Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 418.517-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zl. 08 06.909 BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zl. 08 06.909 BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die vormals (angeblich) minderjährige Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, reiste am 05.08.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Die vormals (angeblich) minderjährige Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, reiste am 05.08.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Bei der am 06.08.2008 gemäß § 19 AsylG durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte im Beisein eines Rechtsberaters zu Protokoll, am XXXX geboren worden zu sein und ihre Heimat vor etwa zwei Monaten - von XXXX ausgehend - verlassen zu haben. Über XXXX sei sie nach Adis Abeba gereist, von wo aus sie, nach einer Zwischenlandung in einem unbekannten Land, schließlich nach Wien gekommen wäre. Zu ihren Fluchtgründen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr Vater aufgrund seiner politischen Tätigkeit umgebracht worden wäre. Er habe Dokumente gehabt, die von der Familie versteckt worden wären. Deshalb sei das Haus von äthiopischen Behörden durchsucht und sie selbst verfolgt worden. Bei einer Rückkehr befürchte die Genannte, getötet zu werden.Bei der am 06.08.2008 gemäß Paragraph 19, AsylG durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte im Beisein eines Rechtsberaters zu Protokoll, am römisch 40 geboren worden zu sein und ihre Heimat vor etwa zwei Monaten - von römisch 40 ausgehend - verlassen zu haben. Über römisch 40 sei sie nach Adis Abeba gereist, von wo aus sie, nach einer Zwischenlandung in einem unbekannten Land, schließlich nach Wien gekommen wäre. Zu ihren Fluchtgründen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr Vater aufgrund seiner politischen Tätigkeit umgebracht worden wäre. Er habe Dokumente gehabt, die von der Familie versteckt worden wären. Deshalb sei das Haus von äthiopischen Behörden durchsucht und sie selbst verfolgt worden. Bei einer Rückkehr befürchte die Genannte, getötet zu werden.
I.2. Am 11.08.2008 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit ihres gesetzlichen Vertreters einvernommen und gab dabei an, von der lokalen Behörde in ihrer Umgebung des Heimatlandes gesucht zu werden. Auch gäbe es einen aufrechten Haftbefehl gegen sie. Das Bundesasylamt befragte die Genannte konkreter zu ihren Fluchtgründen und gab diese hierbei an, sie hätte Propagandamaterial und Kritiken für ihren für "Äthiopia HSB Arbenutsch" politisch aktiven Vater transportiert. Ihr Vater sei im Gefängnis geschlagen worden und schließlich zu Hause gestorben.römisch eins.2. Am 11.08.2008 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit ihres gesetzlichen Vertreters einvernommen und gab dabei an, von der lokalen Behörde in ihrer Umgebung des Heimatlandes gesucht zu werden. Auch gäbe es einen aufrechten Haftbefehl gegen sie. Das Bundesasylamt befragte die Genannte konkreter zu ihren Fluchtgründen und gab diese hierbei an, sie hätte Propagandamaterial und Kritiken für ihren für "Äthiopia HSB Arbenutsch" politisch aktiven Vater transportiert. Ihr Vater sei im Gefängnis geschlagen worden und schließlich zu Hause gestorben.
I.3. Per E-Mail vom 12.11.2008 informierte das Amt für Jugend und Familie das Bundesasylamt darüber, dass im Zulassungsverfahren irrtümlich ein falsches Geburtsdatum protokolliert worden sei. Gemäß der telefonischen Mitteilung des "XXXX laute das richtige Geburtsdatum der Beschwerdeführerin "XXXX".römisch eins.3. Per E-Mail vom 12.11.2008 informierte das Amt für Jugend und Familie das Bundesasylamt darüber, dass im Zulassungsverfahren irrtümlich ein falsches Geburtsdatum protokolliert worden sei. Gemäß der telefonischen Mitteilung des "XXXX laute das richtige Geburtsdatum der Beschwerdeführerin "XXXX".
I.4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2009 gab die Beschwerdeführerin an, im Dorf XXXX geboren worden und aufgewachsen zu sein sowie dort bis zu ihrem Fluchtantritt Ende Juni 2008 gelebt zu haben. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Vater geheimes Mitglied der EPPF gewesen sei und die Beschwerdeführerin - obwohl sie selbst nicht Mitglied gewesen wäre - mit diesem immer nach XXXX mitgefahren sei. Sie hätten versucht, Demonstrationen gegen die Regierung zu organisieren. Daher hätten sie den Vater mehrmals verhaftet und geschlagen. Nach seiner letzten Haftentlassung sei der Vater sehr krank gewesen und schließlich verstorben. Die Beschwerdeführerin selbst sei auch oft mitgenommen worden, damit sie Anhänger der EPPF - Äthiopi Hezb Arbenit Ginbar - bekannt gäbe. Weiters hätten sie die Familienwohnung in Brand gesteckt, da sie geglaubt hätten, der Vater hätte dort Dokumente aufbewahrt.römisch eins.4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2009 gab die Beschwerdeführerin an, im Dorf römisch 40 geboren worden und aufgewachsen zu sein sowie dort bis zu ihrem Fluchtantritt Ende Juni 2008 gelebt zu haben. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Vater geheimes Mitglied der EPPF gewesen sei und die Beschwerdeführerin - obwohl sie selbst nicht Mitglied gewesen wäre - mit diesem immer nach römisch 40 mitgefahren sei. Sie hätten versucht, Demonstrationen gegen die Regierung zu organisieren. Daher hätten sie den Vater mehrmals verhaftet und geschlagen. Nach seiner letzten Haftentlassung sei der Vater sehr krank gewesen und schließlich verstorben. Die Beschwerdeführerin selbst sei auch oft mitgenommen worden, damit sie Anhänger der EPPF - Äthiopi Hezb Arbenit Ginbar - bekannt gäbe. Weiters hätten sie die Familienwohnung in Brand gesteckt, da sie geglaubt hätten, der Vater hätte dort Dokumente aufbewahrt.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht des XXXX vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradig depressiven Episode sowie Spannungskopfschmerzen leide. Es wurde eine kontinuierliche therapeutische Bearbeitung mit medikamentöser Stützung als notwendig erachtet.Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht des römisch 40 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradig depressiven Episode sowie Spannungskopfschmerzen leide. Es wurde eine kontinuierliche therapeutische Bearbeitung mit medikamentöser Stützung als notwendig erachtet.
I.5. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin zwecks Alterseinschätzung einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung unterzogen und hielt der herangezogene Gutachter in seiner Stellungnahme vom 23.03.2009 hiezu abschließend fest, es sei fraglich, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Jugendliche handle.römisch eins.5. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin zwecks Alterseinschätzung einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung unterzogen und hielt der herangezogene Gutachter in seiner Stellungnahme vom 23.03.2009 hiezu abschließend fest, es sei fraglich, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Jugendliche handle.
I.6. Mit Schreiben vom 21.04.2009 informierte das Amt für Jugend und Familie das Bundesasylamt darüber, dass die Beschwerdeführerin an der für den 22.04.2009 angesetzten MRT-Untersuchung zwecks Altersfeststellung nicht teilnehmen könne. In diesem Kontext verwies der gesetzliche Vertreter auf einen ambulanten Kurzarztbrief vom 20.04.2009 des XXXX, wonach aus fachärztlicher Sicht von einer MRT-Untersuchung dringend abzuraten sei. Überdies sei auch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, in eine solche Untersuchung einzuwilligen.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 21.04.2009 informierte das Amt für Jugend und Familie das Bundesasylamt darüber, dass die Beschwerdeführerin an der für den 22.04.2009 angesetzten MRT-Untersuchung zwecks Altersfeststellung nicht teilnehmen könne. In diesem Kontext verwies der gesetzliche Vertreter auf einen ambulanten Kurzarztbrief vom 20.04.2009 des römisch 40 , wonach aus fachärztlicher Sicht von einer MRT-Untersuchung dringend abzuraten sei. Überdies sei auch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, in eine solche Untersuchung einzuwilligen.
I.7. Das Bundesasylamt wies daraufhin die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin auf deren Mitwirkungspflichten hin und räumte eine einwöchige Frist zur Bekanntgabe der fachärztlichen Gründe ein, aufgrund derer von einer MRT Untersuchung abzuraten sei.römisch eins.7. Das Bundesasylamt wies daraufhin die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin auf deren Mitwirkungspflichten hin und räumte eine einwöchige Frist zur Bekanntgabe der fachärztlichen Gründe ein, aufgrund derer von einer MRT Untersuchung abzuraten sei.
I.8. Mit Telefax vom 27.04.2009 übermittelte die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung, wonach die Genannte am 21.04.2009 an einem grippalen Infekt erkrankt wäre und aufgrund Bettlägrigkeit bis inklusive 24.04.2009 ihre Wohnung nicht verlassen hätte können. Gleichzeitig führte die gesetzliche Vertretung in einer Stellungnahme aus, dass dem Jugendwohlfahrtsträger die Mitwirkungspflichten bekannt seien, jedoch kein Einfluss auf die Handlungen der Minderjährigen genommen werden könne.römisch eins.8. Mit Telefax vom 27.04.2009 übermittelte die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung, wonach die Genannte am 21.04.2009 an einem grippalen Infekt erkrankt wäre und aufgrund Bettlägrigkeit bis inklusive 24.04.2009 ihre Wohnung nicht verlassen hätte können. Gleichzeitig führte die gesetzliche Vertretung in einer Stellungnahme aus, dass dem Jugendwohlfahrtsträger die Mitwirkungspflichten bekannt seien, jedoch kein Einfluss auf die Handlungen der Minderjährigen genommen werden könne.
I.9. Mit Schreiben vom 20.04.2009 übermittelte das Amt für Jugend und Familie eine klinische Bestätigung des XXXX vom selben Tag, wonach durch eine MRT-Untersuchung ein Risiko bestünde, den Krankheitsverlauf der bei der Beschwerdeführerin bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und Angstsymptomatik ungünstig zu beeinflussen. Ein diagnostisches MRT wäre aufgrund der stark ausgeprägten Kopfschmerzsymptomatik dringend indiziert gewesen, jedoch sei bisher aus eben diesen Gründen davon Abstand genommen worden.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 20.04.2009 übermittelte das Amt für Jugend und Familie eine klinische Bestätigung des römisch 40 vom selben Tag, wonach durch eine MRT-Untersuchung ein Risiko bestünde, den Krankheitsverlauf der bei der Beschwerdeführerin bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und Angstsymptomatik ungünstig zu beeinflussen. Ein diagnostisches MRT wäre aufgrund der stark ausgeprägten Kopfschmerzsymptomatik dringend indiziert gewesen, jedoch sei bisher aus eben diesen Gründen davon Abstand genommen worden.
I.10. Am 08.05.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung einen Taufschein.römisch eins.10. Am 08.05.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung einen Taufschein.
I.11. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin einer neuerlichen chefärztlichen Untersuchung unterzogen, um abzuklären, ob medizinische Gründe vorlägen, aufgrund deren sie sich keiner MRT-Untersuchung unterziehen könne. Mit polizeifachärztlichem Befund und Gutachten vom 03.06.2009 hielt der beigezogene Gutachter fest, dass aufgrund der vorliegenden Befunde und des heutigen Untersuchungsergebnissen aus medizinischer Sicht die Durchführung einer MRT-Untersuchung derzeit nicht zu empfehlen sei.römisch eins.11. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin einer neuerlichen chefärztlichen Untersuchung unterzogen, um abzuklären, ob medizinische Gründe vorlägen, aufgrund deren sie sich keiner MRT-Untersuchung unterziehen könne. Mit polizeifachärztlichem Befund und Gutachten vom 03.06.2009 hielt der beigezogene Gutachter fest, dass aufgrund der vorliegenden Befunde und des heutigen Untersuchungsergebnissen aus medizinischer Sicht die Durchführung einer MRT-Untersuchung derzeit nicht zu empfehlen sei.
I.12. Mit Schriftsatz vom 21.07.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin diverse Kursbesuchsbestätigungen sowie Deutschzertifikate.römisch eins.12. Mit Schriftsatz vom 21.07.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin diverse Kursbesuchsbestätigungen sowie Deutschzertifikate.
I.13. Am 25.08.2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab sie zu Protokoll, dass sie den Taufschein von einem Priester erhalten habe. Nach einer möglichen Mitwirkung zur Altersfeststellung befragt, führte sie an, auf keinen Fall in "diese Maschine" hineinzugehen. Sie möge weder die Dunkelheit, noch Operationssäle. Sie befände sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung und brachte sie hiezu einen ärztlichen Befundbericht vom 23.08.2010 einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Vorlage. Zu ihren Fluchtgründen befragt, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Abschließend führte sie aus, dass ihre Nachbarn von dem, was ihr passiert sei, wüssten.römisch eins.13. Am 25.08.2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab sie zu Protokoll, dass sie den Taufschein von einem Priester erhalten habe. Nach einer möglichen Mitwirkung zur Altersfeststellung befragt, führte sie an, auf keinen Fall in "diese Maschine" hineinzugehen. Sie möge weder die Dunkelheit, noch Operationssäle. Sie befände sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung und brachte sie hiezu einen ärztlichen Befundbericht vom 23.08.2010 einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Vorlage. Zu ihren Fluchtgründen befragt, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Abschließend führte sie aus, dass ihre Nachbarn von dem, was ihr passiert sei, wüssten.
I.14. In weiterer Folge veranlasste das Bundesasylamt eine Recherche bei der Staatendokumentation, im Zuge derer der Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin abgeklärt werden sollte.römisch eins.14. In weiterer Folge veranlasste das Bundesasylamt eine Recherche bei der Staatendokumentation, im Zuge derer der Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin abgeklärt werden sollte.
Gemäß der Anfragebeantwortung vom 12.01.2011 seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Dorf bekannt und gäbe es auch die von ihr genannten Nachbarn. Allerdings hätte diese nichts über die politischen Aktivitäten ihres Vaters gewusst. Die Nachbarn hätten bestätigt, dass ihre Großmutter nach an der behaupteten Adresse wohne, während ihre Mutter mit den Geschwistern in die Stadt XXXX übersiedelt wäre. Nachbarn und ein enges Familienmitglied hätten darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin Äthiopien verlassen habe und in ein arabisches Land gereist sei, um dort zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei in Eritrea geboren und ihre Familie sei erst in das Dorf übersiedelt, als die Genannte ein kleines Kind gewesen sei, weshalb sie nicht in der genannten Kirche getauft worden sein könnte und die vorgelegte Geburtsurkunde eine Fälschung sei. Die Familie sei in der Kirche bekannt und sei der Vater der Beschwerdeführerin - entgegen ihren eigenen Angaben - früher als im Jahr 2006 an einer schweren Krankheit verstorben.Gemäß der Anfragebeantwortung vom 12.01.2011 seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Dorf bekannt und gäbe es auch die von ihr genannten Nachbarn. Allerdings hätte diese nichts über die politischen Aktivitäten ihres Vaters gewusst. Die Nachbarn hätten bestätigt, dass ihre Großmutter nach an der behaupteten Adresse wohne, während ihre Mutter mit den Geschwistern in die Stadt römisch 40 übersiedelt wäre. Nachbarn und ein enges Familienmitglied hätten darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin Äthiopien verlassen habe und in ein arabisches Land gereist sei, um dort zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei in Eritrea geboren und ihre Familie sei erst in das Dorf übersiedelt, als die Genannte ein kleines Kind gewesen sei, weshalb sie nicht in der genannten Kirche getauft worden sein könnte und die vorgelegte Geburtsurkunde eine Fälschung sei. Die Familie sei in der Kirche bekannt und sei der Vater der Beschwerdeführerin - entgegen ihren eigenen Angaben - früher als im Jahr 2006 an einer schweren Krankheit verstorben.
Das Bundesasylamt übermittelte der Beschwerdeführerin das Rechercheergebnis sowie aktuelle Länderberichte zu Äthiopien und gab ihr eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme.
In ihrer Stellungnahme vom 01.02.2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die in Äthiopien durchgeführte Recherche im Wesentlichen ihre Angaben bestätigt hätten. In Äthiopien würden Kinder als Familiennamen den Vor- sowie Familiennamen des Vaters erhalten. Sie selbst hätte den Namen ihres Großvaters mütterlicherseits erhalten, der nicht politisch tätig gewesen sei und vor dem Jahr 2006 an einer schweren Krankheit gestorben sei. Offenbar sei es aufgrund dieser abweichenden Namensgebung bei der Recherche zu einer Verwechslung ihres Vaters und ihres Großvaters gekommen. Dass sie ihre politischen Aktivitäten geheim gehalten hätten bzw. die Nachbarn, die aufgrund der wiederholten Festnahmen von deren oppositionellen Tätigkeiten gewusst hätten, Fremden - wie dem Kollegen des Vertrauensanwaltes - gegenüber nicht darüber sprächen, läge auf der Hand. Dem Bericht des Vertrauensanwaltes sei nicht zu entnehmen, durch welche Urkunden oder Angaben welcher Personen er zur Annahme käme, sie wäre in Eritrea geboren. Aus dem vorgelegten Taufschein ergäbe sich jedenfalls, dass sie am XXXX (äthiopischer Zeitrechnung) geboren und am XXXX (äthiopischer Zeitrechnung) getauft worden sei. Weiters legte die Beschwerdeführerin zwei Berichte betreffend die EPPF vor.In ihrer Stellungnahme vom 01.02.2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die in Äthiopien durchgeführte Recherche im Wesentlichen ihre Angaben bestätigt hätten. In Äthiopien würden Kinder als Familiennamen den Vor- sowie Familiennamen des Vaters erhalten. Sie selbst hätte den Namen ihres Großvaters mütterlicherseits erhalten, der nicht politisch tätig gewesen sei und vor dem Jahr 2006 an einer schweren Krankheit gestorben sei. Offenbar sei es aufgrund dieser abweichenden Namensgebung bei der Recherche zu einer Verwechslung ihres Vaters und ihres Großvaters gekommen. Dass sie ihre politischen Aktivitäten geheim gehalten hätten bzw. die Nachbarn, die aufgrund der wiederholten Festnahmen von deren oppositionellen Tätigkeiten gewusst hätten, Fremden - wie dem Kollegen des Vertrauensanwaltes - gegenüber nicht darüber sprächen, läge auf der Hand. Dem Bericht des Vertrauensanwaltes sei nicht zu entnehmen, durch welche Urkunden oder Angaben welcher Personen er zur Annahme käme, sie wäre in Eritrea geboren. Aus dem vorgelegten Taufschein ergäbe sich jedenfalls, dass sie am römisch 40 (äthiopischer Zeitrechnung) geboren und am römisch 40 (äthiopischer Zeitrechnung) getauft worden sei. Weiters legte die Beschwerdeführerin zwei Berichte betreffend die EPPF vor.
I.15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde die Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.römisch eins.15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde die Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass
die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen durch Nachschub von neuen unkonkreten Behauptungen gesteigert und modifiziert habe. Konkrete, detailgenaue Angaben seien ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Genannte sei offenbar nicht einmal gewillt, über ihre eigene Person wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. In diesem Kontext verwies die belangte Behörde auf ihre unterschiedlichen Angaben zu ihrem Geburtsdatum. Auch der in Vorlage gebrachte Taufschein sei nicht zum Nachweis ihrer Identität geeignet. Das Bundesasylamt zog weiters ihre mangelnde Mitwirkungsbereitschaft heran, zumal auch aus dem ärztlichen Befundbericht vom 23.08.2010 kein schlagender Grund für ihre Nichtteilnahme an diversen medizinischen Untersuchungen erkannt werden könne. Schließlich sei auch dem Rechercheergebnis kein konkreter und glaubhafter Hinweis für den Wahrheitsgehalt der behaupteten Fluchtgründe zu entnehmen.
I.16. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zunächst monierte die Genannte, dass die von der belangten Behörde getroffenen Negativ Feststellungen zu ihrer Identität grob widersprüchlich seien, zumal die Botschaft die Angaben zu ihrer Identität vollinhaltlich bestätigt hätte. Sie habe ihr Vorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht gesteigert oder modifiziert. Auch seien die Ausführungen des Bundesasylamtes, sie sei nicht gewillt zu ihrer eigenen Person wahrheitsgemäße Angaben zu machen schlichtweg aktenwidrig, ebenso wie die Behauptung, sie hätte ihre Mitwirkungspflicht verletzt.römisch eins.16. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zunächst monierte die Genannte, dass die von der belangten Behörde getroffenen Negativ Feststellungen zu ihrer Identität grob widersprüchlich seien, zumal die Botschaft die Angaben zu ihrer Identität vollinhaltlich bestätigt hätte. Sie habe ihr Vorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht gesteigert oder modifiziert. Auch seien die Ausführungen des Bundesasylamtes, sie sei nicht gewillt zu ihrer eigenen Person wahrheitsgemäße Angaben zu machen schlichtweg aktenwidrig, ebenso wie die Behauptung, sie hätte ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
I.17. Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Unterstützungsschreiben ihrer "Bildungspartnerin".römisch eins.17. Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Unterstützungsschreiben ihrer "Bildungspartnerin".
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass sich aufgrund der unkonkreten Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen tatsächlich Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben ergeben haben. Allerdings ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich nicht ausreichend mit der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung auseinandergesetzt hat. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Verfahren insofern von Relevanz, als dieser nicht nur bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe heranzuziehen, sondern entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).Zunächst ist vorauszuschicken, dass sich aufgrund der unkonkreten Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen tatsächlich Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben ergeben haben. Allerdings ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich nicht ausreichend mit der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung auseinandergesetzt hat. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Verfahren insofern von Relevanz, als dieser nicht nur bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe heranzuziehen, sondern entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten zu berücksichtigen gewesen wäre vergleiche etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).
Soweit das Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung festhält, dass die Beschwerdeführerin nicht am Verfahren mitgewirkt hätte, da sie sich einer Altersdiagnose entzogen hätte, so hat die belangte Behörde dabei übersehen, dass von der Durchführung einer MRT Untersuchung aus medizinischer Sicht - und daher wohlbegründet! - bislang abgeraten wurde (vgl. Polizeichefärztlicher Befund vom 03.06.2009; AS 259). Ihre dahingehende Weigerung kann der Genannten somit nicht vorgeworfen werden.Soweit das Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung festhält, dass die Beschwerdeführerin nicht am Verfahren mitgewirkt hätte, da sie sich einer Altersdiagnose entzogen hätte, so hat die belangte Behörde dabei übersehen, dass von der Durchführung einer MRT Untersuchung aus medizinischer Sicht - und daher wohlbegründet! - bislang abgeraten wurde vergleiche Polizeichefärztlicher Befund vom 03.06.2009; AS 259). Ihre dahingehende Weigerung kann der Genannten somit nicht vorgeworfen werden.
Weiters hat sich das Bundesasylamt mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 01.02.2011 betreffend das Rechercheergebnis nur äußerst rudimentär auseinandergesetzt. So etwa hat die Genannte darin darauf verwiesen, dass dem Bericht des Vertrauensanwaltes nicht zu entnehmen sei, "durch welche Urkunden oder Angaben welcher Personen er zu Annahme käme, sie sei in Eritrea geboren". Eine individuelle Würdigung dieses Einwandes wäre aber insofern von Relevanz gewesen, als die belangte Behörde sich in ihrer Beweiswürdigung darauf stützt, dass der vorgelegte Taufschein der Recherche folgend gefälscht bzw. unwahren Inhaltes sei.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
25.10.2011