TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/20 B3 421863-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B3 421.863-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. September 2011, Zl. 11 10.504-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. September 2011, Zl. 11 10.504-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der (minderjährige) Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 31. August 2011 illegal in das Bundesgebiet ein. Erst am 13. September 2011 brachte er einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13. September 2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in XXXX geboren und habe zuletzt in XXXX gewohnt, wo er von 2001 bis 2010 die Grundschule besucht habe. Sein Vater sei bereits verstorben; seine Mutter, seine beiden Schwestern XXXX und XXXX (deren Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. Juni 2010, Zl. B3 412.150-1/2010/2E, rechtskräftig mit einer Abweisung nach §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgeschlossen) und sein Bruder XXXX (dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. April 2006, Zl. 05 13.831-BAE, mit dem sein Asylantrag gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 [AsylG 1997] abgewiesen wurde, wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25. August 2008, Zl. B3 303537-1/2008/3E, rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen) lebten (wieder) im Kosovo. Zwei weitere Brüder, XXXX (dessen Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Februar 2011, Zl. 10 11.315 EAST-Ost, rechtskräftig mit einer Abweisung nach §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgeschlossen) und XXXX (dessen Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. April 2011, Zl. B3 263.951-0/2008/5E, rechtskräftig mit einer Abweisung nach §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgeschlossen), würden sich (nach wie vor) in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer sei am 31. August 2011 nach Österreich gereist und habe seither bei seinem Bruder XXXX in Wien gewohnt. Erst als er am 9. September 2011 von der (österreichischen) Polizei kontrolliert worden sei, habe der Beschwerdeführer den Beamten erklärt, dass er einen Asylantrag stellen wolle. Den Kosovo habe er am 29. August 2011 verlassen, weil seine Familie seit mehreren Jahren mit seinem Cousin XXXX in Streit lebe. Er sei von ihm bedroht und vor 2 Jahren mit einer Flasche geschlagen worden. Außerdem könne seine Familie von der Pension seines Vaters in Höhe von EUR 130,- nicht leben. Seine Schleppung nach Österreich habe EUR 2.000,- gekostet.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13. September 2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in römisch 40 geboren und habe zuletzt in römisch 40 gewohnt, wo er von 2001 bis 2010 die Grundschule besucht habe. Sein Vater sei bereits verstorben; seine Mutter, seine beiden Schwestern römisch 40 und römisch 40 (deren Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. Juni 2010, Zl. B3 412.150-1/2010/2E, rechtskräftig mit einer Abweisung nach Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgeschlossen) und sein Bruder römisch 40 (dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. April 2006, Zl. 05 13.831-BAE, mit dem sein Asylantrag gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 [AsylG 1997] abgewiesen wurde, wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25. August 2008, Zl. B3 303537-1/2008/3E, rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen) lebten (wieder) im Kosovo. Zwei weitere Brüder, römisch 40 (dessen Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Februar 2011, Zl. 10 11.315 EAST-Ost, rechtskräftig mit einer Abweisung nach Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgeschlossen) und römisch 40 (dessen Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. April 2011, Zl. B3 263.951-0/2008/5E, rechtskräftig mit einer Abweisung nach Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgeschlossen), würden sich (nach wie vor) in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer sei am 31. August 2011 nach Österreich gereist und habe seither bei seinem Bruder römisch 40 in Wien gewohnt. Erst als er am 9. September 2011 von der (österreichischen) Polizei kontrolliert worden sei, habe der Beschwerdeführer den Beamten erklärt, dass er einen Asylantrag stellen wolle. Den Kosovo habe er am 29. August 2011 verlassen, weil seine Familie seit mehreren Jahren mit seinem Cousin römisch 40 in Streit lebe. Er sei von ihm bedroht und vor 2 Jahren mit einer Flasche geschlagen worden. Außerdem könne seine Familie von der Pension seines Vaters in Höhe von EUR 130,- nicht leben. Seine Schleppung nach Österreich habe EUR 2.000,- gekostet.

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. September 2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Wesentlichen Folgendes an: Den Kosovo habe er "in erster Linie" aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Seine Familie besitze im Kosovo ein Haus, in dem er zusammen mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester gelebt habe. Sie erhielten die Pension seines im Krieg verstorbenen Vaters in Höhe von EUR 130,-. Seine Mutter sei krank und benötige Medikamente. Er habe noch drei verheiratete Brüder, die ihnen jedoch nicht helfen würden. Zwei seiner Brüder wohnten in Österreich. Sein Bruder XXXX sei mit einer Österreicherin verheiratet und warte derzeit auf ein Visum. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei, dass er im Kosovo von XXXX bedroht werde; wenn der Beschwerdeführer vor dessen Lebensmittelgeschäft vorbei gehe, werde er "immer" von ihm bedroht. Diese Probleme bestünden bereits seit 6 Jahren und hätten mit Grundstücksstreitigkeiten begonnen. Vor 3 Jahren sei der Beschwerdeführer von XXXX vor dessen Geschäft geschlagen worden. Daraufhin habe er XXXX mit einem Messer verletzen wollen, aber seine Mutter habe ihn damals verteidigt und sei "an drei Fingern geschnitten" worden. Auch sein Bruder XXXX sei einmal von XXXX mit einem Messer am Kopf verletzt worden. Das letzte Mal sei der Beschwerdeführer vor etwa einem Jahr von XXXX bedroht worden; danach habe er sich von ihm ferngehalten. Die Polizei wisse von dieser Bedrohung, doch sie unternehme "nicht". Die Familie des Beschwerdeführers habe die Probleme mit XXXX klären wollen und es sei auch ein Vermittler geschickt worden, aber dies habe nichts genützt. Auf die Frage, ob XXXX wegen Körperverletzung angezeigt oder verurteilt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX 3 Monate in Haft gewesen sei und gestand (schließlich) ein, dass die Polizei doch etwas unternehme. Den Kosovo habe der Beschwerdeführer deshalb erst jetzt verlassen, weil er früher kein Geld für die Ausreise gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe seit einem Jahr die Grundschule abgeschlossen und danach Fußball gespielt. Gelegentlich habe er bei seinem Onkel bei Gartenarbeiten geholfen, wofür er etwas Geld erhalten habe. Einen "richtigen Job" habe er nicht gehabt. Er habe Arbeit als Hilfsarbeiter gesucht, aber keine gefunden. Um das Geld für die Schleppung aufzubringen, habe seine Familie ihre 3 Kühe verkaufen müssen. Im Kosovo hätten sie Grundstücke, auf denen Kühe weiden würden, und Apfelbäume, Paprika und Gemüse für den Eigenbedarf angebaut seien. Insgesamt würden sie etwa einen Hektar Grund besitzen. Im Falle seiner Rückkehr erwarte der Beschwerdeführer wirtschaftliche Probleme und Probleme mit XXXX. Bei diesem handle es sich um einen "negative[n] Typ", der auch mit seiner eigenen Familie Probleme habe. XXXX habe (sogar) seine eigene Mutter geschlagen, woraufhin diese zu einem anderen Sohn gezogen sei.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. September 2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Wesentlichen Folgendes an: Den Kosovo habe er "in erster Linie" aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Seine Familie besitze im Kosovo ein Haus, in dem er zusammen mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester gelebt habe. Sie erhielten die Pension seines im Krieg verstorbenen Vaters in Höhe von EUR 130,-. Seine Mutter sei krank und benötige Medikamente. Er habe noch drei verheiratete Brüder, die ihnen jedoch nicht helfen würden. Zwei seiner Brüder wohnten in Österreich. Sein Bruder römisch 40 sei mit einer Österreicherin verheiratet und warte derzeit auf ein Visum. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei, dass er im Kosovo von römisch 40 bedroht werde; wenn der Beschwerdeführer vor dessen Lebensmittelgeschäft vorbei gehe, werde er "immer" von ihm bedroht. Diese Probleme bestünden bereits seit 6 Jahren und hätten mit Grundstücksstreitigkeiten begonnen. Vor 3 Jahren sei der Beschwerdeführer von römisch 40 vor dessen Geschäft geschlagen worden. Daraufhin habe er römisch 40 mit einem Messer verletzen wollen, aber seine Mutter habe ihn damals verteidigt und sei "an drei Fingern geschnitten" worden. Auch sein Bruder römisch 40 sei einmal von römisch 40 mit einem Messer am Kopf verletzt worden. Das letzte Mal sei der Beschwerdeführer vor etwa einem Jahr von römisch 40 bedroht worden; danach habe er sich von ihm ferngehalten. Die Polizei wisse von dieser Bedrohung, doch sie unternehme "nicht". Die Familie des Beschwerdeführers habe die Probleme mit römisch 40 klären wollen und es sei auch ein Vermittler geschickt worden, aber dies habe nichts genützt. Auf die Frage, ob römisch 40 wegen Körperverletzung angezeigt oder verurteilt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass römisch 40 3 Monate in Haft gewesen sei und gestand (schließlich) ein, dass die Polizei doch etwas unternehme. Den Kosovo habe der Beschwerdeführer deshalb erst jetzt verlassen, weil er früher kein Geld für die Ausreise gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe seit einem Jahr die Grundschule abgeschlossen und danach Fußball gespielt. Gelegentlich habe er bei seinem Onkel bei Gartenarbeiten geholfen, wofür er etwas Geld erhalten habe. Einen "richtigen Job" habe er nicht gehabt. Er habe Arbeit als Hilfsarbeiter gesucht, aber keine gefunden. Um das Geld für die Schleppung aufzubringen, habe seine Familie ihre 3 Kühe verkaufen müssen. Im Kosovo hätten sie Grundstücke, auf denen Kühe weiden würden, und Apfelbäume, Paprika und Gemüse für den Eigenbedarf angebaut seien. Insgesamt würden sie etwa einen Hektar Grund besitzen. Im Falle seiner Rückkehr erwarte der Beschwerdeführer wirtschaftliche Probleme und Probleme mit römisch 40 . Bei diesem handle es sich um einen "negative[n] Typ", der auch mit seiner eigenen Familie Probleme habe. römisch 40 habe (sogar) seine eigene Mutter geschlagen, woraufhin diese zu einem anderen Sohn gezogen sei.

4. Am 23. September 2011 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Wesentlichen Folgendes an: Er habe Angst vor XXXX, der auch Kontakte zur Polizei habe. Auf Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, XXXX sei inhaftiert gewesen, gab der Beschwerdeführer an, dass4. Am 23. September 2011 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Wesentlichen Folgendes an: Er habe Angst vor römisch 40 , der auch Kontakte zur Polizei habe. Auf Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, römisch 40 sei inhaftiert gewesen, gab der Beschwerdeführer an, dass

XXXX ein Jahr hätte "absitzen" müssen. Er habe aber nur drei Monate in Haft bleiben müssen, da er einen Anwalt kenne, "der der wichtigste Mann in der Gemeinde XXXX" sei. Dessen Namen kenne der Beschwerdeführer nicht, aber er sei der Schwager von XXXX. "[W]enn man [im Kosovo] Macht [habe]", könne man "bei [der] Polizei und Justiz Einfluss nehmen". Der Vorfall mit XXXX sei bereits vor einem Jahr gewesen, woraufhin er ihm aus dem Weg gegangen sei; er könne sich aber nicht sein "ganzes Leben vor ihm verstecken". Er sei nicht nur wegen der Probleme mit XXXX, sondern auch aus wirtschaftlichen nach Österreich gereist und wolle hier "ein besseres Leben führen". Weiters legte der Beschwerdeführer seine am XXXX in XXXX ausgestellte Geburtsurkunde vor.römisch 40 ein Jahr hätte "absitzen" müssen. Er habe aber nur drei Monate in Haft bleiben müssen, da er einen Anwalt kenne, "der der wichtigste Mann in der Gemeinde XXXX" sei. Dessen Namen kenne der Beschwerdeführer nicht, aber er sei der Schwager von römisch 40 . "[W]enn man [im Kosovo] Macht [habe]", könne man "bei [der] Polizei und Justiz Einfluss nehmen". Der Vorfall mit römisch 40 sei bereits vor einem Jahr gewesen, woraufhin er ihm aus dem Weg gegangen sei; er könne sich aber nicht sein "ganzes Leben vor ihm verstecken". Er sei nicht nur wegen der Probleme mit römisch 40 , sondern auch aus wirtschaftlichen nach Österreich gereist und wolle hier "ein besseres Leben führen". Weiters legte der Beschwerdeführer seine am römisch 40 in römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde vor.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er Staatsangehöriger des Kosovo sei und der albanischen Volksgruppe angehöre. Weiters traf es Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zur allgemeinen Sicherheitslage, den Sicherheitsbehörden und zur Grundversorgung. Demnach habe sich die Polizei im regionalen Vergleich als "gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert";5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er Staatsangehöriger des Kosovo sei und der albanischen Volksgruppe angehöre. Weiters traf es Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zur allgemeinen Sicherheitslage, den Sicherheitsbehörden und zur Grundversorgung. Demnach habe sich die Polizei im regionalen Vergleich als "gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert";

Polizeidienststellen würden im gesamten Land von EULEX-Polizisten beraten und unterstützt. Das Innenministerium habe sogenannte "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" eingerichtet, die zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollten. Kosovo Police habe eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Finanzvergehen und Korruption eingerichtet. Interne Untersuchungen bei der Polizei, beim Zoll und in Gefängnissen führten zu Sanktionen und Suspendierungen. Der Ombudsmann im Kosovo behandle u.a. Fälle von Machtmissbrauch, vorenthaltenen Menschenrechten, Straflosigkeit in Bezug auf Behörden und Versagen bei der Untersuchung von Kriminalfällen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Zum Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, erachtete das Bundesasylamt als glaubwürdig. Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer mit einem Verwandten von ihm Probleme habe und zuletzt vor einem Jahr von ihm bedroht worden sei, führte das Bundesasylamt aus, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Bedrohung und der Ausreise des Beschwerdeführers zu erkennen sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beziehung seines Verwandten zur Polizei sei aufgrund dessen Inhaftierung und der Verbüßung einer Haftstrafe nicht glaubhaft. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo in der Lage und willens seien, dem Beschwerdeführer bei Übergriffen Dritter Schutz zu gewähren. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen keine Asylrelevanz aufweise. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass keine Gründe für die Annahme bestünden, wonach eine Abschiebung unzulässig sei. Denn der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sei in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern. Sodann begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Das Bundesasylamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es sei ein mangelhafter Sachverhalt einer Beweiswürdigung unterzogen worden, woraus falsche Schlussfolgerungen gezogen worden seien. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er im Herkunftsland von einer Privatperson verfolgt worden sei. Weil "XXXX" ein "einflussreicher Anwalt" mit guten Kontakten zu Polizei und Justiz sei, habe der Beschwerdeführer von den Behörden keinen Schutz erwartet und sei geflohen. Der Kosovo gehöre "zu den korruptesten Staaten der Welt". Das Bundesasylamt habe es unterlassen, "auf die Rolle des Bruders des Verfolgten näher einzugehen". Hätte es Ermittlungen vor Ort angestellt, hätte es die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers feststellen können.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützte das Bundesasylamt auf dessen glaubwürdige Angaben. Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. In der Beschwerde wurden die Länderfeststellungen nicht substantiiert in Abrede gestellt. Weiters zeigte das Bundesasylamt nachvollziehbar die Umstände auf, die gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers sprechen; diesen trat der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegen.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen Feststellungen an.

Ergänzend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen trägt, und neben seiner Mutter noch drei Geschwister - zwei Schwestern und ein Bruder - des Beschwerdeführers im Kosovo leben (nicht wie vom Bundesasylamt angenommen zwei Geschwister). Dies ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Zu seinem sonstigen Fluchtvorbringen, wonach er zuletzt vor einem Jahr von XXXX bedroht und geschlagen worden sei, ist auszuführen, dass jedenfalls davon auszugehen, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter, hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. neben den Länderfeststellungen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12. Oktober 2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21. Oktober 2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E;Zu seinem sonstigen Fluchtvorbringen, wonach er zuletzt vor einem Jahr von römisch 40 bedroht und geschlagen worden sei, ist auszuführen, dass jedenfalls davon auszugehen, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter, hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche neben den Länderfeststellungen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12. Oktober 2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21. Oktober 2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E;

vom 18. Oktober 2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5. August 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28. September 2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29. September 2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E;

vom 17. September 2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17. September 2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15. Juli 2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert werden würde. Denn der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass er sich an die im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden gewandt hat, diese auch tätig geworden sind und dies im Ergebnis zu einer gegen XXXX verhängten Haftstrafe geführt hat. Sollte er dennoch der Meinung sein, die Polizei werde nicht ausreichend tätig oder jemand würde Einfluss auf Polizeibeamte nehmen, könnte er sich an vorgesetzte Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen). Zusätzlich davon leben neben zwei Schwestern auch die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor bzw. wieder im Kosovo, die auch Übergriffen ausgesetzt gewesen sein sollen.vom 17. September 2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17. September 2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15. Juli 2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert werden würde. Denn der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass er sich an die im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden gewandt hat, diese auch tätig geworden sind und dies im Ergebnis zu einer gegen römisch 40 verhängten Haftstrafe geführt hat. Sollte er dennoch der Meinung sein, die Polizei werde nicht ausreichend tätig oder jemand würde Einfluss auf Polizeibeamte nehmen, könnte er sich an vorgesetzte Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen). Zusätzlich davon leben neben zwei Schwestern auch die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor bzw. wieder im Kosovo, die auch Übergriffen ausgesetzt gewesen sein sollen.

Darüber hinaus könnte sich der Beschwerdeführer den von ihm dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina oder Prizren, begibt: Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet des Kosovo vor den Übergriffen des XXXX Gefahr drohen würde, noch dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die Länderfeststellungen zur Grundversorgung).Darüber hinaus könnte sich der Beschwerdeführer den von ihm dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina oder Prizren, begibt: Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet des Kosovo vor den Übergriffen des römisch 40 Gefahr drohen würde, noch dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die Länderfeststellungen zur Grundversorgung).

2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass er dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der XXXX geborene und gesunde Beschwerdeführer, der im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte und über eine Wohnmöglichkeit verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass er dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der römisch 40 geborene und gesunde Beschwerdeführer, der im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte und über eine Wohnmöglichkeit verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl. unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 13. Juni 1979, Marckx gegen Belgien, etwa die Entscheidung des EGMR vom 12. Juli 2001, K. und T. gegen Finnland, und daran anknüpfend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a., Punkt III.3.10.1. der Entscheidungsgründe; im Einzelfall auf die Intensität des Zusammenlebens bei einem bereits erwachsen gewordenen Kind abstellend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, B 1242/04; allgemein - zugunsten einer vermehrt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK abstellenden Prüfung - für die Bejahung eines relativ weiten Schutzbereichs Wildhaber/Breitenmoser a.a.O. Rz 3; in diesem Sinn auch Meyer-Ladewig, EMRK [2003] Rz 18 zu Art. 8: "Familienleben ist weit zu verstehen").Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 13. Juni 1979, Marckx gegen Belgien, etwa die Entscheidung des EGMR vom 12. Juli 2001, K. und T. gegen Finnland, und daran anknüpfend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a., Punkt römisch drei.3.10.1. der Entscheidungsgründe; im Einzelfall auf die Intensität des Zusammenlebens bei einem bereits erwachsen gewordenen Kind abstellend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, B 1242/04; allgemein - zugunsten einer vermehrt auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK abstellenden Prüfung - für die Bejahung eines relativ weiten Schutzbereichs Wildhaber/Breitenmoser a.a.O. Rz 3; in diesem Sinn auch Meyer-Ladewig, EMRK [2003] Rz 18 zu Artikel 8 :, "Familienleben ist weit zu verstehen").

2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Denn der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren, ist dort aufgewachsen und lebte bis zu seiner Ausreise im August 2011 mit seiner im Kosovo verbliebenen Mutter und den drei Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Demgegenüber leben in Österreich zwei Brüder des Beschwerdeführers, die sich jedoch - nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren - nicht legal im Bundesgebiet aufhalten (vgl. dazu die im Akt einliegenden Auskünfte aus dem zentralen Fremdenregister vom 18. Oktober 2011, wonach weder Mendim noch XXXX über einen Aufenthaltstitel oder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen). Abgesehen davon wurde weder vorgebracht noch haben sich Hinweise darauf ergeben, wonach der Beschwerdeführer zu diesen eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung hätte, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären. Zusätzlich ist der Kosovo nicht derart weit entfernt, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zu den Brüdern des Erstbeschwerdeführers auch von dort aus aufrechtzuerhalten (vgl. dazu EGMR 11.4.2006, Useinov v Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf).2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Denn der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren, ist dort aufgewachsen und lebte bis zu seiner Ausreise im August 2011 mit seiner im Kosovo verbliebenen Mutter und den drei Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Demgegenüber leben in Österreich zwei Brüder des Beschwerdeführers, die sich jedoch - nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren - nicht legal im Bundesgebiet aufhalten vergleiche dazu die im Akt einliegenden Auskünfte aus dem zentralen Fremdenregister vom 18. Oktober 2011, wonach weder Mendim noch römisch 40 über einen Aufenthaltstitel oder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen). Abgesehen davon wurde weder vorgebracht noch haben sich Hinweise darauf ergeben, wonach der Beschwerdeführer zu diesen eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung hätte, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären. Zusätzlich ist der Kosovo nicht derart weit entfernt, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zu den Brüdern des Erstbeschwerdeführers auch von dort aus aufrechtzuerhalten vergleiche dazu EGMR 11.4.2006, Useinov v Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf).

Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit August 2011 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit August 2011 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, für seinen Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8, EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, für seinen Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen.

2.5.3. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.2.5.3. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

2.5.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.

Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2.).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2.).

Schlagworte

Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten