Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B1 250.389-0/2008/12E
B1 250.394-0/2008/5E
B1 250.390-0/2008/2E
B1 250.391-0/2008/2E
B1 250.392-0/2008/4E
B1 250.393-0/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2004, Zl. 04 04.078-BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, (AsylG 1997) abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, (AsylG 1997) abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2004, Zl. 04 04.079-BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2004, Zl. 04 04.081-BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2004, Zl. 04 04.092-BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2004, Zl. 04 04.093-BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2004, Zl. 04 04.094-BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach gemeinsam mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und den vier gemeinsamen Kindern erfolgter illegaler Einreise am 10.03.2004 den vorliegenden Asylantrag. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hatten gemeinsam mit ihren beiden älteren Kindern bereits am 02.04.1999 in Österreich Asylanträge gestellt. Danach hatten die genannten Beschwerdeführer die Unterkunft am 05.05.1999 verlassen und die Verfahren waren mit 04.06.1999 vom Bundesasylamt gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt worden.1.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach gemeinsam mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und den vier gemeinsamen Kindern erfolgter illegaler Einreise am 10.03.2004 den vorliegenden Asylantrag. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hatten gemeinsam mit ihren beiden älteren Kindern bereits am 02.04.1999 in Österreich Asylanträge gestellt. Danach hatten die genannten Beschwerdeführer die Unterkunft am 05.05.1999 verlassen und die Verfahren waren mit 04.06.1999 vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt worden.
Die Beschwerdeführer belegten ihre Identität durch eine von den UNMIK-Behörden ausgestellte Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers und eine entsprechende Heiratsurkunde über die Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 22.04.2004 stellte der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter der vier gemeinsamen minderjährigen Kinder Asylerstreckungsanträge. Ebenso stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen Asylerstreckungsantrag.
Der Erstbeschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er 1999 deshalb bei der Stellung des Asylantrages einen falschen Namen angegeben habe, weil er befürchtet habe, von Albanern in Österreich erkannt zu werden. Er sei 1999 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weil er sich große Sorgen um seine Familie gemacht habe. Der Erstbeschwerdeführer stelle nunmehr einen Asylantrag, weil die albanischen Katholiken Probleme mit den Moslems hätten. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie seien durch unbekannte und zum Teil maskierte Personen als Katholiken beschimpft und ihnen ein Naheverhältnis zu den Serben vorgeworfen worden. Anfang des Jahres 2000 sei der Beschwerdeführer zu Hause von maskierten Personen im Wohnhaus überfallen worden, die dabei seinen Cousin erschossen hätten. Am Tag des Begräbnisses dieses Cousins sei das Auto eines anderen Cousins des Beschwerdeführers durch unbekannte Personen mit einer Panzerabwehrrakete angegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe mit anderen nicht genannten Personen ("wir") aus dem Auto zu Fuß fliehen können. Danach sei der Wagen getroffen und zerstört worden. Seither habe sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Dörfern bei Verwandten versteckt. Er sei immer wieder nur für wenige Tage zurück nach Hause gekommen, um anschließend wieder zu flüchten. Vor ca. sieben Monaten (entspricht Herbst 2003) sei der Beschwerdeführer während eines Aufenthaltes zu Hause von seinem Vater gewarnt worden, es habe sich im Dorf herumgesprochen, dass der Erstbeschwerdeführer zu Hause sei, und der Vater habe ihn aufgefordert, zu fliehen. Aufgrund des Rates des Vaters sei der Beschwerdeführer sofort geflüchtet. Nach drei Tagen sei ihm von seinen Eltern erzählt worden, dass um zwei Uhr nachts drei maskierte Männer in das Wohnhaus des Beschwerdeführers eingedrungen seien und nach diesem gefragt hätten, wobei der Zweitbeschwerdeführerin eine Vergewaltigung angedroht und die Eltern des Erstbeschwerdeführers geschlagen und auch seine Kinder bedroht worden seien. Die Täter seien geflüchtet, nachdem die Mutter des Erstbeschwerdeführers um Hilfe gerufen habe. Danach sei der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin und seinen Kindern in die Stadt XXXX zu den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gezogen und habe nach Beschaffung der notwendigen finanziellen Mittel mit seiner Familie den Herkunftsstaat verlassen.Der Erstbeschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er 1999 deshalb bei der Stellung des Asylantrages einen falschen Namen angegeben habe, weil er befürchtet habe, von Albanern in Österreich erkannt zu werden. Er sei 1999 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weil er sich große Sorgen um seine Familie gemacht habe. Der Erstbeschwerdeführer stelle nunmehr einen Asylantrag, weil die albanischen Katholiken Probleme mit den Moslems hätten. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie seien durch unbekannte und zum Teil maskierte Personen als Katholiken beschimpft und ihnen ein Naheverhältnis zu den Serben vorgeworfen worden. Anfang des Jahres 2000 sei der Beschwerdeführer zu Hause von maskierten Personen im Wohnhaus überfallen worden, die dabei seinen Cousin erschossen hätten. Am Tag des Begräbnisses dieses Cousins sei das Auto eines anderen Cousins des Beschwerdeführers durch unbekannte Personen mit einer Panzerabwehrrakete angegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe mit anderen nicht genannten Personen ("wir") aus dem Auto zu Fuß fliehen können. Danach sei der Wagen getroffen und zerstört worden. Seither habe sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Dörfern bei Verwandten versteckt. Er sei immer wieder nur für wenige Tage zurück nach Hause gekommen, um anschließend wieder zu flüchten. Vor ca. sieben Monaten (entspricht Herbst 2003) sei der Beschwerdeführer während eines Aufenthaltes zu Hause von seinem Vater gewarnt worden, es habe sich im Dorf herumgesprochen, dass der Erstbeschwerdeführer zu Hause sei, und der Vater habe ihn aufgefordert, zu fliehen. Aufgrund des Rates des Vaters sei der Beschwerdeführer sofort geflüchtet. Nach drei Tagen sei ihm von seinen Eltern erzählt worden, dass um zwei Uhr nachts drei maskierte Männer in das Wohnhaus des Beschwerdeführers eingedrungen seien und nach diesem gefragt hätten, wobei der Zweitbeschwerdeführerin eine Vergewaltigung angedroht und die Eltern des Erstbeschwerdeführers geschlagen und auch seine Kinder bedroht worden seien. Die Täter seien geflüchtet, nachdem die Mutter des Erstbeschwerdeführers um Hilfe gerufen habe. Danach sei der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin und seinen Kindern in die Stadt römisch 40 zu den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gezogen und habe nach Beschaffung der notwendigen finanziellen Mittel mit seiner Familie den Herkunftsstaat verlassen.
Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, ermordet zu werden, weil er ein überzeugter Katholik sei und von der Bevölkerung im Kosovo nicht anerkannt werde.
1.2. Der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig befunden (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.1.2. Der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als zulässig befunden (Spruchpunkt römisch zwei) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
Im angefochtenen Bescheid wurde zugrunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer wegen krimineller Übergriffe von dritter (nichtstaatlicher) Seite den Herkunftsstaat verlassen habe. Eine gezielte Verfolgung christlicher Albaner im Kosovo sei allerdings gemäß der Situation im Herkunftsstaat nicht gegeben. Der Erstbeschwerdeführer könne vor einer etwaigen Bedrohung durch kriminelle Handlungen den Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Aus der Situation im Herkunftsstaat sei keine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung des Erstbeschwerdeführers ersichtlich und es wurde kein Hinderungsgrund gegen die Ausweisung als vorliegend erachtet.
Die Asylerstreckungsanträge der Zweitbeschwerdeführerin und der vier gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurden am selben Tag durch die ebenfalls angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen.Die Asylerstreckungsanträge der Zweitbeschwerdeführerin und der vier gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurden am selben Tag durch die ebenfalls angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen.
1.3. Dagegen wurde mit Schreiben vom 29.05.2004 rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und darin ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe vom Bundesasylamt nicht in gehöriger Weise berücksichtigt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine inhaltliche Konkretisierung der Beschwerde vorzunehmen. Er beantrage die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, um im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme die konkrete Gefährdungslage im Kosovo darzustellen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben und das Leben seiner Familie und könne von den Behörden keine effektive Hilfe vor Übergriffen erwarten. Die verfügte Ausweisung sei unzulässig, da der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Asylverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
In einer schriftlichen Beschwerdeergänzung vom 15.10.2004 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er von 1986 bis 1994 in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe. Danach sei er in den Kosovo zurückgekehrt und habe den Kosovo im Frühjahr 1999 aufgrund des bewaffneten Konfliktes verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt. Nach drei Monaten sei er aus Sorge um seine Familie wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die Probleme des Erstbeschwerdeführers hätten am Anfang des Jahres 2000 begonnen, in dem er und seine Familie immer wieder von teilweise maskierten und bewaffneten albanischen Männern beschimpft und eines Naheverhältnisses zu Serben beschuldigt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer nehme an, dies sei darauf zurückzuführen, dass er früher bei seinem Cousin in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet habe, wo serbische Polizisten zu den Kunden gezählt hätten. Bei einem dieser Vorfälle sei der genannte Cousin erschossen worden. Bei der nachfolgenden Beerdigung habe man das Auto eines anderen (in der Schweiz lebenden) Cousins des Erstbeschwerdeführers zerstört. Nach dieser Zeit habe der Erstbeschwerdeführer bei verschiedenen Verwandten versteckt gelebt und sei nur gelegentlich nach Hause zurückgekehrt, um seine Familie zu sehen. Bei einem weiteren Vorfall seien maskierte Männer in der Nacht in das Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers eingedrungen und hätten nach diesem gesucht. Dabei seien die Eltern des Erstbeschwerdeführers geschlagen worden und die Zweitbeschwerdeführerin sei einer versuchten Vergewaltigung gerade noch entgangen, weil die Mutter des Erstbeschwerdeführers die Nachbarn alarmieren habe können. Ende 2003 sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie zu den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin (nach XXXX) gezogen und habe in weiterer Folge im März 2004 den Herkunftsstaat verlassen. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers würden mittlerweile nicht mehr im Herkunftsort sondern gemeinsam mit seinem Bruder in XXXX leben.In einer schriftlichen Beschwerdeergänzung vom 15.10.2004 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er von 1986 bis 1994 in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe. Danach sei er in den Kosovo zurückgekehrt und habe den Kosovo im Frühjahr 1999 aufgrund des bewaffneten Konfliktes verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt. Nach drei Monaten sei er aus Sorge um seine Familie wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die Probleme des Erstbeschwerdeführers hätten am Anfang des Jahres 2000 begonnen, in dem er und seine Familie immer wieder von teilweise maskierten und bewaffneten albanischen Männern beschimpft und eines Naheverhältnisses zu Serben beschuldigt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer nehme an, dies sei darauf zurückzuführen, dass er früher bei seinem Cousin in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet habe, wo serbische Polizisten zu den Kunden gezählt hätten. Bei einem dieser Vorfälle sei der genannte Cousin erschossen worden. Bei der nachfolgenden Beerdigung habe man das Auto eines anderen (in der Schweiz lebenden) Cousins des Erstbeschwerdeführers zerstört. Nach dieser Zeit habe der Erstbeschwerdeführer bei verschiedenen Verwandten versteckt gelebt und sei nur gelegentlich nach Hause zurückgekehrt, um seine Familie zu sehen. Bei einem weiteren Vorfall seien maskierte Männer in der Nacht in das Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers eingedrungen und hätten nach diesem gesucht. Dabei seien die Eltern des Erstbeschwerdeführers geschlagen worden und die Zweitbeschwerdeführerin sei einer versuchten Vergewaltigung gerade noch entgangen, weil die Mutter des Erstbeschwerdeführers die Nachbarn alarmieren habe können. Ende 2003 sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie zu den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin (nach römisch 40 ) gezogen und habe in weiterer Folge im März 2004 den Herkunftsstaat verlassen. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers würden mittlerweile nicht mehr im Herkunftsort sondern gemeinsam mit seinem Bruder in römisch 40 leben.
Wegen der Vorfälle im Herkunftsstaat würden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen und bedürfe auch ihre Tochter wegen Krampfanfällen medikamentöser Behandlung. Zum Beleg seiner religiösen Überzeugung legte der Beschwerdeführer einen von der Pfarre XXXX am 07.03.2004 ausgestellten Auszug aus dem Heiratsregister vor und schloss Dokumente zum Beleg des Gesundheitszustandes der Tochter an.Wegen der Vorfälle im Herkunftsstaat würden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen und bedürfe auch ihre Tochter wegen Krampfanfällen medikamentöser Behandlung. Zum Beleg seiner religiösen Überzeugung legte der Beschwerdeführer einen von der Pfarre römisch 40 am 07.03.2004 ausgestellten Auszug aus dem Heiratsregister vor und schloss Dokumente zum Beleg des Gesundheitszustandes der Tochter an.
Mit Eingabe vom 14.01.2005 wurden neben weiteren Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Tochter des Erstbeschwerdeführers sowie Taufbestätigungen von Kindern des Erstbeschwerdeführers Kopien von Fotografien vorgelegt, die anlässlich der Beerdigung des getöteten Cousins des Erstbeschwerdeführers aufgenommen worden seien, sowie weitere Fotografien von dem nach dem Begräbnis durch einen Anschlag mit einer Panzerabwehrrakete zerstörten Auto des in Wels lebenden Cousins des Erstbeschwerdeführers. Diesbezüglich erfolgte eine Berichtigung, dass es sich nicht um den Wagen eines in der Schweiz lebenden Cousins des Erstbeschwerdeführers handle. Weiters wurden Kopien zweier Gerichtsladungen vom 26.11.2004 vorgelegt, die an den Vater und den Bruder des Erstbeschwerdeführers gerichtet sind, denen illegaler Waffenbesitz vorgeworfen worden sei. Die genauen Umstände könne der Erstbeschwerdeführer anlässlich einer neuerlichen Einvernahme schildern. Der Vater und der Bruder seien zu einer Haft- bzw. Geldstrafe verurteilt worden.
Mit Schriftsätzen des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 13.07.2005 wurden die Verfolgungsbehauptungen des Erstbeschwerdeführers wiederholt und vorgebracht, dass insbesondere die Berufungsergänzung wichtiges ergänzendes Vorbringen enthalte, welches der Beschwerdeführer auf Grund der Kürze der Befragung beim Bundesasylamt nicht vorbringen habe können.
Mit Eingabe vom 21.09.2005 wurde vom Beschwerdeführer eine angeblich am 17.03.2003 an ihn gerichtete Aufforderung der albanischen Nationalarmee AKSh vorgelegt, am 24.03.2003 in XXXX zu einer Anhörung darüber zu erscheinen, welche Rolle der getötete Cousin des Erstbeschwerdeführers während des bewaffneten Konfliktes gespielt habe.Mit Eingabe vom 21.09.2005 wurde vom Beschwerdeführer eine angeblich am 17.03.2003 an ihn gerichtete Aufforderung der albanischen Nationalarmee AKSh vorgelegt, am 24.03.2003 in römisch 40 zu einer Anhörung darüber zu erscheinen, welche Rolle der getötete Cousin des Erstbeschwerdeführers während des bewaffneten Konfliktes gespielt habe.
Der Eingabe wurde weiters eine angebliche Bestätigung einer in XXXX niedergelassenen Nichtregierungsorganisation KMDLNJ (Rat für Menschenrechte und Freiheit) vom 29.08.2005 angeschlossen, in der ausgeführt wurde, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers am XXXX von unbekannten maskierten Personen mit einer Feuerwaffe attackiert worden sei, wobei der namentlich genannte Cousin des Erstbeschwerdeführers getötet worden sei, das Attentat sich aber gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtet habe, der flüchten habe können. Weiters sei am 14.06.2000 ein weiterer Überfall auf die Familie XXXX verübt worden, wobei eine Handgranate in den Hof des Hauses der Familie, in dem sich der Erstbeschwerdeführer und ein Bruder des getöteten Cousins befunden hätten, geworfen worden sei. Die Granate habe lediglich ein dort abgestelltes Auto vollständig zerstört. Ein dritter Überfall sei im Herbst 2003 erfolgt, nachdem der Erstbeschwerdeführer in der Nacht in sein Haus zurückgekommen und dieses bei Morgendämmerung wieder verlassen habe. Dies sei anscheinend von Beobachtern wahrgenommen worden, worauf in den Morgenstunden drei maskierte bewaffnete Personen in das Haus des Erstbeschwerdeführers gestürmt seien und nach ihm gesucht hätten. Die Täter hätten den Vater des Erstbeschwerdeführers geschlagen und die Zweitbeschwerdeführerin zu vergewaltigen versucht, hätten aber wegen der Hilferufe der Familie das Haus verlassen.Der Eingabe wurde weiters eine angebliche Bestätigung einer in römisch 40 niedergelassenen Nichtregierungsorganisation KMDLNJ (Rat für Menschenrechte und Freiheit) vom 29.08.2005 angeschlossen, in der ausgeführt wurde, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers am römisch 40 von unbekannten maskierten Personen mit einer Feuerwaffe attackiert worden sei, wobei der namentlich genannte Cousin des Erstbeschwerdeführers getötet worden sei, das Attentat sich aber gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtet habe, der flüchten habe können. Weiters sei am 14.06.2000 ein weiterer Überfall auf die Familie römisch 40 verübt worden, wobei eine Handgranate in den Hof des Hauses der Familie, in dem sich der Erstbeschwerdeführer und ein Bruder des getöteten Cousins befunden hätten, geworfen worden sei. Die Granate habe lediglich ein dort abgestelltes Auto vollständig zerstört. Ein dritter Überfall sei im Herbst 2003 erfolgt, nachdem der Erstbeschwerdeführer in der Nacht in sein Haus zurückgekommen und dieses bei Morgendämmerung wieder verlassen habe. Dies sei anscheinend von Beobachtern wahrgenommen worden, worauf in den Morgenstunden drei maskierte bewaffnete Personen in das Haus des Erstbeschwerdeführers gestürmt seien und nach ihm gesucht hätten. Die Täter hätten den Vater des Erstbeschwerdeführers geschlagen und die Zweitbeschwerdeführerin zu vergewaltigen versucht, hätten aber wegen der Hilferufe der Familie das Haus verlassen.
Über Ersuchen des Asylgerichtshofes wurden durch den polizeilichen Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers in dessen Herkunftsort Ermittlungen zu den Verfolgungsbehauptungen des Erstbeschwerdeführers durchgeführt. Am 13.07.2011 gaben dabei der ehemalige Ortsvorsteher des Herkunftsortes des Beschwerdeführers sowie die Witwe und der Sohn des nach dem Vorbringen getöteten Cousins des Beschwerdeführers übereinstimmend an, dass der im Verfahren namentlich bezeichnete Cousin des Beschwerdeführers am 03.05.1999 durch fünf maskierte Männer im Haus der Familie erschossen worden sei. Zum Tatzeitpunkt sei im Haus die Familie des Getöteten, nicht jedoch der Erstbeschwerdeführer anwesend gewesen. Der Angriff habe sich gegen den namentlich genannten getöteten Cousin des Erstbeschwerdeführers gerichtet, dem man vorgeworfen habe, mit Serben zusammengearbeitet zu haben.
Nach den Angaben des Ortsvorstehers sowie der Witwe und des Sohnes des getöteten Cousins des Erstbeschwerdeführers ist weiters im Juni 2000 ein Auto der Marke Mercedes durch eine Handgranate zerstört worden. Dieses Auto habe der in Österreich lebende Cousin des Erstbeschwerdeführers zur Familie des getöteten Cousins des Erstbeschwerdeführers bringen sollen. Der Angriff sei gegen den getöteten Cousin des Erstbeschwerdeführers bzw. seine Familie gerichtet gewesen.
Der weitere nach Darstellung des Erstbeschwerdeführers im Herbst 2003 in seiner Abwesenheit gegen seine Familie gerichtete Angriff sei tatsächlich nicht erfolgt. Die Witwe und Kinder des getöteten Cousins des Erstbeschwerdeführers seien weiteren Drohungen ausgesetzt gewesen, es sei aber nichts mehr passiert.
Der polizeiliche Verbindungsbeamte führte weiters ein Gespräch mit dem Vater und dem Bruder des Erstbeschwerdeführers, die nach eigenen Angaben seit dem Verkauf des Hauses der Familie 1984 in XXXX leben. Diese bestätigten, dass die vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Angriffe wie von ihm beschrieben, stattgefunden hätten, wobei der dritte Angriff im Herbst 2003 jedoch nicht im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers sondern in der Stadt XXXX passiert sei. Sie gaben weiters an, dass die genannten Angriffe vermutlich eher dem getöteten Cousin des Erstbeschwerdeführers gegolten hätten, dem als Inhaber eines Geschäftes im Herkunftsort mit serbischem Kundenkreis ein Naheverhältnis zu Serben vorgeworfen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei ein guter Freund des getöteten Cousins gewesen und daher auch als Kollaborateur angesehen worden.Der polizeiliche Verbindungsbeamte führte weiters ein Gespräch mit dem Vater und dem Bruder des Erstbeschwerdeführers, die nach eigenen Angaben seit dem Verkauf des Hauses der Familie 1984 in römisch 40 leben. Diese bestätigten, dass die vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Angriffe wie von ihm beschrieben, stattgefunden hätten, wobei der dritte Angriff im Herbst 2003 jedoch nicht im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers sondern in der Stadt römisch 40 passiert sei. Sie gaben weiters an, dass die genannten Angriffe vermutlich eher dem getöteten Cousin des Erstbeschwerdeführers gegolten hätten, dem als Inhaber eines Geschäftes im Herkunftsort mit serbischem Kundenkreis ein Naheverhältnis zu Serben vorgeworfen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei ein guter Freund des getöteten Cousins gewesen und daher auch als Kollaborateur angesehen worden.
Der Vater und der Bruder des Erstbeschwerdeführers bestätigen, dass sie wegen illegalen Waffenbesitzes zu einer gerichtlichen Geldstrafe verurteilt worden seien. Sie hätten nach dem Abzug der Serben ein Gewehr gefunden und für den Selbstschutz behalten. Da sie die Frist für die sanktionslose Abgabe der Waffe verstreichen hätte lassen, seien sie vom Gericht wegen illegalem Waffenbesitzes bestraft worden.
Die genannten Auskunftspersonen wurden auch zur vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten angeblichen Ladung der albanischen Nationalarmee AKSh befragt und es gaben dazu der Ortsvorsteher des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und die Angehörigen des getöteten Cousins des Erstbeschwerdeführers an, dass solche Ladungen nicht bekannt seien. Es sei auch nicht bekannt, dass es in XXXX ein Büro der AKSh gegeben haben solle und es habe niemals eine Bedrohung gegeben, wenn man derartige Ladungen nicht befolgt habe. Der Vater und der Bruder des Erstbeschwerdeführers gaben an, dass eine solche Ladung nicht bekannt sei und zur Familie niemand von der AKSh gekommen sei. Es sei anzunehmen, dass es für den Erstbeschwerdeführer zu keiner Bedrohung gekommen sei.Die genannten Auskunftspersonen wurden auch zur vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten angeblichen Ladung der albanischen Nationalarmee AKSh befragt und es gaben dazu der Ortsvorsteher des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und die Angehörigen des getöteten Cousins des Erstbeschwerdeführers an, dass solche Ladungen nicht bekannt seien. Es sei auch nicht bekannt, dass es in römisch 40 ein Büro der AKSh gegeben haben solle und es habe niemals eine Bedrohung gegeben, wenn man derartige Ladungen nicht befolgt habe. Der Vater und der Bruder des Erstbeschwerdeführers gaben an, dass eine solche Ladung nicht bekannt sei und zur Familie niemand von der AKSh gekommen sei. Es sei anzunehmen, dass es für den Erstbeschwerdeführer zu keiner Bedrohung gekommen sei.
1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2011 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (in eigener Sache bzw. als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder) gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Kosovo, zur Frage ihrer nunmehrigen Staatsangehörigkeit, zur Bedrohungssituation des Erstbeschwerdeführers sowie zu dessen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2011 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (in eigener Sache bzw. als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder) gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Kosovo, zur Frage ihrer nunmehrigen Staatsangehörigkeit, zur Bedrohungssituation des Erstbeschwerdeführers sowie zu dessen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 02.08.2011 wurde zum Ermittlungsergebnis des polizeilichen Verbindungsbeamten des BMI im Kosovo zunächst eingeräumt, dass der Cousin des Beschwerdeführers im Mai 1999 von unbekannten Tätern erschossen worden sei und dieser Anschlag nicht - wie vom Erstbeschwerdeführer vorgebracht - im Frühjahr 2000 stattgefunden habe, wobei sich der Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt dieses Anschlages, "welcher mit Sicherheit auch dem Erstbeschwerdeführer gegolten" habe, in Österreich befunden hat.
Der Beschwerdeführer sei noch mehr verfolgungsexponiert als sein Cousin, da er zu Zeiten der serbischen Verwaltung immer wieder für albanische Männer interveniert habe, die von der serbischen Polizei wegen unterstelltem Waffenbesitz drangsaliert worden seien. Als Gegenleistung habe der Erstbeschwerdeführer den serbischen Polizisten im Lebensmittelgeschäft seines Cousins unentgeltlich Getränke zur Verfügung gestellt und sei daher allmählich in den Verruf geraten, ein serbischer Kollaborateur zu sein. Als Katholik sei der Erstbeschwerdeführer den Albanern zusätzlich suspekt gewesen.
Der Erstbeschwerdeführer gestehe ein, dass er "im Verfahren erster Instanz" durch das Vorbringen eines falschen Todesdatums seines Cousins den Sachverhalt in diesem Punkt verfälscht habe. Die Bedrohung des Erstbeschwerdeführers sei jedoch durch weitere Ereignisse, die der Erstbeschwerdeführer wahrheitsgemäß dargestellt habe, belegt. Im Juni 2000 sei es zu einem Anschlag mit einer Panzerabwehrrakete auf ein vom in Österreich lebenden Cousin des Erstbeschwerdeführers in den Kosovo gebrachtes Auto gekommen, wobei entsprechende Fotos des ausgebrannten Fahrzeuges bereits "im Verfahren erster Instanz" vorgelegt worden seien. Damals sei der Erstbeschwerdeführer mit diesem Cousin und dessen Ehefrau auf der Rückfahrt von einem Verwandtenbesuch durch ein anderes Fahrzeug zunächst verfolgt worden und der genannte Cousin habe sein Fahrzeug im Hof des Anwesens der Familie im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers geparkt, worauf die drei Insassen ins Haus gegangen seien. Kurz danach sei die Detonation erfolgt. Die Erhebungsergebnisse, wonach dieser Anschlag nicht dem Erstbeschwerdeführer und dessen in Österreich lebenden Cousin gegolten habe, könnten nicht richtig sein, da zu diesem Zeitpunkt der getötete Cousin des Erstbeschwerdeführers bereits lange tot gewesen sei und sich die Witwe nicht im Fahrzeug befunden habe.
Auch habe Ende Sommer (August oder September) 2003 der beschriebene Übergriff auf die in der Wohnung des Erstbeschwerdeführers in XXXX lebende Familie des Erstbeschwerdeführers stattgefunden.Auch habe Ende Sommer (August oder September) 2003 der beschriebene Übergriff auf die in der Wohnung des Erstbeschwerdeführers in römisch 40 lebende Familie des Erstbeschwerdeführers stattgefunden.
Weiters wird aktenwidrig behauptet, dass keine Ermittlungen zur Frage angestellt worden seien, ob die Verfolgung des Vaters und des Bruders des Erstbeschwerdeführers wegen illegalem Waffenbesitz tatsächlich stattgefunden habe. Es bestehe eindeutig ein Zusammenhang zwischen den Verfolgungsvorfällen, welche den Erstbeschwerdeführer und seine Familie betroffen hätten: Der Vater und der Bruder seien wegen illegalen Waffenbesitzes von unbekannten Personen angezeigt worden, um ihnen einen Schaden zuzufügen.
Zur Beweisführung über den Angriff auf einen Personenkraftwagen des in Österreich lebenden Cousins des Erstbeschwerdeführers im Juni 2000 und auf die Familie des Erstbeschwerdeführers in der Wohnung von dessen Vaters in XXXX im August/September 2003 wurden eine nochmalige Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des in Österreich lebenden Cousins des Erstbeschwerdeführers und dessen Gattin als Zeugen beantragt.Zur Beweisführung über den Angriff auf einen Personenkraftwagen des in Österreich lebenden Cousins des Erstbeschwerdeführers im Juni 2000 und auf die Familie des Erstbeschwerdeführers in der Wohnung von dessen Vaters in römisch 40 im August/September 2003 wurden eine nochmalige Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des in Österreich lebenden Cousins des Erstbeschwerdeführers und dessen Gattin als Zeugen beantragt.
Weiters wurde vorgebracht, dass die Feststellungen des Asylgerichtshofes zur allgemeinen Lage der Katholiken im Kosovo auf ungenügenden und völlig veralteten Quellen beruhen. In der Stellungnahme wird es jedoch nicht unternommen, durch Vorlage oder zumindest Benennung von konkreten Quellen, deren Inhalte den in der Verfahrensanordnung vom 15.07.2011 übermittelten vorläufigen Feststellungen entgegenstehen, konkrete Mängel dieser Länderberichte aufzuzeigen.
Der Erstbeschwerdeführer müsse aufgrund der Lage im Kosovo im Falle einer Rückkehr ebenso wie seine Ehefrau und seine Kinder befürchten, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur christlich-katholischen Glaubensgemeinschaft drangsaliert, gesellschaftlich angefeindet, provoziert, sozial ausgegrenzt und insbesondere auch im wirtschaftlichen Bereich benachteiligt zu werden, dies im Vergleich zu Angehörigen der albanischen Bevölkerungsgruppe. Dazu wurde die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens zur allgemeinen Lage der katholischen Minderheit im Kosovo beantragt.
Im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale Situation in der Republik Kosovo wurde auf eine vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erstellte Dokumentation mit Stand Mai 2011 verwiesen, woraus ersichtlich sei, dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den vier Kindern bei einer Rückkehr in eine katastrophale Armutssituation geraten würde.
Weiters wurde vorgebracht, dass der Asylgerichtshof im vorliegenden Verfahren aufgrund des gegebenen Sachverhaltes dazu verpflichtet sei, festzustellen, dass eine Ausweisung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 2005 und Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig sei. Im Zusammenhang damit wurden Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung der sechs Verfahrensbeteiligten getätigt und der Stellungnahme entsprechende Belege angeschlossen.Weiters wurde vorgebracht, dass der Asylgerichtshof im vorliegenden Verfahren aufgrund des gegebenen Sachverhaltes dazu verpflichtet sei, festzustellen, dass eine Ausweisung des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 und Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig sei. Im Zusammenhang damit wurden Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung der sechs Verfahrensbeteiligten getätigt und der Stellungnahme entsprechende Belege angeschlossen.
Die zuletzt beschriebenen Ausführungen wurden in einer weiteren Stellungnahme vom 03.08.2011 ergänzt.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und katholische Angehörige der albanischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin geschlossen. Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen Kinder.
Im Herkunftsstaat leben der Vater und der Bruder des Erstbeschwerdeführers im Haus des Bruders in XXXX, wo auch die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise gewohnt haben; die Beschwerdeführer, insbesondere der Erstbeschwerdeführer, könnten im Falle einer Rückkehr dort wieder Unterkunft finden.Im Herkunftsstaat leben der Vater und der Bruder des Erstbeschwerdeführers im Haus des Bruders in römisch 40 , wo auch die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise gewohnt haben; die Beschwerdeführer, insbesondere der Erstbeschwerdeführer, könnten im Falle einer Rückkehr dort wieder Unterkunft finden.
Der Erstbeschwerdeführer ist mit seiner Gattin und den beiden ältesten Kindern erstmals am 02.04.1999 nach Österreich eingereist, wo sie Asylanträge gestellt haben. Nachdem die genannten Beschwerdeführer am 05.05.1999 ihre Unterkunft verlassen haben, wurden die entsprechenden Verfahren am 04.06.1999 vom Bundesasylamt gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.Der Erstbeschwerdeführer ist mit seiner Gattin und den beiden ältesten Kindern erstmals am 02.04.1999 nach Österreich eingereist, wo sie Asylanträge gestellt haben. Nachdem die genannten Beschwerdeführer am 05.05.1999 ihre Unterkunft verlassen haben, wurden die entsprechenden Verfahren am 04.06.1999 vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt.
Ein namentlich bezeichneter Cousin des Erstbeschwerdeführers wurde am 03.05.1999 - also während des Aufenthaltes des Erstbeschwerdeführers in Österreich - im Haus seiner Familie im Geburtsort des Beschwerdeführers durch unbekannte maskierte Männer getötet. Der Erstbeschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.04.2004, in der Beschwerdeergänzung vom 15.10.2004, sowie in der offensichtlich auf seine Initiative ausgestellten Bestätigung der Nichtregierungsorganisation KMDLNJ (Rat für Menschenrechte und Freiheit), Gebietsstelle XXXX, vom 29.08.2005, die mit Eingabe vom 21.09.2005 dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorgelegt worden ist, wahrheitswidrig behauptet, dass der genannte Cousin erst im Jahr 2000, insbesondere am XXXX getötet worden sei und der beim Angriff anwesende Erstbeschwerdeführer, der eigentlich das Ziel des Attentates gewesen sei, lebend flüchten habe können.Ein namentlich bezeichneter Cousin des Erstbeschwerdeführers wurde am 03.05.1999 - also während des Aufenthaltes des Erstbeschwerdeführers in Österreich - im Haus seiner Familie im Geburtsort des Beschwerdeführers durch unbekannte maskierte Männer getötet. Der Erstbeschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.04.2004, in der Beschwerdeergänzung vom 15.10.2004, sowie in der offensichtlich auf seine Initiative ausgestellten Bestätigung der Nichtregierungsorganisation KMDLNJ (Rat für Menschenrechte und Freiheit), Gebietsstelle römisch 40 , vom 29.08.2005, die mit Eingabe vom 21.09.2005 dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorgelegt worden ist, wahrheitswidrig behauptet, dass der genannte Cousin erst im Jahr 2000, insbesondere am römisch 40 getötet worden sei und der beim Angriff anwesende Erstbeschwerdeführer, der eigentlich das Ziel des Attentates gewesen sei, lebend flüchten habe können.
Im Juni 2000 wurde ein durch einen in Österreich niedergelassenen Cousin des Erstbeschwerdeführers in den Kosovo gebrachter Personenkraftwagen im Hof des Hauses der Witwe und des Sohnes des zuvor genannten getöteten Cousins des Erstbeschwerdeführers durch einen Sprengsatz schwer beschädigt. Der Anschlag war gegen die Familienangehörigen des genannten getöteten Cousins des Erstbeschwerdeführers gerichtet, denen der in Österreich niedergelassene Cousin des Erstbeschwerdeführers den Personenkraftwagen bringen sollte. Trotz bestehender Zweifel am Zutreffen der entsprechenden Behauptungen wird zugrunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem Vorfall als Fahrgast in diesem Personenkraftwagen mitgefahren ist.
Es wird - trotz bestehender Zweifel am Zutreffen der entsprechenden Behauptungen - zugrunde gelegt, dass im Herbst (August oder September) 2003 im Haus des Vaters des Erstbeschwerdeführers in XXXX durch drei maskierte bewaffnete Personen nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht worden sei, wobei der Vater des Erstbeschwerdeführers geschlagen worden und der Zweitbeschwerdeführerin eine Vergewaltigung angedroht worden sei.Es wird - trotz bestehender Zweifel am Zutreffen der entsprechenden Behauptungen - zugrunde gelegt, dass im Herbst (August oder September) 2003 im Haus des Vaters des Erstbeschwerdeführers in römisch 40 durch drei maskierte bewaffnete Personen nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht worden sei, wobei der Vater des Erstbeschwerdeführers geschlagen worden und der Zweitbeschwerdeführerin eine Vergewaltigung angedroht worden sei.
Eine aktuelle Bedrohungssituation für den Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat ist auf Grund der Tötung des Cousins im Mai 1999 und der Zerstörung eines Personenkraftwagens durch einen Sprengsatz im Juni 2000 durch unbekannte Personen und selbst bei Zugrundelegung des behaupteten Angriffs durch unbekannte Personen auf den Vater des Erstbeschwerdeführers und die Zweitbeschwerdeführerin im Herbst (August oder September) 2003 in XXXX nicht gegeben. Die beiden zuerst genannten Angriffe waren nicht gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtet und die Wiederholung eines derartigen Angriffes erscheint in hohem Maße unwahrscheinlich. Der behauptete Angriff im Herbst (August oder September) 2003 wurde nach Darstellung des Erstbeschwerdeführers von den Tätern abgebrochen, nachdem dessen Mutter um Hilfe gerufen habe. Dies lässt erkennen, dass die Täter entweder einen nur in geringer Intensität ausgeprägten Willensentschluss gefasst hatten, dem Erstbeschwerdeführer bzw. seinen Familienangehörigen Nachteile zuzufügen oder durch das im Herkunftsstaat bestehenden wirksame System polizeilicher Gefahrenabwehr und Strafverfolgung von der weiteren Tatausführung abgehalten wurden.Eine aktuelle Bedrohungssituation für den Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat ist auf Grund der Tötung des Cousins im Mai 1999 und der Zerstörung eines Personenkraftwagens durch einen Sprengsatz im Juni 2000 durch unbekannte Personen und selbst bei Zugrundelegung des behaupteten Angriffs durch unbekannte Personen auf den Vater des Erstbeschwerdeführers und die Zweitbeschwerdeführerin im Herbst (August oder September) 2003 in römisch 40 nicht gegeben. Die beiden zuerst genannten Angriffe waren nicht gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtet und die Wiederholung eines derartigen Angriffes erscheint in hohem Maße unwahrscheinlich. Der behauptete Angriff im Herbst (August oder September) 2003 wurde nach Darstellung des Erstbeschwerdeführers von den Tätern abgebrochen, nachdem dessen Mutter um Hilfe gerufen habe. Dies lässt erkennen, dass die Täter entweder einen nur in geringer Intensität ausgeprägten Willensentschluss gefasst hatten, dem Erstbeschwerdeführer bzw. seinen Familienangehörigen Nachteile zuzufügen oder durch das im Herkunftsstaat bestehenden wirksame System polizeilicher Gefahrenabwehr und Strafverfolgung von der weiteren Tatausführung abgehalten wurden.
Unabhängig davon könnten die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Feststellungen über die Lage in ihrem Herkunftsstaat vor solchen kriminellen Angriffen wirksamen Schutz der zuständigen Behörden im Herkunftsstaat in Angriff nehmen.
Der Vater und der Bruder des Erstbeschwerdeführers haben nach dem Abzug der Serben von XXXX ein Gewehr gefunden und über die für die Abgabe solcher Waffen bestehende Frist hinaus behalten. Gegen sie wurde laut den im Verfahren vorgelegten Ladungen zur Hauptverhandlung im November 2004 deshalb Strafverfahren geführt und sie wurden zu Geldstrafen verurteilt.Der Vater und der Bruder des Erstbeschwerdeführers haben nach dem Abzug der Serben von römisch 40 ein Gewehr gefunden und über die für die Abgabe solcher Waffen bestehende Frist hinaus behalten. Gegen sie wurde laut den im Verfahren vorgelegten Ladungen zur Hauptverhandlung im November 2004 deshalb Strafverfahren geführt und sie wurden zu Geldstrafen verurteilt.
Der Erstbeschwerdeführer (und auch seine Familienangehörigen) müssen im Herkunftsstaat nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur christlich-katholischen Glaubensgemeinschaft mit Verfolgungshandlungen rechnen.
Der Erstbeschwerdeführer muss im Herkunftsstaat nicht mit Verfolgungshandlungen seitens Angehöriger der albanischen Nationalarmee AKSh rechnen, weil er eine angeblich an ihn im März 2003 ergangene Ladung nicht befolgt hätte.
Der Erstbeschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, er leidet weder an einer schweren Erkrankung, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Der Erstbeschwerdeführer befindet sich mit seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und vier Kindern, deren Beschwerdeverfahren über Asylerstreckungsanträge beim Asylgerichtshof unter einem entschieden werden, in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, ist aber ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähig.
Seitens der Zweitbeschwerdeführerin und für die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer wurde keine Verfolgungsgefahr behauptet.
2.2. Zur Situation in der Republik Kosovo wird folgendes festgestellt:
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grundsätzlich gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.
Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Politische Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)
Etwa 77.680 (3%) der Albaner im Kosovo bekennen sich zum katholischen Glauben.
Neben den Albanern sind die Kroaten (wohnhaft in Ferizaj/Uro¿evac3, Lipjan/Lipljan,
Viti/Vitina, Shtërpcë/¿trpce) römisch - katholischen Glaubens.
In 10 der insgesamt 30 Gemeinden des Kosovo leben Albaner römisch katholischen Glaubens. Der Großteil lebt in der Gemeinde Gjakovë/Ðakovica. Etwa 43 000 der insgesamt 110 000 albanischen Bewohner dieser Gemeinde sind Katholiken. Die zweitgrößte Gemeinde stellt Prizren/Prizren mit 14 300 katholischen Albanern dar, gefolgt von Klinë/Klina mit 9500, Prishtinë/Pristina mit 8 200, Pejë/Pec mit 1500, Ferizaj/Urosevac mit 600, Istog/ Istok mit 110, Viti/Vitina mit 300, Deçan/Decane mit 120 sowie Gllogovc/Glogovac mit 50 albanischen Bewohnern katholischen Glaubens. [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 6]
Im Regelfall ist die wirtschaftliche Lage der Katholiken im Durchschnitt eine bessere, da zahlreiche Personen (ca. 60 000) seit langem als Gastarbeiter vorwiegend in der Schweiz, aber auch in Österreich und Deutschland, berufstätig sind.
(Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 10.11.2009, Zahl 349/09 an das Bundesasylamt Traiskirchen; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009. http://www.catholicnews.com/data/stories/cns/0900620.htm [19.11.2009])(Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 10.11.2009, Zahl 349/09 an das Bundesasylamt Traiskirchen; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009. http://www.catholicnews.com/data/stories/cns/0900620.htm [19.11.2009])
Religiöse Unterschiede spielen im Leben der Kosovo Albaner eine weit untergeordnete Rolle; das einigende Element der gemeinsamen ethnischen Zugehörigkeit überspielt mögliche Unterschiede in der Religionszugehörigkeit. So ist zB nichts Ungewöhnliches, in einer Familie Katholiken und Muslime anzutreffen. (XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05 , Seite 1; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, S. 31)
Die katholischen Kirchen wurden immer und werden auch heute noch von den moslemischen Albanern geachtet. Eine große Zahl moslemischer Albanern, insbesondere Jugendliche, nimmt an katholischen Zeremonien (Weihnachtsmette, Osterfeuer, Sonntagsmessen) teil. Der katholische Klerus leistet im Kosovo Versöhnungsarbeit zwischen den Volksgruppen aber auch verfeindeten Albanern, und wird für dessen Arbeit geachtet. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 14)
In der Stadt Peja wohnen ca. 1.500 Mitglieder der katholischen Kirche. In allen fünf Pfarren der Diözese gibt es insgesamt ca.
13.700 Katholiken (es gibt jährlich eine Erfassung).
Es bestehen keine Probleme aufgrund der Religion und bei Kirchenbesuchen. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 10.11.2006, Zahl 352/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat)
Die katholische Kirche ist in Peja in vielen Bereichen (inkl. CARITAS) sehr engagiert und hat auch keinerlei Probleme. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 10.09.2008, Zahl 249/1/08 an die EAST OST)
Die katholischen Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albanern ausgesetzt. Dies wurde in einem Gespräch auch vom Pfarrer der katholischen Kirche in Gjakovë/Ðakovica sowie vom Administrator des Bistums in Prizren bestätigt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische
Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seiten 14-15 im Einklang mit United States Department of State, International Religious Freedom Report 2009. Kosovo, Seite 3 - Catholic, Orthodox, and Muslim Albanians reported that they had no problems with fellow ethnic Albanians belonging to others of these religious groups - und [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite12: Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten
ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf
hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht
zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
Kosovo - Sicherheitsaspekte in Bezug auf AKSh:
Die nach eigener Darstellung nach Auflösung der UCK in Mazedonien 1999 gegründete sogenannte "Albanische Nationalarmee" AKSh (Armata Kombetare Shqiptare, englisches Akronym: ANA) wurde in der Öffentlichkeit erst nach dem offiziellen Ende der Kampfhandlungen nicht nur im Kosovo, sondern auch in Südserbien und Mazedonien bekannt. Nach dem es Mai 2001 (Südserbien) bzw. August 2001 (Mazedonien) zu Friedensschlüssen gekommen war, kam es in den folgenden Monaten und Jahren im Kosovo, in Mazedonien und in einem geringeren Ausmaße auch in Südserbien immer wieder zu gewalttätigen Aktionen militanter albanischer Gruppierungen. Die Verantwortung für einen Teil der gewalttätigen Aktionen übernahm eine Gruppe mit dem Namen "Albanische Nationalarmee". Sie versteht sich als militärischer Flügel der im Sommer 2002 in Tirana (Albanien) gegründeten "Front für die Albanische Nationale Vereinigung" (FBKSH), deren erklärtes politisches Ziel ebenfalls die Vereinigung aller albanischen Siedlungsgebiete ist. (XXXX, Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007. Abschnitt 4.2; XXXX, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 1)Die nach eigener Darstellung nach Auflösung der UCK in Mazedonien 1999 gegründete sogenannte "Albanische Nationalarmee" AKSh (Armata Kombetare Shqiptare, englisches Akronym: ANA) wurde in der Öffentlichkeit erst nach dem offiziellen Ende der Kampfhandlungen nicht nur im Kosovo, sondern auch in Südserbien und Mazedonien bekannt. Nach dem es Mai 2001 (Südserbien) bzw. August 2001 (Mazedonien) zu Friedensschlüssen gekommen war, kam es in den folgenden Monaten und Jahren im Kosovo, in Mazedonien und in einem geringeren Ausmaße auch in Südserbien immer wieder zu gewalttätigen Aktionen militanter albanischer Gruppierungen. Die Verantwortung für einen Teil der gewalttätigen Aktionen übernahm eine Gruppe mit dem Namen "Albanische Nationalarmee". Sie versteht sich als militärischer Flügel der im Sommer 2002 in Tirana (Albanien) gegründeten "Front für die Albanische Nationale Vereinigung" (FBKSH), deren erklärtes politisches Ziel ebenfalls die Vereinigung aller albanischen Siedlungsgebiete ist. (römisch 40 , Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007. Abschnitt 4.2; römisch 40 , Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 1)
Seit 2002 macht die AKSh durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro [Kosovo], 29.11.2007 , Seite 8)
Bei der AKSh/ANA handelt/e es sich um eine Organisation mit (para-)militärischer Struktur, welche sich (im Internet; die Homepage ist seit letztem Jahr jedoch nicht mehr aktiv) seit den 1990er Jahren zu militärischen Guerilla-Operationen in Kosovo, Südserbien und Mazedonien bekannte. Die Organisation hat den Ruf, sich nach außen abzuschirmen (z.B. durch Geheimhaltung und Verwendung von Pseudonymen sowie Verschleiern der wahren Identität der Mitglieder). In der Vergangenheit hat die Organisation die Verantwortung für mehrere Anschläge (darunter einen Anschlag auf eine Eisenbahnbrücke nördlich von Mitrovica im April 2003) übernommen.
In der Vergangenheit gab es Anschuldigungen und Berichte wonach es zu Erpressungen, Drohungen und Ausübung von Druck durch die AKSh/ANA gekommen wäre. Für UNHCR war es stets nahezu unmöglich, die Richtigkeit solcher Behauptungen zu verifizieren. Unserem Büro in Pristina wurden in jüngster Vergangenheit wenige Informationen über allfällige Aktivitäten dieser Organisation bekannt: Aktuelle Medienberichte über "maskierte Personen" stellten keine Verbindung zu Aktivitäten der AKSh/ANA her. (UNHCR-Vertretung Österreich, Anfragebeantwortung vom 15.04.2005)
Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt. Verwarnungen, Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden. Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSh" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen. Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen. Die beiden Verurteilungen (Fall Zvecan und im März 2007 Sopi) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die Behörden besteht. Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. (Kosovo - Bericht 29.09.2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 51; Kosovo - Bericht 26.03.2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 37)
Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die UCK wie später auch die AKSh sich vor allem aus Freiwilligen zusammengesetzt haben - und auch über genügend Freiwillige verfügt haben. [Dieser] Einschätzung [folgt] auch das UNHCR Büro in einer Stellungnahme vom April 2005. Die AKSh hatte am Anfang ihrer Existenz nicht nur über ein ausreichendes Reservoir an Freiwilligen verfügt, sondern war im Jahr 2005 bereits mehr eine lose Organisation von Individuen und eine "virtuelle Armee" als eine tatsächlich existierende. Zwangsweise neue Mitglieder zu rekrutieren hätte zu diesem Zeitpunkt und in einer Situation, in dem die Gruppe - wenn überhaupt noch - konspirativ im Untergrund agieren konnte, kontraproduktiv gewesen. (XXXX, Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007. Abschnitt 6.1)Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die UCK wie später auch die AKSh sich vor allem aus Freiwilligen zusammengesetzt haben - und auch über genügend Freiwillige verfügt haben. [Dieser] Einschätzung [folgt] auch das UNHCR Büro in einer Stellungnahme vom April 2005. Die AKSh hatte am Anfang ihrer Existenz nicht nur über ein ausreichendes Reservoir an Freiwilligen verfügt, sondern war im Jahr 2005 bereits mehr eine lose Organisation von Individuen und eine "virtuelle Armee" als eine tatsächlich existierende. Zwangsweise neue Mitglieder zu rekrutieren hätte zu diesem Zeitpunkt und in einer Situation, in dem die Gruppe - wenn überhaupt noch - konspirativ im Untergrund agieren konnte, kontraproduktiv gewesen. (römisch 40 , Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007. Abschnitt 6.1)
UNMIK-Polizei und KFOR liegen keine Erkenntnisse vor, wonach Mitglieder der AKSh Personen jemals in deren Wohnhäusern bzw. Arbeitsstätten aufgesucht hätten, um zur Mitarbeit aufzufordern. (XXXX, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 8)UNMIK-Polizei und KFOR liegen keine Erkenntnisse vor, wonach Mitglieder der AKSh Personen jemals in deren Wohnhäusern bzw. Arbeitsstätten aufgesucht hätten, um zur Mitarbeit aufzufordern. (römisch 40 , Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 8)
Bis jetzt gibt es keine Berichte oder Belege darüber, dass die AKSh Kämpfer zwangsweise rekrutiert haben sollte. Weder der UNHCR in seiner Einschätzung aus dem Jahre 2005 noch die Medienberichte geben irgendeinen Hinweis auf eine Zwangsmobilisierung durch die AKSh. Dies wird auch dadurch belegt, dass das "Wiederauftauchen" der AKSh im Winter 2007/2008 keine Berichte über Zwangsmobilisierungen begleiten. Im Vorfeld der Entscheidung über den Status des Kosovo war die AKSh wieder häufig in den Medien präsent und wurde hierbei v. a. dabei gezeigt, wie sie im Norden des Kosovo patrollierte bzw. aktiv war. Die AKSh wollte sich dabei für eine mögliche Abspaltung des Nordens des Kosovo bzw. für Auseinandersetzungen mit serbischen Gruppen wie "Zar Lazar Garde" "vorbereiten". In den Interviews haben AKSh Vertreter deutlich gemacht, dass ihre Angehörigen alles ehemalige Mitglieder der UCK seien, was "Zwangsrekrutierungen" von Personen, die nicht kampferprobt sind, ausschließen lässt. (XXXX, Zweites Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007, Abschnitte 2, 3.1)Bis jetzt gibt es keine Berichte oder Belege darüber, dass die AKSh Kämpfer zwangsweise rekrutiert haben sollte. Weder der UNHCR in seiner Einschätzung aus dem Jahre 2005 noch die Medienberichte geben irgendeinen Hinweis auf eine Zwangsmobilisierung durch die AKSh. Dies wird auch dadurch belegt, dass das "Wiederauftauchen" der AKSh im Winter 2007 aus 2008, keine Berichte über Zwangsmobilisierungen begleiten. Im Vorfeld der Entscheidung über den Status des Kosovo war die AKSh wieder häufig in den Medien präsent und wurde hierbei v. a. dabei gezeigt, wie sie im Norden des Kosovo patrollierte bzw. aktiv war. Die AKSh wollte sich dabei für eine mögliche Abspaltung des Nordens des Kosovo bzw. für Auseinandersetzungen mit serbischen Gruppen wie "Zar Lazar Garde" "vorbereiten". In den Interviews haben AKSh Vertreter deutlich gemacht, dass ihre Angehörigen alles ehemalige Mitglieder der UCK seien, was "Zwangsrekrutierungen" von Personen, die nicht kampferprobt sind, ausschließen lässt. (römisch 40 , Zweites Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007, Abschnitte 2, 3.1)
Die AKSh ist auch im Rechtsrahmen der nunmehr unabhängigen Republik Kosovo eine verbotene - terroristische Organisation. Derzeit gibt es keine Aktivitäten einer solchen Gruppierung oder einer anderer gewaltbereiter extrem - nationalistischer Gruppierung. Auftreten von AKSh-Leuten in Uniform (maskiert) ohne Vorfälle hat es im Winter 2011 in einem Gasthaus einmal gegeben, jedoch keine weiteren Vorkommnisse.
Sollte die AKSh oder gleichgelagerte Gruppierungen in irgend einer Art zu Aktivitäten kommen, kann davon ausgegangen werden, dass die nationalen sowie die internationalen (EULEX mit Unterstützung von KFOR wenn notwendig) Strafbehörden in ihrem Rahmen tätig werden. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des BMI an den AsylGH vom 13.06.2011)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in Vushtrri eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Nach Ansicht von UNHCR sind Personen, die sich geweigert haben, sich der UCK anzuschließen, nicht als Gruppe schutzbedürftig (Schreiben der UNHCR-Vertretung Österreich an den UBAS vom 25.04.2003)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Schutz der Menschenrechte
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Medizinische Versorgung
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.
Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.
Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.
Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.
In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.
Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.
Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.
Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)
Behandlung von Rückkehrern
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.
Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligem Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)
2.3. Es wird nicht festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Staatsangehörigkeit, die Identität und Herkunft der Beschwerdeführer sowie ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten.
Der Erstbeschwerdeführer hat im Asylverfahren eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde der UNMIK-Verwaltung vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass er und die Zweitbeschwerdeführerin von den UNMIK-Behörden registriert worden sind. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts der Republik Kosovo hat er daher ebenso wie seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführer sind den diesbezüglichen in der Verfahrensanordnung vom 15.07.2011 mitgeteilten vorläufigen Feststellungen nicht entgegengetreten.
Das Ergebnis der Erhebungen des polizeilichen Verbindungsbeamten des BMI im Geburtsort des Erstbeschwerdeführers hat ergeben, dass der namentlich genannte Cousin des Erstbeschwerdeführers entgegen dessen wiederholten wahrheitswidrigen Angaben nicht im Jahr 2000, sondern am 03.05.1999 getötet worden ist, als sich der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie als Asylwerber in Österreich aufgehalten hat. Der Erstbeschwerdeführer hat letztlich in seiner Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis vom 02.08.2011 eingeräumt, dass er, den Sachverhalt "durch das Vorbringen eines falschen Todesdatums seines Cousins" verfälscht habe. Damit verkürzt der Erstbeschwerdeführer allerdings den Umfang seiner wahrheitswidrigen Angaben im Verfahren erheblich. Er hat nicht bloß hinsichtlich des Todeszeitpunktes seines Cousins falsche Angaben gemacht, sondern insbesondere dadurch, dass er behauptet hatte, er selbst sei während des gegen den Cousin erfolgten Angriffes mit ihm in seinem Haus im Geburtsort aufhältig gewesen und sei dem tatsächlich gegen den Erstbeschwerdeführer selbst gerichteten Angriff der unbekannten Täter durch Flucht lebend entkommen. Diese wahrheitswidrigen Angaben hat der Erstbeschwerdeführer entgegen den nunmehrigen Angaben in der genannten Stellungnahme nicht nur "im Verfahren erster Instanz" getätigt, sondern auch in weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren und letztlich auch laut dem Inhalt einer mit Eingabe vom 14.01.2005 vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme einer psychotherapeutischen Einrichtung der Caritas vom 23.12.2004 gegenüber dem Psychotherapeuten seiner Tochter. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer bei diesem Anlass auch gegenüber dem Psychotherapeuten behauptet hatte, dass seine minderjährige Tochter - die sich tatsächlich gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ebenfalls als Asylwerberin in Österreich aufgehalten hatte - in der Nacht der Tötung des genannten Cousins im Haus anwesend gewesen sei und danach gemeinsam mit den Kindern des getöteten Cousins geweint habe. Es ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, welche Auswirkungen derartige tatsachenwidrige Angaben für die psychotherapeutische Abklärung des Status der minderjährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers gehabt haben. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt jedoch, dass er als Person grundsätzlich als nicht glaubwürdig angesehen werden kann. Diese Beurteilung wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass der Erstbeschwerdeführer die Wahrheitswidrigkeit seiner Angaben gegenüber dem Asylgerichtshof erst eingestanden hat, als diese durch das Ergebnis der Ermittlungen des polizeilichen Verbindungsbeamten bei der Familie des getöteten Cousins offenkundig war.
Vor diesem Hintergrund sind auch die wiederholten Beteuerungen des Erstbeschwerdeführers im Verfahren zu beurteilen, dass sich die erfolgte Tötung seines Cousins und der Anschlag mit einem Sprengsatz auf das Kraftfahrzeug eines anderen Cousins bzw. der Familie des getöteten Cousins tatsächlich als gegen ihn selbst, den Erstbeschwerdeführer, gerichtete Angriffe darstellen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich aus begründeter Furcht vor konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung den Herkunftsstaat verlassen hätte, so wäre es für ihn nicht erforderlich gewesen, wiederholt die tatsachenwidrige Beteiligung an Geschehensabläufen zu behaupten, die sich während seiner Abwesenheit vom Herkunftsstaat dort ereignet haben.
Die Witwe und der Sohn des getöteten Cousins des Erstbeschwerdeführers haben gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten bei dessen Erhebungen im Geburtsort des Erstbeschwerdeführers eindeutig bestätigt, dass die Angriffe deshalb gegen den Cousin des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie gerichtet worden seien, weil dieser ein Geschäft und Lokal geführt habe, wo Serben verkehrt hätten und ihm deshalb Kollaboration mit Serben vorgeworfen worden sei. Selbst der Vater und der Bruder des Erstbeschwerdeführers haben gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten angegeben, dass diese Angriffe "vermutlich mehr" dem Cousin des Erstbeschwerdeführers gegolten haben, allerdings darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer ein enges Verhältnis zum getöteten Cousin gehabt habe, sich auch oft in dessen Geschäft aufgehalten habe und daher auch als Kollaborateur zu den Serben angesehen worden sei. Selbst wenn wegen des häufigen Aufenthaltes des Erstbeschwerdeführers im Lokal bzw. Geschäft seines getöteten Cousins auch diesem ein gewisses Naheverhältnis zu Serben vorgeworfen worden sein sollte, bleibt doch festzuhalten, dass es im Gegensatz zum Schicksal seines getöteten Cousins zu keinem konkret und gezielt gegen ihn gerichteten Angriff gekommen ist. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass zwar der getötete Cousin des Erstbeschwerdeführers als Betreiber eines Lokals und Geschäfts ins Blickfeld von radikal-albanischen gewaltbereiten Personen gelangt sei, dem Erstbeschwerdeführer selbst kann jedoch aufgrund der bloßen Anwesenheit oder Mithilfe im Lokal bzw. Geschäft eine solche Rolle nicht zugekommen sein. Die in der Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom 02.08.2011 vorgebrachte weitere Behauptung, der Erstbeschwerdeführer sei mehr verfolgungsexponiert als sein getöteter Cousin, da der Erstbeschwerdeführer in Zeiten der serbischen Verwaltung immer wieder für albanische Männer interveniert hätte, die von der serbischen Polizei wegen unstelltem Waffenbesitz drangsaliert worden seien und im Zusammenhang damit serbischen Polizisten Gegenleistungen wie die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Getränken im Geschäft des Cousins erbringen habe müssen, ist gänzlich unplausibel, da eine derartige laufende Unterstützung für Angehörige der albanischen Volksgruppe verbunden mit offenbar korrumpierender Wirkung gegenüber serbischen Sicherheitskräften aus Sicht der Begünstigten dem Erstbeschwerdeführer den Status eines Unterstützers der nationalalbanischen Sache und nicht den Vorwurf der Kollaboration mit dem serbischen Regime eingetragen hätte.
Die Feststellungen über den Sprengstoffanschlag auf das durch einen in Österreich lebenden Cousin des Beschwerdeführers in den Kosovo gebrachte Kraftfahrzeug ergeben sich aus den Angaben der Witwe und des Sohnes des getöteten Cousins des Beschwerdeführers gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten. Diese haben dabei auch angegeben, dass das Kraftfahrzeug durch den in Österreich niedergelassenen Cousin des Erstbeschwerdeführers für die Familie des getöteten Cousins in den Kosovo gebracht worden sei und in diesem Zusammenhang die Einschätzung getroffen, dass die schwere Beschädigung des Kraftfahrzeuges daher gegen diese Familie - und nicht gegen den Erstbeschwerdeführer - gerichtet war. Schon aus dem Umstand, dass der Anschlag mit einem Sprengsatz erfolgt ist, als sich niemand im Kraftfahrzeug befunden hat, ist ersichtlich, dass dieser Anschlag nicht gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtet war.
Die wiederholten Behauptungen des Erstbeschwerdeführers, dass der entsprechende Anschlag ihm gegolten hätte, sind auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer im Verfahren zunächst widersprüchliche Angaben über den Inhaber des schwer beschädigten Kraftfahrzeuges getätigt hatte. So wurde von ihm bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.04.2004 sowie in der Beschwerdeergänzung vom 15.10.2004 behauptet, dass es sich um das Auto seines Schweizer Cousins gehandelt habe. Erst im Zusammenhang mit der Vorlage von Kopien von Lichtbildern des zerstörten Kraftfahrzeuges mit der Eingabe vom 14.01.2005 wurde dieses Vorbringen dahingehend berichtigt, dass es sich um das Auto eines in Österreich niedergelassenen Cousins handle. In der Bevollmächtigungsanzeige und Eingabe des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13.07.2005 wurde der genannte Personenkraftwagen neuerlich (offenkundig irrtümlich) einem in der Schweiz lebenden Verwandten des Erstbeschwerdeführers zugeordnet.
Diese Änderung der Angaben ist offensichtlich deshalb erfolgt, weil auf den vorgelegten Kopien von Fotografien ersichtlich ist, dass es sich laut dem Kennzeichen um ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug gehandelt hat. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Ziel eines Angriffes gewesen wäre, der zur Zerstörung dieses Fahrzeuges durch einen Sprengsatz geführt hätte, so wäre er in der Lage gewesen, bereits gegenüber dem Bundesasylamt und in der schriftlichen Beschwerdeergänzung vom 15.10.2004 zutreffende Angaben über den Halter des Kraftfahrzeuges zu tätigen. Da der Beschwerdeführer diese Angaben erst im Zusammenhang mit der erfolgten Vorlage von Fotografien des beschädigten Kraftfahrzeuges vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass er nicht in der von ihm behaupteten unmittelbaren und engen Weise an der schweren Beschädigung des Kraftfahrzeuges beteiligt war. Dies wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass nach den Angaben der Witwe und des Sohnes des getöteten Cousins des Beschwerdeführers in der Nacht der erfolgten Beschädigung des Kraftfahrzeuges der in Österreich niedergelassene Cousin des Erstbeschwerdeführers mit seiner Gattin sowie der Mutter anwesend gewesen sei, nicht jedoch der Erstbeschwerdeführer. Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer vor dem Anschlag in diesem Fahrzeug mit seinem in Österreich niedergelassenen Cousin und dessen Ehefrau - wie in der Stellungnahme vom 02.08.2011 vorgebracht - auf der Rückfahrt von einem Verwandtenbesuch - während er davor im Verfahren immer behauptet hatte, dass der Anschlag beim Begräbnis des getöteten Cousins erfolgt sei - in den Geburtsort des Erstbeschwerdeführers festgestellt hätten, dass hinter diesem Kraftfahrzeug ein anderes Auto gefahren sei und der genannte Cousin sodann die Fahrgeschwindigkeit erhöht hätte, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Anschlag mit einem Sprengsatz gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtet gewesen wäre, da dieser Anschlag auch nach der Darstellung des Erstbeschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 02.08.2011 erst erfolgt sei, nachdem das Kraftfahrzeug im Hof des Anwesens der Familie im Geburtsort des Beschwerdeführers abgestellt war und niemand sich im Fahrzeug befunden habe.
In diesem Zusammenhang ist allerdings weiter vor dem Hintergrund der bereits festgestellten mangelnden persönlichen Glaubhaftigkeit des Erstbeschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass dieser bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.04.2004 über den Anschlag auf das Auto seines "Schweizer" Cousins behauptet hatte, dass auf das Kraftfahrzeug mit einer "Panzerabwehrrakete geschossen" worden, aber das Auto nicht getroffen worden sei und der Beschwerdeführer mit anderen ("wir") aus dem Auto habe flüchten können, worauf der Wagen danach getroffen und zerstört worden sei. In der Beschwerdeergänzung vom 15.10.2004 hat der Erstbeschwerdeführer dazu behauptet, dass man "bei der Beerdigung" (des ermordeten Cousins) das Auto des Cousins des Erstbeschwerdeführers "aus der Schweiz mit einer Panzerabwehrrakete beworfen" habe, wobei es beim ersten Versuch nicht getroffen worden und dem Beschwerdeführer mit anderen ("uns") die Flucht geglückt sei. Ein weiterer Versuch sei dann erfolgreich gewesen und das Auto zerstört worden.
Die Angaben des Erstbeschwerdeführers über den Ablauf des Anschlages auf das Kraftfahrzeug waren im Verfahren daher - auch abgesehen von der unterschiedlichen Bezeichnung des Sprengsatzes - insofern widersprüchlich, als gegenüber dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeergänzung Angriffe mit zwei Sprengsätzen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Orten behauptet worden sind, während in der Stellungnahme vom 02.08.2011 lediglich vorgebracht wurde, dass das Kraftfahrzeug im Anwesen der Familie des Cousins des Erstbeschwerdeführers durch eine Detonation beschädigt worden sei.
Diese Widersprüche im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers lassen erkennen, dass er auch im Zusammenhang mit der schweren Beschädigung des Kraftfahrzeuges im Juni 2000 im Verfahren bestrebt war, durch die Behauptung von tatsachenwidrigen Sachverhaltskonstruktionen im Zusammenhang mit tatsächlichen Ereignissen wie der schweren Beschädigung des Kraftfahrzeuges eine tatsächlich gegen ihn nicht bestehende Bedrohungssituation zu konstruieren.
Dennoch wird die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vor dem Anschlag mit dem Sprengsatz als Fahrgast durch seinen in Österreich niedergelassenen Cousin im Kraftfahrzeug transportiert worden, im Verfahren zugrunde gelegt; damit erübrigt sich die zu diesem Sachverhaltselement beantragte Einvernahme des in Österreich niedergelassenen Cousins und dessen Gattin als Zeugen. Im Übrigen ist auch die in der Stellungnahme vom 02.08.2011 angekündigte Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse dieser Personen durch den Vertreter der Beschwerdeführer nicht erfolgt.
Die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers über einen im Herbst (August oder September) 2003 in XXXX durch unbekannte Täter auf seine Eltern und die Zweitbeschwerdeführerin erfolgten Angriff werden zugrunde gelegt; Zweifel am Zutreffen der Behauptungen ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren sowohl bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.04.2004 als auch in der Beschwerdeergänzung vom 15.10.2004 vorgebracht hatte, er sei mit seiner Familie Ende 2003 zu den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin (nach XXXX) gezogen, woraus sich ein zuvor erfolgender Aufenthalt im Geburtsort ergibt. Dies wird auch durch die weiteren Angaben in der Beschwerdeergänzung vom 15.10.2004 bekräftigt, wonach die "Eltern des Erstbeschwerdeführers mittlerweile nicht mehr im Herkunftsort sondern gemeinsam mit seinem Bruder in XXXX leben würden." Dieser Eindruck kann entgegen den Angaben in der Stellungnahme vom 02.08.2011 auch nicht auf etwaige Mängel der Einvernahme vom 22.04.2004 zurückgeführt werden, da einerseits der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt hatte und andererseits die entsprechenden Ausführungen in der schriftlichen Beschwerdeergänzung vom 15.10.2004 auch bestätigt und bekräftigt wurden.Die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers über einen im Herbst (August oder September) 2003 in römisch 40 durch unbekannte Täter auf seine Eltern und die Zweitbeschwerdeführerin erfolgten Angriff werden zugrunde gelegt; Zweifel am Zutreffen der Behauptungen ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren sowohl bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.04.2004 als auch in der Beschwerdeergänzung vom 15.10.2004 vorgebracht hatte, er sei mit seiner Familie Ende 2003 zu den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin (nach römisch 40 ) gezogen, woraus sich ein zuvor erfolgender Aufenthalt im Geburtsort ergibt. Dies wird auch durch die weiteren Angaben in der Beschwerdeergänzung vom 15.10.2004 bekräftigt, wonach die "Eltern des Erstbeschwerdeführers mittlerweile nicht mehr im Herkunftsort sondern gemeinsam mit seinem Bruder in römisch 40 leben würden." Dieser Eindruck kann entgegen den Angaben in der Stellungnahme vom 02.08.2011 auch nicht auf etwaige Mängel der Einvernahme vom 22.04.2004 zurückgeführt werden, da einerseits der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt hatte und andererseits die entsprechenden Ausführungen in der schriftlichen Beschwerdeergänzung vom 15.10.2004 auch bestätigt und bekräftigt wurden.
Die Feststellungen über die erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Vaters und des Bruders des Erstbeschwerdeführers wegen illegalen Waffenbesitzes ergeben sich aus deren Angaben gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten. Beide haben eingeräumt, dass sie eine im Herkunftsstaat bestandene Frist für die Abgabe von Kriegswaffen verstreichen haben lassen und die von ihnen gefundene automatische Waffe danach illegal besessen hatten und deshalb gerichtlich bestraft wurden. Aus dieser auch nach Angaben der Betroffenen rechtmäßigen Führung eines Strafverfahrens ist entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 02.08.2011 keine Verfolgungsgefahr oder auch nur Benachteiligung für die genannten Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers ableitbar.
Aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat ist ersichtlich, dass katholische Albaner im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich muslimischen Albaner ausgesetzt sind. Daher hat der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen wegen seines christlich-katholischen Glaubensbekenntnisses zu rechnen.
Der Erstbeschwerdeführer hat im Verfahren eine angebliche Ladung der albanischen Nationalarmee AKSh vom März 2003 vorgelegt, im Zusammenhang damit allerdings keinerlei konkrete Verfolgungsbehauptungen vorgebracht. Selbst wenn diese angebliche Ladung echt sein sollte - was jedoch vor dem Hintergrund der einschlägigen Feststellungen der vorliegenden Entscheidung, wonach derartige Ladungen und Drohungen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form auftauchen, allerdings immer als Fälschungen eingestuft werden konnten, nicht anzunehmen ist - sind selbst für den Fall der Unterstellung einer Nichtbeachtung der Ladung durch den Erstbeschwerdeführer keine nachteiligen Konsequenzen oder Sanktionen ersichtlich. Bei Betrachrung des Inhalts der angeblichen Ladung erscheint auch höchst unplausibel, dass die AKSh im März 2003 Erhebungen über die Verbindungen des bereits im Mai 1999 getöteten Cousins des Erstbeschwerdeführers mit dem serbischen Regime tätigen solle.
Unabhängig davon ergibt sich aus den Länderfeststellungen weiter, dass die AKSh in der Republik Kosovo eine verbotene terroristische Organisation ist, gegen die durch die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte vorgegangen wird und vor deren allfälligen kriminellen Aktivitäten der Erstbeschwerdeführer daher wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte. Letztlich haben auch der Vater und der Bruder des Erstbeschwerdeführers keine Hinweise auf eine Gefährdung des Erstbeschwerdeführers durch die AKSh angegeben.
Asylgründe der Zweitbeschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder wurden im gesamten Verfahren nie behauptet.
Der vorläufigen Feststellung der grundsätzlichen Gesundheit sowie der Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers in der Verfahrensanordnung vom 15.07.2011 wurde im Verfahren nicht widersprochen. Zum seinerzeitigen Vorbringen in der Eingabe vom 15.01.2005 über eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass damals zwar behauptet wurde, dass beide sich in psychotherapeutischer Behandlung befinden, jedoch im Verfahren niemals ein ärztlicher Beleg vorgelegt wurde. Über eine etwaige Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit einer minderjährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers, die zuletzt allerdings durch Arztschreiben aus dem Mai 2006 dargetan worden ist, sind im vorliegenden Verfahren über den Asylerstreckungsantrag dieser Tochter des Erstbeschwerdeführers keine Feststellungen zu treffen, da kein Abspruch über die Zulässigkeit des Refoulement zu erfolgen hat.
3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den genannten Quellen. In dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 02.08.2011 verwiesenen Elaborat "Dokumentation der tatsächlichen, allgemeinen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo - Stand Mai 2011" dieses Rechtsvertreters werden durchgehend Tatsachen dargestellt, die bereits aus den den Beschwerdeführern und Beteiligten mit der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes 15.07.2011 zugänglich gemachten Länderfeststellungen der vorliegenden Entscheidung ersichtlich sind: So ist auch in dieser Entscheidung zu Grunde gelegt worden, dass die Wirtschaftslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als prekär anzusehen ist, dass sich aus einer hohen Geburtenrate und einem niedrigen Altersdurchschnitt der Bevölkerung eine hohe Arbeitslosigkeit ergibt und dass auch Teile der Bevölkerung (weiterhin) auf Unterstützung der Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen sind. In den vom Vertreter der Beschwerdeführer zitierten Abschnitten von Berichten wurde allerdings die Tatsache ausgeblendet, dass in dessen Herkunftsstaat ein wenn auch auf niedrigem Niveau bestehendes Sozialhilfesystem eingerichtet ist und für bedürftige Personen weiterhin durch nationale und internationale Nicht-Regierungsorganisation humanitäre Hilfsmaßnahmen geleistet werden. Entgegen den wiederholten Behauptungen im Verfahren ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer allerdings keinesfalls als derartig katastrophal zu bezeichnen, dass gleichsam jedermann damit rechnen müsste, im Falle einer Rückkehr in eine auswegslose Lebenssituation zu geraten. Dies ist letztlich auch aus den konkreten Lebensumständen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise im März 2004 ersichtlich, als sie ebenso wie die noch im Herkunftsstaat lebenden Verwandten ihr Auskommen finden konnten. Nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren leben dessen Vater und dessen Bruder seither in XXXX, wobei sie zwar schwierige Lebensbedingungen bewältigen müssen, jedoch auch nach der Ausreise der Beschwerdeführer eine Lebensgrundlage vorgefunden haben.3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den genannten Quellen. In dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 02.08.2011 verwiesenen Elaborat "Dokumentation der tatsächlichen, allgemeinen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo - Stand Mai 2011" dieses Rechtsvertreters werden durchgehend Tatsachen dargestellt, die bereits aus den den Beschwerdeführern und Beteiligten mit der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes 15.07.2011 zugänglich gemachten Länderfeststellungen der vorliegenden Entscheidung ersichtlich sind: So ist auch in dieser Entscheidung zu Grunde gelegt worden, dass die Wirtschaftslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als prekär anzusehen ist, dass sich aus einer hohen Geburtenrate und einem niedrigen Altersdurchschnitt der Bevölkerung eine hohe Arbeitslosigkeit ergibt und dass auch Teile der Bevölkerung (weiterhin) auf Unterstützung der Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen sind. In den vom Vertreter der Beschwerdeführer zitierten Abschnitten von Berichten wurde allerdings die Tatsache ausgeblendet, dass in dessen Herkunftsstaat ein wenn auch auf niedrigem Niveau bestehendes Sozialhilfesystem eingerichtet ist und für bedürftige Personen weiterhin durch nationale und internationale Nicht-Regierungsorganisation humanitäre Hilfsmaßnahmen geleistet werden. Entgegen den wiederholten Behauptungen im Verfahren ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer allerdings keinesfalls als derartig katastrophal zu bezeichnen, dass gleichsam jedermann damit rechnen müsste, im Falle einer Rückkehr in eine auswegslose Lebenssituation zu geraten. Dies ist letztlich auch aus den konkreten Lebensumständen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise im März 2004 ersichtlich, als sie ebenso wie die noch im Herkunftsstaat lebenden Verwandten ihr Auskommen finden konnten. Nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren leben dessen Vater und dessen Bruder seither in römisch 40 , wobei sie zwar schwierige Lebensbedingungen bewältigen müssen, jedoch auch nach der Ausreise der Beschwerdeführer eine Lebensgrundlage vorgefunden haben.
Somit kann dem Vorbringen, dem Erstbeschwerdeführer fehle es im Kosovo an jeglicher materiellen, sozialen und ökonomischen Lebensgrundlage, nicht gefolgt werden und war dem diesbezüglichen Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens nicht zu entsprechen.
Konkrete Mängel der Feststellungen über die Lage der christlich-katholischen Albaner im Kosovo wurden durch die Stellungnahme vom 02.08.2011 nicht aufgezeigt; die beantragte Einholung eines Gutachtens eines länderkundlichen Sachverständigen zu diesem Thema zielt somit auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab.
Den Feststellungen über Sicherheitsaspekte in Bezug aus die AKSh wurde nicht entgegengetreten.
3.3. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie - insbesondere der Erstbeschwerdeführer - im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Nach den Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - insbesondere der Erstbeschwerdeführer - selbst im Falle des Ausbleibens von Unterstützung durch die im Kosovo aufhältigen Familienangehörigen eine Lebensgrundlage finden können.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Die vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer waren seit 09.06.2004 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat in allen Fällen vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Die vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer waren seit 09.06.2004 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat in allen Fällen vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.1.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie jene Beschwerdeführer - bis zum 30.April 2004 gestellt wurden (und bereits am 31.12.2005 anhängig waren), nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie jene Beschwerdeführer - bis zum 30.April 2004 gestellt wurden (und bereits am 31.12.2005 anhängig waren), nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylG 1997 (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, AsylG 1997 (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.
1.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Bei den zugrunde gelegten Vorfällen handelt es sich jedenfalls um Handlungen Dritter, hinsichtlich derer der Erstbeschwerdeführer im Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Kosovo Polizei ihre Aufgaben professionell erfüllt, eine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist und auch wirksam gegen Aktivitäten der Albanischen Nationalarmee AKSh vorgegangen wird.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder stichhaltig behauptet noch ist er ersichtlich.
3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist.
Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß
§ 57 Abs.1 FrG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Gemäß § 57 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorläuferbestimmung hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Im Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von § 57 Abs. 1 FrG ausgeführt:Im Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgeführt:
"§ 8 AsylG verweist auf § 57 FrG. Abs. 1 dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 neu gefasst und lautet nun wie folgt:"§ 8 AsylG verweist auf Paragraph 57, FrG. Absatz eins, dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, neu gefasst und lautet nun wie folgt:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. GP 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.
Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches § 57 Abs. 1 FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Art. 3 EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" § 57 Abs. 1 FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Art. 3 MRK IV.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Art. 3 EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches Paragraph 57, Absatz eins, FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Artikel 3, EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" Paragraph 57, Absatz eins, FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR vergleiche dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Artikel 3, MRK römisch vier.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Artikel 3, EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Erstbeschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß § 57 Abs.1 FrG unzulässig ist.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Erstbeschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, sodass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig ist.
Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Der Erstbeschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; er hat nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre. Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung diese in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Der Erstbeschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; er hat nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre. Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung diese in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Der Erstbeschwerdeführer ist der in der Verfahrensanordnung vom 15.07.2011 mitgeteilten vorläufigen Feststellung, dass er grundsätzlich gesund ist, nicht entgegengetreten.
Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollten, sich wie vor der Ausreise durch Gelegenheitsarbeiten, Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Unterstützung von im Herkunftsstaat lebenden Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern, wie dies auch den seit der Ausreise der Beschwerdeführer weiter im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen möglich war.
Es steht ihnen die Möglichkeit offen, neuerlich im Haus des Vaters des Erstbeschwerdeführers Unterkunft zu finden, in dem sie bereits vor der Ausreise aus dem Kosovo gelebt haben. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer, insbesondere der arbeitsfähige Erstbeschwerdeführer, von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer neuerlich bei Verwandten des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsort Aufnahme finden könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Es steht ihnen die Möglichkeit offen, neuerlich im Haus des Vaters des Erstbeschwerdeführers Unterkunft zu finden, in dem sie bereits vor der Ausreise aus dem Kosovo gelebt haben. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer, insbesondere der arbeitsfähige Erstbeschwerdeführer, von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer neuerlich bei Verwandten des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsort Aufnahme finden könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Es sei hinzugefügt, dass § 8 Abs. 1 AsylG 1997, den das Bundesasylamt angewandt hat, auf § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf §57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i. §50 FPG.Es sei hinzugefügt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, den das Bundesasylamt angewandt hat, auf Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf §57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i. §50 FPG.
Das Bundesasylamt hat die Bestimmung im an den Erstbeschwerdeführer ergangenen angefochtenen Bescheid vom 17.05.2004 naturgemäß nicht in diesem Sinne ausgelegt.
Ob letzteres auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob letzteres auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; §8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf§50FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als §8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; §8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf§50FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als §8 Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Schutzes.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Schutzes.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde aufgrund eines Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde aufgrund eines Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Im gegenständlichen Fall stellten die Zweitbeschwerdeführerin und ihre vier Kinder auf den Asylantrag ihres Ehegatten bzw. Vaters, des Erstbeschwerdeführers, bezogene Erstreckungsanträge und haben keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht. Da der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers - wie eben dargelegt - abgewiesen (und die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ausgesprochen) wurde, waren auch die Asylerstreckungsanträge der weitern Beschwerdeführer abzuweisen.
5. Im vorliegenden Fall der Zweitbeschwerdeführerin und der vier minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde durch das Bundesasylamt gegen diese Beschwerdeführer in Folge der anzuwendenden Rechtslage (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 idF vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) keine Ausweisung verfügt, während gegen den Erstbeschwerdeführer im angefochtenen Bescheid eine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl: 2007/19/1054, Folgendes ausgeführt:5. Im vorliegenden Fall der Zweitbeschwerdeführerin und der vier minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde durch das Bundesasylamt gegen diese Beschwerdeführer in Folge der anzuwendenden Rechtslage (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) keine Ausweisung verfügt, während gegen den Erstbeschwerdeführer im angefochtenen Bescheid eine Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl: 2007/19/1054, Folgendes ausgeführt:
"Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch § 44 Abs. 3 AsylG sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.""Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung."
Demgemäß war die gegen den Erstbeschwerdeführer durch das Bundesasylamt erlassene Ausweisung zu beheben. Ein in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 02.08.2011 geforderter gesonderter Abspruch über eine allfällige auf Dauer bestehende Unzulässigkeit der Ausweisung des Erstbeschwerdeführers kommt mangels Zuständigkeit des Asylgerichtshofs für eine asylrechtliche Ausweisung aller Beschwerdeführer nicht in Betracht, da es dem Asylgerichtshof bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen für alle Beschwerdeführer ebenso verwehrt wäre, derartige Feststellungen für die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer zu treffen wie gegen diese Angehörigen des Erstbeschwerdeführers Ausweisungen "nachzutragen".
Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die allfällige Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführer (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung von bereits in den vorliegenden Verfahren dargestellte Interessen der Beschwerdeführer) der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens obliegt.Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die allfällige Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführer (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Artikel 8, EMRK unter Berücksichtigung von bereits in den vorliegenden Verfahren dargestellte Interessen der Beschwerdeführer) der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens obliegt.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in der Republik Kosovo sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation sowie das Ergebnis der Erhebungen des polizeilichen Verbindungsbeamten im Herkunftsstaat den Beschwerdeführern gem. § 45 AVG mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat nicht auf entsprechendem fachlichen Niveau und jenen zu der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer aktuellen privaten Situation nicht entgegengetreten. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Erhebungen des polizeilichen Verbindungsbeamten wurden im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in der Republik Kosovo sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation sowie das Ergebnis der Erhebungen des polizeilichen Verbindungsbeamten im Herkunftsstaat den Beschwerdeführern gem. Paragraph 45, AVG mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat nicht auf entsprechendem fachlichen Niveau und jenen zu der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer aktuellen privaten Situation nicht entgegengetreten. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Erhebungen des polizeilichen Verbindungsbeamten wurden im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt.
Schlagworte
EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
20.09.2011