Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C11 421.517-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, FZ. 11 08.978-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, FZ. 11 08.978-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist am 16.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, er sei Mitglied einer "Vereinigung für Sikh-Waisenkinder aus dem Krieg" gewesen und deswegen von Leuten der XXXX belästigt, schikaniert und verfolgt worden. Aus Angst vor diesen Leuten habe er Indien verlassen.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist am 16.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, er sei Mitglied einer "Vereinigung für Sikh-Waisenkinder aus dem Krieg" gewesen und deswegen von Leuten der römisch 40 belästigt, schikaniert und verfolgt worden. Aus Angst vor diesen Leuten habe er Indien verlassen.
Am 09.09.2011 führte er bei einer Befragung durch das Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst aus, er sei 1972 bis 1978 zur Schule gegangen und habe dann in der Landwirtschaft gearbeitet, um die Eltern zu unterstützen. Sein jüngerer Bruder sei 1990 noch ins College gegangen, als die Polizei plötzlich - er wisse nicht genau, was passiert sei - angefangen habe, seine Familie des Terrorismus zu verdächtigen. Sein Vater habe ihnen 1992 Geld gegeben und seine Brüder seien nach Belgien gegangen; er sei in Indien zurückgeblieben. Er habe (auch) als Hilfsarbeiter und LKW-Fahrer bis 2010 gearbeitet. Er sei 2010 dann wieder in das Dorf zurückgekehrt, um in der Landwirtschaft zu arbeiten (dazu gab er später das Jahr 2001 an). Er habe sich dann in seinem Dorf der Partei Simar Singh Maan von der Shirionani Akali Dal Partei angeschlossen. Diese Partei wurde in seinem Dorf von vier Mitgliedern geführt. Er sei immer wieder von der Polizei abgeholt worden, da diese "ihre Partei nicht gemocht" habe. 2002 seien Polizisten in Zivil gekommen und hätten zwei Parteimitglieder mitgenommen; sie wüssten bis heute nicht, wo diese seien. Seine Eltern hätten ihm aus Angst geraten, fortzugehen und er sei nach XXXX gefahren, wo er Bekannten auf dem Feld geholfen habe. 2005 habe er sich einen Pass ausstellen lassen. Die Bekannten hätten gesagt, sie hätten Leute im Ausland und sie würden versuchen, ein Visum für ihn zu bekommen. Er habe jedoch kein Visum bekommen, und den Pass dann in XXXX verloren. Anhand einer Fotokopie habe er sich 2006 dann einen neuen Pass ausstellen lassen.Am 09.09.2011 führte er bei einer Befragung durch das Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst aus, er sei 1972 bis 1978 zur Schule gegangen und habe dann in der Landwirtschaft gearbeitet, um die Eltern zu unterstützen. Sein jüngerer Bruder sei 1990 noch ins College gegangen, als die Polizei plötzlich - er wisse nicht genau, was passiert sei - angefangen habe, seine Familie des Terrorismus zu verdächtigen. Sein Vater habe ihnen 1992 Geld gegeben und seine Brüder seien nach Belgien gegangen; er sei in Indien zurückgeblieben. Er habe (auch) als Hilfsarbeiter und LKW-Fahrer bis 2010 gearbeitet. Er sei 2010 dann wieder in das Dorf zurückgekehrt, um in der Landwirtschaft zu arbeiten (dazu gab er später das Jahr 2001 an). Er habe sich dann in seinem Dorf der Partei Simar Singh Maan von der Shirionani Akali Dal Partei angeschlossen. Diese Partei wurde in seinem Dorf von vier Mitgliedern geführt. Er sei immer wieder von der Polizei abgeholt worden, da diese "ihre Partei nicht gemocht" habe. 2002 seien Polizisten in Zivil gekommen und hätten zwei Parteimitglieder mitgenommen; sie wüssten bis heute nicht, wo diese seien. Seine Eltern hätten ihm aus Angst geraten, fortzugehen und er sei nach römisch 40 gefahren, wo er Bekannten auf dem Feld geholfen habe. 2005 habe er sich einen Pass ausstellen lassen. Die Bekannten hätten gesagt, sie hätten Leute im Ausland und sie würden versuchen, ein Visum für ihn zu bekommen. Er habe jedoch kein Visum bekommen, und den Pass dann in römisch 40 verloren. Anhand einer Fotokopie habe er sich 2006 dann einen neuen Pass ausstellen lassen.
Er sei dann wieder in den Punjab zurückgekehrt und habe ein Geschäft aufgemacht. Er habe begonnen, die Zeitschrift XXXX zu lesen und dadurch Leute kennengelernt. So sei er dann nach XXXX in der Nähe von Amritsar gekommen und habe dort diese Zeitschrift des Vereins XXXX verteilt. Ihm sei aufgetragen worden, die Zeitschrift zu verteilen und weiters zu erzählen, dass Sikh-Kinder umgebracht worden seien. Im März 2008 hätten sie auch einen Stand im Bezirk Kapurtala gehabt. Die Leute hätten jedoch nicht gewollt, dass sie Propaganda betreiben, und hätten die Zeitschriften angezündet. Die Polizei habe sie dann verhaftet und zwei oder drei Tage festgehalten. Sie seien von der Polizei ermahnt worden, damit aufzuhören. Im November 2009 sei er im Bazar von Männern von Badal verprügelt und am rechten Auge verletzt worden. Probleme wegen seiner Religion habe er "indirekt" gehabt, "da 1984 viele Sikh-Kinder umgebracht worden" seien. In den Medien würde dazu nur berichtet, dass es sich um "Terroristenkinder" gehandelt habe. Er sei niemals politisch aktiv gewesen, die Polizei habe sie nur aufgefordert, mit der Propaganda aufzuhören, weil "die einen gehören der Partei Akali Dal Badal an und die anderen der XXXX, der hinduistisch radikalen Partei" an. Es habe gegen ihn kein Strafverfahren gegeben und er werde auch in seinem Heimatland nicht polizeilich gesucht. Er sei niemals in Haft gesessen und es gebe auch keinen Haftbefehl gegen ihn. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor den Mitgliedern der genannten zwei Parteien; diesen würden meistens Personen der niederen Kasten angehören und seien immer in Gruppen von fünf bis zehn Personen unterwegs, um andere Leute zu belästigen.Er sei dann wieder in den Punjab zurückgekehrt und habe ein Geschäft aufgemacht. Er habe begonnen, die Zeitschrift römisch 40 zu lesen und dadurch Leute kennengelernt. So sei er dann nach römisch 40 in der Nähe von Amritsar gekommen und habe dort diese Zeitschrift des Vereins römisch 40 verteilt. Ihm sei aufgetragen worden, die Zeitschrift zu verteilen und weiters zu erzählen, dass Sikh-Kinder umgebracht worden seien. Im März 2008 hätten sie auch einen Stand im Bezirk Kapurtala gehabt. Die Leute hätten jedoch nicht gewollt, dass sie Propaganda betreiben, und hätten die Zeitschriften angezündet. Die Polizei habe sie dann verhaftet und zwei oder drei Tage festgehalten. Sie seien von der Polizei ermahnt worden, damit aufzuhören. Im November 2009 sei er im Bazar von Männern von Badal verprügelt und am rechten Auge verletzt worden. Probleme wegen seiner Religion habe er "indirekt" gehabt, "da 1984 viele Sikh-Kinder umgebracht worden" seien. In den Medien würde dazu nur berichtet, dass es sich um "Terroristenkinder" gehandelt habe. Er sei niemals politisch aktiv gewesen, die Polizei habe sie nur aufgefordert, mit der Propaganda aufzuhören, weil "die einen gehören der Partei Akali Dal Badal an und die anderen der römisch 40 , der hinduistisch radikalen Partei" an. Es habe gegen ihn kein Strafverfahren gegeben und er werde auch in seinem Heimatland nicht polizeilich gesucht. Er sei niemals in Haft gesessen und es gebe auch keinen Haftbefehl gegen ihn. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor den Mitgliedern der genannten zwei Parteien; diesen würden meistens Personen der niederen Kasten angehören und seien immer in Gruppen von fünf bis zehn Personen unterwegs, um andere Leute zu belästigen.
Am 12.09.2011 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe früher in XXXX leben können, doch dann sei auch dort die XXXX stark vertreten gewesen und er habe auch von dort ausweichen müssen. Diese Partei sei dann schließlich auch in Mumbai stark geworden, weshalb er auch dort nicht mehr leben habe können.Am 12.09.2011 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe früher in römisch 40 leben können, doch dann sei auch dort die römisch 40 stark vertreten gewesen und er habe auch von dort ausweichen müssen. Diese Partei sei dann schließlich auch in Mumbai stark geworden, weshalb er auch dort nicht mehr leben habe können.
Für die Ausreise habe er ca. eine Million indische Rupien bezahlt, die er mit dem Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken und Schmuck finanziert habe. Zu seinem Reiseweg gab er an, er sei am 18.01.2010 von Indien mit einem gültigen italienischen Visum von Amritsar in die Slowakei geflogen; von dort sei er auf dem Luftweg weiter nach Bergamo gereist und sei am 19.01.2010 in Italien angekommen. Zwei Tage später sei er mit Freunden mit dem Zug nach Wien gereist sei, wo er von Polizisten kontrolliert worden sei. Es sei ihm erklärt worden, dass er mit diesem Visum nicht nach Österreich reisen dürfe und habe er einige Stunden auf einer Polizeistation verbracht. Der Anweisung gemäß sei er mit dem Zug zurück nach Italien gereist und habe sich dort bis zu seiner Ausreise in verschiedenen norditalienischen Städten aufgehalten. Am 15.08.2011 sei er von Brescia mit dem PKW wieder nach Österreich gereist.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei ein Sikh aus dem Bundesstaat Punjab (Bezirk Hoshiarpur). In Indien würden noch seine Eltern (65 und 62 Jahre) sowie seine Frau (40 Jahre) und seine Kinder (14 und 17 Jahre) leben. In Belgien sowie in Spanien würde jeweils ein Bruder (38 bzw. 35 Jahre) leben. Er habe in Österreich keine Familienmitglieder, aber Freunde. Auch sonst habe er in der Europäischen Union niemanden, zu dem ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere familiäre oder sonstige enge Beziehung bestehe. Sein eigentliches Reiseziel sei Italien gewesen. Er habe die Schule (1972 bis 1977) absolviert und spreche gut Punjabi und mäßig Hindi. Zuletzt habe er als Lebensmittelhändler gearbeitet; derzeit gehe er keiner Arbeit nach und lebe von der Grundversorgung. Er sei gesund und habe keine Identitätsdokumente; den Reisepass habe er in Italien samt Reisetasche verloren.
Eine Übernahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurde nach einer Anfrage des Bundesasylamt nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Verordnung) mit Schreiben der zuständigen italienischen Behörde vom 05.09.2011 abgelehnt.Eine Übernahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurde nach einer Anfrage des Bundesasylamt nach Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Verordnung) mit Schreiben der zuständigen italienischen Behörde vom 05.09.2011 abgelehnt.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung vorab aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung vorab aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Der Beschwerdeführer habe sich mehrfach in grobe Widersprüche verstrickt und sei deshalb aus den näher angeführten Gründen nicht glaubhaft. Schließlich stehe ihm in eventu in seinem Heimatland die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Er werde auch nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Auch liege kein Familienleben in Österreich zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte, da er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe und auch sonst kein berücksichtigungswürdiger Bezug zu Österreich bestehe. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Der Beschwerdeführer habe sich mehrfach in grobe Widersprüche verstrickt und sei deshalb aus den näher angeführten Gründen nicht glaubhaft. Schließlich stehe ihm in eventu in seinem Heimatland die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Er werde auch nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Auch liege kein Familienleben in Österreich zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte, da er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe und auch sonst kein berücksichtigungswürdiger Bezug zu Österreich bestehe. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.
Der Bescheid wurde am 15.09.2011 dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt und somit zugestellt.
3. Aus dem Akt des Bundesasylamtes geht nach der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides weiters hervor:
Aus dem Schreiben vom 15.09.2011 der Bezirkshauptmannschaft XXXX geht hervor, dass über den Beschwerdeführer "das gelindere Mittel" verhängt worden ist. Er sei zur Unterkunft an einer näher bezeichneten Adresse verpflichtet worden und habe sich dort der Behörde zur Verfügung zu halten. Weiters wurde ihm aufgetragen, sich ab dem 16.09.2011 täglich bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden.Aus dem Schreiben vom 15.09.2011 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 geht hervor, dass über den Beschwerdeführer "das gelindere Mittel" verhängt worden ist. Er sei zur Unterkunft an einer näher bezeichneten Adresse verpflichtet worden und habe sich dort der Behörde zur Verfügung zu halten. Weiters wurde ihm aufgetragen, sich ab dem 16.09.2011 täglich bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden.
Mit E-Mail vom 16.09.2011 wird von der Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Thalham, der Visumsakt der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi aus dem Jahr 2006 zum Beschwerdeführer übermittelt. Demnach stimme die Identität dieses Antragstellers mit dem Beschwerdeführer mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit überein (so die Personalien, Geburtsort, Namen der Eltern, Vergleich der Lichtbilder und der Unterschriften). Aus dem Visumsakt gehe hervor, dass einer Person mit dem Namen des Beschwerdeführers bereits am 29.06.2006 die Ausstellung eines Schengen Visums auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 verweigert worden sei, da die Wiederausreise nicht gesichert gewesen sei. Seinerzeit sei eine Verpflichtungserklärung der österr. Staatsbürgerin XXXX, der Schwägerin des Antragstellers bzw. deren Gatten, Herrn XXXX, der auch der Bruder des Antragstellers sei, abgegeben worden.Mit E-Mail vom 16.09.2011 wird von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Thalham, der Visumsakt der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi aus dem Jahr 2006 zum Beschwerdeführer übermittelt. Demnach stimme die Identität dieses Antragstellers mit dem Beschwerdeführer mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit überein (so die Personalien, Geburtsort, Namen der Eltern, Vergleich der Lichtbilder und der Unterschriften). Aus dem Visumsakt gehe hervor, dass einer Person mit dem Namen des Beschwerdeführers bereits am 29.06.2006 die Ausstellung eines Schengen Visums auf der Grundlage des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 verweigert worden sei, da die Wiederausreise nicht gesichert gewesen sei. Seinerzeit sei eine Verpflichtungserklärung der österr. Staatsbürgerin römisch 40 , der Schwägerin des Antragstellers bzw. deren Gatten, Herrn römisch 40 , der auch der Bruder des Antragstellers sei, abgegeben worden.
Mit E-Mail vom 21.09.2011 wird von der Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Thalham, der fremdenpolizeiliche Kopienakt der Bundespolizeidirektion Wien aus dem Jahr 2010 übermittelt. Demnach sei zweifelsfrei erwiesen, dass es sich bei jener Person, welcher im Jahre 2006 die Erteilung eines Sichtvermerkes von der österr. Botschaft in Neu-Delhi versagt worden sei, um dieselbe Person wie dem Fremden im jetzigen Asylverfahren handle. Es sei weiters erwiesen, dass diese Person mit einem nationalen Visum für Italien im Jänner 2010 nach Europa eingereist sei und dann im Jänner 2010 nach einem illegalen Aufenthalt aufgegriffen und über ihn in der Folge die Schubhaft verhängt worden sei. Er habe daraufhin Österreich freiwillig verlassen und sei wieder nach Italien gereist. Zur Dokumentation der Ausreise habe sich der Fremde am 03.02.2010 bei der österreichischen Botschaft in Rom gemeldet.Mit E-Mail vom 21.09.2011 wird von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Thalham, der fremdenpolizeiliche Kopienakt der Bundespolizeidirektion Wien aus dem Jahr 2010 übermittelt. Demnach sei zweifelsfrei erwiesen, dass es sich bei jener Person, welcher im Jahre 2006 die Erteilung eines Sichtvermerkes von der österr. Botschaft in Neu-Delhi versagt worden sei, um dieselbe Person wie dem Fremden im jetzigen Asylverfahren handle. Es sei weiters erwiesen, dass diese Person mit einem nationalen Visum für Italien im Jänner 2010 nach Europa eingereist sei und dann im Jänner 2010 nach einem illegalen Aufenthalt aufgegriffen und über ihn in der Folge die Schubhaft verhängt worden sei. Er habe daraufhin Österreich freiwillig verlassen und sei wieder nach Italien gereist. Zur Dokumentation der Ausreise habe sich der Fremde am 03.02.2010 bei der österreichischen Botschaft in Rom gemeldet.
4. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein. Bei dieser handelt es sich um ein Formular, mit dem der Bescheid ohne weitere Begründung bekämpft wird und sich darauf beschränkt, die Aufhebung des Bescheides des Bundesasylamtes zu beantragen. Weiters wird ein Antrag auf Beistellung eines Rechtsberaters sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Mit Beschluss vom 27.09.2011 des Asylgerichtshofs wurde gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005, idF. BGBl. I Nr. 122/2009, iVm. mit Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Rechtsberater bestellt. Als Frist für ergänzende Eingaben wurde im Hinblick auf die einwöchige Frist des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 für ein allfälliges ergänzendes Beschwerdevorbringen der 03.10.2011 (beim Asylgerichtshof einlangend) vorgegeben.Mit Beschluss vom 27.09.2011 des Asylgerichtshofs wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Verbindung mit mit Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Rechtsberater bestellt. Als Frist für ergänzende Eingaben wurde im Hinblick auf die einwöchige Frist des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 für ein allfälliges ergänzendes Beschwerdevorbringen der 03.10.2011 (beim Asylgerichtshof einlangend) vorgegeben.
In der mit Fax vom 03.10.2011 übermittelten Eingabe führte die bestellte Rechtsberaterin zunächst aus, dass der Beschwerdeführer einer Gebietsbeschränkung für den Bezirk XXXX unterliege, ihre Dienststelle sich jedoch in Linz befinde und ein Beratungsgespräch nicht möglich sei. Deshalb beantrage die Rechtsberaterin für den Beschwerdeführer, dass diesem nach der nunmehr geltenden Rechtslage ab dem 01.10.2011, gemäß § 66 iVm § 75 Abs. 16 AsylG 2005, idF. BGBl. I Nr. 38/2011, von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt wird, da nach dem seit dem 01.10.2011 geltenden System ein Rechtsberater nicht persönlich, sondern eine Organisation mit der Rechtsberatung betraut werde, die dann auch tatsächlich vor Ort mit dem Beschwerdeführer ein "Beschwerdegespräch" durchführen könne.In der mit Fax vom 03.10.2011 übermittelten Eingabe führte die bestellte Rechtsberaterin zunächst aus, dass der Beschwerdeführer einer Gebietsbeschränkung für den Bezirk römisch 40 unterliege, ihre Dienststelle sich jedoch in Linz befinde und ein Beratungsgespräch nicht möglich sei. Deshalb beantrage die Rechtsberaterin für den Beschwerdeführer, dass diesem nach der nunmehr geltenden Rechtslage ab dem 01.10.2011, gemäß Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt wird, da nach dem seit dem 01.10.2011 geltenden System ein Rechtsberater nicht persönlich, sondern eine Organisation mit der Rechtsberatung betraut werde, die dann auch tatsächlich vor Ort mit dem Beschwerdeführer ein "Beschwerdegespräch" durchführen könne.
Begründend wurde weiter ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 offensichtlich nicht vorlägen. Man könne nicht davon ausgehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Im Beschluss Nr. 28 des UNHCR-Exekutivkomitees (1982) werde festgestellt, dass derartige Entscheidungen nur getroffen werden, wenn ein Antrag in betrügerischer Absicht gestellt worden sei oder sich nicht auf die in der Flüchtlinskonvention festgelegten Kriterien der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehe. Das beziehe sich auf solche Fälle, in denen das Rechtschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten sei. Eine schlichte Unglaubwürdigkeit führe nicht zur Anwendung dieses Tatbestandes (was von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt werde), weshalb die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hätte werden dürfen. Weiters hätte das Bundesasylamt die erforderlichen Beweismittel von amtswegen beibringen müssen und darauf dringen müssen, dass alle erforderlichen Angaben gemacht werden. Auch seien die Länderfeststellungen nur sehr vage und allgemein gehalten. Das Ermittlungsverfahren somit insgesamt mangelhaft.Begründend wurde weiter ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 offensichtlich nicht vorlägen. Man könne nicht davon ausgehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Im Beschluss Nr. 28 des UNHCR-Exekutivkomitees (1982) werde festgestellt, dass derartige Entscheidungen nur getroffen werden, wenn ein Antrag in betrügerischer Absicht gestellt worden sei oder sich nicht auf die in der Flüchtlinskonvention festgelegten Kriterien der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehe. Das beziehe sich auf solche Fälle, in denen das Rechtschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten sei. Eine schlichte Unglaubwürdigkeit führe nicht zur Anwendung dieses Tatbestandes (was von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt werde), weshalb die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hätte werden dürfen. Weiters hätte das Bundesasylamt die erforderlichen Beweismittel von amtswegen beibringen müssen und darauf dringen müssen, dass alle erforderlichen Angaben gemacht werden. Auch seien die Länderfeststellungen nur sehr vage und allgemein gehalten. Das Ermittlungsverfahren somit insgesamt mangelhaft.
Mit Schreiben vom 05.10.2011 übermittelte das Bundesasylamt Kopien des Visumaktes der italienischen Botschaft in Neu-Delhi zum Beschwerdeführer. Demnach wurde dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft am 08.01.2010 ein Visum zur Arbeitsaufnahme in Italien erteilt.
Nach Auskunft vom 05.10.2011 des fremdenpolizeilichen Büros der Bezirkshauptmannschaft XXXX an den Asylgerichtshof wurde gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich das gelindere Mittel und die tägliche Meldung bei der Polizeiinspektion XXXX verhängt; eine fremdenrechtliche Gebietsbeschränkung sei nicht verhängt worden.Nach Auskunft vom 05.10.2011 des fremdenpolizeilichen Büros der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an den Asylgerichtshof wurde gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich das gelindere Mittel und die tägliche Meldung bei der Polizeiinspektion römisch 40 verhängt; eine fremdenrechtliche Gebietsbeschränkung sei nicht verhängt worden.
II. Der Asylgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Seine Identität steht fest. Er leidet weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist erwerbsfähig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Indien den Tatsachen entsprechen, insbesondere, ob er wegen seiner Mitgliedschaft bei der Simar-Singh-Maan von der Shirionani Akali Dal Schwierigkeiten hatte, da selbst bei der Zugrundelegung seines Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien, noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Indien führt (vgl. die Ausführungen zu den Punkten II.3.1. bis II.3.3.).Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Indien den Tatsachen entsprechen, insbesondere, ob er wegen seiner Mitgliedschaft bei der Simar-Singh-Maan von der Shirionani Akali Dal Schwierigkeiten hatte, da selbst bei der Zugrundelegung seines Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien, noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Indien führt vergleiche die Ausführungen zu den Punkten römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.3.).
1.2. Das Bundesasylamt traf folgende länderkundliche Feststellungen zu Indien:
"[...]
Rechtsschutz
Justiz
Die nicht selten extrem lange Verfahrensdauer sowie die auch im Justizsystem verbreitete Korruption führen immer wieder zu Situationen, die einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen.
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre.
Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert diese Bestimmung, aber Bürger berichteten, dass Korruption weit verbreitet war. In Jammu und Kaschmir versuchten Aufständische Mitglieder der Justiz einzuschüchtern und zu bedrohen.
Die Regierung versuchte weiterhin die Haftlänge und die Überfüllung der Gefängnisse durch so genannte 'fast-track'- Gerichte zu reduzieren.
(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Das indische Justizwesen verfügt über eine lange Geschichte, ist im indischen Staat fest verankert und wird seiner Rolle als Säule der indischen Demokratie gerecht. Indien verfügt über eine unabhängige Justiz, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, jedoch auch durch Probleme beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeiten wurden erkannt und sind zum Teil der Größe Indiens geschuldet, sowie der enormen Vielfalt im Land. Sie werden mit unterschiedlichem Erfolg angegangen, wodurch die indische Justiz einem fortwährenden Wandel unterworfen ist.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Justizwesen in Indien, 16.7.2010)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ('Central Reserve Police Force') und die Grenzsicherheitskräfte ('Border Security Force'). Die Grenzspezialkräfte ('Special Frontier Force)' unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ('Railway Protection Force') dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische defacto-Grenzlinie ('Line of Actual Control') in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ('Intelligence Bureau') und den Forschungs- und Analyseflügel ('Research and Analysis Wing'), bestehen gesetzliche Grundlagen.
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der 'Armed Forces Special Powers Act' (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Die Unruhegebiete (Bundesstaaten oder nur Teile davon) werden von der Zentralregierung auf der Basis des 'Disturbed Areas Act' festgelegt. Als Unruhegebiete anerkannt sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und es wurden selten ernsthafte Konsequenzen im Sinne einer Reform der indischen Sicherheitsarchitektur gezogen. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Untersuchungsagentur ('National Investigation Agency', NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der 'Unlawful Activities (Prevention) Act' (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen.
Problematisch, im Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen, durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen.
Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)
[...]
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Nach vier Jahren mit ca. 9% Wachstum und einer im Vergleich leichten Abschwächung 2008 befindet sich Indien wieder auf einem kräftigen Wachstumspfad von 8,6%. Indien ist unter den großen Volkswirtschaften die nach China weltweit am stärksten expandierende Volkswirtschaft. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen.
Ungeachtet dieses beeindruckenden Wachstums bleibt Indien mit einem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von nur 1185 USD und enormen Defiziten in der sozialen Infrastruktur weiterhin ein Entwicklungsland, 28% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und mehr als 50% von weniger als 2 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 119 unter 169 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Indien ist weiterhin von extremen wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen geprägt.
(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand März 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.5.2011)
Das primäre Ziel der indischen Verfassung ist soziale Gerechtigkeit. Sie schützt die Würde des Menschen und garantiert allen Bürgern das fundamentale Recht der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Verfassung gewährleistet, dass niemand aufgrund seiner Religion, Rasse, Kaste, seines Geschlechts oder Geburtsorts diskriminiert wird. Sie garantiert die Gleichheit in Bezug auf Arbeitsmöglichkeiten und gewährleistet persönliche Freiheit beispielsweise durch das Recht auf Redefreiheit, Leben, freie Entfaltung und Religionsfreiheit.
Die Directive Principles führen diese Verpflichtungen noch einen Schritt weiter, indem sie den Staat verpflichten, eine umfangreiche Reihe von Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, einschließlich kostenloser Rechtshilfe sowie dem Recht der Bürger auf Arbeit, Bildung und öffentliche Unterstützung. Darüber hinaus verpflichten sie den Staat zur Sicherstellung eines Mindestlohns für die arbeitende Bevölkerung.
(Internationale Organisation für Migration - IOM: Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Behandlung nach Rückkehr
Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab. (Internationale Organisation für Migration (IOM): Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den 'Naxaliten' zunehmend erfolgreich ausgehöhlt.
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Es gibt in Indien bei Neuankömmlingen grundsätzlich keine Überprüfung durch die Behörde, auch wenn diejenige Person ein Punjabi Sikh ist. Lokale Polizeibehörden haben weder die personellen Ressourcen noch verfügen sie meistens über ausreichende sprachliche Fähigkeiten Hintergrundinformationen über neu zugezogene Personen einzuholen. Es gibt kein Meldesystem, viele Bürger besitzen nicht einmal einen Identitätsausweis. Auch für Personen, die im Punjab Probleme haben oder hatten, kann festgestellt werden, dass es keine Probleme gibt, sich irgendwo sonst in Indien anzusiedeln. Die Behörden in Delhi sind nicht darüber informiert, wen die Polizei im Punjab gerade auf ihren Fahndungslisten hat.
Allgemein wird aber festgestellt, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte grundsätzlich versuchen, Verdächtige zu ergreifen, egal wo sie sich in Indien gerade aufhalten. Dies gilt insbesondere für so genannte 'high-profile' Personen, die in militanten oder separatistischen Bewegungen eine führende Rolle spielen oder gespielt haben.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
(U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 04.2008 / Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Gutachten Teil B (allgemeines Gutachten), 5.6.2008)
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.
Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ('high profile' persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ('low profile' people).
(ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand März 2010)
Die eindeutige Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern auszustellen. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Die ersten Nummern sollen zwischen August 2010 und Februar 2011 ausgestellt werden, die anderen die nächsten fünf Jahre.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 21.9.2010; Unique Identification Authority of India:
Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_content&view=article&id=141&Itemid=164, Zugriff 9.5.2011.)"
Diese Quellen stimmen auch mit der beim Asylgerichtshof aufliegenden Berichtslage überein und sind nicht zu beanstanden. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Feststellungen an.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.
Der Beschwerdeführer stammt nach seiner eigenen Angabe aus Indien; dass diese stimmt, war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers und seiner Kenntnis der Landessprachen Punjabi und Hindi auszugehen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.
Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einer allfälligen Bedrohung des Beschwerdeführers effektiver Schutz seitens der indischen Behörden nicht zur Verfügung stehen würde. Wie den Länderberichten zu Indien nämlich zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es ist mangels anderweitiger Hinweise daher davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure (Angehörige der gegnerischen XXXX) effektiven Schutz bieten würden, wenn er diese entsprechend zur Anzeige bringt.Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einer allfälligen Bedrohung des Beschwerdeführers effektiver Schutz seitens der indischen Behörden nicht zur Verfügung stehen würde. Wie den Länderberichten zu Indien nämlich zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es ist mangels anderweitiger Hinweise daher davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure (Angehörige der gegnerischen römisch 40 ) effektiven Schutz bieten würden, wenn er diese entsprechend zur Anzeige bringt.
Weiters hätte der Beschwerdeführer aber zudem außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative. Zu diesem Ergebnis kommt man auch, wenn man von der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch seine Gegner der XXXX ausgeht. Dass in Indien vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Weiters ist der Beschwerdeführer nach seinen Angaben kein exponiertes bzw. führendes Mitglied der Simar Singh Maan bzw. des Vereins XXXX. Er hat selbst angegeben, nicht politisch aktiv bzw. ein Parteimitglied zu sein. Die Polizei habe sie nur aufgefordert, mit der Propaganda aufzuhören, weil "die einen gehören der Partei Akali Dal Badal an und die anderen der XXXX, der hinduistisch radikalen Partei" an. Somit kann auch von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe auch in XXXX und in Mumbai nicht mehr leben können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er von seinen Gegnern in ganz Indien verfolgt wird. In Indien besteht für den Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.Weiters hätte der Beschwerdeführer aber zudem außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative. Zu diesem Ergebnis kommt man auch, wenn man von der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch seine Gegner der römisch 40 ausgeht. Dass in Indien vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Weiters ist der Beschwerdeführer nach seinen Angaben kein exponiertes bzw. führendes Mitglied der Simar Singh Maan bzw. des Vereins römisch 40 . Er hat selbst angegeben, nicht politisch aktiv bzw. ein Parteimitglied zu sein. Die Polizei habe sie nur aufgefordert, mit der Propaganda aufzuhören, weil "die einen gehören der Partei Akali Dal Badal an und die anderen der römisch 40 , der hinduistisch radikalen Partei" an. Somit kann auch von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe auch in römisch 40 und in Mumbai nicht mehr leben können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er von seinen Gegnern in ganz Indien verfolgt wird. In Indien besteht für den Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet, sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu-Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der realen Gefahr einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt ist, die sich in seinem gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.
2.2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt.
Auch nach der Bestellung eines Rechtsberaters wurde vom Beschwerdeführer nichts weiteres Entscheidungswesentliches vorgebracht. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsberaterin hätte ein Beratungsgespräch durchgeführt werden können (vgl. Punkt II.3.5.). Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung zu befragen (vgl. Punkt II.3.4.).Auch nach der Bestellung eines Rechtsberaters wurde vom Beschwerdeführer nichts weiteres Entscheidungswesentliches vorgebracht. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsberaterin hätte ein Beratungsgespräch durchgeführt werden können vergleiche Punkt römisch zwei.3.5.). Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung zu befragen vergleiche Punkt römisch zwei.3.4.).
3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Es besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die Sicherheitsbehörden um Schutz zu wenden. Auch kann er überdies in anderen Landesteilen gefahrlos leben, ohne dass seine Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es ist dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine Verfolgung - sei es durch Anhänger der XXXX - auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht. Geht man von seinen Behauptungen aus, so ist auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er auf der unionsweiten Suchliste steht.Es ist dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine Verfolgung - sei es durch Anhänger der römisch 40 - auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht. Geht man von seinen Behauptungen aus, so ist auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er auf der unionsweiten Suchliste steht.
Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder Abs. 6 abzuweisen, hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei einer solchen Verurteilung eine durch ein ausländisches Gerichts gleichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, oder Absatz 6, abzuweisen, hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei einer solchen Verurteilung eine durch ein ausländisches Gerichts gleichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 iVm § 57 FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch BGBl. I Nr. 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall Ahmed gegen Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall Ahmed gegen Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; 17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 22.3.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.07.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil Elgafaji (Rs. C 465/07 vom 17.02.2009) zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (der in seiner Textierung Art. 3 EMRK entspricht) und Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83 des Rates (sog. Statusrichtlinie) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.05.2009, C5 309.519-1/2008/4E).Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; 17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 22.3.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.07.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil Elgafaji (Rs. C 465/07 vom 17.02.2009) zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (der in seiner Textierung Artikel 3, EMRK entspricht) und Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83 des Rates (sog. Statusrichtlinie) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.05.2009, C5 309.519-1/2008/4E).
Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 19.02.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 19.02.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Indien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Indien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde: Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann zugemutet werden, in seiner Heimat in seinen bisher ausgeübten Berufen als Landwirt, Händler oder LKW-Fahrer oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien aufgehalten hat und die dortigen Sprachen spricht. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde: Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann zugemutet werden, in seiner Heimat in seinen bisher ausgeübten Berufen als Landwirt, Händler oder LKW-Fahrer oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien aufgehalten hat und die dortigen Sprachen spricht. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Gemäß der Ausweisungsregelung des § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt.3.3.1. Gemäß der Ausweisungsregelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet und insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet und insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 verweist):Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist):
"§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind.""§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008, 18.832/2009, 18.846/2009; VfGH 28.04.2009, U 847/08; 03.09.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN; 21.1.2010, 2008/01/0637; 15.03.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.06.2010, 2006/19/0451; 09.09.2010, 2006/20/0176):Die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,, 18.832 aus 2009,, 18.846 aus 2009,; VfGH 28.04.2009, U 847/08; 03.09.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN; 21.1.2010, 2008/01/0637; 15.03.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.06.2010, 2006/19/0451; 09.09.2010, 2006/20/0176):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Mit den Erkenntnissen VfSlg. 18.832 und 18.846/2009 hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des EGMR dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:Mit den Erkenntnissen VfSlg. 18.832 und 18.846 aus 2009, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des EGMR dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (EB zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (EB zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal er selbst angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal er selbst angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.
Was aber eine mögliche Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung angeht (was er aber weder vor dem Bundesasylamt noch im asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht hat) und er tatsächlich einen Bruder in Österreich haben sollte, ist Folgendes anzumerken: Sein Bruder lebt bereits seit 2001 in Österreich, während sich der Beschwerdeführer selbst erst seit ca. zwei Monaten im Bundesgebiet aufhält. Ein besonderes Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. Jedenfalls aber sprechen schon die offensichtlich zehnjährige Trennung des erwachsenen Beschwerdeführers von seinem Bruder und seine Selbsterhaltungsfähigkeit für eine nicht mehr vorhandene enge familiäre Beziehung und gegen eine finanzielle Abhängigkeit. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch keine weiteren Verwandten oder Bekannten und auch keine sonstigen Bindungen an Österreich. Hingegen hat der Beschwerdeführer in Indien neben seinem dortigen Bekanntenkreis noch seine Frau und seine Kinder sowie seine Eltern. Es ist offensichtlich, dass die Bindung des Beschwerdeführers an sein Heimatland noch weit größer ist, als die an Österreich. Der Beschwerdeführer ist daher auch unter diesem Aspekt nicht in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Es waren ihm deshalb auch nicht die nach Abschluss seines Verfahrens vor dem Bundesasylamt weiter hervorgekommenen Unterlagen vorzuhalten bzw. war er dazu zu befragen.Was aber eine mögliche Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung angeht (was er aber weder vor dem Bundesasylamt noch im asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht hat) und er tatsächlich einen Bruder in Österreich haben sollte, ist Folgendes anzumerken: Sein Bruder lebt bereits seit 2001 in Österreich, während sich der Beschwerdeführer selbst erst seit ca. zwei Monaten im Bundesgebiet aufhält. Ein besonderes Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. Jedenfalls aber sprechen schon die offensichtlich zehnjährige Trennung des erwachsenen Beschwerdeführers von seinem Bruder und seine Selbsterhaltungsfähigkeit für eine nicht mehr vorhandene enge familiäre Beziehung und gegen eine finanzielle Abhängigkeit. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch keine weiteren Verwandten oder Bekannten und auch keine sonstigen Bindungen an Österreich. Hingegen hat der Beschwerdeführer in Indien neben seinem dortigen Bekanntenkreis noch seine Frau und seine Kinder sowie seine Eltern. Es ist offensichtlich, dass die Bindung des Beschwerdeführers an sein Heimatland noch weit größer ist, als die an Österreich. Der Beschwerdeführer ist daher auch unter diesem Aspekt nicht in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Es waren ihm deshalb auch nicht die nach Abschluss seines Verfahrens vor dem Bundesasylamt weiter hervorgekommenen Unterlagen vorzuhalten bzw. war er dazu zu befragen.
Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der sich erst seit rund zwei Monaten in Österreich befindet und bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Weiters hat der Beschwerdeführer in Österreich kein eigenes Einkommen. Es sind vom Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Art. 8 EMRK für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat bisher fast ausschließlich in Indien gelebt; hingegen befindet er sich lediglich seit ca. zwei Monaten in Österreich. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist.Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der sich erst seit rund zwei Monaten in Österreich befindet und bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Weiters hat der Beschwerdeführer in Österreich kein eigenes Einkommen. Es sind vom Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Artikel 8, EMRK für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat bisher fast ausschließlich in Indien gelebt; hingegen befindet er sich lediglich seit ca. zwei Monaten in Österreich. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist.
Angesichts des kurzen Zeitraumes ist noch von einer geringen Aufenthaltsverfestigung auszugehen. Daher kann insgesamt (iS der obigen Ausführungen und Judikatur) nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt in seine nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Privat- und Familienleben eingreifen würde. Dies führt auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens zu keinem anderen Ergebnis, mit dem nichts weiteres Entscheidungsrelevantes zu einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Familienleben vorgebracht wurde.Angesichts des kurzen Zeitraumes ist noch von einer geringen Aufenthaltsverfestigung auszugehen. Daher kann insgesamt (iS der obigen Ausführungen und Judikatur) nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt in seine nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Privat- und Familienleben eingreifen würde. Dies führt auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens zu keinem anderen Ergebnis, mit dem nichts weiteres Entscheidungsrelevantes zu einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Familienleben vorgebracht wurde.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers doch in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers doch in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Es somit insgesamt zu keiner Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK gekommen.Es somit insgesamt zu keiner Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK gekommen.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten I. bis III. (vgl. insbesondere Ausführungen unter Punkt II.2.4.) erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.3.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. vergleiche insbesondere Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.4.) erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
3.5. Entgegen den Ausführungen der Rechtsberaterin unterlag der Beschwerdeführer spätestens nach der Erlassung des Bescheides keiner Gebietsbeschränkung. § 12 Abs. 2 AsylG 2005 schränkt diese lediglich auf das Zulassungsverfahren ein und hat somit spätestens mit der Erlassung des bekämpften Bescheides geendet. So führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FRÄG 2009 zu dieser Bestimmung aus: "Die Gebietsbeschränkung endet aber jedenfalls mit der Entscheidung des Bundesasylamts." Nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde auch keine fremdenpolizeiliche Gebietsbeschränkung verhängt. Es wurde ihm das gelindere Mittel, einen bestimmten Wohnsitz zu wählen und sich täglich bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden, auferlegt. Er hätte daher jederzeit von XXXX nach Linz zu einem Beratungsgespräch reisen können (die beiden Orte sind ca. 66 Bahnkilometer voneinander entfernt). Darüber hinaus hätte die Rechtsberaterin auch zum Beschwerdeführer fahren können, bzw. mittels eines Dolmetschs auch telefonisch mit ihm Kontakt aufnehmen können.3.5. Entgegen den Ausführungen der Rechtsberaterin unterlag der Beschwerdeführer spätestens nach der Erlassung des Bescheides keiner Gebietsbeschränkung. Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 schränkt diese lediglich auf das Zulassungsverfahren ein und hat somit spätestens mit der Erlassung des bekämpften Bescheides geendet. So führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FRÄG 2009 zu dieser Bestimmung aus: "Die Gebietsbeschränkung endet aber jedenfalls mit der Entscheidung des Bundesasylamts." Nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wurde auch keine fremdenpolizeiliche Gebietsbeschränkung verhängt. Es wurde ihm das gelindere Mittel, einen bestimmten Wohnsitz zu wählen und sich täglich bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden, auferlegt. Er hätte daher jederzeit von römisch 40 nach Linz zu einem Beratungsgespräch reisen können (die beiden Orte sind ca. 66 Bahnkilometer voneinander entfernt). Darüber hinaus hätte die Rechtsberaterin auch zum Beschwerdeführer fahren können, bzw. mittels eines Dolmetschs auch telefonisch mit ihm Kontakt aufnehmen können.
Auf den Antrag der Rechtsberaterin dem Beschwerdeführer von Amts wegen einen neuen Rechtsberater zur Seite zu stellen, da nach dem ab 01.10.2011 geltenden System ein Rechtsberater nicht persönlich, sondern eine Organisation mit der Rechtsberatung betraut werde, war nicht weiter einzugehen, da zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kein Vollmachtsverhältnis besteht. Darauf wurde im Beschluss zur Bestellung der Rechtsberaterin vom 27.09.2011 des Asylgerichtshofs ausdrücklich hingewiesen. Überdies wird darauf hingewiesen, dass die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 15 und 16 AsylG 2005 die bereits bestellten Rechtsberater unberührt lassen.Auf den Antrag der Rechtsberaterin dem Beschwerdeführer von Amts wegen einen neuen Rechtsberater zur Seite zu stellen, da nach dem ab 01.10.2011 geltenden System ein Rechtsberater nicht persönlich, sondern eine Organisation mit der Rechtsberatung betraut werde, war nicht weiter einzugehen, da zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kein Vollmachtsverhältnis besteht. Darauf wurde im Beschluss zur Bestellung der Rechtsberaterin vom 27.09.2011 des Asylgerichtshofs ausdrücklich hingewiesen. Überdies wird darauf hingewiesen, dass die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 15 und 16 AsylG 2005 die bereits bestellten Rechtsberater unberührt lassen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesonders eine Aufklärung der widersprüchlichen Aussagen bzw. den Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative. Auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer möglicherweise einen Bruder in Österreich hat, er dies aber weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, ist keine Verhandlung notwendig, da eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK offenkundig nicht stattgefunden hat. Dem Asylgerichtshof liegt somit insgesamt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. II.2.4. und II.3.2.).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesonders eine Aufklärung der widersprüchlichen Aussagen bzw. den Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative. Auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer möglicherweise einen Bruder in Österreich hat, er dies aber weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, ist keine Verhandlung notwendig, da eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK offenkundig nicht stattgefunden hat. Dem Asylgerichtshof liegt somit insgesamt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen vergleiche römisch zwei.2.4. und römisch zwei.3.2.).
Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Rechtsberater, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
06.03.2012