Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A13 420.558-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. festgestellte Volljährigkeit auch XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 10 09.772-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. festgestellte Volljährigkeit auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 10 09.772-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13, 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.07.2011, Zl. 10 09.772-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.10.2010 gem. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung verbunden. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.1. Mit Bescheid vom 14.07.2011, Zl. 10 09.772-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.10.2010 gem. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung verbunden. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 04.08.2011 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes per 09.08.2011 zur Entscheidung zugewiesen.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der volljährige Beschwerdeführer trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen, mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 19.10.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, aus Liberia zu stammen und am XXXX geboren, also minderjährig zu sein. Er habe zuletzt in XXXX, in Liberia gelebt und habe ihn eine weiße Frau irgendwann im Jahr 2010, das genaue Datum wisse er nicht, im Hafen von XXXX an Bord eines Schiffes gebracht. In einem ihm unbekannten Hafen sei er von Bord des Schiffes gegangen und habe er einen weißen Mann um Hilfe gebeten, welcher ihm drei Zugtickes gekauft und ihn in einen Zug gesetzt habe. Mithilfe zwei weiterer Züge sei er dann nach Traiskirchen gelangt. Bezahlt habe er für die Reise nichts.Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 19.10.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, aus Liberia zu stammen und am römisch 40 geboren, also minderjährig zu sein. Er habe zuletzt in römisch 40 , in Liberia gelebt und habe ihn eine weiße Frau irgendwann im Jahr 2010, das genaue Datum wisse er nicht, im Hafen von römisch 40 an Bord eines Schiffes gebracht. In einem ihm unbekannten Hafen sei er von Bord des Schiffes gegangen und habe er einen weißen Mann um Hilfe gebeten, welcher ihm drei Zugtickes gekauft und ihn in einen Zug gesetzt habe. Mithilfe zwei weiterer Züge sei er dann nach Traiskirchen gelangt. Bezahlt habe er für die Reise nichts.
Sein Heimatland habe er verlassen, da sein Vater eines Tages weggegangen und nicht mehr wiedergekommen sei, auch seine Mutter habe ihn verlassen und sei nie wiedergekommen; so habe er in XXXX betteln müssen und habe ihm niemand geholfen.Sein Heimatland habe er verlassen, da sein Vater eines Tages weggegangen und nicht mehr wiedergekommen sei, auch seine Mutter habe ihn verlassen und sei nie wiedergekommen; so habe er in römisch 40 betteln müssen und habe ihm niemand geholfen.
Bei der Einvernahme vom 25.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Muttersprache Bassa sei, er aber nur Englisch spreche. Er gab an, zuletzt in XXXX, Liberia, gelebt zu haben; auf Vorhalt seiner zur Erstbefragung widersprüchlichen Angaben, korrigierte er auf XXXX "Ich habe mich vertan" (AS 35). Er habe an dieser Adresse bis zum Jahr 2003 gelebt, danach, als er keine Eltern mehr gehabt hätte, wäre er vom liberianischen Präsidenten nach Lagos/Nigeria gebracht worden, wo er in der liberianischen Botschaft gewohnt habe. Dann wäre er wieder nach Liberia zurückgekommen, habe kein Haus gehabt und habe jeden Tag gebettelt.Bei der Einvernahme vom 25.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Muttersprache Bassa sei, er aber nur Englisch spreche. Er gab an, zuletzt in römisch 40 , Liberia, gelebt zu haben; auf Vorhalt seiner zur Erstbefragung widersprüchlichen Angaben, korrigierte er auf römisch 40 "Ich habe mich vertan" (AS 35). Er habe an dieser Adresse bis zum Jahr 2003 gelebt, danach, als er keine Eltern mehr gehabt hätte, wäre er vom liberianischen Präsidenten nach Lagos/Nigeria gebracht worden, wo er in der liberianischen Botschaft gewohnt habe. Dann wäre er wieder nach Liberia zurückgekommen, habe kein Haus gehabt und habe jeden Tag gebettelt.
Wie Straßen in Liberia geheißen hätten bzw. die Brücke, unter der er geschlafen habe, könne er nicht sagen.
Nachdem erhebliche Zweifel über die angegebene Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorlagen, wurde das XXXX beauftragt, ein gerichtsmedizinisches Gutachten über die Altersschätzung durchzuführen. Das Gutachten vom 23.11.2010, welches sich auf die nachfolgenden Untersuchungen stützt,Nachdem erhebliche Zweifel über die angegebene Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorlagen, wurde das römisch 40 beauftragt, ein gerichtsmedizinisches Gutachten über die Altersschätzung durchzuführen. Das Gutachten vom 23.11.2010, welches sich auf die nachfolgenden Untersuchungen stützt,
Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung von XXXX am 12.11.2010 im XXXX in XXXX;Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung von römisch 40 am 12.11.2010 im römisch 40 in römisch 40 ;
Röntgenbild der linken Hand, angefertigt am 12.11.2010 in der XXXX, und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, angefertigt am 12.11.2010 am XXXX, befundet am 15.11.2010 bzw. am 12.11.2010 durch XXXX, und dessen BerichtRöntgenbild der linken Hand, angefertigt am 12.11.2010 in der römisch 40 , und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, angefertigt am 12.11.2010 am römisch 40 , befundet am 15.11.2010 bzw. am 12.11.2010 durch römisch 40 , und dessen Bericht
Panoramaröntgen des Gebisses, angefertigt am 12.11.2010 in der XXXX, und befundet durch Dr. XXXX, Facharzt für Zahnmedizin, Aachen,Panoramaröntgen des Gebisses, angefertigt am 12.11.2010 in der römisch 40 , und befundet durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Zahnmedizin, Aachen,
Zahnärztliche Untersuchung, durchgeführt am 12.11.2010 durch XXXXund dessen Bericht,
ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von über 19 Jahren. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liege über diesem Mindestalter. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 17 Jahren konnte aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Auf diesbezüglichen Vorhalt in der Einvernahme vom 15.12.2010, dass der Beschwerdeführer dem erstellten Altersgutachten gemäß als volljährig anzusehen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Eltern dieses Alter gesagt hätten und er einen Personalausweis mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum dem Bundesasylamt vorgelegt habe.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte "National Identification"-Karte des liberianischen Finanzministeriums wurde einer Untersuchung durch das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, Kriminaltechnik, unterzogen; gemäß Untersuchungsbericht vom 19.01.2011 liege eine falsche Urkunde vor, da das Dokument von nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle ausgegeben worden sei. Es wurde eine Anzeige durch die Polizeiinspektion Traiskirchen an die Staatsanwaltschaft vom XXXX wegen Verdacht der Urkundenfälschung erhoben.Die vom Beschwerdeführer vorgelegte "National Identification"-Karte des liberianischen Finanzministeriums wurde einer Untersuchung durch das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, Kriminaltechnik, unterzogen; gemäß Untersuchungsbericht vom 19.01.2011 liege eine falsche Urkunde vor, da das Dokument von nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle ausgegeben worden sei. Es wurde eine Anzeige durch die Polizeiinspektion Traiskirchen an die Staatsanwaltschaft vom römisch 40 wegen Verdacht der Urkundenfälschung erhoben.
Da auch die Angaben des Beschwerdeführers über seinen angeblichen Herkunftsstaat Liberia mangels rudimentärster Kenntnisse fraglich erschienen, wurde seitens des Bundesasylamtes auch eine Sprachanalyse in Auftrag gegeben.
Das Gutachten des XXXX vom 17.02.2011 ergab, dass sein sprachlicher Hintergrund mit hoher Sicherheit Nigeria zuzuordnen wäre. Der Beschwerdeführer beherrsche keine der einheimischen Sprachen von Liberia und spreche auch nicht liberisches Kriol, was die lingua franca des Landes sei. Er verwende Satzkonstruktionen, die sich nicht der in Liberia gesprochenen Variante von Englisch zuordnen lasse, außerdem würden im liberischen Englisch oft gewisse Phoneme ausgeschlossen werden; dieses Merkmal lasse sich nicht im Sprachgebrauch des Beschwerdeführers wiederfinden. Außerdem verwende er Wörter und Begriffe, die sich nicht dem Sprachgebrauch in Liberia zuordnen ließen. Er habe keine Kenntnisse zu Städten oder Straßen von XXXX, historischen Orten oder Phänomenen, kulturellen Phänomenen sowie Nachbarländern von Liberia. Er spreche Englisch auf Muttersprachenniveau und lasse sich sein sprachlicher Hintergrund mit hoher Sicherheit Nigeria zuordnen. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund von Liberia habe einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad.Das Gutachten des römisch 40 vom 17.02.2011 ergab, dass sein sprachlicher Hintergrund mit hoher Sicherheit Nigeria zuzuordnen wäre. Der Beschwerdeführer beherrsche keine der einheimischen Sprachen von Liberia und spreche auch nicht liberisches Kriol, was die lingua franca des Landes sei. Er verwende Satzkonstruktionen, die sich nicht der in Liberia gesprochenen Variante von Englisch zuordnen lasse, außerdem würden im liberischen Englisch oft gewisse Phoneme ausgeschlossen werden; dieses Merkmal lasse sich nicht im Sprachgebrauch des Beschwerdeführers wiederfinden. Außerdem verwende er Wörter und Begriffe, die sich nicht dem Sprachgebrauch in Liberia zuordnen ließen. Er habe keine Kenntnisse zu Städten oder Straßen von römisch 40 , historischen Orten oder Phänomenen, kulturellen Phänomenen sowie Nachbarländern von Liberia. Er spreche Englisch auf Muttersprachenniveau und lasse sich sein sprachlicher Hintergrund mit hoher Sicherheit Nigeria zuordnen. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund von Liberia habe einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad.
Auf diesbezüglichen Vorhalt in der Einvernahme vom 17.05.2011 blieb er bei seinen bisher gemachten Angaben im Asylverfahren zu seiner Identität, Herkunft, Fluchtweg und Fluchtgründen. Er habe nichts hinzuzufügen. Während seines Aufenthaltes in Nigeria, er wäre dort acht oder neun Jahre gewesen, habe er auf einer Farm gearbeitet, die genaue Adresse könne er nicht angeben. Er habe für seine Arbeit aber kein Geld bekommen und habe er mit anderen eines Tages die Ernte zerstört, weswegen er dann geflüchtet sei.
Auf Frage des Einvernahmeleiters, wer in Liberia oder Nigeria zu seinem Fall Auskunft geben könne, gab der Beschwerdeführer an "Weder in Liberia noch in Nigeria kann ich jemanden benennen, ich war ja jeweils nur kurz dort." (AS 229).
Auf weiteren Vorhalt, dass sein vorgelegter Identitätsnachweis sich als falsch erwiesen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Staatsbürger von Liberia sei und alles schon gesagt habe. Der Grund, dass der Ausweis ihn am Foto als erwachsene Person zeige, während er gemäß Ausstellungsdatum erst sechs Jahre gewesen sein müsste, sei darin gelegen, dass in Nigeria das Foto bei der liberianischen Botschaft ausgetauscht worden wäre.
2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Die Herkunft sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers werde mit Nigeria festgestellt und sei die für Nigeria geltend gemachte Gefährdungs- und Bedrohungssituation ebenso unglaubhaft wie die vorgebrachten Fluchtgründe für Liberia.
Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK vorliege.Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK vorliege.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.
Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde aus, dass der Asylwerber über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht habe sowie das Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde aus, dass der Asylwerber über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht habe sowie das Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er den Bescheid in vollem Umfang anficht. Im ersten Einvernahmeprotokoll sei vermerkt worden, dass der Asylwerber nur gebrochen Englisch spreche, was darauf schließen lasse, dass seine Fähigkeit der Einvernahme exakt zu folgen, jedenfalls erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Weiters sei dem Protokoll nicht zu entnehmen, in welcher Form eine Beratung durch den Rechtsvertreter erfolgt sei und welche Art von Rechtsvertreter bzw. welche Person als Rechtsvertreter eingeschritten sei. Es sei auch nicht die Dauer des Beratungsgespräches eingetragen und sei daher nicht zu entnehmen, ob die Rechtschutzinteressen des Asylwerbers daher tatsächlich ausreichend gewürdigt und geschützt worden wären.
Die Abweichung im nunmehr seitens der Behörde angenommenen Geburtsdatum liege nicht einmal zwei Jahre vom angegebenen Geburtsdatum des Asylwerbers entfernt und scheine es nicht ausreichend geklärt, ob eine derartige Altersbestimmung bei einer so geringen Abweichung ausreichende Sicherheit biete. Weiters sei eine mit Sicherheit, oder an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gemachte Angabe zu seiner Herkunft durch das Sprachinstitut nicht gemacht worden und sei es daher auch nicht ausreichend, um das Herkunftsland des Asylwerbers von Liberia auf Nigeria zu ändern. Bezüglich des vom Asylwerber vorgelegten Reisedokumentes sei festzuhalten, dass die österreichischen Exekutivbehörden bei der Beurteilung von Ausweisdokumenten, welche auf dem afrikanischen Kontinent ausgestellt würden, nahezu immer von Fälschungen oder Teilfälschungen ausgingen, der Sachverhalt wäre zwar bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden, es wäre jedenfalls die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten gewesen, um zu sehen, ob es sich bei dem Dokument um eine Fälschung handle oder nicht. Selbst für den Fall, dass die österreichischen Behörden das Dokument als gefälscht ansehen würden, wäre eine Anfrage an die liberianischen Behörden über diese Datensätze angezeigt gewesen. Es würden die Anträge gestellt, der Asylgerichtshof möge eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde des Asylwerbers abhalten und in dieser den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf internationalen Schutz anerkannt und dem Asylwerber Asylstatus in Österreich gewährt werde, weiters der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dem Asylwerber im Fall der Ausweisung, die Verfolgung und eine erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität drohen würde, weiters die Ausweisung aus dem Bundesgebiet von Österreich bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes aufzuschieben.
4. Zur Lage in Nigeria:
Die Erstinstanz traf Feststellungen mit nachvollziehbaren, hinreichend aktuellen Quellenangaben zur Lage in Nigeria, insbesondere zu Politik und Wahlen, allgemeine Sicherheitslage, regionalen Problemzonen, zu Grundversorgung, medizinischer Versorgung und Rückkehrfragen. Demnach ist die Situation in Nigeria grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig.
Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.
5. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.5.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 18.10.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
5.3. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.
Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.
Wie bereits die belangte Behörde zu Recht aufgezeigt hat, war es Absicht des Beschwerdeführers, im Verfahren glaubhaft zu machen, dass er aus Liberia stamme und mangels Eltern keine Versorgung und Lebensgrundlage habe.
Er beharrte zwar sämtliche Einvernahmen hindurch, aus Liberia zu stammen, und dem Bassa-Tribe zugehörig zu sein, bei Nachfrage und Ersuchen einige Worte in seiner Muttersprache Bassa von sich zu geben, war er dieser Sprache nicht mächtig und konnte nicht einmal rudimentäre Kenntnisse dazu vorweisen. Seinen Angaben nach sei er als ca. zehnjähriger Bub nach Nigeria gekommen, und wären nach Ansicht des erkennenden Senats daher Grundkenntnisse der eigenen Muttersprache vorauszusetzen gewesen, genauso wie rudimentärste Ortskenntnisse zu XXXX, wo er immerhin zehn Jahre lang gelebt haben soll, welche ebenso zur Gänze nicht gegeben waren.Er beharrte zwar sämtliche Einvernahmen hindurch, aus Liberia zu stammen, und dem Bassa-Tribe zugehörig zu sein, bei Nachfrage und Ersuchen einige Worte in seiner Muttersprache Bassa von sich zu geben, war er dieser Sprache nicht mächtig und konnte nicht einmal rudimentäre Kenntnisse dazu vorweisen. Seinen Angaben nach sei er als ca. zehnjähriger Bub nach Nigeria gekommen, und wären nach Ansicht des erkennenden Senats daher Grundkenntnisse der eigenen Muttersprache vorauszusetzen gewesen, genauso wie rudimentärste Ortskenntnisse zu römisch 40 , wo er immerhin zehn Jahre lang gelebt haben soll, welche ebenso zur Gänze nicht gegeben waren.
Zur Feststellung seines tatsächlichen Heimatstaates stand dem Bundesasylamt das eingeholte Sprachanalysegutachten von XXXX zur Verfügung.Zur Feststellung seines tatsächlichen Heimatstaates stand dem Bundesasylamt das eingeholte Sprachanalysegutachten von römisch 40 zur Verfügung.
Dieses oben in der Zusammenfassung detailliert wiedergegebene Sachverständigengutachten kommt zu dem Schluss, dass mit hoher Sicherheit der sprachliche Hintergrund des Sprechers Nigeria zuzuordnen wäre sowie der angegebene sprachliche Hintergrund Liberia einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad habe. Er habe keinerlei Ortskenntnisse zu seinem angegebenen Heimatort in Liberia.
Das Gutachten des Sprachanalyseinstituts ist schlüssig und ausreichend begründet. Der von Institut hinzugezogene Experte ist seit dem Jahr 2002 Analyst für XXXX und hat längere Zeit in Liberia gelebt. Er macht Analysen in Krio, Englisch, Temne, Mende betreffend die Länder Sierra Leone und Liberia. Er hat die im Bescheid detailliert angeführten Qualifikationen (siehe Seite 18 und 19). Der verantwortliche Linguist weist die zur Erstellung derartiger Gutachten erforderliche Fachkunde auf und hat er eine adäquate Methode zur Erstellung des Gutachtens gewählt. An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken und ist auch der Beschwerdeführer in keinster Weise dem Gutachten qualifiziert entgegengetreten.Das Gutachten des Sprachanalyseinstituts ist schlüssig und ausreichend begründet. Der von Institut hinzugezogene Experte ist seit dem Jahr 2002 Analyst für römisch 40 und hat längere Zeit in Liberia gelebt. Er macht Analysen in Krio, Englisch, Temne, Mende betreffend die Länder Sierra Leone und Liberia. Er hat die im Bescheid detailliert angeführten Qualifikationen (siehe Seite 18 und 19). Der verantwortliche Linguist weist die zur Erstellung derartiger Gutachten erforderliche Fachkunde auf und hat er eine adäquate Methode zur Erstellung des Gutachtens gewählt. An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken und ist auch der Beschwerdeführer in keinster Weise dem Gutachten qualifiziert entgegengetreten.
Weiters ist auszuführen, dass auch an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Untersuchungsberichtes des Bundesministeriums für Inneres, Bundeskriminalamt, Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften, vom 19.01.2011, die vorgelegte Identitätskarte aus Liberia den Beschwerdeführer betreffend, keine Zweifel bestehen. Gemäß Untersuchungsbericht wurden neben diversen Untersuchungsmethoden auch Vergleichsmaterial bzw. Dokumentationen von bereits untersuchten und beurteilten Formularen herangezogen und ergab die urkundentechnische Untersuchung das Vorliegen einer falschen Urkunde, da das Dokument von nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle ausgegeben wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere und wird die Verpflichtung, die Identität des Dokumentes genauer zu überprüfen, seitens des Asylgerichtshofes als nicht gegeben erachtet.
Da sich die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Liberia als wahrheitswidrig erweist, ist auch den vorgebrachten Fluchtgründen, er habe keine Eltern und keine Lebensgrundlage in Liberia, die Glaubhaftmachung versagt. Es ist zweifelsfrei hervorgekommen, dass das wahre Herkunftsland des Beschwerdeführers Nigeria ist und ist zudem nicht davon auszugehen, dass eine tatsächlich schutz- bzw. asylbedürftige Person gegenüber den Asylbehörden wahrheitswidrig über die eigene Person Auskunft erteilt.
Auch die behaupteten Probleme zu Nigeria, er hätte dort wegen Problemen mit seinem Arbeitgeber nach schlechter Bezahlung dessen Ernte zerstört, waren ausgesprochen allgemein. Der Beschwerdeführer wusste nicht einmal den Namen des Arbeitgebers, noch wusste er wo genau und wann dies gewesen wäre. Richtig hat das Bundesasylamt auch aufgezeigt, dass er erst zu dem Zeitpunkt angegeben hat, in Nigeria gelebt zu haben, als ihm klar geworden ist, dass eine Sprachanalyse durchgeführt wird und ihm offensichtlich auch bewusst war, welches Ergebnis diese Analyse bringen werde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war geprägt von mangelnder Mitwirkung, so behauptete er auch, minderjährig zu sein.
Ausgehend von dem auf diversen Untersuchungsmethoden basierenden gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung unter Einbeziehung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers bestehen für den Asylgerichtshof keinerlei Zweifel hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers.
Das XXXX kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von über 19 Jahren vorliegt, wobei das wahrscheinlichste chronologische Alter über diesem Mindestalter liegt.Das römisch 40 kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von über 19 Jahren vorliegt, wobei das wahrscheinlichste chronologische Alter über diesem Mindestalter liegt.
Für die Annahme der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen demgegenüber überhaupt keine Anhaltspunkte. Weder hat der Beschwerdeführer dazu schlüssige und plausible Angaben gemacht noch konnte er seine angebliche Minderjährigkeit sonst in irgendeiner Weise belegen. Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die Ergebnisse der Untersuchung wären nicht ausreichend und würde eine derartige Altersbestimmung keine ausreichende Sicherheit bieten, kann vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden, basiert das gerichtsmedizinische Gutachten doch auf vier unterschiedlichen Untersuchungsergebnissen, besteht an der Fachkunde der hinzugezogenen Experten keinerlei Bedenken, ebenso wenig zur Methode und ist der diesbezügliche Vorhalt in der Beschwerde völlig unsubstantiiert vorgebracht.
Zum Einwand in der Beschwerde, in der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers wäre vermerkt, dass er nur gebrochen Englisch spreche und daher davon auszugehen sei, dass er der Einvernahme nicht habe folgen können, ist auszuführen, dass sich kein Hinweis auf diese Annahme ergibt, wurde der Beschwerdeführer doch insgesamt fünf Mal einvernommen und wurde er mehrmals befragt, ob er alles verstanden habe bzw. den Dolmetscher während der gesamten Befragung gut verstehen habe können, was er immer bejahte. Auch im Gutachten des Sprachanalyseinstituts ist kein Hinweis zu finden, dass der Beschwerdeführer Englisch nur schlecht beherrsche oder verstehe.
Des Weiteren bleibt die Beschwerde auch schuldig auszuführen, welche Rechtschutzinteressen beim Beschwerdeführer verletzt worden wäre, indem keine Dauer des Beratungsgespräches vor der ersten Einvernahme und konkreter Name des Rechtsberaters vermerkt worden wären; ist doch aus sämtlichen Einvernahmeprotokollen bis zur festgestellten Volljährigkeit ersichtlich, dass den gesamten Einvernahmen ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter für den Beschwerdeführer beigewohnt hat, welcher seine Interessen vertreten hat. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist durch den Asylgerichtshof nicht erkennbar.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Ausführungen davon aus, dass die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind und ein ordnungsgemäßes erstinstanzliches Ermittlungsverfahren geführt wurde.
5.4. Zu Spruchpunkt II5.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria einer der in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Gründe entgegensteht.Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria einer der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG genannten Gründe entgegensteht.
Es wird zudem festgestellt, dass insbesondere auch im Lichte der begründeterweise angenommenen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers von einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland auszugehen ist. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, volljährigen gesunden Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden kann.
5.5. Zu Spruchpunkt III5.5. Zu Spruchpunkt römisch drei
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Art. 8 EMRK vorliegt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Artikel 8, EMRK vorliegt.
Im Hinblick auf das in Österreich entstandene Privatleben des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dieser erst seit Oktober 2010 und somit lediglich seit
zehn Monaten in Österreich aufhältig ist bzw. während dieses kurzen Aufenthaltes keine ausreichenden Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sohin definitiv als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind), der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen ist. Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass - unter Berücksichtigung der als relativ kurz zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt.
Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit.a - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.
5.6. Zu Spruchpunkt IV5.6. Zu Spruchpunkt römisch vier
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen der Ziffer 3 und 5 des § 38 Abs. 1 AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sowie er über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit und die Echtheit seines Dokuments zu täuschen versucht hat, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens sowie der Täuschung über seine Staatsangehörigkeit und somit wahren Identität des Beschwerdeführers auszugehen.Die Voraussetzungen der Ziffer 3 und 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sowie er über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit und die Echtheit seines Dokuments zu täuschen versucht hat, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens sowie der Täuschung über seine Staatsangehörigkeit und somit wahren Identität des Beschwerdeführers auszugehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Mitwirkungspflicht, non refoulement, Staatsbürgerschaft, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
06.10.2011