Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 266138-3/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2011, FZ. 04 21.892-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2011, FZ. 04 21.892-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.
II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Inguschetien, reiste am 26.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 28.10.2004 und am 02.11.2005 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid vom 10.11.2005, Zahl: 04 21.892-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unzulässig zurück, da für die Prüfung seines Antrages Polen zuständig sei und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom 23.11.2005 gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.01.2006, GZ: 266.138/0-X/47/05, gemäß § 24a Abs. 8 AsylG 1997 statt und behob den bekämpften Bescheid.1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Inguschetien, reiste am 26.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 28.10.2004 und am 02.11.2005 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid vom 10.11.2005, Zahl: 04 21.892-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unzulässig zurück, da für die Prüfung seines Antrages Polen zuständig sei und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom 23.11.2005 gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.01.2006, GZ: 266.138/0-X/47/05, gemäß Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG 1997 statt und behob den bekämpften Bescheid.
2. Nachdem der Beschwerdeführer am 12.05.2006 aus der Bundesrepublik Deutschland rückübernommen worden war, wurde er am 03.07.2006 neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid vom 11.09.2006, Zahl: 04 21.892-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.10.2006 fristgerecht eine Berufung. Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19.01.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 02.03.2007, GZ: 266.138/2/9E-XV/53/06, die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. jedoch für nicht zulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2008 (Spruchpunkt III.). Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat darin aus, dass wegen einer derzeit ausgeheilten Tuberkulose aus medizinischer Sicht beim Beschwerdeführer weiterhin die Einnahme von Medikamenten und Kontrollen erforderlich sei. Sein psychischer Zustand könne als belastet angesehen werden. Eine Rückkehr des (damals) minderjährigen Beschwerdeführers nach Inguschetien, stelle unter gesamthafter Betrachtung der Persönlichkeit und Lebensgeschichte des Beschwerdeführers (Notwendigkeit weiterer medikamentöser Behandlung und Kontrolle der Tuberkuloseerkrankung; psychische Belastungssituation; minderjähriger Waise; keinerlei Verwandte oder sonstige enge Bezugspersonen in Inguschetien; längere Abwesenheit aus Inguschetien) und unter Beachtung der allgemein problematischen Sicherheitslage in Inguschetien, seines Alters und seiner (wenn auch für sich betrachtet leichten) Krankheitszustände ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer dar.2. Nachdem der Beschwerdeführer am 12.05.2006 aus der Bundesrepublik Deutschland rückübernommen worden war, wurde er am 03.07.2006 neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid vom 11.09.2006, Zahl: 04 21.892-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.10.2006 fristgerecht eine Berufung. Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19.01.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 02.03.2007, GZ: 266.138/2/9E-XV/53/06, die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. jedoch für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2008 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat darin aus, dass wegen einer derzeit ausgeheilten Tuberkulose aus medizinischer Sicht beim Beschwerdeführer weiterhin die Einnahme von Medikamenten und Kontrollen erforderlich sei. Sein psychischer Zustand könne als belastet angesehen werden. Eine Rückkehr des (damals) minderjährigen Beschwerdeführers nach Inguschetien, stelle unter gesamthafter Betrachtung der Persönlichkeit und Lebensgeschichte des Beschwerdeführers (Notwendigkeit weiterer medikamentöser Behandlung und Kontrolle der Tuberkuloseerkrankung; psychische Belastungssituation; minderjähriger Waise; keinerlei Verwandte oder sonstige enge Bezugspersonen in Inguschetien; längere Abwesenheit aus Inguschetien) und unter Beachtung der allgemein problematischen Sicherheitslage in Inguschetien, seines Alters und seiner (wenn auch für sich betrachtet leichten) Krankheitszustände ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer dar.
Auf Antrag des Beschwerdeführers verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.02.2008, Zahl: 04 21.892-BAT, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 02.03.2009.Auf Antrag des Beschwerdeführers verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.02.2008, Zahl: 04 21.892-BAT, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 02.03.2009.
3. Am 07.07.2008 reiste der Beschwerdeführer laut Ausreisebestätigung des Bundesministeriums für Inneres vom 08.07.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, reiste jedoch offensichtlich wenige Tage später wieder in das österreichische Bundesgebiet ein, da im Kriminalpolizeilichen Aktenindex zu seiner Person bereits am 27.08.2008 (und in weiterer Folge am 10.08.2008, am 15.09.2008 und am 19.10.2008) Eintragungen über die Begehung von Straftaten von Seiten des Beschwerdeführers aufscheinen.
Am 13.02.2009 wurde dem Bundesasylamt von der Grundsatz- und Dublinabteilung ein neuer Reisepass des Beschwerdeführers übermittelt.
Nachdem dem Bundesasylamt am 09.11.2010 mitgeteilt wurde, dass sich der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet aufhält, leitete dieses ein Aberkennungsverfahren bezüglich des subsidiären Schutzes ein.
Am 15.12.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Ihm gehe es gut und er nehme keine Medikamente.
Sein Bruder habe ihn im Jahr 2008 aus Inguschetien angerufen und ihm mitgeteilt, dass es keine Probleme mehr gebe und er zurückkehren könne.
Auf Nachfrage, wie lange er sich nach Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe am 07.07.2008 in der Russischen Föderation aufgehalten habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Herbst 2008 durch den Rückkehrdienst nach Moskau gereist sei. Gleich danach sei er nach Inguschetien weitergereist. Auf weitere Nachfrage, wann er genau nach Moskau gereist sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass es entweder Ende August oder Anfang September 2008 gewesen sei. In Inguschetien habe er dann drei oder vier Monate gelebt. Da er keine Arbeit gefunden habe, sei er nach vier Monaten nach Rostow gegangen und habe dort eine Arbeit am Bau gefunden. In Rostow habe er sich dann etwa ein Jahr lang bis circa Jänner 2010 aufgehalten. Im Jänner 2010 sei er nach Inguschetien zurückgekehrt. Dort habe er Gelegenheitsarbeiten durchgeführt und sei am Anfang auch alles in Ordnung gewesen. Seit drei Monaten sei er wieder in Österreich. In Inguschetien habe es irgendwelche Probleme gegeben, er wisse nicht welche genau. Sein Bruder sei seit sechs Monaten verschwunden und werde gesucht. Es gebe viele Widerstandskämpfer in Inguschetien. Die Jugend werde verdächtigt und er sei sehr gefährdet in seiner Heimat. Deswegen sei er gezwungen gewesen, die Russische Föderation über Moskau zu verlassen. Er habe gewusst, dass er wegen seines Bruders Probleme bekommen würde, wenn er weiter in Inguschetien verblieben wäre. Er wolle über die Probleme seines Bruders nicht sprechen, er glaube aber, dass dieser bei irgendeiner Gruppierung gewesen sei und deshalb von den Behörden gesucht werde. Es wisse jedoch nicht, was sein Bruder getan habe. Dass dieser von den Behörden gesucht werde, wisse er von entfernten Verwandten im Dorf, welche Beziehungen zu den lokalen Behörden hätten. Diese hätten ihm auch den Rat gegeben, rechtzeitig das Land zu verlassen. Er sei dann mit seinem russischen Inlandsreisepass und seinem neuen Auslandsreisepass aus der Russischen Föderation ausgereist, habe diese Dokumente am Weg nach Österreich jedoch verloren. Er sei über Weißrussland nach Polen gefahren und habe dort einen Asylantrag stellen wollen. Dort sei ihm sein alter Reisepass abgenommen worden. In Polen sei er vor circa drei Monaten gewesen.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, sich von Sommer 2008 bis September 2010 durchgehend in der Russischen Föderation aufgehalten zu haben, jedoch im August 2008, im September 2008 und im Oktober 2008 in Österreich strafrechtlich aufgefallen zu sein, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies nicht möglich sei. Er habe seine weiße Karte einem anderen Asylwerber aus seinem Flüchtlingsheim gegeben.
Auf Vorhalt, dass gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet der Slowakei und Deutschland bestehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er zweimal in der Slowakei und Deutschland illegal aufgegriffen worden sei.
Seit seiner Wiedereinreise im September 2010 habe er nicht gearbeitet. Er habe sich herumgetrieben und illegal bei der Caritas geschlafen. Er könne etwas Deutsch, habe in Österreich jedoch keinen Freundeskreis und auch keine besonderen Bindungen zu Österreich. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen führte der Beschwerdeführer noch aus, dass sich die Situation von Tschetschenien in der letzten Zeit nach Inguschetien verlagert habe und dort Chaos herrsche sowie Bombenanschläge verübt würden.
Auf Nachfrage des Bundesasylamtes (im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Tankstellenbetrüge zwischen August und Oktober 2008) teilte die Polizeiinspektion Traiskirchen dem Bundesasylamt am 16.12.2010 mit, dass auf den Beschwerdeführer vier Autos im Zeitraum von:
07.05.2008 bis 20.11.2008
09.07.2008 bis 14.07.2008
18.08.2008 bis 18.02.2009
24.07.2008 mit nach wie vor aufrechter Meldung
angemeldet gewesen seien.
Auf Nachfrage des Bundesasylamtes teilte die Wüstenrot Versicherungs-AG am 04.01.2011 mit, dass die oben unter 2. angeführte Anmeldung am 14.07.2008 abgemeldet worden sei. Die oben unter 3. genannte Anmeldung sei am 18.02.2009 wegen Nichtbezahlung der Versicherungsprämie aufgehoben worden. Kennzeichen und Zulassungsschein seien vom Verkehrsamt XXXX zur Fahndung ausgeschrieben.Auf Nachfrage des Bundesasylamtes teilte die Wüstenrot Versicherungs-AG am 04.01.2011 mit, dass die oben unter 2. angeführte Anmeldung am 14.07.2008 abgemeldet worden sei. Die oben unter 3. genannte Anmeldung sei am 18.02.2009 wegen Nichtbezahlung der Versicherungsprämie aufgehoben worden. Kennzeichen und Zulassungsschein seien vom Verkehrsamt römisch 40 zur Fahndung ausgeschrieben.
Weiters legte die Wüstenrot Versicherungs-AG die Kopien zweier Vollmachten, die bei der jeweiligen Anmeldung der KFZ vorgelegt worden seien, vor. In diesen Vollmachten bevollmächtigt der Beschwerdeführer jeweils die LIFETIME Allgemeine Dienstleistungsservice GmbH zur Vertretung seiner Versicherungsinteressen bei allen Versicherungsgesellschaften. Diese Vollmachten datieren vom 09.07.2008 und vom 24.07.2008 und sind mit dem Namen des Beschwerdeführers unterschrieben.
Auf Nachfrage des Bundesasylamtes übersendete auch die Helvetia Versicherungs-AG dem Bundesasylamt am 11.01.2011 zwei Vollmachten, in welchen der Beschwerdeführer erneut jeweils die LIFETIME Allgemeine Dienstleistungsservice GmbH zur Vertretung seiner Versicherungsinteressen bei allen Versicherungsgesellschaften bevollmächtigte. Diese Vollmachten datieren vom 07.05.2008 und ebenfalls vom 24.07.2008 und sind mit dem Namen des Beschwerdeführers unterschrieben.
Hervorzuheben ist jedoch, dass lediglich die Unterschrift auf der Vollmacht vom 07.05.2008 vergleichbar mit jener des Beschwerdeführers ist.
Der Beschwerdeführer trat in Österreich wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15, 142 Abs. 1, § 136 Abs. 1 und § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, 142, Absatz eins,, Paragraph 136, Absatz eins und Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15, 127 und § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, die Probezeit wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, 127 und Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, die Probezeit wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert.
Im Schengener Informationssystem scheinen bezüglich des Beschwerdeführers folgende Vormerkungen auf:
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland, gültig bis 16.04.2012.
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Slowakei, gültig bis 13.02.2012.
Mit Bescheid vom 24.01.2011, Zahl: 04 21.892-BAT, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und entzog ihm gemäß "§ 2 Abs. 2 leg. cit." (gemeint wohl § 9 Abs. 4 leg. cit.) die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt I.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 24.01.2011, Zahl: 04 21.892-BAT, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und entzog ihm gemäß "§ 2 Absatz 2, leg. cit." (gemeint wohl Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit.) die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt stellte darin fest, dass die TBC-Erkrankung des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge ausgeheilt, er somit gesund sei und keiner lebensnotwendigen medizinischen Behandlung mehr bedürfe. Er sei am 07.07.2008 freiwillig und nachweislich nach Russland zurückgekehrt, wobei nicht festgestellt werden könne, dass er sich in den letzten zwei Jahren in seiner Heimat aufgehalten habe. Er habe am 09.07. und am 24.07.2008 nachweislich der LIFETIME Allgemeine Dienstleistungsservice GmbH eine Vollmacht zur Anmeldung diverser Fahrzeuge in Österreich erteilt. Weiters sei der Beschwerdeführer bis 11.12.2008 amtlich in Österreich gemeldet gewesen. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Beschwerdeführers scheinen für den 10.08.2008, den 27.08.2008, den 15.09.2008 und den 19.10.2008 Tankstellenbetrüge in XXXX auf.Das Bundesasylamt stellte darin fest, dass die TBC-Erkrankung des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge ausgeheilt, er somit gesund sei und keiner lebensnotwendigen medizinischen Behandlung mehr bedürfe. Er sei am 07.07.2008 freiwillig und nachweislich nach Russland zurückgekehrt, wobei nicht festgestellt werden könne, dass er sich in den letzten zwei Jahren in seiner Heimat aufgehalten habe. Er habe am 09.07. und am 24.07.2008 nachweislich der LIFETIME Allgemeine Dienstleistungsservice GmbH eine Vollmacht zur Anmeldung diverser Fahrzeuge in Österreich erteilt. Weiters sei der Beschwerdeführer bis 11.12.2008 amtlich in Österreich gemeldet gewesen. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Beschwerdeführers scheinen für den 10.08.2008, den 27.08.2008, den 15.09.2008 und den 19.10.2008 Tankstellenbetrüge in römisch 40 auf.
Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich nach seiner Rückkehr in die Russischen Föderation am 07.07.2008 zwei Jahre lang dort aufgehalten zu haben, absolut unglaubwürdig sei. Dies insbesondere wegen der vom Beschwerdeführer erteilten Vollmachten vom 09.07.2008 und vom 24.07.2008. Der Beschwerdeführer habe sich bereits am 09.07.2008 und somit zwei Tage nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation wieder auf österreichischem Boden aufgehalten. Es sei somit als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer die finanzielle Unterstützung der Rückkehrhilfe in Anspruch genommen habe, um sich zu bereichern. Die vom Beschwerdeführer für seine neuerliche "Flucht" angegebenen Gründe könnten somit ebenfalls nicht der Wahrheit entsprechen, da sich der Beschwerdeführer - laut Beweismitteln - längstens zwei Tage in der Russischen Föderation aufgehalten haben könne und sich dabei nicht einmal ein Besuch in seiner Heimatstadt in Inguschetien ausgegangen wäre. Im Falle der Rückkehr könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde. Zudem müsse er gegen sich gelten lassen, dass er im Jahr 2008 freiwillig in die Heimat zurückgekehrt sei.
Die Voraussetzungen, die zur Erteilung des subsidiären Schutzes geführt hätten, würden heute nicht mehr vorliegen, da die Tuberkuloseerkrankung des Beschwerdeführers ausgeheilt und er zudem volljährig sei. Mit seiner freiwilligen Rückkehr im Juli 2008 habe der Beschwerdeführer in Kauf genommen, im Falle der Rückkehr keine Bezugsperson zu haben und sei diese Gefahr zum heutigen Entscheidungszeitpunkt somit irrelevant. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorliegen, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Herkunftsregion, Mobilität, Zumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe, etc.) nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat, in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, dass ihm diese Rückkehr unzumutbar wäre.
Der Beschwerdeführer lebe zwar mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2004 in Österreich, spreche jedoch kaum Deutsch, habe keine Ausbildung absolviert und gehe keine Beschäftigung nach. Er verfüge über keinerlei familiäre Bindungen und bestreite seinen Lebensunterhalt auf kriminelle Art und Weise. Auch sonstige Hinweise auf eine besondere Integration würden nicht vorliegen. Einer allfälligen Integration stehe zudem die aus dem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber und sei die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK somit gerechtfertigt.Der Beschwerdeführer lebe zwar mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2004 in Österreich, spreche jedoch kaum Deutsch, habe keine Ausbildung absolviert und gehe keine Beschäftigung nach. Er verfüge über keinerlei familiäre Bindungen und bestreite seinen Lebensunterhalt auf kriminelle Art und Weise. Auch sonstige Hinweise auf eine besondere Integration würden nicht vorliegen. Einer allfälligen Integration stehe zudem die aus dem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber und sei die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK somit gerechtfertigt.
Der o.a. Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2011 durch persönliche Übernahme in der Justizanstalt Josefstadt zugestellt (siehe Rückschein AS 1069). Am 18.02.2011 langte beim Bundesasylamt eine Beschwerde des Beschwerdeführers ein, welche mit 09.02.2011 datiert ist, deren Kuvert jedoch lediglich einen Poststempel ohne Datumsangabe enthält. Ein dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2011, Zl. D13 266138-3/2011/2Z, gewährtes Parteiengehör hinsichtlich seiner möglicherweise verspätet eingebrachten Beschwerde, ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen. Eine Rückfrage des Asylgerichtshofes bei der Justizanstalt Josefstadt, ob aus dem Protokollbuch ermittelt werden könne, wann der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Justizwachepersonal übergeben habe, hat kein Ergebnis gebracht, da das entsprechende Protokollbuch nicht vollständig und durchgehend geführt wurde (siehe AV vom 21.07.2011). Da das genaue Datum der Abgabe der Beschwerde durch den Beschwerdeführer an das Justizwachepersonal der Justizanstalt Josefstadt somit nicht mehr ermittelt werden kann, das AVG jedoch keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass dem Beschwerdeführer eine Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde auferlegt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 RZ 108), ist im gegenständlichen Fall unter Einberechung eines zweitätigen Postlaufes von der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde auszugehen.Der o.a. Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2011 durch persönliche Übernahme in der Justizanstalt Josefstadt zugestellt (siehe Rückschein AS 1069). Am 18.02.2011 langte beim Bundesasylamt eine Beschwerde des Beschwerdeführers ein, welche mit 09.02.2011 datiert ist, deren Kuvert jedoch lediglich einen Poststempel ohne Datumsangabe enthält. Ein dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2011, Zl. D13 266138-3/2011/2Z, gewährtes Parteiengehör hinsichtlich seiner möglicherweise verspätet eingebrachten Beschwerde, ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen. Eine Rückfrage des Asylgerichtshofes bei der Justizanstalt Josefstadt, ob aus dem Protokollbuch ermittelt werden könne, wann der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Justizwachepersonal übergeben habe, hat kein Ergebnis gebracht, da das entsprechende Protokollbuch nicht vollständig und durchgehend geführt wurde (siehe AV vom 21.07.2011). Da das genaue Datum der Abgabe der Beschwerde durch den Beschwerdeführer an das Justizwachepersonal der Justizanstalt Josefstadt somit nicht mehr ermittelt werden kann, das AVG jedoch keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass dem Beschwerdeführer eine Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde auferlegt ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, RZ 108), ist im gegenständlichen Fall unter Einberechung eines zweitätigen Postlaufes von der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde auszugehen.
In dieser Beschwerde hat der Beschwerdeführer den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang angefochten und in russischer Sprache ausgeführt, dass er mit dem "Beschluss" des Bundesasylamtes nicht einverstanden sei, da er keine Mittel für seinen Lebensunterhalt besitze und nicht das Recht habe zu arbeiten. Nach Russland könne er nicht zurück, da er dort verfolgt werde und seinen Verwandten Probleme bereiten würde. Er bitte daher, ihm in dieser schweren Zeit zu helfen, da sein Leben in Gefahr sein könnte.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Inguschetien. Er führt die im Spruch genannte Identität.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, GZ: 266.138/2/9E-XV/53/06, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 subsidiärer Schutz gewährt und ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2008 erteilt, da dessen (zwar ausgeheilte, aber dennoch regelmäßige medizinische Kontrollen erforderlich machende) Tuberkuloseerkrankung in Zusammenschau mit dessen Minderjährigkeit sowie der Lage in Inguschetien es als wahrscheinlich erachten lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage geraten könnte. Mit Bescheid vom 27.02.2008, Zahl: 04 21.892-BAT, wurde die dem Beschwerdeführer erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2009 verlängert. Einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung hat der Beschwerdeführer nicht eingebracht. Sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ist seit 03.03.2009 illegal.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, GZ: 266.138/2/9E-XV/53/06, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, subsidiärer Schutz gewährt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2008 erteilt, da dessen (zwar ausgeheilte, aber dennoch regelmäßige medizinische Kontrollen erforderlich machende) Tuberkuloseerkrankung in Zusammenschau mit dessen Minderjährigkeit sowie der Lage in Inguschetien es als wahrscheinlich erachten lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten könnte. Mit Bescheid vom 27.02.2008, Zahl: 04 21.892-BAT, wurde die dem Beschwerdeführer erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2009 verlängert. Einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung hat der Beschwerdeführer nicht eingebracht. Sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ist seit 03.03.2009 illegal.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 23.12.2007 volljährig, seine Tuberkuloseerkrankung ist ausgeheilt und bedarf keiner weiteren Behandlung mehr. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Der Beschwerdeführer reiste am 07.07.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, befand sich jedoch am 09.07.2008 wieder in Österreich und hält sich seither hier auf.
Aufgrund der nunmehrigen Ermittlungen, insbesondere der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation heute noch in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX wegen § 15, 142 Abs. 1, § 136 Abs. 1 und § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, und mit Urteil vom XXXX wegen § 15, 127 und § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden, wobei die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert wurde.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 wegen Paragraph 15, 142, Absatz eins,, Paragraph 136, Absatz eins und Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, und mit Urteil vom römisch 40 wegen Paragraph 15, 127 und Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden, wobei die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert wurde.
Gegen den Beschwerdeführer besteht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet für die Bundesrepublik Deutschland, gültig bis 16.04.2012, und die Slowakei, gültig bis 13.02.2012.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Er ist während seines knapp siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, hat keine Ausbildung absolviert, ist der deutschen Sprache nur schlecht mächtig und hat in Österreich auch sonst keine ausreichenden integrativen Maßnahmen gesetzt, welche seiner Ausweisung in die Russische Föderation entgegenstehen würden.
1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation respektive Inguschetien) wird Folgendes festgestellt:
Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Inguschetien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S 13 - 24 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Inguschetien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S 13 - 24 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seines (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Inlandsreisepasses und seines russischen Auslandsreisepasses. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Die Feststellung über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bzw. die gegen ihn bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbote im Schengener Gebiet für die Bundesrepublik Deutschland und die Slowakei basieren auf dem Strafregisterauszug bzw. dem Auszug aus dem Schengener Informationssystem vom 21.07.2011.
Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, GZ: 266.138/2/9E-XV/53/06, welcher sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet. Die zum damaligen Zeitpunkt zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führenden Umstände (Minderjährigkeit, keine Bezugsperson oder Verwandte in Inguschetien, zwar ausgeheilte aber dennoch regelmäßige medizinische Kontrollen erforderlich machende Tuberkuloseerkrankung, psychische Belastungssituation, allgemein schlechte Sicherheitslage in Inguschetien) liegen zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr vor und wird dies insbesondere deutliche, wenn man sich Folgendes vor Augen führt:
Wie eben ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer unter anderem deswegen subsidiärer Schutz gewährt worden, da dieser im Jahr 2006 an einer Tuberkuloseerkrankung gelitten hatte, die zum Zeitpunkt der Erteilung des subsidiären Schutzes zwar bereits ausgeheilt gewesen war, jedoch nach wie vor medizinischer Kontrollen bedurft hatte. Dennoch haben die lungenfachärztlichen Befunde bereits im Juli 2006 aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer unter Einnahme der Medikamente beschwerdefrei war und mit guten Ausheilungschancen zu rechnen hatte. Nunmehr hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 15.12.2010 geltend gemacht, dass es ihm gut gehe und er keinerlei Medikamente einnehme. Auch aus den, dem Bundesasylamt teilweise übermittelten Haftunterlagen der Justizanstalt Josefstadt haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor wegen seiner vor fünf Jahren bestehenden TBC-Erkrankung in Behandlung stünde oder deswegen Medikamente einnehmen müsste. Hinweise auf das Vorliegen sonstiger anderer Erkrankungen haben sich im Ermittlungsverfahren ebenso nicht ergeben bzw. hat der Beschwerdeführer solche auch nicht geltend gemacht. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen Erkrankungen leidet bzw. seine im Jahr 2006 aufgetretene Tuberkuloseerkrankung keiner weiteren Behandlung mehr bedarf, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegen stehen könnte.
Weiters ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat auch in der im Jahr 2007 bestehenden, allgemein schlechten Sicherheitslage in Inguschetien begründet gewesen. Hinsichtlich der Lage in der Russischen Föderation respektive Inguschetien schließt sich der Asylgerichtshof den Feststellungen des Bundesasylamtes an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass sich die allgemeine Situation in Inguschetien im Vergleich zum Jahr 2007 erheblich verbessert hat. Die Lage hat sich stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt somit keinesfalls (mehr) gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall ist zudem hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist und damit eine weitere Voraussetzung, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend gewesen ist, nicht mehr vorliegt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich mittlerweile um einen 21-jährigen Mann, der in Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte ist und bei welchem es sich nicht (mehr) um eine vulnerable Person handelt, die einer Betreuung durch eine Bezugsperson oder Verwandte bedarf. In Zusammenschau mit dem gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der verbesserten Sicherheitslage in Inguschetien und seiner mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation respektive Inguschetien in eine ausweglose Situation geraten könnte.
In diesem Zusammenhang ist zudem insbesondere auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt ist. Der Beschwerdeführer ist somit bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass ihm in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien keine Art. 2, Art. 3 EMRK oder die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 bzw. Art. 15 lit.c StatusRL widersprechende Behandlung drohen würde. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer mit seiner freiwilligen Rückkehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er ein Leben in der Russischen Föderation für sich betrachtet zumutbar und möglich erachtet und davon ausgeht, dass die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebenden Verhältnisse nicht mehr vorliegen.In diesem Zusammenhang ist zudem insbesondere auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt ist. Der Beschwerdeführer ist somit bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass ihm in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien keine Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 bzw. Artikel 15, Litera c, StatusRL widersprechende Behandlung drohen würde. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer mit seiner freiwilligen Rückkehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er ein Leben in der Russischen Föderation für sich betrachtet zumutbar und möglich erachtet und davon ausgeht, dass die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebenden Verhältnisse nicht mehr vorliegen.
Lediglich am Rande sei hier bemerkt - da für die Aberkennungstatbestände des subsidiären Schutzen von keinem Belang -, dass der Beschwerdeführer die Rückkehrhilfe offensichtlich lediglich deshalb in Anspruch genommen hat, um sich dadurch einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, da der Beschwerdeführer nachweislich bereits zwei Tage später wieder auf österreichischem Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat wie oben im Verfahrensgang dargestellt, am 09.07.2008 eine Vollmacht an die LIFETIME Allgemeine Dienstleistungsservice GmbH unterzeichnet, damit ihn diese in seinen Versicherungsinteressen bei allen Versicherungsgesellschaften vertreten soll. Mit dieser Vollmacht ist für den Beschwerdeführer dann sogar eine KfZ-Anmeldung für ein Auto bis zum 14.07.2008 erfolgt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die vom Beschwerdeführer an die LIFETIME Allgemeine Dienstleistungsservice GmbH erteilte Vollmacht nicht von diesem selbst unterzeichnet worden ist - wofür die unterschiedlichen Signaturen zum Beispiel auf der Beschwerde und der entsprechenden Vollmacht sprechen würden -, so kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer spätestens am 10.08.2008 wieder im Bundesgebiet befunden hat, da dieser an diesem Tag einen Tankstellenbetrug in XXXX begangen hat. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer laut Zentralem Melderegister im Juli 2008 nicht von seiner Meldeadresse abgemeldet hat, sondern dort vielmehr noch bis 11.12.2008 aufrecht gemeldet gewesen ist, spricht dafür, dass dieser mit der Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nicht beabsichtigt hatte, sich längerfristig und endgültig in der Russischen Föderation aufzuhalten.Lediglich am Rande sei hier bemerkt - da für die Aberkennungstatbestände des subsidiären Schutzen von keinem Belang -, dass der Beschwerdeführer die Rückkehrhilfe offensichtlich lediglich deshalb in Anspruch genommen hat, um sich dadurch einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, da der Beschwerdeführer nachweislich bereits zwei Tage später wieder auf österreichischem Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat wie oben im Verfahrensgang dargestellt, am 09.07.2008 eine Vollmacht an die LIFETIME Allgemeine Dienstleistungsservice GmbH unterzeichnet, damit ihn diese in seinen Versicherungsinteressen bei allen Versicherungsgesellschaften vertreten soll. Mit dieser Vollmacht ist für den Beschwerdeführer dann sogar eine KfZ-Anmeldung für ein Auto bis zum 14.07.2008 erfolgt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die vom Beschwerdeführer an die LIFETIME Allgemeine Dienstleistungsservice GmbH erteilte Vollmacht nicht von diesem selbst unterzeichnet worden ist - wofür die unterschiedlichen Signaturen zum Beispiel auf der Beschwerde und der entsprechenden Vollmacht sprechen würden -, so kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer spätestens am 10.08.2008 wieder im Bundesgebiet befunden hat, da dieser an diesem Tag einen Tankstellenbetrug in römisch 40 begangen hat. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer laut Zentralem Melderegister im Juli 2008 nicht von seiner Meldeadresse abgemeldet hat, sondern dort vielmehr noch bis 11.12.2008 aufrecht gemeldet gewesen ist, spricht dafür, dass dieser mit der Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nicht beabsichtigt hatte, sich längerfristig und endgültig in der Russischen Föderation aufzuhalten.
Es ist zudem davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit 07.07.2008 bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nahezu durchgehend - mit offensichtlich illegalen Zwischenaufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakei, welche in Einreise- und Aufenthaltsverboten im Schengener Gebiet resultierten - und seit Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung am 02.03.2009 auch illegal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, da dieser insbesondere im Jahr 2008 wiederholt aber auch im Jahr 2010 straffällig geworden ist.
Aufgrund des Umstandes, dass - wie eben ausgeführt - als erwiesen angesehen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer im Juli 2008 lediglich wenige Tage in der Russischen Föderation aufgehalten hat, können dessen Ausführungen in der Einvernahme am 15.12.2010, wonach er sich im September 2010 neuerlich gezwungen gesehen habe, Inguschetien zu verlassen, da er aufgrund der Beteilung seines Bruders an einer bestimmten Gruppe, einer Gefährdung ausgesetzt gesehen habe, als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden. Zudem muss in diesem Zusammenhang auch hervorgehoben werden, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen, für seine angeblich zweite Flucht ausschlaggebenden Gründe von diesem derart oberflächlich, vage und unsubstantiiert in den Raum gestellt wurden und es diesem nicht einmal ansatzweise möglich gewesen ist, diese mit persönlich erlebten Details anzureichern, dass beim erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht der Eindruck eines glaubwürdigen, selbsterlebten Fluchtvorbringens entstehen konnte.
Die Feststellungen betreffend das Nichtvorliegen eines Familienlebens des Beschwerdeführers bzw. der mangelnden Integration in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.12.2010.
Den zweizeiligen Beschwerdeausführungen vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Den zweizeiligen Beschwerdeausführungen vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Obwohl der diesem Verfahren zugrunde liegende Asylantrag bereits am 26.10.2004 gestellt wurde und daher eigentlich das AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 101/2003 zur Anwendung kommen sollte, sind auf die im vorliegenden Fall maßgebenden rechtlichen Bestimmungen, jene des AsylG 2005 idgF anzuwenden, da gemäß § 73 Abs. 7 leg. cit., u.a. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs. 3a und 4, § 9 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft treten.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Obwohl der diesem Verfahren zugrunde liegende Asylantrag bereits am 26.10.2004 gestellt wurde und daher eigentlich das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2003, zur Anwendung kommen sollte, sind auf die im vorliegenden Fall maßgebenden rechtlichen Bestimmungen, jene des AsylG 2005 idgF anzuwenden, da gemäß Paragraph 73, Absatz 7, leg. cit., u.a. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 bis 4, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft treten.
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Da das Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer erst am 09.11.2010 von Amts wegen eingeleitet wurde, sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.Gemäß Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt I.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 leg. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 leg. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie), Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie), Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
Gemäß Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Absatzes 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Absatzes 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann (Art. 19. Abs. 1 der Statusrichtlinie).Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann (Artikel 19, Absatz eins, der Statusrichtlinie).
Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Art. 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat (Art. 19 Abs. 4 der Statusrichtlinie).Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4, Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat (Artikel 19, Absatz 4, der Statusrichtlinie).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, was auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, was auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation keine Relevanz für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen. Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die einstige Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen, ist zuzustimmen. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer nicht mehr an der im Jahr 2006 akut gewesenen Tuberkuloseerkrankung und befindet sich wegen dieser in keiner Behandlung mehr. Weiters ist der Beschwerdeführer seit dem 23.12.2007 volljährig und als mittlerweile 21-jähriger Mann nicht mehr auf die Hilfe von Bezugspersonen angewiesen. Unter Bedachtnahme auf die im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen ist zudem weiters auszuführen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr auch aufgrund der allgemeinen Lage in Inguschetien keine Gefahr drohen würde. Wie bereits oben ausgeführt hat sich die allgemeine Sicherheitslage in Inguschetien weitgehend stabilisiert und kann von dem Bestehen einer Grundversorgung ausgegangen werden. Mit der freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation am 07.07.2008, hat der Beschwerdeführer selbst eingestanden und zum Ausdruck gebracht, dass er sich keiner wie immer gearteten Gefährdung in der Russischen Föderation ausgesetzt sieht und keine Gründe zu erkennen sind, die seiner Relokation in der Russischen Föderation entgegen stehen würden.
Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde bereits mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, GZ: 266.138/2/9E-XV/53/06, abgewiesen und ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe als unglaubwürdig gewertet wurde, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Auch den nunmehr vom Beschwerdeführer als "neue" Fluchtgründe vorgebrachten Umständen konnte kein Glauben geschenkt werden, da dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einerseits extrem vage, oberflächlich und detailarm gewesen ist. Andererseits ist diesen "neuen" Fluchtgründen" in Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer bis auf einen kurzfristigen Aufenthalt in der Russischen Föderation im Sommer 2008 nahezu durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, jegliche Grundlage entzogen.
Die maßgeblichen Umstände haben sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes insofern geändert, als eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers in Inguschetien nun nicht mehr angenommen werden muss. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Lebensumstände für die Bevölkerung in Inguschetien ebenso wie die wirtschaftliche Situation in den letzten Jahren verbessert haben. Eine medizinische Versorgung ist in Inguschetien gewährleistet bzw. kann auch bei humanitären Organisationen Hilfe gefunden werden. Trotz nach wie vor schwieriger Verhältnisse im Kaukasus besteht somit im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Situation, wonach zu befürchten wäre, dass dieser in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.
Es herrscht in der Russischen Föderation auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Asylantrages zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Inguschetien im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.Es herrscht in der Russischen Föderation auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Asylantrages zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Inguschetien im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Inguschetien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen und volljährigen Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Er beherrscht die russische Sprache, ist in der Russischen Föderation aufgewachsen, hat dort knapp 15 Jahre gelebt und damit einen wesentlichen und prägenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, da sich sein Bruder in Inguschetien aufhält. Dieses nach wie vor bestehende soziale und familiäre Netz wird dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft - welche in Anbetracht einer knapp siebenjährigen Ortsabwesenheit mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern und diesem zumindest vorübergehend eine Unterstützung angedeihen oder eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Inguschetien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Inguschetien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Inguschetien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Inguschetien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Inguschetien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).
Das Bundesasylamt führte vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch, in welcher er zu seiner Situation in Österreich eingehend einvernommen wurde. Trotz seines knapp siebenjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Einvernahme auf Deutsch zu absolvieren, sondern hat dieser einen Dolmetscher benötigt. Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben weder über familiäre Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, noch über einen Freundeskreis oder über sonstige besondere Bindungen an Österreich. Er ist im österreichischen Bundesgebiet niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen, sondern immer von Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand abhängig gewesen bzw. illegalen Beschäftigungen zur Erzielung eines Einkommens nachgegangen. Er kann daher in Österreich nicht als beruflich verankert angesehen werden. Weder ist der Beschwerdeführer Mitglied in einem Verein noch hat er hier eine Ausbildung begonnen oder absolviert. Durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Von einer weitgehenden sprachlichen, beruflichen und sozialen Verfestigung kann daher nicht gesprochen werden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint demnach durchaus zumutbar.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts war im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts war im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Hinsichtlich des vom Bundesasylamt im o.a. Bescheid ausgesprochenen Entzuges der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist auszuführen, dass dem Bundesasylamt zwar prinzipiell dahingehend zuzustimmen ist, dass gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist. Dennoch hat es im gegenständlichen Fall keines Entzuges der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mehr bedurft. Der Beschwerdeführer hat lediglich einmal einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt, woraufhin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2008, Zahl: 04 21.892-BAT, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 02.03.2009 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer hat vor Ablauf dieser befristeten Aufenthaltsberechtigung jedoch keinen weiteren Antrag auf Verlängerung eingebracht, weswegen dieser seit 03.03.2009 über gar keine Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet mehr verfügt hat und ihm eine solche daher auch nicht mehr entzogen werden konnte (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, S 289, § 8, K31: "Stellt ein Fremder keinen Antrag auf Verlängerung, so läuft die Aufenthaltsberechtigung aus, der Fremde genießt zwar weiterhin Refoulementschutz, verfügt jedoch nicht über eine Aufenthaltsberechtigung.").Hinsichtlich des vom Bundesasylamt im o.a. Bescheid ausgesprochenen Entzuges der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist auszuführen, dass dem Bundesasylamt zwar prinzipiell dahingehend zuzustimmen ist, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist. Dennoch hat es im gegenständlichen Fall keines Entzuges der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mehr bedurft. Der Beschwerdeführer hat lediglich einmal einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt, woraufhin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2008, Zahl: 04 21.892-BAT, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 02.03.2009 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer hat vor Ablauf dieser befristeten Aufenthaltsberechtigung jedoch keinen weiteren Antrag auf Verlängerung eingebracht, weswegen dieser seit 03.03.2009 über gar keine Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet mehr verfügt hat und ihm eine solche daher auch nicht mehr entzogen werden konnte vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, S 289, Paragraph 8,, K31: "Stellt ein Fremder keinen Antrag auf Verlängerung, so läuft die Aufenthaltsberechtigung aus, der Fremde genießt zwar weiterhin Refoulementschutz, verfügt jedoch nicht über eine Aufenthaltsberechtigung.").
3.3. Zu Spruchpunkt II.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.3.1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3.1 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:3.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich trotz seines knapp siebenjährigen Aufenthaltes über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person und stellt dessen Ausweisung schon deshalb keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK dar.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich trotz seines knapp siebenjährigen Aufenthaltes über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person und stellt dessen Ausweisung schon deshalb keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK dar.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird.
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar - mit offensichtlichen Unterbrechungen im Juli 2008 (Russische Föderation) sowie zweier Weiterreisen in die Bundesrepublik Deutschland und die Slowakei - seit Oktober 2004 im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von knapp sieben Jahren aufweisen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den knapp siebenjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet beachtliche persönliche Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen des Beschwerdeführers jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass sich dieser seit Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung am 02.03.2009 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Zudem muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass dieser mit seiner freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation im Juli 2008 klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, an einer Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich kein Interesse mehr zu haben. Insbesondere die ab seiner Rückkehr nach Österreich bzw. nach Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung erworbenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, sind in ihrem Gewicht somit erheblich gemindert, da der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung mehr gehabt hatte, von einer weiteren Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen.Der Beschwerdeführer befindet sich zwar - mit offensichtlichen Unterbrechungen im Juli 2008 (Russische Föderation) sowie zweier Weiterreisen in die Bundesrepublik Deutschland und die Slowakei - seit Oktober 2004 im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von knapp sieben Jahren aufweisen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den knapp siebenjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet beachtliche persönliche Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen des Beschwerdeführers jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass sich dieser seit Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung am 02.03.2009 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Zudem muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass dieser mit seiner freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation im Juli 2008 klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, an einer Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich kein Interesse mehr zu haben. Insbesondere die ab seiner Rückkehr nach Österreich bzw. nach Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung erworbenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, sind in ihrem Gewicht somit erheblich gemindert, da der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung mehr gehabt hatte, von einer weiteren Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen.
Darüber hinaus sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen:
Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach strafrechtswidrig in Erscheinung getreten und hat in regelmäßigen Abständen Ladendiebstähle und Tankstellenbetrüge begangen. Er ist zwei Mal vom Landesgericht XXXX strafgerichtlich verurteilt worden. Unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Strafhöhen zu einer einmal teilbedingten und einmal unbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von mehreren Monaten, vermag auch keine Geringfügigkeit der Verurteilungen dem Beschwerdeführer zugute gehalten zu werden. Selbst die erste Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, konnte beim Beschwerdeführer keine spezialpräventive Wirkung entfalten und ihn nicht davon abhalten, neuerlich strafbare Handlungen zu begehen. Objektive Zweifel an der tatsächlichen Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers sind daher mehr als angebracht (vgl. dazu VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060). In Anbetracht dieser Verurteilungen zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls nicht gesprochen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). In Anbetracht dieser Verurteilungen kann die Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat.Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach strafrechtswidrig in Erscheinung getreten und hat in regelmäßigen Abständen Ladendiebstähle und Tankstellenbetrüge begangen. Er ist zwei Mal vom Landesgericht römisch 40 strafgerichtlich verurteilt worden. Unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Strafhöhen zu einer einmal teilbedingten und einmal unbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von mehreren Monaten, vermag auch keine Geringfügigkeit der Verurteilungen dem Beschwerdeführer zugute gehalten zu werden. Selbst die erste Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, konnte beim Beschwerdeführer keine spezialpräventive Wirkung entfalten und ihn nicht davon abhalten, neuerlich strafbare Handlungen zu begehen. Objektive Zweifel an der tatsächlichen Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers sind daher mehr als angebracht vergleiche dazu VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060). In Anbetracht dieser Verurteilungen zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls nicht gesprochen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). In Anbetracht dieser Verurteilungen kann die Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat.
Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung oder sonstige karitative Zuwendungen in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Er hat in den knapp sieben Jahren seines (teilweise illegalen) Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen oder sich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gekümmert, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihm möglich sonstige von ihm gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich keinen Deutschkurs absolviert bzw. finden sich im gesamten Verwaltungsakt keinerlei Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses und ist es dem Beschwerdeführer auch nach über sechs Jahren Aufenthalt nicht möglich gewesen, seine Einvernahme am 15.12.2010 ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu absolvieren.
Wie bereits oben ausgeführt, kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet insbesondere auch deswegen kein allzu großes Gewicht zu, da dieser Österreich im Juli 2008 freiwillig in seinen Herkunftsstaat verlassen und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und an der Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich kein Interesse mehr zu haben. Von einer besonderen und nachhaltigen Bindung des Beschwerdeführers an die Republik Österreich kann angesichts dieses Verhaltens nicht ausgegangen werden.
Weiters ist dem Beschwerdeführer auch entgegen zu halten, dass dieser illegal in die Bundesrepublik Deutschland sowie die Slowakei eingereist ist und deswegen gegen den Beschwerdeführer in beiden Staaten ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet besteht. Bereits diese Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet würden außergewöhnlicher Gründe bedürfen, um dem Beschwerdeführer in Österreich ein Aufenthaltsrecht einzuräumen und liegen diese Gründe im gegenständlichen Fall - wie oben aufgezeigt - nicht einmal ansatzweise vor.
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Inguschetien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Inguschetien zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er einen großen Teil seiner prägenden Lebensjahre verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor sein Bruder befindet. Der Beschwerdeführer spricht die russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und an der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Besonders hervorzuheben ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060 mwN). Die Ausweisung des Beschwerdeführers erscheint zur Verhütung weiterer Straftaten in Österreich dringend geboten und nicht unverhältnismäßig. Der Umstand, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers im Jahr 2007 aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als unzulässig erklärt wurde und dem Beschwerdeführer (bis 02.03.2009) eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, kann nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes am Ergebnis der Interessenabwägung vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall besonders geminderten privaten Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls nichts ändern. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht so lange, sodass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Nahe Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Inguschetien.Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und an der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Besonders hervorzuheben ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060 mwN). Die Ausweisung des Beschwerdeführers erscheint zur Verhütung weiterer Straftaten in Österreich dringend geboten und nicht unverhältnismäßig. Der Umstand, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers im Jahr 2007 aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als unzulässig erklärt wurde und dem Beschwerdeführer (bis 02.03.2009) eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, kann nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes am Ergebnis der Interessenabwägung vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall besonders geminderten privaten Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls nichts ändern. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht so lange, sodass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Nahe Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Inguschetien.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Amtswegigkeit, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
29.09.2011