Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A10 216.448-2/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, GZ 00 02.934/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, GZ 00 02.934/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer reiste am 05.03.2000 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 06.03.2000 einen Asylantrag, worin er seine Staatsangehörigkeit mit Sierra Leone sowie das Geburtsdatum XXXX und die Volksgruppe Krio angab.Der Beschwerdeführer reiste am 05.03.2000 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 06.03.2000 einen Asylantrag, worin er seine Staatsangehörigkeit mit Sierra Leone sowie das Geburtsdatum römisch 40 und die Volksgruppe Krio angab.
Anlässlich seiner Asylantragstellung wurde der Beschwerdeführer am 06.03.2000 und am 28.03.2000 im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen aus, dass er Staatsangehöriger von Sierra Leone sei und den Rebellen nicht beitreten habe wollen, weil er Christ sei und nicht kämpfen wolle. Er sei jedoch von den Rebellen gefangen genommen worden, wobei ihm am zweiten Tag seiner Gefangenschaft die Flucht aus dem Ausbildungslager gelungen sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2000, Zl. 00 02.934-BAE, wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 1997 abgewiesen und II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2000, Zl. 00 02.934-BAE, wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, 1997 abgewiesen und römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal da der Beschwerdeführer nicht einmal elementarste Kenntnisse über sein angebliches Heimatland Sierra Leone gehabt habe. Er habe zwar die Farben der Nationalflagge angeben können, nicht aber deren Anordnung auf der Fahne. Ferner habe er weder gewusst, wann der Nationalfeiertag begangen werde, noch habe er, abgesehen von einzelnen Ausnahmen, Flüsse oder Städte nennen können. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, den Namen des Flughafens anzugeben. Nur zwei der vom Beschwerdeführer aufgezählten Stämme würden tatsächlich in Sierra Leone existieren. Er habe auch die Hauptregenzeit in Sierra Leone nicht richtig angeben können. Ferner würden die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Bargeldverkehr in Sierra Leone nicht den Tatsachen entsprechen. Seine Antwort betreffend den Preis des billigsten Brotes sei nicht einmal annähernd richtig gewesen. Obwohl der Beschwerdeführer behauptet habe, dass er Englisch, Fulla und Krio spreche, sei er nicht in der Lage gewesen, alltäglich gebrauchte Phrasen von Englisch in Krio zu übersetzen. Überdies habe der Beschwerdeführer zwar die Abkürzung der Rebellen mit RUF angegeben, jedoch nicht gewusst, wofür diese Abkürzung stehe, weil die von ihm vorgebrachte Antwort unrichtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht im Stande gewesen, die Lage Sierra Leones in einer Afrikaskizze einzuzeichnen. Das Bundesasylamt sei daher zu der Ansicht gekommen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht Staatsangehöriger von Sierra Leone sei. Auch etwaige gegen ein Refoulement sprechende Umstände lägen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen sei, seinen wirklichen Herkunftsstaat zu bezeichnen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, im angefochtenen Bescheid sei vernachlässigt worden, dass sich der Beschwerdeführer in einer extremen Stresssituation befunden habe. Die vorliegenden Ungereimtheiten in den einzelnen Aussageteilen seien auf die Nervosität und Anspannung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Ferner sei die sechsjährige Schulbildung des Beschwerdeführers in einem Entwicklungsland nicht mit der in westlichen Demokratien vergleichbar, weil die vermittelten Inhalte in hohem Maße lebenspraktischen Dingen und nicht der Vermittlung von Wissen über geografische und politische Belange dienen würden. Auch habe es das Bundesasylamt verabsäumt, Erkundigungen über den sozialen und kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers anzustellen. Sierra Leone könne auch nicht als zivilisiertes und sicheres Land bezeichnet werden, weil es immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen komme und in weiten Teilen des Landes keine funktionierende Polizeigewalt existiere. Der Regierung gelinge es nicht, für geordnete und sichere Verhältnisse zu sorgen. Die konkrete Gefahr der Ermordung sei als sehr groß einzustufen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 12.09.2000 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer trotz wirksamer Ladung unentschuldigt nicht erschien.
Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.12.2000 wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers eingestellt. Am 05.07.2001 legte das Bundesasylamt die Akten zwecks Fortführung des Asylverfahrens wieder der Berufungsbehörde vor. Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.10.2002 wurde das Verfahren neuerlich wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt und am 29.10.2002 wurden die Akten wiederum zwecks Fortführung des Asylverfahrens vorgelegt.
Am 20.11.2002 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, eine Dolmetscherin für Englisch sowie ein Sachverständiger für Sierra Leone, der gleichzeitig als Dolmetscher für Krio, Mende und Temne fungierte, teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und eine Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Sierra Leone sei, was vom Sachverständigen als sehr unwahrscheinlich beurteilt wurde.
Am 10.01.2003 erstattete der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion XXXX, als Geschädigter eine Diebstahlsanzeige, woraufhin er am 27.12.2003 zum Sachverhalt niederschriftlich einvernommen wurde. Bei dieser Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er tatsächlich XXXX heiße, am XXXX geboren worden sei und Staatsangehöriger von Nigeria sei.Am 10.01.2003 erstattete der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 , als Geschädigter eine Diebstahlsanzeige, woraufhin er am 27.12.2003 zum Sachverhalt niederschriftlich einvernommen wurde. Bei dieser Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er tatsächlich römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren worden sei und Staatsangehöriger von Nigeria sei.
Der Unabhängige Bundesasylsenat behob in der Folge den Bescheid des Bundesasylamtes mit Berufungsbescheid vom 11.06.2008, Zl. 216.448/0/29E-XII/05/00, gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurück, weil die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer - in Ermangelung eines für das vorliegende Verfahren geltenden Neuerungsverbotes zulässigerweise - im Berufungsstadium nunmehr seinen tatsächlichen Herkunftsstaat genannt, was zur Folge habe, dass sich die Asylbehörde nunmehr mit der Bedrohungssituation in diesem Staat auseinanderzusetzen habe. Ausgehend davon, dass nunmehr konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hervorgekommen seien, aber die auf diesen Staat bezogenen Fluchtgründe und das Bestehen allfälliger Refoulementschutzgründe noch nie Gegenstand von konkreten Sachverhaltsermittlungen gewesen seien, was aber jedenfalls für die Entscheidung nach § 8 AsylG erforderlich wäre, erweise sich der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt - ohne jegliches Verschulden der Erstbehörde, auf welches es im vorliegenden Zusammenhang nicht ankomme - als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des Erfordernisses einer Einvernahme zur Situation in Nigeria sowie allfälliger fortgesetzter Ermittlungen als unvermeidlich erscheine.Der Unabhängige Bundesasylsenat behob in der Folge den Bescheid des Bundesasylamtes mit Berufungsbescheid vom 11.06.2008, Zl. 216.448/0/29E-XII/05/00, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurück, weil die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer - in Ermangelung eines für das vorliegende Verfahren geltenden Neuerungsverbotes zulässigerweise - im Berufungsstadium nunmehr seinen tatsächlichen Herkunftsstaat genannt, was zur Folge habe, dass sich die Asylbehörde nunmehr mit der Bedrohungssituation in diesem Staat auseinanderzusetzen habe. Ausgehend davon, dass nunmehr konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hervorgekommen seien, aber die auf diesen Staat bezogenen Fluchtgründe und das Bestehen allfälliger Refoulementschutzgründe noch nie Gegenstand von konkreten Sachverhaltsermittlungen gewesen seien, was aber jedenfalls für die Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG erforderlich wäre, erweise sich der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt - ohne jegliches Verschulden der Erstbehörde, auf welches es im vorliegenden Zusammenhang nicht ankomme - als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des Erfordernisses einer Einvernahme zur Situation in Nigeria sowie allfälliger fortgesetzter Ermittlungen als unvermeidlich erscheine.
In der ergänzenden Befragung vom 27.08.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache an, dass er im Jahr 2000 gelogen habe, weil ihm eine Person dies aufgetragen habe. Er habe Lagos im Dezember 1998 verlassen und sei nach Deutschland geflogen. Im Jahr 2000 sei er illegal weiter nach Österreich gereist. Seitdem sei er durchgehend in Österreich aufhältig. Er habe eine Tochter und eine Lebensgefährtin in Österreich. Vor seiner Haft habe er mit seiner Lebensgefährtin zusammengewohnt. Er könne nur sehr wenig Deutsch. Er sei jedoch in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen, indem er Essen und Trinken ausgetragen habe. Er besuche keine Schule oder Universität und keinen Kurs oder Verein. Er leide auch an keiner Krankheit und nehme keine Medikamente ein. In Nigeria sei er nicht vorbestraft und er habe bei seinem Vater in der Apotheke gearbeitet. In Nigeria habe er keine Probleme gehabt. Er habe einfach das Land verlassen wollen. Dies sei sein Asylgrund. In Nigeria lebe noch seine Mutter, sein Vater sei bereits verstorben. Er habe noch weitere Verwandte, diese kenne er jedoch nicht. Er habe keine Probleme mit der Polizei oder einem Gericht in Nigeria gehabt. Er sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei. In Nigeria sei er nicht aufgrund seiner Rasse, Nationalität oder aus sonstigen Gründen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria werde ihm nichts passieren. Zugleich legte der Beschwerdeführer einen nigerianischen Reisepass auf den Namen XXXX vor.In der ergänzenden Befragung vom 27.08.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache an, dass er im Jahr 2000 gelogen habe, weil ihm eine Person dies aufgetragen habe. Er habe Lagos im Dezember 1998 verlassen und sei nach Deutschland geflogen. Im Jahr 2000 sei er illegal weiter nach Österreich gereist. Seitdem sei er durchgehend in Österreich aufhältig. Er habe eine Tochter und eine Lebensgefährtin in Österreich. Vor seiner Haft habe er mit seiner Lebensgefährtin zusammengewohnt. Er könne nur sehr wenig Deutsch. Er sei jedoch in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen, indem er Essen und Trinken ausgetragen habe. Er besuche keine Schule oder Universität und keinen Kurs oder Verein. Er leide auch an keiner Krankheit und nehme keine Medikamente ein. In Nigeria sei er nicht vorbestraft und er habe bei seinem Vater in der Apotheke gearbeitet. In Nigeria habe er keine Probleme gehabt. Er habe einfach das Land verlassen wollen. Dies sei sein Asylgrund. In Nigeria lebe noch seine Mutter, sein Vater sei bereits verstorben. Er habe noch weitere Verwandte, diese kenne er jedoch nicht. Er habe keine Probleme mit der Polizei oder einem Gericht in Nigeria gehabt. Er sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei. In Nigeria sei er nicht aufgrund seiner Rasse, Nationalität oder aus sonstigen Gründen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria werde ihm nichts passieren. Zugleich legte der Beschwerdeführer einen nigerianischen Reisepass auf den Namen römisch 40 vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt, er habe keine Probleme in Nigeria gehabt, glaubhaft sei. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria werde dem Beschwerdeführer nichts passieren. Es hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprächen. In Österreich würden seine Lebensgefährtin und deren Tochter leben. Der Beschwerdeführer sei auch einer Arbeit nachgegangen. Sonstige soziale Anbindungen oder eine weitere soziale Integration könne nicht festgestellt werden. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt, er habe keine Probleme in Nigeria gehabt, glaubhaft sei. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria werde dem Beschwerdeführer nichts passieren. Es hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprächen. In Österreich würden seine Lebensgefährtin und deren Tochter leben. Der Beschwerdeführer sei auch einer Arbeit nachgegangen. Sonstige soziale Anbindungen oder eine weitere soziale Integration könne nicht festgestellt werden. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein Familienleben zu seiner Lebensgefährtin und deren Kind geltend macht. Zudem habe er vor, einen Deutschkurs zu besuchen und sich an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin anzumelden. Er habe sich auch in der katholischen Kirche in XXXX engagiert. Es tue ihm leid, dass er anfangs falsche Angaben gemacht habe. Dies sei geschehen, weil er falsch beraten worden sei. Er sei auch durch sein langes Haftübel geläutert worden. Er wolle in Österreich einer Arbeit nachgehen und für seine Tochter ein wahrer Vater sein.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein Familienleben zu seiner Lebensgefährtin und deren Kind geltend macht. Zudem habe er vor, einen Deutschkurs zu besuchen und sich an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin anzumelden. Er habe sich auch in der katholischen Kirche in römisch 40 engagiert. Es tue ihm leid, dass er anfangs falsche Angaben gemacht habe. Dies sei geschehen, weil er falsch beraten worden sei. Er sei auch durch sein langes Haftübel geläutert worden. Er wolle in Österreich einer Arbeit nachgehen und für seine Tochter ein wahrer Vater sein.
Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 25.03.2009 wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers eingestellt. Am 05.05.2009 wurde das Verfahren mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.03.2011, welches dem Beschwerdeführer nach langwierigen Aufenthaltsermittlungen am 13.04.2011 von einem Polizeibeamten persönlich ausgehändigt werden konnte, wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu aktuellen privaten und familiären Bindungen zu Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht mehr.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom XXXX wegen § 28 Abs. 1, 2 und 3 SMG iVm § 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG iVm § 15 StGB sowie § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG iVm § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 28 Abs. 2 (2. und 3. Fall) und Abs. 4 Z 3 SMG iVm § 12 (2. und 3. Fall) StGB, § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 (1. Fall) und § 27 Abs. 1 (1., 2. und 6. Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 28, Absatz 2, (2. und 3. Fall) und Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 12, (2. und 3. Fall) StGB, Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) und Paragraph 27, Absatz eins, (1., 2. und 6. Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen rechtskräftig verurteilt.
Bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes und derzeit noch aufrechtes Aufenthaltsverbot rechtskräftig verhängt.Bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes und derzeit noch aufrechtes Aufenthaltsverbot rechtskräftig verhängt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, stammt aus dem Dorf XXXX im Edo State und ist christlichen Glaubens. Sein ursprüngliches Vorbringen, er stamme aus Sierra Leone, wurde vom Beschwerdeführer nachvollziehbar korrigiert und der Beschwerdeführer bescheinigte die festgestellte Nationalität durch Vorlage seines nigerianischen Reisepasses. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, stammt aus dem Dorf römisch 40 im Edo State und ist christlichen Glaubens. Sein ursprüngliches Vorbringen, er stamme aus Sierra Leone, wurde vom Beschwerdeführer nachvollziehbar korrigiert und der Beschwerdeführer bescheinigte die festgestellte Nationalität durch Vorlage seines nigerianischen Reisepasses. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat, sondern gab als Fluchtgrund an, dass er einfach das Land habe verlassen wollen und dass er in Nigeria keine Probleme gehabt habe. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer weiters an, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Nigeria nichts passieren werde. Somit konnte keine Bedrohung des Beschwerdeführers in Nigeria festgestellt werden.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist gesund und arbeitsfähig, sodass er in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer selbst vor, in Nigeria bei seinem Vater in der Apotheke gearbeitet zu haben und auch in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen zu sein. Somit verfügt der Beschwerdeführer auch bereits über Berufserfahrung, was bei seiner Arbeitssuche in Nigeria einen Vorteil darstellen sollte.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Auf besondere Bindungen zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer hatte angeblich zeitweise eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er jedoch laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister derzeit in keinem gemeinsamen Haushalt wohnt. Seine Lebensgefährtin hat eine Tochter. Dass der Beschwerdeführer, wie er behauptete, deren Vater sei, wurde nicht glaubhaft gemacht. Auch wurde nicht einmal behauptet, dass derzeit noch ein Kontakt zu dieser Frau und deren Tochter bestehe. Der Beschwerdeführer besuchte bisher auch keinen Deutschkurs, geschweige denn dass er ein Prüfungszeugnis über die Beherrschung eines bestimmten Sprachniveaus vorgelegt hätte. Er bestritt laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem seinen Lebensunterhalt in Österreich in den letzten Jahren aus der Grundversorgung. Nach eigenen Angaben ging er zeitweise einer Beschäftigung nach, ohne freilich ein regelmäßiges Einkommen in bestimmter Höhe aus dieser Tätigkeit auch nur zu behaupten. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt viermal strafgerichtlich zu teilweise langen Freiheitsstrafen verurteilt. In Nigeria lebt jedenfalls noch die Mutter des Beschwerdeführers.
Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. im Plateau State) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen organisierten Vereinigungen, oftmals wird die Zivilbevölkerung in die Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde am 23.11.2008 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an. Staatsoberhaupt Yar'Adua verstarb nach langem Leiden am 05.05.2010. Sein parteiinterner Nachfolger Goodluck Jonathan hatte schon am 09.02.2010 die Regierungsgeschäfte übernommen und blieb in der Folge bis zur nächsten Wahl voraussichtlich im April 2011 als Staatsoberhaupt im Amt.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Zur Situation alleinstehender Frauen in Nigeria, 14.09.2010; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 09.07.2010; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010; IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationen, 13.11.2009; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Nach Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr.101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 angewendet.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, angewendet.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen ausgesetzt ist.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Nach § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Nigeria weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Nigeria lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Nigeria keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und dadurch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer nach Nigeria die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder seiner Kirche zu suchen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen elfeinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, allenfalls auch im Hinblick auf die behauptete Beziehung zu einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen und die Vaterschaft zu deren Tochter mit österreichischer Staatsangehörigkeit - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen elfeinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, allenfalls auch im Hinblick auf die behauptete Beziehung zu einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen und die Vaterschaft zu deren Tochter mit österreichischer Staatsangehörigkeit - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.
Denn nach den Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens bis zum Jahr 2000 in Nigeria. Er besuchte dort die Schule und übte eine Berufstätigkeit aus. In Nigeria lebt jedenfalls noch die Mutter des Beschwerdeführers. Erst im Jahr 2000 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither rund elfeinhalb Jahre durchgehend in Österreich auf. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer misslang dem Beschwerdeführer jedoch während dieser Zeit eine entsprechende, ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, etwa durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zeitweise auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, welcher sich aber letztlich als in besonderem Maße missbräuchlich erwiesen hat, sodass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste. Keineswegs war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durchgehend rechtmäßig und im vorliegenden Fall muss auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von rund elfeinhalb Jahren teilweise dem Beschwerdeführer angelastet werden, der sich oftmals dem Asylverfahren entzog. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber dem Verfahren zeitweilig entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Der Beschwerdeführer konnte keine aktuell noch bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich glaubhaft machen. Eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit seiner angeblichen früheren Lebensgefährtin mit slowakischer Staatsangehörigkeit konnte ebenso wenig wie die Vaterschaft oder ein noch bestehender Kontakt zu deren Tochter mit österreichischer Staatsangehörigkeit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer machte dazu auch auf das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.03.2011 hin keine Angaben und legte auch keine diesbezüglichen Dokumente vor. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers muss auch aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes in Justizanstalten fraglich erscheinen. Jedenfalls wäre ein Familienleben auch zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem den Beteiligten der bloß vorübergehende Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein musste.
Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine besonders schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Insbesondere wiegen die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die alle auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, schwer zuungunsten des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund vermag auch sein Beschwerdevorbringen, er habe sich in einer katholischen Kirche in XXXX engagiert und beabsichtige, einen Deutschkurs besuchen, nicht zu einem schützenswerten Privatleben zu führen. Der Beschwerdeführer ging in Österreich angeblich auch gelegentlich einer Beschäftigung nach, eine nachhaltige, seinen Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung übte er bisher noch nicht aus. Er bestritt in den letzten Jahren seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch die Grundversorgung.Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine besonders schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Insbesondere wiegen die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die alle auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, schwer zuungunsten des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund vermag auch sein Beschwerdevorbringen, er habe sich in einer katholischen Kirche in römisch 40 engagiert und beabsichtige, einen Deutschkurs besuchen, nicht zu einem schützenswerten Privatleben zu führen. Der Beschwerdeführer ging in Österreich angeblich auch gelegentlich einer Beschäftigung nach, eine nachhaltige, seinen Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung übte er bisher noch nicht aus. Er bestritt in den letzten Jahren seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch die Grundversorgung.
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser ist letztlich mit seinem in der Beschwerde ausgesprochenen Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
06.10.2011