. I 122/2009 wurden in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 weitere Aberkennungstatbestände normiert. Demnach hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wurden in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 weitere Aberkennungstatbestände normiert. Demnach hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die dreimalige Verurteilung durch ein österreichisches Landesgericht daher hinsichtlich § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 idgF vor. Folgt man der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7), so "bringt der Gesetzgeber in den Materialen zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht". Somit ist im gegenständlichen Fall jedenfalls die dritte und höchste Verurteilung relevant.Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die dreimalige Verurteilung durch ein österreichisches Landesgericht daher hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF vor. Folgt man der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7), so "bringt der Gesetzgeber in den Materialen zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht". Somit ist im gegenständlichen Fall jedenfalls die dritte und höchste Verurteilung relevant.

Die dritte rechtskräftige Verurteilung erfolgte wegen einer Straftat im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (§§ 127, 128/2, 129/1, 129/2, 130 2., 3. und 4. Fall StGB), nämlich wegen Einbruchsdiebstahls, schwerem gewerbsmäßigem Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß § 130 zweiter Satz StGB besteht eine Strafdrohung für gewerbsmäßigen Diebstahl und Einbruchsdiebstahl von einem Jahr bis zu zehn Jahren, womit es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt. Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Die dritte rechtskräftige Verurteilung erfolgte wegen einer Straftat im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (Paragraphen 127, 128 /, 2, 129 /, eins, 129 /, 2, 130, 2., 3. und 4. Fall StGB), nämlich wegen Einbruchsdiebstahls, schwerem gewerbsmäßigem Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß Paragraph 130, zweiter Satz StGB besteht eine Strafdrohung für gewerbsmäßigen Diebstahl und Einbruchsdiebstahl von einem Jahr bis zu zehn Jahren, womit es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt. Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Auch die zwei vorhergehenden Straftaten (gewerbsmäßige Hehlerei und Einbruchsdiebstahl) haben sich gegen fremdes Vermögen gerichtet. Die gehäuften, jeweils gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten lassen in ihrer Summe hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers daher nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen, und so kann aus dem Umstand, dass die letzte Verurteilung am 27.07.2009 erfolgte, aktuell in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt werden. Die letzte Verurteilung erfolgte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten und der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Strafhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter zu bezeichnen ist und bei Beachtung der Steigerung seines Strafausmaßes und seiner Delikte somit nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann (vgl. dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009).Auch die zwei vorhergehenden Straftaten (gewerbsmäßige Hehlerei und Einbruchsdiebstahl) haben sich gegen fremdes Vermögen gerichtet. Die gehäuften, jeweils gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten lassen in ihrer Summe hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers daher nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen, und so kann aus dem Umstand, dass die letzte Verurteilung am 27.07.2009 erfolgte, aktuell in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt werden. Die letzte Verurteilung erfolgte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten und der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Strafhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter zu bezeichnen ist und bei Beachtung der Steigerung seines Strafausmaßes und seiner Delikte somit nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann vergleiche dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009).

Der Argumentation des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, ist deshalb ausdrücklich zuzustimmen.

Erschwerend kommt aus Sicht des erkennenden Senates hinzu, dass der Beschwerdeführer nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und in dem Wissen, dass ihm der österreichische Staat Schutz gewährt, eine dermaßen schwere Straftat begangen und somit das "Vertrauen" des Staates und seiner Bürger missbraucht hat.

Der Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeschrift, er befinde sich derzeit in der JA XXXX in Strafhaft und angesichts dessen sei anzunehmen, dass sich die Belassung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für die Allgemeinheit als nicht gefährlich darstelle und auch im Falle einer (bedingten) Haftentlassung nicht ohne weiteres davon auszugehen sei, dass er für die Allgemeinheit gefährlich sein werde, ist nicht zuzustimmen. Wie bereits ausgeführt sind die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ein eindeutiges Zeichen dafür, dass auch nach seiner Haftentlassung eine Gefährdung der Allgemeinheit massiv zu befürchten ist und daher muss von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden, selbst er über österreichische Familienangehörige verfügt. Es ist somit von einer permanenten und zukünftigen Gemeingefährdung auszugehen.Der Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeschrift, er befinde sich derzeit in der JA römisch 40 in Strafhaft und angesichts dessen sei anzunehmen, dass sich die Belassung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für die Allgemeinheit als nicht gefährlich darstelle und auch im Falle einer (bedingten) Haftentlassung nicht ohne weiteres davon auszugehen sei, dass er für die Allgemeinheit gefährlich sein werde, ist nicht zuzustimmen. Wie bereits ausgeführt sind die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ein eindeutiges Zeichen dafür, dass auch nach seiner Haftentlassung eine Gefährdung der Allgemeinheit massiv zu befürchten ist und daher muss von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden, selbst er über österreichische Familienangehörige verfügt. Es ist somit von einer permanenten und zukünftigen Gemeingefährdung auszugehen.

Weiters argumentiert der Beschwerdeführer, dass die nunmehrige Aberkennung nicht durch Art 19 Abs. 3 der Statusrichtlinie gedeckt sei, wonach die Mitgliedstaaten den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen können, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß Art 17 Abs. 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen werde. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Wäre in Bezug auf den Ausschluss von der Gewährung des subsidiären Schutzes bei Straffälligkeit schon bei Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus eine zur Aberkennung vergleichbare Regelung angewendet worden, hätte ihm subsidiärer Schutz nicht erteilt werden dürfen (er sei am 13.06.2007 vom LG für Strafsachen XXXX wegen eines Verbrechens verurteilt worden; das Bundesasylamt habe ihm mit Bescheid vom 15.04.2008 subsidiären Schutz zuerkannt). Er sei demnach schon vor Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Art 17 Abs. 1 und 2 RL 2004/83/EG von der Gewährung ausgeschlossen. Dazu ist auszuführen, dass die Aberkennung aber sehr wohl durch die Statusrichtlinie gedeckt ist, da der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten massiv straffällig geworden, rechtskräftig zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und eine negative Zukunftsprognose für ihn getroffen werden muss, da er durch sein Verhalten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.Weiters argumentiert der Beschwerdeführer, dass die nunmehrige Aberkennung nicht durch Artikel 19, Absatz 3, der Statusrichtlinie gedeckt sei, wonach die Mitgliedstaaten den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen können, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen werde. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Wäre in Bezug auf den Ausschluss von der Gewährung des subsidiären Schutzes bei Straffälligkeit schon bei Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus eine zur Aberkennung vergleichbare Regelung angewendet worden, hätte ihm subsidiärer Schutz nicht erteilt werden dürfen (er sei am 13.06.2007 vom LG für Strafsachen römisch 40 wegen eines Verbrechens verurteilt worden; das Bundesasylamt habe ihm mit Bescheid vom 15.04.2008 subsidiären Schutz zuerkannt). Er sei demnach schon vor Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 RL 2004/83/EG von der Gewährung ausgeschlossen. Dazu ist auszuführen, dass die Aberkennung aber sehr wohl durch die Statusrichtlinie gedeckt ist, da der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten massiv straffällig geworden, rechtskräftig zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und eine negative Zukunftsprognose für ihn getroffen werden muss, da er durch sein Verhalten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Der erkennende Senat verkennt auch nicht, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vor dem 01.01.2010 erfolgt sind und dass Gesetze gemäß Art. 49 B-VG im Allgemeinen nur auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Die Neufassung des § 9 Abs. 2 bis 4 AsylG 2005 trat gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 mit 01.01.2010 in Kraft (vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10), die strafrechtlichen Verurteilungen erfolgten vor dem 01.01.2010. Im gegenständlichen Fall wiegt allerdings - wie bereits ausgeführt - vor allem die letzte Verurteilung derart schwer und "wirkt" nach wie vor - der Beschwerdeführer verbüßt momentan seine Haftstrafe -, sodass auf Grund der Schwere der Tat, der wiederholten Straffälligkeit und der negativen Zukunftsprognose der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht und gemäß dem Willen des Gesetzgebers abzuerkennen war. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die für die Aberkennung des subsidiären Schutzes relevante strafrechtliche Verurteilung (27.07.2009) zeitlich weit nach der ursprünglichen Zuerkennung des subsidiären Schutzes (15.04.2008) und auch nach der Verlängerung des subsidiären Schutzes (19.06.2009) erfolgt ist. Wäre dies nicht der Fall, so wäre entsprechend der ständigen Judikatur des VfGH eine Aberkennung nicht zulässig. So hat der VfGH in seiner Judikatur zum Willkürverbot § 9 Abs. 2 AsylG betreffend (vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10) zu Recht festgestellt, dass Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt hat. Vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegenden Sachverhalte anzuwenden wäre, abgesehen, bringt der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht.Der erkennende Senat verkennt auch nicht, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vor dem 01.01.2010 erfolgt sind und dass Gesetze gemäß Artikel 49, B-VG im Allgemeinen nur auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Die Neufassung des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AsylG 2005 trat gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, mit 01.01.2010 in Kraft vergleiche VfGH 16.12.2010, U 1769/10), die strafrechtlichen Verurteilungen erfolgten vor dem 01.01.2010. Im gegenständlichen Fall wiegt allerdings - wie bereits ausgeführt - vor allem die letzte Verurteilung derart schwer und "wirkt" nach wie vor - der Beschwerdeführer verbüßt momentan seine Haftstrafe -, sodass auf Grund der Schwere der Tat, der wiederholten Straffälligkeit und der negativen Zukunftsprognose der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht und gemäß dem Willen des Gesetzgebers abzuerkennen war. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die für die Aberkennung des subsidiären Schutzes relevante strafrechtliche Verurteilung (27.07.2009) zeitlich weit nach der ursprünglichen Zuerkennung des subsidiären Schutzes (15.04.2008) und auch nach der Verlängerung des subsidiären Schutzes (19.06.2009) erfolgt ist. Wäre dies nicht der Fall, so wäre entsprechend der ständigen Judikatur des VfGH eine Aberkennung nicht zulässig. So hat der VfGH in seiner Judikatur zum Willkürverbot Paragraph 9, Absatz 2, AsylG betreffend vergleiche VfGH 16.12.2010, U 1769/10) zu Recht festgestellt, dass Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt hat. Vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegenden Sachverhalte anzuwenden wäre, abgesehen, bringt der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht.

So heißt es in den Materialien zu Regierungsvorlage: "Die geltende Rechtslage führt zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden."

Der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem oben genannten Erkenntnis deshalb zu Recht fest: Der Gesetzgeber wollte also auf den für ihn unbefriedigenden Zustand reagieren, dass sogar dann, wenn "mittlerweile" - also nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes - "auch schwerste" Straftaten gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht möglich war. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung steht im Einklang, dass gleichzeitig in §8 AsylG 2005 der neue Abs3a aufgenommen wurde, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach §9 Abs2 leg.cit. zu dessen Aberkennung verpflichten, sodass sich in Zukunft die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen der Begehung von vor seiner Zuerkennung begangener Verbrechen nicht mehr stellt.

Da die zeitliche Reihenfolge wie oben dargestellt diesen Anforderungen entspricht, war somit der Ansicht des Bundesasylamtes im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.Da die zeitliche Reihenfolge wie oben dargestellt diesen Anforderungen entspricht, war somit der Ansicht des Bundesasylamtes im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.

II.3.4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, strafrechtliche Verfolgung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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