Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D6 316651-3/2009/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.5.2009, Zl. 07 05.311-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.8.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.5.2009, Zl. 07 05.311-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.8.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige der georgischen Volksgruppe, reiste - gemeinsam mit ihrem Ehemann (dem Beschwerdeführer zu D6 316652-3/2009) - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.6.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lebten bereits mehrere Familienangehörige des Ehemannes der Beschwerdeführin, darunter dessen Mutter und Vater (sohin die Schwiegereltern der Beschwerdeführin), die am 9.9.2002 einen Asylantrag gestellt hatten, als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet. Der Schwager der Beschwerdeführin, der am 10.3.2003 einen ersten und am 25.12.2004 einen zweiten Asylantrag gestellt hatte, war nach rechtskräftiger Abweisung seines Folgeantrages am 18.3.2005 nach Georgien abgeschoben worden.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige der georgischen Volksgruppe, reiste - gemeinsam mit ihrem Ehemann (dem Beschwerdeführer zu D6 316652-3/2009) - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.6.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lebten bereits mehrere Familienangehörige des Ehemannes der Beschwerdeführin, darunter dessen Mutter und Vater (sohin die Schwiegereltern der Beschwerdeführin), die am 9.9.2002 einen Asylantrag gestellt hatten, als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet. Der Schwager der Beschwerdeführin, der am 10.3.2003 einen ersten und am 25.12.2004 einen zweiten Asylantrag gestellt hatte, war nach rechtskräftiger Abweisung seines Folgeantrages am 18.3.2005 nach Georgien abgeschoben worden.
Die Beschwerdeführerin wurde am 11.6.2007 vor dem Bezirkspolizeikommando Baden erstbefragt und am 13.11.2007, am 28.3.2008, am 12.3.2009 sowie am 7.5.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1. Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 11.6.2007 gab die Beschwerdeführerin u.a. an, gemeinsam mit ihrem Ehemann am 1.6.2007 im Rahmen ihrer Hochzeitsreise von Georgien nach Paris geflogen und dort sieben Tage lang in einem Hotel untergebracht gewesen zu sein. In der Folge seien sie mit dem Zug am 11.6.2007 in Wien eingetroffen. Die Familie ihres Ehemannes habe in Georgien Probleme, sein Bruder sei nach der Abschiebung in Georgien umgebracht worden. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, dass ihr Ehemann "vielleicht auch umgebracht" werde.
2. Mit Aktenvermerk vom 2.9.2007 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ein, da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.2. Mit Aktenvermerk vom 2.9.2007 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ein, da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
Mit Schreiben vom 16.10.2007 gab die Beschwerdeführerin ihre (neue) Zustelladresse bekannt.
3. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.11.2007 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich des eingeleiteten Konsultationsverfahrens mit Frankreich an, ihre erkrankten Schwiegereltern würden die Unterstützung und Hilfe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes benötigen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin schwanger; der voraussichtliche Geburtstermin sei im Februar 2008.
4. Mit Bescheid vom 11.12.2007, 07 05.311-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates (im Folgenden: Dublin II-VO) Frankreich für zuständig und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich aus. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich festgestellt.4. Mit Bescheid vom 11.12.2007, 07 05.311-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates (im Folgenden: Dublin II-VO) Frankreich für zuständig und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich aus. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich festgestellt.
5. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.1.2008 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend vertrat der Unabhängige Bundesasylsenat u.a. die Ansicht, dass das Bundesasylamt die (in den Verfahren der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin) vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht entsprechend berücksichtigt und den Sachverhalt nicht umfassend erhoben habe, um abklären zu können, ob die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die einen Eingriff in sein Familienleben darstelle, zulässig sei oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.5. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.1.2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend vertrat der Unabhängige Bundesasylsenat u.a. die Ansicht, dass das Bundesasylamt die (in den Verfahren der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin) vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht entsprechend berücksichtigt und den Sachverhalt nicht umfassend erhoben habe, um abklären zu können, ob die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die einen Eingriff in sein Familienleben darstelle, zulässig sei oder eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle.
6. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.3.2008 brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, dass die familiären Probleme ihres Ehemannes der Grund ihrer Ausreise gewesen seien.
Am 11.4.2008 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und gab insbesondere an, dass zu ihren Schwiegereltern eine sehr enge Beziehung bestehe. Als weiterer Faktor für die Intensivierung der Beziehung sei die Ermordung des Schwagers der Beschwerdeführerin zu nennen, welche zu einer Retraumatisierung ihrer Schwiegereltern geführt habe.
7. Mit Bescheid vom 12.11.2008, 07 05.311-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag neuerlich - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 9 Abs. 2 der Dublin II-VO Frankreich für zuständig und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich aus. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich festgestellt.7. Mit Bescheid vom 12.11.2008, 07 05.311-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag neuerlich - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Dublin II-VO Frankreich für zuständig und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich aus. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich festgestellt.
8. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2008 statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend wies der Gerichtshof darauf hin, dass seinen Erwägungen im ersten Rechtsgang, die zur Bescheidaufhebung geführt hatten, vom Bundesasylamt auch im vorliegenden Rechtsgang nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei.
9. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.3.2009 gab die Beschwerdeführerin u.a. an, sie selbst habe keine Probleme gehabt, sondern sei wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes und seiner Eltern nach Österreich gereist. Ihr Ehemann habe ihr nichts über die konkreten Probleme erzählt, sie wisse jedoch, dass er Angst gehabt habe, ebenso wie sein Bruder ermordet zu werden. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien habe sie "keine Garantie", dass ihr Ehemann nicht wegen der Probleme seines Vaters umgebracht werde. Darüber hinaus sei ihr Ehemann als Kind entführt worden. Nachdem ihr Ehemann in Georgien "ein paar Mal angerufen" worden sei, habe er seine SIM-Karte weggeworfen und sich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zur Ausreise entschlossen.
10. Im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde ein nichtamtlicher länderkundiger Sachverständiger zur Durchführung von Recherchen in Georgien zwecks Abklärung des Wahrheitsgehaltes der vorgebrachten Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin bestellt. Dem Recherche-Ergebnis des Sachverständigen vom 7.4.2009 ist zu entnehmen, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin - entgegen dessen Aussage - laut Auskunft eines ehemaligen georgischen Regierungsmitgliedes nicht mit dem ehemaligen georgischen Präsidenten Gamsachurdia nach Tschetschenien geflüchtet sein soll und auch nicht als Anhänger Gamsachurdias bekannt sei. Nach Angaben von Nachbarn sei der Schwiegervater der Beschwerdeführerin nach Schließung seines Geschäftes im Zuge der Unruhen nach dem Sturz Gamsachurdias in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Weder der Ehemann der Beschwerdeführerin noch dessen Mutter seien entführt worden. Der Schwager der Beschwerdeführerin, G. A., welcher von Österreich nach Georgien abgeschoben wurde, sei am XXXX bei einem Streit unter Betrunkenen in einem XXXX getötet worden; zwei Beschuldigte seien dafür verurteilt worden und würden nunmehr ihre Haftstrafen verbüßen.10. Im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde ein nichtamtlicher länderkundiger Sachverständiger zur Durchführung von Recherchen in Georgien zwecks Abklärung des Wahrheitsgehaltes der vorgebrachten Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin bestellt. Dem Recherche-Ergebnis des Sachverständigen vom 7.4.2009 ist zu entnehmen, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin - entgegen dessen Aussage - laut Auskunft eines ehemaligen georgischen Regierungsmitgliedes nicht mit dem ehemaligen georgischen Präsidenten Gamsachurdia nach Tschetschenien geflüchtet sein soll und auch nicht als Anhänger Gamsachurdias bekannt sei. Nach Angaben von Nachbarn sei der Schwiegervater der Beschwerdeführerin nach Schließung seines Geschäftes im Zuge der Unruhen nach dem Sturz Gamsachurdias in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Weder der Ehemann der Beschwerdeführerin noch dessen Mutter seien entführt worden. Der Schwager der Beschwerdeführerin, G. A., welcher von Österreich nach Georgien abgeschoben wurde, sei am römisch 40 bei einem Streit unter Betrunkenen in einem römisch 40 getötet worden; zwei Beschuldigte seien dafür verurteilt worden und würden nunmehr ihre Haftstrafen verbüßen.
In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.5.2009 gab die Beschwerdeführerin u.a. an, dass sie persönlich im Falle einer Rückkehr "vielleicht nicht verfolgt" werde.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.5.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Identität sowie die georgische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig.11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.5.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Identität sowie die georgische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig.
Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse sich nicht entnehmen, dass sie in Georgien jemals selbst konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Zudem habe sie angegeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr wahrscheinlich nichts zustoßen würde. Wie sich aus dem im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid ergebe, seien dessen Fluchtgründe als nicht glaubwürdig gewertet worden. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf die Verfolgung ihres Ehemannes und von dessen Familie gestützt habe, so könne - mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ihres Ehemannes - nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten bei einer Rückkehr erwarten würden. Gegen eine allfällige Verfolgungsgefahr spreche im Übrigen die legale Ausreise der Beschwerdeführerin. Zudem seien die Angaben über die angeblichen Probleme ihres Ehemannes auch äußerst vage und würden lediglich auf dessen Behauptungen beruhen. Aus dem im Verfahren des Ehemannes ergangenen Rechercheergebnis ergebe sich, dass der Tod ihres Schwagers von den georgischen Behörden untersucht worden sei und die Täter festgenommen, verurteilt und nunmehr in Haft seien. Es sei somit keinesfalls plausibel, weshalb die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann verfolgt werden würde. Selbst bei hypothetischer Annahme, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich die vorgebrachten Probleme habe, bestehe die Möglichkeit, sich hilfesuchend an die georgischen Behörden, etwa die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, zu wenden. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich nämlich keinesfalls, dass der georgische Staat nicht willens oder nicht fähig sei, vor Übergriffen im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten zu schützen. Widersprüchlich sei zudem, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die angeblichen (von der Beschwerdeführerin erwähnten) Drohungen nicht erwähnt habe. Überdies habe sich die Lage in Georgien seit der behaupteten Entführung im Jahr 2001 grundlegend geändert, sodass dem Vorbringen auch der Aktualitätsbezug fehle.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Weiters hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG 2005 zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin sei weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles als gerechtfertigt.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Weiters hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin sei weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles als gerechtfertigt.
12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin rügte u.a., dass die vom Sachverständigen durchgeführten Recherchen zum Großteil nicht der Wahrheit entsprechen würden. Darüber hinaus sei auch völlig unklar, wie die Recherchen zustande gekommen seien. Auch die Umstände der Ermittlungen seien gänzlich unbekannt, und der Bericht sei keinesfalls schlüssig. Jene Personen, welche ihren Schwager getötet hätten und deshalb auch verurteilt worden seien, seien die "Auftragskiller" G. K. und B. G., die sich - ebenso wie die Auftraggeber - auf freiem Fuß befänden. Der georgische Staat sei auch nicht in der Lage, sie zu schützen.
Zum Beweis dieses Vorbringens wurde eine Kopie des Urteils des Strafgerichtes XXXX vom XXXXsowie ein Schreiben der Lebensgefährtin des Schwagers der Beschwerdeführerin vorgelegt. Gemäß dem Urteil wurden zwei Personen wegen des Todes von G. A. (dem Schwager der Beschwerdeführerin) - auf Strafantrag der Staatsanwaltschaft und nach gerichtlicher Anerkennung einer Prozessvereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und einem der beiden Beschuldigten - zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren (bei gleichzeitiger Verurteilung zu einer näher bestimmten Geldstrafe) bzw. zu einer unbedingt ausgesprochenen Haftstrafe von 1,6 Jahren (bei gleichzeitig bedingter Verurteilung zu weiteren 1,6 Jahren) verurteilt. Dem Schreiben der (in Georgien lebenden) Lebensgefährtin des verstorbenen Schwagers zufolge sollen sich beide Täter bereits wieder auf freiem Fuß befinden; die Täter hätten der Lebensgefährtin "Angst eingejagt", und es sei einmal auch versucht worden, sie mit einem Auto zu überfahren.Zum Beweis dieses Vorbringens wurde eine Kopie des Urteils des Strafgerichtes römisch 40 vom XXXXsowie ein Schreiben der Lebensgefährtin des Schwagers der Beschwerdeführerin vorgelegt. Gemäß dem Urteil wurden zwei Personen wegen des Todes von G. A. (dem Schwager der Beschwerdeführerin) - auf Strafantrag der Staatsanwaltschaft und nach gerichtlicher Anerkennung einer Prozessvereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und einem der beiden Beschuldigten - zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren (bei gleichzeitiger Verurteilung zu einer näher bestimmten Geldstrafe) bzw. zu einer unbedingt ausgesprochenen Haftstrafe von 1,6 Jahren (bei gleichzeitig bedingter Verurteilung zu weiteren 1,6 Jahren) verurteilt. Dem Schreiben der (in Georgien lebenden) Lebensgefährtin des verstorbenen Schwagers zufolge sollen sich beide Täter bereits wieder auf freiem Fuß befinden; die Täter hätten der Lebensgefährtin "Angst eingejagt", und es sei einmal auch versucht worden, sie mit einem Auto zu überfahren.
13. Am 12.8.2010 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, ihre Schwiegermutter, ihre Schwägerin sowie deren Kinder, deren Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden wurden, und ihre Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, ist unentschuldigt nicht erschienen.13. Am 12.8.2010 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, ihre Schwiegermutter, ihre Schwägerin sowie deren Kinder, deren Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden wurden, und ihre Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, ist unentschuldigt nicht erschienen.
In der Beschwerdeverhandlung wurden die Ausreisegründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin und der weiteren Familienangehörigen eingehend erörtert. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie persönlich vor ihrer Ausreise Probleme gehabt habe, und gab auf die Frage nach ihren Rückkehrbefürchtungen an, sie könne nicht konkret sagen, was sie oder ihre Familie im Falle einer Rückkehr erwarte; sie schließe jedoch nicht aus, dass sie das gleiche Schicksal wie ihren Schwager erwarte. Sie wisse nicht viel über die Probleme ihrer Familie und könne daher nichts Konkretes angeben.
14. Mit Beschluss vom 19.8.2010 bestellte der Asylgerichtshof Herrn
XXXX zum länderkundigen Sachverständigen zwecks Analyse des vorgelegten Strafurteils des Stadtgerichtes XXXX und Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob das Urteil des Stadtgerichts XXXX vomrömisch 40 zum länderkundigen Sachverständigen zwecks Analyse des vorgelegten Strafurteils des Stadtgerichtes römisch 40 und Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob das Urteil des Stadtgerichts römisch 40 vom
XXXX - nach juristischer Analyse - einer gängigen Spruchpraxis georgischer Gerichte in ähnlichen Fällen bzw. bei gleichgelagerten Sachverhalten entspreche oder ob das Urteil Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass es sich um ein besonders ungewöhnliches Urteil oder gar um ein eklatantes Fehlurteil (insbesondere hinsichtlich der verhängten Strafhöhe) handle.römisch 40 - nach juristischer Analyse - einer gängigen Spruchpraxis georgischer Gerichte in ähnlichen Fällen bzw. bei gleichgelagerten Sachverhalten entspreche oder ob das Urteil Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass es sich um ein besonders ungewöhnliches Urteil oder gar um ein eklatantes Fehlurteil (insbesondere hinsichtlich der verhängten Strafhöhe) handle.
Am 26.8.2010 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Länderdokumenten und führte insbesondere aus, dass den Länderberichten "im Großen und Ganzen zugestimmt" werde. Vor allem ihre Schwiegermutter habe die Fluchtgründe der Familie und die bereits erfolgte Verfolgung in der Beschwerdeverhandlung detailreich, nachvollziehbar und in äußerst glaubwürdiger Weise geschildert. Ihre Angaben würden sich sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der zeitlichen Abläufe mit den historischen Daten Georgiens decken, die in den Länderberichten wiedergegeben werden. Diese detaillierte Schilderung sei nur noch der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und ihrer Stellung in der Familie möglich. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Höhepunktes des politischen Engagements seines Vaters und der darauffolgenden politischen Umbrüche sowie der daraus resultierenden Probleme der Familie noch ein Kind gewesen. Er sei mit seiner Mutter im Jahr 2001 entführt worden, sodass er zu den genauen Umständen der Lösegeldbeschaffung und des anschließenden Freikaufes nur wenig berichten könne. Auch die weiteren Familienmitglieder könnten zu den Hintergründen entweder aufgrund ihrer Stellung in der Familie oder aufgrund ihres Alters kaum etwas aus eigener Wahrnehmung erzählen. Die beiden Personen, die wahrscheinlich besser und vollständiger über alle Ereignisse und die Hintergründe berichten hätten können, nämlich der Schwiegervater und der Schwager der Beschwerdeführerin, seien mittlerweile verstorben. Dieser für die Familie der Beschwerdeführerin ohnehin schon tragische Umstand solle keinesfalls negativ auf die Familie zurückfallen. Es scheine nach der Entführung des Ehemannes und der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin bei der Beschaffung des Lösegeldes zusätzlich zu einer Verstrickung des Schwiegervaters und des Schwagers mit kriminellen Gruppen gekommen zu sein, wobei die Ursache all dieser Ereignisse in der politischen Tätigkeit des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin vermutet werde. Leider würden die noch lebenden Familienmitglieder die genauen Zusammenhänge und Hintergründe nicht kennen, da sie weder persönlich anwesend gewesen seien, noch ihnen darüber Genaueres erzählt worden sei. Dass die Furcht der Familie vor weiterer Verfolgung im Herkunftsstaat aber objektiv und auch heute noch aktuell sei, zeige sich deutlich durch die Ermordung des aus Österreich abgeschobenen Schwagers der Beschwerdeführerin im Jahr 2006. Eine weitere Verfolgung der Familie könne auch vor dem Hintergrund, dass die Lebensgefährtin ihres Schwagers nach seiner Ermordung belästigt und bedroht worden sei, nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
15. Am 22.10.2010 erstattete der Sachverständige XXXX sein Gutachten, in dem er u.a. die Ansicht vertrat, dass das Urteil des Kollegiums für Strafsachen des Stadtgerichts XXXX vom XXXX einer gängigen Spruchpraxis georgischer Gerichte in ähnlichen Fällen bzw. bei gleichgelagerten Sachverhalten entspreche. Es sei davon auszugehen, dass das Gericht die Untersuchungen objektiv und allseitig geführt habe. Es habe sich bei den Umständen, unter denen der Schwager der Beschwerdeführerin ums Leben kam, um ein "gewöhnliches" Verbrechen im Zuge eines Zustandes der Trunkenheit gehandelt. Die strafbaren Handlungen der Angeklagten seien vom Gericht richtig bewertet und beurteilt worden. Die dem Angeklagten G. K. vorgeworfene Tat sehe nach dem georgischen Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren vor, wobei der Beschuldigte zu fünf Jahren verurteilt worden sei. Die dem Angeklagten B. G. vorgeworfene Tat sehe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor; der Angeklagte B. G. habe somit die Höchststrafe erhalten. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für eine juristische Fehlbeurteilung bezüglich des verhängten Strafmaßes durch das Stadtgericht XXXX in seinem Urteil. Auch für eine Einflussnahme auf das Gericht, die Angeklagten zu besonders milden Strafen zu verurteilen, gebe es keine Anhaltspunkte. Allein durch das ausgesprochene Strafmaß gegen den Angeklagten B. G., welcher die Höchststrafe erhalten habe, lasse sich diese Behauptung vollständig widerlegen.15. Am 22.10.2010 erstattete der Sachverständige römisch 40 sein Gutachten, in dem er u.a. die Ansicht vertrat, dass das Urteil des Kollegiums für Strafsachen des Stadtgerichts römisch 40 vom römisch 40 einer gängigen Spruchpraxis georgischer Gerichte in ähnlichen Fällen bzw. bei gleichgelagerten Sachverhalten entspreche. Es sei davon auszugehen, dass das Gericht die Untersuchungen objektiv und allseitig geführt habe. Es habe sich bei den Umständen, unter denen der Schwager der Beschwerdeführerin ums Leben kam, um ein "gewöhnliches" Verbrechen im Zuge eines Zustandes der Trunkenheit gehandelt. Die strafbaren Handlungen der Angeklagten seien vom Gericht richtig bewertet und beurteilt worden. Die dem Angeklagten G. K. vorgeworfene Tat sehe nach dem georgischen Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren vor, wobei der Beschuldigte zu fünf Jahren verurteilt worden sei. Die dem Angeklagten B. G. vorgeworfene Tat sehe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor; der Angeklagte B. G. habe somit die Höchststrafe erhalten. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für eine juristische Fehlbeurteilung bezüglich des verhängten Strafmaßes durch das Stadtgericht römisch 40 in seinem Urteil. Auch für eine Einflussnahme auf das Gericht, die Angeklagten zu besonders milden Strafen zu verurteilen, gebe es keine Anhaltspunkte. Allein durch das ausgesprochene Strafmaß gegen den Angeklagten B. G., welcher die Höchststrafe erhalten habe, lasse sich diese Behauptung vollständig widerlegen.
16. Am 28.10.2010 übermittelte der Asylgerichtshof das eingeholte Sachverständigen-Gutachten und räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weder innerhalb dieser Frist, noch danach ging eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
Beweis wurde erhoben, indem die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, ihre Schwiegermutter, ihre Schwägerin sowie deren Kinder einvernommen und die vorgelegten Schriftstücke sowie (abgesehen vom bereits angeführten Sachverständigen-Gutachten sowie den oben erwähnten Beweismitteln) folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.2.2009 zur Koalition "Freies Georgien - Runder Tisch";
Wikipedia-Auszug zu Swiad Gamsachurdia;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.4.2007 insb. zur Blutrachetradition;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.11.2008 insb. zur Blutrache und staatlichem Schutz;
Anfragebeantwortung von ACCORD vom 6.9.2007;
Anfragebeantwortung von ACCORD vom 10.1.2007;
Gutachten von XXXX vom 3.11.2008;Gutachten von römisch 40 vom 3.11.2008;
Artikel zur Ablösung der georgischen Teilrepubliken auf www.georgienseite.de, Zugriff am 10.8.2010;
Kurzzusammenfassung des Georgien-Krieges 1991 - 1993 der Universität Hamburg vom 15.7.2002;
Zusammenfassung verschiedener Länderberichte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1 Zur Situation in Georgien:
1.1.1 Allgemeines
Die Republik Georgien befindet sich seit der sog. "Rosenrevolution" im Jahr 2003 in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet. Dabei spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
1.1.2 Politik/Wahlen
Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende von Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7.11.2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende Demonstration im Stadtzentrum von XXXX gewaltsam auf. Von 7.11. bis 16.11. verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5.1.2008 zu stellen. Unter 7 Kandidaten wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47% der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses Gatschetschiladse erhielt 25,69%. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Am 21.5.2008 fanden Parlamentswahlen statt:Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende von Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7.11.2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende Demonstration im Stadtzentrum von römisch 40 gewaltsam auf. Von 7.11. bis 16.11. verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5.1.2008 zu stellen. Unter 7 Kandidaten wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47% der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses Gatschetschiladse erhielt 25,69%. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Am 21.5.2008 fanden Parlamentswahlen statt:
Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18% der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. (Länderinformationen des deutschen Auswärtigen Amtes im Internet, Stand: Februar 2010, Zugriff 10.8.2010)
Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation. (Länderinformationen des deutschen Auswärtigen Amtes im Internet, Stand: Februar 2010, Zugriff 10.8.2010)
Oppositionelle Gruppen in Georgien können politisch tätig sein, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden. Grundlegend ist die politische Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition in Georgien von gegenseitigen Untergriffen gekennzeichnet, was letztlich auch zu teils sehr heftigen Auseinandersetzungen führt, bei denen die Mittel der Fairness oft nicht eingehalten werden. Wie im Fall des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili, der Ende September 2007 verhaftet wurde, zeigt sich jedoch, dass oftmals die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung fließend sind. Die Opposition in Georgien ist verhältnismäßig unorganisiert, hat sich jedoch in der politischen Auseinandersetzung gegen Präsident Saakaschwili zunehmend geeint gezeigt. Grundlegend gilt, dass innenpolitische Auseinandersetzungen wesentlich heftiger geführt werden als in Zentraleuropa. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen. Willkürliche Festnahmen sind in der Vergangenheit gelegentlich im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Polizei gegen unliebsame Demonstrationen von verschiedenen politischen Gruppierungen vorgekommen, waren bisher jedoch stets nur von kurzer Dauer. Bürgerrechtsaktivisten und Anhänger und Mitglieder der Opposition wurden auch in den letzten Wochen und Monaten gelegentlich verhaftet.
In der Zeit seit der "Rosenrevolution" sind dem deutschen Auswärtigen Amt keine staatlichen Repressionen gegen bestimmte Personengruppen wegen ihrer politischen Überzeugung bekannt geworden. Sondereinsätze in XXXX im Rahmen der Terrorismusbekämpfung jedoch zeigten aus menschenrechtlicher und rechtsstaatlicher Sicht problematisches Vorgehen gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen. Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sowie die Versammlungs-, Vereinigungs-, Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 24.4.2006)In der Zeit seit der "Rosenrevolution" sind dem deutschen Auswärtigen Amt keine staatlichen Repressionen gegen bestimmte Personengruppen wegen ihrer politischen Überzeugung bekannt geworden. Sondereinsätze in römisch 40 im Rahmen der Terrorismusbekämpfung jedoch zeigten aus menschenrechtlicher und rechtsstaatlicher Sicht problematisches Vorgehen gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen. Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sowie die Versammlungs-, Vereinigungs-, Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 24.4.2006)
1. Exkurs: Anhänger Swiad Gamsachurdias in Georgien
Das von Swiad Gamsachurdia angeführte Bündnis mehrerer georgischer Oppositionsparteien "Runder Tisch" gewann 1990 die Parlamentswahlen, wodurch die nationale Opposition auf demokratischem Weg durch freie Wahlen in Georgien die Macht übernahm. Gamsachurdia selbst gewann die Präsidentschaftswahlen im Jahr 1991 und wurde Staatsoberhaupt Georgiens. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.2.2009)
Als Gamsachurdia sich im August 1991 mit den "Moskauer Putschisten" gegen die Opposition in Georgien verbünden zu wollen schien, schlug die Stimmung der Georgier, die ihn ursprünglich wegen seiner strikt anti-sowjetischen Politik gewählt hatten, endgültig um. Im September schloss sich die Mehrheit der oppositionellen Bewegungen zusammen; Polizei- und Militäreinsätze gegen ihre Demonstrationen vor dem Regierungspalast in Tblissi (Tiflis) führten zu Schießereien, die schließlich zum offenen Krieg zwischen "Swiadisten" (nach dem Vornamen des Präsidenten) und Gamsachurdia-Gegnern eskalierten.
Nach viermonatigen Kämpfen und nach dem Überlaufen von Teilen der Nationalgarde unter dem ehemaligen Verteidigungsminister Tengis Kitovani kam es in den beiden letzten Dezemberwochen des Jahres 1991 zu einer militärischen Entscheidung zugunsten der Opposition. Gamsachurdia floh am 7.1.1992 nach Armenien. Mindestens 100 Menschen starben bei diesen Kämpfen. Ein Militärrat als höchstes Exekutivorgan, bestehend aus den Führern der Opposition (Chanturia, Iosseliani, Kitovani) beauftragte den unter Gamsachurdia zurückgetretenen ehemaligen Ministerpräsidenten Sigua mit der Bildung einer Übergangsregierung. Nach der Regierungsbildung wurde der ehemalige sowjetische Außenminister Schewardnadse zum Vorsitzenden des Staatsrates ernannt.
Putschversuche von Gamsachurdia-Anhängern im April und Juni 1992 wurden niedergeschlagen. Die Sympathie für Gamsachurdia blieb in Mingrelien, im Westen Georgiens, jedoch ungebrochen. Im Zusammenhang mit dem Krieg in Abchasien kam es erneut zu Kämpfen. Die Anhänger Gamsachurdias nutzten im August 1993 den ersten georgisch-abchasischen Waffenstillstand vom 28.7.1993 und den damit verbundenen georgischen Truppenabzug aus Abchasien zu einer militärischen Offensive, bei der sie bis Mitte September ganz Westgeorgien unter ihre Kontrolle brachten. Sie profitierten dabei von einer Offensive die abchasische Truppen unter Bruch des Waffenstillstands gegen die georgischen Truppen in Suhumi unternommen hatten. Nachdem der georgische Staatschef, Eduard Schewardnardse, am 8. Oktober die Bereitschaft Georgiens erklärt hatte der GUS beizutreten und der Einrichtung russischer Militärbasen in seinem Land zugestimmt hatte, übernahm Russland die Sicherung wichtiger Verkehrsverbindungen in Georgien und gewährte der georgischen Regierung verdeckte militärische Unterstützung. Daraufhin starteten die georgischen Truppen Mitte Oktober eine Gegenoffensive bei der sie die Swiadisten innerhalb weniger Wochen aus Westgeorgien vertreiben. Swiad Gamsachurdia flüchtete erneut und beging am 31.12.1993 in Tschetschenien Selbstmord. (Zusammenfassung der Universität Hamburg vom 15.7.2002)
Repressionen gegen Swiadisten haben ab 1994 merklich nachgelassen und sind in der jüngeren Vergangenheit nicht mehr bekannt geworden. Nach dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jahr 2001 kam es noch bei nicht-genehmigten Demonstrationen zu staatlichen Repressionen, wogegen genehmigte und an den genehmigten Orten durchgeführte Demonstrationen von Swiadisten in der Regel ohne Zwischenfälle erfolgten. Bis September 2002 waren alle prominenten Swiadisten vorzeitig aus der Haft entlassen worden, nachdem bereits mit dem Präsidentenerlass vom 20.4.2000 ein Versöhnungsprozess eingeleitet wurde, in dessen Rahmen in den Jahren 2000 und 2001 u.a. 150 zumeist swiadistische Gefangene begnadigt und 200 gerichtsanhängige Verfahren eingestellt wurden. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jahr 2002 sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.2.2009) Zahlreiche politisch aktive, aber gewaltlose Swiadisten sind heute in legal registrierten Oppositionsparteien aktiv. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jahr 2002)
Dem deutschen Auswärtigen Amt liegen keine Hinweise vor, dass Angehörige der Helsinki-Union, die von Swiad Gamsachurdia gegründet wurde und die der (Gamsachurdia-treuen) Sammelbewegung "Runder Tisch" angehört hatte, heute noch Repressalien seitens staatlicher Behörden drohen. (Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 21.11.2001)
Im Rahmen der erwähnten auf Aussöhnung abzielenden Begnadigungspolitik wurden bis Ende 2001 insgesamt 85 "Swiadisten" amnestiert; die übrigen waren wegen Mordes verurteilt worden. Im September 2002 wurden die "Swiadisten" Petre Gelbachiani und Irakle Dokwadse aus der Haft entlassen, nachdem sie zwei Drittel ihrer Haftzeit verbüßt hatten; beide waren wegen eines Mordanschlags auf den "Mchedrioni"-Anführer Dschaba Iosseliani im Jahr 1992 verurteilt worden. (XXXX, Gutachten vom 3.11.2008)Im Rahmen der erwähnten auf Aussöhnung abzielenden Begnadigungspolitik wurden bis Ende 2001 insgesamt 85 "Swiadisten" amnestiert; die übrigen waren wegen Mordes verurteilt worden. Im September 2002 wurden die "Swiadisten" Petre Gelbachiani und Irakle Dokwadse aus der Haft entlassen, nachdem sie zwei Drittel ihrer Haftzeit verbüßt hatten; beide waren wegen eines Mordanschlags auf den "Mchedrioni"-Anführer Dschaba Iosseliani im Jahr 1992 verurteilt worden. (römisch 40 , Gutachten vom 3.11.2008)
Gemäß einem Reisebericht von ACCORD vom Juli 2003 würden (nach Angaben des Informations- und Dokumentationszentrums für Menschenrechte) georgische Behörden Swiadisten - auch wenn sie mittlerweile an politischem Einfluss beträchtlich verloren hätten - immer noch als kriminelle Organisation einstufen. Zwar überwache die Regierung noch stets die Aktivitäten der Swiadisten, grundsätzlich gebe es aber keine politische Verfolgung mehr. Auch die UNAG (United Nations Association of Georgia, i.e. implementing partner von UNHCR in Tbilisi) ging - dem erwähnten Reisebericht vom Juli 2003 zufolge - davon aus, dass die Verbreitung swiadistischen Gedankengutes heute grundsätzlich keine Sanktionen mehr nach sich ziehe. (ACCORD-Reisebericht vom Juli 2003).
Die neue Regierung unter Präsident Saakaschwili nimmt eine ausdrücklich positive Haltung gegenüber Swiadisten ein und hat eine weitere Amnestie für - aufgrund krimineller Handlungen Haftstrafen verbüßende - Swiadisten angekündigt. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jahr 2004)
Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte bestätigte, dass eine Verfolgung von Anhängern Gamsachurdias seit dem Machtwechsel nicht mehr stattfinde. (Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 22.4.2004, 14 A 218/02)
Rund 14 Jahre nach seinem Tod wurde der Leichnam des ersten georgischen Präsidenten Swiad Gamsachurdia mit staatlichen Ehren in Tbilisi beigesetzt. Präsident Saakaschwili und etwa 35.000 Menschen nahmen Medienberichten zufolge an den Trauerfeiern für den 1992 gestürzten Gamsachurdia teil. (APA-Meldung vom 1.4.2007)
Die Partei "Swiad der Befreier" ist in Georgien von keiner politischen Bedeutung. Ihre Anhängerzahl wird auf "einige Dutzend" geschätzt. Die Existenz zahlreicher, in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannter Parteien ist typisch für das gegenwärtige Parteiensystem. Dass die Mitglieder der Partei "Swiad der Befreier" einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt sind, ist nicht bekannt. (Gutachten von Dr. Siegfried Lammich vom 25.11.2006)
2. Exkurs: Mitglieder der Arbeitspartei Georgiens
Laut Aussage des Generalsekretärs der georgischen Arbeiterpartei, Shatberashvili, werden einfache Anhänger der georgischen Arbeiterpartei nicht verfolgt, jedoch konnte er Einzelfälle nicht ausschließen; nur sehr aktive Mitglieder der Partei werden normalerweise verfolgt. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.8.2009)
Bei einem offiziellen Engagement für eine Oppositionspartei kann es sein, dass der Betreffende am Arbeitsplatz gemobbt wird. Hierzu kommt es aber darauf an, wie aktiv man sich engagiert. Je höher die Position in der Oppositionspartei ist, desto mehr kann man solchen Umständen ausgesetzt sein. Es hängt dies stets vom Engagement ab, wobei ferner zu bedenken ist, dass in Großstädten wie Tbilisi eine Anonymität besteht, die etwa in kleinen Dörfern nicht gegeben ist. (Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in Tbilisi vom 10.2.2010)
Allgemein ist zu sagen, dass es immer wieder zu Anklagen und sogar zu Verurteilungen bzw. Entlassungen von Exekutivbeamten kommt, die bei einer Demonstration gesetzwidrig Gewalt angewandt haben. Ob jede Bedrohung bzw. Verfolgung der Opposition von staatlicher Seite aus geahndet wird, darf bezweifelt werden. Anzumerken ist diesbezüglich jedoch, dass die georgische Regierung unter großem internationalen Druck bzw. Beobachtung steht und eine Wandlung in Richtung mehr Demokratie ersichtlich ist. Z.B. wurden bei den letzten Demonstrationen der Opposition internationale Beobachter (unter anderem nahm der österreichische VB daran teil) eingeladen, in der Operationszentrale zu sein und die Vorgänge zu beobachten. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.8.2009)
1.1.3 Sicherheitsverwaltung
Nach der "Rosenrevolution" ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Ein weiteres Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50 - 60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der "Rosenrevolution" entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen, und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden, gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. Das Problem der Korruption wird auch in höchsten politischen Kreisen bekämpft, wie der Fall der Verhaftung des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili in jüngerer Vergangenheit zeigt. Gerade in derartigen Fällen sind aber die Grenzen zwischen tatsächlichem Kampf gegen die Korruption und Abrechnung mit unliebsamen politischen Gegnern fließend. Die Konditionen für Polizisten haben sich verbessert, wie etwa die jüngeren Gehaltserhöhungen - das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten 2-3 Jahren verzwölffacht. Dennoch bedeuteten die jüngeren Reformmaßnahmen einen realen Einkommensverlust, da das relativ einträgliche "Schmiergeld" nun nicht mehr so einfach wie früher eingehoben werden kann. Darüber hinaus gibt es spezielle soziale Vorteile für Polizeibeamte. Hinzu kam es zu umfassenden Trainingsprogrammen für Polizisten, die vielfach mit internationalen Kooperationen, etwa mit der OSZE, durchgeführt wurden. Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag zunehmend auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Durch die Umsetzung der Gesetzgebung bezüglich Korruption und das organisierte Verbrechen, die Einführung einer Antikorruptionsstrategie, die Verbesserungen im Bereich der Gehälter und der Schulung von Beamten im öffentlichen Dienstes sowie die Erhöhung der Kapazitäten der Behörden, um organisierten Verbrechern der Korruption entgegen zu wirken, hat sich diesbezüglich die Situation allgemein beträchtlich verbessert und gibt es nunmehr kein Indiz dafür, dass georgische Bürger nicht in der Lage sind, angemessenen Schutz (gegen Korruption) seitens der staatlichen Autoritäten zu erhalten (UK Home Office, Border Agency, Operational Guidance Note, Georgia, Oktober 2008).
Von Gesetz wegen sind in Georgien die Voraussetzungen für eine unabhängige Gerichtsbarkeit gewährleistet. Im Rahmen der Reformen in den Jahren nach der Rosenrevolution konnten die institutionellen und strukturellen Voraussetzungen für ein unabhängiges und effizientes Justizwesen verbessert werden. Zudem wurden die Richtergehälter de facto erhöht, Ethikcodes eingeführt und Schulungen für Justizpersonal durchgeführt. Die erneuerten zuständigen Einrichtungen verhängten bei Vergehen Disziplinarmaßnahmen über Richter und Staatsanwälte. Im Falle, dass sich ein Bürger in einem Gerichtsverfahren ungerecht behandelt fühlt, kann er sich an den Ombudsmann wenden, bei Menschenrechtsverletzungen an das Verfassungsgericht. Die vom Europarat empfohlenen Maßnahmen für Korruptionsbekämpfung in der Rechtsprechung wurden im Rahmen der georgischen Justizreform beachtet. In der Praxis konnte - trotz gegenteiliger Behauptungen des Präsidenten - jedoch die Korruption im Justizwesen noch nicht völlig ausgemerzt werden. Der Ernennungsprozess für Richter ist noch nicht hinreichend transparent organisiert. Verhaftungen und Verurteilungen von Demonstranten und Oppositionsaktivisten vor, während und nach oppositionellen Kundgebungen weisen ebenfalls darauf hin, dass die Richterschaft dem Druck der Exekutive weiterhin ausgesetzt ist. Jedoch kann selbst in Anbetracht der Angaben von Nichtregierungsorganisationen und Oppositionsparteien über die Anzahl vermeintlicher politischer Gefangener nicht von einer systematischen (strafrechtlichen) Verfolgung von Oppositionsaktivisten ausgegangen werden (Analyse der Staatendokumentation vom 29.1.2010)
Insgesamt zeigt der von der Transparency International veröffentlichte und den Verbreitungsgrad der Korruption unter Staatsbeamten und Politikern bewertende Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) eine zügige Verbesserung: Lag der CPI für Georgien im Jahr 2004 noch bei 2,0 (133. Platz im Staaten-Ranking), wurde Georgien 2006 mit 2,8 bewertet (99. Platz im Staaten-Ranking; russland.RU vom 8.11.2006, download vom 25.2.2009), 2007 mit 3,4 (79. Platz) und im Jahr 2008 mit 3,9 (67. Platz). (Transparency International Georgia, www.transparency.ge, download vom 25.2.2009 sowie 15.6.2009)
1.1.4 Grundversorgung
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen. Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Derzeit bekommt nur ein Teil der von der Regierung als bedürftig klassifizierten Personen staatliche Unterstützung.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist - wie in anderen Kaukasusstaaten - der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
1.1.5 Medizinische Versorgung
Das Gesundheitswesen wurde in den letzten Jahren laufenden Änderungen unterzogen. Viele staatliche Gesundheitseinrichtungen wurden privatisiert (Ende 2007 bestand das Netz medizinischer Einrichtungen aus 265 Krankenhäusern). Alle Arten von Arzneimitteln sind in mehreren Apothekennetzen verfügbar. (Länderinformationen zur Rückkehr nach Georgien von IOM International Organization for Migration vom 12.11.2009)
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Die Krankenanstalten in XXXX sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychische Erkrankungen sind in Georgien behandelbar. Hepatitis B und C sind in Georgien ebenfalls behandelbar (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007). Die Behandlung und die Medikamente werden aber dabei weder vom Staat noch von der Krankenversicherung übernommen, sondern müssen vom Patienten selbst bezahlt werden. (Accord-Anfragebeantwortung vom 20.3.2007)Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Die Krankenanstalten in römisch 40 sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychische Erkrankungen sind in Georgien behandelbar. Hepatitis B und C sind in Georgien ebenfalls behandelbar (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007). Die Behandlung und die Medikamente werden aber dabei weder vom Staat noch von der Krankenversicherung übernommen, sondern müssen vom Patienten selbst bezahlt werden. (Accord-Anfragebeantwortung vom 20.3.2007)
Heute ist so gut wie jede Krankheit in Georgien behandelbar; auch sehr schwere neurochirurgische und Herzoperationen werden durchgeführt. Staatliche Gesundheitseinrichtungen sind nur für besonders schutzbedürftige Personen unter der Armutsgrenze kostenlos. Der Staat hat kürzlich eine Krankenversicherung (5 GEL/2,3 Euro/Monat) für georgische Bürger eingeführt. Diese Versicherung deckt allgemeine Blut- und Harnuntersuchungen und EKG zweimal im Jahr und medizinische Akutbehandlungen ab. Gegen eine monatliche Gebühr werden diverse Pakete mit unterschiedlichen Leistungen angeboten. Die Bevölkerung ist derzeit zum Großteil nicht versichert, und die Menschen müssen die Kosten für ihre Behandlung in staatlichen oder privaten Kliniken selbst bezahlen. Die Behandlung bestimmter Krankheiten ist für georgische Staatsbürger kostenlos, wie z.B. die Behandlung von HIV, psychiatrischer Erkrankungen, Epilepsie (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt) oder Tuberkulose. Unterhaltszuschüsse und kostenlose medizinische Behandlung werden Familien dann gewährt, wenn sie in einer einheitlichen Datenbank für sozial gefährdete Familien registriert sind. (Länderinformationen zur Rückkehr nach Georgien von IOM International Organization for Migration vom 12.11.2009)
Es gibt spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von bestimmten Krankheiten. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Programmen sind durchaus unterschiedlich und eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich. Fakt ist jedenfalls, dass bei Nichtaufnahme in die staatlichen Finanzierungsprogramme erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen können, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen abgedeckt werden können; insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
1.1.6 Behandlung nach der Rückkehr
Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise. Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Es gibt keine staatlichen Programme für die Beschäftigung von Rückkehrern. Es gibt eine Reihe von Initiativen, darunter Arbeitsberatungs- und Arbeitsvermittlungsstellen in Tiflis und Batumi, die von IOM betrieben werden und zurückkehrende Migranten (einschließlich Menschenhandelsopfern) u.a. mit Informationen und Hilfe sowie Vermittlung von Schulung/Weiterbildung sowie Arbeitsangeboten unterstützen. (Länderinformationen zur Rückkehr nach Georgien von IOM International Organization for Migration vom 12.11.2009)
1.1.7 Konflikte um Südossetien und Abchasien
Nach dem Zerfall der Sowjetunion führten heftige Statuskämpfe mit der Zentralregierung Georgiens 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt werden. Der Konflikt um Südossetien, der während der Ära Schewardnadse wenig Beachtung gefunden und erst im Juli/August 2004 erneut Opfer auf beiden Seiten gefordert hatte, eskalierte nach Provokationen von russischer und georgischer Seite am 8.8.2008 durch einen heftigen Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinvali, der von der Russischen Föderation mit dem Einmarsch eigener Truppen bis weit über die Grenzen der Region Südossetiens hinaus beantwortet wurde. Infolge des Krieges wurden nach den Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 190.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 23.000 Georgier aus Südossetien und Abchasien werden voraussichtlich auf Dauer nicht in ihre Heimat zurückkehren können. (Länderinformationen des deutschen Auswärtigen Amtes im Internet, Stand: April 2009, Zugriff 27.5.2009)
Ende August 2008 beruhigte sich die Lage in Georgien, und die Bevölkerung kehrte allmählich zum normalen Leben zurück. Internationale Organisationen, wie IOM und OSZE, nahmen nach dem Ablauf des Kriegszustandes ihre Projekte wieder auf. (Stellungnahme des österreichischen Polizeiattaché für Georgien in Tbilisi vom 1.9.2008).
Russland zog Mitte Oktober 2008 seine letzten Soldaten aus Westgeorgien ab. (Die Presse vom 13.10.2008). Ein halbes Jahr nach dem gewaltsamen Konflikt einigten sich die Russische Föderation und Georgien bei einer Gesprächsrunde in Genf unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen grundlegend auf ein gemeinsames Vorgehen zur künftigen Konfliktvermeidung. (eu-info.deutschland vom 18.2.2009, download vom 4.3.2009)
Seit dem Krieg im August 2008 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Staaten abgebrochen. Russland hat wiederholt erklärt, zu Gesprächen mit der Regierung unter Präsident Saakaschwili nicht bereit zu sein. Zwar wurde Anfang März 2010 der einzige und seit Jahren geschlossene Grenzübergang zwischen Georgien und Russland wieder eröffnet. Beide Staaten machten jedoch deutlich, dass sie dies nicht als einen Schritt der Annäherung verstünden. (Länderinformationen des deutschen Auswärtigen Amtes im Internet, Stand: März 2010, Zugriff 10.8.2010)
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige der georgischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Sie ist Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 316652-3/2009 und Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 403078-2/2009 und D6 408047-1/2009. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen Krankheiten.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte am 11.6.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er u.a. mit den Problemen seiner Familie, insbesondere seines Vaters, seiner eigenen Entführung und dem Tod seines Bruders in Georgien begründete. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt schlussendlich mit Bescheid vom 15.5.2009 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin wies der Asylgerichtshof hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren zu D6 316652-3/2009 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, gab jedoch der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. (im Hinblick auf das Familienleben zwischen der Schwiegermutter und dem Ehemann der Beschwerdeführerin) statt und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos. Was die Fluchtgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin anbelangt, hat der Asylgerichtshof die behauptete Verfolgung als nicht glaubwürdig erachtet. Aus diesem Grund wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren zu D6 243409-0/2008 auch die Beschwerde der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin gegen den (ihren Asylantrag abweisenden) Bescheid des Bundesasylamtes ab.Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte am 11.6.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er u.a. mit den Problemen seiner Familie, insbesondere seines Vaters, seiner eigenen Entführung und dem Tod seines Bruders in Georgien begründete. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt schlussendlich mit Bescheid vom 15.5.2009 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin wies der Asylgerichtshof hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren zu D6 316652-3/2009 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, gab jedoch der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. (im Hinblick auf das Familienleben zwischen der Schwiegermutter und dem Ehemann der Beschwerdeführerin) statt und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos. Was die Fluchtgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin anbelangt, hat der Asylgerichtshof die behauptete Verfolgung als nicht glaubwürdig erachtet. Aus diesem Grund wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren zu D6 243409-0/2008 auch die Beschwerde der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin gegen den (ihren Asylantrag abweisenden) Bescheid des Bundesasylamtes ab.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens im Falle ihrer Heimkehr einer - wie immer gearteten - Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der (Kern-)Aussagen in den Berichten besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin ist den Grundaussagen der Länderberichte in der Verhandlung sowie in ihrem Schriftsatz vom 26.8.2010 nicht entgegen getreten (S. 24 der Verhandlungsniederschrift). Seit der Beschwerdeverhandlung sind bis zum Entscheidungszeitpunkt keine entscheidungswesentlichen Änderungen in der allgemeinen Situation in Georgien eingetreten, weshalb die Länderfeststellungen als nach wie vor aktuell anzusehen sind (vgl. z.B. Human Rights Report des U.S. Department of State vom 8.4.2011).2.1. Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der (Kern-)Aussagen in den Berichten besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin ist den Grundaussagen der Länderberichte in der Verhandlung sowie in ihrem Schriftsatz vom 26.8.2010 nicht entgegen getreten (S. 24 der Verhandlungsniederschrift). Seit der Beschwerdeverhandlung sind bis zum Entscheidungszeitpunkt keine entscheidungswesentlichen Änderungen in der allgemeinen Situation in Georgien eingetreten, weshalb die Länderfeststellungen als nach wie vor aktuell anzusehen sind vergleiche z.B. Human Rights Report des U.S. Department of State vom 8.4.2011).
Hinsichtlich der Feststellungen über die Nationalität und Identität der Beschwerdeführerin folgte der erkennende Senat den Feststellungen des Bundesasylamtes; im Beschwerdeverfahren sind dazu keine Zweifel hervorgekommen, welche die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in Frage stellen könnten. Die Feststellungen über die Volksgruppenzugehörigkeit und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen auf ihren diesbezüglichen (widerspruchsfreien und unbedenklichen) Angaben (AS 3, AS 105 und S. 21 der Verhandlungsniederschrift).
2.3 Die (Negativ-)Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keiner - wie immer gearteten - Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt ist, gründet auf folgenden Erwägungen:
2.3.1 Die Beschwerdeführerin brachte während des gesamten Verfahrens ausdrücklich vor, ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Ehemannes und seiner Familie verlassen zu haben (AS 9; AS 315; "Ich selber hatte keine Probleme. Ich bin wegen der Probleme meines Mannes und wegen der Probleme seiner Eltern nach Österreich gekommen." - AS
661) und bezog sich bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe stets auf die Gründe ihres Ehemannes und seiner Familie. Auch auf die Frage nach ihren Rückkehrbefürchtungen verwies die Beschwerdeführerin wiederholt darauf, dass ihr Ehemann möglicherweise getötet werden würde, brachte jedoch keine auf ihre Person bezogenen, konkreten Befürchtungen vor ("Ich weiß nicht, vielleicht wird mein Mann auch umgebracht" - AS 9; "Ich habe keine Garantie, dass mein Mann nicht ermordet wird." - AS 661; "Ich persönlich werde vielleicht nicht verfolgt, aber meinem Mann könnte das passieren." - AS 737). Auch aus der Beschwerde gehen keine Aspekte hinsichtlich eigener Fluchtgründe der Beschwerdeführerin hervor. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneinte die Beschwerdeführerin die Frage nach sie persönlich betreffenden Problemen vor ihrer Ausreise und blieb hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen vage ("VR: Befürchten Sie im Fall einer Rückkehr selbst Probleme zu bekommen und wenn ja, welche? - BF6: Ich kann konkret nicht sagen, was mich oder meine Familie im Fall der Rückkehr erwarten würde. Ich schließe aber nicht aus, dass uns das gleiche Schicksal, wie meinen Schwager erwarten würde. - VR: Können Sie sagen, warum Sie das befürchten? Gibt es Anhaltspunkte für diese Befürchtung? - BF6: Ich weiß nicht viel über die Probleme meiner Familie und kann deshalb nichts Konkretes sagen." - S. 21 der Verhandlungsniederschrift). Somit stützte die Beschwerdeführerin ihren gegenständlichen Antrag auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes und dessen Familie, ohne eigene Fluchtgründe geltend zu machen. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, dass die Beschwerdeführerin keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei (AS 843 des Aktes zu D6 316652-3/2009). Die Beschwerdeführerin verfügt somit über keine eigenen separaten (von jenen ihres Ehemannes und dessen Familie unabhängigen) Fluchtgründe.
2.3.2 Wie erwähnt hat der Asylgerichtshof die Fluchtgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet, weshalb er von keiner aktuellen landesweiten Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgegangen ist:
Wie den Entscheidungsgründen der Erkenntnisse in den Verfahren des Ehemannes und der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, schließt der Asylgerichtshof nicht aus, dass der Ehemann und die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in Georgien (insbesondere in einem zeitlich weiter vor dem Zeitpunkt der Ausreise zurück liegenden Zeitraum) Opfer einer Entführung geworden sind; der Gerichtshof vermochte jedoch das Fluchtvorbringen als solches und die behauptete aktuelle Verfolgungsgefährdung den Feststellungen nicht zugrunde zu legen, da die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin und der weiteren Familienangehörigen in den maßgeblichen Belangen weitgehend mit unauflöslichen Widersprüchen behaftet waren oder in einer nicht nachvollziehbaren Weise vage und unplausibel erschienen. Schon bei der Frage, wann die Entführung stattgefunden haben soll, traten in den Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und seiner Familienangehörigen gravierende und unauflösbare Divergenzen zutage, wenn etwa die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen die Entführung einmal mit September 2001 (AS 57 zu D6 243409-0/2008), ein anderes Mal mit Mitte August 2001 datierte ("am
15. oder 16. August 2001"; AS 79 f. zu D6 243409-0/2008), während der verstorbene Schwiegervater der Beschwerdeführerin aussagte, dass die Entführung im August oder September 2002 stattgefunden habe (AS 91 zu D6 243411-0/2008), wogegen die Schwägerin der Beschwerdeführerin von "Ende August/Anfang September 2001" (AS 115 zu D6 243412-0/2008), der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Erstbefragung vom Jahr 2000 (AS 9 zu D6 316651-3/2009) und später vom Jahr 2001 sowie der Schwager der Beschwerdeführerin sogar vom Jahr 1996 sprach (S. 3 des Einvernahmeprotokolls vom 26.1.2004 des Aktes zu 247733/0-VIII/23/04). Die Dauer der behaupteten Entführung blieb ebenso im Dunkeln wie die Identität der Entführer sowie die Hintergründe der Tat. Unstimmigkeiten ergaben sich auch in der Darstellung des Verbleibs des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Zeit nach der Entführung, als er behaupteter Maßen von seinen Eltern in die Ukraine geschickt worden sein soll. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und seiner Familienangehörigen vermochte der erkennende Senat weder den Zeitpunkt, die Dauer und die Hintergründe der Entführung noch deren fluchtauslösenden Charakter und ein daraus abzuleitendes Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr festzustellen. Auch die von der Beschwerdeführerin - vage - geschilderten Drohanrufe unmittelbar vor der Ausreise (AS 663) hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren nie erwähnt und erst in der Beschwerdeverhandlung, wo er derartige Anrufe aus eigenem nicht vorgebracht hatte, auf Vorhalt eingeräumt, wobei er diese Drohanrufe trotz Nachfrage nicht weiter spezifizierte. Ein Zusammenhang zwischen dem Tod des Schwagers der Beschwerdeführerin und der behaupteten Verfolgung ihres Ehemannes war nach Ansicht des erkennenden Senates - insbesondere unter Bedachtnahme auf das Sachverständigen-Gutachten vom 22.10.2010, das die These von einem Auftragsmord nicht erhärten konnte - nicht feststellbar. Es konnte - zusammengefasst - keine aktuelle Gefährdung bzw. Verfolgung des Ehemannes oder der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin in der Heimat festgestellt werden.
2.3.3 Wenn daher der Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - (ebenso wie jener der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin) abgewiesen werden musste, sind dessen (bzw. deren) Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für die Beschwerdeführerin abzuleiten. Wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin keiner aktuellen Gefährdung bzw. Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt ist, kann - mangels weiterer Fluchtgründe - auch nicht von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auch von Amts wegen sind keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe der Beschwerdeführerin bzw. für ihre Verfolgung in Georgien hervorgekommen.
2.4 Der Ausgang der Verfahren des Ehemannes und der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Asylakten zu deren Verfahren.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar ist, ist auch nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihr die Bestreitung ihres Lebensunterhalts ermöglicht. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN). Die Beschwerdeführerin hat im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden. Ihren eigenen Angaben zufolge ist sie gesund (S. 21 der Verhandlungsniederschrift), sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur medizinischen Versorgung in Georgien siehe auch oben 1.1.5).Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar ist, ist auch nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihr die Bestreitung ihres Lebensunterhalts ermöglicht. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN). Die Beschwerdeführerin hat im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden. Ihren eigenen Angaben zufolge ist sie gesund (S. 21 der Verhandlungsniederschrift), sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur medizinischen Versorgung in Georgien siehe auch oben 1.1.5).
Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.
3.4 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gem. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.3.4 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Die minderjährigen Kinder und der Ehemann der Beschwerdeführerin sind Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit., sodass sich deren Verfahren als Familienverfahren gegenüber dem vorliegenden Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 darstellen. Da die Beschwerden der minderjährigen Kinder und des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen wurden, vermag der Beschwerdeführerin auch im Wege des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt zu werden.Die minderjährigen Kinder und der Ehemann der Beschwerdeführerin sind Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit., sodass sich deren Verfahren als Familienverfahren gegenüber dem vorliegenden Verfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 darstellen. Da die Beschwerden der minderjährigen Kinder und des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen wurden, vermag der Beschwerdeführerin auch im Wege des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt zu werden.
3.5 Hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) war Folgendes zu erwägen:3.5 Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) war Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle BGBl. I 101/2003 die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle BGBl. I 101/2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.
Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).
Wie dem Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren zu D6 316652-3/2009 zu entnehmen ist, war zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und seiner Mutter aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles von einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen und - weil die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren aufgrund der Rechtslage nicht ausgewiesen worden war - gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die Ausweisung im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ersatzlos zu beheben. Aufgrund dieses Umstandes war auch der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Verfahren ersatzlos zu beheben, da - wie schon im Falle der Schwiegermutter und des Ehemannes der Beschwerdeführerin - nicht ersichtlich ist, dass öffentliche Interessen es erfordern, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann verlassen muss.Wie dem Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren zu D6 316652-3/2009 zu entnehmen ist, war zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und seiner Mutter aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles von einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen und - weil die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren aufgrund der Rechtslage nicht ausgewiesen worden war - gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die Ausweisung im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ersatzlos zu beheben. Aufgrund dieses Umstandes war auch der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Verfahren ersatzlos zu beheben, da - wie schon im Falle der Schwiegermutter und des Ehemannes der Beschwerdeführerin - nicht ersichtlich ist, dass öffentliche Interessen es erfordern, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann verlassen muss.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
12.10.2011