Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A5 418.899-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.3.2011, Zl. 10 11.465-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.3.2011, Zl. 10 11.465-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 5.12.2010 illegal mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 5.12.2010 illegal mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der am 6.12.2010 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, am XXXX geboren und dort in den Jahren 2000 bis 2006 Grund- und Hauptschule besucht zu haben. Zuletzt hätte er seinen Lebensunterhalt als Friseurgehilfe bestritten. Zu seiner Reiseroute gab der Genannte an, seine Heimat von XXXX ausgehend, schlepperunterstützt, am 26.11.2010 mit einem LKW verlassen und nach einem rund einwöchigen Aufenthalt in einer Wohnung in Mogadischu mit dem Flugzeug nach Dubai und von dort nach Wien weitergereist zu sein. Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen verwies der Beschwerdeführer auf Al Shabaab, die ihn sowie seinen Bruder und Vater gezwungen hätten, am Heiligen Krieg teilzunehmen. Infolge ihrer Weigerung wären sein Bruder und sein Vater getötet worden und ihm sei - mit Unterstützung seiner Mutter- die Flucht gelungen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Islamisten getötet zu werden.Im Rahmen der am 6.12.2010 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, am römisch 40 geboren und dort in den Jahren 2000 bis 2006 Grund- und Hauptschule besucht zu haben. Zuletzt hätte er seinen Lebensunterhalt als Friseurgehilfe bestritten. Zu seiner Reiseroute gab der Genannte an, seine Heimat von römisch 40 ausgehend, schlepperunterstützt, am 26.11.2010 mit einem LKW verlassen und nach einem rund einwöchigen Aufenthalt in einer Wohnung in Mogadischu mit dem Flugzeug nach Dubai und von dort nach Wien weitergereist zu sein. Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen verwies der Beschwerdeführer auf Al Shabaab, die ihn sowie seinen Bruder und Vater gezwungen hätten, am Heiligen Krieg teilzunehmen. Infolge ihrer Weigerung wären sein Bruder und sein Vater getötet worden und ihm sei - mit Unterstützung seiner Mutter- die Flucht gelungen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Islamisten getötet zu werden.
I.2. Die belangte Behörde führte mit dem Beschwerdeführer im Beisein eines gesetzlichen Vertreters am 14.12.2010 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Dabei korrigierte der Genannte eingangs sein Geburtsdatum auf den "XXXX" und führte dazu aus, dass ihm der Schlepper geraten hätte, falsche Angaben zu tätigen. Er bekräftigte, sowohl in Bezug auf seine Reiseroute als auch auf seine Fluchtgründe die Wahrheit gesagt zu haben und führte ergänzend aus, dass die Islamisten seit drei Jahren regieren und keine Ruhe geben würden. Da er einer Minderheit angehöre, wäre er von den Islamisten diskriminiert worden.römisch eins.2. Die belangte Behörde führte mit dem Beschwerdeführer im Beisein eines gesetzlichen Vertreters am 14.12.2010 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Dabei korrigierte der Genannte eingangs sein Geburtsdatum auf den "XXXX" und führte dazu aus, dass ihm der Schlepper geraten hätte, falsche Angaben zu tätigen. Er bekräftigte, sowohl in Bezug auf seine Reiseroute als auch auf seine Fluchtgründe die Wahrheit gesagt zu haben und führte ergänzend aus, dass die Islamisten seit drei Jahren regieren und keine Ruhe geben würden. Da er einer Minderheit angehöre, wäre er von den Islamisten diskriminiert worden.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme, die am 18.1.2011 stattfand, gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen persönlichen Lebensverhältnissen an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein und dort auch die Schule besucht zu haben. Er hätte aber aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gaboye keinen Abschluss machen können und stattdessen seit dem Jahr 2008 im Friseurgeschäft seines Vaters gearbeitet. Die Kunden hätten unterschiedliche ethnische Herkunft gehabt, es hätte Beleidigungen gegeben, zu Angriffen seitens der Kundschaft wäre es aber nie gekommen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Wohngegend näher zu beschreiben. Er führte dazu aus, dass seine Mutter das Haus verkauft hätte, er aber über ihren aktuellen Aufenthalt nichts wüsste. Am 22.10. 2010 sei er von ihr zu einer Freundin in deren Haus gebracht worden und direkt von dort nach Mogadischu gefahren.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme, die am 18.1.2011 stattfand, gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen persönlichen Lebensverhältnissen an, in römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein und dort auch die Schule besucht zu haben. Er hätte aber aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gaboye keinen Abschluss machen können und stattdessen seit dem Jahr 2008 im Friseurgeschäft seines Vaters gearbeitet. Die Kunden hätten unterschiedliche ethnische Herkunft gehabt, es hätte Beleidigungen gegeben, zu Angriffen seitens der Kundschaft wäre es aber nie gekommen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Wohngegend näher zu beschreiben. Er führte dazu aus, dass seine Mutter das Haus verkauft hätte, er aber über ihren aktuellen Aufenthalt nichts wüsste. Am 22.10. 2010 sei er von ihr zu einer Freundin in deren Haus gebracht worden und direkt von dort nach Mogadischu gefahren.
Über Aufforderung, die Flucht auslösenden Ereignisse im Detail darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass das Friseurgeschäft seines Vaters erstmals am 1.10.2010 von Al Shabaab überfallen und sein Vater mitgenommen worden wäre. Drei Tage später hätte ein Nachbar berichtet, dass der Vater ermordet worden wäre. Der Friseurladen sei von Al Shabaab beschlagnahmt worden. Am 5.10.2010 sei es zu weiterem Überfall, diesmal im Haus der Familie des Beschwerdeführers, gekommen. Sein Bruder und er wären von Al Shabaab aufgefordert worden, mitzukommen und für den Fall ihrer Weigerung mit dem Tod bedroht worden. Ihnen wären die Augen verbunden worden und man habe sie in ein Camp gebracht, wo sie gezwungen worden wären, den Koran zu lesen. Weiters wurden sie im Umgang mit Waffen geschult und hätten sich insgesamt 17 Tage in dem Lager aufgehalten. Während eines der Freitagsgebete sei es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder schließlich gelungen, zu flüchten. Mitglieder von Al Shabaab wären allerdings neuerlich bei ihnen zu Hause aufgetaucht, sein Bruder wäre durch drei Kugeln erschossen worden, der Beschwerdeführer selbst hätte sich verstecken können. Nach diesem Vorfall, der am 22.10.2010 stattgefunden hätte, hätte die Mutter des Beschwerdeführers dessen Ausreise organisiert und ihn zunächst zu ihrer Freundin gebracht, von wo aus er am 26.11.2010 nach Mogadischu und am 3.12.2010 letztlich nach Dubai und Wien gereist sei. Im Fall seiner Rückkehr nach XXXX befürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden.Über Aufforderung, die Flucht auslösenden Ereignisse im Detail darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass das Friseurgeschäft seines Vaters erstmals am 1.10.2010 von Al Shabaab überfallen und sein Vater mitgenommen worden wäre. Drei Tage später hätte ein Nachbar berichtet, dass der Vater ermordet worden wäre. Der Friseurladen sei von Al Shabaab beschlagnahmt worden. Am 5.10.2010 sei es zu weiterem Überfall, diesmal im Haus der Familie des Beschwerdeführers, gekommen. Sein Bruder und er wären von Al Shabaab aufgefordert worden, mitzukommen und für den Fall ihrer Weigerung mit dem Tod bedroht worden. Ihnen wären die Augen verbunden worden und man habe sie in ein Camp gebracht, wo sie gezwungen worden wären, den Koran zu lesen. Weiters wurden sie im Umgang mit Waffen geschult und hätten sich insgesamt 17 Tage in dem Lager aufgehalten. Während eines der Freitagsgebete sei es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder schließlich gelungen, zu flüchten. Mitglieder von Al Shabaab wären allerdings neuerlich bei ihnen zu Hause aufgetaucht, sein Bruder wäre durch drei Kugeln erschossen worden, der Beschwerdeführer selbst hätte sich verstecken können. Nach diesem Vorfall, der am 22.10.2010 stattgefunden hätte, hätte die Mutter des Beschwerdeführers dessen Ausreise organisiert und ihn zunächst zu ihrer Freundin gebracht, von wo aus er am 26.11.2010 nach Mogadischu und am 3.12.2010 letztlich nach Dubai und Wien gereist sei. Im Fall seiner Rückkehr nach römisch 40 befürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden.
I.3. Die belangte Behörde veranlasste beim XXXX die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht vom 10.2.2011 hielt das genannte Institut zusammengefasst fest, dass der vom Beschwerdeführer angegebene sprachliche Hintergrund (Bezirk XXXX) einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad habe und demgegenüber mit sehr hoher Sicherheit vielmehr dem nordwestlichen Somalia und den Regionen Waquooyi -Galbeed und Awdal zuordenbar wäre. Weiters wurde ausgeführt, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu XXXX fehlerhaft und vage wären und er keine korrekten Angaben zur Lage der abgefragten Orte und Gebäude des Bezirks, von dem er behauptete, geboren und aufgewachsen zu sein, machen habe können. Ebenso wenig hätte er naheliegende Dörfer oder das in der Region verwendete Geld bezeichnen können. Abschließend wurde bemerkt, dass der Genannte keine detaillierten Kenntnisse zu dem Clan, dem er angeblich zugehörig sein sollte, aufgewiesen hätte.römisch eins.3. Die belangte Behörde veranlasste beim römisch 40 die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht vom 10.2.2011 hielt das genannte Institut zusammengefasst fest, dass der vom Beschwerdeführer angegebene sprachliche Hintergrund (Bezirk römisch 40 ) einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad habe und demgegenüber mit sehr hoher Sicherheit vielmehr dem nordwestlichen Somalia und den Regionen Waquooyi -Galbeed und Awdal zuordenbar wäre. Weiters wurde ausgeführt, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu römisch 40 fehlerhaft und vage wären und er keine korrekten Angaben zur Lage der abgefragten Orte und Gebäude des Bezirks, von dem er behauptete, geboren und aufgewachsen zu sein, machen habe können. Ebenso wenig hätte er naheliegende Dörfer oder das in der Region verwendete Geld bezeichnen können. Abschließend wurde bemerkt, dass der Genannte keine detaillierten Kenntnisse zu dem Clan, dem er angeblich zugehörig sein sollte, aufgewiesen hätte.
I.4. Dem Beschwerdeführer wurden sowohl das Ergebnis der Sprachanalyse als auch Länderberichte zur Lage in Somalia schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs.3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.4. Dem Beschwerdeführer wurden sowohl das Ergebnis der Sprachanalyse als auch Länderberichte zur Lage in Somalia schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Eingabe vom 18.3.2011 bestritt der Beschwerdeführer das ihm nicht nachvollziehbare Ergebnis der Analyse, wonach er nicht im Süden Somalias geboren und aufgewachsen sei.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. In diesem Zusammenhang ging die belangte Behörde detailliert auf die Aussagen des Beschwerdeführers ein und führte unter Bezugnahme darauf aus, dass die entstandenen Widersprüche die Glaubwürdigkeit erschütterten (vgl. Bescheid Seite 56 ff). Hinzu kämen die Emotionslosigkeit der Schilderung und das Ergebnis der Sprachanalyse.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. In diesem Zusammenhang ging die belangte Behörde detailliert auf die Aussagen des Beschwerdeführers ein und führte unter Bezugnahme darauf aus, dass die entstandenen Widersprüche die Glaubwürdigkeit erschütterten vergleiche Bescheid Seite 56 ff). Hinzu kämen die Emotionslosigkeit der Schilderung und das Ergebnis der Sprachanalyse.
Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Sicherheitslage in Somlia instabil und unvorhersagbar sei, Nordsomalia aber eine relative Stabilität aufweise. Da die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer aus Somaliland stamme und einem dort ansässigen Clan zugehöre, weiters davon auszugehen wäre, dass seine Familie dort leben würde, sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers möglich.
Die Ausweisung sei aufgrund eines fehlenden, nicht auf das AsylG gestützten, Aufenthaltstitels sowie eines nicht feststellbaren schützenswerten Privat- und Familienlebens zulässig. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK und auf den erst seit wenigen Monaten durch illegale Einreise begründeten Aufenthalt in Österreich.Die Ausweisung sei aufgrund eines fehlenden, nicht auf das AsylG gestützten, Aufenthaltstitels sowie eines nicht feststellbaren schützenswerten Privat- und Familienlebens zulässig. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu Artikel 8, EMRK und auf den erst seit wenigen Monaten durch illegale Einreise begründeten Aufenthalt in Österreich.
I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und hielt darin fest, dass die vorgenommene Würdigung seines Vorbringens unrichtig wäre. Als Entscheidungsgrundlage wäre das Sprachgutachten herangezogen worden, das den Anforderungen an ein Gutachten nicht entsprechen würde und auch in inhaltlicher Hinsicht verfehlt wäre, da es eine unzulässige Gleichsetzung von Dialekt und Herkunftsgebiet vornehmen würde. Dass das von ihm gesprochene Somali einen nördlichen Dialekt aufweise, würde er nicht bestreiten, vielmehr sei allerdings nicht berücksichtigt worden, dass sein Mutter ursprünglich aus dem Norden stamme. Die Feststellung, dass er keine Angaben zu dem in XXXX verwendeten Geld machen hätte können, sei unrichtig. Dass er die naheliegenden Dörfer nicht benennen habe können, liege am fehlenden Kontakt mit dort lebenden, nicht seinem Clan zugehörigen Menschen.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und hielt darin fest, dass die vorgenommene Würdigung seines Vorbringens unrichtig wäre. Als Entscheidungsgrundlage wäre das Sprachgutachten herangezogen worden, das den Anforderungen an ein Gutachten nicht entsprechen würde und auch in inhaltlicher Hinsicht verfehlt wäre, da es eine unzulässige Gleichsetzung von Dialekt und Herkunftsgebiet vornehmen würde. Dass das von ihm gesprochene Somali einen nördlichen Dialekt aufweise, würde er nicht bestreiten, vielmehr sei allerdings nicht berücksichtigt worden, dass sein Mutter ursprünglich aus dem Norden stamme. Die Feststellung, dass er keine Angaben zu dem in römisch 40 verwendeten Geld machen hätte können, sei unrichtig. Dass er die naheliegenden Dörfer nicht benennen habe können, liege am fehlenden Kontakt mit dort lebenden, nicht seinem Clan zugehörigen Menschen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses):
II.1.1. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1.1. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 5.12.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 34 AsylG 2005 liegt ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs.1 Z. 22 AsylG eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Diesfalls gilt sein Antrag als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 liegt ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Diesfalls gilt sein Antrag als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
II.1.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.1.2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukommt. Vorausgeschickt wird, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und der Beschwerdeführer einerseits im Rahmen der Erstbefragung sowie von zwei Einvernahmen ausreichend Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe detailliert darzulegen und andererseits ihm sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wurden.
Die belangte Behörde hat sich in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist aufgrund der aufgezeigten Widersprüche, die durch das Ergebnis der Sprachanalyse verstärkt wurden, und aufgrund des persönlichen Verhaltens des Genannten schlüssig zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht in dieser Form erlebt haben kann. Bemerkt wird, dass der Genannte dieser Würdigung - weder in seiner Replik auf die Ergebnisse der Sprachanalyse noch in seiner Beschwerde -nicht substantiiert entgegen getreten ist. So bestreitet er zwar die Richtigkeit der Schlussfolgerungen, erstattet allerdings unter einem keine Aussagen, die inhaltlich fundiert und geeignet wären, die Beurteilung des Bundesasylamtes zu entkräften oder zumindest in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Genannte die Ergebnisse der Sprachanalyse bestreitet, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass es sich nicht um ein Gutachten, sondern um ein Beweismittel handelt, das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die vom Genannten in der Beschwerde angeführten Kritikpunkte über die mangelnde Gutachtensqualität gehen somit ins Leere. Das Bundesasylamt hat das sehr aussagekräftige Resultat des schwedischen Instituts zudem keineswegs als hauptsächliche Entscheidungsgrundlage herangezogen, sondern ist -wie bereits dargelegt- primär auf die Aussagen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen eingegangen. Die daraus schlüssig abgeleitete Unglaubwürdigkeit wurde nach dem (trefflichen) Dafürhalten der belangten Behörde durch das Ergebnis der Sprachanalyse nur gestützt und abgerundet. In diesem Zusammenhang wird betont, dass der Bericht von XXXX selbst lediglich Feststellungen zum sprachlichen Hintergrund aufgrund dialektischer Merkmale einerseits und zu regionalen Kenntnissen andererseits trifft, ohne dazu eine Bewertung abzugeben. Soweit allerdings der Dialekt und fehlende Ortskenntnisse mit hoher Sicherheit auf eine andere als die behauptete Herkunft hindeuten, lässt sich in der Zusammenschau mit den in den Erzählungen des Beschwerdeführers aufgetretenen Ungereimtheiten wohl kein anderer Schluss als jener einer fehlenden Glaubhaftmachung ziehen.Soweit der Genannte die Ergebnisse der Sprachanalyse bestreitet, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass es sich nicht um ein Gutachten, sondern um ein Beweismittel handelt, das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die vom Genannten in der Beschwerde angeführten Kritikpunkte über die mangelnde Gutachtensqualität gehen somit ins Leere. Das Bundesasylamt hat das sehr aussagekräftige Resultat des schwedischen Instituts zudem keineswegs als hauptsächliche Entscheidungsgrundlage herangezogen, sondern ist -wie bereits dargelegt- primär auf die Aussagen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen eingegangen. Die daraus schlüssig abgeleitete Unglaubwürdigkeit wurde nach dem (trefflichen) Dafürhalten der belangten Behörde durch das Ergebnis der Sprachanalyse nur gestützt und abgerundet. In diesem Zusammenhang wird betont, dass der Bericht von römisch 40 selbst lediglich Feststellungen zum sprachlichen Hintergrund aufgrund dialektischer Merkmale einerseits und zu regionalen Kenntnissen andererseits trifft, ohne dazu eine Bewertung abzugeben. Soweit allerdings der Dialekt und fehlende Ortskenntnisse mit hoher Sicherheit auf eine andere als die behauptete Herkunft hindeuten, lässt sich in der Zusammenschau mit den in den Erzählungen des Beschwerdeführers aufgetretenen Ungereimtheiten wohl kein anderer Schluss als jener einer fehlenden Glaubhaftmachung ziehen.
Dass der Beschwerdeführer auf die Herkunft seiner Mutter aus dem Norden Somalias verweist und die festgestellte dialektische Färbung damit zu begründen versucht, vermag im konkreten Fall nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Beschwerdeführer angesichts des von ihm behaupteten mehrjährigen Schulbesuchs und seiner angeblichen Erwerbstätigkeit in einem Friseurgeschäft der Stadt wohl eine südliche Sprachprägung haben müsste, zumal vor diesem Hintergrund seine Mutter wohl nicht die einzige Bezugsperson war. Bemerkt wird der Vollständigkeit halber auch, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand nicht unmittelbar nach Erhalt der Ergebnisse der Sprachanalyse in seiner Stellungnahme vom 18.3.2011 erhoben hat, sondern erst im Rahmen seiner Beschwerde.
Ebenso wenig überzeugend ist das Argument des Beschwerdeführers, dass er benachbarte Dörfer deshalb nicht zu benennen in der Lage gewesen wäre, weil dort keine Mitglieder seines Clans lebten und daher kein Kontakt bestanden habe. Angesichts der Schulbildung und des Lebensalters des Beschwerdeführers müssen geografische Grundkenntnisse erwartet werden können, wobei die Fähigkeit, Nachbardörfer zu nennen, in keinem Zusammenhang mit einer etwaigen persönlichen Bekanntschaft mit dort lebenden Personen steht.
Insgesamt schließt sich der Asylgerichtshof somit der Beurteilung des Bundesasylamtes an, derzufolge die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, bezogen auf das Verfahren, lediglich konstruiert wurden und nicht den Tatsachen entsprechen.
II.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in diesem Bezug ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Die belangte Behörde trifft umfangreiche Feststellungen zur menschenrechtlichen und sicherheitspolitischen Lage in Somalia, wobei sich daraus ein mehr als angespanntes und problematisches Bild ergibt. So wird in Bezug auf Somaliland zwar von einer im Vergleich zum Süden des Landes und Zentralsomalia bestehenden "relativen" Stabilität gesprochen, jedoch hat es das Bundesasylamt verabsäumt, die Zumutbarkeit einer Rückkehr konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen. Insbesondere fehlt auch eine Bezugnahme auf die in den Feststellungen befindlichen Aussagen (z.B. auf Seite 52 des angefochtenen Bescheides), wonach es auch in Somaliland zu lokalen und clanbezogenen Rivalitäten bzw. Übergriffen radikalislamistischer Gruppen kommt und -siehe S. 53 zweiter Absatz - die Versorgungslage für Rückkehrer "äußerst schwierig" ist. Vor dem Hintergrund der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten kann somit nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nun konkret die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen könnte oder nicht.Die belangte Behörde trifft umfangreiche Feststellungen zur menschenrechtlichen und sicherheitspolitischen Lage in Somalia, wobei sich daraus ein mehr als angespanntes und problematisches Bild ergibt. So wird in Bezug auf Somaliland zwar von einer im Vergleich zum Süden des Landes und Zentralsomalia bestehenden "relativen" Stabilität gesprochen, jedoch hat es das Bundesasylamt verabsäumt, die Zumutbarkeit einer Rückkehr konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen. Insbesondere fehlt auch eine Bezugnahme auf die in den Feststellungen befindlichen Aussagen (z.B. auf Seite 52 des angefochtenen Bescheides), wonach es auch in Somaliland zu lokalen und clanbezogenen Rivalitäten bzw. Übergriffen radikalislamistischer Gruppen kommt und -siehe S. 53 zweiter Absatz - die Versorgungslage für Rückkehrer "äußerst schwierig" ist. Vor dem Hintergrund der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten kann somit nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nun konkret die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK mit sich bringen könnte oder nicht.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.
Schlagworte
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, KassationZuletzt aktualisiert am
25.10.2011