TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/29 C13 419889-1/2011

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Spruch

C13 419.889-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zahl: 11 05.273-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zahl: 11 05.273-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben am 30.05.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben am 30.05.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 30.05.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 30.05.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Er wäre am 15.12.2010 schlepperunterstützt von Delhi nach Moskau geflogen. Dort hätte er zweieinhalb bis drei Monate in einem Schlepperquartier auf seine Weiterreise warten müssen, danach wäre er mittels verschiedener Fahrzeuge über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Onkel im Jahre 1993 seinen Vater aufgrund eines Grundstückstreits umgebracht hätte. Da der BF nunmehr volljährig sei und die drei Kila Land bebauen wolle, sei sein Onkel hinter ihm her. Er hätte auf ihn geschossen, weshalb der BF aus Angst, umgebracht zu werden, Indien verlassen hätte.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 07.06.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

Im Jahre 1993 wäre sein Vater gestorben. Seine Mutter hätte ihm erzählt, dass die Streitigkeiten mit dem Onkel bereits vor der Geburt des BF begonnen hätten. Der BF selbst hätte seit zwei Jahren Probleme mit dem Onkel.

Der BF hätte bisher gemeinsam mit seiner Mutter bei der Großmutter gewohnt. Da er nunmehr volljährig sei, hätte er sein Grundstück zurück haben wollen, weshalb die Streitereien angefangen hätten.

Der Onkel hätte ihm gesagt, dass das Grundstück ihm gehöre und er ihn umbringen werde, sollte er das Land weiterhin zurückfordern. Das sei alles. Nachgefragt, ob der BF nicht etwas Wesentliches vergessen hätte, antwortete der BF mit "Nein". Erst auf Vorhalt, ob nicht auf ihn geschossen worden wäre, brachte der BF vor, dass dies geschehen sei. Er hätte es nicht erneut erwähnen wollen, da er es bereits zuvor angegeben hätte.

Als der BF dabei gewesen wäre, sein Grundstück zu bebauen, hätte der Onkel versucht, ihn umzubringen. Dies wäre im Jahre 2009 geschehen. Es hätte auch einen Prozess gegeben, dabei hätten "die" vom Gericht das Land zugesprochen bekommen. Der Großvater des BF hätte daraufhin Berufung eingebracht. Das Urteil wäre im Jahre 2010 gefällt worden.

Weil der BF Berufung eingebracht hätte, hätte er jeden Tag vom Onkel Drohanrufe bekommen, dass ihn dieser umbringen werde. Der Onkel hätte ihm auch gestanden, dass er den Vater umgebracht hätte und ihm damals nichts passiert sei. Aus diesem Grund werde er auch den BF töten.

Der BF könne auf das Land nicht verzichten, da er es zum Überleben brauche. Da er volljährig sei und Berufung eingebracht habe, würden sie genau wissen, dass er um sein Land kämpfen werde. Deshalb hätte er flüchten müssen. Seine Mutter hätte Angst um ihn bekommen und ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Die Ausreise wäre eine Entscheidung der Familie gewesen.

Nach Vorhalt einer möglichen innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative gab der BF an, dass man ihn überall in Indien gefunden hätte. Sein Onkel hätte gute Kontakte zu Politikern. Es gäbe in Indien ein funktionierendes Justizsystem, weshalb der BF hoffe, aufgrund seiner Berufung das Grundstück zugesprochen zu bekommen.

Die logische Konsequenz wäre dann seine Ermordung durch den Onkel. Die Zustände in Indien seien schlecht, man könne sich mit Geld alles kaufen.

Dem BF wurden in der Folge auszugsweise aktuelle Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht. Anschließend gab der BF an, dass er nur fünf Jahre lang die Grundschule besucht hätte und daher überhaupt keine Möglichkeit hätte, Arbeit zu finden.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.06.2011, Zahl: 11 05.273-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.05.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.06.2011, Zahl: 11 05.273-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.05.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe nicht fest, er sei illegal in Österreich eingereist. Der BF habe eine Furcht vor Verfolgung in ganz Indien nicht glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Indien. Das Bundesasylamt führte aus, dass eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative jedenfalls gegeben sei. So sei es in Metropolen wie Mumbay oder Bangalore als unwahrscheinlich anzusehen, dass es potenziellen Verfolgern gelingen könne, den BF dort aufzuspüren.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit ausgefülltem Formular vom 14.06.2011, eingelangt am 15.06.2011 (Poststempel 15.06.2011), fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Inhaltliche Ausführungen machte der BF in seiner Beschwerde nicht.

1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 22.06.2011 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, vorgesehen ist.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 30.05.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 08.06.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 30.05.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 08.06.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS), etwa VwGH 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zahl 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS), etwa VwGH 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zahl 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zahl 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können.In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zahl 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können.

Diese Rechtsprechung des VwGH ist auch unverändert auf das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar und sinngemäß anwendbar, zumal die Funktion des Asylgerichtshofes als unabhängige und unparteiische Rechtsmittel- und Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des Bundesasylamtes der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass der Asylgerichtshof keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisiertes Verwaltungsgericht ist.

2.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde der BF in der Einvernahme nur oberflächlich befragt, wobei auf auftretende Unstimmigkeiten nicht in ausreichender Weise eingegangen und es unterlassen wurde, den genauen Sachverhalt mittels konkreter Fragen zu eruieren.

Des Weiteren wurde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates lediglich die Möglichkeit einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative erörtert, ohne dass zuvor die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF beurteilt wurde. So wurde auf die Fluchtgeschichte des BF, nämlich die Bedrohung durch den Onkel aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten, in keiner Weise eingegangen. Es mag schon sein, dass es sich beim BF um keine "high profile"-Person handelt, welche schon auf Grund ihres Bekanntheitsgrades mit erhöhter Wiedererkennungswahrscheinlichkeit zu rechnen hätte, wie auf Seite 86 des Aktes ausgeführt, jedoch kann man das der Begründung nicht entnehmen, da nicht ersichtlich ist, woraus sich diese Beurteilung ableitet (wohl aus der Tatsache, dass der BF angab, "lediglich" von seinem Onkel aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgt zu werden).

Aber auch die bloße Argumentation mit dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative setzt ein Mindestmaß an Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen voraus, das in der Bescheidbegründung lediglich in der Wiedergabe der Einvernahmeniederschriften, mit keinem Wort aber in der Beweiswürdigung erwähnt wird. Diese fehlende Auseinandersetzung mit dem inhaltlichen Vorbringen des BF hat somit zur Folge, dass der angefochtene Bescheid in dieser Form keinen weiteren Bestand mehr haben kann.

Zusammengefasst erweist sich daher der dem erkennenden Gericht vorliegende Sachverhalt als nicht ausreichend geklärt und ist so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Zusammengefasst erweist sich daher der dem erkennenden Gericht vorliegende Sachverhalt als nicht ausreichend geklärt und ist so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde somit im Lichte der obigen Ausführungen ergänzende Erhebungen (mittels einer weiteren Einvernahme) durchzuführen sowie sich folglich im Bescheid zuerst mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und erst in weiterer Folge allenfalls mit der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative auseinanderzusetzen haben.

2.2.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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