TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/22 B2 217568-4/2008

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Veröffentlicht am 22.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B2 217.568-4/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2007, FZ. 98 03.452-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2007, FZ. 98 03.452-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 11.12.2007 wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1 und 4 AsylG mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Republik Kosovo lautet, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 11.12.2007 wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins und 4 AsylG mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Republik Kosovo lautet, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

1. Der Beschwerdeführer, damals ein jugoslawischer Staatsangehöriger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo, stellte nach illegaler Einreise am 22.05.1998 einen Asylantrag. Er hatte bereits am 23.10.1996 erstmalig in Österreich einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.1996, Zahl:

96 06.084-BAT, abgewiesen worden war. Die dagegen erhobene Berufung war vom Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 27.11.1997, Zahl: 4.350.536/1-III/13/96, ebenfalls abgewiesen worden und in Rechtskraft erwachsen.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.07.1998 gab er - wie schon bei seinem ersten Antrag im Jahre 1996 - zunächst an, dass sein Vater bereits 1985 verstorben sei und die Mutter mit seinem Bruder und seiner Schwester im Heimatort XXXX, Gemeinde XXXX, lebe. Er sei katholischen Glaubens und habe von 1982 bis 1990 in XXXX die Grundschule sowie von 1990 bis 1994 in XXXX eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht. Danach habe er bis zu seiner Ausreise nach Österreich als Händler und Verkäufer gearbeitet. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund des Verlustes seines (abgelaufenen) Reisepasses nicht mehr in den Kosovo zurück könne. Zudem sei sein Haus abgebrannt, weil die Serben das Dorf mit Raketen beschossen hätten. Er habe Anfang 1998 versucht, in den Kosovo zurückzugehen, sei aber schon in XXXX von der serbischen Polizei festgenommen worden. Nach rund 30 Tagen Haft sei er aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Darum sei er über Ungarn wieder nach Österreich gegangen.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.07.1998 gab er - wie schon bei seinem ersten Antrag im Jahre 1996 - zunächst an, dass sein Vater bereits 1985 verstorben sei und die Mutter mit seinem Bruder und seiner Schwester im Heimatort römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , lebe. Er sei katholischen Glaubens und habe von 1982 bis 1990 in römisch 40 die Grundschule sowie von 1990 bis 1994 in römisch 40 eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht. Danach habe er bis zu seiner Ausreise nach Österreich als Händler und Verkäufer gearbeitet. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund des Verlustes seines (abgelaufenen) Reisepasses nicht mehr in den Kosovo zurück könne. Zudem sei sein Haus abgebrannt, weil die Serben das Dorf mit Raketen beschossen hätten. Er habe Anfang 1998 versucht, in den Kosovo zurückzugehen, sei aber schon in römisch 40 von der serbischen Polizei festgenommen worden. Nach rund 30 Tagen Haft sei er aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Darum sei er über Ungarn wieder nach Österreich gegangen.

2. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.07.1998, Zahl: 98 03.452-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die BR Jugoslawien" gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen nicht glaubhaft sei, jedoch im Kosovo allgemein, aber gerade auch im Heimatort des Beschwerdeführers, ein "bürgerkriegsähnlicher, genereller Ausnahmezustand" herrsche. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.1998, Zahl: 98 03.452-BAW, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.02.1999 erteilt. Diese wurde in weiterer Folge zweimal - jeweils für 6 Monate - verlängert.2. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.07.1998, Zahl: 98 03.452-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die BR Jugoslawien" gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen nicht glaubhaft sei, jedoch im Kosovo allgemein, aber gerade auch im Heimatort des Beschwerdeführers, ein "bürgerkriegsähnlicher, genereller Ausnahmezustand" herrsche. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.1998, Zahl: 98 03.452-BAW, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.02.1999 erteilt. Diese wurde in weiterer Folge zweimal - jeweils für 6 Monate - verlängert.

3. Am 12.07.1999 stellte die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX (GZ: 215.929) in Österreich einen Asylantrag. Am 17.01.2000 gab sie gegenüber dem Bundesasylamt an, dass ihre Eltern im Kosovo und ihre beiden Geschwister als Gastarbeiter in der Schweiz leben würden. Sie habe von 1981 bis 1989 in ihrem Heimatort XXXX die Grundschule und danach in XXXX bis 1993 die Hauptschule besucht. Für ihre gemeinsam mit ihr eingereiste Tochter (aus erster Ehe) XXXX, stellte sie einen Asylerstreckungsantrag.3. Am 12.07.1999 stellte die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 (GZ: 215.929) in Österreich einen Asylantrag. Am 17.01.2000 gab sie gegenüber dem Bundesasylamt an, dass ihre Eltern im Kosovo und ihre beiden Geschwister als Gastarbeiter in der Schweiz leben würden. Sie habe von 1981 bis 1989 in ihrem Heimatort römisch 40 die Grundschule und danach in römisch 40 bis 1993 die Hauptschule besucht. Für ihre gemeinsam mit ihr eingereiste Tochter (aus erster Ehe) römisch 40 , stellte sie einen Asylerstreckungsantrag.

Den Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass ihr Ehegatte bei den Kampfhandlungen im Kosovo getötet worden sei. Sie und eine Schwester ihres (ersten) Gatten seien im Zuge der Kämpfe vergewaltigt worden - deren Familie wisse davon. Nach der Tradition würde das Sorgerecht für ihre Tochter der Familie des Gatten zufallen, sie müsste zu ihren Eltern zurückkehren. Zudem sei ihr Vater krank.

Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 24.02.2000, Zahl: 99 11.010-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "vormalig autonome Provinz Kosovo, BR Jugoslawien" gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht feststellbar sei und auch hinsichtlich der geschilderten Tradition weder eine Gefährdung der Antragstellerin selbst noch ihrer Tochter behauptet worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Berufung.Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 24.02.2000, Zahl: 99 11.010-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "vormalig autonome Provinz Kosovo, BR Jugoslawien" gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht feststellbar sei und auch hinsichtlich der geschilderten Tradition weder eine Gefährdung der Antragstellerin selbst noch ihrer Tochter behauptet worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Berufung.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat diese Berufung mit (mündlich verkündetem) Bescheid vom 03.10.2000 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, ihr jedoch gemäß § 8 AsylG 1997 stattgegeben und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die BR Jugoslawien für nicht zulässig erklärt. Überdies wurde ihr gemäß § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.09.2001 gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum (nunmehrigen) Entscheidungszeitpunkt für Kosovo-Albaner im Kosovo allgemein keine Verfolgungsgefahr mehr gegeben sei. Andererseits sei der Berufungswerberin aufgrund der zu erwartenden Probleme mit der Familie ihres ersten Ehegatten eine Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar. Überdies sei ihr zweiter Sohn XXXX - Sohn ihres Lebensgefährten XXXX - erst am 18.07.2000 in Österreich geboren worden und bedürfe der Betreuung durch die Mutter.Der Unabhängige Bundesasylsenat hat diese Berufung mit (mündlich verkündetem) Bescheid vom 03.10.2000 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, ihr jedoch gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 stattgegeben und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die BR Jugoslawien für nicht zulässig erklärt. Überdies wurde ihr gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.09.2001 gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum (nunmehrigen) Entscheidungszeitpunkt für Kosovo-Albaner im Kosovo allgemein keine Verfolgungsgefahr mehr gegeben sei. Andererseits sei der Berufungswerberin aufgrund der zu erwartenden Probleme mit der Familie ihres ersten Ehegatten eine Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar. Überdies sei ihr zweiter Sohn römisch 40 - Sohn ihres Lebensgefährten römisch 40 - erst am 18.07.2000 in Österreich geboren worden und bedürfe der Betreuung durch die Mutter.

4. Mit Bescheid vom 31.05.2000, Zahl: 98 03.452-BAW, widerrief das Bundesasylamt die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.08.1998 bis 25.02.2000 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die "BR Jugoslawien, Provinz Kosovo" fest. Begründet wurde dies mit einer nachhaltigen Stabilisierung und Verbesserung der Situation im Herkunftsstaat. In der dagegen erhobenen Berufung wurde insbesondere ein mangelhaftes Eingehen auf die durch den katholischen Glauben bedingten spezifischen Probleme des Beschwerdeführers gerügt.

Am 07.03.2001 erfolgte die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner nunmehrigen Gattin.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.09.2001, Zl. 217.568/3-II/04/01, wurde der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2000 ersatzlos behoben.

Daraufhin hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.11.2001, Zahl:

98 03.452-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.02.2000 (auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) gemäß § 15 Abs. 3 AsylG 1997 abgewiesen und eine Abschiebung in die "BR Jugoslawien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2001, Zl. 217.568/5-II/04/01, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes inhaltlich bestätigt. Dieser Bescheid wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.11.2002 unter Verweis auf einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK (aufgrund eines fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels der Ehegattin) behoben.98 03.452-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.02.2000 (auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 abgewiesen und eine Abschiebung in die "BR Jugoslawien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2001, Zl. 217.568/5-II/04/01, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes inhaltlich bestätigt. Dieser Bescheid wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.11.2002 unter Verweis auf einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK (aufgrund eines fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels der Ehegattin) behoben.

Daraufhin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2003, Zl. 217.568/16-II/04/03, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2001 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens seiner Gattin (längstens bis 25.02.2003) eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 3 AsylG bewilligt wurde.Daraufhin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2003, Zl. 217.568/16-II/04/03, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2001 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens seiner Gattin (längstens bis 25.02.2003) eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AsylG bewilligt wurde.

Mit Schreiben des Innenministers vom 23.04.2002 war zuvor einer fremdenrechtlichen humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG ("Kosovo-Sonderlösung") mit einer Gültigkeitsdauer von 36 Monaten - betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers und ihre beiden minderjährigen Kinder - zugestimmt worden.Mit Schreiben des Innenministers vom 23.04.2002 war zuvor einer fremdenrechtlichen humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG ("Kosovo-Sonderlösung") mit einer Gültigkeitsdauer von 36 Monaten - betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers und ihre beiden minderjährigen Kinder - zugestimmt worden.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.10.2002, Zahl: 99 11.010-BAW, den Antrag der Gattin des Beschwerdeführers vom 30.08.2001 (auf Verlängerung der ihr mit Bescheid vom 03.10.2000 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz) gemäß § 15 Abs. 3 AsylG abgewiesen. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.05.2004, Zl. 215.929/8-VIII/22/02, stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes behoben, da die Ehegattin des Beschwerdeführers ihren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG mit Schreiben vom 13.05.2004 zurückgezogen hatte. Diese Zurückziehung war mit der noch aufrechten befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem FrG begründet worden.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.10.2002, Zahl: 99 11.010-BAW, den Antrag der Gattin des Beschwerdeführers vom 30.08.2001 (auf Verlängerung der ihr mit Bescheid vom 03.10.2000 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz) gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AsylG abgewiesen. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.05.2004, Zl. 215.929/8-VIII/22/02, stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes behoben, da die Ehegattin des Beschwerdeführers ihren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG mit Schreiben vom 13.05.2004 zurückgezogen hatte. Diese Zurückziehung war mit der noch aufrechten befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem FrG begründet worden.

5. Mit Schreiben vom 20.02.2006 stellten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit (der Beschwerdeführer sei Katholik, seine Ehegattin Muslima) und den daraus resultierenden familiären Problemen, die insgesamt einen Wegfall der Lebensgrundlage bewirken würden.5. Mit Schreiben vom 20.02.2006 stellten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit (der Beschwerdeführer sei Katholik, seine Ehegattin Muslima) und den daraus resultierenden familiären Problemen, die insgesamt einen Wegfall der Lebensgrundlage bewirken würden.

Am 16.01.2007 erfolgt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor dem Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer erklärte, er würde im Kosovo als Katholik Probleme - etwa mit seinen moslemischen Nachbarn - bekommen. Zudem habe er die Tochter seiner Gattin (aus erster Ehe) adoptiert und fürchte Schwierigkeiten mit der Familie ihres leiblichen Vaters. Er lebe seit elf Jahren in Österreich und sei hier integriert. Überdies sei er gesund, könne arbeiten und habe sich auch eine Existenz aufgebaut. Zu den vorgelegten Feststellungen zur Situation im Kosovo wolle er nicht Stellung nehmen.

Seine Ehegattin gab an, den Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes im Jahre 2004 nur zurückgezogen zu haben, weil sie ein humanitäres Visum erhalten habe. Dieses bestehe seit September 2005 nicht mehr. Sie befürchte Problem mit der Familie ihres verstorbenen ersten Gatten, da sie einen Katholiken geheiratet habe. Auch würden diese Personen ihr die Tochter wegnehmen wollen, weil "das Gesetz" so sei. Weder sie noch ihr Mann seien religiös; allerdings sei ihre Familie gegen die Eheschließung gewesen, seiner sei das egal. Mit ihrem Ehemann könnte sie auch bei seiner Familie Aufnahme finden. Sie sei seit Jahren gesund, nur zu Beginn des Verfahrens sei sie in ärztlicher Behandlung gewesen. Ihr im September 2006 geborener Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2007, Zahl: 98 03.452-BAW, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2003 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Weiters wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" für zulässig befunden. Darüber hinaus wurde "XXXX" gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien" ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Wegfall der befristeten Aufenthaltsberechtigung seiner Ehegattin, aufgrund derer er selbst (zur Vermeidung einer Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben) subsidiären Schutz erhalten habe. Repressalien aufgrund der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche seien nicht zu erwarten. Eine dem Beschwerdeführer drohende Gefahr im Sinne des § 50 FPG sei nicht ersichtlich und es könne auch nicht festgestellt werden, dass durch eine Ausweisung (mit der gesamten Familie) in sein Recht auf Privatleben gemäß § 8 EMRK eingegriffen würde.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2007, Zahl: 98 03.452-BAW, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2003 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Weiters wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" für zulässig befunden. Darüber hinaus wurde "XXXX" gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien" ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Wegfall der befristeten Aufenthaltsberechtigung seiner Ehegattin, aufgrund derer er selbst (zur Vermeidung einer Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben) subsidiären Schutz erhalten habe. Repressalien aufgrund der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche seien nicht zu erwarten. Eine dem Beschwerdeführer drohende Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG sei nicht ersichtlich und es könne auch nicht festgestellt werden, dass durch eine Ausweisung (mit der gesamten Familie) in sein Recht auf Privatleben gemäß Paragraph 8, EMRK eingegriffen würde.

Inhaltsgleich wurde mit Bescheid vom selben Tag, Zahl: 99 11.010-BAW, hinsichtlich seiner Ehegattin entschieden. Dabei wurde ergänzend ausgeführt, dass von Problemen mit der Familie ihres ersten Gatten angesichts eines seit 1999 bestehenden Kontaktabbruchs zu dieser nicht ausgegangen werden könne. Für eine besondere Integration in Österreich gebe es keine Hinweise.

Ebenfalls mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag des Sohnes XXXX auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt und wurde der Sohn des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen.Ebenfalls mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag des Sohnes römisch 40 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt und wurde der Sohn des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 16.06.2007 (betreffend den Beschwerdeführer und seine Gattin) sowie vom 25.06.2007 (betreffend den Sohn) Berufung erhoben. Betreffend den Beschwerdeführer wurde darin ausgeführt, dass der Bescheid mangelhaft begründet sei, insbesondere sei nicht auf sein individuelles Vorbringen eingegangen worden. Er habe die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat aufgegeben und 2005 auch seinen Grund im Kosovo verkauft. Eine Unterstützung seiner Familie durch seine Verwandten im Kosovo - insbesondere auch in der Frage einer Unterkunft - sei nicht möglich. Er habe die deutsche Sprache erlernt und sei seit Jahren in Österreich beschäftigt. Auch die Ehegattin betonte in ihrer - im Übrigen inhaltlich gleichlautenden - Beschwerde den langen Aufenthalt in Österreich und die erfolgreiche Integration.

Der Sohn des Beschwerdeführers verwies auf die Beschwerden seiner Eltern und beklagte, dass auf seine eigenen Fluchtgründe nicht eingegangen worden sei. Als Kind aus einer gemischt-religiösen Ehe sei er in einem besonderen Maß gefährdet. Ein hinreichender Schutz seitens der Polizei sei nicht zu erwarten.

7. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.09.2007, Zl. 217.568-3/2E-II/04/07, wurde der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2007 betreffend den Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchteile I bis III behoben, und die Beschwerde betreffend Spruchteil IV als unzulässig zurückgewiesen. Ursächlich dafür war, dass in Spruchteil IV nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Gattin genannt worden war. Überdies wurde angemerkt, dass eine genauere Auseinandersetzung mit dem Integrationsgrad des Beschwerdeführers erforderlich wäre. Dies insbesondere unter dem Aspekt des zwischenzeitlich gewährten subsidiären Schutzes.7. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.09.2007, Zl. 217.568-3/2E-II/04/07, wurde der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2007 betreffend den Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchteile römisch eins bis römisch drei behoben, und die Beschwerde betreffend Spruchteil römisch vier als unzulässig zurückgewiesen. Ursächlich dafür war, dass in Spruchteil römisch vier nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Gattin genannt worden war. Überdies wurde angemerkt, dass eine genauere Auseinandersetzung mit dem Integrationsgrad des Beschwerdeführers erforderlich wäre. Dies insbesondere unter dem Aspekt des zwischenzeitlich gewährten subsidiären Schutzes.

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.11.2007 gab der Beschwerdeführer an, in verschiedenen Tätigkeiten bei wechselnden Firmen in Österreich gearbeitet zu haben. Beim Arbeitsamt habe man ihm stets gesagt, dass er arbeiten dürfe. Im Kosovo würden seine Eltern und seine Schwester leben, die Familie verfüge auch über eine kleine Landwirtschaft. Mit seinem Vater sei er wegen des Grundstücksverkaufs 2005 zerstritten, mit dem Bruder schon länger. Wieso seine Frau erklärt habe, sie könnten bei seiner Familie leben, sei ihm nicht nachvollziehbar. Überdies könne er als Katholik nicht im Kosovo leben und auch weil er "die Frau eines anderen geheiratet" habe. Er habe in Österreich eine Wohnung gemietet und spreche zu Hause deutsch.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung (Stand 11.04.2007) vor, dem zu entnehmen ist, dass er seit Mai 2003 insgesamt rund zweieinhalb Jahre bei verschiedenen Firmen angemeldet beschäftigt war. Weiters vorgelegt wurden ein Zeugnis (vom Juni 2005) über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Baumaschinen-/Baggerführer und eine Beschäftigungsbewilligung von Februar 2005 bis Februar 2006

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2007, Zahl: 98 03.452-BAW, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2003 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Zudem wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" für zulässig befunden und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien" ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine Gefahr im Sinne des § 50 FPG im Falle einer Rückkehr nicht festgestellt werden könne. Trotz des langjährigen Aufenthalts könne angesichts "zweier gerichtlicher Verurteilungen" und des Umstandes der "(permanenten) illegalen Beschäftigung (ausgenommen Februar 2005 bis Februar 2006)" nicht von einer Integration in Österreich gesprochen werden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer versucht, die "Behörde über seine Legalität der Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet zu täuschen". Auch derzeit gehe der Beschwerdeführer einer "illegalen Beschäftigung" nach, was den öffentlichen Interessen "gravierend entgegenstehe". Zudem bestehe das private Umfeld des Beschwerdeführers in Österreich aus Angehörigen seines Kulturkreises (Balkanraum) und spreche seine Frau nur schlecht deutsch. Der Beschwerdeführer versuche "somit weiterhin auch im Bereich der nunmehr behaupteten nachhaltigen Integration die Behörde vorsätzlich zu täuschen".8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2007, Zahl: 98 03.452-BAW, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2003 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Zudem wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" für zulässig befunden und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien" ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG im Falle einer Rückkehr nicht festgestellt werden könne. Trotz des langjährigen Aufenthalts könne angesichts "zweier gerichtlicher Verurteilungen" und des Umstandes der "(permanenten) illegalen Beschäftigung (ausgenommen Februar 2005 bis Februar 2006)" nicht von einer Integration in Österreich gesprochen werden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer versucht, die "Behörde über seine Legalität der Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet zu täuschen". Auch derzeit gehe der Beschwerdeführer einer "illegalen Beschäftigung" nach, was den öffentlichen Interessen "gravierend entgegenstehe". Zudem bestehe das private Umfeld des Beschwerdeführers in Österreich aus Angehörigen seines Kulturkreises (Balkanraum) und spreche seine Frau nur schlecht deutsch. Der Beschwerdeführer versuche "somit weiterhin auch im Bereich der nunmehr behaupteten nachhaltigen Integration die Behörde vorsätzlich zu täuschen".

Es gebe keinen Hinweis, dass das existenzielle Überleben des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Kosovo gefährdet wäre. Zudem bestehe kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich und sei eine nachhaltige Integration nicht gegeben. Überdies seien "die drei Asylanträge" des Beschwerdeführers abgewiesen worden, weshalb sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Die fortgesetzte Beschäftigung ohne behördliche Genehmigung stehe dem öffentlichen Interesse eines regulierten Arbeitsmarktes gravierend entgegen und die illegale Einreise stelle einen nicht bloß geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar.

9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nur oberflächlich befragt worden. Insbesondere sei nicht auf den Streit mit seinem Vater und den Grundstücksverkauf eingegangen worden. Mit dem Geld habe er in Österreich seine Ausbildung zum Baggerführer finanziert und seine Mietwohnung saniert. Auch habe sich das Bundesasylamt geweigert, Zeugnisse seiner Kinder anzunehmen. Seine Existenz in Österreich sei gesichert, im Kosovo wäre sie hingegen gefährdet. Beigelegt waren ein Schreiben eines kosovarischen Anwalts betreffend den Verkauf des Grundstückes, ein Zeugnis über die Ausbildung zum Baumaschinen-/Baggerführer vom 24.06.2005, eine Urkunde über die bedingte Strafnachsicht vom 04.12.2001 sowie über die endgültige Strafnachricht vom 09.03.2007 und eine Schulnachricht (2. Schulstufe) seiner (Adoptiv-)Tochter vom 02.02.2007.

10. Mit Schreiben vom 02.01.2008 und 15.01.2008 wurden Strafanträge gegen zwei Arbeitgeber des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes übermittelt.

Mit Schreiben vom 08.07.2009 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine gerichtlichen Strafen von 2001 und 2002 mittlerweile getilgt seien. Vorgelegt wurden überdies das Jahreszeugnis seiner (Adoptiv-)Tochter vom 03.07.2009 (4. Schulstufe) und ein Brief dieser Tochter.

Mit Schreiben vom 23.02.2010 übermittelte der Beschwerdeführer die aktuellen Schulnachrichten (vom 29.01.2010) seiner (Adoptiv-)Tochter XXXX und seines Sohnes XXXX sowie Kursbesuchsbestätigungen betreffend Deutschkurse durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den Jahren 2001 und 2002.Mit Schreiben vom 23.02.2010 übermittelte der Beschwerdeführer die aktuellen Schulnachrichten (vom 29.01.2010) seiner (Adoptiv-)Tochter römisch 40 und seines Sohnes römisch 40 sowie Kursbesuchsbestätigungen betreffend Deutschkurse durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den Jahren 2001 und 2002.

11. Der Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben vom 26.04.2011 gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage im Kosovo, zur Situation katholischer Religionsangehöriger, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen Familienverhältnissen und persönlichen Bindung zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.11. Der Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben vom 26.04.2011 gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage im Kosovo, zur Situation katholischer Religionsangehöriger, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen Familienverhältnissen und persönlichen Bindung zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

12. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 12.05.2011 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und erklärte zunächst, dass sich die allgemeine Situation seit 2004 verbessert habe und eine "asylrelevante Verfolgung seitens staatlicher Stellen auch für katholische Albaner nicht mehr sehr wahrscheinlich" sei. Da aber die Regierung keine effektive Schutzgewährung bieten könne, seien "religiös oder ethnisch motivierte Übergriffe nicht auszuschließen". Gewaltsame Auseinandersetzungen und besonders gefährdete Personengruppen seien auch den vorgelegten Berichten zu entnehmen.

Da der Beschwerdeführer den Kosovo 1996 verlassen habe, habe er am Stichtag 01.01.1998 keinen ständigen Wohnsitz im Kosovo gehabt, zumal auch seine im Jänner 1998 geplante Rückkehr von der serbischen Polizei verhindert worden sei. Da er überdies auch keine engen familiären und insbesondere auch keine wirtschaftlichen Beziehungen in den Kosovo mehr habe, sei seine Staatsbürgerschaft derzeit nicht geklärt. Dies gelte auch für die Staatsbürgerschaft seiner Kinder.

Seine Familie verfüge über "keinerlei Güter" mehr im Kosovo. Die Eltern seien verstorben, er selbst habe 2005 das einzige ihm gehörende Grundstück über einen Mittelsmann verkauft. Im Kosovo lebe lediglich die Mutter seiner Ehegattin (in einem kleinen Haus und mit einer geringen Rente), der es nicht zumutbar sei, die Familie aufzunehmen und zu unterstützen. Zu seiner verheirateten Schwester und dem in Italien lebenden Bruder habe er seit Jahren keinen Kontakt mehr. Überdies hätten seine Familie und er von 13.01.2003 bis 31.01.2006 einen humanitären Aufenthaltstitel für Österreich besessen.

Er könne nicht angeben, ob seine Arbeitgeber zwischen Jänner 2003 und Februar 2005 Beschäftigungsbewilligungen für ihn beantragt bzw. erhalten haben. Jedenfalls habe es nie behördliche Beanstandungen gegeben. Von Februar 2005 bis Februar 2006 habe er eine Beschäftigungsbewilligung besessen. Danach sei dies durch die Änderungen im AuslBG (Fremdenrechtspaket 2005) nicht mehr erforderlich gewesen. Er lebe in Österreich seit Jahren in einer Mietwohnung und habe diese auch renoviert.

Seine Gattin kümmere sich um die Kinder, die erfolgreich die Schule besuchen würden. Diese würden bereits gut deutsch sprechen. Prüfungen hätten er und seine Gattin "nur begrenzt abgelegt". Es gebe selbstverständlich Kontakte zu den Nachbarn und zu Mitschülern der Kinder.

Beigelegt waren - neben bereits im Akt einliegenden Beweismitteln - eine Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 22.06.2007, wonach der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet kein Grundvermögen besitze, und ein aktueller Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung (Stichtag 18.03.2011), der ab Jänner 2007 eine fast durchgehende Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich (aktuell laufend seit 18.10.2010) aufweist. Weiters legte der Beschwerdeführer seinen Mietvertrag, Verdienstnachweise von März und April 2011 sowie die Anmeldung zur Deutschprüfung (Referenzniveaustufe A2) vor. Überdies legte der Beschwerdeführer Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Abteilung Ausländerbeschäftigung und Arbeitsmigration) sowie des AMS vor, aus denen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nach deren (beider) Einschätzung nach wie vor als subsidiär Schutzberechtigter gelte - und somit von den Bestimmungen des AuslBG ausgenommen sei. Er benötige dementsprechend zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet auch keine der dort vorgesehenen Berechtigungen.Beigelegt waren - neben bereits im Akt einliegenden Beweismitteln - eine Bestätigung der Gemeinde römisch 40 vom 22.06.2007, wonach der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet kein Grundvermögen besitze, und ein aktueller Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung (Stichtag 18.03.2011), der ab Jänner 2007 eine fast durchgehende Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich (aktuell laufend seit 18.10.2010) aufweist. Weiters legte der Beschwerdeführer seinen Mietvertrag, Verdienstnachweise von März und April 2011 sowie die Anmeldung zur Deutschprüfung (Referenzniveaustufe A2) vor. Überdies legte der Beschwerdeführer Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Abteilung Ausländerbeschäftigung und Arbeitsmigration) sowie des AMS vor, aus denen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nach deren (beider) Einschätzung nach wie vor als subsidiär Schutzberechtigter gelte - und somit von den Bestimmungen des AuslBG ausgenommen sei. Er benötige dementsprechend zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet auch keine der dort vorgesehenen Berechtigungen.

13. Mit Schreiben vom 31.05.2011 übermittelte der Beschwerdeführer das erworbene "Sprachzertifikat Deutsch - Niveaustufe A2", mit Schreiben vom 04.07.2011 die aktuellen Jahreszeugnisse seiner beiden älteren (schulpflichtigen) Kinder.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt der Asylgerichtshof nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgende Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe sowie katholischen Glaubens. Auch seine Ehegattin, seine Adoptivtochter und seine beiden leiblichen Söhne sind Staatsangehörige der Republik Kosovo.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Gemeinde XXXX) im Kosovo geboren und lebte bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahre 1996 im Elternhaus in XXXX gemeinsam mit seiner (mittlerweile verstorbenen) Mutter und seinen beiden Geschwistern. Der Vater war bereits 1985 verstorben. Von 1982 bis 1990 besuchte er die Grundschule in XXXX, von 1990 bis 1994 eine Allgemeinbildende Höhere Schule in XXXX. Seine im Kosovo lebende Schwester ist mittlerweile verheiratet; zu ihr und seinem nunmehr in Italien lebenden Bruder hat er schon seit Jahren keinen Kontakt mehr. In Österreich leben (von der Kernfamilie abgesehen) keine Verwandten des Beschwerdeführers, zu denen eine besonders enge Beziehung oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Gemeinde römisch 40 ) im Kosovo geboren und lebte bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahre 1996 im Elternhaus in römisch 40 gemeinsam mit seiner (mittlerweile verstorbenen) Mutter und seinen beiden Geschwistern. Der Vater war bereits 1985 verstorben. Von 1982 bis 1990 besuchte er die Grundschule in römisch 40 , von 1990 bis 1994 eine Allgemeinbildende Höhere Schule in römisch 40 . Seine im Kosovo lebende Schwester ist mittlerweile verheiratet; zu ihr und seinem nunmehr in Italien lebenden Bruder hat er schon seit Jahren keinen Kontakt mehr. In Österreich leben (von der Kernfamilie abgesehen) keine Verwandten des Beschwerdeführers, zu denen eine besonders enge Beziehung oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.

Der Beschwerdeführer ehelichte in Österreich am 07. März 2001 eine gleichfalls aus XXXX stammende (nunmehr) kosovarische Staatsbürgerin und adoptierte in weiterer Folge ihre minderjährige Tochter (aus erster Ehe - deren Vater war bereits verstorben). Der Beziehung entsprangen bis zum heutigen Tag zwei in Österreich (in den Jahren 2000 und 2006) geborene Söhne. Die beiden älteren Kinder besuchen in Österreich die Schule, der jüngste Sohn ist noch nicht schulpflichtig.Der Beschwerdeführer ehelichte in Österreich am 07. März 2001 eine gleichfalls aus römisch 40 stammende (nunmehr) kosovarische Staatsbürgerin und adoptierte in weiterer Folge ihre minderjährige Tochter (aus erster Ehe - deren Vater war bereits verstorben). Der Beziehung entsprangen bis zum heutigen Tag zwei in Österreich (in den Jahren 2000 und 2006) geborene Söhne. Die beiden älteren Kinder besuchen in Österreich die Schule, der jüngste Sohn ist noch nicht schulpflichtig.

Der Beschwerdeführer lebte im Kosovo bis zur Ausreise in seinem Elternhaus (samt kleiner Landwirtschaft) und war keiner existenziellen Notlage ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist seit Mai 2003 immer wieder in Österreich beschäftigt und dabei stets bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen. Ab Februar 2005 verfügte der Beschwerdeführer über eine Beschäftigungsbewilligung, seit Februar 2006 ist er aufgrund der Novellierung des AuslBG (2005) als subsidiär Schutzberechtigter von den Beschränkungen des AuslBG ausgenommen und benötigt für seine legale Beschäftigung keine Beschäftigungsbewilligung mehr. Er ist seit Februar 2005 (also in den letzten gut 6 Jahren) somit mehr als 5 Jahre lang legal beschäftigt gewesen. Das gegenwärtige Beschäftigungsverhältnis besteht durchgehend seit Oktober 2010, wobei der Beschwerdeführer schon zuvor für diesen Arbeitgeber tätig war. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Ausbildung zum Baumaschinen-/Baggerführer erfolgreich absolviert. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

Ein erster Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich (1996) war erfolglos. Sein Versuch einer Rückkehr in den Kosovo 1998 scheiterte jedoch an Schikanen seitens der serbischen Polizei, weshalb der Beschwerdeführer nach Österreich zurückkehrte und einen weiteren Asylantrag stellte.

Auch dieser blieb in der Sache erfolglos, dem Beschwerdeführer wurde aber am 27.07.1998 subsidiärer Schutz aufgrund der damals bürgerkriegsähnlichen Situation in seinem Herkunftsstaat gewährt. Die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung (vom 25.08.1998) wurde auch zweimal verlängert, weshalb der Beschwerdeführer zunächst jedenfalls bis 25.02.2000 - eineinhalb Jahre lang - über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte.

Am 07.03.2001 erfolgte die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Gattin, die zu diesem Zeitpunkt in Österreich subsidiär Schutzberechtigte war. Die zu diesem Zeitpunkt festgestellte erstinstanzliche Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wurde nicht rechtskräftig (ersatzlose Behebung dieses Bescheides durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Ein weiterer Versuch, die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers festzustellen, wurde zwar vorübergehend rechtskräftig; der Verfassungsgerichtshof behob die entsprechende Entscheidung aber mit Erkenntnis vom 25.11.2002 wegen Verletzung von Art. 8 EMRK, da die Ehegattin des Beschwerdeführers und ihre Kinder XXXX und XXXX eine befristete humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach dem Fremdengesetz (§ 10 Abs 4 FrG - "Kosovo-Sonderlösung") für drei Jahre (bis April 2005) erhalten hatten. Auch der Beschwerdeführer verfügte vom 21.01.2003 bis 31.01.2006 über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG. Das Asylerstreckungsverfahren seiner Adoptivtochter XXXX wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2000 negativ entschieden.Am 07.03.2001 erfolgte die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Gattin, die zu diesem Zeitpunkt in Österreich subsidiär Schutzberechtigte war. Die zu diesem Zeitpunkt festgestellte erstinstanzliche Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wurde nicht rechtskräftig (ersatzlose Behebung dieses Bescheides durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Ein weiterer Versuch, die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers festzustellen, wurde zwar vorübergehend rechtskräftig; der Verfassungsgerichtshof behob die entsprechende Entscheidung aber mit Erkenntnis vom 25.11.2002 wegen Verletzung von Artikel 8, EMRK, da die Ehegattin des Beschwerdeführers und ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 eine befristete humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach dem Fremdengesetz (Paragraph 10, Absatz 4, FrG - "Kosovo-Sonderlösung") für drei Jahre (bis April 2005) erhalten hatten. Auch der Beschwerdeführer verfügte vom 21.01.2003 bis 31.01.2006 über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG. Das Asylerstreckungsverfahren seiner Adoptivtochter römisch 40 wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2000 negativ entschieden.

Das Bundesasylamt versuchte mit Bescheid vom 31.05.2007 dem Beschwerdeführer (und seiner Gattin) den Status des subsidär Schutzberechtigten abzuerkennen. Der Beschwerdeführer verfügte in den vergangenen gut 13 Jahren (seit Mai 1998) daher fast durchgehend über einen Aufenthaltstitel aus dem Asyl- oder dem Fremdenrecht. Die im Dezember 2001 erfolgte (rechtskräftige) Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde vom Verfassungsgerichtshof im Dezember 2002 behoben, weshalb der subsidiäre Schutz aus heutiger Perspektive auch zu dieser Zeit bestanden hat. Der Beschwerdeführer gilt derzeit (wie auch seine Gattin) als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 8 AsylG 2005. Eine - nicht rechtskräftige - Ausweisung wurde erstmals im (später behobenen) Bescheid vom 31.05.2007 verfügt.Das Bundesasylamt versuchte mit Bescheid vom 31.05.2007 dem Beschwerdeführer (und seiner Gattin) den Status des subsidär Schutzberechtigten abzuerkennen. Der Beschwerdeführer verfügte in den vergangenen gut 13 Jahren (seit Mai 1998) daher fast durchgehend über einen Aufenthaltstitel aus dem Asyl- oder dem Fremdenrecht. Die im Dezember 2001 erfolgte (rechtskräftige) Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde vom Verfassungsgerichtshof im Dezember 2002 behoben, weshalb der subsidiäre Schutz aus heutiger Perspektive auch zu dieser Zeit bestanden hat. Der Beschwerdeführer gilt derzeit (wie auch seine Gattin) als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005. Eine - nicht rechtskräftige - Ausweisung wurde erstmals im (später behobenen) Bescheid vom 31.05.2007 verfügt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war bereits 1998 rechtskräftig als nicht asylrelevant eingestuft worden. Ein neuer Antrag auf internationalen Schutz wurde von ihm nie gestellt. Es gibt (überdies) nunmehr keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder einer erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Dies gilt im Übrigen auch für seine Ehegattin, deren humanitäres Aufenthaltsrecht ausschlaggebend für die neuerliche Gewährung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer war. Seine Existenz (und die seiner Familie) ist im Falle einer Rückkehr in den Kosovo als zumindest grundsätzlich gesichert anzusehen. Auch bei den anderen im Verfahren stehenden Familienangehörigen - der Ehegattin und dem jüngsten Sohn - war kein Grund für die Gewährung oder Verlängerung von subsidiärem Schutz ersichtlich.

Der Beschwerdeführer spricht insgesamt gut deutsch. Er hat im März 2011 die Deutschprüfung (auf Niveaustufe A2) positiv absolviert. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als 13 Jahren in Österreich und ist hier beruflich und sozial integriert. Es bestehen nur noch geringe persönliche (emotionale) Bindungen zum Herkunftsstaat. Seine beiden leiblichen Kinder XXXX und XXXX wurden in Österreich geboren, die Adoptivtochter XXXX hat den Kosovo bereits als Kleinkind verlassen. Auch die Kinder sind (altersadäquat) gut integriert.Der Beschwerdeführer spricht insgesamt gut deutsch. Er hat im März 2011 die Deutschprüfung (auf Niveaustufe A2) positiv absolviert. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als 13 Jahren in Österreich und ist hier beruflich und sozial integriert. Es bestehen nur noch geringe persönliche (emotionale) Bindungen zum Herkunftsstaat. Seine beiden leiblichen Kinder römisch 40 und römisch 40 wurden in Österreich geboren, die Adoptivtochter römisch 40 hat den Kosovo bereits als Kleinkind verlassen. Auch die Kinder sind (altersadäquat) gut integriert.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie seines Sohnes XXXX gemäß § 9 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 bzw. gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Zudem wurde die Ausweisung der Ehegattin sowie seines Sohnes aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie seines Sohnes römisch 40 gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 AsylG 2005 bzw. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Zudem wurde die Ausweisung der Ehegattin sowie seines Sohnes aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

1.2 Zur Situation im Kosovo wird Folgendes festgestellt:

Allgemeine politische Lage

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)

Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.

Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).

Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.

Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.

Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).

In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)

Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.

Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.

Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).

Internationale Präsenz in Kosovo

Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.

EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.

Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.

Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.

Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.

In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.

Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite

11)

Politische Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)

Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.

Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.

Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.

Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten

ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf

hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht

zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.

Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.

Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,

Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite

46)

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)

Kosovo-Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)

Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)

Schutz der Menschenrechte

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.

Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.

Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.

Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Medizinische Versorgung

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.

Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.

Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.

Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.

Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.

In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.

Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.

Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.

Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)

Behandlung von Rückkehrern

Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)

Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.

Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligem Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)

Zur Situation katholischer Glaubensangehöriger im Kosovo:

Rechtslage

Der neue Staat Kosovo ist gemäß seiner verabschiedeten Verfassung ein säkularer Staat ohne Staatsreligion. Glaubensfreiheit ist im Artikel 38 verankert und wird in der Regel in der Praxis respektiert.

Als anerkannte Glaubensgemeinschaften sind die Islamische Gemeinde, die Serbisch-Orthodoxe Kirche (SOK), die Römisch-Katholische Kirche, die Protestantische-Evangelische Kirche (KPEC) und die Jüdische Gemeinde aufgelistet. Alle Religionsgemeinschaften sind autonom und genießen Schutz.

Schon die Unabhängigkeitserklärung Kosovos enthielt das Bekenntnis zur Umsetzung spezieller Rechtsgarantien für alle ethnischen und konfessionellen Gruppen Kosovos. Entsprechend der Verfassung werden alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung gegenüber Minderheiten getroffen und nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen respektiert. Ein Gesetz über die Religionsfreiheit (Law on Freedom of Religion) wurde bereits im August 2006 verkündet. Das Gesetz steht im Einklang mit den internationalen Standards (Religionsfreiheit, Gleichheit, Schutz vor Diskriminierungen, Neutralität des Staates, Selbstbestimmungsrecht etc.)

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Lage der Religionsgemeinschaften

in ausgewählten nichtislamischen Ländern. Juni 2009, S. 32]

Religionen im Kosovo

Im Kosovo sind drei Religionen präsent: Islam, Katholizismus und serbische Orthodoxie.

Zum muslimischen Glauben bekennen sich die meisten Albaner (2,22.156 bzw. 86,9%), die muslimischen Slawen (Goranen und Bosniaken), die Angehörigen der türkischen Minderheit, sowie die Mehrheit der Roma (ein Teil der Roma bekennt sich zum Christentum), Ashkali and Ägypter.

Katholiken

Etwa 77.680 (3%) der Albaner im Kosovo bekennen sich zum katholischen Glauben.

Neben den Albanern sind die Kroaten (wohnhaft in Ferizaj/Uro¿evac3, Lipjan/Lipljan,

Viti/Vitina, Shtërpcë/¿trpce) römisch - katholischen Glaubens.

In 10 der insgesamt 30 Gemeinden des Kosovo leben Albaner römisch katholischen Glaubens. Der Großteil lebt in der Gemeinde Gjakovë/Ðakovica. Etwa 43 000 der insgesamt 110 000 albanischen Bewohner dieser Gemeinde sind Katholiken. Die zweitgrößte Gemeinde stellt Prizren/Prizren mit 14 300 katholischen Albanern dar, gefolgt von Klinë/Klina mit 9500, Prishtinë/Pristina mit 8 200, Pejë/Pec mit 1500, Ferizaj/Urosevac mit 600, Istog/ Istok mit 110, Viti/Vitina mit 300, Deçan/Decane mit 120 sowie Gllogovc/Glogovac mit 50 albanischen Bewohnern katholischen Glaubens. [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 6]

Im Regelfall ist die wirtschaftliche Lage der Katholiken im Durchschnitt eine bessere, da zahlreiche Personen (ca. 60 000) seit langem als Gastarbeiter vorwiegend in der Schweiz, aber auch in Österreich und Deutschland, berufstätig sind.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 10.11.2009, Zahl 349/09 an das Bundesasylamt Traiskirchen; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009. http://www.catholicnews.com/data/stories/cns/0900620.htm [19.11.2009][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 10.11.2009, Zahl 349/09 an das Bundesasylamt Traiskirchen; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009. http://www.catholicnews.com/data/stories/cns/0900620.htm [19.11.2009]

Das Bistum Prizren

Die insgesamt 77 680 Albaner katholischer Konfession des Kosovo werden vom Bistum Prizren betreut. Bis zum Jahr 2000 gehörten die katholischen Kosovaren zum Bistum Skopje und Prizren, dann wurde der mazedonische Teil abgetrennt und eine eigenständige Apostolische Administratur Prizren gebildet. Das Bistum Prizren ist in 23 Pfarreien aufgeteilt, in denen 55 Priester arbeiten. Die meisten katholischen Priester gehören dem Orden der Franziskaner an und wurden in Bosnien- Herzegowina, Kroatien oder Slowenien ausgebildet. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]

Als Bischof fungiert seit Dezember 2006 Dode GJERGJI aus der Gemeinde Viti als Nachfolger des verstorbenen Bischofs Mark Sopi [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI; Giga-Catholic Information: Apostolic Administration of Prizren, Serbia.Als Bischof fungiert seit Dezember 2006 Dode GJERGJI aus der Gemeinde Viti als Nachfolger des verstorbenen Bischofs Mark Sopi [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI; Giga-Catholic Information: Apostolic Administration of Prizren, Serbia.

http://www.gcatholic.com/dioceses/diocese/priz0.htm#3851

Obwohl nur 8 200 katholische Albaner in der Hauptstadt Prishtinë/Pristina leben, stellte das Bistum Prizren/Prizren die Forderung nach der Errichtung einer katholischen Kathedrale in Prishtinë/Pristina, mit dem Ziel den derzeitigen Sitz des Bistums von Prizren/Prizren in die Hauptstadt zu verlegen. Die Gemeindeversammlung von Prishtinë/Pristina befürwortete die Forderung des Bistums und übertrug der katholischen Kirche Kommunalland zur Errichtung der Kathedrale. Im September 2005 erfolgte die Grundsteinlegung und befindet sich die Kathedrale derzeit im Aufbau.

Nach 1999 wurden eine Reihe katholischer Kirchen errichtet und kann festgestellt werden, dass die Katholiken in dieser Hinsicht nicht benachteiligt wurden, sondern im Gegensatz eine positive Diskriminierung erfahren haben.

Weder während des Krieges in den Jahren 1998/1999 noch während der Unruhen im März 2004 wurden katholische Kirchen bzw. Institutionen zerstört. [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 13], es kam nur zu einem Vorfall in Prizren, als eine katholische Kirche für eine orthodoxe Kirche gehalten wurde und beinahe angegriffen wurde. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]Weder während des Krieges in den Jahren 1998 aus 1999, noch während der Unruhen im März 2004 wurden katholische Kirchen bzw. Institutionen zerstört. [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 13], es kam nur zu einem Vorfall in Prizren, als eine katholische Kirche für eine orthodoxe Kirche gehalten wurde und beinahe angegriffen wurde. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]

Politisches Engagement der Katholiken

Im Gegensatz zu den Muslimen sind die Katholiken des Kosovo politisch aktiv: Katholiken gründeten die "Partia Shqiptare Demokristiane e Kosovës" (PSHDK) zu deutsch Christlichdemokratische Partei des Kosovo, die zwei Abgeordnete im Parlament stellt. Obgleich als christliche Partei etabliert, sind auch eine große Anzahl von Muslimen Mitglied der PSHDK.

In allen Gemeinden, in denen katholische Albaner in größerer Zahl leben, sind diese auch in die Gemeindestrukturen eingebunden. Es gibt keinen Sektor der kosovarischen Verwaltung in dem nicht katholische Albaner vertreten sind. In Polizei Justiz, Gesundheitswesen, Unterrichtswesen, etc. sind wesentliche Posten von Albanern katholischen Glaubens besetzt. Beispielsweise wird das Kreisgericht (Gerichtshof zweiter Instanz für Gemeindegerichte sowie Gerichtshof erster Instanz in schweren Strafrechtssachen) in Prishtinë/Pri¿tina von einem Katholiken geleitet.

[XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 7-9; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, S.32]

Die allgemein geschätzte humanitäre Organisation "Mutter Teresa" ist von Katholiken gegründet worden, und katholische Würdenträger und Intellektuelle eine große gesellschaftliche Rolle im Kosovo spielen, so waren Katholiken auch federführend, als zu Beginn der Neunziger Jahre auf Versammlungen die Beilegung Tausender von Familienfehden beschlossen worden ist. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]

Beispiele:

Der frühere Parlamentspräsident Kole BERISHA ist praktizierender Katholik;

Der verstorbene Präsident RUGOVA konvertierte zur katholischen Kirche; [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Der verstorbene Präsident RUGOVA konvertierte zur katholischen Kirche; [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Verhältnis Moslems - Katholiken

Religiöse Unterschiede spielen im Leben der Kosovo Albaner eine weit untergeordnete Rolle; das einigende Element der gemeinsamen ethnischen Zugehörigkeit überspielt mögliche Unterschiede in der Religionszugehörigkeit. So ist zB nichts Ungewöhnliches, in einer Familie Katholiken und Muslime anzutreffen. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05 , Seite 1; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, S. 31]

Die katholischen Kirchen wurden immer und werden auch heute noch von den moslemischen Albanern geachtet. Eine große Zahl moslemischer Albanern, insbesondere Jugendliche, nimmt an katholischen Zeremonien (Weihnachtsmette,

Osterfeuer, Sonntagsmessen) teil. Der katholische Klerus leistet im Kosovo Versöhnungsarbeit zwischen den Volksgruppen aber auch verfeindeten Albanern, und wird für dessen Arbeit geachtet. [XXXX:

Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 14]

Die verschiedenen "hohen Feste" der Religionsgruppen werden traditionell von allen Personen gefeiert. Überbetonungen der Religion werden kritisch betrachtet. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI]Die verschiedenen "hohen Feste" der Religionsgruppen werden traditionell von allen Personen gefeiert. Überbetonungen der Religion werden kritisch betrachtet. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI]

Bei den religiösen Feiern in der katholischen Kirche sind regelmäßig die höchsten Funktionäre des Kosovo - Moslems - anwesend (Weihnachten 2007, Präsident

SEJDIU). Moslemische Familien gratulieren ihren christlichen Nachbarn und umgekehrt zu den religiösen Festen. Die Feste werden von allen Kosovaren gefeiert, unabhängig von der Religion (z.B. Christbaum bei Moslems, in der Fußgängerzone Mother Teresa, der Hauptstraße von Pristina, etc). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 11.02.2008, Zahl 20/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10]SEJDIU). Moslemische Familien gratulieren ihren christlichen Nachbarn und umgekehrt zu den religiösen Festen. Die Feste werden von allen Kosovaren gefeiert, unabhängig von der Religion (z.B. Christbaum bei Moslems, in der Fußgängerzone Mother Teresa, der Hauptstraße von Pristina, etc). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 11.02.2008, Zahl 20/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10]

Verstärkt werden Konvertierungen vom Islam zum Katholizismus bekannt (u.a. eine Gruppe von ca. 30 Personen aus Skenderaj, hoher Anteil in der Gemeinde Klina).

Durch die geschichtliche Entwicklung - Konvertierung während der türkischen Besatzung ab 1455 vom Christentum zum Islam aus pragmatischen Gründen (Anmerkung: Beschäftigung im Staatsdienst, etc) - ist gegenwärtig ein Trend zurück zum Christentum bemerkbar. In der Vergangenheit wurden auch die christlichen Feste und Traditionen innerhalb der Häuser bewahrt. Personen sprechen nicht von einer Konvertierung, sondern einer "Rückkehr" zum ursprünglichen Glauben.

[Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, S. 31; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009.[Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, S. 31; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009.

http://www.catholicnews.com/data/stories/cns/0900620.htm]

Generell kann die Lage der Katholiken im Kosovo als völlig unproblematisch bezeichnet werden. Die Religionsausübung ist in vollem Umfang gewährleistet und frei von Benachteiligungen etc.

Bei den zahlreichen Besuchen in den katholischen Bereichen des Kosovo und nach

persönlichen Gesprächen mit Priestern und katholischen Familien in den Bereichen

Prizren

Pristina

Klina

Zllakucan

Peja

Novosello

etc

wurde lediglich ein Fall einer Beeinträchtigung geschildert.

In der Stadt Gjakove wurde eine aufgestellte Weihnachtskrippe angezündet (Dezember 2004) [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 03.02.2007, Zahl 681/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat ]In der Stadt Gjakove wurde eine aufgestellte Weihnachtskrippe angezündet (Dezember 2004) [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 03.02.2007, Zahl 681/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat ]

Die katholischen Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albanern ausgesetzt. Dies wurde in einem Gespräch auch vom Pfarrer der katholischen Kirche in Gjakovë/Ðakovica sowie vom Administrator des Bistums in Prizren bestätigt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische

Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seiten 14-15 im Einklang mit United States Department of State, International Religious Freedom Report 2009. Kosovo, Seite 3 - Catholic, Orthodox, and Muslim Albanians reported that they had no problems with fellow ethnic Albanians belonging to others of these religious groups - und [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite12: Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie zu seiner familiären Situation im Kosovo und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (auch bereits im ersten Verfahren), im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 12.05.2011 und den vorgelegten (Personal-)Dokumenten. Das Todesjahr seines Vaters - 1985 - wurde vom Beschwerdeführer übereinstimmend bei seinen Antragstellungen 1996 und 1998 angegeben. Gegenteilige spätere Ausführungen - etwa ein Streit mit dem Vater wegen des Verkaufs eines Grundstückes 2005 - waren daher nicht glaubwürdig. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Kosovo jemals einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr hat er ausdrücklich angegeben, dass er seine Existenz durch Berufstätigkeit und den Aufenthalt im Elternhaus (samt kleiner Landwirtschaft) sichern habe können.

Dass der Beschwerdeführer die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt, ergibt sich aus seinen Angaben im Verlauf des Verfahrens und den Bestimmungen des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Staatsbürgerschaft nicht geklärt sei, da er den Kosovo vor dem 01.01.1998 verlassen habe (und danach nicht mehr zurückgekehrt sei) und weder über enge familiäre noch wirtschaftliche Beziehungen in den Kosovo verfüge. Somit sei auch die Staatsbürgerschaft seiner Kinder nicht geklärt.

Zunächst ist dazu festzuhalten, dass seine Ehegattin und seine (Adoptiv-)Tochter den Kosovo erst im Juli 1999 verlassen und sich zuvor - auch am genannten Stichtag 01.01.1998 - im Kosovo aufgehalten haben (sowie dort auch registriert waren). An deren kosovarischer Staatsbürgerschaft besteht daher kein Zweifel, zumal der diesbezüglichen vorläufigen Feststellung auch im Rahmen des Parteiengehörs - jedenfalls hinsichtlich der Ehegattin - nicht widersprochen worden ist. Durch die kosovarische Staatsangehörigkeit der Ehegattin ergibt sich auch die kosovarische Staatsangehörigkeit der beiden gemeinsamen, in Österreich geborenen Kinder, da dazu nach dem StAG ein Elternteil (hier: deren Mutter / die Ehegattin) mit kosovarischer Staatsangehörigkeit ausreichend ist. Eine Relevanz des Geschlechts dieses Elternteiles - wie in der Stellungnahme angedeutet - ist dem kosovarischen StAG nicht zu entnehmen.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer zum Stichtag 01.01.1998 keinen ständigen Wohnsitz mehr im Kosovo gehabt hat. Allerdings wurde er - nach seinen eigenen Angaben - im Kosovo geboren und hat auch stets (bis 1996) dort gelebt. Seine Mutter lebte bis zu ihrem Tod (nach dem 01.01.1998) im Kosovo, seine Schwester tut dies noch immer und ist demnach kosovarische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer heiratete in Österreich eine (nunmehrige) kosovarische Staatsangehörige und adoptierte ihre Tochter (ebenfalls eine kosovarische Staatsangehörige). Die beiden gemeinsamen Söhne sind kosovarische Staatsangehörige. Überdies war der Beschwerdeführer bis 2005 im Besitz eines Grundstückes im Kosovo, das er durch einen Mittelsmann verkaufte. Damit sind die familiären und wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zum Kosovo insgesamt stark genug, um ihn als Mitglied der Kosovo-Diaspora anzusehen, dem nach Art. 13 StAG gleichfalls die Staatsbürgerschaft zusteht. Für den Asylgerichtshof besteht somit insgesamt kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist. Jedenfalls aber ist die Republik Kosovo als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers dessen Herkunftsstaat iSv § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 bzw. § 1 Z 4 AsylG 1997.Richtig ist, dass der Beschwerdeführer zum Stichtag 01.01.1998 keinen ständigen Wohnsitz mehr im Kosovo gehabt hat. Allerdings wurde er - nach seinen eigenen Angaben - im Kosovo geboren und hat auch stets (bis 1996) dort gelebt. Seine Mutter lebte bis zu ihrem Tod (nach dem 01.01.1998) im Kosovo, seine Schwester tut dies noch immer und ist demnach kosovarische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer heiratete in Österreich eine (nunmehrige) kosovarische Staatsangehörige und adoptierte ihre Tochter (ebenfalls eine kosovarische Staatsangehörige). Die beiden gemeinsamen Söhne sind kosovarische Staatsangehörige. Überdies war der Beschwerdeführer bis 2005 im Besitz eines Grundstückes im Kosovo, das er durch einen Mittelsmann verkaufte. Damit sind die familiären und wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zum Kosovo insgesamt stark genug, um ihn als Mitglied der Kosovo-Diaspora anzusehen, dem nach Artikel 13, StAG gleichfalls die Staatsbürgerschaft zusteht. Für den Asylgerichtshof besteht somit insgesamt kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist. Jedenfalls aber ist die Republik Kosovo als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers dessen Herkunftsstaat iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 bzw. Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997.

Die grundsätzliche Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Beschäftigungsverhältnissen seit Mai 2003, wobei dieser vorläufigen Feststellung auch im Rahmen der Stellungnahme vom 12.05.2011 nicht widersprochen worden ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden GVS-Speicherauszug vom 29.08.2011.

Die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere dem Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung, der Beschäftigungsbewilligung (von 2005) und den Lohnzetteln. Seine Zusatzausbildung als Baggerführer ist durch das entsprechende Diplom vom Juni 2005 belegt. Sowohl das (zuständige) Sozialministerium als auch das AMS gehen in schriftlichen Stellungnahmen vom Mai 2010 - die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt worden sind - davon aus, dass der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter seit Ablauf der Beschäftigungsbewilligung (im Februar 2006) aufgrund der Novellierung des AuslBG keiner solchen mehr bedarf. Für den Asylgerichtshof besteht daher kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Aberkennung des subsidiären Schutzes (die bisher nicht erfolgt ist) auch ohne gesonderte Beschäftigungsbewilligung legal beschäftigt werden kann. Für die Einschätzung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid - dass aufgrund des Fehlens einer gesonderten Beschäftigungsbewilligung ein fortgesetzter Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliege - besteht trotz Strafanträgen des Finanzamtes gegen frühere Arbeitgeber des Beschwerdeführers nach Ansicht des Asylgerichtshofes kein Anlass. Offenbar ging das Bundesasylamt irrig von der Annahme aus, dass die einschlägige Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG bereits aufgrund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes nicht mehr anzuwenden ist.Die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere dem Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung, der Beschäftigungsbewilligung (von 2005) und den Lohnzetteln. Seine Zusatzausbildung als Baggerführer ist durch das entsprechende Diplom vom Juni 2005 belegt. Sowohl das (zuständige) Sozialministerium als auch das AMS gehen in schriftlichen Stellungnahmen vom Mai 2010 - die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt worden sind - davon aus, dass der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter seit Ablauf der Beschäftigungsbewilligung (im Februar 2006) aufgrund der Novellierung des AuslBG keiner solchen mehr bedarf. Für den Asylgerichtshof besteht daher kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Aberkennung des subsidiären Schutzes (die bisher nicht erfolgt ist) auch ohne gesonderte Beschäftigungsbewilligung legal beschäftigt werden kann. Für die Einschätzung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid - dass aufgrund des Fehlens einer gesonderten Beschäftigungsbewilligung ein fortgesetzter Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliege - besteht trotz Strafanträgen des Finanzamtes gegen frühere Arbeitgeber des Beschwerdeführers nach Ansicht des Asylgerichtshofes kein Anlass. Offenbar ging das Bundesasylamt irrig von der Annahme aus, dass die einschlägige Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG bereits aufgrund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes nicht mehr anzuwenden ist.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin und dem Fremdenakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine Kinder über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG für drei Jahre (von Jänner 2003 bis Jänner 2006 bzw. von September 2002 bis September 2005) verfügten, ergibt sich aus den diesbezüglichen Fremdenakten.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin und dem Fremdenakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine Kinder über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG für drei Jahre (von Jänner 2003 bis Jänner 2006 bzw. von September 2002 bis September 2005) verfügten, ergibt sich aus den diesbezüglichen Fremdenakten.

Dem Beschwerdeführer wurde 1998 subsidiärer Schutz ausschließlich aus dem Grund der damaligen allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation in seinem Herkunftsstaat gewährt. Eine konkrete individuelle Gefährdung (zusätzlich zur allgemeinen Situation) wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers hingegen nie festgestellt. Eine rechtskräftige Aberkennung dieses subsidiären Schutzes wurde 2002 vom Verfassungsgerichtshof behoben - jedoch nicht wegen einer konkreten individuellen Gefährdung (im Sinne Art. 3 EMRK), sondern weil die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem Fremdenrecht waren. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 1998 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich besitzt.Dem Beschwerdeführer wurde 1998 subsidiärer Schutz ausschließlich aus dem Grund der damaligen allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation in seinem Herkunftsstaat gewährt. Eine konkrete individuelle Gefährdung (zusätzlich zur allgemeinen Situation) wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers hingegen nie festgestellt. Eine rechtskräftige Aberkennung dieses subsidiären Schutzes wurde 2002 vom Verfassungsgerichtshof behoben - jedoch nicht wegen einer konkreten individuellen Gefährdung (im Sinne Artikel 3, EMRK), sondern weil die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem Fremdenrecht waren. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 1998 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich besitzt.

Angesichts der nachhaltigen Stabilisierung und Verbesserung der Situation im Kosovo seit 1998 besteht nunmehr kein Grund für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz, zumal keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK glaubhaft gemacht werden konnte. Eine besondere Gefährdungssituation katholischer Albaner (auch im Falle einer Eheschließung mit einer moslemischen Albanerin) ist den Berichten nicht zu entnehmen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer einer Gruppe angehören würde, die als besonders gefährdet einzustufen ist. Insgesamt wird in der Stellungnahme vom 12.05.2011 nur auf die ohnehin im Bericht angeführten Probleme hingewiesen, ohne jedoch nachvollziehbar darzulegen, wieso diese konkret für den Beschwerdeführer eine nachhaltige Gefährdung darstellen sollten. Die Behauptung, dass die Bevölkerung des Kosovo vor etwaigen (eventuell ethnisch oder religiös motivierten) Übergriffen keinen ausreichenden Schutz finden kann, bleibt ohne jeglichen Beleg und ist daher nicht geeignet, eine Situation darzulegen, die eine Aufrechterhaltung des subsidiären Schutzes für den Beschwerdeführer rechtfertigen würde.Angesichts der nachhaltigen Stabilisierung und Verbesserung der Situation im Kosovo seit 1998 besteht nunmehr kein Grund für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz, zumal keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 3, EMRK glaubhaft gemacht werden konnte. Eine besondere Gefährdungssituation katholischer Albaner (auch im Falle einer Eheschließung mit einer moslemischen Albanerin) ist den Berichten nicht zu entnehmen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer einer Gruppe angehören würde, die als besonders gefährdet einzustufen ist. Insgesamt wird in der Stellungnahme vom 12.05.2011 nur auf die ohnehin im Bericht angeführten Probleme hingewiesen, ohne jedoch nachvollziehbar darzulegen, wieso diese konkret für den Beschwerdeführer eine nachhaltige Gefährdung darstellen sollten. Die Behauptung, dass die Bevölkerung des Kosovo vor etwaigen (eventuell ethnisch oder religiös motivierten) Übergriffen keinen ausreichenden Schutz finden kann, bleibt ohne jeglichen Beleg und ist daher nicht geeignet, eine Situation darzulegen, die eine Aufrechterhaltung des subsidiären Schutzes für den Beschwerdeführer rechtfertigen würde.

Dass der Beschwerdeführer im Kosovo über keinen Besitz mehr verfügt, weil er sein Grundstück 2005 (um immerhin ¿ 10.000,- laut vorgelegtem Vertrag) verkauft hat, stellt angesichts des Verkaufserlöses und der mehrjährigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich kein hinreichendes Argument für eine erwartbare existenzbedrohende Notlage dar. Dies auch für den Fall, dass tatsächlich eine (vorübergehende) Unterkunftnahme bei der Schwiegermutter oder der Schwester nicht möglich sein sollte.

Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat ein in Österreich erworbenes Sprachzertifikat (Niveaustufe A2) vorgelegt, womit gute Kenntnisse der deutschen Sprache evident sind. An seiner beruflichen und sozialen Integration in Österreich besteht angesichts des langen Aufenthalts, der Berufstätigkeit sowie zweier schulpflichtiger Kinder (mit gutem Schulerfolg) keine Zweifel. Angesichts des Todes seiner Eltern und des langen Auslandsaufenthalts ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nur noch geringe emotionale Bindungen zum Herkunftsstaat aufweist.

Das im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes angenommene Integrationshindernis der illegalen Beschäftigung beruht - wie oben dargelegt - auf einer irrigen Rechtsansicht des Bundesasylamtes. Überdies wäre dem Beschwerdeführer eine bei der Sozialversicherung angemeldete Beschäftigung ohne vom Arbeitgeber beantragte Beschäftigungsbewilligung nur sehr eingeschränkt als bewusster Verstoß gegen die geltende Rechtsordnung vorwerfbar.

Die früheren strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (2001 und 2002) sind - wie im Strafregisterauszug vom 22.06.2011 ersichtlich - mittlerweile getilgt und dürfen dem Beschwerdeführer daher - entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH Erkenntnis vom 07.10.2010, Zahl B 950-954/10-8) - nicht mehr vorgeworfen werden. Vielmehr gilt der Beschwerdeführer nunmehr (erneut) als unbescholten. Im Übrigen wären aber diese offenkundig (da Vermögensdelikte und in beiden Fällen lediglich mit bedingten Freiheitsstrafen an der jeweiligen Untergrenze des Strafrahmens geahndet) nicht besonders gravierenden Straftaten - anders als das Bundesasylamt vermeint - auch bei fehlender Tilgung nicht geeignet, ein Wohlverhalten in den folgenden mehr als 5 (nunmehr sogar 9) Jahren derart zu entwerten, dass daraus ein substanzielles Integrationshindernis abgeleitet werden könnte.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage im Kosovo stützen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 26.04.2011 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten worden ist.

Vielmehr wurde eine Verbesserung der allgemeinen Situation im Kosovo seit 2004 auch vom Beschwerdeführer zugestanden. In diesem Zusammenhang sei ergänzend festgehalten, dass eine asylrelevante Verfolgung seitens staatlicher Stellen für katholische Albaner (allein aus diesem Grund) nicht nur - wie der Beschwerdeführer vermeint - "nicht mehr sehr wahrscheinlich" ist, sondern nie (auch nicht 1999) festgestellt werden konnte. Auch dem Beschwerdeführer wurde weder Asyl noch subsidiärer Schutz aus Gründen seiner Konfession zuerkannt.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes am 31.05.2007 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes am 31.05.2007 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.

3.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3 § 9 AsylG 2005 lautet:3.3 Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Der Asylgerichtshof hat zu klären, ob im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Asylgerichtshof hat zu klären, ob im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 8 AsylG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; er hat auch nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger 35-jähriger Mann, der in Österreich seit rund 8 Jahren regelmäßig (und zuletzt in steigendem Ausmaß) beschäftigt ist und seine Existenz sowie die seiner Familie problemlos sichern konnte. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und von humanitärer Hilfe - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Selbst wenn eine Unterkunft bei der Schwiegermutter oder der Schwester des Beschwerdeführers tatsächlich nicht einmal vorübergehend möglich sein sollte (seine Eltern sind bereits verstorben, sein Grundstück im Kosovo hat der Beschwerdeführer 2005 verkauft), stellt sich die erwartbare Unterkunftssituation in Anbetracht seines bisherigen Einkommens in Österreich und der vorhandenen Notquartiere jedenfalls als nicht schlechter gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Darüber hinaus finden sich im Kosovo, wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, internationale und nationale Organisationen ("Mutter Theresa", das "Rote Kreuz", Caritas...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Auch sind zahlreiche NGOs dort tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen, welcher Art auch immer, entsprechende Unterstützung zu erhalten.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger 35-jähriger Mann, der in Österreich seit rund 8 Jahren regelmäßig (und zuletzt in steigendem Ausmaß) beschäftigt ist und seine Existenz sowie die seiner Familie problemlos sichern konnte. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und von humanitärer Hilfe - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Selbst wenn eine Unterkunft bei der Schwiegermutter oder der Schwester des Beschwerdeführers tatsächlich nicht einmal vorübergehend möglich sein sollte (seine Eltern sind bereits verstorben, sein Grundstück im Kosovo hat der Beschwerdeführer 2005 verkauft), stellt sich die erwartbare Unterkunftssituation in Anbetracht seines bisherigen Einkommens in Österreich und der vorhandenen Notquartiere jedenfalls als nicht schlechter gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Darüber hinaus finden sich im Kosovo, wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, internationale und nationale Organisationen ("Mutter Theresa", das "Rote Kreuz", Caritas...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Auch sind zahlreiche NGOs dort tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen, welcher Art auch immer, entsprechende Unterstützung zu erhalten.

Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seiner langjährigen Berufserfahrung im Kosovo überdurchschnittliche Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätte.

Nochmals ist festzuhalten, dass die erstmalige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer allein aufgrund der damaligen bürgerkriegsähnlichen Zustände im Kosovo erfolgte und die diesbezügliche Aberkennung vom Verfassungsgerichtshof nur behoben worden ist, weil seine Ehegattin damals über einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz verfügt hat.

Das Kriterium des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist somit hinsichtlich der ursprünglichen Begründung des subsidiären Schutzes (schon seit Jahren) erfüllt und der Wegfall der Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes dementsprechend als nachhaltig zu beurteilen. Überdies verfügt nunmehr auch kein Angehöriger seiner Kernfamilie mehr über einen Aufenthaltstitel aus dem Asyl- oder Fremdenrecht, den der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens für sich beanspruchen könnte.Das Kriterium des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist somit hinsichtlich der ursprünglichen Begründung des subsidiären Schutzes (schon seit Jahren) erfüllt und der Wegfall der Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes dementsprechend als nachhaltig zu beurteilen. Überdies verfügt nunmehr auch kein Angehöriger seiner Kernfamilie mehr über einen Aufenthaltstitel aus dem Asyl- oder Fremdenrecht, den der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens für sich beanspruchen könnte.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Da hinsichtlich seiner Frau und seines jüngsten Sohnes mit Erkenntnissen vom heutigen Tag inhaltsgleich entschieden wurde (und dem Sohn auch nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde), ist auch unter dem Aspekt des Familienverfahrens für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.3.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Im vorliegenden Fall ist ein Beschwerdeverfahren über die asylrechtliche Ausweisung des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes XXXX beim Asylgerichtshof anhängig, während das Asylerstreckungsverfahren seiner Adoptivtochter XXXX mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2000 negativ beendet wurde (ohne Verfügung einer Ausweisung, da das Bundesasylamt mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003 keine Ausweisung zu verfügen hatte). Zudem verfügten seine Adoptivtochter XXXX und der zweite gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin XXXX, XXXX, von April 2002 bis April 2005 über eine befristete humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach dem Fremdengesetz gemäß § 10 Abs. 4 FrG. Eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung betreffend die Kinder XXXX und XXXX wurde jedoch bis zum heutigen Tag nicht getroffen.Im vorliegenden Fall ist ein Beschwerdeverfahren über die asylrechtliche Ausweisung des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes römisch 40 beim Asylgerichtshof anhängig, während das Asylerstreckungsverfahren seiner Adoptivtochter römisch 40 mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2000 negativ beendet wurde (ohne Verfügung einer Ausweisung, da das Bundesasylamt mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003 keine Ausweisung zu verfügen hatte). Zudem verfügten seine Adoptivtochter römisch 40 und der zweite gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin römisch 40 , römisch 40 , von April 2002 bis April 2005 über eine befristete humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach dem Fremdengesetz gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG. Eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung betreffend die Kinder römisch 40 und römisch 40 wurde jedoch bis zum heutigen Tag nicht getroffen.

Da beim Asylgerichtshof sohin kein Beschwerdeverfahren der Kinder XXXX und XXXX des Beschwerdeführers anhängig ist, kann eine aktuelle Zulässigkeit der Ausweisung aller Mitglieder der Kernfamilie nicht geprüft und eine etwaige solche zulässige Ausweisung gegenüber diesen beiden Kindern des Beschwerdeführers auch nicht verfügt werden. Für eine Ausweisung nur des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und des Sohnes XXXX, die dazu führen könnte, dass diese vor ihren beiden Kindern bzw. der Sohn XXXX vor seinen Geschwistern zur Ausreise verpflichtet wären, ist mit Blick auf den dadurch bewirkten massiven Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens keine Rechtfertigung ersichtlicht.Da beim Asylgerichtshof sohin kein Beschwerdeverfahren der Kinder römisch 40 und römisch 40 des Beschwerdeführers anhängig ist, kann eine aktuelle Zulässigkeit der Ausweisung aller Mitglieder der Kernfamilie nicht geprüft und eine etwaige solche zulässige Ausweisung gegenüber diesen beiden Kindern des Beschwerdeführers auch nicht verfügt werden. Für eine Ausweisung nur des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und des Sohnes römisch 40 , die dazu führen könnte, dass diese vor ihren beiden Kindern bzw. der Sohn römisch 40 vor seinen Geschwistern zur Ausreise verpflichtet wären, ist mit Blick auf den dadurch bewirkten massiven Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens keine Rechtfertigung ersichtlicht.

Bei dieser besonderen Verfahrenskonstellation gleicht die vorliegende Situation jenen Fällen, in denen Asylbehörden in Folge der anzuwendenden unterschiedlichen Rechtslage in Verfahren von einzelnen Familienangehörigen keine Ausweisung zu verfügen hatten (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 idF vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) während gegen ein anderes Familienmitglied Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:Bei dieser besonderen Verfahrenskonstellation gleicht die vorliegende Situation jenen Fällen, in denen Asylbehörden in Folge der anzuwendenden unterschiedlichen Rechtslage in Verfahren von einzelnen Familienangehörigen keine Ausweisung zu verfügen hatten (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) während gegen ein anderes Familienmitglied Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:

2007/19/1054, Folgendes ausgeführt:

"Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.""Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung."

Da auch die vorliegende Verfahrenssituation derzeit eine Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung aller Angehörigen der Kernfamilie in einem gemeinsam zu führenden Verfahren nicht zulässt, würde sich aus einer weiteren Führung des Ausweisungsverfahrens im Hinblick auf den Beschwerdeführer, seine Ehegattin und den Sohn XXXX durch den Asylgerichtshof die Möglichkeit ergeben, dass der Grundsatz der Familieneinheit nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. Diese Konstellation gleicht insofern der in der oben zitierten Entscheidung des VwGH angesprochenen, da der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung (oder eine einheitliche Entscheidung über die allfällige Unzulässigkeit der Ausweisung) getroffen hat. Daher waren die gegen den Beschwerdeführer, seine Ehegattin und den Sohn XXXX durch das Bundesasylamt erlassenen Ausweisungen zu beheben und dadurch die sodann zuständige Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens in die Lage zu versetzen, die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung der gesamten Familie samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Art. 8 EMRK gemeinsam zu beurteilen.Da auch die vorliegende Verfahrenssituation derzeit eine Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung aller Angehörigen der Kernfamilie in einem gemeinsam zu führenden Verfahren nicht zulässt, würde sich aus einer weiteren Führung des Ausweisungsverfahrens im Hinblick auf den Beschwerdeführer, seine Ehegattin und den Sohn römisch 40 durch den Asylgerichtshof die Möglichkeit ergeben, dass der Grundsatz der Familieneinheit nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. Diese Konstellation gleicht insofern der in der oben zitierten Entscheidung des VwGH angesprochenen, da der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung (oder eine einheitliche Entscheidung über die allfällige Unzulässigkeit der Ausweisung) getroffen hat. Daher waren die gegen den Beschwerdeführer, seine Ehegattin und den Sohn römisch 40 durch das Bundesasylamt erlassenen Ausweisungen zu beheben und dadurch die sodann zuständige Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens in die Lage zu versetzen, die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung der gesamten Familie samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Artikel 8, EMRK gemeinsam zu beurteilen.

3.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

Festzuhalten ist, dass in der Beschwerde vom 11.12.2007 lediglich pauschal eine fehlende Existenzgrundlage sowie eine schlechte allgemeine Sicherheitslage im Kosovo behauptet, und darüber hinaus fast ausschließlich auf die Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich eingegangen wurde.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Kosovo dem Beschwerdeführer gem. § 45 AVG mit Schreiben vom 26.04.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15)). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes hat der Beschwerdeführer keine entgegenstehenden, auf Belege gestützten, Argumente entgegengesetzt. Im Wesentlichen wurde ausführlich zur Integration - und den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - Stellung genommen und entsprechende Beweismittel vorgelegt. Darüber hinaus wurde zur Situation im Kosovo nur pauschal behauptet, dass eine allgemeine Gefährdungssituation (insbesondere für katholische Albaner) weiterbestehe und die Bevölkerung vor ethnisch oder religiös motivierten Übergriffen nicht ausreichend geschützt sei. Überdies wäre im Falle einer Rückkehr weder eine Unterkunft noch eine Existenzperspektive für den Beschwerdeführer und seine Familie vorhanden.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Kosovo dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, AVG mit Schreiben vom 26.04.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15)). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes hat der Beschwerdeführer keine entgegenstehenden, auf Belege gestützten, Argumente entgegengesetzt. Im Wesentlichen wurde ausführlich zur Integration - und den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - Stellung genommen und entsprechende Beweismittel vorgelegt. Darüber hinaus wurde zur Situation im Kosovo nur pauschal behauptet, dass eine allgemeine Gefährdungssituation (insbesondere für katholische Albaner) weiterbestehe und die Bevölkerung vor ethnisch oder religiös motivierten Übergriffen nicht ausreichend geschützt sei. Überdies wäre im Falle einer Rückkehr weder eine Unterkunft noch eine Existenzperspektive für den Beschwerdeführer und seine Familie vorhanden.

Nochmals ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ("subsidiärer Schutz") des Beschwerdeführers in den Kosovo 1998 ausschließlich wegen der bürgerkriegsähnlichen Zustände in seinem Herkunftsstaat erfolgte. Dessen Aberkennung konnte 2002 nicht erfolgen, weil seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder damals über einen (befristeten) Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz verfügten. Angesichts der offenkundigen nachhaltigen und umfassenden Verbesserung der Situation im Kosovo seit 1998 und des Fehlens eines Aufenthaltstitels außerhalb des Asylgesetzes betreffend den Beschwerdeführer und seine Familie war im gegenständlichen Fall kein weiterer Ermittlungs- oder Verhandlungsbedarf mehr gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, Familienverfahren, Integration, Lebensgrundlage, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Staatsbürgerschaft, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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