TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/9 S15 419340-1/2011

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Veröffentlicht am 09.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 419.340-1/2011/7E

S15 419.343-1/2011/5E

S15 419.342-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) des mj. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) des mj. römisch 40 ,

3.) des mj. XXXX, 2.-3. gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.05.2011 (ad.1.-3.), Zlen: 11 03.502-EAST West (ad. 1.), 11 03.504-EAST West (ad. 2.), 11 03.503-EAST West (ad. 3.) zu Recht erkannt:3.) des mj. römisch 40 , 2.-3. gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.05.2011 (ad.1.-3.), Zlen: 11 03.502-EAST West (ad. 1.), 11 03.504-EAST West (ad. 2.), 11 03.503-EAST West (ad. 3.) zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die 1. Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen 2. und 3. Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam aus Polen kommend illegal mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Die 1. Beschwerdeführerin wurde hierzu am 12.04.2011 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie eine Schwester in XXXX habe. Ihr Mann sei von der Behörde in Russland gesucht und nicht in Ruhe gelassen worden. Es betreffe auch sie und ihre Söhne. Die Beschwerdeführerin habe nichts gegen das Land Polen. Sie habe das Land wegen ihres Mannes verlassen müssen. Sie habe kein Problem in Polen zu leben. Solange sich aber ihr Gatte dort befinde, könne sie nicht zurückkehren, da er sie geschlagen und das gesamte Geld verbraucht habe. Sie habe bei der dortigen Hilfsorganisation um Geld gebeten, damit sie heimlich von ihrem Mann wegkommen könne. Bezüglich der Misshandlungen habe sie keine Anzeige erstattet. Die von der 1. Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe würden auch für die mj. 2.-3. Beschwerdeführer gelten. Sie werde im Falle der Rückkehr von den Behörden in Grosny nicht in Ruhe gelassen, solange sie ihren Mann suchen würden.3. Die 1. Beschwerdeführerin wurde hierzu am 12.04.2011 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie eine Schwester in römisch 40 habe. Ihr Mann sei von der Behörde in Russland gesucht und nicht in Ruhe gelassen worden. Es betreffe auch sie und ihre Söhne. Die Beschwerdeführerin habe nichts gegen das Land Polen. Sie habe das Land wegen ihres Mannes verlassen müssen. Sie habe kein Problem in Polen zu leben. Solange sich aber ihr Gatte dort befinde, könne sie nicht zurückkehren, da er sie geschlagen und das gesamte Geld verbraucht habe. Sie habe bei der dortigen Hilfsorganisation um Geld gebeten, damit sie heimlich von ihrem Mann wegkommen könne. Bezüglich der Misshandlungen habe sie keine Anzeige erstattet. Die von der 1. Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe würden auch für die mj. 2.-3. Beschwerdeführer gelten. Sie werde im Falle der Rückkehr von den Behörden in Grosny nicht in Ruhe gelassen, solange sie ihren Mann suchen würden.

4. Eine erfolgte Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 23.02.2009 in Polen jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.

Aufgrund der Angaben im EURODAC-System und der Angaben der Beschwerdeführer stellte das Bundesasylamt am 13.04.2011 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. lit e VO 343/2003 an Polen. Mit Schreiben vom 15.04.2011, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO ausdrücklich zu.Aufgrund der Angaben im EURODAC-System und der Angaben der Beschwerdeführer stellte das Bundesasylamt am 13.04.2011 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Abs. Litera e, VO 343 aus 2003, an Polen. Mit Schreiben vom 15.04.2011, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO ausdrücklich zu.

5. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 13.04.2011 Dublin-Konsultationen mit Polen führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.5. Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 13.04.2011 Dublin-Konsultationen mit Polen führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

6. Am 27.04.2011 fand, in Anwesenheit eines Rechtsberaters, eine weitere niederschriftliche Einvernahme der 1.Beschwerdeführerin statt. Dabei machte sie im Wesentlichen folgende Angaben: Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder würden keine Medikamente einnehmen, jedoch hätten ihre Kinder Probleme mit den Ohren. Ein Arzt habe gesagt, dass sie und ein Kind am Ohr operiert werden müssten (AS 87). Die medizinischen Unterlagen habe sie im Flüchtlingslager vergessen. Ihre beiden Kinder hätten diese Probleme seit der Geburt. Der Beschwerdeführerin tue ein Ohr schon seit langer Zeit weh. Am anderen Ohr habe sie ihr Mann geschlagen und habe der Arzt gesagt, dass dies operiert werden müsse. Aus den Ohren der Kinder trete Flüssigkeit aus und habe der Arzt gesagt, dass sie Löcher in den Ohren hätten. Im Herkunftsland habe sie auf einer Baustelle als Stuckateurin gearbeitet. Ihre Schwester lebe seit 6 oder 7 Jahren in Österreich. Sie wohne in XXXX, die genaue Adresse kenne sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe Bekannte in Polen. Die Kinder seien in Polen zur Schule gegangen. Sie habe ein 3-monatiges Praktikum als Näherin gemacht. Ihre Kinder seien am Nachmittag in einer Betreuung gewesen, weil ihr Mann nicht auf die Kinder habe schauen können oder wollen. Sie habe Polen verlassen, weil sie von ihrem Mann weggelaufen sei. Sie habe so ein Leben sattgehabt. Sie habe eigentlich schon immer Probleme mit ihm gehabt. Aber nach der Einreise nach Polen sei es ganz schlimm geworden. Sie habe ihn zuvor nur wegen der Kinder ertragen. In Polen sei es zu einem Vorfall gekommen. Da hätten ihr Mann und vier Polen gestritten. Ihr Mann habe alle vier mit einem Messer verletzt. Die Polen hätten einen Hund auf ihren Mann losgelassen und er sei gebissen worden. Sie habe Angst, dass die verletzten Polen ihr oder ihren Kindern aus Rache etwas antun könnten. Ihr Mann habe dafür zwei Jahre auf Bewährung bekommen. Er habe aber gesagt, dass es noch eine weitere Gerichtsverhandlung geben werde. Ihr Mann habe der Beschwerdeführerin das letzte Geld weggenommen, sie geschlagen und sie in keiner Weise unterstützt. Angezeigt habe sie ihn nie.6. Am 27.04.2011 fand, in Anwesenheit eines Rechtsberaters, eine weitere niederschriftliche Einvernahme der 1.Beschwerdeführerin statt. Dabei machte sie im Wesentlichen folgende Angaben: Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder würden keine Medikamente einnehmen, jedoch hätten ihre Kinder Probleme mit den Ohren. Ein Arzt habe gesagt, dass sie und ein Kind am Ohr operiert werden müssten (AS 87). Die medizinischen Unterlagen habe sie im Flüchtlingslager vergessen. Ihre beiden Kinder hätten diese Probleme seit der Geburt. Der Beschwerdeführerin tue ein Ohr schon seit langer Zeit weh. Am anderen Ohr habe sie ihr Mann geschlagen und habe der Arzt gesagt, dass dies operiert werden müsse. Aus den Ohren der Kinder trete Flüssigkeit aus und habe der Arzt gesagt, dass sie Löcher in den Ohren hätten. Im Herkunftsland habe sie auf einer Baustelle als Stuckateurin gearbeitet. Ihre Schwester lebe seit 6 oder 7 Jahren in Österreich. Sie wohne in römisch 40 , die genaue Adresse kenne sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe Bekannte in Polen. Die Kinder seien in Polen zur Schule gegangen. Sie habe ein 3-monatiges Praktikum als Näherin gemacht. Ihre Kinder seien am Nachmittag in einer Betreuung gewesen, weil ihr Mann nicht auf die Kinder habe schauen können oder wollen. Sie habe Polen verlassen, weil sie von ihrem Mann weggelaufen sei. Sie habe so ein Leben sattgehabt. Sie habe eigentlich schon immer Probleme mit ihm gehabt. Aber nach der Einreise nach Polen sei es ganz schlimm geworden. Sie habe ihn zuvor nur wegen der Kinder ertragen. In Polen sei es zu einem Vorfall gekommen. Da hätten ihr Mann und vier Polen gestritten. Ihr Mann habe alle vier mit einem Messer verletzt. Die Polen hätten einen Hund auf ihren Mann losgelassen und er sei gebissen worden. Sie habe Angst, dass die verletzten Polen ihr oder ihren Kindern aus Rache etwas antun könnten. Ihr Mann habe dafür zwei Jahre auf Bewährung bekommen. Er habe aber gesagt, dass es noch eine weitere Gerichtsverhandlung geben werde. Ihr Mann habe der Beschwerdeführerin das letzte Geld weggenommen, sie geschlagen und sie in keiner Weise unterstützt. Angezeigt habe sie ihn nie.

7. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.7. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, verband diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und beantragte die Beigabe eines Rechtsberaters. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Behörde hinsichtlich der Bedrohungen in Polen nicht ausreichend ermittelt habe. Außerdem habe keine zeugenschaftliche Einvernahme der von ihr angegebenen Angehörigen in Österreich stattgefunden. Ihrem Vorbringen, dass sie in Polen von ihrem Mann geschlagen worden sei, habe die Behörde keinen Glauben geschenkt, weshalb sie Originalfotos, welche Misshandlungsspuren zeigen würden, vorlege. Die Behörde hätte genauer ermitteln müssen, wie sich die Sicherheitssituation bezüglich von häuslicher Gewalt bedrohter Frauen mit Kleinkindern in Polen darstelle. Die Länderberichte der Behörde seien veraltet. Sie sei auf die finanzielle und psychische Unterstützung ihrer in Österreich aufhältigen Schwester angewiesen.

9. Mit Schreiben vom 10.05.2011 richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an das Bundesasylamt, in dem sie erneut betonte, dass ihr Mann sie geschlagen habe und drogensüchtig sei. Sie habe sich deshalb dazu entschlossen, nach Österreich zu fliehen. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder müssten an den Ohren operiert werden.

10. Mit Beschluss vom 19.05.2011 bestellte der Asylgerichtshof XXXX als Rechtsberater zur Vertretung im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache.10. Mit Beschluss vom 19.05.2011 bestellte der Asylgerichtshof römisch 40 als Rechtsberater zur Vertretung im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache.

11. Mit Beschlüssen vom 20.05.2011, Zlen.: S15 419.340-1/2011/3Z, S15 419.342-1/2011/3Z und S15 419.343-1/2011/3Z hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Beschlüssen vom 20.05.2011, Zlen.: S15 419.340-1/2011/3Z, S15 419.342-1/2011/3Z und S15 419.343-1/2011/3Z hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Mit Schreiben vom 07.06.2011 wurde ein Kurzarztbrief bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin übermittelt.

13. Mit Schreiben vom 13.07.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 22.07.2011, erstattete die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung und führte darin aus, dass sich aus der beigelegten Anfragebeantwortung durch Accord vom 16.06.2011 ergebe, dass es in Polen nur ein Frauenhaus - mit weitaus weniger, als den benötigten Betten - gebe. Jedoch sei aufgrund der massiven Gewalt ihres Mannes und dessen Drohungen eine geschützte Unterbringung notwendig. Deswegen sei sie in Gefahr. Mit Beschwerdeergänzung übermittelte die Beschwerdeführerin auch ärztliche Unterlagen des Krankenhauses XXXX.13. Mit Schreiben vom 13.07.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 22.07.2011, erstattete die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung und führte darin aus, dass sich aus der beigelegten Anfragebeantwortung durch Accord vom 16.06.2011 ergebe, dass es in Polen nur ein Frauenhaus - mit weitaus weniger, als den benötigten Betten - gebe. Jedoch sei aufgrund der massiven Gewalt ihres Mannes und dessen Drohungen eine geschützte Unterbringung notwendig. Deswegen sei sie in Gefahr. Mit Beschwerdeergänzung übermittelte die Beschwerdeführerin auch ärztliche Unterlagen des Krankenhauses römisch 40 .

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

2.1.2.1. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

2.1.2.1.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.2.1.2.1.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

2.1.2.1.2. Der Gesundheitszustand der 1.-3. Beschwerdeführer konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden.

So geht zwar aus den vorgelegten Unterlagen (AS 237-263) eine existenzgefährdende Krankheit nicht hervor und wurde die 1.

Beschwerdeführerin am 30.06.2011 in einem stabilen Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Sie gab auch an, dass ihr und ihren Kindern in Polen eine medizinische Behandlung zuteilgeworden ist und sie wegen der Ohren behandelt wurden (AS 93).

Unklar blieb jedoch der Gesundheitszustand hinsichtlich einer möglichen Lungenerkrankung. So geht insbesondere aus dem ambulanten Krankengeschichtsblatt vom 15.07.2011 des Krankenhauses XXXX eine "latente TB-Infektion" des 3. Beschwerdeführers hervor und war auch im Falle der 1. Beschwerdeführerin eine "3-fach tuberkulostatische Therapie" aufgrund der vorliegenden Befunde angezeigt.Unklar blieb jedoch der Gesundheitszustand hinsichtlich einer möglichen Lungenerkrankung. So geht insbesondere aus dem ambulanten Krankengeschichtsblatt vom 15.07.2011 des Krankenhauses römisch 40 eine "latente TB-Infektion" des 3. Beschwerdeführers hervor und war auch im Falle der 1. Beschwerdeführerin eine "3-fach tuberkulostatische Therapie" aufgrund der vorliegenden Befunde angezeigt.

Somit ist es zur abschließenden Beurteilung des Gesundheitszustandes der 1. und 3. Beschwerdeführer angezeigt, diese einer medizinischen Begutachtung im Hinblick auf deren Überstellungsfähigkeit nach Polen zu unterziehen.

2.1.2.2. Verletzung des Art. 3 EMRK2.1.2.2. Verletzung des Artikel 3, EMRK

Gerichtsnotorischerweise bestehen keine Hinweise, dass im polnischen Asylwesen (nach Rücküberstellungen im Zuge der Dublin II VO) systematisch Verletzungen der EMRK erfolgen oder gegenüber Asylbewerbern aus der Russischen Föderation unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.Gerichtsnotorischerweise bestehen keine Hinweise, dass im polnischen Asylwesen (nach Rücküberstellungen im Zuge der Dublin römisch zwei VO) systematisch Verletzungen der EMRK erfolgen oder gegenüber Asylbewerbern aus der Russischen Föderation unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.

Die 1. Beschwerdeführerin brachte jedoch vor, dass sie von ihrem Mann, der sich in Polen aufhalte, bedroht und geschlagen werde.

In diesem Zusammenhang hat es das Bundesasylamt verabsäumt, die reale Lage von Frauen, die mit Gewalt bedroht werden, hinreichend zu eruieren. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerdeergänzung vom 13.07.2011 einen aktuellen Bericht von Accord in Vorlage, aus dem sich ergibt, dass es in Polen nur ein Frauenhaus gibt, jedoch weitaus mehr Plätze benötigt werden. Die Behörde hat sich zwar allgemein zur Sicherheitslage in Polen geäußert (AS 184f), eine fallbezogene Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Vorbringen, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit zwei kleinen Kindern handelt, unterblieb hingegen. So wies das Bundesasylamt bloß darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit in ein Frauenhaus zu gehen keinen Gebrauch gemacht, sondern von April 2010 bis zum Zeitpunkt der Ausreise an derselben Adresse gelebt habe (AS 184). Auf die tatsächliche Verfügbarkeit von Plätzen einer solchen Unterbringungsmöglichkeit ging die Behörde aber nicht ein.

Dies hat die Behörde im zweiten Rechtsgang nachzuholen und scheint eine - im Rahmen des rechtlichen Gehörs bedingte - nachfolgende erneute Einvernahme der Beschwerdeführerin hierzu sowie zu den Ergebnissen der eingeholten medizinischen Gutachten angezeigt.

Die Feststellungen des Bescheides sind bezüglich des Umganges mit von Gewalt bedrohten Frauen - vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin - zu ergänzen und einer neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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