TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/5 A5 417156-1/2011

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Veröffentlicht am 05.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A5 417.156-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zl. 08 08.162-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zl. 08 08.162-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte nach am 4.9.2008 erfolgter illegaler Einreise über den Flughafen Wien-Schwechat am 5.9.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte nach am 4.9.2008 erfolgter illegaler Einreise über den Flughafen Wien-Schwechat am 5.9.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX in Österreich ihren Sohn, XXXX (Zl. A5 417.157-1/2011), zur Welt und stellte als dessen gesetzliche Vertreterin für das Kind am 24.11.2008 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat keine eigenständigen Fluchtgründe.Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 in Österreich ihren Sohn, römisch 40 (Zl. A5 417.157-1/2011), zur Welt und stellte als dessen gesetzliche Vertreterin für das Kind am 24.11.2008 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat keine eigenständigen Fluchtgründe.

Im Rahmen der am 9.9.2008 gemäß § 19 AsylG 2005 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte die Genannte an, im Jahr XXXX in XXXX geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Weiters gab sie im Zusammenhang mit ihren familiären Verhältnissen zu Protokoll, verheiratet zu sein. Bezüglich ihrer Reiseroute hielt die nunmehrige Beschwerdeführerin fest, ihre Heimat, ausgehend von Mogadischu, am 3.9.2008 mit dem Flugzeug verlassen zu haben und dabei die Unterstützung durch einen Schlepper in Anspruch genommen zu haben, über dessen Person sie allerdings keine Angaben machen könnte. Im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Vater und ihr Bruder aus ethnischen Gründen ermordet worden wären und sie selbst vergewaltigt worden sei. Ihr Mann wäre entführt worden, über seinen Aufenthalt wüsste sie nichts.Im Rahmen der am 9.9.2008 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte die Genannte an, im Jahr römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Weiters gab sie im Zusammenhang mit ihren familiären Verhältnissen zu Protokoll, verheiratet zu sein. Bezüglich ihrer Reiseroute hielt die nunmehrige Beschwerdeführerin fest, ihre Heimat, ausgehend von Mogadischu, am 3.9.2008 mit dem Flugzeug verlassen zu haben und dabei die Unterstützung durch einen Schlepper in Anspruch genommen zu haben, über dessen Person sie allerdings keine Angaben machen könnte. Im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Vater und ihr Bruder aus ethnischen Gründen ermordet worden wären und sie selbst vergewaltigt worden sei. Ihr Mann wäre entführt worden, über seinen Aufenthalt wüsste sie nichts.

I.2. Am 17.9.2008 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte sie, dem Minderheitenstamm der Asharaf anzugehören. Ihr Vater wäre Geschäftsmann gewesen und von maskierten, äthiopischen Soldaten, ebenso wie die Geschwister der Beschwerdeführerin, ermordet worden. Ihr Mann wäre vor fünf Monaten von diesen Leuten entführt worden. Ihrer Mutter wäre gemeinsam mit dem Sohn der Beschwerdeführerin die Flucht gelungen, während die Beschwerdeführerin selbst vergewaltigt worden wäre. Über das Schicksal und den Verbleib ihres Mannes, ihrer Mutter und ihres Sohnes könne sie keine Angaben machen.römisch eins.2. Am 17.9.2008 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte sie, dem Minderheitenstamm der Asharaf anzugehören. Ihr Vater wäre Geschäftsmann gewesen und von maskierten, äthiopischen Soldaten, ebenso wie die Geschwister der Beschwerdeführerin, ermordet worden. Ihr Mann wäre vor fünf Monaten von diesen Leuten entführt worden. Ihrer Mutter wäre gemeinsam mit dem Sohn der Beschwerdeführerin die Flucht gelungen, während die Beschwerdeführerin selbst vergewaltigt worden wäre. Über das Schicksal und den Verbleib ihres Mannes, ihrer Mutter und ihres Sohnes könne sie keine Angaben machen.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt, die am 26.11.2008 stattfand, führte die Beschwerdeführerin zu ihren Lebensverhältnissen in Somalia aus, in XXXX geboren worden und aufgrund des Krieges aber im Alter von fünf Jahren in den Norden geflüchtet zu sein. In dem Durcheinander hätte sie ihre Eltern und ihre Geschwister verloren und habe mit der Nachbarsfamilie gelebt. Erst im Alter von 19 Jahren sei sie wieder in ihre Geburtsstadt zurückgezogen und hätte herausgefunden, dass ihre Familie noch am Leben sei. Sie habe dann insgesamt rund vier oder fünf Jahre (bis zu ihrer Ausreise) in XXXX gelebt.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt, die am 26.11.2008 stattfand, führte die Beschwerdeführerin zu ihren Lebensverhältnissen in Somalia aus, in römisch 40 geboren worden und aufgrund des Krieges aber im Alter von fünf Jahren in den Norden geflüchtet zu sein. In dem Durcheinander hätte sie ihre Eltern und ihre Geschwister verloren und habe mit der Nachbarsfamilie gelebt. Erst im Alter von 19 Jahren sei sie wieder in ihre Geburtsstadt zurückgezogen und hätte herausgefunden, dass ihre Familie noch am Leben sei. Sie habe dann insgesamt rund vier oder fünf Jahre (bis zu ihrer Ausreise) in römisch 40 gelebt.

Befragt zu ihren Fluchtgründen wiederholte die Beschwerdeführerin im Kern ihre bisherigen Angaben und führte aus, dass ihr Vater, ihr Bruder und ihr Mann von maskierten Männern mitgenommen worden wären und sie in weiterer Folge erfahren hätte, dass ihr Vater und ihr Bruder tot wären. Diese Männer wären neuerlich zurückgekommen und hätten auch die Beschwerdeführerin mitgenommen. Sie sei im Zeitraum von ca. sechs Tagen geschlagen und vergewaltigt worden, ehe sie auf der Straße zurückgelassen worden wäre. Ihre Mutter und ihren Sohn hätte sie zurücklassen müssen, diese wären nach ihrer Rückkehr in das Elternhaus aber nicht mehr "da" gewesen. Zunächst wäre die Beschwerdeführerin bei ihren Nachbarn und in weiterer Folge bei einem Onkel untergekommen, bei dem sie aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht bleiben hätte können. Ihr Onkel und die Nachbarn hätten sodann die Ausreise der Beschwerdeführerin organisiert. Zu diesem Zeitpunkt sei die Genannte bereits schwanger gewesen. Das Bundesasylamt befragte die Beschwerdeführerin zu den konkreten Abläufen des ersten Überfalls, in deren Rahmen ihr Vater, ihr Bruder und ihr Mann entführt worden wären. Dabei gab die Genannte unter anderem zu Protokoll, dass die sie überfallenden Männer einen südsomalischen Dialekt gesprochen hätten, den sie selbst zwar gut verstehen würde, den nördlichen Dialekt aber besser sprechen könnte. Über Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach es sich bei den Entführern um äthiopische Soldaten gehandelt habe, bestritt die Beschwerdeführerin, jemals solche Angaben getätigt zu haben. Ebenso betonte sie, während des gesamten bisherigen Verfahrens angegeben zu haben, dass ihre Mutter und ihr Sohn von einem Mann mitgenommen worden wären. Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit ihren ursprünglichen Angaben konfrontiert, denen zufolge ihr Mann entführt, ihr Vater und ihre Geschwister aber umgebracht worden wären. Dazu hielt die Genannte fest, lediglich von anderen Leuten gehört zu haben, dass ihre Angehörigen ein solches Schicksal genommen hätten. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, so wie der Rest ihrer Familie ausgelöscht zu werden.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste bei einem Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik die Durchführung einer Sprachanalyse.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste bei einem Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik die Durchführung einer Sprachanalyse.

Mit Gutachten vom 17.11.2010 stellte der Sachverständige zusammengefasst fest, dass aufgrund der Sprachprobe mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin im Verbreitungsgebiet des Nordsomali auszugehen sei, das auf somalischem Territorium hauptsächlich in den separatistischen Regionen Somaliland und Puntland sowie äußersten Süden Somalias liege. Ein längerer, mehrjähriger Aufenthalt im Verbreitungsgebiet der Benaadir-Dialekte (ein Gebiet, das auf somalischem Territorium, etwa zwischen Galcaayo im Norden und dem Raum Mogadischu im Süden, liegt), insbesondere auch der südlichen Benaadir-Dialekte (Raum Mogadischu und ein südlich daran anschließender Küstenstreifen, einschließlich der Städte Merka und Jamaame) sei wahrscheinlich. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren jeweiligen Aufenthaltsorten seien aufgrund ihrer Sprachkompetenzen grosso modo plausibel. Auf eine Teilsozialisierung innerhalb einer den Asharaf-Dialekt sprechenden Familie gäbe es jedoch keine Hinweise.

I.4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.12.2010 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Angaben zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen in ihrer Heimat und zu ihren Fluchtgründen. Dabei betonte sie unter anderem, zwischen ihrem fünften und neunzehnten Lebensjahr von ihrer Familie aufgrund der Kriegswirren getrennt gewesen und bei einer Familie in Nordsomalia aufgewachsen zu sein. Vor ihrer Ausreise habe sie schließlich gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern sowie mit ihrem Mann, den sie im Alter von 19 im Rahmen einer traditionellen Hochzeit geehelicht habe, wieder in ihrer Geburtsstadt gelebt. Sie blieb bei ihren Angaben, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören und betonte nach Vorhalt der Ergebnisse der Sprachanalyse, dass sie mit ihrer Familie, wie bereits ausgeführt, nur wenige Jahre verbracht habe.römisch eins.4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.12.2010 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Angaben zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen in ihrer Heimat und zu ihren Fluchtgründen. Dabei betonte sie unter anderem, zwischen ihrem fünften und neunzehnten Lebensjahr von ihrer Familie aufgrund der Kriegswirren getrennt gewesen und bei einer Familie in Nordsomalia aufgewachsen zu sein. Vor ihrer Ausreise habe sie schließlich gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern sowie mit ihrem Mann, den sie im Alter von 19 im Rahmen einer traditionellen Hochzeit geehelicht habe, wieder in ihrer Geburtsstadt gelebt. Sie blieb bei ihren Angaben, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören und betonte nach Vorhalt der Ergebnisse der Sprachanalyse, dass sie mit ihrer Familie, wie bereits ausgeführt, nur wenige Jahre verbracht habe.

Bezüglich ihres am XXXX in Österreich geborenen Sohnes XXXX (GZ. A 5 417 157) hielt die Beschwerdeführerin fest, zum Zeitpunkt des Überfalls und ihrer Ausreise bereits (von ihrem verschollenen Ehemann) schwanger gewesen zu sein.Bezüglich ihres am römisch 40 in Österreich geborenen Sohnes römisch 40 (GZ. A 5 417 157) hielt die Beschwerdeführerin fest, zum Zeitpunkt des Überfalls und ihrer Ausreise bereits (von ihrem verschollenen Ehemann) schwanger gewesen zu sein.

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde ihr dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde ihr dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin und verwies dabei auf die Ergebnisse der Sprachanalyse, aus der das Fehlen einer Sprachkompetenz in einem Asharaf- Dialekt hervorgegangen wäre. Es müsste davon ausgegangen werden, dass selbst bei einem nur vier Jahre währenden Zusammenleben mit ihrer Familie Ansätze eines solchen Dialektes erkennbar sein müssten. Die Beschwerdeführerin sei dem ihr im Rahmen der Einvernahme vom 9.12.2010 zur Kenntnis gebrachten Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, so dass im Ergebnis davon ausgegangen werden müsste, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Clanzugehörigkeit verschleiern habe wollen. Zudem verwies die belangte Behörde auf die Unterschiede in den bei den Einvernahmen getätigten Aussagen, welches seitens der Beschwerdeführerin nicht entkräftet worden wären.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin und verwies dabei auf die Ergebnisse der Sprachanalyse, aus der das Fehlen einer Sprachkompetenz in einem Asharaf- Dialekt hervorgegangen wäre. Es müsste davon ausgegangen werden, dass selbst bei einem nur vier Jahre währenden Zusammenleben mit ihrer Familie Ansätze eines solchen Dialektes erkennbar sein müssten. Die Beschwerdeführerin sei dem ihr im Rahmen der Einvernahme vom 9.12.2010 zur Kenntnis gebrachten Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, so dass im Ergebnis davon ausgegangen werden müsste, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Clanzugehörigkeit verschleiern habe wollen. Zudem verwies die belangte Behörde auf die Unterschiede in den bei den Einvernahmen getätigten Aussagen, welches seitens der Beschwerdeführerin nicht entkräftet worden wären.

Die Gewährung subsidiären Schutzes und die darauf basierende Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wurden im Wesentlichen mit der instabilen Sicherheitslage in Somalia begründet.

I.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte sie zunächst, dass ihre individuelle Lebenssituation, die sie genauestens beschrieben habe, im Rahmen der Sprachanalyse unberücksichtigt geblieben wäre. So habe sie über 14 Jahre getrennt von ihrer Familie gelebt und sich in den wenigen Jahren ihres Zusammenlebens vor ihrer Ausreise den dort gesprochenen Dialekt nur geringfügig angeeignet. Zudem hätte sie zum Zeitpunkt der Sprachanalyse bereits zwei Jahre nicht mehr in Somalia gelebt, so dass es nachvollziehbar sei, dass sie bei der Sprachprobe den Dialekt gesprochen habe, den sie den überwiegenden Teil ihres Lebens gesprochen hätte. Bezüglich der ihr vorgehaltenen Widersprüche, etwa in Bezug auf ihre familiären Verhältnisse, meinte die Beschwerdeführerin, sie hätte von "Geschwistern" gesprochen und sei dies offensichtlich und fälschlicherweise mit "Schwester" übersetzt worden. Zusammengefasst beruhe die Verfolgung ihrer Person in Somalia auf der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm. Ihre Familie sei nach den Erzählungen ihres Vaters bereits vor ihrer Rückkehr in ihre Geburtsstadt mehrfach Opfer verschiedenster Verfolgungshandlungen geworden. Der Staat sei nicht imstande, effektiven Schutz zu gewähren.römisch eins.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des angeführten Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte sie zunächst, dass ihre individuelle Lebenssituation, die sie genauestens beschrieben habe, im Rahmen der Sprachanalyse unberücksichtigt geblieben wäre. So habe sie über 14 Jahre getrennt von ihrer Familie gelebt und sich in den wenigen Jahren ihres Zusammenlebens vor ihrer Ausreise den dort gesprochenen Dialekt nur geringfügig angeeignet. Zudem hätte sie zum Zeitpunkt der Sprachanalyse bereits zwei Jahre nicht mehr in Somalia gelebt, so dass es nachvollziehbar sei, dass sie bei der Sprachprobe den Dialekt gesprochen habe, den sie den überwiegenden Teil ihres Lebens gesprochen hätte. Bezüglich der ihr vorgehaltenen Widersprüche, etwa in Bezug auf ihre familiären Verhältnisse, meinte die Beschwerdeführerin, sie hätte von "Geschwistern" gesprochen und sei dies offensichtlich und fälschlicherweise mit "Schwester" übersetzt worden. Zusammengefasst beruhe die Verfolgung ihrer Person in Somalia auf der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm. Ihre Familie sei nach den Erzählungen ihres Vaters bereits vor ihrer Rückkehr in ihre Geburtsstadt mehrfach Opfer verschiedenster Verfolgungshandlungen geworden. Der Staat sei nicht imstande, effektiven Schutz zu gewähren.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

II.7. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.8. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.8. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.9. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.9. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.10. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.10. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.11. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.11. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Im Wesentlichen stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die Ergebnisse der Sprachanalyse und schließt auf deren Basis aus, dass die Beschwerdeführerin dem Minderheitenclan der Asharaf angehört. Daraus resultierend schenkt das Bundesasylamt auch den damit im Zusammenhang stehenden Schilderungen der Beschwerdeführerin keinen Glauben und verweist zudem auf einige, in den Erzählungen aufgetretene Widersprüche.

Bei dieser Beurteilung sind dem Bundesasylamt jedoch folgende Fehler unterlaufen:

Bezüglich der Ergebnisse der Sprachanalyse ist die Beschwerdeführerin zunächst im Recht, wenn sie darauf hinweist, dass ihre während des gesamten Verfahrens gleichlautenden Angaben zu der im Kleinkindalter erfolgten und über 14 Jahre währenden Trennung von ihrer Familie Berücksichtigung finden hätten müssen. Angesichts der seitens des Bundesasylamtes nicht bestrittenen Lebensgeschichte der Genannten und der damit einhergehenden Hauptsozialisierung im Norden Somalias kann aufgrund des bloßen Fehlens einer Sprachkompetenz in einem Asharaf-Dialekt nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin diesem Volksstamm angehört. Dabei ist insbesondere zu bemerken, dass der Gutachter in seiner Zusammenfassung insgesamt zum Ergebnis gelangt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre jeweilige Haupt- und Teilsozialisierung "grosso modo" den Tatsachen entsprechen können.

Wenn das Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung weiters vermeint, die Beschwerdeführerin sei den ihr in der Einvernahme vom 9.12.2010 zur Kenntnis gebrachten Ergebnissen der Sprachanalyse nicht substantiiert entgegen getreten, so ist für den Asylgerichtshof aus dem vorliegenden Verwaltungsakt gar nicht ersichtlich, ob die Grundsätze des Parteiengehörs im konkreten Fall überhaupt eingehalten wurden. So ist dem Einvernahmeprotokoll vom 9.12.2010 lediglich entnehmbar, dass der Genannten das Sprachgutachten vom 17.11.2010 "zur Kenntnis gebracht" wurde (vgl. AS 215). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin das Gutachten ausgehändigt und ihr etwa eine Frist zur Stellungnahme gesetzt worden ist. Es ergeben sich aber für den Asylgerichtshof des Weiteren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das insgesamt 34 Seiten umfassende Dokument der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme in seiner Gesamtheit übersetzt wurde. Aufgrund des Umfangs des Gutachtens sowie der im Protokoll angegebenen (geringen) Gesamtdauer der Einvernahme (8.20 bis 9.30h), in deren Rahmen auch eine neuerliche detaillierte Befragung der Beschwerdeführerin erfolgte, erscheint dies zweifelhaft.Wenn das Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung weiters vermeint, die Beschwerdeführerin sei den ihr in der Einvernahme vom 9.12.2010 zur Kenntnis gebrachten Ergebnissen der Sprachanalyse nicht substantiiert entgegen getreten, so ist für den Asylgerichtshof aus dem vorliegenden Verwaltungsakt gar nicht ersichtlich, ob die Grundsätze des Parteiengehörs im konkreten Fall überhaupt eingehalten wurden. So ist dem Einvernahmeprotokoll vom 9.12.2010 lediglich entnehmbar, dass der Genannten das Sprachgutachten vom 17.11.2010 "zur Kenntnis gebracht" wurde vergleiche AS 215). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin das Gutachten ausgehändigt und ihr etwa eine Frist zur Stellungnahme gesetzt worden ist. Es ergeben sich aber für den Asylgerichtshof des Weiteren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das insgesamt 34 Seiten umfassende Dokument der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme in seiner Gesamtheit übersetzt wurde. Aufgrund des Umfangs des Gutachtens sowie der im Protokoll angegebenen (geringen) Gesamtdauer der Einvernahme (8.20 bis 9.30h), in deren Rahmen auch eine neuerliche detaillierte Befragung der Beschwerdeführerin erfolgte, erscheint dies zweifelhaft.

Das Bundesasylamt wäre somit gehalten gewesen, in seiner Protokollierung die genaue Art und Weise des "Zur Kenntnisbringens" zu vermerken. Das Parteiengehör umfasst nämlich nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche sie zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern den gesamten Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dazu gehören Urkunden und der Inhalt von Sachverständigengutachten (vgl. VwSlg 11.101 A /1983, VwGH 2.7.1990, 90/19/0248, 25.4.2002, 2001/05/1082). Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (vgl. VwGH 18.2.1986, 85/07/0305 und vom 3.9.2001, 99/10/0011). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben sind, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062). Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten im engeren Sinn in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden (vgl. u. a. VwGH 22.3.1991, 90/10/0140).Das Bundesasylamt wäre somit gehalten gewesen, in seiner Protokollierung die genaue Art und Weise des "Zur Kenntnisbringens" zu vermerken. Das Parteiengehör umfasst nämlich nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche sie zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern den gesamten Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dazu gehören Urkunden und der Inhalt von Sachverständigengutachten vergleiche VwSlg 11.101 A aus 1983,, VwGH 2.7.1990, 90/19/0248, 25.4.2002, 2001/05/1082). Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden vergleiche VwGH 18.2.1986, 85/07/0305 und vom 3.9.2001, 99/10/0011). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben sind, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062). Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten im engeren Sinn in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden vergleiche u. a. VwGH 22.3.1991, 90/10/0140).

Der Asylgerichtshof vermag aus dem Verwaltungsakt nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Gutachten des Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik vollumfänglich zur Kenntnis gebracht hat. Befund und Gutachten wurden jedenfalls auch nicht im angefochtenen Bescheid in allen wesentlichen Teilen dargelegt, so dass im gegenständlichen Fall auch keinesfalls von der oben angesprochenen Sanierung dieses Verfahrensmangels ausgegangen werden kann.

In Bezug auf die Wahrung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit dem Sprachanalysegutachten einerseits und bezüglich der Beurteilung des Inhalts des Gutachtens, der in keine Relation zu der konkreten Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin gesetzt wurde, andererseits, erscheint das Ermittlungsverfahren mangelhaft.

Weiters hat es die belangte Behörde, ausgehend von dem sich als nicht stichhaltig erweisenden Ausschluss der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den Asharaf, verabsäumt, sich mit der Frage einer Verfolgung dieses Minderheitenstammes im Detail auseinanderzusetzen. Auch in diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt zwar allgemeine Berichte zu den Clanstrukturen und zum Minderheitenschutz zitiert, es allerdings unterlassen, das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu in Verhältnis zu bringen.

II.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.13. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.13. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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