TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/11 S23 411085-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S23 411.085-2/2011-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011, Zl. 10 08.472 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011, Zl. 10 08.472 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 07.09.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hatte laut EURODAC-Treffer zuvor am 26.08.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2009 gab die Beschwerdeführerin an, am 22.08.2009 gemeinsam mit ihrer Familie ihr Heimatland verlassen zu haben. In Polen seien sie im Zug von Grenzpolizisten angehalten und zur Polizeistation gebracht worden. Dort hätten sie alle Asylanträge gestellt. Am 07.09.2009 hätten sie das Lager verlassen und seien mit dem Taxi nach Österreich gefahren. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass sie und ihre Familie Russland verlassen hätten, weil sich zwei ihrer Brüder von 1997 und Juli 2009 weg vor der RSB verstecken würden. Seit dem unbekannten Aufenthalt ihrer Brüder seien ständig Mitglieder des RSB zu ihnen nach Hause gekommen um den Aufenthaltsort der Brüder zu erfahren. Auch in Polen seien sie in Gefahr, weil sie dort bekannte Gesichter gesehen und Angst hätten von dortigen Tschetschenen in die Heimat "verkauft" zu werden.

1.2. Das Bundesasylamt richtete am 09.09.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wideraufnahmeersuchen an Polen.1.2. Das Bundesasylamt richtete am 09.09.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wideraufnahmeersuchen an Polen.

1.3. Am 11.09.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 09.09.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden.1.3. Am 11.09.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 09.09.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden.

1.4. Mit Schreiben vom 14.09.2009, eingelangt am 15.09.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu.1.4. Mit Schreiben vom 14.09.2009, eingelangt am 15.09.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu.

1.5. Am 25.09.2009 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren.

1.6. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2009 machte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben:

Sie sei mit ihrem Vater, ihrer Mutter und ihren zwei Geschwistern nach Österreich gekommen. Ihr älterer Bruder sei bereits mit seiner Familie in Österreich. Bis zur Ausreise ihres Bruders habe dieser mit ihnen in einem gemeinsamen Haus gelebt. In Polen hätte sie in die Schule gehen sollen, aber sie habe Angst gehabt dort hinzugehen, denn in der Küche des Flüchtlingslagers habe sie eine Frau angesprochen. Diese habe ihr gesagt, dass sie ihr Sohn erkannt habe. Und auch ihre Schwester sei von einem unbekannten Mann angesprochen worden. Dieser habe ihrer Schwester mitgeteilt, dass überall nach ihnen gesucht werde. Der Grund dafür sei, dass ihr älterer Bruder seit 2008 verschwunden sei. Seitdem werde die ganze Familie belästigt. In Polen hätten sie sich nicht an die Polizei gewandt, da sie große Angst hatten.

1.7. Mit Bescheid vom 14.12.2009 zu Zl. 09 10.821-EAST Ost wies das Bundesasylamt den ersten Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 5 AsylG 2005 zurück, da Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. In einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte keine Gründe dargelegt, warum eine Überstellung nach Polen rechtlich unzulässig sein solle.1.7. Mit Bescheid vom 14.12.2009 zu Zl. 09 10.821-EAST Ost wies das Bundesasylamt den ersten Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurück, da Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. In einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte keine Gründe dargelegt, warum eine Überstellung nach Polen rechtlich unzulässig sein solle.

1.8. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an den erkennenden Gerichtshof erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass das Verfahren mangelhaft sei, da das Bundesasylamt gegen die Ermittlungspflicht verstoßen habe. Die Sicherheit Polens sei nicht ausreichend ermittelt worden und hätte die Trennung der Familie verhindert und das Verfahren in Österreich geführt werden müssen. Es liege daher eine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK vor und Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch machen müssen.1.8. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an den erkennenden Gerichtshof erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass das Verfahren mangelhaft sei, da das Bundesasylamt gegen die Ermittlungspflicht verstoßen habe. Die Sicherheit Polens sei nicht ausreichend ermittelt worden und hätte die Trennung der Familie verhindert und das Verfahren in Österreich geführt werden müssen. Es liege daher eine Verletzung der Artikel 3 und 8 EMRK vor und Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch machen müssen.

2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis der früher zuständig gewesenen Einzelrichterin vom 23.03.2010 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis der früher zuständig gewesenen Einzelrichterin vom 23.03.2010 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass keine Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin in Polen einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt sei, oder dass sie keinen Refoulementschutz in Polen genießen würde. Das Rechtsmittelverfahren sei in Polen im Übrigen noch anhängig. Aus den Angaben zum polnischen Nonrefoulement in den Länderberichten folge ferner, dass tschetschenische Asylwerber, die ihre Heimat nachweisen können, in der Regel nicht in ihr Heimatland ausgewiesen werden, sondern zumindest subsidiären Schutz oder einen "tolerierten Aufenthalt" erhalten würden. Auch könne von einer Erkrankung der Beschwerdeführerin, die eine Überstellung hindere, nicht die Rede sein. Diese habe auch kein über das normale Ausmaß zwischen Erwachsenen hinausgehendes Verhältnis zu ihren in Österreich lebenden Verwandten. Ein besonderes Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis habe daher nicht festgestellt werden können.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt wäre ordnungsgemäß verlaufen. Die Beschwerdeführerin sei ausreichend zu ihrer Flucht, zu ihrem Gesundheitszustand und zu den Gründen befragt worden, die gegen eine Führung des Asylverfahrens in Polen sprechen würden, wobei sie insbesondere ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich dazu zu äußern und alle wesentlichen Merkmale aus ihrer Sicht darzustellen. Auch sonst seien keinerlei Hinweise auf konkrete Gefährdungen hervorgekommen, weshalb das Bundesasylamt auch nicht gehalten gewesen wäre, weitere Ermittlungen anzustellen. Hinweise auf die Notwendigkeit der zwingenden Anwendung des Selbsteintrittsrechtes durch Österreich seien im Verfahren nicht entstanden.

Dieses Erkenntnis zu GZ S13 411.085-1/2010/2E erwuchs in Rechtskraft.

2.1. Am 24.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin nach Polen überstellt.

3. Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 13.09.2010. Hiezu erfolgte am selben Tag die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST. Die Beschwerdeführerin wurde eingangs der Befragung darüber manuduziert, dass es sich hier um einen Folgeantrag handle. Es sei im Erstverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass Polen für die Prüfung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sich an ihrer Situation in Russland nichts verändert habe und sie daher auch keine neuen Fluchtgründe vorbringe. In Polen würde sie und ihre Familie von Tschetschenen verfolgt werden, die ihnen immer wieder sagen würden, dass sie sowieso umgebracht werden würden. Aus diesem Grund stelle sie einen neuen Asylantrag.

3.1. Das Bundesasylamt richtete am 15.09.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wideraufnahmeersuchen an Polen.3.1. Das Bundesasylamt richtete am 15.09.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wideraufnahmeersuchen an Polen.

3.2. Am 17.09.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 15.09.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden.3.2. Am 17.09.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 15.09.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden.

3.3. Am 23.09.2010 langte die Zustimmung zur Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO seitens Polen in Bezug auf die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungsbehörde ein.3.3. Am 23.09.2010 langte die Zustimmung zur Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-VO seitens Polen in Bezug auf die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungsbehörde ein.

3.4. Am 29.09.2010 wurde ein Aktenvermerk verfasst, wonach im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG verwirklicht seien und faktischer Abschiebeschutz nicht bestehe.3.4. Am 29.09.2010 wurde ein Aktenvermerk verfasst, wonach im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG verwirklicht seien und faktischer Abschiebeschutz nicht bestehe.

3.5. Am 20.01.2011 wurde die Beschwerdeführerin nach Polen überstellt.

4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 15.06.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 15.06.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Weder aus ihrem Vorbringen, noch aufgrund der allgemeinen Lage in Polen hätten sich im gegenständlichen Verfahren Hinweise darauf ergeben, wonach sie im Fall einer Überstellung nach Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werde oder ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne.Weder aus ihrem Vorbringen, noch aufgrund der allgemeinen Lage in Polen hätten sich im gegenständlichen Verfahren Hinweise darauf ergeben, wonach sie im Fall einer Überstellung nach Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werde oder ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne.

Betreffend des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergebe sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt keine besondere berücksichtigungswürdige psychische Beeinträchtigung und auch keine sonstige Krankheit, die im Falle einer Überstellung nach Polen eine Verletzung des Art. 3 EMRK bewirken würden.Betreffend des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergebe sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt keine besondere berücksichtigungswürdige psychische Beeinträchtigung und auch keine sonstige Krankheit, die im Falle einer Überstellung nach Polen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bewirken würden.

Bezüglich ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von ihren zwei Geschwistern und ihren Eltern, keine weiteren Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich habe. Ein Eingriff in das Privatleben liege im Falle einer Ausweisung jedoch immer vor. Eine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin sei nicht erkannt worden. Daher sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Betreffend die Lage im Mitgliedstaat Polen sei auszuführen, dass das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Bedrohungsszenario nicht ausreiche, um von einer Überstellung nach Polen Abstand zu nehmen. Aus ihren Angaben gehe nicht hervor, dass sie in Polen tatsächlich einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst bei Vorliegen der von ihr behaupteten Gefährdung in Polen, sei ihren Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Polen zu entnehmen.

Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zu Versorgungsleistungen von Asylwerbern und zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Asyl in Not, fristgerecht Beschwerde, in der bemängelt wurde, dass bis zur Überstellung der Beschwerdeführer am 20.01.2011 nach Polen weder weitere Ermittlungen noch Einvernahmen zu den Angaben aus der polizeilichen Erstbefragung angestellt worden seien. Außerdem seien Verfolgungshandlungen in Polen angegeben worden, welche als realistisch einzustufen seien. Dies deswegen, weil die Familie aufgrund eines von einem Sohn verübten Selbstmordanschlags massiver Gefährdung durch die Organe der russischen Föderation ausgesetzt sei, aber auch aufgrund der allgemeinen Situation.

Ein mögliches Ausweisungshindernis sei ebenso wenig erörtert worden, obwohl es hierzu konkrete Hinweise geben würde. Bei der Ersteinreise nach Österreich im September 2009 seien die Beschwerdeführer in Begleitung ihres Sohnes XXX gewesen. Mit diesem hätten sie bis zur gemeinsamen Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, hätten dieselben Verfolgungshandlungen erlebt, gemeinsam Polen durchquert und seien dann gemeinsam nach Österreich gekommen. Aufgrund eines Formalfehlers sei XXX in Österreich zugelassen worden, während die nunmehrigen Beschwerdeführer im Februar 2010 nach Polen überstellt worden seien. In diesem Verfahren sei, da es sich um ein Familienverfahren handle, nicht über die Zulässigkeit der Trennung der Familie im Lichte des § 10 AsylG entschieden worden, da diese nicht vorgesehen war sondern lediglich durch die Abschiebung faktisch bewirkt worden sei. Nachdem die Beschwerdeführer nach Österreich zurückkehrten und abermals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, sei auf dieses Familienverhältnis aber nicht eingegangen worden. Die dahingehenden Ermittlungen seien daher zur Gänze unterbliebenEin mögliches Ausweisungshindernis sei ebenso wenig erörtert worden, obwohl es hierzu konkrete Hinweise geben würde. Bei der Ersteinreise nach Österreich im September 2009 seien die Beschwerdeführer in Begleitung ihres Sohnes römisch 30 gewesen. Mit diesem hätten sie bis zur gemeinsamen Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, hätten dieselben Verfolgungshandlungen erlebt, gemeinsam Polen durchquert und seien dann gemeinsam nach Österreich gekommen. Aufgrund eines Formalfehlers sei römisch 30 in Österreich zugelassen worden, während die nunmehrigen Beschwerdeführer im Februar 2010 nach Polen überstellt worden seien. In diesem Verfahren sei, da es sich um ein Familienverfahren handle, nicht über die Zulässigkeit der Trennung der Familie im Lichte des Paragraph 10, AsylG entschieden worden, da diese nicht vorgesehen war sondern lediglich durch die Abschiebung faktisch bewirkt worden sei. Nachdem die Beschwerdeführer nach Österreich zurückkehrten und abermals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, sei auf dieses Familienverhältnis aber nicht eingegangen worden. Die dahingehenden Ermittlungen seien daher zur Gänze unterblieben

Weiters seien die Länderfeststellungen den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden und bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer keine weiteren Ermittlungen angestellt worden. Dies obwohl sich durch die mehrfachen Krankenhausaufenthalte und die Befunde, welche der belangten Behörde übermittelt wurden, durchaus Anhaltspunkte dafür ergeben hätten. Auch zur möglichen Kettenabschiebung aufgrund eines negativ abgeschlossenen Asylverfahrens in Polen (erkennbar durch die Zustimmung Polens zur Rückübernahme nach Art 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO) habe keine Erörterung stattgefunden.Weiters seien die Länderfeststellungen den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden und bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer keine weiteren Ermittlungen angestellt worden. Dies obwohl sich durch die mehrfachen Krankenhausaufenthalte und die Befunde, welche der belangten Behörde übermittelt wurden, durchaus Anhaltspunkte dafür ergeben hätten. Auch zur möglichen Kettenabschiebung aufgrund eines negativ abgeschlossenen Asylverfahrens in Polen (erkennbar durch die Zustimmung Polens zur Rückübernahme nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO) habe keine Erörterung stattgefunden.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 01.07.2011 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten.

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3. Zunächst war zu prüfen, ob dem Bundesasylamt im vorliegenden Fall entscheidungsrelevante Verfahrensfehler unterlaufen sind. Dies ist im Ergebnis zu verneinen:

Der Beschwerde ist darin Recht zu geben, dass die Überstellung einer Person ohne faktischen Abschiebeschutz (hier nach Erstbefragung aber) ohne Durchführung einer Einvernahme sich im Spannungsfeld des verfahrensrechtlich Zulässigen bewegen kann (vgl Filzwieser, in MigraLex 3/2010, 82). Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG kann eine Einvernahme allerdings unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Darüber hinaus zeigt sich im vorliegenden Fall aus der Verfahrenserzählung, dass die Beschwerdeführerin, welche seit 14.09.2010 im Verfahren gewillkürt vertreten ist, weder selbst noch durch ihre Vertretung eine Stellungnahme bzw. ein sonstiges Schreiben oder eine Erklärung abgebeben hat. Zweitens ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welches Vorbringen die Beschwerdeführerin noch höchstpersönlich hätte tätigen wollen, dass über jenes im Erstverfahren hinausgeht und entscheidungsrelevant ist. Ihr Vorbringen, in Polen verfolgt zu werden, hat sie bereits in der Erstbefragung geäußert. Zusammengefasst ist dem Bundesasylamt im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen also kein solcher Verfahrensfehler vorzuwerfen, der zur Behebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde zu führen hätte.Der Beschwerde ist darin Recht zu geben, dass die Überstellung einer Person ohne faktischen Abschiebeschutz (hier nach Erstbefragung aber) ohne Durchführung einer Einvernahme sich im Spannungsfeld des verfahrensrechtlich Zulässigen bewegen kann vergleiche Filzwieser, in MigraLex 3 aus 2010,, 82). Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG kann eine Einvernahme allerdings unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Darüber hinaus zeigt sich im vorliegenden Fall aus der Verfahrenserzählung, dass die Beschwerdeführerin, welche seit 14.09.2010 im Verfahren gewillkürt vertreten ist, weder selbst noch durch ihre Vertretung eine Stellungnahme bzw. ein sonstiges Schreiben oder eine Erklärung abgebeben hat. Zweitens ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welches Vorbringen die Beschwerdeführerin noch höchstpersönlich hätte tätigen wollen, dass über jenes im Erstverfahren hinausgeht und entscheidungsrelevant ist. Ihr Vorbringen, in Polen verfolgt zu werden, hat sie bereits in der Erstbefragung geäußert. Zusammengefasst ist dem Bundesasylamt im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen also kein solcher Verfahrensfehler vorzuwerfen, der zur Behebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde zu führen hätte.

4. Es war nunmehr zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.4. Es war nunmehr zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

4.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens (bis auf weiteres für alle von der Beschwerdeführerin dort gestellte Asylanträge) gemäß Art. 16 Abs 1 Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.4.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens (bis auf weiteres für alle von der Beschwerdeführerin dort gestellte Asylanträge) gemäß Artikel 16, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

4.1.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).4.1.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich ferner keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich ferner keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

4.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.4.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.

5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

In Österreich leben nach Angaben der Beschwerdeführerin (abgesehen von ihren Eltern und ihren zwei Geschwistern, die ebenfalls Asylwerber sind und eine gleichlautende Entscheidung erhalten) zwei ihrer Brüder. Einer dieser Brüder lebt als anerkannter Flüchtling in Österreich, ist verheiratet, und hat sein Herkunftsland bereits vor Jahren verlassen. Diesbezüglich wurde schon im Erstverfahren festgestellt, dass zu diesem Bruder kein besonderes Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der zweite, sich in Österreich aufhältige Bruder, welcher die Beschwerdeführer bei ihrer Ersteinreise nach Österreich im Jahr 2009 noch begleitete, wurde aufgrund eines Formalfehlers in Österreich zugelassen und wartet hier auf den Ausgang seines Asylverfahrens. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im gegenständlichen Verfahren nicht über die Trennung der Familie im Lichte des § 10 AsylG entschieden wurde, so ist dazu auszuführen, dass es sich beim Bruder um einen volljährigen Erwachsenen handelt. Auch konnte nicht festgestellt bzw. von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht werden, dass zu ihrem Bruder ein besonderes persönliches, soziales oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Es kann daher nicht von einem ausreichend intensiven Naheverhältnis gesprochen werden, zumal auch kein regelmäßiger und intensiver Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder vorgebracht wurde.In Österreich leben nach Angaben der Beschwerdeführerin (abgesehen von ihren Eltern und ihren zwei Geschwistern, die ebenfalls Asylwerber sind und eine gleichlautende Entscheidung erhalten) zwei ihrer Brüder. Einer dieser Brüder lebt als anerkannter Flüchtling in Österreich, ist verheiratet, und hat sein Herkunftsland bereits vor Jahren verlassen. Diesbezüglich wurde schon im Erstverfahren festgestellt, dass zu diesem Bruder kein besonderes Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der zweite, sich in Österreich aufhältige Bruder, welcher die Beschwerdeführer bei ihrer Ersteinreise nach Österreich im Jahr 2009 noch begleitete, wurde aufgrund eines Formalfehlers in Österreich zugelassen und wartet hier auf den Ausgang seines Asylverfahrens. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im gegenständlichen Verfahren nicht über die Trennung der Familie im Lichte des Paragraph 10, AsylG entschieden wurde, so ist dazu auszuführen, dass es sich beim Bruder um einen volljährigen Erwachsenen handelt. Auch konnte nicht festgestellt bzw. von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht werden, dass zu ihrem Bruder ein besonderes persönliches, soziales oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Es kann daher nicht von einem ausreichend intensiven Naheverhältnis gesprochen werden, zumal auch kein regelmäßiger und intensiver Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder vorgebracht wurde.

Am Maßstab der Judikatur der Höchstgerichte zum Familienleben, unter Erwachsenen gemessen, zeigt die Beschwerde keine Fehlbeurteilung der Asylbehörde unter diesem Gesichtspunkt auf: So ist in VfGH 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle "- auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen" (VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423; 26. 1. 2006, 2002/20/0235; 8. 6. 2006, 2003/01/0600; 29. 3. 2007, 2005/20/0040 bis 0042; 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Umstände sind jedoch gegenständlich nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat etwas Derartiges auch nicht vorgebracht. Zusammengefasst zeigt also das Verfahren, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) gegenständlich nicht glaubhaft gemacht wurde.Am Maßstab der Judikatur der Höchstgerichte zum Familienleben, unter Erwachsenen gemessen, zeigt die Beschwerde keine Fehlbeurteilung der Asylbehörde unter diesem Gesichtspunkt auf: So ist in VfGH 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle "- auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen" (VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423; 26. 1. 2006, 2002/20/0235; 8. 6. 2006, 2003/01/0600; 29. 3. 2007, 2005/20/0040 bis 0042; 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Umstände sind jedoch gegenständlich nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat etwas Derartiges auch nicht vorgebracht. Zusammengefasst zeigt also das Verfahren, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) gegenständlich nicht glaubhaft gemacht wurde.

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben sich auch keine Hinweise auf Krankheiten, die eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich zögen, dass eine ständige Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin zwingend notwendig wäre. Auch in der Beschwerde wurden keine weiteren Angaben gemacht oder Befunde vorgelegt, die auf einen Gesundheitszustand schließen lassen, der eine ständige Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin durch ihren Bruder zwingend erforderlich machen würde. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin dermaßen auf die Unterstützung durch ihren Bruder angewiesen ist oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis vorliegt, dass ihr ein weiterer Verbleib im Gebiet der EU außerhalb des Österreichischen Bundesgebietes schlicht unzumutbar wäre. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen Verwandten hinausgehende Umstände sind nicht erkennbar.

Zumal keine weiteren familiären Bezüge der Beschwerdeführerin in Österreich im Verfahren hervorgekommen sind und ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen nicht in ihren durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wird.Zumal keine weiteren familiären Bezüge der Beschwerdeführerin in Österreich im Verfahren hervorgekommen sind und ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen nicht in ihren durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wird.

In Übereinstimmung mit der Beurteilung der Erstbehörde ist daher nicht vom Vorliegen eines hinreichenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.In Übereinstimmung mit der Beurteilung der Erstbehörde ist daher nicht vom Vorliegen eines hinreichenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen.

5.1. Zur Kritik am polnischen Asylwesen

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung nunmehr gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (siehe ÖB Warschau vom 23.08.2007 und 28.02.2008). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber aus der Russischen Föderation stammenden Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.

Aus der Rechtsprechung des EGMR (oder anderer Gerichte der Mitgliedstaaten) lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer von der Beschwerdeführerin bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht wie schon oben ausgeführt kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa die Beschwerdeführerin im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also in die Russische Föderation, zurückgeschoben werden könnte.

Soweit aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass die Beschwerdeführerin in Polen möglicherweise (weiterhin) kein Asyl erhalten werde, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095). Andererseits ergibt sich aus den, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen, dass auch Personen, deren Asylanträge bereits rechtskräftig abgelehnt wurden, nach einer auf der Grundlage der Dublin-Verordnung erfolgten Rücküberstellung nach Polen wieder aufgenommen werden und diese Personen damit bei neuem Vorbringen Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren haben. Dass letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat gänzlich relativiert werden kann, ist (solange keine unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, was in concreto nicht der Fall ist) eines der Grundprinzipien der Dublin II-VO, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedstaaten zu akzeptieren ist.Soweit aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass die Beschwerdeführerin in Polen möglicherweise (weiterhin) kein Asyl erhalten werde, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095). Andererseits ergibt sich aus den, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen, dass auch Personen, deren Asylanträge bereits rechtskräftig abgelehnt wurden, nach einer auf der Grundlage der Dublin-Verordnung erfolgten Rücküberstellung nach Polen wieder aufgenommen werden und diese Personen damit bei neuem Vorbringen Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren haben. Dass letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat gänzlich relativiert werden kann, ist (solange keine unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, was in concreto nicht der Fall ist) eines der Grundprinzipien der Dublin II-VO, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedstaaten zu akzeptieren ist.

Es bleibt vollständigkeitshalber anzumerken, dass auch in Österreich eine Gruppenverfolgung von tschetschenischen Asylwerbern durch die zuständige Kammer des Asylgerichtshofes verneint wird und in Einzelfällen durchsetzbare Ausweisungsentscheidungen in diesen Herkunftsstaat ergehen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es für sie in Polen nicht sicher sei, weil sie auch dort von unbekannten Männern verfolgt werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Angaben bei Weitem zu wenig konkret erscheinen, um daraus eine mögliche Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Polen darzutun.Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es für sie in Polen nicht sicher sei, weil sie auch dort von unbekannten Männern verfolgt werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Angaben bei Weitem zu wenig konkret erscheinen, um daraus eine mögliche Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Polen darzutun.

Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keinerlei aktuelle Berichte in Vorlage gebracht, welche die nunmehr hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.

5.3. Bedrohung von tschetschenischen Staatsangehörigen in Polen

Das entsprechende vage detailarme und in dieser Form nicht individuell objektivierbare Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Polen kann - bereits unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit - nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Art 3 EMRK gewertet werden.Das entsprechende vage detailarme und in dieser Form nicht individuell objektivierbare Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Polen kann - bereits unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit - nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Artikel 3, EMRK gewertet werden.

Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und der Beschwerdeführerin bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Der Asylgerichtshof hat keinen Anlass, an der diesbezüglichen Integrität polnischer Organe substantiiert zu zweifeln, worauf nur vollständigkeitshalber hingewiesen wird. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführerin erblickt werden.

5.4. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK, medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen5.4. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK, medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind dem Vorbringen der Beschwerdeführerin als auch dem erstinstanzlichen Verfahren nicht zu entnehmen. Auch konnte von der Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit weiterer diesbezüglicher Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes belegt werden.

Medizinisch gesehen liegen im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen vor. Insofern die Beschwerdeführerin in Zukunft medizinische Behandlung benötigt, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG) zu Recht davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Art 3 EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.Medizinisch gesehen liegen im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen vor. Insofern die Beschwerdeführerin in Zukunft medizinische Behandlung benötigt, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) zu Recht davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.

5.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 (13), Art 8 EMRK oder Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.5.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, (13), Artikel 8, EMRK oder Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.

6. Ausweisungsentscheidung

6.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Art 8 EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde mit Recht verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich nicht ersichtlich.6.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde mit Recht verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich nicht ersichtlich.

6.2. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.6.2. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführerin hat auch keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass gewesen wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen (temporär) zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige, anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende, gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen gewesen; Hinweise darauf sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

6.3. Da die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (weiterhin) rechtmäßig war.6.3. Da die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (weiterhin) rechtmäßig war.

7. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen wäre, konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen wäre, konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, real risk, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten