TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/10 S16 420325-1/2011

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Veröffentlicht am 10.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S16 420.325-1/2011-10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2011, Zl. 11 02.479-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2011, Zl. 11 02.479-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gem. § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig warGem. Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 14.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.2. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 14.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

3. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 14.03.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Afghanistan zu Fuß bzw. teilweise mit einem LKW in den Iran verlassen zu haben. Von dort habe er sich in die Türkei begeben. Anschließend sei er mit LKWs und einem Auto weitergefahren. Letztlich sei er mit seiner Cousine etwa. 30 bis 40 Minuten mit dem Zug gereist, bevor er zu einem Geschäft gegangen sei und darum gebeten habe, die Polizei anzurufen.

Er hätte in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

4. Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer

(IT1... vom 06.03.2011). Demnach wurden ihm am 06.03.2011 in XXXX,(IT1... vom 06.03.2011). Demnach wurden ihm am 06.03.2011 in römisch 40 ,

Italien als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.

5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA am 21.03.2011 brachte die beschwerdeführende Partei nach Belehrung über die sie treffenden wesentlichen Mitwirkungsverpflichtungen und Hinweis auf das Neuerungsverbot vor, dass er vor ca. acht Monaten von Afghanistan in Richtung Iran gereist sei. Von dort sei er über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er von der Polizei festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nach einem etwa 30 bis 40-tägigen Aufenthalt habe ihn ein Schlepper nach Italien gebracht. Dort sei er ebenfalls von der Polizei erwischt worden. Diese habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen und einen Zettel gegeben, wonach er Italien verlassen müsse. Anschließend habe er sich nach Österreich begeben.

In weiterer Folge beantragte der Rechtsberater eine Artikel 21 Dublin II-VO-Anfrage an Griechenland und erklärte der BF, dass er in Italien keinen Asylantrag gestellt hätte. Italien habe ihm nur einen Zettel gegeben, dass er das Land verlassen müsse.

6. Am 24.03.2011 langte beim BAA eine Stellungnahme des Rechtsberaters des BF zur beabsichtigten Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens mit Italien ein. Hierbei beantragte dieser zur Verifizierung der Angaben des BF eine Anfrage an Amnesty International, an das Italien-Büro von UNHCR, an ProAsyl sowie an die Staatendokumentation des Bundes, ob es in Italien nach wie vor zur Registrierung von Asylanträgen unbegleiteter Minderjähriger ohne deren Willen und Wissen komme.

In weiterer Folge wurde auszugsweise aus dem von Pro Asyl beauftragten Bericht "Wir haben nichts zu verbergen - Eine Reise auf den Spuren der Flüchtlinge durch Süditalien" vom Februar 2009 zitiert, in dem detailliert geschildert wird, wie die Behandlung unbegleiteter Minderjähriger nach ihrer Ankunft in Süditalien durch die Behörden erfolge.

Abschließend beantragte der Rechtsberater zwecks Klärung der Frage einer Asylantragstellung durch den BF in Italien eine diesbezügliche Anfrage gem. Art. 21 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO einschließlich der Anforderung einer Kopie des "C3 Formulars", in eventu im Lichte von Art. 8 EMRK die Information Italiens bezüglich des Aufenthalts der mit dem BF mitgereisten unmündigen minderjährigen Cousine in Österreich.Abschließend beantragte der Rechtsberater zwecks Klärung der Frage einer Asylantragstellung durch den BF in Italien eine diesbezügliche Anfrage gem. Artikel 21, Absatz eins und 2 Dublin II-VO einschließlich der Anforderung einer Kopie des "C3 Formulars", in eventu im Lichte von Artikel 8, EMRK die Information Italiens bezüglich des Aufenthalts der mit dem BF mitgereisten unmündigen minderjährigen Cousine in Österreich.

7. Am 24.03.2011 übermittelte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an Italien.7. Am 24.03.2011 übermittelte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an Italien.

8. Am 29.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsberater gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag des BF zurückzuweisen, seit 24.03.2011 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.8. Am 29.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsberater gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag des BF zurückzuweisen, seit 24.03.2011 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

9. Mit Schreiben vom 11.04.2011 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Art 20 Abs 1 lit c Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 der Durchführungsverordnung wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.9. Mit Schreiben vom 11.04.2011 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, der Durchführungsverordnung wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.

10. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA zur Wahrung des Parteiengehörs am 22.04.2011 brachte die beschwerdeführende Partei nach Belehrung über die sie treffenden wesentlichen Mitwirkungsverpflichtungen und Hinweis auf das Neuerungsverbot vor, dass sich in Österreich ein Onkel väterlicherseits befinde. Seine mit ihm gereiste Cousine sei väterlicher- und mütterlicherseits mit ihm verwandt. Zu seinem Onkel bestehe telefonischer Kontakt. Dieser sei verheirat, habe zwei Kinder und sei in Österreich angenommen worden. Vor ca. acht Jahren habe er in Afghanistan bzw. im Iran mit seinem Onkel zusammengelebt.

Seine Eltern, seine Cousine und deren zwei jüngere Brüder sowie deren Eltern seien gemeinsam mit ihm aus Afghanistan ausgereist. Bei seiner Reise nach Österreich sei seine Cousine immer bei ihm gewesen. Er lebe mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Italien konkret entgegenstehe, stellte der BF die Gegenfrage, was er in Italien machen solle. Sie würden ihm einen Landesverweis geben. Im Übrigen lebe sein Onkel hier.

Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser machte davon keinen Gebrauch.

11. Am 02.05.2011 teilte Italien verspätet mit, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art 10 Dublin II-VO akzeptiert werde.11. Am 02.05.2011 teilte Italien verspätet mit, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 10, Dublin II-VO akzeptiert werde.

12. Am 20.05.2011 wurde der Beschwerdeführer durch den Zahnarzt Dr. med. dent. XXXXzur Alterseingrenzung anhand der Zähne untersucht. Des Weiteren wurde am 20.05.2011 in der Röntgengruppenpraxis Dr. XXXX ein Röntgenbild der linken Hand angefertigt. Univ.-Prof. Dr.XXXX, Facharzt für Radiologie, hält nun in seinem fachradiologischen Gutachten vom 23.05.2011 zur Alternseingrenzung anhand der Röntgenuntersuchung der linken Hand und des körperfernen Unterarmabschnitts fest, dass sich beim Beschwerdeführer ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31 nach Greulich Pyle ergebe.12. Am 20.05.2011 wurde der Beschwerdeführer durch den Zahnarzt Dr. med. dent. XXXXzur Alterseingrenzung anhand der Zähne untersucht. Des Weiteren wurde am 20.05.2011 in der Röntgengruppenpraxis Dr. römisch 40 ein Röntgenbild der linken Hand angefertigt. Univ.-Prof. Dr.XXXX, Facharzt für Radiologie, hält nun in seinem fachradiologischen Gutachten vom 23.05.2011 zur Alternseingrenzung anhand der Röntgenuntersuchung der linken Hand und des körperfernen Unterarmabschnitts fest, dass sich beim Beschwerdeführer ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31 nach Greulich Pyle ergebe.

Am selben Tag wurden im CT-Institut Dr. XXXX Computertomogramme der Brustbein/Schlüsselbeingelenke beidseits angefertigt. Univ.-Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, hält nun in seinem fachradiologischen Gutachten vom 20.05.2011 zur Alternseingrenzung anhand der Computertomographie der Brustbein/Schlüsselbeingelenke beidseits fest, dass der Beschwerdeführer anhand der CT-Untersuchung der Brustbein/Schlüsselbeingelenke beidseits ein Stadium IIIc der Verknöcherung nach Kellinghaus et al. zeige.Am selben Tag wurden im CT-Institut Dr. römisch 40 Computertomogramme der Brustbein/Schlüsselbeingelenke beidseits angefertigt. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Radiologie, hält nun in seinem fachradiologischen Gutachten vom 20.05.2011 zur Alternseingrenzung anhand der Computertomographie der Brustbein/Schlüsselbeingelenke beidseits fest, dass der Beschwerdeführer anhand der CT-Untersuchung der Brustbein/Schlüsselbeingelenke beidseits ein Stadium römisch drei c der Verknöcherung nach Kellinghaus et al. zeige.

Am 20.05.2011 wurde der Beschwerdeführer auch vom Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung in Graz befragt und untersucht, welches in ihrem Gutachten vom 10.06.2011, welches auch die radiologische und die zahnärztliche Beurteilung berücksichtigt, zu einem - unter bereits erfolgter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren - Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung von 18 Jahren gelangt.

13. Bei der Fortsetzung niederschriftlichen Einvernahme beim BAA zur Wahrung des Parteiengehörs am 16.06.2011 brachte die beschwerdeführende Partei - nach Vorhalt des Gutachtens zur Altersfeststellung - im Wesentlichen vor, dass er sein wahres Alter angegeben hätte und er nicht wisse, wie die Ärzte zu diesem Ergebnis gekommen seien. Dies stimme nicht.

In weiterer Folge wurde dem BF im Rahmen einer Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass vom BAA seine Volljährigkeit festgestellt werde. Somit gelte er im Verfahren nicht als unbegleitet minderjährig und werde er daher auch nicht mehr vom Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter vertreten.

Der BF gab zu Protokoll, dass er das nicht akzeptieren könne, weil er nicht über 18 Jahre alt sei.

Gegen eine Ausweisung nach Italien spreche, dass er dort niemanden hätte. Hier verfüge er über zwei Onkel und eine Tante, die ihm helfen würden.

14. Mit einem als "Beschwerde" titulierten Schriftsatz vom 30.06.2011 führte der BF zunächst aus, dass die dem BF am 16.06.2011 zugegangene Erklärung, wonach das BAA von seiner Volljährigkeit ausgehe, als mündlich verkündeter verfahrensrechtlicher Feststellungsbescheid zu werten sei.

In Übrigen habe ein nicht nachvollziehbarer Rechtsberaterwechsel stattgefunden. Weiters habe es das BAA verabsäumt, seinen Onkel und seine Cousine einzuvernehmen bzw. seien die Ergebnisse des Gutachtens zur Altersfeststellung falsch interpretiert worden. Das BAA hätte gem. § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 vom niedrigeren wahrscheinlichen Lebensalter ausgehen und bei einer Schwankungsbreite von zwei Jahren seinen Angaben Glauben schenken müssen.In Übrigen habe ein nicht nachvollziehbarer Rechtsberaterwechsel stattgefunden. Weiters habe es das BAA verabsäumt, seinen Onkel und seine Cousine einzuvernehmen bzw. seien die Ergebnisse des Gutachtens zur Altersfeststellung falsch interpretiert worden. Das BAA hätte gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 vom niedrigeren wahrscheinlichen Lebensalter ausgehen und bei einer Schwankungsbreite von zwei Jahren seinen Angaben Glauben schenken müssen.

Zum Beweis, dass seine Angaben bezüglich seines Alters der Wahrheit entsprechen würden, beantragte der BF seinen Onkel zu befragen.

15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2011, Zl. 11 02.479 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.).15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2011, Zl. 11 02.479 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20/1/c der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid insbesondere allgemeine Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zum Verfahrensablauf, zu Dublin-Rückkehrern, zur Unterbringung, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Versorgung von Asylwerbern und zu den Aufnahmelagern sowie zur Frage der unbegleiteten Minderjährigen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit Italiens gemäß Art 10 Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 10, Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.

Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich.

Ein schützenswertes Privatleben sei auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte nicht entstanden. Darüber hinaus kam das Bundesasylamt im Rahmen einer dennoch vorgenommenen Abwägung zum Ergebnis, dass ein allfälliger Eingriff gerechtfertigt sei. Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Ein schützenswertes Privatleben sei auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte nicht entstanden. Darüber hinaus kam das Bundesasylamt im Rahmen einer dennoch vorgenommenen Abwägung zum Ergebnis, dass ein allfälliger Eingriff gerechtfertigt sei. Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.

16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.07.2011 fristgerecht Beschwerde.

Zunächst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Italien nach Österreich eingereist sei, dort keinen Asylantrag gestellt habe und minderjährig sei. Italien habe dem Aufnahmeersuchen nicht explizit zugestimmt.

Das BAA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei in diesem Zusammenhang vollinhaltlich auf die "Beschwerde" vom 30.06.2011 verwiesen werde. Die Behörde habe die Ergebnisse des Gutachtens zur Altersfeststellung falsch interpretiert und völlig außer Acht gelassen, dass sich der Onkel und die Cousine des BF in Österreich befinden.

In weiterer Folge wurde zunächst die mangelnde Aktualität der im Bescheid dargelegten Länderberichte moniert und festgestellt, dass sich diese kaum mit den tatsächlichen Verhältnissen in Italien auseinandersetzen würden. Zwischenzeitig seien die Aufnahmekapazitäten in Italien völlig überlastet. So sei die Mehrheit der Asylsuchenden in Italien ungeschützt, ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zu Nahrung. Im Übrigen hätten Asylsuchende keine Möglichkeit, die rechtlich zustehende Versorgung einzuklagen. Die Situation betreffe sogar anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte.

Es bestehe ein ernsthaftes Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien keine Unterkunft und keine Versorgung erhalten würde. Die Gesundheitsversorgung und der Zugang vom Arbeitsmarkt seien an einen festen Wohnsitz geknüpft.

In den Haftzentren würden schlechte Verhältnisse herrschen und wurde diesbezüglich auf einen Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" verwiesen (vgl. dazu:In den Haftzentren würden schlechte Verhältnisse herrschen und wurde diesbezüglich auf einen Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" verwiesen vergleiche dazu:

http://www.tagessschau.de/ausland/italienfluechtlinge100.html sowie "Over the Wall, A tour of Italy¿s migrant centres, abrufbar unter:

http://www.msf.org./source/countries/europe/italy/2010_wallreport.pdf).

Weiters verletze Italien laufend das Refoulementverbot. So seien mehrmals Personen trotz verbindlicher gegenteiliger Empfehlungen des EGMR in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden und würden seit 2009 laufend Bootsflüchtlinge ohne Prüfung der Fluchtgründe und des Schutzbedarfs nach Libyen abgeschoben, wo sie von schweren Menschenrechtsverletzungen bedroht seien. Insoweit wurde laut einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom November 2010 die Überstellung nach Italien vorläufig ausgesetzt. Die Entscheidung des Gerichts stütze sich neben allgemein bekannten Mediendarstellungen dezidiert auch auf einen Reisebericht des deutschen XXXX vom 26.10.2010. Es wurde beantragt, dass die Asylbehörde diesen Bericht beischaffen möge.Weiters verletze Italien laufend das Refoulementverbot. So seien mehrmals Personen trotz verbindlicher gegenteiliger Empfehlungen des EGMR in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden und würden seit 2009 laufend Bootsflüchtlinge ohne Prüfung der Fluchtgründe und des Schutzbedarfs nach Libyen abgeschoben, wo sie von schweren Menschenrechtsverletzungen bedroht seien. Insoweit wurde laut einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom November 2010 die Überstellung nach Italien vorläufig ausgesetzt. Die Entscheidung des Gerichts stütze sich neben allgemein bekannten Mediendarstellungen dezidiert auch auf einen Reisebericht des deutschen römisch 40 vom 26.10.2010. Es wurde beantragt, dass die Asylbehörde diesen Bericht beischaffen möge.

Im Übrigen wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

17. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 25.07.2011 beim Asylgerichtshof ein.

18. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 28.07.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei gem. § 66 Abs 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Verfahren antragsgemäß eine in dieser Entscheidung namentlich genannte Rechtsberaterin beigegeben.18. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 28.07.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei gem. Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Verfahren antragsgemäß eine in dieser Entscheidung namentlich genannte Rechtsberaterin beigegeben.

19. Von Seiten der bestellten Rechtsberaterin langte keine Stellungnahme oder Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein.

20. Laut aktuellem AIS-Auszug wurde der BF am 24.08.2011 nach Italien überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2.1.1. Insoweit nun bezüglich der Zuständigkeitsentscheidung nach der Dublin II-VO die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant sein könnte, ist an der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Altersfeststellung festzuhalten (siehe VwGH vom 16.04.2007, ZI. 2005/01/0463), wonach die Altersfeststellung eines Asylwerbers im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf, soweit keine weiteren, nachvollziehbar dargestellte Umstände (etwa gravierende Widersprüche) vorliegen.

2.2.1.2. Im entscheidungsgegenständlichen Fall ist zur behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf das gerichtsmedizinische Gutachten vom Ludwig Boltzmann Institut vom 10.06.2011 zu verweisen, das sich auf eine körperliche Untersuchung und Befragung, eine Computertomographie der Brustbein/Schlüsselbeingelenke, eine Röntgenuntersuchung der linken Hand sowie eine zahnärztliche Untersuchung stützt. In diesem Gutachten wird schlüssig dargelegt, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen, radiologischen und computertomographischen Untersuchungen beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergebe. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH erfolgte die Untersuchung durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, Facharzt für Radiologie, Fachärztin für Gerichtsmedizin) und bestehen hinsichtlich der fachlichen Eignung der Gutachter keine Zweifel bzw. wurde diesen auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegen getreten. Die durchgeführten Untersuchungen wurden nachvollziehbar und schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen sowie Unschärfen (Zeitfenster) wurden entsprechend berücksichtigt.

Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der BF sein wahres Alter vor den österreichischen Asylbehörden zu verbergen sucht, und das Motiv offenbar darin liegt, die eingetretene Volljährigkeit zu verbergen, um im Verfahren entsprechende bzw. vermeintliche Vorteile lukrieren zu können, was zu lasten seiner persönlichen Glaubwürdigkeit geht.

Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass das BAA die Ergebnisse des Gutachtens zur Altersfeststellung falsch interpretiert habe, ist anzumerken, dass sich die Feststellung der Volljährigkeit auf die zuvor angeführten Gutachten stützt. Wenn das Ludwig Boltzmann Institut zusammenfassend feststellt, dass sich beim BF ein Mindestalter von 18 Jahren ergebe, so kann das nicht als unschlüssig erkannt werden, weil sich das aus der Zusammenschau der Gutachten ergibt. Ein Fazit von einem Lebensalter unter 18 Jahren wäre mit den Ergebnissen aller drei Untersuchungen hingegen nicht vereinbar. Dem Bundesasylamt ist daher hier zuzustimmen, wenn es von einem Alter des BF von mindestens 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt - gestützt auf schlüssige Gutachten - ausgeht und steht die Volljährigkeit des BF nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit im gegenständlichen Zusammenhang hinreichender Sicherheit fest.

Wenn der BF im Übrigen unter Verweis auf die jüngste Literatur, migralex 01/2011, Lukits/Lukits, "Die Altersfeststellung im österreichischen Asylverfahren" Seite 17 - 26 behauptet, dass es sich bei der Volljährigerklärung durch das BAA um einen verfahrensrechtlichen Feststellungsbescheid handle, so ist darauf hinzuweisen, dass diese laut Erlass zur Altersdiagnose und nach Ansicht des BAA sowie des Asylgerichtshofs lediglich eine "Verfahrensanordnung" iSd § 63 Abs. 2 AVG darstellt, welche nicht gesondert, sondern nur in der Beschwerde gegen den in Folge ergehenden Bescheid angefochten werden kann.Wenn der BF im Übrigen unter Verweis auf die jüngste Literatur, migralex 01 aus 2011,, Lukits/Lukits, "Die Altersfeststellung im österreichischen Asylverfahren" Seite 17 - 26 behauptet, dass es sich bei der Volljährigerklärung durch das BAA um einen verfahrensrechtlichen Feststellungsbescheid handle, so ist darauf hinzuweisen, dass diese laut Erlass zur Altersdiagnose und nach Ansicht des BAA sowie des Asylgerichtshofs lediglich eine "Verfahrensanordnung" iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, welche nicht gesondert, sondern nur in der Beschwerde gegen den in Folge ergehenden Bescheid angefochten werden kann.

2.2.1.3. Insoweit von Seiten des BF im Rechtsmittelschriftsatz - durch Verweis auf den Schriftsatz vom 30.06.2011 - die zeugenschaftliche Einvernahme seines Onkels zum Beweis dafür beantragt wurde, dass seine Angaben bezüglich seines Alters der Wahrheit entsprechen würden, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall für den AsylGH - wie bereits für das Bundesasylamt - auf Grund des vom Ludwig Boltzmann Institut erstatteten Gutachtens die Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung außer Streit steht, weshalb es diesem Beweisthema hier an Relevanz mangelt. Insoweit waren bzw. sind diesbezüglich keine weiteren Ermittlungstätigkeiten erforderlich und bedarf es auch keiner Zeugeneinvernahme des Onkels des BF. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen bzw. auf Grund des Akteninhaltes als hinreichend geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).2.2.1.3. Insoweit von Seiten des BF im Rechtsmittelschriftsatz - durch Verweis auf den Schriftsatz vom 30.06.2011 - die zeugenschaftliche Einvernahme seines Onkels zum Beweis dafür beantragt wurde, dass seine Angaben bezüglich seines Alters der Wahrheit entsprechen würden, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall für den AsylGH - wie bereits für das Bundesasylamt - auf Grund des vom Ludwig Boltzmann Institut erstatteten Gutachtens die Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung außer Streit steht, weshalb es diesem Beweisthema hier an Relevanz mangelt. Insoweit waren bzw. sind diesbezüglich keine weiteren Ermittlungstätigkeiten erforderlich und bedarf es auch keiner Zeugeneinvernahme des Onkels des BF. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen bzw. auf Grund des Akteninhaltes als hinreichend geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).

Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

2.2.1.4. Das Bundesasylamt war auf Grund vorhergehender Asylantragstellung auch berechtigt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO an Italien zu stellen. Dieses wurde allerdings von Italien (welches im Wesentlichen das Vorliegen von Endigungstatbeständen zu prüfen gehabt hätte - vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K4. zu Art 20 Dublin II VO) nicht binnen der zweiwöchigen Frist des Art 20 Abs 1 lit b Dublin II-VO - das Ersuchen stütze sich ja auf Angaben aus dem Eurodac-System - beantwortet, weshalb gemäß der in lit c leg cit normierten Zuständigkeitsfiktion davon auszugehen war, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere.2.2.1.4. Das Bundesasylamt war auf Grund vorhergehender Asylantragstellung auch berechtigt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO an Italien zu stellen. Dieses wurde allerdings von Italien (welches im Wesentlichen das Vorliegen von Endigungstatbeständen zu prüfen gehabt hätte - vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K4. zu Artikel 20, Dublin römisch zwei VO) nicht binnen der zweiwöchigen Frist des Artikel 20, Absatz eins, Litera b, Dublin II-VO - das Ersuchen stütze sich ja auf Angaben aus dem Eurodac-System - beantwortet, weshalb gemäß der in Litera c, leg cit normierten Zuständigkeitsfiktion davon auszugehen war, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere.

Insoweit der BF behauptet, dass er in Italien gar keinen Asylantrag gestellt hätte, ist zunächst festzuhalten, dass der ersuchte Mitgliedstaat (vorliegend also Italien) unabhängig vom Inhalt des Gesuches bzw. den darin angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet ist, anhand sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Informationen umfassend seine Zuständigkeit zu prüfen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, Art 18 K2.).Insoweit der BF behauptet, dass er in Italien gar keinen Asylantrag gestellt hätte, ist zunächst festzuhalten, dass der ersuchte Mitgliedstaat (vorliegend also Italien) unabhängig vom Inhalt des Gesuches bzw. den darin angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet ist, anhand sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Informationen umfassend seine Zuständigkeit zu prüfen vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, Artikel 18, K2.).

Im Übrigen ist darin aber kein substantiiertes Vorbringen zu ersehen, das zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren veranlassen würde. Dass bei Asylantragstellungen kaum Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich bereits aus der Dublin II-VO selbst, deren Art 4 Abs 2 leg cit wie folgt lautet:Im Übrigen ist darin aber kein substantiiertes Vorbringen zu ersehen, das zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren veranlassen würde. Dass bei Asylantragstellungen kaum Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich bereits aus der Dublin II-VO selbst, deren Artikel 4, Absatz 2, leg cit wie folgt lautet:

"Ein Asylantrag gilt dann als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylwerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht schriftlich gestellten Asylantrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein."

Es erscheint auch wenig nachvollziehbar, warum die italienischen Behörden die Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers mit der Kennung "1" nach Art 2 Abs 3 der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn dieser nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätte. Gegebenenfalls wäre dies wohl eine Vertragsverletzung Italiens und zum anderen wären damit der allgemeinen Lebenserfahrung nach dienst- und/oder strafrechtliche Konsequenzen der verantwortlichen Organwalter für derartige amtsmissbräuchliche Verhaltensweisen verbunden. Im Gegensatz dazu hat der BF beispielsweise auf Grund seines hier lebenden Onkels ein nachvollziehbares Interesse Umstände darzulegen, die gegen eine Prüfung des Antrages in Italien sprechen, auch wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen, ohne dass er dadurch etwa Strafen zu erwarten hätte. Im Ergebnis sieht der AsylGH unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund um an der erstmaligen Asylantragstellung des BF in Italien zu zweifeln. Dem entgegenstehende Bescheinigungsmittel wurden vom BF weder vorgelegt noch angeboten.Es erscheint auch wenig nachvollziehbar, warum die italienischen Behörden die Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers mit der Kennung "1" nach Artikel 2, Absatz 3, der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn dieser nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätte. Gegebenenfalls wäre dies wohl eine Vertragsverletzung Italiens und zum anderen wären damit der allgemeinen Lebenserfahrung nach dienst- und/oder strafrechtliche Konsequenzen der verantwortlichen Organwalter für derartige amtsmissbräuchliche Verhaltensweisen verbunden. Im Gegensatz dazu hat der BF beispielsweise auf Grund seines hier lebenden Onkels ein nachvollziehbares Interesse Umstände darzulegen, die gegen eine Prüfung des Antrages in Italien sprechen, auch wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen, ohne dass er dadurch etwa Strafen zu erwarten hätte. Im Ergebnis sieht der AsylGH unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund um an der erstmaligen Asylantragstellung des BF in Italien zu zweifeln. Dem entgegenstehende Bescheinigungsmittel wurden vom BF weder vorgelegt noch angeboten.

Am 02.05.2011 langte nachträglich eine verspätete Zustimmung Italiens zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 10 Dublin II-VO beim Bundesasylamt ein.Am 02.05.2011 langte nachträglich eine verspätete Zustimmung Italiens zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Dublin II-VO beim Bundesasylamt ein.

Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Italiens aber auf Art 16 Abs 1 lit c iVm Art 20 Abs 1 lit c Dublin II VO, da sich der BF während der Prüfung seines italienischen Asylantrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, in concreto Österreich, aufhält. Irrtümlicherweise führt das Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung - der verspäteten Zustimmungserklärung Italiens folgend - den Art. 10 Dublin II VO als die zuständigkeitbegründende Norm Italiens an (AS 279), obwohl das BAA im Spruch seines Bescheides - in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeersuchen an Italien nach Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO - seine Zuständigkeit richtigerweise auf Art. 20 Abs 1 lit c Dublin II VO stützt. Dies ändert aber nichts an der klaren Rechtslage, wonach Italien zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 16 Abs 1 lit c iVm Art 20 Abs 1 lit c Dublin II VO zuständig ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Asylgerichtshof nicht an die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde gebunden ist, er nach § 66 Abs. 4 AVG sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der "Unterbehörde" zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern vermag (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 3.Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Italiens aber auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO, da sich der BF während der Prüfung seines italienischen Asylantrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, in concreto Österreich, aufhält. Irrtümlicherweise führt das Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung - der verspäteten Zustimmungserklärung Italiens folgend - den Artikel 10, Dublin römisch zwei VO als die zuständigkeitbegründende Norm Italiens an (AS 279), obwohl das BAA im Spruch seines Bescheides - in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeersuchen an Italien nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO - seine Zuständigkeit richtigerweise auf Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO stützt. Dies ändert aber nichts an der klaren Rechtslage, wonach Italien zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO zuständig ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Asylgerichtshof nicht an die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde gebunden ist, er nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der "Unterbehörde" zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern vermag vergleiche Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 3.

Teilband: §§ 63-67h, Wien: 2007, Rz. 88ff). Dementsprechend ist hier von einer Überstellung bzw. einer Abschiebung nach Italien auszugehen. Es bleibt auch anzumerken, dass der Wortlaut der italienischen Zustimmung (AS 131: "Italy accepts the transfer of the above named person for determination of his asylum application") keinen Anlass gibt anzunehmen, dem Beschwerdeführer drohe eine Abschiebung in sein Herkunftsland Afghanistan oder würde seinem Schicksal sonst vor den italienischen Behörden nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt.Teilband: Paragraphen 63 -, 67 h,, Wien: 2007, Rz. 88ff). Dementsprechend ist hier von einer Überstellung bzw. einer Abschiebung nach Italien auszugehen. Es bleibt auch anzumerken, dass der Wortlaut der italienischen Zustimmung (AS 131: "Italy accepts the transfer of the above named person for determination of his asylum application") keinen Anlass gibt anzunehmen, dem Beschwerdeführer drohe eine Abschiebung in sein Herkunftsland Afghanistan oder würde seinem Schicksal sonst vor den italienischen Behörden nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt.

Festzuhalten bleibt nochmals, dass sich aus dem Akteninhalt keine Zweifel ergeben, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Italien gestellt hat und dass Italien auch die Aufnahme des Beschwerdeführers durch die (verspätet) erteilte Zustimmungserklärung vom 02.05.2011 verbindlich bekräftigt hat.

In derartigen Fällen der Zuständigkeit durch Verfristung sind zwar grundsätzlich Fälle denkbar, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K15. zu Art 18 Dublin II VO).In derartigen Fällen der Zuständigkeit durch Verfristung sind zwar grundsätzlich Fälle denkbar, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K15. zu Artikel 18, Dublin römisch zwei VO).

Ein derartiger Fall ist jedoch zum einen nicht ersichtlich, zumal die Asylantragstellung des Beschwerdeführers durch einen Eurodac-Treffer belegt ist bzw. Italien der Wiederaufnahme verspätet ausdrücklich zustimmte. Zum anderen wäre der ersuchende Staat nur dann zu einer Inanspruchnahme seines Selbsteintrittsrechtes gehalten, wenn in menschenrechtlich geschützte Positionen eingegriffen werden würde, was gegenständlich nicht erkennbar ist.

Das Bundesasylamt ist also zu Recht von einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass es eben ein Prinzip der Dublin II-VO ist, dass sich die Zuständigkeit primär nicht nach den Wünschen des Asylwerbers richtet, sondern sich aus den in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens nicht außer Frage stehen würde, zumal für die erkennende Richterin feststeht, dass der Beschwerdeführer in Italien einen Asylantrag iSd Art 2 lit c Dublin II-VO gestellt hat, welcher die Zuständigkeit Italiens als Erstantragstaat nach Art 6 Dublin II-VO begründen würde und sich in Österreich kein Familienangehöriger iSd Art 2 lit i Dublin II-VO rechtmäßig aufhält.Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens nicht außer Frage stehen würde, zumal für die erkennende Richterin feststeht, dass der Beschwerdeführer in Italien einen Asylantrag iSd Artikel 2, Litera c, Dublin II-VO gestellt hat, welcher die Zuständigkeit Italiens als Erstantragstaat nach Artikel 6, Dublin II-VO begründen würde und sich in Österreich kein Familienangehöriger iSd Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO rechtmäßig aufhält.

Der Zuständigkeitstatbestand des Art 6 Dublin II-VO, welcher nach der in Art 5 leg cit bestimmten Rangfolge das vorrangigste Kriterium ist, entspricht im Übrigen auch Art 22 Abs 2 der UN-Kinderrechtskonvention und besteht - von zwingenden humanitären Gründen abgesehen - im Allgemeinen kein Grund, unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren auszunehmen, als alle Mitgliedstaaten nicht zuletzt durch die Aufnahmerichtlinie und die UN-Kinderrechtskonvention zur besonders sorgfältigen Betreuung Minderjähriger verpflichtet sind und ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil von der Einhaltung solcher rechtlicher Verpflichtungen ausgegangen werden kann (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K6. und K8. zu Art 6 Dublin II VO).Der Zuständigkeitstatbestand des Artikel 6, Dublin II-VO, welcher nach der in Artikel 5, leg cit bestimmten Rangfolge das vorrangigste Kriterium ist, entspricht im Übrigen auch Artikel 22, Absatz 2, der UN-Kinderrechtskonvention und besteht - von zwingenden humanitären Gründen abgesehen - im Allgemeinen kein Grund, unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren auszunehmen, als alle Mitgliedstaaten nicht zuletzt durch die Aufnahmerichtlinie und die UN-Kinderrechtskonvention zur besonders sorgfältigen Betreuung Minderjähriger verpflichtet sind und ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil von der Einhaltung solcher rechtlicher Verpflichtungen ausgegangen werden kann vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K6. und K8. zu Artikel 6, Dublin römisch zwei VO).

Auch haben sich - wie unten noch aufgezeigt werden wird - keine Umstände ergeben, welche für einen Selbsteintritt Österreichs sprechen würden.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. nicht entsprechend dem Prinzip der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts agiert habe, wird festgestellt, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem Protokoll über die asylbehördliche Einvernahmen des BF ist eindeutig zu entnehmen, dass dieser in ausreichendem Ausmaß im Hinblick auf die von ihm geschilderte Reiseroute, die Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat und den Aufenthalt in Italien befragt wurde.

Insoweit der BF weiters behauptet, dass er durch den zweimaligen - rechtlich nicht gedeckten - Wechsel seines Rechtsberaters de iure ab der zweiten Einvernahme nicht vertreten und hierdurch in seinen Parteienrechten massiv eingeschränkt worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass laut Akteninhalt stets einer der verschiedenen Rechtsberater die Vertretung des Beschwerdeführers wahrnahm. Im Übrigen handelt es sich hier um keine gewillkürte, sondern um einen Fall der gesetzlichen Vertretung, bei welcher der BF einerseits auf die Bestellung einer bestimmten Person als Rechtsberater keinen Einfluss nehmen kann. Andererseits kommt ihm ebenso wenig ein gesetzlich gewährleistetes Recht auf eine ununterbrochene Vertretung durch eine bestimmte Person zu. Dem zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 fehlte es weiters an einer dem § 64 Abs. 4 S 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 vergleichbaren Bestimmung, wonach "die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen kann." Daher waren die im weiteren Verfahrensverlauf tätigen Rechtsberater trotz des Fehlens einer derartigen Zustimmung des ersten Rechtsberaters durchaus befugt für den BF zu handeln. Wenn schließlich vorgebracht wird, dass der dritte Rechtsberater nicht in geforderter Weise mit dem Fall des BF vertraut gewesen und aus diesem Grund der Feststellung der Volljährigkeit nicht entgegengetreten sei, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es gemäß dem damals anzuwendenden § 64 Abs 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 135/2009 unter anderem Aufgabe des Rechtsberaters ist, die Asylwerber bei gewissen Verfahrenshandlungen und deren Vorbereitung zu unterstützen und sie an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken haben, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. Aus diesem Grund kann vom jeweiligen Rechtsberater erwartet werden, dass er sich im Falle eines unter Umständen minderjährigen BF mit Fragen der Volljährigerklärung durch das BAA auseinandersetzt und ein entsprechendes Vorbringen erstattet, was gegenständlich jedoch nicht der Fall war.Insoweit der BF weiters behauptet, dass er durch den zweimaligen - rechtlich nicht gedeckten - Wechsel seines Rechtsberaters de iure ab der zweiten Einvernahme nicht vertreten und hierdurch in seinen Parteienrechten massiv eingeschränkt worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass laut Akteninhalt stets einer der verschiedenen Rechtsberater die Vertretung des Beschwerdeführers wahrnahm. Im Übrigen handelt es sich hier um keine gewillkürte, sondern um einen Fall der gesetzlichen Vertretung, bei welcher der BF einerseits auf die Bestellung einer bestimmten Person als Rechtsberater keinen Einfluss nehmen kann. Andererseits kommt ihm ebenso wenig ein gesetzlich gewährleistetes Recht auf eine ununterbrochene Vertretung durch eine bestimmte Person zu. Dem zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, fehlte es weiters an einer dem Paragraph 64, Absatz 4, S 2 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vergleichbaren Bestimmung, wonach "die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen kann." Daher waren die im weiteren Verfahrensverlauf tätigen Rechtsberater trotz des Fehlens einer derartigen Zustimmung des ersten Rechtsberaters durchaus befugt für den BF zu handeln. Wenn schließlich vorgebracht wird, dass der dritte Rechtsberater nicht in geforderter Weise mit dem Fall des BF vertraut gewesen und aus diesem Grund der Feststellung der Volljährigkeit nicht entgegengetreten sei, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es gemäß dem damals anzuwendenden Paragraph 64, Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, unter anderem Aufgabe des Rechtsberaters ist, die Asylwerber bei gewissen Verfahrenshandlungen und deren Vorbereitung zu unterstützen und sie an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken haben, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. Aus diesem Grund kann vom jeweiligen Rechtsberater erwartet werden, dass er sich im Falle eines unter Umständen minderjährigen BF mit Fragen der Volljährigerklärung durch das BAA auseinandersetzt und ein entsprechendes Vorbringen erstattet, was gegenständlich jedoch nicht der Fall war.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeits-entscheidung ist somit gegeben.

2.2.1.5. Trotz der insofern fehlerhaften (wenn auch nicht in entscheidungsrelevantem Ausmaß) rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamts sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).2.2.1.5. Trotz der insofern fehlerhaften (wenn auch nicht in entscheidungsrelevantem Ausmaß) rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamts sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrecht und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrecht und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrecht regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls Unionsrechtwidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls Unionsrechtwidrig.

2.2.2.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.2.2.2.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Laut Angaben des Beschwerdeführers lebe ein Onkel seit ca. vier bis fünf Jahren in Österreich. Darüber hinaus befänden sich die mit ihm eingereiste Cousine, ein weiterer Onkel und eine Tante in Österreich. Während seinem Onkel XXXX der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, wurde seiner Tante der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Trotz der Ausführungen im Verwaltungsverfahren vor dem BAA, wonach er bis vor etwa acht Jahren mit diesem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und nunmehr in Österreich telefonischer Kontakt bestehe, kann nicht von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu diesem Mann gesprochen werden, zumal auch ein nunmehriger regelmäßiger und intensiver Kontakt durch den relativ kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht anzunehmen ist. An die Beziehungsintensität ist ein sehr hoher Maßstab anzulegen. Daher kann entgegen den unsubstantiiert und auch unbescheinigt gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung der beschwerdeführenden Partei zu diesem in Österreich lebenden Familienangehörigen gesprochen werden.Laut Angaben des Beschwerdeführers lebe ein Onkel seit ca. vier bis fünf Jahren in Österreich. Darüber hinaus befänden sich die mit ihm eingereiste Cousine, ein weiterer Onkel und eine Tante in Österreich. Während seinem Onkel römisch 40 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, wurde seiner Tante der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Trotz der Ausführungen im Verwaltungsverfahren vor dem BAA, wonach er bis vor etwa acht Jahren mit diesem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und nunmehr in Österreich telefonischer Kontakt bestehe, kann nicht von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu diesem Mann gesprochen werden, zumal auch ein nunmehriger regelmäßiger und intensiver Kontakt durch den relativ kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht anzunehmen ist. An die Beziehungsintensität ist ein sehr hoher Maßstab anzulegen. Daher kann entgegen den unsubstantiiert und auch unbescheinigt gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung der beschwerdeführenden Partei zu diesem in Österreich lebenden Familienangehörigen gesprochen werden.

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dermaßen auf die Unterstützung durch diesen Onkel angewiesen ist oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis vorliegt, dass ihm ein weiterer Verbleib im Gebiet der EU außerhalb des österreichischen Bundesgebietes schlicht unzumutbar wäre. Weder der Beschwerdeführer noch sein Onkel leiden an Krankheiten, die eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich zögen, dass eine ständige Pflege und Betreuung zwingend notwendig wäre. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen Verwandten hinausgehende Umstände sind somit nicht erkennbar. Ferner ist darauf zu verweisen, dass für den Asylgerichtshof keine besondere Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel ersichtlich ist. So hat ihn dieser beispielsweise zu keiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt als Vertrauensperson begleitet. Entsprechendes gilt auch bezüglich der Cousine, der Tante und dem zweiten Onkel des BF. In Übereinstimmung mit der Beurteilung der Erstbehörde ist daher nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dermaßen auf die Unterstützung durch diesen Onkel angewiesen ist oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis vorliegt, dass ihm ein weiterer Verbleib im Gebiet der EU außerhalb des österreichischen Bundesgebietes schlicht unzumutbar wäre. Weder der Beschwerdeführer noch sein Onkel leiden an Krankheiten, die eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich zögen, dass eine ständige Pflege und Betreuung zwingend notwendig wäre. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen Verwandten hinausgehende Umstände sind somit nicht erkennbar. Ferner ist darauf zu verweisen, dass für den Asylgerichtshof keine besondere Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel ersichtlich ist. So hat ihn dieser beispielsweise zu keiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt als Vertrauensperson begleitet. Entsprechendes gilt auch bezüglich der Cousine, der Tante und dem zweiten Onkel des BF. In Übereinstimmung mit der Beurteilung der Erstbehörde ist daher nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht, wäre eine Aufenthaltsbeendigung aus den gegebenen Umständen (kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, Verstoß gegen Einwanderungsvorschriften, Entstehung der Bindungen während des ungesicherten Aufenthaltes daher mangelnde Schutzwürdigkeit etc.) als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes die Interessen des BF überwiegen würde.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht, wäre eine Aufenthaltsbeendigung aus den gegebenen Umständen (kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, Verstoß gegen Einwanderungsvorschriften, Entstehung der Bindungen während des ungesicherten Aufenthaltes daher mangelnde Schutzwürdigkeit etc.) als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes die Interessen des BF überwiegen würde.

Dieses öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung der Dublin II-VO als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann; vgl. auch Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann. Resümierend ist festzuhalten, dass der EGMR - und dem auch der VfGH folgend - dabei dem Umstand, ob der Fremde seine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hier zu einem Zeitpunkt begründete als sein Aufenthaltsstatus ungewiss war, eine entscheidende Rolle beimisst. Ist dies der Fall, so werden die in dieser Zeit entstandenen Interessen des Fremden erheblich gemindert. Das hohe öffentliche Interesse am Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs lässt sich zB auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008, 2006/20/0624, erkennen.Dieses öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung der Dublin II-VO als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann; vergleiche auch Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann. Resümierend ist festzuhalten, dass der EGMR - und dem auch der VfGH folgend - dabei dem Umstand, ob der Fremde seine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hier zu einem Zeitpunkt begründete als sein Aufenthaltsstatus ungewiss war, eine entscheidende Rolle beimisst. Ist dies der Fall, so werden die in dieser Zeit entstandenen Interessen des Fremden erheblich gemindert. Das hohe öffentliche Interesse am Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs lässt sich zB auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008, 2006/20/0624, erkennen.

Es kann nicht dazu führen, dass durch Asylantragstellungen im Zusammenhang mit in Österreich befindlichen Familienmitgliedern unter Berufung auf Art. 8 Abs. 2 EMRK die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen völlig ad absurdum geführt werden. Würde man diese Möglichkeit bejahen, würden all jene Fremden, die die vorgegebenen Einwanderungsschritte ordnungsgemäß befolgen, benachteiligt werden. Zudem reiste der Beschwerdeführer erst im März 2011 in das Bundesgebiet ein und sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.Es kann nicht dazu führen, dass durch Asylantragstellungen im Zusammenhang mit in Österreich befindlichen Familienmitgliedern unter Berufung auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen völlig ad absurdum geführt werden. Würde man diese Möglichkeit bejahen, würden all jene Fremden, die die vorgegebenen Einwanderungsschritte ordnungsgemäß befolgen, benachteiligt werden. Zudem reiste der Beschwerdeführer erst im März 2011 in das Bundesgebiet ein und sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7 zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.

Zusammengefasst ist auszuführen, dass daher der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt wird.Zusammengefasst ist auszuführen, dass daher der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt wird.

2.2.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.2.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

2.2.2.3.1. Kritik am italienischen Asylwesen

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts gegenteiliges vorgebracht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts gegenteiliges vorgebracht.

Auch wenn eine subjektive Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem italienischen Asylverfahren gegeben sein mag, so ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.

Zu den in der Beschwerdeschrift gemachten Einwänden gegen Italien ist im Einzelnen auszuführen:

Wenngleich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen tatsächlich auch auf Berichten basieren, welche teilweise zwei bis drei Jahre alt sind, zeigt ein Vergleich mit aktuellen Berichten, dass sich die Situation nicht gravierend verändert, geschweige denn verschlechtert hat.

Wenn weiters angeführt wird, dass Asylwerber in Italien mit Menschenrechtsverletzungen zu rechnen hätten, sind hier die eigenen Angaben des BF entgegenzuhalten, wonach er niemals erwähnte, dass ihm in Italien etwas zugestoßen sei.

Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Italien auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren. Für den Asylgerichtshof besteht somit kein Grund, an der Objektivität und Richtigkeit sowie der fallbezogenen Aktualität der Darstellung des Bundesasylamtes zu zweifeln, wobei solche Zweifel auch anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde nicht entstanden sind. Auch gehen aus den Feststellungen des Bundesasylamtes etwa Mängel bei der Versorgung von Asylwerbern hervor, was belegt, dass sich das BAA einer ausgewogenen Quellenauswahl bediente. Wie sich jedoch aus den folgenden Ausführungen ergibt, führen diese - auch vom Bundesasylamt aufgezeigten Mängel - im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht zu einer Verletzung von grundrechtlichen Positionen. Da der Sachverhalt mit Blick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ausreichend geklärt ist und Entscheidungsreife vorliegt, waren weitere Ermittlungen zur Situation in Italien nicht mehr zu führen.

Der Beschwerdeführer verweist in seiner am 13.07.2011 eingelangten Beschwerde insbesondere darauf, dass laut einem Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009 Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge keine garantierte Unterkunft erhalten würden. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser Bericht größtenteils auf die Situation in Rom bzw. auf die Aufnahmelager in Süditalien bezieht. Darüber hinaus ist zur Überlastung der Aufnahmekapazitäten festzuhalten, dass es zutrifft, dass es im Jahr 2008 in Italien zu einem Anstieg auf 31.000 Asylgesuche gekommen ist. Laut dem Amtswissen, welches etwa einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.12.2010 entstammt, sind die Anträge im Jahr 2009 jedoch wieder auf rund 17.000 gesunken und konnten auch Altfälle aus dem Jahr 2008 abgebaut werden.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass es derzeit in Italien aufgrund der großen Anzahl an "Bootsflüchtlingen" zu gewissen Engpässen in der Versorgung sowie zu einer gewissen Verfahrensverzögerung kommen mag; gegenständlicher Fall ist jedoch dahingehend zu differenzieren, dass der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden als "Dublin-Rückkehrer" behandelt wird und folglich seine Situation nicht mit jener von neu ankommenden Bootsflüchtlingen vergleichbar ist, zumal es dem Amtswissen entspricht, dass Dublin-Rückkehrer betreffend Aufnahmeplätze bevorzugt behandelt werden.

Laut den getroffenen Feststellungen steht jedem Asylwerber in Italien das Recht auf Unterbringung oder auf eine alternative wirtschaftliche Unterstützung zu, sodass es dem Beschwerdeführer möglich ist, finanzielle Unterstützung für eine von ihm selbst organisierte Unterkunft zu erhalten.

Was den Einwand betrifft, dass das Anrecht auf Gesundheitsversorgung in einigen italienischen Städten an eine feste Wohnadresse geknüpft ist, so haben laut den getroffenen Feststellungen bzw. dem Amtswissen selbst illegal in Italien aufhältige Personen jedenfalls Anspruch auf dringende oder notwendige ambulante oder stationäre Behandlungen im Krankenhaus.

Was den ebenfalls zitierten Bericht von "Ärzte ohne Grenzen", über die schlechte Situation in den italienischen Flüchtlings - und Abschiebelagern betrifft, so wird hier ebenso vorwiegend auf die Zustände in den Aufnahmezentren in Süditalien Bezug genommen. Von diesen ist der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer jedoch nicht betroffen.

Der Einwand, Italien verletze laufend das Refoulementverbot, indem es Bootsflüchtlinge ohne Prüfung der Fluchtgründe und des Schutzbedarfes unter Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention nach Libyen abschiebe, betrifft den Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien ebenfalls nicht: Wie aus dem Amtswissen (etwa einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.12.2010, welche ihrerseits auf einer Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom vom 20.12.2010 basiert) hervorgeht, können nach dem diesbezüglich zwischen Italien und Libyen bestehenden Abkommen Asylwerber, die schon das italienische Staatsgebiet erreicht haben, nicht mehr im Rahmen dieses Abkommens nach Libyen abgeschoben werden.

Zur den in der Beschwerde zitierten deutschen Entscheidungen, speziell des Verwaltungsgerichtes Darmstadt vom 09.11.2010 ist festzuhalten, dass es sich dabei um einstweilige Anordnungen handelt, die Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der dortigen Antragsteller nach Italien vorläufig auszusetzen. Eine derartige Anordnung ist in etwa vergleichbar mit der Gewährung von aufschiebender Wirkung und sagt über den endgültigen Ausgang des Verfahrens noch nichts aus.

Bei den deutschen Verwaltungsgerichten handelt es sich überdies um erstinstanzliche Gerichte, gegen deren Entscheidungen ein Instanzenzug zu den Oberverwaltungsgerichten möglich ist. Die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte sind unter bestimmten Voraussetzungen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Ferner kann den zitierten Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes zweifelsfrei nicht dieselbe Außen- respektive Bindungswirkung zugesprochen werden, wie wenn es sich dabei um die Entscheidung eines Höchstgerichtes handeln würde.

Soweit ersichtlich sind bislang keine Entscheidungen höchstinstanzlicher Gerichte ergangen, welche diese Rechtsprechung bestätigen würden. Insoweit stellt sich auch für den Asylgerichtshof weder die Frage nach einer Vorlage oder Aussetzung des konkreten Verfahrens.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt wurde im Übrigen auch damit begründet, dass dem dortigen Antragsteller der Bescheid, mit welchem (unter anderem) seine Überstellung nach Italien angeordnet wurde, "so weit möglich erst am Überstellungstag" zugeleitet werden sollte. Überdies handelt es sich um ein Eilverfahren, in welchem die vom dortigen Antragsteller vorgebrachten Einwände noch nicht ausreichend geprüft werden konnten.

Zu dem in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt genannten Reisebericht des XXXX, in welchen die erkennende Richterin Einsicht genommen hat, ist auszuführen, dass zu diesem Bericht über die Reise vom Oktober 2010, welchen XXXX gemeinsam mit einer Mitarbeiterin der Verfahrensberatung für Asylsuchende des evangelischen Dekanats Gießen verfasst hat, eine Quellenanalyse der Staatendokumentation vom 22.12.2010 exisitiert, in welcher vorweg festgehalten wird, dass der Bericht anerkannte Flüchtlinge, subsidiär/humanitär Schutzberechtigte und abgelehnte Asylwerber undifferenziert behandelt, obwohl den genannten Personengruppen verschiedener rechtlicher Status in Italien zukommt und damit verbunden unterschiedliche Ansprüche. Des Weiteren ist anzuführen, dass sich der - auf einem einwöchigen Besuch in Italien beruhende - Bericht vorwiegend mit Menschen aus den Herkunftsländern Eritrea, Äthiopien und Somalia auseinandersetzt sowie Gesprächspartner vorwiegend Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen waren. Was den Teil des Berichts angeht, der die gegenständlich relevante Situation von im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien überstellten Personen behandelt, so seien in den Jahren 2008 und 2009 88 Prozent der Obdachlosigkeit überlassen worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der englische Royal Courts of Justice in seiner Leitentscheidung Case No: CO/4734/09 vom 18.11.2009 grundsätzlich keine Verletzung von Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien erkennen kann.Zu dem in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt genannten Reisebericht des römisch 40 , in welchen die erkennende Richterin Einsicht genommen hat, ist auszuführen, dass zu diesem Bericht über die Reise vom Oktober 2010, welchen römisch 40 gemeinsam mit einer Mitarbeiterin der Verfahrensberatung für Asylsuchende des evangelischen Dekanats Gießen verfasst hat, eine Quellenanalyse der Staatendokumentation vom 22.12.2010 exisitiert, in welcher vorweg festgehalten wird, dass der Bericht anerkannte Flüchtlinge, subsidiär/humanitär Schutzberechtigte und abgelehnte Asylwerber undifferenziert behandelt, obwohl den genannten Personengruppen verschiedener rechtlicher Status in Italien zukommt und damit verbunden unterschiedliche Ansprüche. Des Weiteren ist anzuführen, dass sich der - auf einem einwöchigen Besuch in Italien beruhende - Bericht vorwiegend mit Menschen aus den Herkunftsländern Eritrea, Äthiopien und Somalia auseinandersetzt sowie Gesprächspartner vorwiegend Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen waren. Was den Teil des Berichts angeht, der die gegenständlich relevante Situation von im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien überstellten Personen behandelt, so seien in den Jahren 2008 und 2009 88 Prozent der Obdachlosigkeit überlassen worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der englische Royal Courts of Justice in seiner Leitentscheidung Case No: CO/4734/09 vom 18.11.2009 grundsätzlich keine Verletzung von Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien erkennen kann.

Auch der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 05.09.2008, S4 401.343; 23.07.2008, S12 400.500; 01.10.2009 S 16 408.852; 20.10.2009, S16 409.364; 22.10.2009, S16 265.839;

18.11.2009, S16 409.321; 14.12.2009, S16 409.596; 04.01.2010, S16 409.689; 04.01.2010, S16 409.788; 04.01.2010, S16 409.840;

15.04.2010, S16 412.069; 09.12.2010, S16 416.061-1/2010; 31.05.2011, S16 418.618-1/201). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich.

Was eine befürchtete Kettenabschiebung des BF betrifft, so geht aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nunmehr hervor, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, Zugang zum normalen Asylverfahren haben sowie die italienischen Gesetze Schutz gegen Refoulement bzw. "temporären Schutz" vorsehen. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO qualifiziert verstoßen würde und daher keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung drohen würde.

Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO (vgl. insbesondere deren Art 16 Abs 3 und 4).Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO vergleiche insbesondere deren Artikel 16, Absatz 3 und 4).

Aus den Feststellungen des BAA ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.

Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht.

Dass in Italien schließlich eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen ebenso wenig. Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "illegalen Migranten".

Zu der in der Beschwerde indirekt monierten Anwendung der Humanitären Klausel wird festgehalten:

Art. 15 Abs. 1 der Dublin II VO ("Humanitäre Klausel") statuiert, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die Zustimmung der betroffenen Personen ist erforderlich. Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung (arg. "kann") Familienmitglieder oder im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch entferntere Verwandte in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat zusammenzuführen, wenn dies im Lichte des Art. 8 EMRK geboten erscheint und von den Betroffenen auch gewünscht wird (vgl. hiezu ausführlich Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO3, Art. 15 K1-K6). Auf die Anwendung der Humanitären Klausel besteht kein Rechtsanspruch. Da im gegenständlichen Verfahren ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verneint und ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte nicht festgestellt wurde, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der in der Beschwerde monierten Humanitären Klausel gemäß Art. 15 Dublin II VO nicht vor.Artikel 15, Absatz eins, der Dublin römisch zwei VO ("Humanitäre Klausel") statuiert, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die Zustimmung der betroffenen Personen ist erforderlich. Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung (arg. "kann") Familienmitglieder oder im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch entferntere Verwandte in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat zusammenzuführen, wenn dies im Lichte des Artikel 8, EMRK geboten erscheint und von den Betroffenen auch gewünscht wird vergleiche hiezu ausführlich Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO3, Artikel 15, K1-K6). Auf die Anwendung der Humanitären Klausel besteht kein Rechtsanspruch. Da im gegenständlichen Verfahren ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verneint und ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte nicht festgestellt wurde, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der in der Beschwerde monierten Humanitären Klausel gemäß Artikel 15, Dublin römisch zwei VO nicht vor.

Was die ins Treffen geführten Gründe betrifft, die für den Beschwerdeführer für das Verlassen seines Heimatlandes ausschlaggebend waren, so sind diese im gegenständlichen Zusammenhang, wo es um die Zuständigkeit der EU-Staaten für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers geht, grds. irrelevant.

Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

2.2.2.3.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat stets ausgeführt, gesund zu sein. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.2.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.3. Spruchpunkt II:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen jeweils zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen jeweils zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin erforderlich erscheinen ließe.

Da der BF bereits nach Italien überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005 festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da der BF bereits nach Italien überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005 festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Ausweisung rechtmäßig, Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, Rechtsberater, Rechtsschutzstandard, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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