TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/23 E5 420968-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2011
beobachten
merken

Spruch

E5 420.968-1/2011-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl. 10 11.749-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl. 10 11.749-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger kurdischer Abstammung, stellte am 14.12.2010, nachdem er am 06.12.1010 illegal über die Schweiz kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 15.12.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Wels, Fachinspektion Anhaltezentrum, erstbefragt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger kurdischer Abstammung, stellte am 14.12.2010, nachdem er am 06.12.1010 illegal über die Schweiz kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 15.12.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Wels, Fachinspektion Anhaltezentrum, erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Irak verlassen habe, da er ein uneheliches Kind sei, zumal sein Vater die Anerkennung verweigert habe. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Jahr 1980 von ihrem Bruder ermordet worden. Schließlich sei der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1997 im irakischen Bürgerkrieg umgekommen, weshalb der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in verschiedenen Hotels gelebt habe, wo er als Kellner gearbeitet habe. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte der Beschwerdeführer, von der Familie seiner Mutter sowie von der islamistischen Gruppierung verfolgt zu werden, da er als Kellner alkoholische Getränke ausgegeben habe.

Am 21.01.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und ihn nach Griechenland auszuweisen.Am 21.01.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und ihn nach Griechenland auszuweisen.

In der Folge wurde Griechenland seitens des Bundesasylamtes dazu aufgefordert, eine Einzelfallzusicherung (Versorgung, Unterkunft) im Hinblick auf den Beschwerdeführer abzugeben. Trotz mehrmaliger Urgenz, langte seitens der griechischen Behörden keine derartige Zusicherung ein, weshalb in der Folge das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen und er am 10.05.2011 neuerlich vor dem Bundesasylamt befragt wurde. Im Rahmen dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass die islamistische Bewegung von ihm verlangt hätte, Informationen über Politiker der liberalen Partei (Yekiti) für die Wahlen zu besorgen, die sich in der Bar, in welcher der Beschwerdeführer als Kellner gearbeitet habe, aufgehalten hätten. Am 16.01.2010 sei er mit XXXX von XXXX, er sei ein Freund seines Vaters gewesen, persönlich zusammengetroffen. Dieser habe ihn aufgefordert, für die Wahlen am 07.03.2010 Informationen zu liefern. Der Beschwerdeführer habe nichts getan und habe er deshalb am 10.03.2010 einen Drohbrief erhalten. Eine Woche später habe der Beschwerdeführer drei oder vier Anrufe erhalten. Ihm sei gesagt worden, dass er das Geheimnis nie verraten und dass er in einer Bar arbeiten würde, wo man als Moslem nicht arbeiten dürfe. Weiters sei ihm gesagt worden, dass man wisse, wo er sich aufhalte und dass er gefunden werden würde. Auch in Österreich habe er anonyme Anrufe erhalten. Als der Beschwerdeführer gemerkt habe, dass diese Personen hinter ihm her gewesen seien, er sei angerufen worden und man habe ihn verfolgt, habe er im April 2010 das Restaurant bzw XXXX verlassen und sei er nach XXXX gegangen, wo er sich für etwa vier Monate bei einem Freund aufgehalten habe. Dort habe er sich diesbezüglich mit dem Drohbrief auch an den Landeshauptmann gewandt, welcher ihm jedoch gesagt habe, dass er niemanden zu seiner Bewachung abstellen könne. Dennoch seien er und XXXX etwa eine Woche bis 10 Tage nach der Anzeige vorgeladen und befragt worden, wobei XXXX alles abgestritten habe. Danach habe es sowohl in XXXX als auch in XXXX Anrufe gegeben. Dazwischen sei er wiederum für einen Monat in XXXX aufhältig gewesen, um sich einen Reisepass zu besorgen und sei er im Oktober 2010 schlussendlich in die Türkei ausgereist. Hinsichtlich der behaupteten Probleme mit der Familie seiner Mutter befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter von ihrem Bruder versehentlich - eigentlich hätte sein Vater getötet werden sollen - umgebracht worden sei und habe sein Onkel gesagt, dass es eine Schande sei, wenn der Beschwerdeführer am Leben bleiben würde.In der Folge wurde Griechenland seitens des Bundesasylamtes dazu aufgefordert, eine Einzelfallzusicherung (Versorgung, Unterkunft) im Hinblick auf den Beschwerdeführer abzugeben. Trotz mehrmaliger Urgenz, langte seitens der griechischen Behörden keine derartige Zusicherung ein, weshalb in der Folge das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen und er am 10.05.2011 neuerlich vor dem Bundesasylamt befragt wurde. Im Rahmen dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass die islamistische Bewegung von ihm verlangt hätte, Informationen über Politiker der liberalen Partei (Yekiti) für die Wahlen zu besorgen, die sich in der Bar, in welcher der Beschwerdeführer als Kellner gearbeitet habe, aufgehalten hätten. Am 16.01.2010 sei er mit römisch 40 von römisch 40 , er sei ein Freund seines Vaters gewesen, persönlich zusammengetroffen. Dieser habe ihn aufgefordert, für die Wahlen am 07.03.2010 Informationen zu liefern. Der Beschwerdeführer habe nichts getan und habe er deshalb am 10.03.2010 einen Drohbrief erhalten. Eine Woche später habe der Beschwerdeführer drei oder vier Anrufe erhalten. Ihm sei gesagt worden, dass er das Geheimnis nie verraten und dass er in einer Bar arbeiten würde, wo man als Moslem nicht arbeiten dürfe. Weiters sei ihm gesagt worden, dass man wisse, wo er sich aufhalte und dass er gefunden werden würde. Auch in Österreich habe er anonyme Anrufe erhalten. Als der Beschwerdeführer gemerkt habe, dass diese Personen hinter ihm her gewesen seien, er sei angerufen worden und man habe ihn verfolgt, habe er im April 2010 das Restaurant bzw römisch 40 verlassen und sei er nach römisch 40 gegangen, wo er sich für etwa vier Monate bei einem Freund aufgehalten habe. Dort habe er sich diesbezüglich mit dem Drohbrief auch an den Landeshauptmann gewandt, welcher ihm jedoch gesagt habe, dass er niemanden zu seiner Bewachung abstellen könne. Dennoch seien er und römisch 40 etwa eine Woche bis 10 Tage nach der Anzeige vorgeladen und befragt worden, wobei römisch 40 alles abgestritten habe. Danach habe es sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 Anrufe gegeben. Dazwischen sei er wiederum für einen Monat in römisch 40 aufhältig gewesen, um sich einen Reisepass zu besorgen und sei er im Oktober 2010 schlussendlich in die Türkei ausgereist. Hinsichtlich der behaupteten Probleme mit der Familie seiner Mutter befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter von ihrem Bruder versehentlich - eigentlich hätte sein Vater getötet werden sollen - umgebracht worden sei und habe sein Onkel gesagt, dass es eine Schande sei, wenn der Beschwerdeführer am Leben bleiben würde.

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl. 10 11.749-BAL, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.08.2012 erteilt.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl. 10 11.749-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.08.2012 erteilt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität und die Ethnie des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente und der glaubwürdigen Angaben festgestellt werden konnten.

Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Irak wurde festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich und unplausibel gewesen sei, dass von keiner asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden könne. Beispielsweise sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bedroht werden sollte, wenn er nichts gemacht habe, also weder Informationen eingeholt noch Geheimnisse preisgegeben habe. Auch hinsichtlich der beiden in Vorlage gebrachten Drohschreiben habe sich der Beschwerdeführer in Unplausibilitäten verwickelt, die er nicht aufzulösen vermochte. Auch sei nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer nach der behaupteten Drohung noch drei Wochen weitergearbeitet habe und dann - ohne konkreten Grund - nach XXXX übersiedelt sei, obschon er in der Folge wiederum für einen Monat in XXXX aufhältig gewesen sei, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgeführt, dass er einerseits anonyme Anrufe erhalten habe, wo er nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei und andererseits gleichzeitig jedoch ausführte, dass man wissen würde, wo er sich aufhalte. Auch die behaupteten anonymen Anrufe in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen vermocht. Überdies könne dem Argument des Beschwerdeführers, er habe seine Telefonnummer deshalb nicht geändert, weil 300 bis 400 Personen diese Nummer besitzen würden und es sich um einen günstigen Tarif gehandelt habe, nicht gefolgt werden. Zusammengefasst führte das Bundesasylamt aus, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine schlüssige chronologische Sachverhaltsdarstellung frei vorzubringen. Bei der gesamten Einvernahme sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer nur soweit Angaben habe machen wollen, wie man ihm Vorhalte entgegen gebracht habe. Eine freie Erzählung zum gesamten Fluchtvorbringen sei ihm trotz mehrfacher Aufforderung nicht möglich gewesen. Ungeachtet der Widersprüche beruhe die vorgebrachte Bedrohung durch Dritte auch nicht auf asylrelevanten Gründen, sondern würde dies auf der allgemeinen Lage und den Machtkämpfen basieren. Hinsichtlich der behaupteten familiären Probleme des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass diesbezüglich keinerlei an ihn gerichtete Probleme vorgebracht worden seien. Was die in Vorlage gebrachten beiden Schreiben anbelange, so wurde diesbezüglich vom Bundesasylamt ausgeführt, dass ihnen nur eine geringe Beweiskraft zugemessen werden könne.Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Irak wurde festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich und unplausibel gewesen sei, dass von keiner asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden könne. Beispielsweise sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bedroht werden sollte, wenn er nichts gemacht habe, also weder Informationen eingeholt noch Geheimnisse preisgegeben habe. Auch hinsichtlich der beiden in Vorlage gebrachten Drohschreiben habe sich der Beschwerdeführer in Unplausibilitäten verwickelt, die er nicht aufzulösen vermochte. Auch sei nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer nach der behaupteten Drohung noch drei Wochen weitergearbeitet habe und dann - ohne konkreten Grund - nach römisch 40 übersiedelt sei, obschon er in der Folge wiederum für einen Monat in römisch 40 aufhältig gewesen sei, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgeführt, dass er einerseits anonyme Anrufe erhalten habe, wo er nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei und andererseits gleichzeitig jedoch ausführte, dass man wissen würde, wo er sich aufhalte. Auch die behaupteten anonymen Anrufe in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen vermocht. Überdies könne dem Argument des Beschwerdeführers, er habe seine Telefonnummer deshalb nicht geändert, weil 300 bis 400 Personen diese Nummer besitzen würden und es sich um einen günstigen Tarif gehandelt habe, nicht gefolgt werden. Zusammengefasst führte das Bundesasylamt aus, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine schlüssige chronologische Sachverhaltsdarstellung frei vorzubringen. Bei der gesamten Einvernahme sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer nur soweit Angaben habe machen wollen, wie man ihm Vorhalte entgegen gebracht habe. Eine freie Erzählung zum gesamten Fluchtvorbringen sei ihm trotz mehrfacher Aufforderung nicht möglich gewesen. Ungeachtet der Widersprüche beruhe die vorgebrachte Bedrohung durch Dritte auch nicht auf asylrelevanten Gründen, sondern würde dies auf der allgemeinen Lage und den Machtkämpfen basieren. Hinsichtlich der behaupteten familiären Probleme des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass diesbezüglich keinerlei an ihn gerichtete Probleme vorgebracht worden seien. Was die in Vorlage gebrachten beiden Schreiben anbelange, so wurde diesbezüglich vom Bundesasylamt ausgeführt, dass ihnen nur eine geringe Beweiskraft zugemessen werden könne.

Auf Grund der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

I.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2011 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 16.08.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.römisch eins.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2011 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 16.08.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Im Wesentlichen wurde darin das bisherige Vorbringen wiederholt und punktuell ergänzt. Weiters wurde moniert, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Länderfeststellungen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt habe, sondern lediglich zur allgemeinen Situation. Weiters hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Beschwerdeführer Asyl aus politischen und/oder auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gewähren müssen. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, damit sich der Asylgerichtshof einen Eindruck der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers machen könne.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers;

Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen.

I.2.2. Sachverhaltrömisch eins.2.2. Sachverhalt

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht.

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

I.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt im Einzelnen dazu aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich und unplausibel gewesen sei, dass von keiner asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden könne. Beispielsweise sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bedroht werden sollte, wenn er nichts gemacht habe, also weder Informationen eingeholt noch Geheimnisse preisgegeben habe. Auch hinsichtlich der beiden in Vorlage gebrachten Drohschreiben habe sich der Beschwerdeführer in Unplausibilitäten verwickelt, die er nicht aufzulösen vermochte. Auch sei nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer nach der behaupteten Drohung noch drei Wochen weitergearbeitet habe und dann - ohne konkreten Grund - nach XXXX übersiedelt sei, obschon er in der Folge wiederum für einen Monat in XXXX aufhältig gewesen sei, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgeführt, dass er einerseits anonyme Anrufe erhalten habe, wo er nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei und andererseits gleichzeitig jedoch ausführte, dass man wissen würde, wo er sich aufhalte. Auch die behaupteten anonymen Anrufe in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen vermocht. Überdies könne dem Argument des Beschwerdeführers, er habe seine Telefonnummer deshalb nicht geändert, weil 300 bis 400 Personen diese Nummer besitzen würden und es sich um einen günstigen Tarif gehandelt habe, nicht gefolgt werden. Zusammengefasst führte das Bundesasylamt aus, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine schlüssige chronologische Sachverhaltsdarstellung frei vorzubringen. Bei der gesamten Einvernahme sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer nur soweit Angaben habe machen wollen, wie man ihm Vorhalte entgegen gebracht habe. Eine freie Erzählung zum gesamten Fluchtvorbringen sei ihm trotz mehrfacher Aufforderung nicht möglich gewesen. Ungeachtet der Widersprüche beruhe die vorgebrachte Bedrohung durch Dritte auch nicht auf asylrelevanten Gründen, sondern würde dies auf der allgemeinen Lage und den Machtkämpfen basieren. Hinsichtlich der behaupteten familiären Probleme des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass diesbezüglich keinerlei an ihn gerichtete Probleme vorgebracht worden seien. Was die in Vorlage gebrachten beiden Schreiben anbelange, so wurde diesbezüglich vom Bundesasylamt ausgeführt, dass ihnen nur eine geringe Beweiskraft zugemessen werden könne.Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt im Einzelnen dazu aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich und unplausibel gewesen sei, dass von keiner asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden könne. Beispielsweise sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bedroht werden sollte, wenn er nichts gemacht habe, also weder Informationen eingeholt noch Geheimnisse preisgegeben habe. Auch hinsichtlich der beiden in Vorlage gebrachten Drohschreiben habe sich der Beschwerdeführer in Unplausibilitäten verwickelt, die er nicht aufzulösen vermochte. Auch sei nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer nach der behaupteten Drohung noch drei Wochen weitergearbeitet habe und dann - ohne konkreten Grund - nach römisch 40 übersiedelt sei, obschon er in der Folge wiederum für einen Monat in römisch 40 aufhältig gewesen sei, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgeführt, dass er einerseits anonyme Anrufe erhalten habe, wo er nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei und andererseits gleichzeitig jedoch ausführte, dass man wissen würde, wo er sich aufhalte. Auch die behaupteten anonymen Anrufe in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen vermocht. Überdies könne dem Argument des Beschwerdeführers, er habe seine Telefonnummer deshalb nicht geändert, weil 300 bis 400 Personen diese Nummer besitzen würden und es sich um einen günstigen Tarif gehandelt habe, nicht gefolgt werden. Zusammengefasst führte das Bundesasylamt aus, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine schlüssige chronologische Sachverhaltsdarstellung frei vorzubringen. Bei der gesamten Einvernahme sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer nur soweit Angaben habe machen wollen, wie man ihm Vorhalte entgegen gebracht habe. Eine freie Erzählung zum gesamten Fluchtvorbringen sei ihm trotz mehrfacher Aufforderung nicht möglich gewesen. Ungeachtet der Widersprüche beruhe die vorgebrachte Bedrohung durch Dritte auch nicht auf asylrelevanten Gründen, sondern würde dies auf der allgemeinen Lage und den Machtkämpfen basieren. Hinsichtlich der behaupteten familiären Probleme des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass diesbezüglich keinerlei an ihn gerichtete Probleme vorgebracht worden seien. Was die in Vorlage gebrachten beiden Schreiben anbelange, so wurde diesbezüglich vom Bundesasylamt ausgeführt, dass ihnen nur eine geringe Beweiskraft zugemessen werden könne.

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Im Wesentlichen wurde darin das bisherige Vorbringen wiederholt und punktuell ergänzt. Weiters wurde moniert, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Länderfeststellungen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt habe, sondern lediglich zur allgemeinen Situation. Weiters hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Beschwerdeführer Asyl aus politischen und/oder auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gewähren müssen. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, damit sich der Asylgerichtshof einen Eindruck der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers machen könne.

I.3.2.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde zwar ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten, jedoch ohne Erfolg. Dies deshalb, da das Vorbringen dem Grunde nach nur wiederholt und vereinzelt auf aufgeworfene Widersprüche zwar eingegangen wurde, diese jedoch nicht aufgelöst wurden. Beispielsweise wurde näher ausgeführt, um welches Lokal es sich genau gehandelt habe, in welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe oder in welchem Verhältnis genau XXXX zum Vater des Beschwerdeführers gestanden sei. Jedoch vermochte die Beschwerdeschrift die vom Bundesasylamt aufgezeigte Unplausibilität im Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bedroht worden sei bzw die Umstände der Drohungen, aufzulösen, beispielsweise, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der telefonischen Drohungen nicht seine Telefonnummer geändert habe, er führte ja in diesem Zusammenhang als "Rechtfertigung" an, dass es sich um einen günstigen Tarif gehandelt und ein großer Personenkreis seine Nummer besessen habe, oder weshalb er, obschon er sich nach XXXX geflüchtet habe, trotz allem für eine Monat nach XXXX zurückgekehrt sei, noch dazu, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde vermögen es somit nicht, das Kernvorbringen des Beschwerdeführers in ein asylrelevantes Licht zu rücken.römisch eins.3.2.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde zwar ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten, jedoch ohne Erfolg. Dies deshalb, da das Vorbringen dem Grunde nach nur wiederholt und vereinzelt auf aufgeworfene Widersprüche zwar eingegangen wurde, diese jedoch nicht aufgelöst wurden. Beispielsweise wurde näher ausgeführt, um welches Lokal es sich genau gehandelt habe, in welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe oder in welchem Verhältnis genau römisch 40 zum Vater des Beschwerdeführers gestanden sei. Jedoch vermochte die Beschwerdeschrift die vom Bundesasylamt aufgezeigte Unplausibilität im Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bedroht worden sei bzw die Umstände der Drohungen, aufzulösen, beispielsweise, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der telefonischen Drohungen nicht seine Telefonnummer geändert habe, er führte ja in diesem Zusammenhang als "Rechtfertigung" an, dass es sich um einen günstigen Tarif gehandelt und ein großer Personenkreis seine Nummer besessen habe, oder weshalb er, obschon er sich nach römisch 40 geflüchtet habe, trotz allem für eine Monat nach römisch 40 zurückgekehrt sei, noch dazu, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde vermögen es somit nicht, das Kernvorbringen des Beschwerdeführers in ein asylrelevantes Licht zu rücken.

Der Vollständigkeit halber muss in diesem Zusammenhang auch - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - festgehalten werden, dass unter dem Aspekt, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, gerade in Anbetracht der behaupteten Vorfälle - die überaus allgemein gehalten sind - die Verfolgung zu verneinen ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die behaupteten Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers waren von geringer Intensität. Telefonische Drohungen oder Drohbriefe mögen wohl unangenehm sein, ist aber ein Vorgehen, das nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreicht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlungen der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen ist. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nochmals zu solchen Vorfällen kommt, ist jedoch als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Der Beschwerdeführer gab undifferenziert an, dass er mehrmals telefonische Drohungen und zwei Drohbriefe erhalten habe - das Bundesasylamt hat sich in diesem Zusammenhang hinlänglich mit dem Beweiswert dieser in Vorlage gebrachten Schreiben auseinander gesetzt, dem in der Beschwerde nicht qualifiziert entgegengetreten wurde -, war von der von der GFK geforderten Intensität nicht auszugehen. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen war es auch entbehrlich, dass eine mündliche Verhandlung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers durchgeführt wird.

Was die behaupteten familiären Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, so wurde von ihm weder in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift in irgendeiner Form dargetan, dass es diesbezüglich zu konkreten Vorkommnissen gekommen sei. Offensichtlich wurde der Beschwerdeführer durch diese Umstände nicht zur Ausreise aus dem Irak veranlasst, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.

Der Ausführung in der Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer Asyl aus politischen Gründen und/oder auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewähren gewesen wäre, vermag der Asylgerichtshof nicht zu folgen. Zum einen erhellt sich für den entscheidenden Senat nicht, worin die politischen Gründe konkret zu sehen seien, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführte, sich im Irak, abgesehen von der Unterstützung Talabanis, als er noch ein Schüler gewesen sei, nicht politischen engagiert zu haben. Ebenso verhält es sich mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, zumal es unterlassen wurde, diese soziale Gruppe näher auszuführen. Der Asylgerichtshof vermag auch von amtswegen keine soziale Gruppe zu erkenne, unter der der Beschwerdeführer bzw sein Vorbringen zu subsumieren wäre, weshalb eine individuelle Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers notwendig war.

Der Asylgerichtshof vermag - wie schon das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren - in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, abgesehen vom Vorbringen der Drohungen von dritter Seite keine anderen individuellen Schwierigkeiten, beispielsweise mit der irakischen Polizei oder den Behörden, vorgebracht hat.

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

I.3.3. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch eins.3.3. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

I.3.4. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt. Was die Ausführungen in der Beschwerde anbelangt, dass keine ausreichenden Länderfeststellungen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass vom Bundesasylamt beweiswürdigen ausgeführt wurde, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen sei. Dieser Einschätzung war aus sicht des Asylgerichtshofes zu folgen, weshalb die diesbezügliche Kritik ins Leere geht.römisch eins.3.4. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt. Was die Ausführungen in der Beschwerde anbelangt, dass keine ausreichenden Länderfeststellungen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass vom Bundesasylamt beweiswürdigen ausgeführt wurde, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen sei. Dieser Einschätzung war aus sicht des Asylgerichtshofes zu folgen, weshalb die diesbezügliche Kritik ins Leere geht.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.

Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

II.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten