Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A10 262.763-0/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2005, GZ 03 28.367-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2005, GZ 03 28.367-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2011 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird ersatzlos behoben.2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Laut Strafregisterauszug vom 08.08.2011 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 16 Abs. 1 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15, § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15, § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15, § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15, § 127, § 130 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 127, § 130 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt und schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 15, § 127 StGB ohne Verhängung einer Zusatzstrafe rechtskräftig verurteilt.Laut Strafregisterauszug vom 08.08.2011 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 16, Absatz eins, SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15,, Paragraph 127,, Paragraph 130, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127,, Paragraph 130, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt und schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB ohne Verhängung einer Zusatzstrafe rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 27.01.2000 unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabische Sprache unter anderem an, er sei am 14.10.1998 mit einem befristeten Visum D aus der Slowakei nach Österreich eingereist. Er habe nicht um Asyl angesucht und es sei auch kein Asylverfahren anhängig. Er werde in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch im Sinn des § 57 FrG verfolgt.Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 27.01.2000 unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabische Sprache unter anderem an, er sei am 14.10.1998 mit einem befristeten Visum D aus der Slowakei nach Österreich eingereist. Er habe nicht um Asyl angesucht und es sei auch kein Asylverfahren anhängig. Er werde in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch im Sinn des Paragraph 57, FrG verfolgt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.01.2000 wurde über den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.08.2011 ist das im Jahr 2000 über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot noch aufrecht.
Im Zuge seiner Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien, am 21.06.2000 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabische Sprache insbesondere an, er habe für den Fall der Abschiebung in seine Heimat weder mit strafrechtlichen noch mit politischen Problemen zu rechnen.
Bei seiner Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 26.06.2001 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabische Sprache unter anderem an, er sei am 08.03.2000 mit einem befristeten Visum D aus der Slowakei nach Österreich eingereist. Er habe nicht um Asyl angesucht und stelle auch keinen Asylantrag. Er werde in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch im Sinn des § 57 FrG verfolgt.Bei seiner Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 26.06.2001 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabische Sprache unter anderem an, er sei am 08.03.2000 mit einem befristeten Visum D aus der Slowakei nach Österreich eingereist. Er habe nicht um Asyl angesucht und stelle auch keinen Asylantrag. Er werde in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch im Sinn des Paragraph 57, FrG verfolgt.
Der Beschwerdeführer brachte sodann am 17.09.2003 in der Schubhaft schriftlich den vorliegenden Asylantrag ein und führte darin kurz aus, er könne nicht nach Tunesien gehen, weil er politisch verfolgt werde.
In der Folge wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 05.11.2004 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt.In der Folge wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 05.11.2004 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt.
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.06.2005 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabische Sprache im Wesentlichen an, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei. Er sei im Jahr 1988 legal und problemlos mit dem Flugzeug aus Tunesien ausgereist und über Wien-Schwechat nach Österreich gelangt und seither nicht mehr in Tunesien gewesen. Er habe sein Heimatland wegen der Politik in Tunesien verlassen. Er sei im Jahr 1987 einmal im Geschäft seines Bruders gesessen. Ein Mann sei festgenommen worden und habe bei der Einvernahme angegeben, dass er vom Beschwerdeführer Waffen bekommen habe. Der Beschwerdeführer sei festgenommen, geschlagen und zur Polizei gebracht worden, und zwar in Tunis im Bezirk XXXX. Dieser Mann habe bei einer Gegenüberstellung angegeben, dass der Beschwerdeführer ihm die Waffen gegeben habe. Später habe der Mann Selbstmord begangen. Anschließend sei der Beschwerdeführer ein Jahr in Haft gewesen und geschlagen worden. Dann sei er freigelassen worden. Die Polizei sei immer wieder gekommen und habe wegen der Waffen gefragt. Dann sei der Beschwerdeführer ausgereist. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er sei nicht gerichtlich angeklagt oder verurteilt worden. Er habe nicht mit Waffen gehandelt. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er Probleme haben könnte, weil die Familie des Selbstmörders glaube, dass er an dessen Tod schuld sei.Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.06.2005 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabische Sprache im Wesentlichen an, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei. Er sei im Jahr 1988 legal und problemlos mit dem Flugzeug aus Tunesien ausgereist und über Wien-Schwechat nach Österreich gelangt und seither nicht mehr in Tunesien gewesen. Er habe sein Heimatland wegen der Politik in Tunesien verlassen. Er sei im Jahr 1987 einmal im Geschäft seines Bruders gesessen. Ein Mann sei festgenommen worden und habe bei der Einvernahme angegeben, dass er vom Beschwerdeführer Waffen bekommen habe. Der Beschwerdeführer sei festgenommen, geschlagen und zur Polizei gebracht worden, und zwar in Tunis im Bezirk römisch 40 . Dieser Mann habe bei einer Gegenüberstellung angegeben, dass der Beschwerdeführer ihm die Waffen gegeben habe. Später habe der Mann Selbstmord begangen. Anschließend sei der Beschwerdeführer ein Jahr in Haft gewesen und geschlagen worden. Dann sei er freigelassen worden. Die Polizei sei immer wieder gekommen und habe wegen der Waffen gefragt. Dann sei der Beschwerdeführer ausgereist. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er sei nicht gerichtlich angeklagt oder verurteilt worden. Er habe nicht mit Waffen gehandelt. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er Probleme haben könnte, weil die Familie des Selbstmörders glaube, dass er an dessen Tod schuld sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und dass etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Bundesasylamt seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei.
I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.07.2011 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Tunesien zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand.
Der Beschwerdeführer brachte in einem Schriftsatz vom 26.07.2011 vor, dass er die Einvernahme seiner Mutter, wohnhaft in XXXX zum Beweis für sein asylrelevantes Vorbringen beantrage. Weiters wurde die Zeugeneinvernahme des Bruders des Beschwerdeführers beantragt, allerdings ohne Adresse und Beweisthema. Schließlich wurde eine E-Mail des Beschwerdeführers übermittelt, wonach der Beschwerdeführer seit dem XXXX mit Frau XXXX verheiratet sei. Seine Frau arbeite bei der Caritas als Behindertenbetreuerin. Außerdem sei die politische Situation in Tunesien so, dass der Beschwerdeführer dort immer noch politisch verfolgt werden würde, weil die polizeiliche Führung noch immer dieselbe sei wie damals. Darum seien sein Neffe von Tunesien nach Frankreich und der Mann seiner Nichte nach Italien ausgereist. Der Beschwerdeführer habe von seinem Bruder XXXX telefonisch erfahren, dass 300 Menschen von der Polizei erschossen worden seien. Menschen, die geflüchtet seien und wieder zurückkämen, würden von der Polizei verfolgt, verurteilt und eingesperrt werden.Der Beschwerdeführer brachte in einem Schriftsatz vom 26.07.2011 vor, dass er die Einvernahme seiner Mutter, wohnhaft in römisch 40 zum Beweis für sein asylrelevantes Vorbringen beantrage. Weiters wurde die Zeugeneinvernahme des Bruders des Beschwerdeführers beantragt, allerdings ohne Adresse und Beweisthema. Schließlich wurde eine E-Mail des Beschwerdeführers übermittelt, wonach der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 mit Frau römisch 40 verheiratet sei. Seine Frau arbeite bei der Caritas als Behindertenbetreuerin. Außerdem sei die politische Situation in Tunesien so, dass der Beschwerdeführer dort immer noch politisch verfolgt werden würde, weil die polizeiliche Führung noch immer dieselbe sei wie damals. Darum seien sein Neffe von Tunesien nach Frankreich und der Mann seiner Nichte nach Italien ausgereist. Der Beschwerdeführer habe von seinem Bruder römisch 40 telefonisch erfahren, dass 300 Menschen von der Polizei erschossen worden seien. Menschen, die geflüchtet seien und wieder zurückkämen, würden von der Polizei verfolgt, verurteilt und eingesperrt werden.
Der Asylgerichtshof führte am 13.09.2011 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einvernommen wurden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers legte im Rahmen ihrer Zeugenaussage ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer näher dar. Sodann gab der Beschwerdeführer auf die Fragen nach dem Grund für seine Ausreise aus Tunesien im Jahr 1988 bzw. nach seinen Befürchtungen für den Fall der Rückkehr an, es sei in Tunesien nur der Präsident ausgetauscht worden. Der Polizist, der ihn damals geschlagen habe, sei jetzt Chef der Staatssicherheitspolizei, sein Vorname laute XXXX, den Familiennamen wisse er nicht, weil es sich um einen Geheimpolizisten handle. Dieser sei ein Nachbar des Beschwerdeführers gewesen, den Familiennamen wisse er aber nicht. Auf die Frage, warum er von dieser Person verfolgt werde, antwortete der Beschwerdeführer, er sei zu Hause gewesen und ein älterer Mann sei zu ihm gekommen. Dessen Namen wisse der Beschwerdeführer nicht. Das Gespräch mit diesem Mann habe am Tag stattgefunden. Dieser habe dem Beschwerdeführer auf der Straße eine Tüte gegeben. Am Abend sei der Beschwerdeführer im Gemüsegeschäft des Gemüsehändlers XXXX arbeiten gewesen. XXXX habe mit einem anderen Mann namens XXXX gesprochen. Sie hätten miteinander gesprochen und aus Spaß hätten sie über Waffen gesprochen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Gemüsegeschäft angestellt gewesen und habe Petersilie eingeschlichtet. XXXX habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er eine Waffe habe. Aus Spaß habe der Beschwerdeführer gesagt, er könne diesem tausend Pistolen bringen. Das sei aber nur Spaß gewesen. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer vor dem Geschäft gestanden. Auf einmal seien mehrere Polizisten gekommen und hätten ihn gefragt, ob er XXXX heiße, was er bejaht habe. Dann hätten sie angefangen, ihn zu schlagen, und hätten ihn mit dem Streifenauto mitgenommen. Sie hätten ihn auf eine Polizeidienststelle namens XXXX gebracht. Mehrere Leute seien dort gesessen. Man habe den Beschwerdeführer aufgerufen. Ein Polizist habe ihn gefragt, ob er XXXX kenne, was er bejaht habe. Dann sei er in ein kleines Zimmer gebracht und einer Leibesvisitation unterzogen worden. Er sei gefesselt und in gehockter Stellung zwischen zwei Sesseln fixiert worden. Sie hätten dann begonnen, ihn zu schlagen. Sie hätten ihn gefragt, wo die Waffen seien, über die der Beschwerdeführer gesprochen habe. Dann hätten sie ihn in eine Zelle gebracht. Zwei Stunden lang sei er dort gesessen. Dann habe ihn die Polizei geholt und geschlagen. XXXX habe Selbstmord begangen, er sei durch ein Fenster gesprungen. Den Selbstmord XXXX habe der Beschwerdeführer nicht gesehen, zu dieser Zeit sei er geschlagen worden. Aber alle hätten davon gesprochen. Sie haben den Beschwerdeführer wieder geschlagen und mit einer Bahre abtransportiert. Insgesamt sei der Beschwerdeführer ein Jahr in Haft gewesen und sie hätten ihn ständig geschlagen. Jedes Mal hätten sie ihm versprochen, dass sie ihn entlassen würden, und stattdessen hätten sie ihn wieder geschlagen. Er glaube, dass dies im Jahr 1986 oder 1987 vorgefallen sei. Auf die Frage, wie er freigekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn entlassen würden und dass er unterschreiben solle, er sei nur zwei Stunden in Haft gewesen. Ausgereist sei er legal mit seinem Reisepass. Auf die Frage, was er konkret für den Fall seiner Rückkehr nach Tunesien befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieselbe Polizei noch immer an der Macht sei. XXXX sei damals ein Schläger der Polizei gewesen und jetzt sei er Chef der Sicherheitspolizei. Auf eine weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er die erwähnte Tüte einem Nachbarn gegeben habe, er kenne nur die Kinder dieses Mannes, seinen Namen wisse er nicht. Dieser wohne nämlich nicht in der Nachbarschaft, sondern nur seine Kinder. Er habe an die Tür geklopft und die Tüte übergeben. Bei dieser Tüte habe es sich um ein großes Stanitzel aus Zeitungspapier gehandelt. Was darin gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht gesehen. Der alte Mann habe gewollt, dass der Beschwerdeführer die Tüte an dieser Adresse abgebe. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung gehabt, was in dieser Tüte gewesen sei. Im Gefängnis habe er erfahren, dass eine Handgranate darin gewesen sei. Auf die Frage, ob er glaube, dass ihn Herr XXXX im Fall einer Rückkehr nach 23 Jahren wegen dieser Handgranate verfolgen würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass in diesem Gefängnis mehrere Personen gewesen seien, nämlich Rechtsanwälte und Intellektuelle. Auf die Frage, wieso er dies erst fünf Jahre nach seiner letzen Einreise nach Österreich gesagt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe immer gehört, dass man Millionen ausgeben müsse, wenn man in Österreich Asyl beantrage. Er habe damals nicht sprechen können, er habe Sprachstörungen durch die Schläge gehabt. Er sei so oft und überall an Händen und Füßen geschlagen worden. Seine Festnahme sei in Tunis im Stadtteil XXXX erfolgt, er habe sich vor dem Gemüsegeschäft befunden und die Polizei habe auch das gesamte Geschäft kaputt gemacht. Die Familie des Beschwerdeführers habe gedacht, dass er tot sei. Er sei als einziger festgenommen worden. Seine Familie habe keine Wahrnehmungen über seine Festnahme gehabt, sie habe geglaubt, dass er tot sei. Seine Familie habe ihn im Gefängnis gesucht und die Auskunft erhalten, dass es in dem Gefängnis keinen XXXX gebe.Der Asylgerichtshof führte am 13.09.2011 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einvernommen wurden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers legte im Rahmen ihrer Zeugenaussage ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer näher dar. Sodann gab der Beschwerdeführer auf die Fragen nach dem Grund für seine Ausreise aus Tunesien im Jahr 1988 bzw. nach seinen Befürchtungen für den Fall der Rückkehr an, es sei in Tunesien nur der Präsident ausgetauscht worden. Der Polizist, der ihn damals geschlagen habe, sei jetzt Chef der Staatssicherheitspolizei, sein Vorname laute römisch 40 , den Familiennamen wisse er nicht, weil es sich um einen Geheimpolizisten handle. Dieser sei ein Nachbar des Beschwerdeführers gewesen, den Familiennamen wisse er aber nicht. Auf die Frage, warum er von dieser Person verfolgt werde, antwortete der Beschwerdeführer, er sei zu Hause gewesen und ein älterer Mann sei zu ihm gekommen. Dessen Namen wisse der Beschwerdeführer nicht. Das Gespräch mit diesem Mann habe am Tag stattgefunden. Dieser habe dem Beschwerdeführer auf der Straße eine Tüte gegeben. Am Abend sei der Beschwerdeführer im Gemüsegeschäft des Gemüsehändlers römisch 40 arbeiten gewesen. römisch 40 habe mit einem anderen Mann namens römisch 40 gesprochen. Sie hätten miteinander gesprochen und aus Spaß hätten sie über Waffen gesprochen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Gemüsegeschäft angestellt gewesen und habe Petersilie eingeschlichtet. römisch 40 habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er eine Waffe habe. Aus Spaß habe der Beschwerdeführer gesagt, er könne diesem tausend Pistolen bringen. Das sei aber nur Spaß gewesen. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer vor dem Geschäft gestanden. Auf einmal seien mehrere Polizisten gekommen und hätten ihn gefragt, ob er römisch 40 heiße, was er bejaht habe. Dann hätten sie angefangen, ihn zu schlagen, und hätten ihn mit dem Streifenauto mitgenommen. Sie hätten ihn auf eine Polizeidienststelle namens römisch 40 gebracht. Mehrere Leute seien dort gesessen. Man habe den Beschwerdeführer aufgerufen. Ein Polizist habe ihn gefragt, ob er römisch 40 kenne, was er bejaht habe. Dann sei er in ein kleines Zimmer gebracht und einer Leibesvisitation unterzogen worden. Er sei gefesselt und in gehockter Stellung zwischen zwei Sesseln fixiert worden. Sie hätten dann begonnen, ihn zu schlagen. Sie hätten ihn gefragt, wo die Waffen seien, über die der Beschwerdeführer gesprochen habe. Dann hätten sie ihn in eine Zelle gebracht. Zwei Stunden lang sei er dort gesessen. Dann habe ihn die Polizei geholt und geschlagen. römisch 40 habe Selbstmord begangen, er sei durch ein Fenster gesprungen. Den Selbstmord römisch 40 habe der Beschwerdeführer nicht gesehen, zu dieser Zeit sei er geschlagen worden. Aber alle hätten davon gesprochen. Sie haben den Beschwerdeführer wieder geschlagen und mit einer Bahre abtransportiert. Insgesamt sei der Beschwerdeführer ein Jahr in Haft gewesen und sie hätten ihn ständig geschlagen. Jedes Mal hätten sie ihm versprochen, dass sie ihn entlassen würden, und stattdessen hätten sie ihn wieder geschlagen. Er glaube, dass dies im Jahr 1986 oder 1987 vorgefallen sei. Auf die Frage, wie er freigekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn entlassen würden und dass er unterschreiben solle, er sei nur zwei Stunden in Haft gewesen. Ausgereist sei er legal mit seinem Reisepass. Auf die Frage, was er konkret für den Fall seiner Rückkehr nach Tunesien befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieselbe Polizei noch immer an der Macht sei. römisch 40 sei damals ein Schläger der Polizei gewesen und jetzt sei er Chef der Sicherheitspolizei. Auf eine weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er die erwähnte Tüte einem Nachbarn gegeben habe, er kenne nur die Kinder dieses Mannes, seinen Namen wisse er nicht. Dieser wohne nämlich nicht in der Nachbarschaft, sondern nur seine Kinder. Er habe an die Tür geklopft und die Tüte übergeben. Bei dieser Tüte habe es sich um ein großes Stanitzel aus Zeitungspapier gehandelt. Was darin gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht gesehen. Der alte Mann habe gewollt, dass der Beschwerdeführer die Tüte an dieser Adresse abgebe. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung gehabt, was in dieser Tüte gewesen sei. Im Gefängnis habe er erfahren, dass eine Handgranate darin gewesen sei. Auf die Frage, ob er glaube, dass ihn Herr römisch 40 im Fall einer Rückkehr nach 23 Jahren wegen dieser Handgranate verfolgen würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass in diesem Gefängnis mehrere Personen gewesen seien, nämlich Rechtsanwälte und Intellektuelle. Auf die Frage, wieso er dies erst fünf Jahre nach seiner letzen Einreise nach Österreich gesagt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe immer gehört, dass man Millionen ausgeben müsse, wenn man in Österreich Asyl beantrage. Er habe damals nicht sprechen können, er habe Sprachstörungen durch die Schläge gehabt. Er sei so oft und überall an Händen und Füßen geschlagen worden. Seine Festnahme sei in Tunis im Stadtteil römisch 40 erfolgt, er habe sich vor dem Gemüsegeschäft befunden und die Polizei habe auch das gesamte Geschäft kaputt gemacht. Die Familie des Beschwerdeführers habe gedacht, dass er tot sei. Er sei als einziger festgenommen worden. Seine Familie habe keine Wahrnehmungen über seine Festnahme gehabt, sie habe geglaubt, dass er tot sei. Seine Familie habe ihn im Gefängnis gesucht und die Auskunft erhalten, dass es in dem Gefängnis keinen römisch 40 gebe.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien, gehört der arabischen Volksgruppe und einer moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch die Sicherheitsbehörden wegen des Verdachts des Waffenhandels im Jahr 1988, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Im Rahmen der Beweiswürdigung geht der Asylgerichtshof davon aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits dadurch als persönlich unglaubwürdig darstellt, dass er erst am 17.09.2003, also fünf Jahre nach seiner letzten Einreise nach Österreich und 15 Jahre nach seiner Ausreise aus Tunesien und erst nach Verhängung der Schubhaft sowie eines rechtskräftigen unbefristeten Aufenthaltsverbotes, den vorliegenden Asylantrag einbrachte und dabei erstmals behauptete, er könne nicht nach Tunesien gehen, weil er politisch verfolgt werde. Bei seinen mehrmaligen Einvernahmen durch die Bundespolizeidirektion Wien unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabische Sprache am 27.01.2000, 21.06.2000 und 26.06.2001 hatte der Beschwerdeführer jeweils dezidiert ausgesagt, er habe nicht um Asyl angesucht bzw. er stelle auch keinen Asylantrag, er werde in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch im Sinn des § 57 FrG verfolgt bzw. er habe für den Fall der Abschiebung in seine Heimat weder mit strafrechtlichen noch mit politischen Problemen zu rechnen.Im Rahmen der Beweiswürdigung geht der Asylgerichtshof davon aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits dadurch als persönlich unglaubwürdig darstellt, dass er erst am 17.09.2003, also fünf Jahre nach seiner letzten Einreise nach Österreich und 15 Jahre nach seiner Ausreise aus Tunesien und erst nach Verhängung der Schubhaft sowie eines rechtskräftigen unbefristeten Aufenthaltsverbotes, den vorliegenden Asylantrag einbrachte und dabei erstmals behauptete, er könne nicht nach Tunesien gehen, weil er politisch verfolgt werde. Bei seinen mehrmaligen Einvernahmen durch die Bundespolizeidirektion Wien unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabische Sprache am 27.01.2000, 21.06.2000 und 26.06.2001 hatte der Beschwerdeführer jeweils dezidiert ausgesagt, er habe nicht um Asyl angesucht bzw. er stelle auch keinen Asylantrag, er werde in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch im Sinn des Paragraph 57, FrG verfolgt bzw. er habe für den Fall der Abschiebung in seine Heimat weder mit strafrechtlichen noch mit politischen Problemen zu rechnen.
Auf die Frage nach seiner konkreten Rückkehrbefürchtung gab der Beschwerdeführer noch bei seiner Einvernahme am 01.06.2005 an, dass er Probleme haben könnte, weil die Familie des Selbstmörders glaube, dass er an dessen Tod schuld sei. In der Verhandlung am 13.09.2011 nannte der Beschwerdeführer dann erstmals eine andere konkrete Person, die ihn angeblich verfolge, nämlich einen Polizisten, der ihn damals geschlagen habe und jetzt Chef der Staatssicherheitspolizei sei, von dem er allerdings nur den Vornamen XXXX, nicht aber den Familiennamen kenne, obwohl es sich um einen Nachbarn handle. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen lassen also nicht nur eine ständige Steigerung seines Fluchtvorbringens erkennen, sondern weichen in wesentlichen Einzelheiten voneinander ab und stellen sich über weite Strecken als vage und unplausibel dar, sodass eine konkrete Bedrohungssituation letztlich nicht glaubhaft gemacht werden konnte.Auf die Frage nach seiner konkreten Rückkehrbefürchtung gab der Beschwerdeführer noch bei seiner Einvernahme am 01.06.2005 an, dass er Probleme haben könnte, weil die Familie des Selbstmörders glaube, dass er an dessen Tod schuld sei. In der Verhandlung am 13.09.2011 nannte der Beschwerdeführer dann erstmals eine andere konkrete Person, die ihn angeblich verfolge, nämlich einen Polizisten, der ihn damals geschlagen habe und jetzt Chef der Staatssicherheitspolizei sei, von dem er allerdings nur den Vornamen römisch 40 , nicht aber den Familiennamen kenne, obwohl es sich um einen Nachbarn handle. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen lassen also nicht nur eine ständige Steigerung seines Fluchtvorbringens erkennen, sondern weichen in wesentlichen Einzelheiten voneinander ab und stellen sich über weite Strecken als vage und unplausibel dar, sodass eine konkrete Bedrohungssituation letztlich nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Die Zeugeneinvernahme der 96-jährigen Mutter sowie des Bruders des Beschwerdeführers, welche beide in Tunis leben, war nicht erforderlich, weil ein exaktes Beweisthema bzw. unmittelbare Wahrnehmungen dieser Personen nicht näher dargelegt wurden. Auch eine schriftliche Erklärung dieser Personen über etwaige konkrete sachdienliche Wahrnehmungen wurde nicht vorgelegt.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Tunesien die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist arbeitsfähig und verfügt über Berufserfahrung, sodass er in Tunesien zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX verheiratet. Beide leben an ihrem gemeinsamen Wohnsitz in XXXX. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet im Ausmaß von 38 Wochenstunden als Behindertenbetreuerin bei der Caritas und verdient EUR 1.600 bis 1.700 netto monatlich.Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet. Beide leben an ihrem gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 . Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet im Ausmaß von 38 Wochenstunden als Behindertenbetreuerin bei der Caritas und verdient EUR 1.600 bis 1.700 netto monatlich.
Zur Lage in Tunesien wird festgestellt:
Tunesien ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident ist Staatschef, Regierungschef und Oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Die Legislative bilden zwei Parlamentskammern. Seit dem 14.01.2011 amtiert der Präsident der Abgeordnetenkammer, Fouad Mebazaa, als Übergangspräsident, nachdem der bisherige Präsident Ben Ali nach schweren Unruhen und Protesten im ganzen Land Tunesien verlassen hat. Am 14.01.2011 wurde bis auf Widerruf der Ausnahmezustand über das gesamte Land verhängt. Das Übergangskabinett beschloss eine Generalamnestie für politische Häftlinge und erkannte alle Parteien und Bewegungen an, auch die islamistische Gruppe Ennahda. Die Freilassung politischer Häftlinge wurde offiziellen Angaben zufolge am XXXX abgeschlossen. Am 27.01.2011 wurde eine Übergangregierung unter Führung des seit 1999 amtierenden Premierministers Mohamed Ghannouchi gebildet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, den Übergang zu demokratischen Verhältnissen mit freien Wahlen zu gestalten. Im Frühsommer 2011 werden voraussichtlich zunächst Präsidentschaftswahlen abgehalten werden; Parlamentswahlen sollen folgen. Der Chef der größten tunesischen islamistischen Bewegung Ennahda kehrte am 30.01.2011 nach 22 Jahren im Exil zurück. Offiziell unterliegt er noch immer einer Verurteilung zu lebenslanger Haft, die in seiner Abwesenheit wegen Verschwörung gegen den Staat verhängt wurde. Laut der Presseagentur AFP haben allerdings auch andere im Exil lebende Verurteilte unbehelligt nach Tunesien zurückkehren können. Nach neuerlichen Zusammenstößen in Tunesien mit mindestens fünf Toten hat die Übergangsregierung erste Schritte zur Auflösung der RCD-Partei des gestürzten Präsidenten Ben Ali in die Wege geleitet. Das Innenministerium gab am 06.02.2011 die Schließung aller RCD-Büros bekannt. Versammlungen von deren Mitgliedern sind künftig verboten. Das tunesische Parlament hat am 09.02.2011 weitreichende Vollmachten für den Übergangspräsidenten Fouad Mebazaa gebilligt. Mebazaa kann nun bis zu den Neuwahlen, die innerhalb der nächsten sechs Monate stattfinden sollen, Gesetze per Dekret erlassen und Reformen beschleunigen. Die Sicherheitslage hat sich im Februar 2011 in weiten Teilen des Landes stabilisiert. Der Ausnahmezustand bleibt bis auf weiteres bestehen. Dieser untersagt jede Versammlung von mehr als drei Personen und ermächtigt die Sicherheitskräfte sowie das Militär zum Waffengebrauch gegen jede verdächtige Person, die einer Anhaltung nicht Folge leistet oder zu flüchten versucht. Die Übergangsregierung will Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit gewährleisten sowie die Versammlungsfreiheit wiederherstellen. Es wurde eine Hohe Kommission zur Erarbeitung politischer Reformen eingesetzt. Hinzu kommen zwei weitere Kommissionen zur Untersuchung von Korruption bzw. der Ereignisse in der Phase des Volksaufstandes.Tunesien ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident ist Staatschef, Regierungschef und Oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Die Legislative bilden zwei Parlamentskammern. Seit dem 14.01.2011 amtiert der Präsident der Abgeordnetenkammer, Fouad Mebazaa, als Übergangspräsident, nachdem der bisherige Präsident Ben Ali nach schweren Unruhen und Protesten im ganzen Land Tunesien verlassen hat. Am 14.01.2011 wurde bis auf Widerruf der Ausnahmezustand über das gesamte Land verhängt. Das Übergangskabinett beschloss eine Generalamnestie für politische Häftlinge und erkannte alle Parteien und Bewegungen an, auch die islamistische Gruppe Ennahda. Die Freilassung politischer Häftlinge wurde offiziellen Angaben zufolge am römisch 40 abgeschlossen. Am 27.01.2011 wurde eine Übergangregierung unter Führung des seit 1999 amtierenden Premierministers Mohamed Ghannouchi gebildet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, den Übergang zu demokratischen Verhältnissen mit freien Wahlen zu gestalten. Im Frühsommer 2011 werden voraussichtlich zunächst Präsidentschaftswahlen abgehalten werden; Parlamentswahlen sollen folgen. Der Chef der größten tunesischen islamistischen Bewegung Ennahda kehrte am 30.01.2011 nach 22 Jahren im Exil zurück. Offiziell unterliegt er noch immer einer Verurteilung zu lebenslanger Haft, die in seiner Abwesenheit wegen Verschwörung gegen den Staat verhängt wurde. Laut der Presseagentur AFP haben allerdings auch andere im Exil lebende Verurteilte unbehelligt nach Tunesien zurückkehren können. Nach neuerlichen Zusammenstößen in Tunesien mit mindestens fünf Toten hat die Übergangsregierung erste Schritte zur Auflösung der RCD-Partei des gestürzten Präsidenten Ben Ali in die Wege geleitet. Das Innenministerium gab am 06.02.2011 die Schließung aller RCD-Büros bekannt. Versammlungen von deren Mitgliedern sind künftig verboten. Das tunesische Parlament hat am 09.02.2011 weitreichende Vollmachten für den Übergangspräsidenten Fouad Mebazaa gebilligt. Mebazaa kann nun bis zu den Neuwahlen, die innerhalb der nächsten sechs Monate stattfinden sollen, Gesetze per Dekret erlassen und Reformen beschleunigen. Die Sicherheitslage hat sich im Februar 2011 in weiten Teilen des Landes stabilisiert. Der Ausnahmezustand bleibt bis auf weiteres bestehen. Dieser untersagt jede Versammlung von mehr als drei Personen und ermächtigt die Sicherheitskräfte sowie das Militär zum Waffengebrauch gegen jede verdächtige Person, die einer Anhaltung nicht Folge leistet oder zu flüchten versucht. Die Übergangsregierung will Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit gewährleisten sowie die Versammlungsfreiheit wiederherstellen. Es wurde eine Hohe Kommission zur Erarbeitung politischer Reformen eingesetzt. Hinzu kommen zwei weitere Kommissionen zur Untersuchung von Korruption bzw. der Ereignisse in der Phase des Volksaufstandes.
Tunesiens Bevölkerung hat mit umgerechnet rund 3.794 US-Dollar (2009) das höchste Pro-Kopf-Einkommen in Nordafrika nach Libyen. Der Anteil der Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, konnte von 13 Prozent (1980) auf 3,8 Prozent (2009) gesenkt werden. Tunesien besitzt eine ausgeprägte Mittelschicht, der nach neueren Schätzungen 55 Prozent der Bevölkerung zugerechnet werden können. Ferner besitzen 80 Prozent der Bevölkerung Wohneigentum. Die Senkung der wachsenden Jugend- und Jungakademikerarbeitslosigkeit ist vordringlich. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es in Tunesien nicht. Minderheiten, wie etwa die Berber, unterliegen keinen besonderen Beschränkungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Die medizinische Versorgung inklusive eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, das heißt es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weit reichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch psychische Behandlung ist in Tunesien möglich. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich.
Die Feststellungen zur Lage in Tunesien stützen sich auf die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte: deutsches Auswärtiges Amt: Tunesien - Innenpolitik, Stand Februar 2011; deutsches Auswärtiges Amt: Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.02.2011; BMeiA: Reiseinformation Tunesien, 16.02.2011; Infotunisie.com: Levée du couvre feu et maintien de l'état d'urgence, 15.02.2011; Sueddeutsche.de:
Vollmachten für tunesischen Übergangspräsidenten, 10.02.2011;
Faz.net: Regierung blockiert Ben Alis RCD-Partei, 06.02.2011; BBC
News: Tunisian Islamist leader Rachid Ghannouchi returns home, 30.01.2011; Die Presse: Tunesische Regierung lässt islamistische Gruppe zu, 20.01.2011; U.S. Department of State: Tunisia - Country Specific Information, 26.08.2010; deutsches Auswärtiges Amt:
Tunesien - Wirtschaft, Stand August 2010; deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: Juli 2010, 15.07.2010.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Nach Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr.101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 angewendet.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, angewendet.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Nach § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Tunesien weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Tunesien lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Tunesien keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und dadurch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer nach Tunesien die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten, Bekannten und Freunden zu suchen. Außerdem könnte er sich auch auf seine Ehefrau in Österreich stützen. Die seitens des Beschwerdeführers angesprochenen möglichen Gefahren für den Fall seiner Rückkehr nach Tunesien stellen sich letztlich in hohem Maße als spekulativ dar und sind nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz glaubhaft zu machen.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 26.07.2011 ausführt, dass in Tunesien kürzlich 300 Menschen von der Polizei erschossen worden seien und dass Menschen, die geflüchtet seien und wieder zurückkämen, von der Polizei verfolgt, verurteilt und eingesperrt würden, können diese Behauptungen aufgrund der Länderberichte nicht als glaubwürdig eingeschätzt werden. Zwar kann die allgemeine Sicherheitslage in Tunesien noch nicht als vollkommen stabil bezeichnet werden und kommt es noch zu zeitlich und örtlich begrenzten Demonstrationen, teilweise auch mit Gewalttätigkeiten, doch gibt es keineswegs Hinweise auf eine Verfolgung von Rückkehrern durch die Polizei oder auf derart außergewöhnliche Verhältnisse, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten ließen.Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 26.07.2011 ausführt, dass in Tunesien kürzlich 300 Menschen von der Polizei erschossen worden seien und dass Menschen, die geflüchtet seien und wieder zurückkämen, von der Polizei verfolgt, verurteilt und eingesperrt würden, können diese Behauptungen aufgrund der Länderberichte nicht als glaubwürdig eingeschätzt werden. Zwar kann die allgemeine Sicherheitslage in Tunesien noch nicht als vollkommen stabil bezeichnet werden und kommt es noch zu zeitlich und örtlich begrenzten Demonstrationen, teilweise auch mit Gewalttätigkeiten, doch gibt es keineswegs Hinweise auf eine Verfolgung von Rückkehrern durch die Polizei oder auf derart außergewöhnliche Verhältnisse, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten ließen.
II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Unionsbürgerrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn erGemäß Artikel 7, Absatz eins, Unionsbürgerrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und
- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie gilt das Aufenthaltsrecht nach Abs. 1 auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.Gemäß Artikel 7, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie gilt das Aufenthaltsrecht nach Absatz eins, auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatz eins, Buchstabe a, b oder c erfüllt.
§ 54 Abs. 1 NAG normiert - zwecks Umsetzung der Art. 7ff Unionsbürgerrichtlinie -, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, Absatz eins, NAG normiert - zwecks Umsetzung der Artikel 7 f, f, Unionsbürgerrichtlinie -, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
Nach § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist unter anderem der Ehegatte ein Familienangehöriger im Sinn dieses Bundesgesetzes.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist unter anderem der Ehegatte ein Familienangehöriger im Sinn dieses Bundesgesetzes.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die Richtlinie berufen kann, sprach der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 25.07.2008, C-127/08, Metock, Slg. 2008, I-06241, Folgendes aus: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist. Darüber hinaus präzisierte der Europäische Gerichtshof im Beschluss vom 19.12.2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die Richtlinie berufen kann, dahingehend, dass die Richtlinie auch die Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.
Im vorliegenden Fall ist die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig, weil diesem im Einzelfall ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, und zwar ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG (vgl. VfGH 28.01.2010, U 2839/09).Im vorliegenden Fall ist die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig, weil diesem im Einzelfall ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, und zwar ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG vergleiche VfGH 28.01.2010, U 2839/09).
Mit der Frage, ob nun gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ein begründeter Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit der Ausweisung auch dann vorzunehmen ist, wenn sich - wie hier - die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht aus § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, sondern aus § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ergibt, hat sich der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E, befasst:Mit der Frage, ob nun gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ein begründeter Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit der Ausweisung auch dann vorzunehmen ist, wenn sich - wie hier - die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht aus Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, sondern aus Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ergibt, hat sich der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E, befasst:
Demnach liegt der Zweck eines Ausspruchs, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, darin, dass gemäß § 44a NAG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG zu erteilen ist, wenn eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden ist (vgl. die ErläutRV des BG BGBl. I Nr. 29/2009, mit dem die Bestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 eingeführt wurde, 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremde, denen bereits ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen aber keines solchen Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG.Demnach liegt der Zweck eines Ausspruchs, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, darin, dass gemäß Paragraph 44 a, NAG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 3, NAG zu erteilen ist, wenn eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden ist vergleiche die ErläutRV des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, mit dem die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 eingeführt wurde, 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremde, denen bereits ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen aber keines solchen Aufenthaltstitels nach Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 3, NAG.
Nun erlaubt die Rechtsordnung freilich, auch Fremde, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, unter näher bestimmten Voraussetzungen auszuweisen oder gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. So können gemäß § 54 FPG Fremde ausgewiesen werden, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, bzw. gemäß § 86 Abs. 1 und 2 FPG kann gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden bzw. können diese ausgewiesen werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass die Zuständigkeit für solche Entscheidungen nur den Fremdenpolizeibehörden zukommt. Während also bei Fremden, die keinen Aufenthaltstitel und kein anderweitiges Aufenthaltsrecht haben, sowohl der Asylbehörde also auch der Fremdenpolizeibehörde eine Zuständigkeit zur Ausweisung bzw. zum Ausspruch darüber, dass die Ausweisung unzulässig ist (vgl. § 66 Abs. 3 FPG), zukommt, ist dies bei Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, nicht der Fall.Nun erlaubt die Rechtsordnung freilich, auch Fremde, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, unter näher bestimmten Voraussetzungen auszuweisen oder gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. So können gemäß Paragraph 54, FPG Fremde ausgewiesen werden, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, bzw. gemäß Paragraph 86, Absatz eins und 2 FPG kann gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden bzw. können diese ausgewiesen werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass die Zuständigkeit für solche Entscheidungen nur den Fremdenpolizeibehörden zukommt. Während also bei Fremden, die keinen Aufenthaltstitel und kein anderweitiges Aufenthaltsrecht haben, sowohl der Asylbehörde also auch der Fremdenpolizeibehörde eine Zuständigkeit zur Ausweisung bzw. zum Ausspruch darüber, dass die Ausweisung unzulässig ist vergleiche Paragraph 66, Absatz 3, FPG), zukommt, ist dies bei Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, nicht der Fall.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Asylbehörden keine Zuständigkeit haben, in den Fällen des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung zu verfügen, selbst wenn die Vorraussetzungen nach dem FPG vorlägen; eine solche Zuständigkeit haben nur die Fremdenpolizeibehörden. Aus demselben Grund kommt der Asylbehörde in diesen Fällen aber auch keine Zuständigkeit zu, die Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen. Diese ergibt sich vielmehr aus dem Aufenthaltsrecht selbst. Der Anwendungsbereich der Regelung des § 10 Abs. 5 erster Satz AsylG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist, ist somit aus teleologischen und systematischen Erwägungen auf die Fälle des § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu reduzieren. Das Bundesasylamt hat daher bei Vorliegen eines nicht auf das AsylG 2005 gestützten Aufenthaltsrechtes einen Ausspruch über die Ausweisung zu unterlassen, der Asylgerichtshof hat eine allenfalls vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung lediglich ersatzlos zu beheben.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Asylbehörden keine Zuständigkeit haben, in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 eine Ausweisung zu verfügen, selbst wenn die Vorraussetzungen nach dem FPG vorlägen; eine solche Zuständigkeit haben nur die Fremdenpolizeibehörden. Aus demselben Grund kommt der Asylbehörde in diesen Fällen aber auch keine Zuständigkeit zu, die Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen. Diese ergibt sich vielmehr aus dem Aufenthaltsrecht selbst. Der Anwendungsbereich der Regelung des Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz AsylG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist, ist somit aus teleologischen und systematischen Erwägungen auf die Fälle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu reduzieren. Das Bundesasylamt hat daher bei Vorliegen eines nicht auf das AsylG 2005 gestützten Aufenthaltsrechtes einen Ausspruch über die Ausweisung zu unterlassen, der Asylgerichtshof hat eine allenfalls vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung lediglich ersatzlos zu beheben.
Da es somit im Bereich des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 keine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen der Asylbehörde und der Fremdenpolizeibehörde gibt, könnte aber auch ein allfälliger Ausspruch der Asylbehörde nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 einer späteren Ausweisung derselben Person durch die Fremdenpolizeibehörde bei Vorliegen der betreffenden Vorraussetzungen, etwa gemäß § 86 Abs. 2 FPG, nicht entgegenstehen.Da es somit im Bereich des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 keine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen der Asylbehörde und der Fremdenpolizeibehörde gibt, könnte aber auch ein allfälliger Ausspruch der Asylbehörde nach Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 einer späteren Ausweisung derselben Person durch die Fremdenpolizeibehörde bei Vorliegen der betreffenden Vorraussetzungen, etwa gemäß Paragraph 86, Absatz 2, FPG, nicht entgegenstehen.
Aus diesen Gründen war der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, ohne dass ein Ausspruch gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 zu fassen war.Aus diesen Gründen war der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, ohne dass ein Ausspruch gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 zu fassen war.
Lediglich zur Information wird angemerkt, dass die Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG bei der örtlich zuständigen Einwanderungsbehörde zu beantragen ist, im gegenständlichen Fall bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX. Zu näheren Einzelheiten wird auf die InternetseiteLediglich zur Information wird angemerkt, dass die Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG bei der örtlich zuständigen Einwanderungsbehörde zu beantragen ist, im gegenständlichen Fall bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Zu näheren Einzelheiten wird auf die Internetseite
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Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Ehe, EU-Bürger, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
06.10.2011