TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/16 S1 420374-1/2011

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Veröffentlicht am 16.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 420.374-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011, Zahl 11 05.927 EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011, Zahl 11 05.927 EAST-West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Der Beschwerdeführer stellte am 16.06.2011 den Antrag ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Der nunmehrige Beschwerdeführer hatte laut EURODAC-Treffer bereits am 08.03.2011 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 21.06.2011 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 erklärt. Das Verfahren des Beschwerdeführers wäre am 17.03.2011 eingestellt worden.2. Der nunmehrige Beschwerdeführer hatte laut EURODAC-Treffer bereits am 08.03.2011 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 21.06.2011 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt. Das Verfahren des Beschwerdeführers wäre am 17.03.2011 eingestellt worden.

3. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, er sei am 06.03.2011 von XXXX nach XXXX geflogen und von dort mit dem Zug nach Polen gereist, wo er beim Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt hätte. Danach sei er zirka eine Woche in einem Asyllager in XXXX aufhältig gewesen. Dort hätte er einem Fernsehsender ein Interview über seine Fluchtgründe gegeben. Unmittelbar danach hätten ihm außerhalb des Lagers vier Tschetschenen aufgelauert und es wäre zu einer Schlägerei gekommen. Nun sei es auch bekannt, dass er in Polen sein könnte. Seine entfernten Cousins wären von Frankreich nach Polen überstellt worden und seither verschwunden. Er wäre in Polen nicht in Sicherheit. Er wisse, dass Beamte von russischen Behörden dort aufhältig seien und Waffen trügen. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr ins Lager zurückgekehrt, sondern hätte sich in Warschau bis zu seiner Ausreise versteckt. Er wäre schließlich zu einer Tankstelle gegangen, wo LKWs geparkt gewesen wären. Er hätte dort einen bosnischen LKW-Fahrer gefragt, ob er ihn nach Österreich mitnehmen würde. Daraufhin hätte jener ihn nach Österreich gefahren. An einem ihm unbekannten Ort angekommen, hätte er türkisch sprechende Passanten angesprochen, die ihn nach Thalham gebracht hätten. Er hätte ihnen dafür sein Handy gegeben. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Aserbaidschan als Flüchtling anerkannt worden sei. Nun würden die aserbaidschanischen Behörden Flüchtlinge an Russland ausliefern. Er hätte dies bisher aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht zu befürchten gehabt, da er aber nun volljährig sei, befürchte er, ausgeliefert zu werden (As. 29-41 BAA).3. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, er sei am 06.03.2011 von römisch 40 nach römisch 40 geflogen und von dort mit dem Zug nach Polen gereist, wo er beim Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt hätte. Danach sei er zirka eine Woche in einem Asyllager in römisch 40 aufhältig gewesen. Dort hätte er einem Fernsehsender ein Interview über seine Fluchtgründe gegeben. Unmittelbar danach hätten ihm außerhalb des Lagers vier Tschetschenen aufgelauert und es wäre zu einer Schlägerei gekommen. Nun sei es auch bekannt, dass er in Polen sein könnte. Seine entfernten Cousins wären von Frankreich nach Polen überstellt worden und seither verschwunden. Er wäre in Polen nicht in Sicherheit. Er wisse, dass Beamte von russischen Behörden dort aufhältig seien und Waffen trügen. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr ins Lager zurückgekehrt, sondern hätte sich in Warschau bis zu seiner Ausreise versteckt. Er wäre schließlich zu einer Tankstelle gegangen, wo LKWs geparkt gewesen wären. Er hätte dort einen bosnischen LKW-Fahrer gefragt, ob er ihn nach Österreich mitnehmen würde. Daraufhin hätte jener ihn nach Österreich gefahren. An einem ihm unbekannten Ort angekommen, hätte er türkisch sprechende Passanten angesprochen, die ihn nach Thalham gebracht hätten. Er hätte ihnen dafür sein Handy gegeben. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Aserbaidschan als Flüchtling anerkannt worden sei. Nun würden die aserbaidschanischen Behörden Flüchtlinge an Russland ausliefern. Er hätte dies bisher aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht zu befürchten gehabt, da er aber nun volljährig sei, befürchte er, ausgeliefert zu werden (As. 29-41 BAA).

4. Im Rahmen seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 14.10.2010 erklärte der Beschwerdeführer, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er hätte aufgrund einer Schlägerei in Polen, bei der er sich Knochenbrüche zugezogen habe, nachts starke Schmerzen im Rippenbereich rechts und am Oberarm rechts.

Eine Woche nach seinem Aufenthalt im polnischen Asyllager wäre er von einem Fernsehsender interviewt worden. Er hätte dabei über seinen Bruder, der in Tschetschenien im Jahre 2006 ermordet worden wäre, gesprochen. Es hätten auch andere Mitbewohner vor der Kamera gesprochen. Eine halbe Stunde nachdem das Fernsehteam weggegangen sei, wäre er einkaufen gegangen. Vor dem Eingang hätte ein Auto gewartet, aus dem vier Tschetschenen ausgestiegen wären und ihn gefragt hätten, warum er vor der Kamera gegen Kadyrov gesprochen hätte. Sie hätten ihn mit einem Schlagstock geschlagen. Er hätte zuerst versucht sich zu wehren, aber gegen vier Personen hätte er nichts machen können. Andere Tschetschenen, die den Vorfall gesehen hätten, hätten ihm geholfen. Er habe zwar den Entführungsversuch bei der Polizei melden wollen, aber seine Befreier hätten Angst gehabt mitzugehen. An anderer Stelle der Einvernahme führte er an, dass er im Lager bedroht worden wäre. Er hätte ärztliche Behandlung benötigt, aber er hätte Angst gehabt. Er hätte keine Asylkarte mehr beziehungsweise keine Unterstützung gehabt und sei zu keinem Arzt gegangen. Seine Bekannten hätten ihm geholfen. Im Jahre 2008 wären seine zwei Cousins von Frankreich nach Polen überstellt worden. Seitdem gebe es überhaupt keine Nachricht von ihnen, sie wüssten nicht, wo sie wären.

An anderer Stelle gab er an, dass er nach dem Vorfall sozusagen auf der Straße gelebt habe und zu keiner Hilfsorganisation gegangen sei. Er wäre mit einem Messer verletzt worden und hätte am 14. oder 15.03.2011 das Lager verlassen. Seine Dokumente wären im polnischen Asyllager geblieben. Seine Eltern hätten ihm ein bisschen Geld überwiesen, damit hätte er seine Reise nach Österreich finanziere. Nach seiner Ankunft in Österreich wäre er bei einer Tankstelle abgesetzt worden. Er hätte zuerst nicht weitergewusst. Dann habe er einen Mann gesehen und hätte sich gedacht, dass dieser ein Türke sei. Er hätte ihn angesprochen, welcher ihn dann nach Thalham gebracht hätte.

Er hätte in Frankreich zwei Cousins und in Österreich eine Tante väterlicherseits, einen Onkel und zwei Cousinen. Er würde von ihnen keine Unterstützung erhalten, sie wüssten nämlich noch nicht, dass er hier sei. Seine Verwandten hätten vor ungefähr sechs oder sieben Jahren ihre Heimat verlassen. Er hätte mit seiner Tante bis 2003 in XXXX zusammengelebt. Seine Verwandte hätten eigene Familien. Er wäre ledig und hätte keine eigenen Kinder. Er hätte eine Freundin, die er 2007 übers Internet kennengelernt habe. Sie lebe als anerkannter Flüchtling in Salzburg mit ihrer Familie. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer als Bescheinigungsmittel Internetausdrücke über eine Massenschlägerei am 03.10.2010 in Polen (er wäre damals nicht in Polen gewesen), bei der bei einem Tschetschenen eine Pistole von Kadyrow gefunden worden sei, vor. Weiters legte er eine Bestätigung vor, die die ihm in Aserbaidschan drohende Gefahr belegen solle, Kopien bezüglich der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuts durch UNHCR XXXX an ihn und seine Familie sowie Internetausdrücke betreffend die Ermordung seines Bruders, die allesamt in Kopie in den Akt aufgenommen wurden (As. 107-159 BAA).Er hätte in Frankreich zwei Cousins und in Österreich eine Tante väterlicherseits, einen Onkel und zwei Cousinen. Er würde von ihnen keine Unterstützung erhalten, sie wüssten nämlich noch nicht, dass er hier sei. Seine Verwandten hätten vor ungefähr sechs oder sieben Jahren ihre Heimat verlassen. Er hätte mit seiner Tante bis 2003 in römisch 40 zusammengelebt. Seine Verwandte hätten eigene Familien. Er wäre ledig und hätte keine eigenen Kinder. Er hätte eine Freundin, die er 2007 übers Internet kennengelernt habe. Sie lebe als anerkannter Flüchtling in Salzburg mit ihrer Familie. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer als Bescheinigungsmittel Internetausdrücke über eine Massenschlägerei am 03.10.2010 in Polen (er wäre damals nicht in Polen gewesen), bei der bei einem Tschetschenen eine Pistole von Kadyrow gefunden worden sei, vor. Weiters legte er eine Bestätigung vor, die die ihm in Aserbaidschan drohende Gefahr belegen solle, Kopien bezüglich der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuts durch UNHCR römisch 40 an ihn und seine Familie sowie Internetausdrücke betreffend die Ermordung seines Bruders, die allesamt in Kopie in den Akt aufgenommen wurden (As. 107-159 BAA).

5. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.07.2011 den Antrage auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Polen zulässig sei.5. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.07.2011 den Antrage auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde). Einer zitierten Anfragebeantwortung des österreichischen Polizeiattches an der ÖB Warschau ist unter anderem zu entnehmen, dass die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit betrauten Polizeikräfte strafrechtliche Handlungen ausnahmslos bei Gerichten zur Anzeige brächten. Die Polizei vollziehe ausnahmslos Anordnungen von Staatsanwaltschaften und GerichtenDas Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde). Einer zitierten Anfragebeantwortung des österreichischen Polizeiattches an der ÖB Warschau ist unter anderem zu entnehmen, dass die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit betrauten Polizeikräfte strafrechtliche Handlungen ausnahmslos bei Gerichten zur Anzeige brächten. Die Polizei vollziehe ausnahmslos Anordnungen von Staatsanwaltschaften und Gerichten

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, seine Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer sich nicht an polnische Behörden/Hilfsorganisationen um Unterstützung gewandt. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Relevante familiäre Bindungen in Österreich hätten ebenso nicht festgestellt werden können. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife somit nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, seine Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer sich nicht an polnische Behörden/Hilfsorganisationen um Unterstützung gewandt. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Relevante familiäre Bindungen in Österreich hätten ebenso nicht festgestellt werden können. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife somit nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.

6. Gegen diesen Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens fristgerecht Beschwerde erhoben. In Polen wäre die Sicherheit des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine zwei Cousins nach einer Überstellung aus Frankreich nach Polen spurlos verschwunden wären. Der Beschwerdeführer habe damit durchaus nachvollziehbare und gewichtige Gründe dargelegt, warum Polen für ihn keinen sicheren Dublinstaat darstelle. Nachdem Kadyrov nach den aktuellen Länderberichten des Asylgerichtshofes seine Gegner mit extremer Härte und ohne Rücksicht auf Menschenrechte verfolge und bekanntermaßen Personen auch im Ausland verfolge, sei es innerhalb des Bereichs des Wahrscheinlichen, dass nach einer Aussage im Fernsehen über die Menschenrechtsverletzungen in Form von Verschwindenlassen durch den Beschwerdeführer auch er in Polen verfolgt werde. Des Weiteren wäre durch den Bericht über die Massenschlägerei vom 03.10.2010 deutlich, dass sich Kadyrovzi in Polen aufhalten, wäre doch eine entsprechende Waffe bei einer Person gefunden worden. Folglich hätten bezüglich dieser Aussagen im Fernsehen weitere Nachfragen angestrengt werden müssen. So wäre es von zentraler Bedeutung zu wissen, welcher Fernsehsender dieses Interview geführt habe, wo das ausgestrahlt worden sei, um so ein daraus resultierendes Gefährdungspotenzial erkennen zu können. Diese Ermittlungen wären jedoch im Lichte der erweiterten Ermittlungspflicht des § 18 AsylG schuldhaft unzureichend durchgeführt worden. Bekannt sei lediglich, dass es ein Interview für das Fernsehen gegeben habe, was für eine Gefährdungsprognose jedoch unzureichend sei. Zur allgemeinen Situation bezüglich der Sicherheit von Tschetschenen wurde auf einen zitierten Brief des Menschenrechtsaktivisten XXXX vom 16.09.2010 verwiesen, demnach in Polen Tschetschenen umgebracht beziehungsweise verfolgt worden wären - ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer. Auch bei "XXXX" wäre ein Fall bekannt geworden, in welchem ein Tschetschene, der im Jahr 2008 von Österreich nach Polen überstellt worden sei, dort von seinen Verfolgern im August 2010 nach mehrfachen Drohungen schließlich ermordet worden wäre. Seine Frau und Kinder wären wiederum nach Österreich geflüchtet und hätten hier mittlerweile den Status als anerkannten Flüchtling erhalten. Folglich könne auch im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der polnische Staat tschetschenischen Flüchtlingen und Asylsuchenden hinreichenden Schutz vor Kadyrov und seinen Truppen biete. Daher sei auch für den Beschwerdeführer kein hinreichender Schutz in Polen gewährleistet, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei. Zumindest sei der Bescheid zu beheben und wären dem Bundesasylamt weitere Ermittlungen hinsichtlich des Fernsehinterviews in Polen und des daraus resultierenden Gefährdungspotenzials anzuordnen. Eine Zulassung des Verfahrens erscheine auch aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse des Beschwerdeführers zu in Österreich anerkannten Flüchtlingen im Sinne des Art. 15 Dublin II VO angebracht. Der Beschwerdeführer sei selbst noch sehr jung und damit noch verstärkt von seiner Familie und deren Unterstützung abhängig. Dies betreffe sowohl die "psychische Unterstützung", welche aufgrund der Erlebnisse in Polen nötig sei, als auch die familiäre Unterstützung als soziales Netzwerk. Zu beachten wäre hier ergänzend, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tante bis 2003 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.6. Gegen diesen Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens fristgerecht Beschwerde erhoben. In Polen wäre die Sicherheit des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine zwei Cousins nach einer Überstellung aus Frankreich nach Polen spurlos verschwunden wären. Der Beschwerdeführer habe damit durchaus nachvollziehbare und gewichtige Gründe dargelegt, warum Polen für ihn keinen sicheren Dublinstaat darstelle. Nachdem Kadyrov nach den aktuellen Länderberichten des Asylgerichtshofes seine Gegner mit extremer Härte und ohne Rücksicht auf Menschenrechte verfolge und bekanntermaßen Personen auch im Ausland verfolge, sei es innerhalb des Bereichs des Wahrscheinlichen, dass nach einer Aussage im Fernsehen über die Menschenrechtsverletzungen in Form von Verschwindenlassen durch den Beschwerdeführer auch er in Polen verfolgt werde. Des Weiteren wäre durch den Bericht über die Massenschlägerei vom 03.10.2010 deutlich, dass sich Kadyrovzi in Polen aufhalten, wäre doch eine entsprechende Waffe bei einer Person gefunden worden. Folglich hätten bezüglich dieser Aussagen im Fernsehen weitere Nachfragen angestrengt werden müssen. So wäre es von zentraler Bedeutung zu wissen, welcher Fernsehsender dieses Interview geführt habe, wo das ausgestrahlt worden sei, um so ein daraus resultierendes Gefährdungspotenzial erkennen zu können. Diese Ermittlungen wären jedoch im Lichte der erweiterten Ermittlungspflicht des Paragraph 18, AsylG schuldhaft unzureichend durchgeführt worden. Bekannt sei lediglich, dass es ein Interview für das Fernsehen gegeben habe, was für eine Gefährdungsprognose jedoch unzureichend sei. Zur allgemeinen Situation bezüglich der Sicherheit von Tschetschenen wurde auf einen zitierten Brief des Menschenrechtsaktivisten römisch 40 vom 16.09.2010 verwiesen, demnach in Polen Tschetschenen umgebracht beziehungsweise verfolgt worden wären - ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer. Auch bei "XXXX" wäre ein Fall bekannt geworden, in welchem ein Tschetschene, der im Jahr 2008 von Österreich nach Polen überstellt worden sei, dort von seinen Verfolgern im August 2010 nach mehrfachen Drohungen schließlich ermordet worden wäre. Seine Frau und Kinder wären wiederum nach Österreich geflüchtet und hätten hier mittlerweile den Status als anerkannten Flüchtling erhalten. Folglich könne auch im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der polnische Staat tschetschenischen Flüchtlingen und Asylsuchenden hinreichenden Schutz vor Kadyrov und seinen Truppen biete. Daher sei auch für den Beschwerdeführer kein hinreichender Schutz in Polen gewährleistet, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei. Zumindest sei der Bescheid zu beheben und wären dem Bundesasylamt weitere Ermittlungen hinsichtlich des Fernsehinterviews in Polen und des daraus resultierenden Gefährdungspotenzials anzuordnen. Eine Zulassung des Verfahrens erscheine auch aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse des Beschwerdeführers zu in Österreich anerkannten Flüchtlingen im Sinne des Artikel 15, Dublin römisch zwei VO angebracht. Der Beschwerdeführer sei selbst noch sehr jung und damit noch verstärkt von seiner Familie und deren Unterstützung abhängig. Dies betreffe sowohl die "psychische Unterstützung", welche aufgrund der Erlebnisse in Polen nötig sei, als auch die familiäre Unterstützung als soziales Netzwerk. Zu beachten wäre hier ergänzend, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tante bis 2003 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.

7. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 27.07.2011 beim Asylgerichtshof ein.

8. Am 12.08.2011 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2011 am Luftweg nach Polen/XXXX überstellt worden sei.8. Am 12.08.2011 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2011 am Luftweg nach Polen/XXXX überstellt worden sei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in dem gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in dem gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2. In dem vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit der Republik Polen auf Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.2. In dem vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit der Republik Polen auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt würde, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt würde, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

Aus der im angefochtenen Bescheid zitierten polnischen Rechtslage ergibt sich schließlich klar, dass eine Einstellung eines Verfahrens (wegen Abwesenheit, wie vorliegend) eine spätere Schutzgewährung nach Fortsetzung nicht ausschließt. Der Asylgerichtshof hat zudem keine Zweifel dahingehend, dass die Asylgewährung durch UNHCR XXXX seitens der polnischen Behörden, auch im Zuge ihrer Zusammenarbeit mit UNHCR Warschau, adäquat und völkerrechtskonform berücksichtigt werden wird.Aus der im angefochtenen Bescheid zitierten polnischen Rechtslage ergibt sich schließlich klar, dass eine Einstellung eines Verfahrens (wegen Abwesenheit, wie vorliegend) eine spätere Schutzgewährung nach Fortsetzung nicht ausschließt. Der Asylgerichtshof hat zudem keine Zweifel dahingehend, dass die Asylgewährung durch UNHCR römisch 40 seitens der polnischen Behörden, auch im Zuge ihrer Zusammenarbeit mit UNHCR Warschau, adäquat und völkerrechtskonform berücksichtigt werden wird.

2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede (vgl dazu aus der europäischen Rechtsprechung jüngst: englischer High Court, 11.08.2011, [2011] EWHC 2182 (Admin), Elayathamby v SSHD) - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede vergleiche dazu aus der europäischen Rechtsprechung jüngst: englischer High Court, 11.08.2011, [2011] EWHC 2182 (Admin), Elayathamby v SSHD) - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin II VO sind.Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers keine Familienangehörigen im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO sind.

Dem Bundesasylamt ist dahingehend Recht zu geben, dass jedenfalls ein (intensives) Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass seine Verwandten (Tante väterlicherseits, Onkel und zwei Cousinen) in Österreich lebten, jedoch war er weder in der Lage deren Namen, noch Aufenthaltsort oder fremdenrechtlichen Status anzugeben. Somit hat er nicht einmal behauptet mit ihnen im Kontakt zu stehen, geschweige denn im gemeinsamen Haushalt zu leben (leben zu wollen) oder in irgendeiner Weise von ihnen abhängig zu sein, weshalb der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde schon wegen des fehlenden Kontaktes ins Leere zu gehen hat. Er hat auch im Besonderen nicht behauptet mit seiner Tante, mit welcher er bis 2003 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, seither - auch über die räumliche Distanz hinweg - in nennenswertem Kontakt gestanden zu sein. Zur behaupteten Freundin, die er übers Internet kennengelernt haben soll, gilt dasselbe. Er hat weder behauptet sie besucht zu haben, noch mit ihr im gemeinsamen Haushalt zu leben, weshalb auch hier ein Familienleben ausscheidet, unbeschadet dessen, dass es sich jedenfalls nicht um eine Unionsbürgerin handelt. Somit liegen keine familiären Bezüge zu Österreich vor, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - sind schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind von dem Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Dem Bundesasylamt ist dahingehend Recht zu geben, dass jedenfalls ein (intensives) Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass seine Verwandten (Tante väterlicherseits, Onkel und zwei Cousinen) in Österreich lebten, jedoch war er weder in der Lage deren Namen, noch Aufenthaltsort oder fremdenrechtlichen Status anzugeben. Somit hat er nicht einmal behauptet mit ihnen im Kontakt zu stehen, geschweige denn im gemeinsamen Haushalt zu leben (leben zu wollen) oder in irgendeiner Weise von ihnen abhängig zu sein, weshalb der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde schon wegen des fehlenden Kontaktes ins Leere zu gehen hat. Er hat auch im Besonderen nicht behauptet mit seiner Tante, mit welcher er bis 2003 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, seither - auch über die räumliche Distanz hinweg - in nennenswertem Kontakt gestanden zu sein. Zur behaupteten Freundin, die er übers Internet kennengelernt haben soll, gilt dasselbe. Er hat weder behauptet sie besucht zu haben, noch mit ihr im gemeinsamen Haushalt zu leben, weshalb auch hier ein Familienleben ausscheidet, unbeschadet dessen, dass es sich jedenfalls nicht um eine Unionsbürgerin handelt. Somit liegen keine familiären Bezüge zu Österreich vor, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - sind schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Ziffer 1802,,1803/06-11). Derartige Umstände sind von dem Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

Demgegenüber hält sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Eltern, Geschwister) weiterhin in Aserbaidschan (mit von UNHCR zugesprochenem Flüchtlingsstatus) auf. Dies steht im Übrigen in einem Spannungsverhältnis zur Aussage des Beschwerdeführers, dass Volljährige (er sei bisher als Minderjähriger geschützt gewesen) bereits seit längerem von Aserbaidschan wieder nach Russland abgeschoben würden. Hierzu ist anzumerken, dass diese Frage erst im Rahmen des (von Polen zu führenden) inhaltlichen Asylverfahrens gegebenenfalls - unter voller Wahrung des Non-Refoulement-Gebotes - zu prüfen sein wird, wiewohl schon hier festzuhalten ist, dass eine solche Vorgangsweise entgegen einer (wenn aufrechten) Flüchtlingszuerkennung von UNHCR ein massiver Rechtsbruch Aserbaidschans wäre.

2.2.2.2. Zur Kritik am polnischen Asylwesen

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Es besteht nach den, auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation gestützten, Feststellungen der Verwaltungsbehörde kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte. Aus den insofern ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Auskunft der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst/insbesondere nach positivem Abschluss eines Asylverfahrens aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist. Darüber hinaus sieht selbst die Aufnahmerichtlinie Bestimmungen vor, denen nach Asylwerber bei bestimmtem Fehlverhalten ihren Leistungsanspruch verlieren. Somit ist auch im individuellen Fall des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass die Versorgungslage in Polen derart mangelhaft wäre, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht werden würde. Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich ferner eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen nicht erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU im Allgemeinen - widerlegbar - als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland, also in die Russische Föderation zurückgeschoben werden könnte, auch unter Berücksichtigung eines ihm von UNHCR XXXX gewährten - wenn aufrechten - Schutzstatus, der von Polen (wie von anderen EU-Staaten) zu beachten wäre (zu den Argumenten/Bescheinigungsmitteln des Beschwerdeführers zum fehlenden Schutz vor Übergriffen Dritten und Fragen polizeilichen Fehlverhaltens in der Beschwerde siehe die Erwägungen unter 2.2.2.5.).Es besteht nach den, auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation gestützten, Feststellungen der Verwaltungsbehörde kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte. Aus den insofern ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Auskunft der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst/insbesondere nach positivem Abschluss eines Asylverfahrens aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist. Darüber hinaus sieht selbst die Aufnahmerichtlinie Bestimmungen vor, denen nach Asylwerber bei bestimmtem Fehlverhalten ihren Leistungsanspruch verlieren. Somit ist auch im individuellen Fall des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass die Versorgungslage in Polen derart mangelhaft wäre, dass die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht werden würde. Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich ferner eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen nicht erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU im Allgemeinen - widerlegbar - als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland, also in die Russische Föderation zurückgeschoben werden könnte, auch unter Berücksichtigung eines ihm von UNHCR römisch 40 gewährten - wenn aufrechten - Schutzstatus, der von Polen (wie von anderen EU-Staaten) zu beachten wäre (zu den Argumenten/Bescheinigungsmitteln des Beschwerdeführers zum fehlenden Schutz vor Übergriffen Dritten und Fragen polizeilichen Fehlverhaltens in der Beschwerde siehe die Erwägungen unter 2.2.2.5.).

2.2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einemZusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem

realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte durch den Beschwerdeführer keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.

Zu den behaupteten Knochenbrüchen/Schmerzen des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass hierzu aus dem Akt keine Hinweise auf eine Behandlungsbedürftigkeit hervorgehen, er selbst auch nicht angegeben hat, hier in Österreich deshalb in Behandlung zu sein, obwohl dies in Grundversorgung grundsätzlich möglich (gewesen) wäre. Gleiches gilt für die in der Beschwerde vage in den Raum gestellte psychische Belastungssituation aufgrund von Ereignissen in Polen. Somit können keine Umstände erkannt werden, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen entgegenstünden. Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls regelmäßig keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibtZu den behaupteten Knochenbrüchen/Schmerzen des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass hierzu aus dem Akt keine Hinweise auf eine Behandlungsbedürftigkeit hervorgehen, er selbst auch nicht angegeben hat, hier in Österreich deshalb in Behandlung zu sein, obwohl dies in Grundversorgung grundsätzlich möglich (gewesen) wäre. Gleiches gilt für die in der Beschwerde vage in den Raum gestellte psychische Belastungssituation aufgrund von Ereignissen in Polen. Somit können keine Umstände erkannt werden, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen entgegenstünden. Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls regelmäßig keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt

2.2.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in Polen/Übergriffe polnischer Staatsorgane - mangelnde Sicherheit

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zentral vor, dass er im Falle einer Rückkehr nach Polen Übergriffe durch Kadyrovzi wegen seines Fernsehinterviews zu fürchten hätte. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers erachtet der Asylgerichtshof jedoch als unglaubwürdig. So erklärte er im Zuge seiner Erstbefragung, dass ihm vier Tschetschenen aufgelauert und ihn geschlagen hätten, ohne die beabsichtigte Entführung, die er erst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vorbrachte, zu erwähnen, weshalb dieselbige als eine unglaubwürdige Steigerung erscheint. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt sich auch in seinen Angaben fort, wenn er in seiner niederschriftlichen Einvernahme zunächst angibt, mit einem Schlagstock geschlagen worden zu sein, dann aber im Laufe dieser widersprüchlich dazu anführt, mit einem Messer verletzt worden zu sein. Es ist auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer schwer verletzt, aber nicht medizinisch versorgt wird beziehungsweise dieser Vorfall sich vor dem Asyllager abspielt, aber niemand, weder von Seiten des Betreuungspersonals noch sonstiger Sicherheitskräfte einschreitet. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, wie es seinen Verfolgern gelingen konnte, so schnell von seinem Interview Kenntnis zu erlangen und ihn sogleich, nämlich eine halbe Stunde nachdem das Fernsehteam gegangen wäre, gezielt versuchen sollten zu entführen.

Selbst wenn man aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers in eventu folgen sollte, so ist entgegen der Beschwerdebehauptung nicht ersichtlich, dass die polnischen Behörden nicht schutzfähig und schutzwillig wären, da sich der Beschwerdeführer nicht einmal an dieselbigen gewandt hat. Seine Erklärung, er wäre nicht zur Polizei gegangen, da seine Befreier sich nicht dazu getraut hätten, vermag hinsichtlich seiner eigenen Unterlassung sich an polnische Behörden/Hilfsorganisationen zu wenden, nicht zu überzeugen. Darüber hinaus berichtete der Beschwerdeführer über keinerlei weiteren ihn konkret betreffenden Vorfällen in Polen, obwohl er weitere drei Monate nach dem behaupteten Vorfall in Polen (Warschau) aufhältig war, weshalb jedenfalls von einer intensiven Suche der Verfolger nach dem, seinen Einlassungen nach durch das Fernsehinterview allgemein bekannten, Beschwerdeführer, nicht gesprochen werden kann. Weitere Erhebungen zu dem Fernsehinterview konnten entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Ansicht unterbleiben, als selbst bei einer großflächigen Verbreitung der Aussagen des Beschwerdeführers in polnischen Medien diese als Ausübung des in allen EU-Staaten anerkannten Rechts auf freie Meinungsäußerung zu sehen wären und nichts an der Schutzfähigkeit und Schutzpflicht vor allfälligen Übergriffen Dritter seitens der polnischen Behörden zu ändern vermögen, wie dies auch in Österreich der Fall wäre.

Zu den in der Beschwerde und im Verwaltungsverfahren durch den Beschwerdeführer zitierten/herangezogenen Berichten ist zunächst allgemein anzumerken, dass diese keinen solchen Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen, aus dem eine unmittelbare Gefährdung der Person des Beschwerdeführers abzuleiten wäre. Zusätzlich kann keinem Staat zugemutet werden, präventiv jeden Bürger/dort aufhältigen Menschen vor Angriffen Dritter zu schützen. Näherhin war zu erwägen:

Wenn der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme vom 06.07.2011 eine Bericht über eine Schlägerei im Oktober 2010 vorgelegt hat, wobei bei dem nachfolgenden Polizeieinsatz "eine Pistole von Kadyrov" gefunden worden sei, so zeigt dieser Bereicht das Vorgehen polnischer Behörden gegen Gewaltakte Dritter und bestätigt sohin die Richtigkeit der in der Verfahrenserzählung referierten Feststellungen des Bundesasylamtes hiezu. Bei dem in der Beschwerde angeführten Brief eines russischen Menschenrechtsaktivisten handelt es sich um eine unüberprüfbare Widergabe von Aussagen tschetschenischer Asylwerber in Polen mit teilweise schweren Vorwürfen gegen polnische Behörden (Misshandlungen durch Polizei), die gegebenenfalls von der polnischen Justiz zu klären wären, eine systematische Praxis der Misshandlung von Asylwerbern oder einer Schutzverweigerung lässt sich daraus (6 Fälle) zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht ableiten; dies gilt auch für den von der Vertreterin genannten Fall aus ihrer eigenen Vertretungstätigkeit. Der nicht verifizierbare Hinweis darauf, dass von Frankreich nach Polen überstellte Cousins des Beschwerdeführers danach verschwunden wären, lässt eine derartige Vielzahl von Erklärungen dafür zu, dass daraus eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers schließlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ebenso wenig erkennbar ist.

Somit konnte der Asylgerichtshof im Einklang mit dem Bundesasylamt eine Verletzung der EMRK oder offenkundige Verletzung von Grundsätzen des Unionsrechts darstellende gehäufte, rechtswidrige Verhaltensweise polnischer Organe nicht erkennen. Auch sonst ist für den erkennenden Gerichtshof nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales unzumutbares Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.

2.2.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.2.2.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.

2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer hat (siehe oben 2.2.2.3.) keine gesundheitlichen Probleme (ansatzweise substantiiert) erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen).

2.4. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach § 41 Abs 6 AsylG zu erfolgen.2.4. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zu erfolgen.

2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Misshandlung, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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