TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/14 D12 406139-2/2010

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Veröffentlicht am 14.10.2011
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Spruch

D12 406139-2/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, FZ. 10 01.940-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, FZ. 10 01.940-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 12.03.2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er habe bereits in Polen einen Asylantrag gestellt. Er sei aber mit Hilfe eines Schleppers von Polen weiter nach Österreich gereist. In Polen sei es nämlich gefährlich und er wolle nicht nach Polen zurück. Seinen Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer verlassen, da er drei oder vier Mal, zuletzt am 27.02.2009, vom KGB geholt und geschlagen worden sei, da er gegen das jetzige russische Regime in Tschetschenien sei. Zum Zeitpunkt der letzten Mitnahme habe er sich versteckt gehalten. Er habe von den Misshandlungen am ganzen Körper Wunden und gebrochene Rippen davon getragen. Auch seine Frau und sein Kind seien von den Maskierten geschlagen worden.

Das Bundesasylamt richtete am 19.03.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Am 20.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 19.03.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden.Das Bundesasylamt richtete am 19.03.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Am 20.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 19.03.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden.

Mit Schreiben vom 19.03.2009, eingelangt am 23.03.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 19.03.2009, eingelangt am 23.03.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu.

Eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, die von einer Fachärztin für Psychiatrie nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.03.2009 erstellt wurde, ergibt, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung vorliege, dass therapeutische Maßnahmen anzuraten wären und die Schaffung einer ruhigen Umgebung empfohlen werde sowie dass eine Überstellung möglicherweise eine Verschlechterung der psychischen Verfassung nach sich ziehen könnte.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.04.2009 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an er sei mit seinen zwei Kindern und seiner Gattin in Österreich, sonst habe er hier keine anderen Bindungen. Aus Polen könnten ihn jederzeit Kadyrov Leute abholen, er habe in Polen nur eine Nacht verbracht, konkrete Zwischenfälle mit Kadyrov Leuten in Polen habe es nicht gegeben, nur in seiner Heimat. Gegen eine Ausweisung nach Polen spräche persönliche Angst, in Russland würden im Fernsehen Bilder von tschetschenischen Flüchtlingen in polnischen Lagern gezeigt. Zum Ergebnis der PSY III-Untersuchung wolle er nicht Stellung nehmen. Gesundheitliche Probleme habe er "außer dem Herz" keine. In Moskau habe man ihm gesagt, dass die Herzklappen zu kurz seien, Befunde habe er in der Heimat. In Österreich sei er nicht in Behandlung, er nehme nur bei Bedarf Medikamente, die er von zu Hause mit gebracht habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2009, Fz. 09 03.133- EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich keine Überstellungshindernisse nach Polen ergäben, es läge zum einen keine so schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, zum anderen seien in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten und auch die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2009, Fz. 09 03.133- EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich keine Überstellungshindernisse nach Polen ergäben, es läge zum einen keine so schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, zum anderen seien in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten und auch die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2009, GZ. S2 406.139-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG als unbegründet abgewiesen. Mangels bekannter Abgabestelle wurde das Erkenntnis gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG am 15.06.2009 hinterlegt und erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2009, GZ. S2 406.139-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG als unbegründet abgewiesen. Mangels bekannter Abgabestelle wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG am 15.06.2009 hinterlegt und erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 02.03.2010 seinen zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er habe Österreich nach Abschluss seines ersten Verfahrens verlassen. Seine Ehefrau und seine Kinder seien Mitte Juni 2009 von Österreich nach Polen abgeschoben worden. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Lager in Traiskirchen aufgehalten und sei daher nicht abgeschoben worden. Einige Tage danach sei er mit dem Zug nach Polen gefahren und dann - nachdem er seine Familie nicht mehr getroffen habe - illegal mit einem PKW in die Russische Föderation zurückgekehrt. Er habe sich von Ende Juni 2009 bis zu seiner neuerlichen illegalen Ausreise am 23.02.2010 in seiner Heimat aufgehalten. Seine Familie befinde sich zurzeit in XXXX. Seit seiner ersten Asylantragstellung haben sich seine Fluchtgründe nicht geändert. Hinzu komme, dass er nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien von den Kadyrov Leuten gezwungen worden sei für das Regime zu arbeiten. Es sei ihm unterstellt worden gegen das Regime gearbeitet zu haben. Deshalb sei er am 12.02.2010 in XXXX festgenommen und zwei Tage inhaftiert worden. Man habe ihm mit dem Tod gedroht, sollte er nicht kooperativ sein und mit ihnen zusammen arbeiten. Deshalb habe er erneut seinen Herkunftsstaat verlassen.Der Beschwerdeführer stellte am 02.03.2010 seinen zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er habe Österreich nach Abschluss seines ersten Verfahrens verlassen. Seine Ehefrau und seine Kinder seien Mitte Juni 2009 von Österreich nach Polen abgeschoben worden. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Lager in Traiskirchen aufgehalten und sei daher nicht abgeschoben worden. Einige Tage danach sei er mit dem Zug nach Polen gefahren und dann - nachdem er seine Familie nicht mehr getroffen habe - illegal mit einem PKW in die Russische Föderation zurückgekehrt. Er habe sich von Ende Juni 2009 bis zu seiner neuerlichen illegalen Ausreise am 23.02.2010 in seiner Heimat aufgehalten. Seine Familie befinde sich zurzeit in römisch 40 . Seit seiner ersten Asylantragstellung haben sich seine Fluchtgründe nicht geändert. Hinzu komme, dass er nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien von den Kadyrov Leuten gezwungen worden sei für das Regime zu arbeiten. Es sei ihm unterstellt worden gegen das Regime gearbeitet zu haben. Deshalb sei er am 12.02.2010 in römisch 40 festgenommen und zwei Tage inhaftiert worden. Man habe ihm mit dem Tod gedroht, sollte er nicht kooperativ sein und mit ihnen zusammen arbeiten. Deshalb habe er erneut seinen Herkunftsstaat verlassen.

Der in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer wurde am 09.03.2010 und am 13.04.2010 vom Bundesasylamt im Polizeianhaltezentrum im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst Folgendes an:

Er habe sich nach seiner Rückkehr aus Polen in XXXX bei seiner Mutter aufgehalten und sei wieder von Männern belästigt worden. Er sei festgenommen worden und man habe ihm gesagt, dass er in Polen und Österreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei herzkrank und legte diesbezüglich eine Bestätigung des Spitals XXXX, Therapeutische Abteilung, vor, wonach er von 18.12.2009 bis 31.12.2009 dort in Behandlung gewesen sei.Er habe sich nach seiner Rückkehr aus Polen in römisch 40 bei seiner Mutter aufgehalten und sei wieder von Männern belästigt worden. Er sei festgenommen worden und man habe ihm gesagt, dass er in Polen und Österreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei herzkrank und legte diesbezüglich eine Bestätigung des Spitals römisch 40 , Therapeutische Abteilung, vor, wonach er von 18.12.2009 bis 31.12.2009 dort in Behandlung gewesen sei.

Nach Zulassung seines Verfahrens und Entlassung aus der Schubhaft wurde der Beschwerdeführer am 01.06.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an: Er sei im Juni 2009 freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt, da er Heimweh gehabt und gedacht habe, dass sich die Lage zu Haus beruhigt habe. Nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation habe er sich abwechselnd bei seiner Tante in XXXX, Dagestan und seiner Mutter in XXXX aufgehalten. Im Dezember 2009 sei er im Krankenhaus in XXXX wegen eines Mitralklappenkollaps behandelt worden. Danach habe er sich bei seiner Mutter aufgehalten und sei Mitte Februar 2010 zum dritten Mal von Kadyrov Leuten mitgenommen worden. Die ersten beiden Festnahmen haben bereits vor seiner ersten Flucht aus Tschetschenien stattgefunden. Die Leute haben ihm vorgeworfen, dass er nicht in Polen und Österreich gewesen sei, sondern in den Bergen gemeinsam mit den Rebellen Widerstand geleistet habe. Als Beweis, dass er nicht gegen die jetzige Regierung sei, sollte der Beschwerdeführer in ihrer Einheit Dienst versehen. Er habe den Leuten gesagt, dass er es sich überlegen werde, sie haben aber sofort eine Antwort verlangt. Deshalb habe er sich an seinen Freund, XXXX, gewandt, welcher Leiter der Polizeiinspektion im Bezirk XXXX sei. XXXX sei mit einer Cousine von Kadyrov verheiratet und sei eine bekannte Person in Tschetschenien. Er habe den Leuten bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht flüchten und mit ihnen zusammenarbeiten werde. Daher sei der Beschwerdeführer am gleichen Tag freigelassen worden und habe versprochen in ein paar Tagen wieder zu kommen und sich den Leuten von Kadyrov anzuschließen. Daraufhin habe er von seiner Mutter Geld bekommen, habe sich ein paar Tage bei seinem Cousin XXXX versteckt und sei dann mit dem Zug, glaublich am 25.02.2010, ausgereist. Seine Ehefrau und seine Kinder seien nicht mitgekommen, da sich seine Frau um ihre kranke Mutter kümmern müsse. Er habe sich auch "zum Schein" von seiner Ehefrau getrennt. Deshalb werde seine Ehefrau auch keine Probleme wegen ihm bekommen. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in seinem Herkunftsstaat zu Kenntnis gebracht.Nach Zulassung seines Verfahrens und Entlassung aus der Schubhaft wurde der Beschwerdeführer am 01.06.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an: Er sei im Juni 2009 freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt, da er Heimweh gehabt und gedacht habe, dass sich die Lage zu Haus beruhigt habe. Nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation habe er sich abwechselnd bei seiner Tante in römisch 40 , Dagestan und seiner Mutter in römisch 40 aufgehalten. Im Dezember 2009 sei er im Krankenhaus in römisch 40 wegen eines Mitralklappenkollaps behandelt worden. Danach habe er sich bei seiner Mutter aufgehalten und sei Mitte Februar 2010 zum dritten Mal von Kadyrov Leuten mitgenommen worden. Die ersten beiden Festnahmen haben bereits vor seiner ersten Flucht aus Tschetschenien stattgefunden. Die Leute haben ihm vorgeworfen, dass er nicht in Polen und Österreich gewesen sei, sondern in den Bergen gemeinsam mit den Rebellen Widerstand geleistet habe. Als Beweis, dass er nicht gegen die jetzige Regierung sei, sollte der Beschwerdeführer in ihrer Einheit Dienst versehen. Er habe den Leuten gesagt, dass er es sich überlegen werde, sie haben aber sofort eine Antwort verlangt. Deshalb habe er sich an seinen Freund, römisch 40 , gewandt, welcher Leiter der Polizeiinspektion im Bezirk römisch 40 sei. römisch 40 sei mit einer Cousine von Kadyrov verheiratet und sei eine bekannte Person in Tschetschenien. Er habe den Leuten bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht flüchten und mit ihnen zusammenarbeiten werde. Daher sei der Beschwerdeführer am gleichen Tag freigelassen worden und habe versprochen in ein paar Tagen wieder zu kommen und sich den Leuten von Kadyrov anzuschließen. Daraufhin habe er von seiner Mutter Geld bekommen, habe sich ein paar Tage bei seinem Cousin römisch 40 versteckt und sei dann mit dem Zug, glaublich am 25.02.2010, ausgereist. Seine Ehefrau und seine Kinder seien nicht mitgekommen, da sich seine Frau um ihre kranke Mutter kümmern müsse. Er habe sich auch "zum Schein" von seiner Ehefrau getrennt. Deshalb werde seine Ehefrau auch keine Probleme wegen ihm bekommen. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in seinem Herkunftsstaat zu Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Fz. 10 01.940-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben, seien diese Angaben plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Nicht glaubhaft seien allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen. Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass der Beschwerdeführer im März 2010 in Traiskirchen angegeben habe, dass er am 12.02.2010 für zwei Tage in XXXX festgehalten worden sei. In Graz habe er dagegen angegeben, für einen Tag Mitte Februar, jedoch sicher nach dem 15.02.2010, festgenommen worden zu sein. Er habe diesen Widerspruch nicht plausibel darlegen können. Weiters sei der Beschwerdeführer im Juni 2009, nach seinem ersten Asylverfahren in Österreich, freiwillig nach Tschetschenien zurückgereist und sei von 18.12.2009 bis 31.12.2009 im Krankenhaus in XXXX stationär aufhältig gewesen. Dies und der Umstand, dass seine Frau und seine Kinder seit ihrer Rückkehr im Oktober 2009 unbehelligt in Tschetschenien leben, seien Hinweise, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar gewesen sei und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen sei. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Fz. 10 01.940-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben, seien diese Angaben plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Nicht glaubhaft seien allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen. Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass der Beschwerdeführer im März 2010 in Traiskirchen angegeben habe, dass er am 12.02.2010 für zwei Tage in römisch 40 festgehalten worden sei. In Graz habe er dagegen angegeben, für einen Tag Mitte Februar, jedoch sicher nach dem 15.02.2010, festgenommen worden zu sein. Er habe diesen Widerspruch nicht plausibel darlegen können. Weiters sei der Beschwerdeführer im Juni 2009, nach seinem ersten Asylverfahren in Österreich, freiwillig nach Tschetschenien zurückgereist und sei von 18.12.2009 bis 31.12.2009 im Krankenhaus in römisch 40 stationär aufhältig gewesen. Dies und der Umstand, dass seine Frau und seine Kinder seit ihrer Rückkehr im Oktober 2009 unbehelligt in Tschetschenien leben, seien Hinweise, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar gewesen sei und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen sei. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen sei.

Gegen diesen am 15.06.2010 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.06.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.

Der Beschwerdeführer wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, er sei zwei Mal wegen seines Nachbarn XXXX festgenommen worden, der ein Kommandant bei den Widerstandskämpfern gewesen sei. Dieser sei zu einer Haftstrafe von 28 Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei nach diesem gefragt worden. Das erste Mal sei der Beschwerdeführer von den Kadyrovzy im Februar 2009, glaublich am 27.02.2009, mitgenommen worden, das zweite Mal Mitte Februar 2010.Der Beschwerdeführer wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, er sei zwei Mal wegen seines Nachbarn römisch 40 festgenommen worden, der ein Kommandant bei den Widerstandskämpfern gewesen sei. Dieser sei zu einer Haftstrafe von 28 Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei nach diesem gefragt worden. Das erste Mal sei der Beschwerdeführer von den Kadyrovzy im Februar 2009, glaublich am 27.02.2009, mitgenommen worden, das zweite Mal Mitte Februar 2010.

Der Beschwerdeführer monierte, es habe bei den Einvernahmen in Traiskirchen offenkundig Probleme mit dem Dolmetscher gegeben, was das Gewicht des Widerspruchs geringer erscheinen lasse. Frage und Antwort würden in einigen Passagen nicht übereinstimmen. Der einzige Widerspruch im gesamten Verfahren gründe sich auf einem übersetzungebedingten Missverständnis: Der Beschwerdeführer sei bei seiner zweiten Festnahme am Mittag des ersten Tages festgenommen und am nächsten Tag am Nachmittag freigelassen worden. Es seien damit etwa 24 Stunden gewesen, aber zwei begonnene Tage. In der russischen Sprache gäbe es hierfür ein eigenes Wort, das fälschlicherweise als zwei Tage übersetzt worden sei, da es eben zwei begonnene Tage gewesen seien, obwohl es insgesamt 24 Stunden, also ein Tag gewesen sei. Er sei also am zweiten Tag freigelassen worden, habe sich aber einen Tag im Sinne von 24 Stunden in Haft befunden. Dieser Widerspruch sei lediglich ein Missverständnis, beeinträchtige die Glaubwürdigkeit daher nicht. Insbesondere sei aber auffällig, dass sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit den Fluchtgründen vor der ersten Einreise befasst habe, obwohl hierüber in Österreich noch nie entschieden worden sei, da sich der Beschwerdeführer bisher im Zulassungsverfahren befunden habe und lediglich zu seinen Gründen für das Verlassen von Polen befragt worden sei. Es seien also die bisherigen Verfolgungshandlungen in Tschetschenien weder hinreichend befragt worden, noch sei darüber jemals rechtskräftig entschieden worden, ob diese asylrelevant seien. Nachdem es aber vor der neuerlichen Festnahme nach der Rückreise bereits zu zwei Festnahmen gekommen sei und zwischen den jeweiligen Festnahmen ein Zusammenhang bestehe und die Asylbehörde verpflichtet sei den gesamten asylrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, seien diese Mitnahmen jedenfalls auch für dieses Verfahren von maßgeblicher Bedeutung. Der Versuch, alles zu erzählen, sei aber von der belangten Behörde unterbunden und ausschließlich nach den neuen Gründen gefragt worden. Die Argumentation, dass allein deswegen keine Verfolgung drohe, da der Beschwerdeführer einmal freiwillig zurückgekehrt sei, vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere auch der Umstand, dass die gesamte Problematik sich nicht im kurzen Zeitraum zwischen Rückreise nach Tschetschenien und neuerlicher Ausreise nach Österreich abgespielt habe, sondern die Ursache und bisherige, sehr wesentliche Verfolgungshandlungen noch vor der ersten Ausreise stattgefunden haben, lässt mangels bisheriger Ermittlungen und entsprechender Beurteilung der Glaubwürdigkeit dessen in Österreich doch den Schluss zu, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei. Auch die Argumentation, dass bei der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren keine alten Hämatome mehr sichtbar gewesen seien, vermag nicht zu überzeugen, da er ja ausdrücklich von Narben gesprochen habe, welche seine Fluchtgründe vor seiner Rückreise belegen hätten sollen. Diese Narben seien noch heute sichtbar und zwar an der Hand und der Augenbraue des Beschwerdeführers, seien aber mangels amtlicher Erhebung derselben im Ermittlungsverfahren nicht weiter berücksichtigt worden. Dies wäre aber aufgrund der Beweiskraft jedenfalls von erheblicher Bedeutung gewesen.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z. 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Ziffer 4, leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)

Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.

Es liegen folgende schwere Mängel der Erstbehörde vor:

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner ersten Asylantragstellung, befragt nach seinen Fluchtgründen, angegeben, er sei drei bis vier Mal, zuletzt am 27.02.2009, vom KGB geholt und geschlagen worden, weil er gegen das jetzige russische Regime in Tschetschenien sei. Er habe von den Misshandlungen am ganzen Körper Wunden und gebrochene Rippen davon getragen. Deshalb habe er seinen Herkunftsstaat verlassen.

Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen und die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Antrages festgestellt. Der Asylgerichtshof hat den Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt. Somit wurde über das oben erwähnte Vorbringen im ersten Verfahren keine inhaltliche Entscheidung getroffen.

Im Rahmen der zweiten Asylantragstellung brachte der Beschwerdeführer ausdrücklich vor, seine Fluchtgründe haben sich seit dem ersten Antrag nicht geändert. Hinzu komme aber, dass er nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2009 von den Leuten von Kadyrov gezwungen werden sollte, für das Regime zu arbeiten und er deshalb kurzfristig inhaftiert worden sei.

Im konkreten Fall stellt sich die Lage nun so dar, dass die belangte Behörde in weiterer Folge mehrere Einvernahmen durchführte und den Beschwerdeführer zu den Ereignissen in seiner Heimat nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien im Juni 2009 befragte. Zu den bisherigen Verfolgungshandlungen in Tschetschenien, also den Vorfällen vor seiner ersten Ausreise im März 2009, wurde der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend befragt. Obwohl der Beschwerdeführer versucht hat darüber zu berichten, wurde er vom Bundesasylamt explizit aufgefordert, lediglich zu schildern warum er im Jahr 2010 neuerlich Tschetschenien verlassen habe (siehe Einvernahme am 01.06.2010, AS 161). Auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vor seiner ersten Flucht in seiner Heimat schwer verprügelt worden, niemand habe aber im Rahmen seines ersten Verfahrens seine Narben sehen wollen, ging die belangte Behörde nicht näher ein. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer nur vor, bei der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.03.2009 seien keine alten Hämatome mehr sichtbar gewesen.

Das Bundesasylamt hat im angefochten Bescheid somit lediglich die Angaben hinsichtlich der Vorfälle nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation im Juni 2009 einer Würdigung unterzogen und das Vorbringen aufgrund von widersprüchlichen und vagen Angaben als nicht glaubhaft gewertet. Über den geschilderten Sachverhalt, welcher sich bereits vor der erstmaligen Einreise nach Österreich im März 2009 zugetragen haben soll, wurde allerdings weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union jemals rechtskräftig inhaltlich entschieden bzw. festgestellt, ob die Angaben asylrelevant sind oder nicht.

Der Asylgerichtshof kann sich somit der Vorgehensweise des Bundesasylamtes nicht anschließen. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass die zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse nicht - wie vom Bundesasylamt vorgebracht - ausreichen um zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Der erkennende Senat geht vielmehr davon aus, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft bzw. nicht ausreichend ist.

Gemäß § 18 AsylG sind die Asylbehörden verpflichtet in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.Gemäß Paragraph 18, AsylG sind die Asylbehörden verpflichtet in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.

Da der Beschwerdeführer von (mehreren) Festnahmen und Anwendung von Folter bzw. Misshandlungen vor seiner ersten Ausreise aus der Russischen Föderation spricht und einen Zusammenhang zu den Vorfällen nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien andeutet kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ersten Mitnahmen Anfang 2009 nicht auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind. Daher hätte sich die belangte Behörde - der Pflicht gemäß § 18 AsylG folgend, nämlich den gesamten asylrelevanten Sachverhalt zu ermitteln - auch mit dem angeblich fluchtauslösenden Vorbringen im ersten Verfahren auseinandersetzen müssen.Da der Beschwerdeführer von (mehreren) Festnahmen und Anwendung von Folter bzw. Misshandlungen vor seiner ersten Ausreise aus der Russischen Föderation spricht und einen Zusammenhang zu den Vorfällen nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien andeutet kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ersten Mitnahmen Anfang 2009 nicht auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind. Daher hätte sich die belangte Behörde - der Pflicht gemäß Paragraph 18, AsylG folgend, nämlich den gesamten asylrelevanten Sachverhalt zu ermitteln - auch mit dem angeblich fluchtauslösenden Vorbringen im ersten Verfahren auseinandersetzen müssen.

Zusammengefasst stellt sich die Beweiswürdigung als qualifiziert mangelhaft dar und unterschreitet weit die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde, hätte sie den Beschwerdeführer ausführlich zu den Vorfällen vor seiner ersten Ausreise befragt und die geschilderten Verletzungen bzw. Narben im Ermittlungsverfahren berücksichtigt, zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen wäre.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher den Beschwerdeführer neuerlich durch gezielte Fragen zu seinem im Erstverfahren geschilderten Fluchtvorbringen einzuvernehmen haben, auch zu den vorgebrachten Verletzungen, die von Misshandlungen im Februar 2009 stammen sollen, ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit geben, dazu Stellung zu nehmen.Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher den Beschwerdeführer neuerlich durch gezielte Fragen zu seinem im Erstverfahren geschilderten Fluchtvorbringen einzuvernehmen haben, auch zu den vorgebrachten Verletzungen, die von Misshandlungen im Februar 2009 stammen sollen, ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit geben, dazu Stellung zu nehmen.

In der Folge wird das Bundesasylamt seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen in dessen Beweiswürdigung die vorgehaltenen Beweisergebnisse Berücksichtigung finden.

Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesasylamt so mangelhaft durchgeführt wurde, sodass eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers notwendig ist, im Rahmen derer das Ermittlungsergebnis - wie im obigen Absatz angeführt - vorzuhalten ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesasylamt so mangelhaft durchgeführt wurde, sodass eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers notwendig ist, im Rahmen derer das Ermittlungsergebnis - wie im obigen Absatz angeführt - vorzuhalten ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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