TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/17 A14 421606-1/2011

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Veröffentlicht am 17.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A14 421.606-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zahl: 11 10.898-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zahl: 11 10.898-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 4 und 5 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer 4 und 5 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 23.09.2011, Zahl 11 10.898-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.09.2011 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Ghana nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 und 5 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.1. Mit Bescheid vom 23.09.2011, Zahl 11 10.898-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.09.2011 gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Ghana nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht Beschwerde vom 28.09.2011.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden.

Er reiste am 20.09.2011 mit dem LKW illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST-Ost) am 21.09.2011 im Wesentlichen an, seine Eltern seien schon lange gestorben, sein Vater habe seiner Schwester und ihm Geld, Land und Haus hinterlassen. Seine Familie hätte ihn umbringen wollen, um an das Geld zu gelangen. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er, von seiner Familie umgebracht zu werden.

Zu seiner Fluchtroute gab er an, mit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen und von dort weiter mit einem Boot nach Griechenland gelangt zu sein, wo er sich 4 Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er auf der Ladefläche eines LKWs versteckt bis Österreich gefahren.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 23.09.2011, gab der Beschwerdeführer an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er gab ergänzend an, nachdem seine Eltern bei einem Unfall gestorben wären, wäre er im gleichen Haus mit seinem Onkel und mit seiner Tante gewesen. Seine Tante habe ihm kein Essen und Trinken geben wollen und ihn auch ständig grundlos geschlagen. Seine ältere Schwester habe auch dort gelebt. Irgendwann sei er davongelaufen, weil er nicht mehr geschlagen werden wollte. Die Nachbarn, bzw. andere Leute hätten seinen Vater gekannt und ihm erzählt, dass sein Vater ein reicher Mann gewesen wäre und das der Grund wäre, wieso ihn sein Onkel umbringen wolle. Nachdem er das gehört hätte, wäre er weggelaufen. Er wisse nicht, ob es sich bei dem Haus um das Haus seines Vaters gehandelt habe oder um das seines Onkels. Er hätte Angst gehabt und niemanden zu dem er hätte gehen können. Als sie ihn hätten töten wollen, wäre er davongelaufen, hätte eine Frau getroffen, der er sein Problem erzählt hätte und die ihn in der Folge versteckt hätte. Er hätte in einem Zimmer gewohnt, vielleicht ein paar Tage oder ein Monat. An die Adresse seines Vaterhauses, an der er zuvor gewohnt hätte, könne er sich nicht erinnern. Seine Ausreise hätte diese Frau für ihn organisiert.

2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubwürdig, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Ghana nicht aufgrund einer Furcht vor Verfolgung, sondern aus reinem Auswanderungsinteresse verlassen hätte.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Antragstellers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Auch bestehe kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Antragstellers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Auch bestehe kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

Zu Spruchpunkt IV führt das Bundesasylamt aus, im Fall des Beschwerdeführers lägen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 4 und 5 AsylG vor. Er wäre nicht in der Lage gewesen, die Gründe für seine Ausreise aus Ghana glaubhaft zu machen und habe darüber hinaus keine konkrete Verfolgung vorgebracht, sondern sich nur auf vage Aussagen zurückgezogen.Zu Spruchpunkt römisch vier führt das Bundesasylamt aus, im Fall des Beschwerdeführers lägen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 AsylG vor. Er wäre nicht in der Lage gewesen, die Gründe für seine Ausreise aus Ghana glaubhaft zu machen und habe darüber hinaus keine konkrete Verfolgung vorgebracht, sondern sich nur auf vage Aussagen zurückgezogen.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 28.09.2011. Hierin wird beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 zuzuerkennen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder ihm in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben. Begründend wird ausgeführt, er habe sein Land verlassen, weil er der festen Überzeugung sei, dass sein Leben in Gefahr sei. Dies sei ihm auch ständig von den Menschen in seiner Umgebung und solchen, die seine Geschichte gekannt hätten, gesagt worden. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat sei aufgrund der mangelnden Schutzgewährung sein Leben und seine Gesundheit in erheblicher Gefahr. Er wäre schon mehrmals von seiner Familie misshandelt worden und würde ein weiteres Mal mit Sicherheit nicht überleben. Er fürchte um sein Leben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen, weil seine Familie ihn durch ihre Kontakte finden würde.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 28.09.2011. Hierin wird beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, zuzuerkennen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder ihm in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben. Begründend wird ausgeführt, er habe sein Land verlassen, weil er der festen Überzeugung sei, dass sein Leben in Gefahr sei. Dies sei ihm auch ständig von den Menschen in seiner Umgebung und solchen, die seine Geschichte gekannt hätten, gesagt worden. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat sei aufgrund der mangelnden Schutzgewährung sein Leben und seine Gesundheit in erheblicher Gefahr. Er wäre schon mehrmals von seiner Familie misshandelt worden und würde ein weiteres Mal mit Sicherheit nicht überleben. Er fürchte um sein Leben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen, weil seine Familie ihn durch ihre Kontakte finden würde.

4. Die erstinstanzliche Behörde traf in ihrem Bescheid ausreichende und auf unbedenklichen Quellen basierende Feststellungen zur Lage in Ghana, insbesonders zur allgemeinen Lage, Rechtsschutz, Menschenrechten, einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der Behandlung nach Rückkehr.

Daraus ergibt sich, dass Ghana im Vergleich zu einer eher unruhigen Lage in der Gesamtregion ein verhältnismäßig stabiles politisches Umfeld vorweist. Derzeit gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass sich das politische Klima in der nahen Zukunft gravierend verschlechtern wird. Regierung, Justiz und Parlament in Ghana fördern das Menschenrechtsbewusstsein und die Menschenrechte. Bemerkenswert sind die in den Medien praktizierte Meinungsfreiheit, die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften, die Versammlungsfreiheit und die relativ starke Position und Unabhängigkeit der in der Verfassung verankerten staatlichen Menschenrechtskonvention. Die per Verfassung garantierte Bewegungsfreiheit wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Bei einer Verfolgung ist im Allgemeinen die Möglichkeit zur Umsiedlung in einen anderen Landesteil gegeben. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet. Ghanaische Staatsbürger können jederzeit in jede Region von Ghana zurückkehren. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen.

6. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

6.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.6.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

6.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.6.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Das Vorbringen in der Beschwerde ist weder geeignet beim Asylgerichtshof Zweifel an der Beweiswürdigung noch an der rechtlichen Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde zu erwecken.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 20.09.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

6.3. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend erkannt hat - nicht gerecht:

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

Dem Beschwerdeführer wurde während einer zweimaligen Einvernahme die Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe und seinen Fluchtweg im Detail darzustellen. Es wurde weiters versucht, durch Fragen nach näheren Einzelheiten, seine Fluchtgeschichte zu präzisieren. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch nicht gelungen eine konkrete nachvollziehbare und in sich stimmige Fluchtgeschichte darzulegen.

Wenn die belangte Behörde daher das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet, ist ihr zuzustimmen.

Der Beschwerdeführer präsentierte eine offenbar frei erfundene Fluchtgeschichte, die völlig realitätsfremd, nicht schlüssig und widersprüchlich ist. Bei näherem Nachfragen nach Details gab er immer wieder an, sich nicht erinnern zu können bzw. die Antwort nicht zu wissen.

Es ist keineswegs glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Adresse seines Vaterhauses kennen will. Hiezu ist auch anzuführen, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.09.2011 einmal davon spricht, er habe in seinem "Vatershaus" gewohnt. Kurze Zeit danach gibt er an, dass er nicht wisse, ob es sich bei dem Haus, in dem er mit seinem Onkel gelebt hätte, um das Haus seines Vaters oder um das Haus seines Onkel gehandelt hätte.

Der Beschwerdeführer ist sich offenbar auch nicht sicher, wo er tatsächlich aufgewachsen ist und wann er die Frau, die ihn angeblich zuletzt versteckte und ihm die Flucht ermöglichte, tatsächlich getroffen hat. Er gab hiezu einmal an, seine Eltern seien gestorben, als er noch sehr klein gewesen wäre, er habe damals noch nicht gesprochen und kenne weder Vater noch Mutter. Auf die Frage, bei wem er aufgewachsen sei, antwortete er: "Bei dieser Frau. Ich bin die ganze Zeit herumgelaufen. Die Leute sagten mir, dass mein Onkel mich umbringen will, weil mein Vater Geld hatte. Diese Frau hat mich gerettet. Ich weiß nicht, wann ich zu dieser Frau kam." (AS 47 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, in Folge:AS)

Danach gibt er befragt, nach seinem Geburtsdatum an, man habe ihm nach seiner Geburt einen Zettel in die Hose gesteckt und habe diese Frau diesen gefunden. Über Vorhalt, dass diese Frau ihm demnach schon gerettet hätte, als er noch ein Kleinkind gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht erinnern und zeigte, dass er etwa 1,20 m. groß gewesen wäre, als er zu der Frau gekommen wäre.

Kurz danach gibt er wieder an, nachdem seine Eltern bei einem Unfall gestorben wären, wäre er im gleichen Haus mit seinem Onkel und seiner Tante gewesen und sei er irgendwann davongelaufen (AS 49).

Diese Angaben lassen sich in keiner Weise in Einklang bringen und ist es völlig unglaubwürdig, dass ein zum Zeitpunkt seiner Flucht 18-jähriger zu seinem bisherigen Leben und insbesondere zu den Umständen, die ihn zu einer Flucht aus seinem Heimatland veranlasst haben, keinerlei konkrete Angaben tätigen kann.

Ebenso ist seine Antwort auf die an ihn gestellte Frage, ob er je selbst gearbeitet hätte: "Ich bin nicht in die Schule gegangen. Ich konnte nichts machen, weil ich Angst hatte. Wenn ich hinausgehe und mein Onkel sieht mich, dann bringt er mich um" (AS 47) weder plausibel noch überzeugend.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch die vagen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtroute keineswegs nachvollziehbar und glaubhaft sind, womit die Vermutung nahe liegt, dass diese Angaben absichtlich vage und detailarm gehalten wurden um den wahren Reiseweg zu verschleiern. Es ist auch keinesfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu seiner Reise praktisch keinerlei Details angeben konnte.

Ebenso widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass eine Frau, die er zufällig kennenlernt und der er von seinem "Problem" erzählt, ihm sofort hilft, sich bei ihr zu verstecken und ihm in der Folge seine Ausreise organisiert und finanziert. Zu dieser Frau machte er, wie bereits oben dargelegt, auch völlig unterschiedliche Angaben und ergibt sich aus seiner Erzählung einmal, dass er ein paar Tage oder einen Monat bei ihr gelebt haben will, dann aufgrund seiner Angaben offenbar wieder mehrere Jahre.

Die insgesamt festgestellte Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich aber keineswegs einzig und allein aus den vagen, wenig detailreichen und sohin unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtroute, sondern aus der Gesamtheit des in seinem Verfahren getätigten Vorbringens. Nichtsdestotrotz sind auch die unglaubwürdigen Angaben zum Fluchtweg als Indiz für die insgesamt bestehende Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu werten.

Wenn die belangte Behörde daher das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet, ist ihr zuzustimmen. Die Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers während des Verfahrens vor der belangten Behörde zeigt deutlich, dass die Angaben des Genannten wenig detailreich, stets oberflächlich, unschlüssig und widersprüchlich waren, keine persönliche Betroffenheit seiner Person zum Ausdruck brachten und er immer wieder ausweichend antwortete.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kann darüber hinaus auch keineswegs eine systematische gezielte Verfolgung seiner Person aufgrund einer der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe abgeleitet werden.Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kann darüber hinaus auch keineswegs eine systematische gezielte Verfolgung seiner Person aufgrund einer der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe abgeleitet werden.

Selbst wenn man rein hypothetisch, im Kern vom Wahrgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen wollte, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, in seiner Heimat Verfolgungsmaßnahmen befürchten zu müssen bzw. solchen ausgesetzt zu sein, so stehen diese lediglich im Zusammenhang mit seinem Onkel bzw. seiner Familie. Hiebei handelt es sich eindeutig um eine Verfolgung durch Private. Bei der von ihm behaupteten Verfolgung handelt es sich selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben um die Verfolgung durch eine Privatperson und um eine solche, die ihren Ursprung nicht in einem asylrelevanten Grund hat und kann keineswegs daraus eine systematische konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dies wird von ihm in seiner Niederschrift auch zugestanden:

Auf die Frage, ob er in Ghana abgesehen von seinem Onkel noch vor irgendjemand oder irgendetwas Angst hätte gibt er an: "Nur vor meinem Onkel. Er ist ein böser Mann. Meine Schwester hat gehört, dass er Leuten Geld gab, damit sie mich suchen. Befragt, was konkret mein Onkel von mir möchte, gebe ich an, dass ich das nicht weiß. Vielleicht wegen des Hauses."(AS 49) .

Noch weniger kann unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass der Staat von Ghana nicht willens oder in der Lage wäre, den Beschwerdeführer vor derartiger Verfolgung zu schützen. Im Gegenteil hat dieser sich gar nicht an die Polizei gewandt.

Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch die ihm vorgehaltene Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, nicht überzeugend widerlegen.

Seine Antworten auf die Fragen :

1. Aus welchem Grund ließen Sie sich nicht in einem anderen Teil Ghanas nieder, wenn Sie in XXXX solche Angst vor Ihrem Onkel hatten?1. Aus welchem Grund ließen Sie sich nicht in einem anderen Teil Ghanas nieder, wenn Sie in römisch 40 solche Angst vor Ihrem Onkel hatten?

Antwort:" Ich traute mich nicht nach draußen" und :

2. Aber Sie verließen ja letztendlich doch Ihre Unterkunft und verließen letztlich sogar Ihr Land. Ebenso hätten Sie in eine andere Stadt gehen können.

Antwort:" Ich glaube, dass mein Onkel mich vielleicht irgendwo gesehen hätte; oder er hätte erfahren, wo ich mich aufhalte. Davor habe ich Angst" reichen hiezu nicht aus, ergibt sich doch aus den Länderfeststellungen, dass eine Übersiedlung in eine andere Region des Landes, um einer allfälligen Bedrohung zu entkommen jederzeit möglich ist.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, die erstinstanzliche Behörde sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen, so ist hiezu festzuhalten, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der Beschwerdeführer hat in seinem Verfahren aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen und somit nicht glaubhaft machen können, die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben, womit die belangte Behörde im Ergebnis zurecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ausgegangen ist.

Die Beschwerde ist insgesamt nicht geeignet, die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde in Frage zu stellen.

Insgesamt sind somit im Ergebnis die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (sowie ergänzend aufgrund der mangelnden Asylrelevanz seiner Angaben sowie wegen Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für diesen in Ghana) nicht erfüllt.

6.4. Zu Spruchpunkt II6.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Es handelt sich bei dem Beschwerdeführer um einen fast 19-jährigen gesunden jungen Mann, dem eine Teilnahme am Erwerbsleben durchaus zumutbar ist. Darüber hinaus lebt nach seinen Angaben noch seine Schwester im Heimatland.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Es handelt sich bei dem Beschwerdeführer um einen fast 19-jährigen gesunden jungen Mann, dem eine Teilnahme am Erwerbsleben durchaus zumutbar ist. Darüber hinaus lebt nach seinen Angaben noch seine Schwester im Heimatland.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

6.5. Zu Spruchpunkt III6.5. Zu Spruchpunkt römisch drei

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 MRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, MRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst seit September 2011 in Österreich aufhältig ist. Mangels eines Familienlebens liegt somit kein Eingriff in Art. 8 EMRK vor.Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst seit September 2011 in Österreich aufhältig ist. Mangels eines Familienlebens liegt somit kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vor.

Der Beschwerdeführer brachte weder im Verfahren noch in seinem Rechtsmittel integrationsbegründende Sachverhalte vor.

Er ist ledig, in Österreich gerichtlich unbescholten, geht keiner Beschäftigung nach und lebt von der Bundesbetreuung.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch eine illegale Einreise begonnen wurde und in der Folge nur so lange rechtmäßig war, als er auf einem Asylantrag beruhte, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zu, dem im vorgelegenen Fall ein nicht höher einzuschätzendes privates Interesse des familiär in Österreich nicht integrierten Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenübersteht.Es ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch eine illegale Einreise begonnen wurde und in der Folge nur so lange rechtmäßig war, als er auf einem Asylantrag beruhte, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zu, dem im vorgelegenen Fall ein nicht höher einzuschätzendes privates Interesse des familiär in Österreich nicht integrierten Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenübersteht.

Im gegebenen Fall erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a. - h. AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt, zumal sich der Beschwerdeführer erst weniger als einen Monat im Bundesgebiet aufhält und sich dieser Aufenthalt lediglich auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Eine besondere soziale Integration des Beschwerdeführers war nicht ersichtlich, und es fanden sich auch keine Anhaltspunkte, eine solche anzunehmen. Im Besonderen fehlt es an dem wesentlichen Aspekt einer Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Selbsterhaltungsfähigkeit (siehe hiezu VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0288, 22.01.2009 Zl. 2008/21/0655, VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).Im gegebenen Fall erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt, zumal sich der Beschwerdeführer erst weniger als einen Monat im Bundesgebiet aufhält und sich dieser Aufenthalt lediglich auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Eine besondere soziale Integration des Beschwerdeführers war nicht ersichtlich, und es fanden sich auch keine Anhaltspunkte, eine solche anzunehmen. Im Besonderen fehlt es an dem wesentlichen Aspekt einer Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Selbsterhaltungsfähigkeit (siehe hiezu VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0288, 22.01.2009 Zl. 2008/21/0655, VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

6.6. Zu Spruchpunkt IV:

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z 4 und Z. 5 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, AsylG gestützt.

Aus obigen Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Asylwerber in seinem Verfahren keine Verfolgungsgründe im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat, weshalb die erstinstanzliche Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend auf die Ziffer 4 des § 38 Abs. 1 AsylG gestützt hat.Aus obigen Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Asylwerber in seinem Verfahren keine Verfolgungsgründe im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat, weshalb die erstinstanzliche Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend auf die Ziffer 4 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG gestützt hat.

Die Voraussetzungen der Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.Die Voraussetzungen der Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.

Es war daher insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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