Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 412.579-2/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 07.772-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 07.772-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 29.06.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 29.06.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Hiezu wurde der Beschwerdeführer am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, in seiner Heimat von 2004 an bis zu seiner Ausreise als Händler in XXXX gearbeitet zu haben. Befragt zu seinen Fluchtgründen, verwies der nunmehrige Beschwerdeführer auf die in seiner Region herrschende Krise. Er habe einer Gruppe Jugendlicher angehört, die aufgrund der ökologischen Probleme in der Region gegen die militanten Gruppierungen protestiert hätte. Am 5. Mai 2009 seien wegen dieser Aktivitäten Soldaten ins Dorf gekommen, woraufhin alle geflüchtet seien.Hiezu wurde der Beschwerdeführer am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, in seiner Heimat von 2004 an bis zu seiner Ausreise als Händler in römisch 40 gearbeitet zu haben. Befragt zu seinen Fluchtgründen, verwies der nunmehrige Beschwerdeführer auf die in seiner Region herrschende Krise. Er habe einer Gruppe Jugendlicher angehört, die aufgrund der ökologischen Probleme in der Region gegen die militanten Gruppierungen protestiert hätte. Am 5. Mai 2009 seien wegen dieser Aktivitäten Soldaten ins Dorf gekommen, woraufhin alle geflüchtet seien.
I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.08.2009 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt in seiner Muttersprache Ibo einvernommen. Zu seinen familiären Verhältnissen in Nigeria führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern bereits verstorben wären und er insgesamt sechs Geschwister hätte, die sich alle noch in Nigeria aufhielten. Bis 1986 habe er in Lagos gelebt, die vergangenen vier Jahre habe er allerdings in XXXX zugebracht; dies sei eine Stadt in Bayelsa- State. Der Genannte führte weiters aus, er habe mit Schneiderzubehör gehandelt, dabei allerdings nicht ausreichend verdient; dies habe ihn auch dazu gebracht, Nigeria zu verlassen, obwohl es sich dabei nicht um den wichtigsten Grund gehandelt habe.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.08.2009 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt in seiner Muttersprache Ibo einvernommen. Zu seinen familiären Verhältnissen in Nigeria führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern bereits verstorben wären und er insgesamt sechs Geschwister hätte, die sich alle noch in Nigeria aufhielten. Bis 1986 habe er in Lagos gelebt, die vergangenen vier Jahre habe er allerdings in römisch 40 zugebracht; dies sei eine Stadt in Bayelsa- State. Der Genannte führte weiters aus, er habe mit Schneiderzubehör gehandelt, dabei allerdings nicht ausreichend verdient; dies habe ihn auch dazu gebracht, Nigeria zu verlassen, obwohl es sich dabei nicht um den wichtigsten Grund gehandelt habe.
Befragt zu seinen Fluchtgründen, wiederholte der nunmehrige Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt zusammengefasst, am 05.05.2009 gemeinsam mit anderen Jugendlichen in XXXX wegen der schlechten ökologischen Zustände demonstriert zu haben. Neben dem in XXXX befindlichen Stützpunkt der Ölfirma "XXXX" habe sich ein Militärstützpunkt befunden, wobei die Soldaten angesichts der Demonstration zu schießen begonnen hätten und alles sehr chaotisch verlaufen wäre. Der Dorfvorsteher sei erschossen worden und alle seien aus dem Dorf geflüchtet, darunter auch der Beschwerdeführer. Die Militanten - damit meine der Beschwerdeführer jene Personen, die andere Leute kidnappen würden - würden alle Demonstranten verfolgen, da sie glaubten, dass diese gegen sie wären. Es handle sich um eine kriminelle Gruppierung. Der Beschwerdeführer räumte ein, weder dieser Gruppe noch dem Militär anzugehören, sondern sich einfach an der Demonstration beteiligt zu haben. Sein Shop sei im Rahmen der Ausschreitungen zerstört worden; deshalb hätte sich der Genannte noch am selben Tag nach Lagos begeben. Flucht auslösend seien für ihn die Militanten gewesen. Er benötige die Hilfe Österreichs, da er keine Eltern mehr hätte.Befragt zu seinen Fluchtgründen, wiederholte der nunmehrige Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt zusammengefasst, am 05.05.2009 gemeinsam mit anderen Jugendlichen in römisch 40 wegen der schlechten ökologischen Zustände demonstriert zu haben. Neben dem in römisch 40 befindlichen Stützpunkt der Ölfirma "XXXX" habe sich ein Militärstützpunkt befunden, wobei die Soldaten angesichts der Demonstration zu schießen begonnen hätten und alles sehr chaotisch verlaufen wäre. Der Dorfvorsteher sei erschossen worden und alle seien aus dem Dorf geflüchtet, darunter auch der Beschwerdeführer. Die Militanten - damit meine der Beschwerdeführer jene Personen, die andere Leute kidnappen würden - würden alle Demonstranten verfolgen, da sie glaubten, dass diese gegen sie wären. Es handle sich um eine kriminelle Gruppierung. Der Beschwerdeführer räumte ein, weder dieser Gruppe noch dem Militär anzugehören, sondern sich einfach an der Demonstration beteiligt zu haben. Sein Shop sei im Rahmen der Ausschreitungen zerstört worden; deshalb hätte sich der Genannte noch am selben Tag nach Lagos begeben. Flucht auslösend seien für ihn die Militanten gewesen. Er benötige die Hilfe Österreichs, da er keine Eltern mehr hätte.
I.3. Das Bundesasylamt wies diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.03.2010, Zl. 09 07.711-BAT, gemäß § 3 AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zu und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine landesweite Suche des Beschwerdeführers weder durch staatliche Stellen noch durch eine militante Gruppierung festgestellt werden könne. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde die Glaubwürdigkeit versagt, zumal er nicht imstande gewesen sei, Details zu dem von ihm geschilderten Sachverhalt anzugeben. So hätte er keine näheren Hintergründe im Zusammenhang mit der Demonstration anzugeben vermocht. Zudem sei es unlogisch, dass staatliche Einrichtungen, konkret das Militär, gegen Demonstranten, die gegen kriminelle Machenschaften auftreten würden, vorgingen. Ebenso könne nicht nachvollzogen werden, warum das Militär gegen eine friedliche Demonstration sogar mit Waffengewalt vorginge und den Dorfvorsteher ohne erkennbaren Grund erschießen würde. Abschließend verwies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.römisch eins.3. Das Bundesasylamt wies diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.03.2010, Zl. 09 07.711-BAT, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zu und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine landesweite Suche des Beschwerdeführers weder durch staatliche Stellen noch durch eine militante Gruppierung festgestellt werden könne. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde die Glaubwürdigkeit versagt, zumal er nicht imstande gewesen sei, Details zu dem von ihm geschilderten Sachverhalt anzugeben. So hätte er keine näheren Hintergründe im Zusammenhang mit der Demonstration anzugeben vermocht. Zudem sei es unlogisch, dass staatliche Einrichtungen, konkret das Militär, gegen Demonstranten, die gegen kriminelle Machenschaften auftreten würden, vorgingen. Ebenso könne nicht nachvollzogen werden, warum das Militär gegen eine friedliche Demonstration sogar mit Waffengewalt vorginge und den Dorfvorsteher ohne erkennbaren Grund erschießen würde. Abschließend verwies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
I.4. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer betonte, während seiner Einvernahme zwar mehrfach von "Militanten" gesprochen, damit jedoch das Militär bzw. die Soldaten gemeint zu haben, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2010, Zl. A5 412.579-1/2010/4E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme selbst explizit ausgeführt habe, wen er konkret mit "Militanten" meinte, sodass die nunmehrige Darstellung in der Beschwerde als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Vor dem Hintergrund der vagen und detailarmen Angaben des Beschwerdeführers zu den konkreten Geschehnissen sei davon auszugehen, dass er Nigeria vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Verfolgung im Sinne der GFK habe der Genannte nicht glaubhaft zu machen vermocht.römisch eins.4. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer betonte, während seiner Einvernahme zwar mehrfach von "Militanten" gesprochen, damit jedoch das Militär bzw. die Soldaten gemeint zu haben, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2010, Zl. A5 412.579-1/2010/4E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme selbst explizit ausgeführt habe, wen er konkret mit "Militanten" meinte, sodass die nunmehrige Darstellung in der Beschwerde als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Vor dem Hintergrund der vagen und detailarmen Angaben des Beschwerdeführers zu den konkreten Geschehnissen sei davon auszugehen, dass er Nigeria vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Verfolgung im Sinne der GFK habe der Genannte nicht glaubhaft zu machen vermocht.
I.5. Das letztgenannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 21.05.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt - wobei er die Bestätigung der Entgegennahme auf dem Zustellschein verweigerte - und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.5. Das letztgenannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 21.05.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt - wobei er die Bestätigung der Entgegennahme auf dem Zustellschein verweigerte - und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.
I.6. Am 25.08.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.6. Am 25.08.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er die gleichen Probleme wie bei seinem ersten Asylantrag habe. Es habe sich nichts geändert und hätten sich die Probleme fortgesetzt. Die Militanten - konkret: die bewaffneten Gruppierungen - gingen immer mit Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor. Die Militanten hätten seine ganze Familie - seine beiden Schwestern und seine vier Brüder - entführt und umgebracht. Dies habe der Beschwerdeführer von Seiten eines Mannes namens XXXX vor zwei Wochen telefonisch erfahren. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde er ebenfalls von den Militanten getötet werden.Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er die gleichen Probleme wie bei seinem ersten Asylantrag habe. Es habe sich nichts geändert und hätten sich die Probleme fortgesetzt. Die Militanten - konkret: die bewaffneten Gruppierungen - gingen immer mit Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor. Die Militanten hätten seine ganze Familie - seine beiden Schwestern und seine vier Brüder - entführt und umgebracht. Dies habe der Beschwerdeführer von Seiten eines Mannes namens römisch 40 vor zwei Wochen telefonisch erfahren. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde er ebenfalls von den Militanten getötet werden.
I.7. Am 31.08.2010 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines ausgewiesenen Vertreters angab, dass der Leiter einer militanten Organisation in seiner Heimat umgebracht worden wäre und es deshalb zu Unruhen gekommen sei. Die Anhänger dieses Mannes hätten verdächtige Leute gekidnappt und getötet, so auch die Geschwister des Beschwerdeführers - konkret: die Schwestern XXXX und XXXX; zu seinen Brüdern habe er keinen Kontakt. Die Militanten suchten auch nach ihm, da er damals gegen die Aktivitäten dieser Organisation demonstriert habe und davongelaufen sei. Über diese Vorfälle habe ihn XXXX informiert. Sein nunmehriger Fluchtgrund stünde nicht im Zusammenhang mit den Fluchtgründen aus seinem ersten Verfahren, da es sich um eine neue militante Organisation handle.römisch eins.7. Am 31.08.2010 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines ausgewiesenen Vertreters angab, dass der Leiter einer militanten Organisation in seiner Heimat umgebracht worden wäre und es deshalb zu Unruhen gekommen sei. Die Anhänger dieses Mannes hätten verdächtige Leute gekidnappt und getötet, so auch die Geschwister des Beschwerdeführers - konkret: die Schwestern römisch 40 und römisch 40 ; zu seinen Brüdern habe er keinen Kontakt. Die Militanten suchten auch nach ihm, da er damals gegen die Aktivitäten dieser Organisation demonstriert habe und davongelaufen sei. Über diese Vorfälle habe ihn römisch 40 informiert. Sein nunmehriger Fluchtgrund stünde nicht im Zusammenhang mit den Fluchtgründen aus seinem ersten Verfahren, da es sich um eine neue militante Organisation handle.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, ausgehändigt.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, ausgehändigt.
I.8. Anlässlich einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung seines Bekannten XXXX vor und führte aus, dass die Gruppe gegen die Ölfirma sei und am 05.08.2010 eine große Auseinandersetzung provozieren hätte wollen. Sie hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer sie unterstütze und wären daher zu seiner Familie gegangen, wo sie ihn allerdings nicht gefunden und daher seine Schwestern - vermutlich aus Wut - erschossen hätten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Veränderung seiner Lage im Vergleich zu seinem Vorverfahren aufzuzeigen, wobei er hiezu angab, dass es damals um eine Gruppe gegangen sei, die ihr Anliegen mit Gewalt durchsetzen habe wollen. Nunmehr ginge es um eine Gruppe, welche weiße Personen der Ölfirma entführten und dabei mit Gewalt vorgingen.römisch eins.8. Anlässlich einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung seines Bekannten römisch 40 vor und führte aus, dass die Gruppe gegen die Ölfirma sei und am 05.08.2010 eine große Auseinandersetzung provozieren hätte wollen. Sie hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer sie unterstütze und wären daher zu seiner Familie gegangen, wo sie ihn allerdings nicht gefunden und daher seine Schwestern - vermutlich aus Wut - erschossen hätten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Veränderung seiner Lage im Vergleich zu seinem Vorverfahren aufzuzeigen, wobei er hiezu angab, dass es damals um eine Gruppe gegangen sei, die ihr Anliegen mit Gewalt durchsetzen habe wollen. Nunmehr ginge es um eine Gruppe, welche weiße Personen der Ölfirma entführten und dabei mit Gewalt vorgingen.
I.9. Am 05.10.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei der Genannte im Rahmen dieser Einvernahme die Sterbeurkunden seiner Schwestern, ein Familienfoto sowie ein mit "Police character certificate" tituliertes Schreiben vorlegte. Am Ende der Befragung teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylverfahren zulässig sei und in einer Außenstelle weitergeführt werde.römisch eins.9. Am 05.10.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei der Genannte im Rahmen dieser Einvernahme die Sterbeurkunden seiner Schwestern, ein Familienfoto sowie ein mit "Police character certificate" tituliertes Schreiben vorlegte. Am Ende der Befragung teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylverfahren zulässig sei und in einer Außenstelle weitergeführt werde.
I.10. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 09.12.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er noch seinen Bruder in Nigeria habe, während alle anderen tot seien. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes wiederholte er sein bisheriges Vorbringen in Bezug auf besagte Auseinandersetzung vom 05.08.2010, im Zuge derer die Gruppe "young militant group" zu Hause die beiden Schwestern erschossen hätte. Diese hätte nach ihm gefragt, da sie ihn unbedingt in seine Gruppe aufnehmen hätten wollen. Bereits vor seiner Flucht aus Nigeria habe der Genannte Probleme mit dieser Gruppe gehabt, weshalb er aus Nigeria geflohen sei. Die Gruppe wisse auch, dass er an der ersten friedlichen Demonstration teilgenommen habe und hätte diese gewollt, dass er sie bei der nächsten Demonstration finanziell unterstützte. Er selber sei nie Mitglied dieser Gruppe gewesen und habe jene auch nichts mit seiner Flucht zu tun.römisch eins.10. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 09.12.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er noch seinen Bruder in Nigeria habe, während alle anderen tot seien. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes wiederholte er sein bisheriges Vorbringen in Bezug auf besagte Auseinandersetzung vom 05.08.2010, im Zuge derer die Gruppe "young militant group" zu Hause die beiden Schwestern erschossen hätte. Diese hätte nach ihm gefragt, da sie ihn unbedingt in seine Gruppe aufnehmen hätten wollen. Bereits vor seiner Flucht aus Nigeria habe der Genannte Probleme mit dieser Gruppe gehabt, weshalb er aus Nigeria geflohen sei. Die Gruppe wisse auch, dass er an der ersten friedlichen Demonstration teilgenommen habe und hätte diese gewollt, dass er sie bei der nächsten Demonstration finanziell unterstützte. Er selber sei nie Mitglied dieser Gruppe gewesen und habe jene auch nichts mit seiner Flucht zu tun.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Nigeria zur Kenntnis gebracht, wobei er von einer Stellungnahme Abstand nahm.
I.11. In seiner Stellungnahme vom 23.12.2010 betonte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, dass seine Geschäfte im Zuge einer Demonstration abgebrannt worden wären, jedoch die bewaffnete Gruppe trotzdem Geldmittel für ihren Kampf von ihm verlangt hätte. Als er nichts mehr zahlen habe können, hätten sie sein Leben bedroht. Sein Freund XXXX habe ihm bestätigt, dass sie nach wie vor nach ihm suchten und seine Schwestern umgebracht hätten. Der Beschwerdeführer betonte, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative für ihn bestehe und beantragte er weiters, seinen Freund XXXX als Zeugen einzuvernehmen. Der Beschwerde wurden diverse Berichte zur Situation in den südlichen Deltastaaten beigelegt.römisch eins.11. In seiner Stellungnahme vom 23.12.2010 betonte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, dass seine Geschäfte im Zuge einer Demonstration abgebrannt worden wären, jedoch die bewaffnete Gruppe trotzdem Geldmittel für ihren Kampf von ihm verlangt hätte. Als er nichts mehr zahlen habe können, hätten sie sein Leben bedroht. Sein Freund römisch 40 habe ihm bestätigt, dass sie nach wie vor nach ihm suchten und seine Schwestern umgebracht hätten. Der Beschwerdeführer betonte, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative für ihn bestehe und beantragte er weiters, seinen Freund römisch 40 als Zeugen einzuvernehmen. Der Beschwerde wurden diverse Berichte zur Situation in den südlichen Deltastaaten beigelegt.
I.12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.08.2010 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. verbunden. In seiner Entscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht den Tatsachen entsprechen könne. In seiner Beschwerde im erstinstanzlichen Verfahren vom 30.03.2010 habe er ausgeführt, nicht von Militanten, sondern von Soldaten verfolgt zu werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er nunmehr neuerlich von einer Verfolgung durch eine militante Gruppierung gesprochen habe. Weiters verwies die belangte Behörde auf die Widersprüche in Bezug auf den Tod seiner Familienangehörigen und den angeblichen Überfall auf seine Schwestern. Dem gesamten Vorbringen komme aufgrund der uneinheitlichen und ungenauen Darstellung keine Glaubwürdigkeit zu.römisch eins.12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.08.2010 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. verbunden. In seiner Entscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht den Tatsachen entsprechen könne. In seiner Beschwerde im erstinstanzlichen Verfahren vom 30.03.2010 habe er ausgeführt, nicht von Militanten, sondern von Soldaten verfolgt zu werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er nunmehr neuerlich von einer Verfolgung durch eine militante Gruppierung gesprochen habe. Weiters verwies die belangte Behörde auf die Widersprüche in Bezug auf den Tod seiner Familienangehörigen und den angeblichen Überfall auf seine Schwestern. Dem gesamten Vorbringen komme aufgrund der uneinheitlichen und ungenauen Darstellung keine Glaubwürdigkeit zu.
I.13. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde. Darin bezog er sich auf seine Stellungnahme vom 23.12.2010 und monierte, dass das Bundesasylamt weder seinem Antrag auf Zeugeneinvernahme seines Freundes nachgekommen, noch auf sein Vorbringen eingegangen sei. Aufgrund des absolut mangelhaften Beweisverfahrens beantrage er neuerlich die Zeugeneinvernahme sowie die Erstellung eines Gutachtens zur gegenwärtigen Lage im Süden Nigerias. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde für ihn nicht, zumal seine frühere oppositionelle Tätigkeit den Behörden bekannt sei.römisch eins.13. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde. Darin bezog er sich auf seine Stellungnahme vom 23.12.2010 und monierte, dass das Bundesasylamt weder seinem Antrag auf Zeugeneinvernahme seines Freundes nachgekommen, noch auf sein Vorbringen eingegangen sei. Aufgrund des absolut mangelhaften Beweisverfahrens beantrage er neuerlich die Zeugeneinvernahme sowie die Erstellung eines Gutachtens zur gegenwärtigen Lage im Süden Nigerias. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde für ihn nicht, zumal seine frühere oppositionelle Tätigkeit den Behörden bekannt sei.
I.14. In seiner Beschwerdeergänzung vom 28.07.2011 informierte der Beschwerdeführer den Asylgerichtshof mittels seines Rechtsvertreters, dass er zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der nigerianischen Botschaft vorgesprochen habe. Er habe dem Botschaftsangestellten mitgeteilt, dass sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei, wobei er als Nachweis seine Beschwerdeschrift vom 16.02.2011 übergeben habe müssen. Die nigerianischen Behörden seien nunmehr über die Details seines asylrelevanten Vorbringens informiert und in Kenntnis, dass er sich auf Seiten der Rebellen gegen die staatlichen Organisationen aktiv beteiligte. Bei seiner Rückkehr müsste er daher mit Verhaftung und Bestrafung rechnen und beantrage, diesen Nachfluchtgrund zu berücksichtigen.römisch eins.14. In seiner Beschwerdeergänzung vom 28.07.2011 informierte der Beschwerdeführer den Asylgerichtshof mittels seines Rechtsvertreters, dass er zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der nigerianischen Botschaft vorgesprochen habe. Er habe dem Botschaftsangestellten mitgeteilt, dass sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei, wobei er als Nachweis seine Beschwerdeschrift vom 16.02.2011 übergeben habe müssen. Die nigerianischen Behörden seien nunmehr über die Details seines asylrelevanten Vorbringens informiert und in Kenntnis, dass er sich auf Seiten der Rebellen gegen die staatlichen Organisationen aktiv beteiligte. Bei seiner Rückkehr müsste er daher mit Verhaftung und Bestrafung rechnen und beantrage, diesen Nachfluchtgrund zu berücksichtigen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.römisch zwei.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Wie das Bundesasylamt in seinem Verfahrensgang richtigerweise aufzeigt, hat der nunmehrige Beschwerdeführer bereits am 29.06.2009 einen (ersten) Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt, der vom Bundesasylamt und schließlich auch vom Asylgerichtshof negativ entschieden wurde, wobei das Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 18.05.2010 mit Ablauf des 21.05.2010 in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist. Die "materielle Rechtskraft" bedeutet die grundsätzliche "Unabänderlichkeit" und "Unwiederholbarkeit" des Bescheides und steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Wie das Bundesasylamt in seinem Verfahrensgang richtigerweise aufzeigt, hat der nunmehrige Beschwerdeführer bereits am 29.06.2009 einen (ersten) Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt, der vom Bundesasylamt und schließlich auch vom Asylgerichtshof negativ entschieden wurde, wobei das Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 18.05.2010 mit Ablauf des 21.05.2010 in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist. Die "materielle Rechtskraft" bedeutet die grundsätzliche "Unabänderlichkeit" und "Unwiederholbarkeit" des Bescheides und steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 -, 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Die belangte Behörde geht aufgrund ihrer inhaltlich getroffenen Sachentscheidung offenkundig davon aus, dass das gegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers einen "neu hervorgetretenen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt" darstellt, demzufolge eine neuerliche inhaltliche Befassung vorzunehmen ist. Dabei ist ihr jedoch vorzuwerfen, dass sie sich in keinster Weise damit beweiswürdigend auseinandergesetzt hat, ob überhaupt eine Änderung der Rechts- oder Sachlage im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingetreten ist. Diese fehlende Auseinandersetzung zeigt sich insbesondere darin, dass grundsätzlich den erstmals (in einem neuerlichen Asylverfahren) vorgebrachten Umständen ein für die Begründung einer neuen Sache erforderlicher "glaubhafter Kern" zukommen muss, das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers ganz im Gegenteil zu dieser Voraussetzung jedoch die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat.
Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen haben, ob der vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachte Sachverhalt überhaupt einer neuen, inhaltlichen Sachentscheidung zugänglich ist oder ob der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Dabei ist auch zu beachten, dass im letzteren Fall die Zulassung (des Verfahrens) - wie im gegenständlichen Fall erfolgt - gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer etwaigen späteren Zurückweisung nicht entgegensteht. Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde auch mit seinem ergänzenden Vorbringen vom 28.07.2011 (behaupteter Nachfluchtgrund) näher auseinanderzusetzen haben.Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen haben, ob der vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachte Sachverhalt überhaupt einer neuen, inhaltlichen Sachentscheidung zugänglich ist oder ob der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Dabei ist auch zu beachten, dass im letzteren Fall die Zulassung (des Verfahrens) - wie im gegenständlichen Fall erfolgt - gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer etwaigen späteren Zurückweisung nicht entgegensteht. Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde auch mit seinem ergänzenden Vorbringen vom 28.07.2011 (behaupteter Nachfluchtgrund) näher auseinanderzusetzen haben.
Abschließend ist noch zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer diverse Beweismittel in Vorlage gebracht hat, die jedoch im bekämpften Bescheid zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit gänzlich unberücksichtigt geblieben sind.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass eine konkrete Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem gegenständlichen, individuellen Fall des Beschwerdeführers unterblieben ist.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - unschlüssige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - unschlüssige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
28.09.2011